Titel:
Erfolgreicher Eilantrag gegen Verwaltungsvollstreckung
Normenketten:
VwGO § 123
BayVwZVG Art. 19, Art. 21, Art. 26
Leitsätze:
1. Materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind im Vollstreckungsverfahren nur zulässig, soweit sie erst nach Erlass des Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist bei Unaufklärbarkeit der Rechtslage eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei das Aussetzungsinteresse des Vollstreckungsschuldners überwiegen kann, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht eindeutig feststellbar sind. (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers bei unklar bleibender Sach- und Rechtslage, Fragmentarische Vorlage der Behördenakten, Zwangsvollstreckung, Hundehaltung, Anordnungsanspruch, Interessenabwägung, Bestandskraft, Nachweispflichten, Prozesskostenhilfe, Verwaltungsvollstreckung, Unaufklärbarkeit, materielle Einwendungen, Zwangsgeld
Tenor
1. Die Antragsgegnerin hat die Vollstreckung der mit Schreiben des Hauptgerichtsvollziehers vom 10. September 2025 fällig gestellten Zwangsgelder in Höhe von 3.788,80 EUR und deren Beitreibung vorläufig auszusetzen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 947,20 EUR festgesetzt.
4. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten gewährt.
Gründe
1
Die Antragstellerin wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die durch die Antragsgegnerin betriebene Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 13. September 2024.
2
Die Antragsgegnerin wandte sich mit Schreiben vom „22.12.2025“ [Anm.: Es dürfte sich hier tatsächlich um ein Datum im Oktober 2023 handeln, da die Antragsgegnerin bei Aktenübersendung die automatische Datumsanpassung offensichtlich aktiviert hatte] an die Antragstellerin und teilte dieser mit, dass man Informationen habe, dass der Dobermannrüde … von ihrem Grundstück aus Passanten massiv anbelle, leicht die vorhandene Einfriedung überspringen könne und bereits einem Kind auf dem Fahrrad nachgestellt habe. Zur Vermeidung von Maßnahmen nach Art. 18 Abs. 2 Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (BayLStVG) werde sie gebeten, zu prüfen, welche Maßnahmen zur Vermeidung von Zwischenfällen sie treffen könne. Unabhängig davon sei sie bereits jetzt verpflichtet, sicherzustellen, dass der Hund keine Gefahr für Leib oder Leben anderer darstelle.
3
Mit einem weiteren Schreiben (Datum unbekannt) teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass man sie bereits im Oktober 2023 auf ihre Verpflichtungen hingewiesen habe. Am 11. Juli 2024 sei nunmehr ein Kind von ihrem Dobermann im Bereich des Bauches gebissen worden und habe ärztlich versorgt werden müssen. Vor der Anordnung von Maßnahmen nach Art. 18 Abs. 2 BayLStVG könne sich die Antragstellerin bis spätestens 24. Juli 2024 zu dem Vorfall äußern.
4
In ihrer polizeilichen Zeugeneinvernahme teilte die Antragstellerin mit, dass der Dobermann in dem Haus lebe, in dem auch ihr Noch-Ehemann lebe. Da er mit diesem Hund nicht umgehen könne, habe sie ihm wiederholt gesagt, dass er mit dem Hund nicht nach draußen gehen solle. Da das Grundstück nicht eingezäunt sei, gehe auch sie mit dem Hund nur mit Leine nach draußen. Zur Tatzeit sei der Hund nicht angeleint gewesen. Seit drei Jahren besuche sie alle zwei Wochen ein Mal eine Hundeausbilderin.
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Nach einer auf den 14. August 2024 datierenden Tierschutzbeschwerde handle es sich bei der Haltung der Antragstellerin um keine artgerechte Tierhaltung. Der Hund habe kaum Auslauf und belle dauernd, auch nachts. Die Familie käme mit dem großen und stämmigen Hund nicht zurecht und könne diesen bei Spaziergängen auch nicht halten. Es wurden zwei Vorfälle geschildert, in denen der Hund ein Kind bedroht und diesem nachgestellt habe.
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Ausweislich eines Aktenvermerks der Antragsgegnerin vom 30. August 2024 habe es erneut einen Beschwerdeanruf hinsichtlich des streitgegenständlichen Hundes gegeben. Dieser werde nie ausgeführt, niemand könne den Hund halten. Seine Notdurft müsse er im Garten verrichten, danach werde er gleich wieder ins Haus geholt. Im Garten werde er an Stühlen oder ähnlichem angebunden, die dem 40 kg schweren Tier nichts entgegenzusetzen hätten. Er reiße sich los und gehe Kindern hinterher. Er habe bereits Hasen gekeult.
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Ausweislich eines weiteren Telefonvermerks der Antragsgegnerin habe am 11. September 2024 die Antragstellerin angerufen und mitgeteilt, dass der Hund ca. 3,5 Jahre alt sei und eigentlich nur ihr gehöre. Sie besuche mit ihm regelmäßig die Hundeschule. Bei der Ortseinsicht durch den Polizeihundeführer sei keine Aggressivität bei ihrem Hund festgestellt worden. Der Vorfall mit dem Jungen habe sich nur ereignet, weil ihr Ex-Mann den Hund nicht habe halten können. Sie habe ihm verboten, mit dem Hund rauszugehen. Im Garten sei der Hund immer angeleint. Der Garten sei lediglich von einer Thujahecke umgeben. In Anbetracht der Trennung von ihrem Mann und der unklaren Lage, wie es mit dem Haus weitergehe, habe sie auch kein Geld, einen Zaun zu bauen. Zum Gassigehen fahre sie immer weit weg. Ihr wurde laut Aktenvermerk aufgegeben, eine Bescheinigung über den Besuch der Hundeschule vorzulegen.
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Mit Bescheid vom 13. September 2024 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin dazu, den Dobermannrüden … ab sofort nur mit reißfester Leine und schlupfsicherer Halsung auszuführen (Ziffer 1). Der von Frau … gehaltene Dobermannrüde dürfe ab sofort nur von Personen ausgeführt werden, die mit seinem Verhalten vertraut und körperlich in der Lage seien, sicher auf ihn einzuwirken (Ziffer 2). Die Antragstellerin werde weiterhin verpflichtet, mit dem Dobermann eine geeignete Hundeschule zu besuchen. Der Besuch sei der Gemeinde zum Ende eines jeden Monats durch Vorlage von Nachweisen der Hundeschule zu bestätigen (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Nrn. 1-3 werde angeordnet (Ziffer 4). Falls die unter den Nrn. 1-3 genannten Pflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt würden, werde für jeden einzelnen Fall der Nichtbeachtung ein Zwangsgeld in Höhe von 250 EUR zur Zahlung fällig (Ziffer 5). Die Antragstellerin habe die Kosten des Verfahrens zu tragen (Ziffer 6). Die Kosten für den Bescheid würden auf 100 EUR festgesetzt. Die Auslagen betrügen 4,50 EUR (Ziffer 7). Der Bescheid enthält Ausführungen zur Begründung; hinsichtlich der Androhung der Zwangsgelder wurde ausgeführt, dass diese sich auf Art. 29, 30,31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und -vollstreckungsgesetz (VwZVG) stütze. Das Zwangsgeld stelle das mildeste mögliche Mittel dar, die Hundehalterin zur Einhaltung der Auflagen zur Hundehaltung anzuhalten. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder stehe auch im angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Da die Androhung einen Leistungsbescheid im Sinne des Art. 23 Abs. 1 VwZVG enthalte, könne das Zwangsgeld im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden, wenn eine Zwangsgeldforderung fällig werde, ohne dass hierzu ein neuer Bescheid ergehen müsse.
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Mit Schreiben vom 9. Januar 2025 wandte sich die Antragsgegnerin an die Antragstellerin mit der Mitteilung, dass sie erneut über sicherheitsrechtliche Bedenken hinsichtlich des Dobermannrüden informiert worden sei. Dieser solle mit einer Leine im Garten gehalten werden, die derart lang sei, dass der Hund auf der Straße laufen könne und dort vorbeilaufende Passanten anfalle. Zudem werde er regelmäßig an nicht ausreichend schweren Gegenständen wie Gartenstühlen und dergleichen festgebunden, die es nicht verhinderten, dass der Hund anderen Menschen in der Umgebung hinterherjage. Vor der Anordnung einer Maßnahme nach Art. 18 Abs. 2 LStVG könne die Antragstellerin bis 31. Januar 2025 Stellung nehmen.
10
Mit E-Mail vom 26. Januar 2025 bestätigte Frau …, Hundetrainerin aus …, dass die Antragstellerin mit ihrem Dobermann … regelmäßig seit April 2021 an Kursangeboten teilnehme. Eine entsprechende Bescheinigung übersandte sie nochmals mit Datum vom 7. April 2025, wonach der Hund der Antragstellerin seit April 2021 durchgehend bis zum heutigen Tage mindestens zweimal im Monat an den Kursangeboten teilgenommen habe und zusätzlich mehrfach im Einzeltraining beobachtet worden sei. Eine identische Bescheinigung legte sie des Weiteren mit Datum vom 3. Juli 2025, für den Zeitraum August 2025 mit Schreiben vom 28. August 2025 sowie für den Monat September 2025 mit Schreiben vom 30. September 2025 vor.
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Mit Schreiben vom 10. September 2025 kündigte der Hauptgerichtsvollzieher … eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den 29. September 2025 an, wenn die Antragstellerin nicht bis 28. September 2025 die offene Forderung beglichen habe.
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Mit Schriftsatz vom 20. September 2025 ließ die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. September 2024 erheben (Aktenzeichen B 1 K 25.1045) und gleichzeitig beantragen,
die Zwangsvollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis der Beklagten vom 28.07.2025 einstweilen bis zu einer Entscheidung über die Klage einzustellen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Antragstellerin gegen einen bereits rechtskräftigen Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. September 2024 wende. Es könne durchaus sein, dass der Hund belle, wenn jemand am Grundstück der Antragstellerin vorbeilaufe. Davon gehe jedoch keine Gefahr für Fußgänger aus, weil es sich lediglich um ein Reviergehabe des Hundes handle. Die Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 13. September 2024 seien eine Selbstverständlichkeit. Im Laufe der Zeit habe sich jedoch herausgestellt, dass die Ziffer 3 problematisch sei. Die Antragstellerin besuche zwar regelmäßig die Hundeschule …. Allerdings sei für die Hundeschule der Aufwand, jedes Mal die Anwesenheit zu kontrollieren und zu bestätigen, sehr hoch. Daher habe die Antragstellerin ihren monatlichen Nachweispflichten nicht nachkommen können. Die Antragsgegnerin habe daher Zwangsgelder und Mahngebühren in Höhe von inzwischen 3.788,80 EUR festgesetzt. Mit Bescheinigung vom 7. April 2025 habe die Hundeschule nochmals bestätigt, dass die Antragstellerin seit Jahren die Hundeschule besuche. Dennoch fordere die Antragsgegnerin weiterhin das Zwangsgeld ein und lasse dieses auch durch den Gerichtsvollzieher vollstrecken. Der Klage sei stattzugeben. Die Ziffer 3 des o.g. Bescheids sei rechtswidrig und aufzuheben. Der Begriff „geeignete Hundeschule“ sei zu unbestimmt und es könne deshalb von der Antragstellerin nicht erkannt werden, welche Hundeschule hier geeignet sei. Gleiches gelte für die Verpflichtung zum Ende eines jeden Monats einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Die Anordnung sei zudem unverhältnismäßig (wird ausgeführt). Aus diesem Grund seien auch die zwischenzeitlich ergangenen Zahlungsbescheide rechtswidrig und müssten nicht beglichen werden. Die bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen seien daher vorläufig einzustellen. Die Antragstellerin sei zudem aktuell ohne Arbeit, sodass die Beitreibung der Forderung gegen sie zu erheblichen wirtschaftlichen und persönlichen Folgen führe, weil sie das von ihr bewohnte Haus seit der Scheidung alleine finanziere.
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Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2025, dass der Ausgangsbescheid vom 13. Februar 2024 nicht mehr angefochten werden könne. Nach Aussage der Antragstellerin sei es zur Nichtbeachtung des Bescheides im Übrigen nicht deswegen gekommen, weil Unklarheiten hinsichtlich der Frage bestanden hätten, was eine geeignete Hundeschule sei, sondern lediglich, weil einige der Besuchsbestätigungen aufgrund eines Tippfehlers in der E-Mail-Adresse nie in der Gemeindeverwaltung angekommen seien.
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Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2025 bestätigte die Antragsgegnerin zudem, dass sie den Gerichtsvollzieher angewiesen habe, die Vollziehung der Forderungen vorübergehend auszusetzen.
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Die Antragstellerin teilte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 9. Oktober 2025 weiterhin mit, dass der Bescheid zwar bestandskräftig, aber in den angegriffenen Punkten dennoch rechtswidrig sei. Die Antragsgegnerin sei deshalb verpflichtet, diesen aufzuheben. Man habe nie behauptet, dass Unsicherheiten hinsichtlich der Geeignetheit der Hundeschule bestanden hätten oder dass entsprechende Bescheinigungen aufgrund eines Tippfehlers nie angekommen seien. Ausweislich der Akten sei der Besuch regelmäßig erfolgt und Bestätigungen hierüber seien regelmäßig vorgelegt worden. Abschließend beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10. Dezember 2025 die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Bevollmächtigten.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakte, auch im Verfahren B 1 K 25.1045, Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog.
18
Der Antrag ist als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung statthaft und auch sonst zulässig.
19
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das Bestehen des von ihm behaupteten Rechts bzw. Rechtsverhältnisses (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgeblich sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
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1. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund zur Seite. Die in dem Bescheid vom 13. September 2024 enthaltenen Zwangsgeldandrohungen für die dort genannten Verhaltenspflichten stellen aufschiebend bedingte Leistungsbescheide dar (Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG), die kraft Gesetzes (Art. 21a VwZVG) sofort vollziehbar sind, sobald die Bedingung eingetreten ist. Die Antragsgegnerin hat Zwangsgelder in Höhe von 3.788,80 EUR fällig gestellt und betreibt nunmehr die Vollstreckung dieses Geldbetrags nach Art. 26 VwZVG. Der Hauptgerichtsvollzieher hat der Antragstellerin unter dem 10. September 2025 mitgeteilt, dass er Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für den 29. September 2025 vorgesehen habe, wenn die Antragstellerin nicht bis 28. September 2025 die offene Forderung beglichen habe. Die Erklärung der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren, einstweilen von einer weiteren Beitreibung abzusehen, bezieht sich nur auf die Dauer des hier anhängigen Verfahrens, so dass die Antragstellerin weiterhin mit Vollstreckungsmaßnahmen rechnen muss, sobald das vorliegende Verfahren abgeschlossen ist. Sie hat daher ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung der streitgegenständlichen Vollstreckungsmaßnahme.
21
2. Die Antragstellerin kann zudem einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.
22
Es bleibt auch nach mehrfacher Aktennachforderung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen, ob sämtliche allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 ff. VwZVG vorliegen.
23
a. Nach den Art. 19 ff. VwZVG können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlichrechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG) oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG), die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist (Art. 19 Abs. 2 VwZVG), der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG), die Forderung fällig ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) und der Leistungspflichtige gemahnt wurde (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Außerdem muss eine Vollstreckungsanordnung vorliegen, die den Anforderungen des Art. 24 VwZVG genügen muss.
24
Die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zu Grunde liegenden Verwaltungsakte wird im Vollstreckungsverfahren jedoch grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 VwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gemäß Art. 21 Satz 2 VwZVG sind derartige Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z.B. Erfüllung, Verzicht bzw. Erlass oder Stundung der Forderung) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.
25
Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde das angedrohte Zwangsmittel anwenden, wenn die Verpflichtung nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt wird.
26
b. Gemessen hieran liegt ein Anordnungsanspruch vor. Es bleibt trotz mehrfacher Aktennachforderungen unklar, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind, sodass im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ausnahmsweise eine Interessenabwägung durchzuführen ist, die hier zu Gunsten der Antragstellerin ausfällt.
27
Gegenstand des Anordnungsverfahrens ist zwar grundsätzlich nicht das zu sichernde Recht, sondern allein die Gestaltung vorläufiger Sicherungen oder Regelungen, die dem Antragssteller die gerichtliche Durchsetzbarkeit des zu sichernden Rechts im Hauptsacheverfahren gewährleisten soll (OVG Berlin BeckRS 2019, 1619). Soweit der Antragsteller durch eine einstweilige Anordnung zu diesem Zweck auch eine Verbesserung seiner materiellrechtlichen Situation erfährt, ist dies nicht das eigentliche Ziel der einstweiligen Anordnung, sondern bloße Folge dieser gerichtlichen Entscheidung. Die inhaltliche Bindungswirkung einer Entscheidung nach § 123 VwGO ist aufgrund der Akzessorietät in zeitlicher Hinsicht durch die unanfechtbare Entscheidung im Hauptsacheverfahren begrenzt. Die durch sie vermittelte Rechtsposition ist „ungesichert“: Unterliegt der Antragsteller im Hauptsacheverfahren endgültig, so entfällt die vorläufig eingeräumte Rechtsposition in der Regel rückwirkend. Das geschieht ipso iure, ohne dass dies in der einstweiligen Anordnung ausdrücklich gesagt oder diese gar aufgehoben werden müsste. Diese strenge Akzessorietät zum Hauptsacheverfahren hat Konsequenzen für das Prüfungsprogramm, soweit es um den Anordnungsanspruch geht. Wenn die einstweilige Anordnung den Zweck hat, den Rechtsschutz in der Hauptsache offen zu halten, dann darf sie nur ergehen, wenn der Antragsteller voraussichtlich in der Hauptsache Erfolg haben wird. Die Entscheidung in der Hauptsache steht und fällt mit dem materiellen Anspruch. Für die rechtliche Prüfung des Anordnungsanspruchs gelten daher grundsätzlich dieselben Grundsätze, die für die Prüfung des Klageanspruchs in der Hauptsache zur Anwendung gelangen. Nur im Ausnahmefall darf sich das Gericht mit einer lediglich summarischen Prüfung oder sogar mit einer bloßen Interessenabwägung begnügen (BeckOK VwGO/Kuhla, 76. Ed. 1.7.2025, VwGO § 123 Rn. 76, 77, beckonline). Dies ist zum Beispiel der Fall bei einer besonders komplizierten Rechtslage bzw. bei einem offenen Ausgang der Hauptsache oder in Fällen besonderer Dringlichkeit. Für diese dann durchzuführende Interessenabwägung gilt ein klarer verfassungsrechtlicher Maßstab: Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (BeckOK VwGO/Kuhla, 76. Ed. 1.7.2025, VwGO § 123 Rn. 84, beckonline m.w.N.).
28
Vorliegend ergibt sich das Erfordernis, eine Entscheidung mittels Interessenabwägung zu treffen aufgrund der aktuellen Unaufklärbarkeit der Rechtslage. Die ursprünglich übermittelte Behördenakte enthält neben diversen, von der Betreiberin der von der Antragstellerin aufgesuchten Hundeschule übersandten Teilnahmebescheinigungen datumsmäßig teilweise nicht einordenbare behördliche Schreiben der Antragsgegnerin an die Antragstellerin. Daneben finden sich in der aus lediglich 56 Seiten bestehenden Vorgangsakte noch diverse Telefonvermerke, eine Tierschutzbeschwerde samt Kommunikation mit dem Veterinäramt sowie der polizeiliche Vorgang über den Beißvorfall am 11. Juli 2024 samt Lichtbildtafel. Schließlich ist in der chronologisch nicht geordneten Akte noch der Bescheid vom 13. September 2024, der Grundlage der streitgegenständlichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist, enthalten, ohne dass jedoch erkennbar wäre, ob oder wann der Bescheid der Antragstellerin zugestellt worden wäre. Im gerichtlichen Verfahren legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin die Kopie einer Empfangsbestätigung vor, ausweislich der der Bescheid der Antragstellerin am 19. September 2024 zugegangen ist. Des Weiteren legte der Bevollmächtigte auch ein Schreiben des Hauptgerichtsvollziehers beim Amtsgericht … vor, indem dieser sowohl auf die ausstehenden Zwangsgelder in Höhe von 3.788,80 EUR als auch auf ein Ausstandverzeichnis vom 28. Juli 2025 Bezug nimmt und aufgrund dessen er eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den 29. September 2025 ankündigte. Weitere Aktenbestandteile legte die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Gerichts vor (Schreiben vom 26. Februar 2026). Diese beinhalteten jedoch lediglich ein Schreiben der Antragsgegnerin an die Antragstellerin vom 25. Februar 2026, in dem mitgeteilt wurde, dass das Zwangsgeld bezüglich der Hundehaltung insgesamt 2.500 EUR betrage. Die weiteren Forderungen seien Nutzungsgebühren, Grundsteuer, Mahngebühr sowie Säumniszuschläge und Kosten des Gerichtsvollziehers. Diese Beträge in Höhe von 1.288,80 Euro seien für die Verwaltungsstreitsache nicht relevant. Konkretisierungen enthielt das Schreiben ebenso wenig wie Anlagen, aus denen diese Differenzierung nachvollziehbar geworden wäre. Daneben enthielt das Aktenkonvolut bereits beim Gericht vorhandene Korrespondenz im Zuge des gerichtlichen Verfahrens und Schriftwechsel zwischen der Antragsteller- und der Antragsgegnerseite sowie – teils handschriftliche – Aktenvermerke.
29
Für das Gericht bleibt somit u.a. offen und im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes unaufklärbar, ob und in welcher Höhe die Zwangsgelder tatsächlich fällig geworden sind, inwieweit die eingeforderte Summe anderen rechtlichen Sachverhalten zuzuordnen ist und ob das Vollstreckungsersuchen der Antragsgegnerin den formellen Voraussetzungen des Art. 24 VwZVG entspricht. Es ist für das Gericht nicht überprüfbar, ob dem Vollstreckungsersuchen das Ausstandsverzeichnis gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG beigefügt und mit der Klausel „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“ versehen war.
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Den Interessen der Antragsgegnerin an der Durchführung der Zwangsvollstreckung stehen somit die Interessen der Antragstellerin gegenüber, von der Durchführung einer Zwangsvollstreckung bis zur endgültigen Klärung der Frage, ob die Forderungen berechtigt und formell ordnungsgemäß zur Vollstreckung gebracht worden sind, vorerst verschont zu bleiben. Diesem Interesse ist vorliegend in Anbetracht der von der Antragstellerin vorgebrachten gesamten finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit ihrer Ehescheidung und der Hausfinanzierung sowie der Tatsache, dass es sich bei dem eingeforderten Betrag um eine nicht unerhebliche vierstellige Summe handelt, der Vorrang einzuräumen.
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Dem Antrag war somit stattzugeben.
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3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
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4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. der Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Auszugehen ist von einem rückständigen Betrag in Höhe 3.788,80 EUR, der Gegenstand der beanstandeten Zwangsvollstreckung ist. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist sodann ein Viertel dieses Betrags, also 947,20 EUR, anzusetzen.
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5. Aufgrund dessen war auch dem Antrag auf Prozesskostenhilfe stattzugeben.