Titel:
Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz, Vorübergehender Schutz, Massenzustromrichtlinie, Weiterwanderung, Vorwegnahme der Hauptsache, Fiktionswirkung, Duldung, Anordnungsanspruch
Normenketten:
VwGO § 123
§ 24 AufenthG.
Leitsatz:
Vorübergehender Schutz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Schlagworte:
Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz, Vorübergehender Schutz, Massenzustromrichtlinie, Weiterwanderung, Vorwegnahme der Hauptsache, Fiktionswirkung, Duldung, Anordnungsanspruch
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller ist ein am … April 2005 geborener ukrainischer Staatsangehöriger.
2
Im Jahr 2022 reiste er nach Bulgarien ein und war dort ab dem … April 2022 im Besitz einer bulgarischen Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz.
3
Vom *. Juni 2022 bis zum *. Oktober 2025 kehrte der Antragsteller in die Ukraine zurück.
4
Am *. Oktober 2025 teilte die bulgarische Regierung mit, der Antragsteller sei in Bulgarien derzeit nicht im Besitz eines vorübergehenden Schutzes.
5
Am … Oktober 2025 reiste der Antragsteller erstmals in das Bundesgebiet ein und beantragte mit Formblattantrag vom … Oktober 2025 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG. In der Folge wurde ihm eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt.
6
Mit Schreiben vom … November 2025 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Antragsablehnung angehört. Mit Schreiben vom … November 2025 führte er im Wesentlichen aus, der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG sei eindeutig gegeben. Die Begründung für die beabsichtigte Ablehnung aufgrund eines früheren Schutzstatus in Bulgarien halte einer juristischen Prüfung nicht stand. Das vom Antragsgegner herangezogene 5. Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 11. August 2025 besage, dass der Ausschluss der Schutzgewährung nur greife, wenn die Person bereits einen aktuell gültigen Schutzstatus in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union besitze. Sein Schutzstatus in Bulgarien sei nachweislich nicht mehr gültig. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass er die Frist zur Pre-Registrierung versäumt habe, wodurch sein Status erloschen sei. Da bei ihm kein aktiver Schutztitel vorliege, finde die zitierte Ausschlussregelung keine Anwendung auf seinen Fall. Die Bundesrepublik Deutschland sei für die Gewährung des Schutzes zuständig. Die mehrjährige und bewusste Reintegration in die Ukraine beweise eine Unterbrechung der Schutzkette und den vollständigen Abbruch der Verbindung zu Bulgarien. Die Einreise nach Deutschland sei nicht aus einem sicheren Drittstaat erfolgt. Die Sicherheitslage in D* … habe sich drastisch verschlechtert. Er sei direkt aus der Zone der aktiven Kampfhandlungen geflohen. Seine Schutzbedürftigkeit basiere auf dieser neuen Fluchtsituation.
7
Mit E-Mail vom … November 2025 teilte der Antragsgegner mit, an der geplanten Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis werde festgehalten. Mit E-Mail vom selben Tag führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, es lägen keine Ausschlussgründe gem. § 24 AufenthG oder der BMI-Weisung vor, da er nachweislich über keinen aktiven Schutzstatus in einem anderen EU-Land verfüge und seine jahrelange Reintegration in der Ukraine belegt habe.
8
Mit Bescheid vom … Dezember 2025 wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom … Oktober 2025 [sic] abgelehnt (Ziff. 1) und der Antragsteller zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet (Ziff. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Person, die zwischenzeitlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erhalten habe, könne keine Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG erhalten. Die Betroffenen seien nicht vom Wortlaut des Durchführungsbeschlusses umfasst, da sie nicht mehr als „vertrieben“ gelten könnten. Der Wegfall der Vertriebeneneigenschaft bei Schutzgewährung in einem anderen EU-Mitgliedstaat sei im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 vom 15. Juli 2025 in Erwägungsgrund 4 mitaufgenommen worden. Ausreichend sei, dass die antragstellende Person über einen Schutztitel verfüge oder in der Vergangenheit über einen solchen verfügt habe. Eine Inanspruchnahme der mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in mehreren Mitgliedstaaten sei nicht möglich. Sinn und Zweck der Richtlinie über vorübergehenden Schutz und den darauf basierenden nationalen Regelungen sei es nicht, dass Schutzsuchende unter freiwilliger Aufgabe des durch einen Mitgliedstaat gewährten Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat erneut um einen (zweiten) vorübergehenden Schutz ersuchten, um dort potentiell bessere Zukunftschancen zu erlangen. Dies treffe auf den Antragsteller zu. Er habe einen bulgarischen Schutzstatus erhalten. Anderweitige Rechtsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis seien weder ersichtlich noch vorgetragen.
9
Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2025, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, den Bescheid vom *. Dezember 2025 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu erteilen (M 12 K 25.8841).
10
Am 11. Februar 2026 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragt,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu erteilen,
hilfsweise die Wirkung der Erlaubnisfiktion anzuordnen bzw. wiederherzustellen und eine Fiktionsbescheinigung zu erteilen.
11
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe vor Beginn des russischen Angriffskriegs seinen gewöhnlichen Aufenthalt unstreitig in seinem Heimatland gehabt. Dann sei er mit seinen Eltern zunächst nach Bulgarien geflohen, wo er und seine Familie einen Schutzstatus und Aufenthaltstitel erhalten hätten. Aufgrund der Zustände in Bulgarien und nachdem absehbar gewesen sei, dass in der Region des Antragstellers zunächst keine unmittelbaren Kriegshandlungen stattgefunden hätten, sei der Antragsteller mit seinen Eltern zunächst wieder in sein Heimatland zurückgekehrt. Im Zeitraum von Juni 2022 bis *. Oktober 2025 sei der Antragsteller dann wieder in der Ukraine ansässig gewesen und habe dort eine Berufsausbildung abgeschlossen. Im Oktober 2025 sei der Antragsteller dann erneut aus seinem Heimatland geflohen, da sich die Sicherheitslage in D* … seit Sommer 2025 massiv verschlechtert habe und die Frontlinie des Krieges unmittelbar an die Stadt herangerückt sei. Der Antragsteller habe am … Oktober 2025 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG gestellt. Zu diesem Zeitpunkt habe er in keinem anderen EU-Staat einen entsprechenden Aufenthaltstitel innegehabt. Der Antragsgegner lese in Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 einfach hinein, dass eine Titelerteilung auch dann ausgeschlossen sein solle, wenn die antragstellende Person in der Vergangenheit einen Schutztitel besessen habe. Zudem sei der hiesige Sachverhalt zu dem von dem Antragsgegner zitierten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs grundverschieden. Der Antragsteller sei zum Zeitpunkt der Rückkehr in sein Heimatland gerade mal 16 Jahre alt gewesen. Von einer freiwilligen und rechtsmissbräuchlichen Aufgabe des Schutzstatus könne hier nicht die Rede sein. Die Aufgabe sei auch nicht erfolgt, um die Chance zur Erlangung eines Aufenthaltstitels in einem anderen Land der Europäischen Union zu erhöhen. Dementsprechend bestehe ein Anordnungsanspruch nach § 24 AufenthG, hilfsweise nach § 81 Abs. 3 und 5 AufenthG. Mit der Entscheidung des Antragsgegners sei die Fiktionswirkung weggefallen. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus dem aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers. Er sei derzeit lediglich Inhaber einer Duldung mit den daraus folgenden rechtlichen Einschränkungen wie Wohnsitznahmeverpflichtung, Leistungsbezug nach dem AsylbLG sowie der eingeschränkten Aufenthaltsfreiheit. Vorliegend sei die Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gerechtfertigt, da die sonst eintretenden Rechtsnachteile nicht anderweitig behoben werden könnten und irreparabel seien.
12
Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2026 hat der Antragsgegner beantragt,
13
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig. Da die Versagung des Aufenthaltstitels ein zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 AufenthG beendet habe, sei Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 123 VwGO sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Eine Arbeitsaufnahme sei nach Einholung der erforderlichen Erlaubnis jederzeit möglich. Die Beschränkung der Wohnsitznahme auf den Freistaat Bayern bestünde gem. § 12a Abs. 1 AufenthG auch bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG. Der Antragsteller erhalte Leistungen nach dem AsylbLG. Erhebliche rechtliche Einschränkungen bzw. eine Dringlichkeit, die für eine Vorwegnahme der Hauptsache sprächen, seien mit der erteilten Duldung nicht ersichtlich.
14
Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2026 übersandte der Bevollmächtigte des Antragstellers eine Mitteilung des Ministeriums für die Entwicklung von Gemeinden und Regionen der Ukraine vom *. Dezember 2025, wonach es sich bei dem Bezirk D* … um ein Gebiet handelt, in dem Kampfhandlungen stattfinden oder das vorübergehend besetzt ist. Der Antragsteller habe die Ukraine nicht freiwillig, sondern gezwungenermaßen verlassen müssen.
15
Derzeit ist der Antragsteller im Besitz einer bis zum *. März 2027 gültigen Duldung.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte in diesem sowie im zugehörigen Hauptsacheverfahren M 12 K 25.8841 Bezug genommen.
17
Der Antrag hat keinen Erfolg.
18
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder wenn andere Gründe vorliegen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
19
Vorliegend stellt das Begehren des Antragstellers, ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG zu erteilen, schon eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar (1.). Überdies hat der Antragsteller auch weder einen Anordnungsanspruch (2.) noch einen Anordnungsgrund (3.) glaubhaft gemacht.
20
1. Die Anordnung des Gerichts gem. § 123 Abs. 1 VwGO darf die Hauptsache nicht unzulässig vorwegnehmen. Zum einen soll das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 123 Abs. 1 VwGO den Rechtsschutz in der Hauptsache nicht überflüssig machen. Sinn und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO ist grundsätzlich allein die Offenhaltung der Rechtsschutzmöglichkeiten in der Hauptsache (BayVGH, B.v. 12.1.2017 – 10 CE 16.1398 – juris Rn. 17), nicht aber bereits die Durchsetzung des geltend gemachten materiellrechtlichen Anspruchs. Zum anderen kann nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 VwGO lediglich eine einstweilige Anordnung getroffen werden.
21
Dementsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 123 Abs. 1 VwGO erlassen und den Antragstellern nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was sie im Hauptsacheverfahren erreichen wollen. Die getroffene Anordnung darf nicht für die Zukunft irreversible Fakten schaffen und das Hauptsacheverfahren gegenstandslos machen (Schoch in Schoch/Schneider, VerwR, Stand: Juli 2025, § 123 VwGO Rn. 156).
22
Etwas anderes kann sich nur aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG ergeben. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt allerdings auch dann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Voraussetzung ist, dass das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (stRspr., vgl. bspw. BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3/13 – juris Rn. 5 m.w.N.) und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 10 CE 18.464 – juris Rn. 3).
23
Gemessen an diesen Grundsätzen stellt das Begehren des Antragstellers, ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG zu erteilen, eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar (VG München, B.v. 9.5.2019 – M 10 E 19.1429 – juris Rn. 35 ff.; VG Saarland, B.v. 15.9.2010 – 10 L 743/10 – juris Rn. 2 ff.; OVG Saarland, B.v. 10.11.2010 – 2 B 290/10 – juris Rn. 16). Das Rechtsschutzziel im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist im Ergebnis identisch mit dem Rechtsschutzziel des diesbezüglichen Hauptsacheverfahrens. Das Entstehen schwerer und unzumutbarer, nachträglich nicht mehr zu beseitigender Nachteile, die die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnten, ist weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht noch anderweitig ersichtlich. Voraussetzung hierfür ist eine Gefährdung der sozialen, beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz (Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 66c; BayVGH, B.v. 27.11.2015 – 21 CE 15.2183 – juris Rn. 13). Die von dem Antragsteller vorgetragenen rechtlichen Einschränkungen der Duldung in Form der Wohnsitznahmeverpflichtung, dem Leistungsbezug nach dem AsylbLG und der eingeschränkten Aufenthaltsfreiheit begründen jedoch keine derartige Gefährdung. Denn zum einen unterliegen auch Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 Abs. 1 AufenthG nach § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG für die ersten drei Jahre nach der Erteilung einer Wohnsitznahmeverpflichtung. Zum anderen ist die finanzielle Grundversorgung des Antragstellers durch den Erhalt der Leistungen nach dem AsylbLG abgedeckt, zumal er gem. § 60a Abs. 5b Satz 1 AufenthG nach vorheriger Einholung einer entsprechenden Erlaubnis auch eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann. Zuletzt wurde die Notwendigkeit einer Auslandsreise weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
24
2. Darüber hinaus ergibt sich aus den vorgebrachten Gründen nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG zusteht.
25
Nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der RL 2001/55/EG (im Folgenden: Massenzustromrichtlinie) vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
26
Nach Art. 1 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union festgestellt, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten.
27
Nach Art. 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 gilt der Beschluss insbesondere für ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, wenn sie am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden.
28
Vorliegend hat der Antragsteller zwar die ukrainische Staatsangehörigkeit und sich vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten.
29
Jedoch wurde ihm bereits in Bulgarien vorübergehender Schutz gewährt. Damit unterfällt er der Regelung des Art. 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 nicht. Denn Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz aufgrund der Massenzustromrichtlinie erhalten haben, sind keine Vertriebenen mehr und haben dementsprechend keinen Anspruch auf (weiteren) vorübergehenden Schutz in einem anderen Mitgliedstaat (OVG RhPf, B.v. 28.5.2026 – 7 B 10706/26.OVG – juris Rn. 4; HessVGH, B.v. 21.4.2026 – 3 B 535/25 – juris Rn. 52 ff.; a.A. VGH BW, B.v. 3.7.2026 – 11 S 1284/26 – juris Rn. 24 ff.). Dies ergibt sich zunächst aus der Systematik der Massenzustromrichtlinie und der Durchführungsbeschlüsse. Nach dem Erwägungsgrund 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 können ukrainische Schutzsuchende den Mitgliedstaat wählen, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen. Sobald ein Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel nach der Massenzustromrichtlinie erteilt hat, hat die Person, die vorübergehenden Schutz genießt, zwar das Recht, 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in der Union zu reisen, sollte aber die Rechte, die sich aus dem vorübergehenden Schutz ergeben, nur in dem Mitgliedstaat geltend machen können, der den Aufenthaltstitel erteilt hat. Danach stellt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum vorübergehenden Schutz nach Art. 8 Massenzustromrichtlinie eine maßgebliche Zäsur dar (HessVGH, a.a.O.). Nach der Zuerkennung des vorübergehenden Schutzes sieht Art. 26 Massenzustromrichtlinie ein spezielles Verfahren für den Wohnsitzwechsel von Inhabern des vorübergehenden Schutzes zwischen den Mitgliedstaaten vor. Die Regelung wäre bedeutungslos, wenn Vertriebene bei der Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat einen Anspruch auf erneute Schutzgewährung hätten (HessVGH, a.a.O. Rn. 54). Dem steht auch der Verzicht der Mitgliedstaaten auf die Anwendung des Art. 11 Massenzustromrichtlinie, der eine Rücküberstellung weitergewanderter Vertriebener ermöglicht hätte, nicht entgegen, da die Nichtanwendung dieser Rücküberstellungsvorschrift lediglich eine zwangsweise Rückführung suspendiert, aber kein subjektives Recht auf Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat begründet. Mithin betrifft die Regelung die Vollzugsebene und nicht die statusrechtliche Anspruchsebene (HessVGH, a.a.O. Rn. 60 f.). Auch die Erwägungsgründe 4 und 6 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 sprechen dafür, dass Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz aufgrund der Massenzustromrichtlinie erhalten haben, keinen Anspruch auf (weiteren) vorübergehenden Schutz in einem anderen Mitgliedstaat haben. In diesen hat der Rat der Europäischen Union ausdrücklich festgehalten, dass Mitgliedstaaten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Massenzustromrichtlinie ablehnen sollen, wenn offensichtlich ist, dass die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat und dass nichts dahingehend ausgelegt werden sollte, dass ein Mitgliedstaat dazu verpflichtet ist, einer Person einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz zu erteilen, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erhalten hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Erwägungsgrund 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382. Das darin vorgesehene Recht, den Mitgliedstaat zu wählen, in dem die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch genommen werden, bezieht sich ausschließlich auf die erstmalige Inanspruchnahme des vorübergehenden Schutzes und vermittelt keine fortwährende Wahlmöglichkeit des Betroffenen im Sinne einer ständigen Wechselmöglichkeit zwischen den Mitgliedstaaten. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass Erwägungsgrund 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 selbst den Mitgliedstaaten die Möglichkeit offen hält, einer Person, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU einen Aufenthaltstitel nach der Massenzustromrichtlinie erhalten hat, trotzdem einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Auch der Sinn und Zweck der Massenzustromrichtlinie und der Durchführungsbeschlüsse spricht dafür, dass Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz aufgrund der Massenzustromrichtlinie erhalten haben, keinen Anspruch auf (weiteren) vorübergehenden Schutz in einem anderen Mitgliedstaat haben. Sinn und Zweck der Regelungen ist nach Erwägungsgrund 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382, Erwägungsgrund 10 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 und Erwägungsgrund 2 der Massenzustromrichtlinie zum einen die Gewährung einer schnellen und unbürokratischen Ersthilfe für Vertriebene infolge der russischen Invasion am 24. Februar 2022. Aus diesem Grund sind auch Personen, die schon vor dem 24. Februar 2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Ukraine hatten und damit bereits sicher waren, vom Anwendungsbereich der Massenzustromrichtlinie ausgeschlossen. Diesem Sinn und Zweck ist mit der erstmaligen Erteilung eines vorübergehenden Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union genüge getan. Zum anderen soll – wie sich insbesondere aus dem Erwägungsgrund 8 der Massenzustromrichtlinie ergibt – eine ausgewogene Verteilung der Vertriebenen und der mit der Aufnahme der Vertriebenen einhergehenden Belastungen der Mitgliedstaaten sichergestellt werden. Dem würde es aufgrund der stetigen Änderung der Aufnahmezahlen und der damit verbundenen Belastungen widersprechen, wenn die Betroffenen beliebig zwischen den Mitgliedstaaten hin- und herwandern könnten. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Nach dieser ist die Weiterwanderung möglich, wenn in dem ersten Mitgliedstaat noch kein Aufenthaltstitel auf der Grundlage des Art. 8 Massenzustromrichtlinie erteilt wurde (EuGH, U.v. 27.2.2025 – C-753/23 (Krasiliva) – juris Rn. 33). Zu der hier in Rede stehenden Frage, ob eine Weiterwanderung auch dann möglich ist, wenn in dem ersten Mitgliedstaat schon ein Aufenthaltstitel auf der Grundlage des Art. 8 Massenzustromrichtlinie erteilt wurde, verhält sie sich nicht explizit. Indem der Europäische Gerichtshof den Mitgliedstaaten jedoch die Befugnis einräumt zu prüfen, ob Vertriebene bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Schutzstatus erhalten haben (EuGH, a.a.O. Rn. 30), macht er hinreichend deutlich, dass in dem zweiten Mitgliedstaat kein erneuter Anspruch auf Schutzgewährung nach der Massenzustromrichtlinie besteht (HessVGH, a.a.O. Rn. 57).
30
Dass eine Verlängerung oder Neuerteilung des derzeit nicht bestehenden vorübergehenden Schutzstatus in Bulgarien ausgeschlossen wäre, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Aber selbst wenn eine Verlängerung oder Neuerteilung des vorübergehenden Schutzes in Bulgarien nicht möglich wäre, würde dies nicht zu einem Anspruch auf Gewährung vorübergehenden Schutzes gem. § 24 AufenthG in Deutschland führen. Denn ein etwaiges Erlöschen des Schutzstatus in Bulgarien würde allein auf der persönlichen Entscheidung des Antragstellers bzw. der ihm zuzurechnenden Entscheidung seiner Eltern beruhen, in die Ukraine zurückzukehren bzw. anschließend in das Bundesgebiet einzureisen, und damit ausschließlich in seiner Verantwortung liegen (VG Dresden, B.v. 11.12.2025 – 3 L 1109/25 – juris Rn. 20; a.A. jedenfalls für ein Erlöschen infolge einer Rückkehr in die Ukraine VGH BW, B.v. 3.7.2026 – 11 S 1284/26 – juris). Zudem soll der Schutzsuchende die Weiterwanderungsregelung des Art. 26 Massenzustromrichtlinie nicht dadurch umgehen können, dass er den Schutzstatus in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgibt, um dann später in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erneut Schutz zu beantragen. Auch aus den Erwägungsgründen 4 und 6 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 ergibt sich, dass eine vorübergehende Schutzgewährung durch einen Mitgliedstaat die Erteilung eines (weiteren) vorübergehenden Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat unabhängig davon ausschließt, ob die erstmalige Schutzgewährung noch besteht oder nicht. Dafür spricht zum einen schon der offene Wortlaut, der gerade nicht darauf abstellt, dass der Betroffene derzeit im Besitz eines vorübergehenden Schutzes ist. Zum anderen hätte es der Erwägungsgründe 4 und 6 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1640 nicht bedurft, wenn diese nur für Vertriebene gelten würden, die aktuell im Besitz eines vorübergehenden Schutzstatus in einem anderen Mitgliedstaat sind, da es für diese Konstellation mit Art. 26 Massenzustromrichtlinie bereits eine Regelung gibt. Schließlich wird dieses Ergebnis durch den Sinn und Zweck sowie die Systematik der Massenzustromrichtlinie und der Durchführungsbeschlüsse gestützt. Zunächst lässt sich dies mit den oben dargestellten Erwägungen zur Zäsurwirkung der erstmaligen Gewährung von vorübergehendem Schutz in einem Mitgliedstaat begründen. Daneben folgt dies auch aus Art. 21 Abs. 2 Massenzustromrichtlinie. Dieser sieht die Verantwortung für Schutzsuchende, die erfolglos versucht haben, in ihr Heimatland zurückzukehren, vorrangig bei demjenigen Mitgliedstaat, der den vorübergehenden Schutz ursprünglich gewährt hat. Eine Wahlmöglichkeit eines beliebigen anderen Mitgliedstaates ist demgegenüber gerade nicht vorgesehen.
31
3. Zuletzt ergibt sich aus den vorgebrachten Gründen nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass ein Anordnungsgrund besteht. Voraussetzung hierfür ist eine besondere Eilbedürftigkeit, die das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung unzumutbar macht. Die vorgetragenen, mit der Duldung einhergehenden Einschränkungen reichen hierfür aus den genannten Gründen jedoch nicht aus (I.1).
32
Der Hilfsantrag steht unter der zulässigen innerprozessualen Bedingung der Erfolglosigkeit des Hauptantrags. Diese Bedingung ist eingetreten.
33
Der Hilfsantrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der Erlaubnisfiktion und Erteilung einer Fiktionsbescheinigung glaubhaft gemacht.
34
Zwar hat der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine gesetzliche Fiktionswirkung gem. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgelöst, da dem Antragsteller gem. § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV i.d.F. vom 21. März 2025 die Einreise und der Aufenthalt für einen Zeitraum von 90 Tagen ab der erstmaligen Einreise erlaubt waren (vgl. zur Fiktionswirkung trotz Voraufenthalt und Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat: HessVGH, B.v. 21.4.2026 – 3 B 535/25 – juris Rn. 27 ff. m.w.N.). Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom *. Dezember 2025 hat jedoch zum Erlöschen dieser Fiktionswirkung geführt, da diese gesetzlich nur bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde gilt. Eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der Fiktionswirkung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über den gesetzlichen Geltungsbereich hinaus ist nicht möglich.
35
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 8.1.2. und 1.5. Satz 2 des Streitwertkatalogs 2025. Da mit der Entscheidung eine Vorwegnahme der Hauptsache angestrebt wird, wird der Streitwert auf die Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben.