Titel:
Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit für den Anfall der Erledigungsgebühr nach VV 1002, 1003 RVG
Normenketten:
RVG VV 1002, VV 1003
VwGO § 151, § 165
Leitsätze:
1. Bei Zufriedenstellung einer Klagepartei mit einer Teilabhilfe und nachfolgendes Abstandnehmen von der Klage im Übrigen nach Einwirken des Bevollmächtigten auf die klagende Mandantschaft ist eine wertende Betrachtung im Einzelfall erforderlich, ob das Einwirken des Bevollmächtigten auf die Klagepartei noch Ausfluss seiner ohnehin geschuldeten prozessualen Beratungspflicht ist oder eine davon abzugrenzende besondere Leistung des Rechtsanwalts darstellt. (Leitsatz des Verfassers) (redaktioneller Leitsatz)
2. Maßgeblich für den Anfall der Erledigungsgebühr nach VV 1002, 1003 RVG ist die konkrete anwaltliche Mitwirkungshandlung. Erforderlich sind besondere Bemühungen des bevollmächtigten Rechtsanwalts gerade mit dem Ziel einer Erledigung des Verfahrens ohne Sachentscheidung des Gerichts, die über eine "normale", durch die Tätigkeitsgebühren abgegoltene Prozessführung hinausgehen und die nicht unwesentlich zur Erledigung des Rechtsstreits beitragen. Die – eine Gebühr auslösende – anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung des Rechtsstreits setzt mithin voraus, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Mitwirkung des Anwalts muss sich auf die materiellrechtliche Erledigung des Rechtsstreits beziehen. Die Mitwirkung an der bloß formellen Beendigung des materiell bereits vollständig erledigten Rechtsstreits – durch Abgabe einer Erledigungserklärung – genügt nicht. Nicht ausreichend ist deshalb die Abgabe einer Erledigungserklärung, nachdem die Behörde von sich aus oder auf gerichtlichen Hinweis einen angegriffenen Verwaltungsakt aufgehoben hat. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
4. Führt eine ohne Mitwirkung des Anwalts erfolgte Aufhebung oder Änderung eines angegriffenen Verwaltungsakts allerdings noch nicht zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits, ist eine anwaltliche Mitwirkung iSd VV 1002 RVG weiterhin möglich. Sie muss sich mithin nicht zwingend auf die Aufhebung bzw. Änderung des Verwaltungsakts beziehen. Im Fall eines materiellrechtlich nur teilweise erledigten Verfahrens kann die anwaltliche Mitwirkung insbesondere in der eingehenden Beratung und der Einwirkung auf den Mandanten liegen, sich mit einem Teilerfolg zufrieden zu geben und das nur teilweise erledigte Verfahren in Übereinstimmung mit der Behörde insgesamt für erledigt zu erklären. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss, Erledigungsgebühr nach erfolgter Teilabhilfe und nachfolgender Einstellung des Verfahrens wegen übereinstimmender Erledigungserklärung betreffend den gesamten, Rechtsstreit, besondere Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung (hier: verneint), Erledigungsgebühr, Anwaltliche Mitwirkung, Teilabhilfe, Prozessuale Reaktion, Kostenfestsetzungsbeschluss, Erledigungserklärung, Erinnerungsverfahren, anwaltliche Mitwirkung, besondere Bemühungen des Anwalts um Erledigung, anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung des Rechtsstreits
Tenor
Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 04.02.2026 – Az. B 7 K 24.1047 – werden die zu erstattenden Kosten insgesamt auf 1.134,55 EUR festgesetzt.
Die Erinnerungsgegnerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.
Gründe
1
Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 04.02.2026, soweit darin eine Erledigungsgebühr für das Verfahren B 7 K 24.1047 festgesetzt worden ist.
2
Gegenstand der von der Erinnerungsgegnerin erhobenen Klage (Az. B 7 K 24.1047) war der Teilablehnungs- und Aufhebungsbescheid der Erinnerungsführerin vom 18.04.2024, durch den eine beantragte Überbrückungshilfe III teilweise abgelehnt wurde. Die Teilablehnung beruhte ihrerseits auf der fehlenden Anerkennung einzelner Kostenpositionen als förderfähig (u.a. „SEO/SEA-Maßnahmen“, „MS Office Home and Student Software“, „Sonos Five Black“, „Saturn Sonos Gen Son One“ und eine „Schiebetüranlage“). Mit Schriftsatz der Erinnerungsführerin vom 28.10.2025 teilte diese mit, dass hinsichtlich der Positionen „SEO/SEA-Maßnahmen“ und „Schiebetüranlage“ die Ablehnung zurückgenommen und ein neuer Bescheid erlassen werde, im Übrigen bleibe es beim bisherigen Vortrag, insbesondere hinsichtlich der mangelnden Anerkennung von Barzahlungen. Mit Schriftsatz vom 03.11.2025 teilte die Erinnerungsgegnerin mit, dass der Erlass des neuen Bescheids abgewartet und dann insoweit wohl Teilerledigung erklärt werde. Mit am 21.11.2025 übermittelten Bescheid vom 28.10.2025 wurden die Positionen „SEO/SEA-Maßnahmen“ und „Schiebetüranlage“ von der Erinnerungsführerin als förderfähig anerkannt und der Klage insoweit abgeholfen. Unter Hinweis auf die nunmehr im Wesentlichen erfolgte Abhilfe der Klage wandte sich das Gericht am 25.11.2025 mit einem Hinweis zur vorläufigen Bewertung der Sach- und Rechtslage betreffend die nicht abgeholfenen Positionen und der aus Sicht des Gerichts bestehenden Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Teilablehnung an die Beteiligten und regte zur unstreitigen Erledigung betreffend den Rechtsstreit in Gänze und – die Wertverhältnisse der einzelnen sowohl teilabgeholfenen als auch weiterhin streitigen Kostenpositionen berücksichtigend – zur Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung durch die Erinnerungsführerin an; hierfür wurde der Erinnerungsführerin eine Frist bis zum 09.12.2025 eingeräumt und der Erinnerungsgegnerin Gelegenheit zur Äußerung gegeben, sobald eine Erklärung der Erinnerungsführerin vorliegt. Bereits mit Schriftsatz vom 27.11.2025 erklärte der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin sodann, dass aufgrund des Bescheides die Erinnerungsgegnerin insgesamt zufriedengestellt sei, sie darüber hinausgehende Ansprüche nicht mehr verfolge und den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erkläre; es werde dringend angeregt, dass die Erinnerungsführerin der Mitteilung des Gerichts folgend die Kosten des Verfahrens übernehme. Mit Schreiben des Gerichts vom 15.12.2025 wurde die Erinnerungsführerin an die ausstehende Äußerung erinnert. Mit Schriftsatz vom 17.12.2025 stimmte die Erinnerungsführerin der Erledigungserklärung zu und erklärte die Übernahme der Verfahrenskosten. Mit Beschluss vom 17.12.2025 wurde das Verfahren eingestellt (Ziffer 1), die Kostentragung durch die Erinnerungsführerin angeordnet (Ziffer 2) und der Streitwert auf 13.586,98 EUR festgesetzt (Ziffer 3).
3
Mit Schriftsatz vom 12.01.2026 beantragte der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin neben der Festsetzung einer Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) u.a. die Festsetzung einer Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV RVG).
4
Mit Schriftsatz vom 16.01.2026 trat die Erinnerungsführerin dem Ansatz einer Erledigungsgebühr entgegen. Vorliegend sei die Erledigung durch das Herantreten der Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin an ihre Mandantin erfolgt. Eine maßgebliche Mitwirkung des Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin habe demnach nicht vorgelegen. Vielmehr hätten die Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin unabhängig von einer Mitwirkung des Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin mit Schriftsatz vom 28.10.2025 mitgeteilt, dass der Ablehnungsbescheid teilweise aufgehoben und über den Antrag der Erinnerungsgegnerin insoweit erneut entschieden werde. Der Schriftsatz der Erinnerungsgegnerin vom 27.11.2025 stelle sich als bloße prozessuale Reaktion darauf dar, dass deren Begehren nachträglich gegenstandslos geworden sei.
5
Hierauf wandte der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin mit Schriftsatz vom 21.01.2026 ergänzend ein, dass auf Basis des Vorschlags des Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin der Rechtsstreit insgesamt erledigt worden sei; eine Mitwirkung werde für den Fall bejaht, „wenn der Rechtsanwalt selbst einen Vorschlag zur nichtstreitigen Erledigung des Rechtsstreits in das Verfahren einbringt oder auf einen entsprechenden Vorschlag des Gerichts seine Mandantschaft zur Abgabe einer Erledigungserklärung bewegt“ (unter Hinweis auf Mayer/Kroiss, RVG Kommentar, 9. Aufl. 2025, VV 1002 Rn. 19; OVG Koblenz, B.v. 18.4.2007 – 8 E 10310/07). Es liege nicht eine bloße prozessuale Reaktion vor. Die über die Billigkeitsleistung hinausgehenden Ansprüche seien nicht weiter verfolgt worden, was aufgrund der Tätigkeit des Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin erfolgt sei. Denn eine vollständige Erledigung sei durch den Bescheid vom 28.10.2025 gerade nicht eingetreten, sondern sei nur aufgrund des Einlenkens der Erinnerungsgegnerin auf Anraten von deren Bevollmächtigten möglich gewesen.
6
Mit Schriftsatz vom 23.01.2026 wandte die Erinnerungsführerin ergänzend ein, dass die Beendigung des Rechtsstreits nicht auf einem erledigenden Ereignis beruhe, sondern auf einer freiwilligen Disposition der Erinnerungsgegnerin, die sich als verkappte Klagerücknahme darstelle. Eine besondere, kausale anwaltliche Mitwirkung an einer die Erledigung bewirkenden Maßnahme liege damit nicht vor. Die Abgabe der Erledigungserklärung stelle sich vielmehr als bloße prozessuale Reaktion dar.
7
Mit Schriftsatz vom 27.01.2026 ordnete der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin die Argumentation der Gegenseite als widersprüchlich ein.
8
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.02.2026 wurden die von der Erinnerungsführerin an die Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 1.988,97 EUR festgesetzt, dies unter Ansatz einer Erledigungsgebühr gemäß VV Nr. 1002 i.V.m. 1003 RVG. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
9
Mit Schriftsatz vom 06.02.2026 bzw. 20.04.2026 beantragt die Erinnerungsführerin zuletzt, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.02.2026 abzuändern.
10
Zur Begründung wird im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft. Soweit im Kostenfestsetzungsbeschluss darauf abgestellt werde, der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin habe diese zur Aufgabe weiterer Ansprüche bewegt, trage dies die Festsetzung nicht. Eine entsprechende qualifizierte, auf eine Erledigung gerichtete Mitwirkung werde bestritten.
11
Mit Schriftsatz vom 11.02.2026 trat dem die Erinnerungsgegnerin entgegen.
12
Mit Schriftsatz vom 20.04.2026 trug die Erinnerungsführerin im Wesentlichen ergänzend vor, dass der Beschluss des OVG NW vom 17.6.2025 – 6 E 294/24 die Festsetzung einer Erledigungsgebühr vorliegend nicht rechtfertige. Er verlange eine qualifizierte anwaltliche Tätigkeit, gekennzeichnet durch eine eingehende Beratung, eine gezielte Einwirkung auf den Mandanten sowie eine Gesamterledigung in Übereinstimmung mit der Behörde. Als Erfolgsgebühr honoriere Nr. 1002 VV RVG einen über die allgemeine Verfahrensführung hinausgehenden Einsatz. Die routinemäßige Beratung über Erfolgsaussichten der weiteren Rechtsverfolgung sei bereits durch die Verfahrens- und Terminsgebühr abgegolten.
13
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und legte den Rechtsstreit dem Gericht zur Entscheidung vor.
14
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
15
1. Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenlastentscheidung (Ziffer 2 des Einstellungsbeschlusses vom 17.12.2025 – B 7 K 24.1047) getroffen wurde, vorliegend also durch den Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 29.12.2004 – 9 KSt. 6/04 – juris Rn. 3).
16
2. Die nach §§ 165, 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung ist begründet.
17
Die im gegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss erfolgte Anerkennung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 i.V.m. 1003 VV RVG (Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) ist hier zu Unrecht erfolgt, sodass die in dem Beschluss tenorierte Kostenerstattung um die angesetzte Erledigungsgebühr zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer zu kürzen war (nach Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG in der Fassung vom 01.01.2021 hier um eine Erledigungsgebühr von 1,0: 718,00 EUR; darauf nach Nr. 7008 VV RVG entfallende Umsatzsteuer von 19%: 136,42 EUR; gesamter Kürzungsbetrag daher: 854,42 EUR).
18
a) Nach Nr. 1002, 1003 VV RVG entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Maßgeblich für den Gebührenanfall ist dabei die konkrete anwaltliche Mitwirkungshandlung. Als Erfolgsgebühr honoriert die Erledigungsgebühr die Entlastung des Gerichts durch anwaltliche Bemühungen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens ohne gerichtliche Sachentscheidung. Hierfür sind besondere Bemühungen des bevollmächtigten Rechtsanwalts gerade mit dem Ziel einer Erledigung des Verfahrens ohne Sachentscheidung des Gerichts erforderlich, die über eine „normale“, durch die Tätigkeitsgebühren abgegoltene Prozessführung hinausgehen und die nicht unwesentlich zur Erledigung des Rechtsstreits beitragen. Die – eine Gebühr auslösende – anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung des Rechtsstreits setzt mithin voraus, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (BayVGH, B.v. 6.8.2025 – 12 C 25.138 – juris Rn. 16 m.w.N.).
19
Nicht ausreichend ist die Abgabe einer Erledigungserklärung, nachdem die Behörde von sich aus oder auf gerichtlichen Hinweis einen angegriffenen Verwaltungsakt aufgehoben hat. Die Mitwirkung des Anwalts muss sich auf die materiellrechtliche Erledigung des Rechtsstreits beziehen; die Mitwirkung an der bloß formellen Beendigung des materiell bereits vollständig erledigten Rechtsstreits – durch Abgabe einer Erledigungserklärung – genügt nicht. Führt eine ohne Mitwirkung des Anwalts erfolgte Aufhebung oder Änderung eines angegriffenen Verwaltungsakts allerdings noch nicht zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits, ist eine anwaltliche Mitwirkung im Sinne der Nr. 1002 VV RVG weiterhin möglich; sie muss sich mithin nicht zwingend auf die Aufhebung bzw. Änderung des Verwaltungsakts beziehen. Im Fall eines materiellrechtlich nur teilweise erledigten Verfahrens kann die anwaltliche Mitwirkung insbesondere in der eingehenden Beratung und der Einwirkung auf den Mandanten liegen, sich mit einem Teilerfolg zufrieden zu geben und das nur teilweise erledigte Verfahren in Übereinstimmung mit der Behörde insgesamt für erledigt zu erklären (OVG NW, B.v. 17.6.2025 – 6 E 294/24 – juris Rn. 10 f.).
20
Nach einer Entscheidung des 19. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist von einer Erledigung der Rechtssache durch anwaltliche Mitwirkung regelmäßig dann nicht auszugehen, wenn bei einem teilbaren Verwaltungsakt hinsichtlich eines Teils die Hauptsache durch Einlenken der Behörde nach einem Hinweis des Gerichts erledigt wurde und hinsichtlich des anderen Teils der Rechtsanwalt auf seinen Mandanten im Wege der Beratung einwirkt, die Klage trotz des fehlenden Einlenkens der Behörde zurückzunehmen. Es bedarf damit – dies betont der BayVGH – auch in der Konstellation einer Teilerledigung mit nachfolgender formeller Vollbeendigung stets einer besonderen Verfahrensförderung und -mitwirkung des Rechtsanwalts (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2017 – 19 C 15.1844 – juris Rn. 18 unter Verweis auf Mayer/Kroiß, RVG Kommentar, 6. Aufl. 2013, Nr. 1002 VV RVG Rn. 14), welche den Anfall der Erledigungsgebühr rechtfertigt.
21
Allein eine Rücksprache mit der Mandantschaft reicht nicht aus. Vielmehr gehört es grundsätzlich zu den über die Verfahrens- und Terminsgebühr abgegoltenen Aufgaben eines Prozessbevollmächtigten, mit seinen Mandanten zu besprechen, wie auf gerichtliche Hinweise oder Vorschläge reagiert werden soll (vgl. FG Berlin-Brandenburg, B.v. 5.4.2011 – 13 KO 13326/10 – juris).
22
b) Ausgehend davon und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles liegt hier keine für das Entstehen der Erledigungsgebühr erforderliche anwaltliche Mitwirkung vor.
23
Zuvörderst ist festzustellen, dass die durch den im laufenden Klageverfahren erlassenen Änderungsbescheid vom 28.10.2025 eingetretene materiellrechtliche Teilerledigung nicht auf eine besondere Tätigkeit des Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin zurückgeht, die über die Abgabe einer entsprechenden Klagebegründung bezüglich dieses Teils der Klage hinausgegangen ist. Die mit Schriftsatz vom 28.10.2025 angekündigte und am 21.11.2025 vollzogene Teilabhilfe durch die Erinnerungsführerin ist vielmehr ohne weitere Einflussnahme durch den Rechtsanwalt erfolgt; auch hatte das Gericht nicht zu dieser Teilabhilfe angeregt.
24
In der nach Gesprächen mit der Mandantschaft nachfolgend abgegebenen Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in Gänze kann – obigen Maßstäben folgend – zwar unter Umständen ein taugliches Mitwirken an der unstreitigen Erledigung des gesamten Verfahrens gesehen werden (Zufriedenstellung einer Klagepartei mit einer Teilabhilfe und nachfolgendes Abstandnehmen von der Klage im Übrigen nach Einwirken des Bevollmächtigten auf die klagende Mandantschaft). Hierzu ist jedoch eine wertende Betrachtung im Einzelfall erforderlich, ob das Einwirken des Bevollmächtigten auf die Klagepartei noch Ausfluss seiner ihm ohnehin geschuldeten prozessualen Beratungspflicht ist oder eine davon abzugrenzende besondere Leistung des Rechtsanwalts darstellt. Letzteres kann hier nicht angenommen werden. Mit Schriftsatz vom 27.11.2025 ließ die Erinnerungsgegnerin mitteilen, dass sie durch die Teilabhilfe insgesamt zufriedengestellt sei und darüber hinausgehende Ansprüche nicht mehr verfolge und den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erkläre. In dem Schriftsatz wurde auch auf das Schreiben des Gerichts vom 25.11.2025 Bezug genommen. In dem Schreiben des Gerichts, welches mit unterschiedlicher Fassung – jedoch beiden Beteiligten jeweils als Abdruck zugleich und gegenseitig zugestellt – erging, wurde die erfolgte Teilabhilfe von Seiten des Gerichts zur Kenntnis genommen und den Beteiligten unter Mitteilung eines richterlichen Hinweises zu den nach vorläufiger Ansicht mangelnden Erfolgsaussichten des weiterhin streitigen Teils der Klage ein Vorschlag zur unstreitigen Beendigung des gesamten Verfahrens unterbreitet (übereinstimmende Erledigungserklärung mit Kostenübernahmeerklärung der Erinnerungsführerin). Das insoweit von Seiten des Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin erfolgte Zugehen auf seine Mandantschaft, welches sodann in der Abgabe einer Erledigungserklärung das Verfahren in Gänze betreffend mündete und die Erinnerungsführerin sich der Erklärung – wie von Seiten des Gerichts angeregt – anschloss, stellt daher eine bloße Reaktion auf das richterliche Schreiben dar. Ferner gilt für die Beurteilung der (Un-)Wesentlichkeit des Beitrags der Leistung des Bevollmächtigten der den beiden Beteiligten bekannte Umstand einzustellen, dass der zuletzt noch streitige Teil der Klage von seinem Umfang her derart gering gewesen ist (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO), dass diesem von Seiten des Gerichts in einer Kostenlastentscheidung kein Gewicht beigemessen würde (vgl. Schreiben des Gerichts vom 25.11.2025). Der demnach vernachlässigbare Umfang des hier noch streitig gewesenen Teils der Klage spricht damit ebenfalls für eine unwesentliche Bedeutung der erfolgten Einwirkung des Rechtsanwalts auf seine Mandantschaft.
25
Nach alledem war nach obigen Grundsätzen keine für das Entstehen einer Erledigungsgebühr erforderliche anwaltliche Mitwirkung zu erkennen. Auch die erstattungsfähige Umsatzsteuer verringert sich entsprechend. (vgl. Nr. 7008 VV RVG).
26
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird darauf hingewiesen, dass sich dieser Beschluss nicht zur Frage der Festsetzung einer etwaig wegen der Durchführung dieses Erinnerungsverfahrens angefallenen Gebühr verhält (vgl. Nr. 3500 VV RVG); einen entsprechenden Antrag auf Kostenfestsetzung vorausgesetzt bleibt diese Entscheidung den Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts in eigener Zuständigkeit vorbehalten.