Inhalt

VG München, Beschluss v. 18.08.2026 – M 32 E 26.4480
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Titel:

Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO

Normenketten:
VwGO § 60 Abs. 1, § 123
GG Art. 19 Abs. 4
ZPO § 920 Abs. 2
Leitsätze:
1. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint, wobei der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen hat (§ 123 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Einem Antragsteller kann im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich in vollem Umfang nicht das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen kann – grundsätzlich keine Vorwegnahme der Hauptsache -, es sei denn, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, dh wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen – wie etwa der Schaffung vollendeter, irreparabler Tatsachen – verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von seinem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn keine Vollstreckungsmaßnahmen drohen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Rückforderung von Corona-Überbrückungshilfe III Plus, Bestandskräftiger Schlussbescheid, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Vorläufiger Vollstreckungsschutz, Unzulässiger Eilantrag, Corona-Überbrückungshilfe, Schlussabrechnung, Fristversäumnis, Wiedereinsetzung, Vollstreckungsschutz, Rechtsschutzbedürfnis, Rückforderung, Klagefrist, Versäumung, Anordnungsanspruch, Vorwegnahme der Hauptsache, Glaubhaftmachung, einstweilige Anordnung, maßgeblicher Zeitpunkt, Anordnungsgrund, Verschulden
 

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf € 5.638,24 festgesetzt.

Gründe

I.
1
Am 3. bzw. 17.11.2021 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für den Antragsteller eine Förderleistung auf der Grundlage der Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 22.552,94 EUR. Die Antragspartei stimmte im Rahmen des Antrags zu, dass der Bescheid der Bewilligungsstelle als elektronischer Verwaltungsakt bereitgestellt und bekanntgegeben wird. Die beantragte Förderleistung wurde mit Bescheid vom 26. Januar 2022 vorläufig bewilligt. Gemäß Ziff. 3 der Nebenbestimmungen des Bescheides vom 26. Januar 2022 war die Antragspartei verpflichtet, über den von ihr beauftragten prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung über die empfangenen Leistungen vorzulegen. Auf die Frist zur Einreichung bis zum 31. Oktober 2023 wurde auch in den FAQ hingewiesen.
2
Mit Bescheid vom 31.3.2026 wurde der Schlussbescheid über die beantragte Corona-Überbrückungshilfe III Plus erlassen und die Antragspartei aufgefordert, € 22.552,94 zurückzuzahlen. Begründet wurde der Bescheid mit Nichteinreichung der Schlussabrechnung durch die Antragspartei.
3
Am 11.06.2026 wurde hiergegen Klage erhoben, die bei dem Verwaltungsgericht München unter dem Az. M 32 K 26.4469 geführt wird. Gleichzeitig wurde bezüglich der versäumten Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Weiterhin wurde vorläufiger Vollstreckungsschutz beantragt. Zur Begründung wurde vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angegeben, der Prozessbevollmächtigte sei als sogenannter prüfender Dritter vom Antragsteller mit der Einreichung und Bearbeitung mehrerer Corona-Hilfe-Anträge beauftragt worden. Die entsprechende Kommunikation habe – wie vorgesehen – ausschließlich über das hierfür vom BMWE zur Verfügung gestellte Portal stattgefunden. Mit E-Mail des „Service Team Digital Plattform Überbrückungshilfe“ vom 31.03.2026, 01:31 Uhr, sei ihm mitgeteilt worden, dass der Schlussbescheid für die Überbrückungshilfe III+ UBH3XR-120442, im Antragsportal vorliege. Diese Mitteilung sei mit der Aufforderung verbunden gewesen, diese Nachricht binnen 10 Tagen abzurufen. Dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, der seine E-Mails nach seinen Angaben, sofern möglich, auch im Urlaub, tagesaktuell abrufe und zeitnah bearbeite, sei das o.g. Schreiben trotz gebotener Sorgfalt aufgrund des umfangreichen täglichen Posteingangs schlichtweg entgangen. Am 28.05.2026 habe der Antragsteller ihn darüber informiert, dass der Antragsteller von der Staatsoberkasse Bayern in Landshut eine Aufforderung zur Rückzahlung eines Betrags von € 22.552,94, sowie zur Zahlung von Mahngebühren in Höhe von € 2.757,69 erhalten habe.
4
Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin beantragte,
den Antrag abzulehnen.
5
Mit Beschluss vom 18.08.2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
6
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
7
Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verstehende Eilantrag ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da die Antragsgegnerin nach Mitteilung ihres Prozessbevollmächtigten bislang keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen nach Klageerhebung eingeleitet habe und diese auch nicht drohen.
8
Abgesehen davon wäre der Antrag auch unbegründet.
9
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. In Zweck und Wesen der einstweiligen Anordnung liegt ferner begründet, dass durch die begehrte Entscheidung nicht schon gewährt werden darf, was im Hauptsacheverfahren zu erreichen ist. Einem Antragsteller kann im Verfahren nach § 123 VwGO also grundsätzlich in vollem Umfang nicht das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen kann – grundsätzlich keine Vorwegnahme der Hauptsache (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 123, Rn. 13, m.w.N.). Anderes gilt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) allerdings dann, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen – wie etwa der Schaffung vollendeter, irreparabler Tatsachen – verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von seinem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 123, Rn. 14).
10
Der vorliegende Antrag auf vorläufigen Vollstreckungsschutz ist als Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, die im genannten Bescheid geregelte Rückforderung von € 22.552,94 vorläufig nicht zu vollziehen, anzusehen. Für diesen Antrag hat der Antragsteller (auch) keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Glaubhaft machen heißt, dass bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch gegeben sind.
11
1. Ein (Anordnungs-) Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung kann vorliegend zunächst nicht auf das Verwaltungsvollstreckungsrecht gestützt werden. Gemäß Art. 19, 23 BayVwZVG können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlichrechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist, die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist, der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist, die Forderung fällig ist und der Leistungspflichtige gemahnt wurde. Vorliegend ist nach Aktenlage noch keine Mahnung des Antragstellers erfolgt. Auch drohen keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen.
12
Im Übrigen ist anzumerken, dass die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zu Grunde liegenden Verwaltungsakts im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft wird.
13
2. Ein Anordnungsanspruch kann vorliegend auch nicht auf einen Anspruch des Antragstellers auf Rücknahme der Erstattungsverfügung, der durch eine Verpflichtung zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung über § 123 VwGO zu sichern bzw. einer einstweiligen Regelung zuzuführen wäre, gestützt werden, da der Bescheid bestandskräftig ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.
14
2.1. Die Klagefrist ist vor Einreichung der Klage verstrichen. Diese beträgt gemäß § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Nach Art. 24 Abs. 2 S. 1 des Bayerischen Digitalgesetzes gilt der Verwaltungsakt am vierten Tag, nachdem die elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben. Auf eine spätere tatsächliche Kenntnisnahme des Antragstellers kommt es nicht an. Am 31. März 2026 ist der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers über die Bereitstellung des Bescheids im Bundesportal benachrichtigt worden. Die Benachrichtigung ist ihm ausweislich der Klageschrift auch zugegangen. Der Verwaltungsakt wurde demnach am 4. April 2026 bekannt gegeben. Die Klagefrist begann damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 5. April 2026 zu laufen. Die Anfechtungsfrist ist zum Ende des 4. Mai 2026 abgelaufen, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 ZPO. Die Klageerhebung am 11. Juni 2026 wahrt die Klagefrist somit nicht.
15
2.2. Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gem. § 60 Abs. 1 VwGO kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, da der Prozessbevollmächtigte der Antragspartei nicht ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hat er die E-Mail des „Service Team Digital Plattform Überbrückungshilfe mit dem Hinweis, dass der Schlussbescheid für die Überbrückungshilfe III Plus vorliege und binnen 10 Tagen abzurufen sei, zwar erhalten, sie sei ihm aber „aufgrund des umfangreichen täglichen Posteingangs schlichtweg entgangen“. Darin ist ein (eigenes) Verschulden des Prozessbevollmächtigten i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO zu sehen, das dem Antragsteller zuzurechnen ist.
16
Infolgedessen war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO mangels Rechtsschutzbedürfnis und mangels Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren M 32 K 26.4469 abzulehnen.
17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.