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VG Bayreuth, Beschluss v. 02.03.2026 – B 8 S 26.30489
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Titel:

Ungeborenes Kind muss Abschiebungsandrohung gegenüber einer Risikoschwangeren nicht entgegenstehen

Normenketten:
AsylG § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
GG Art. 6
EMRK Art. 8
VwGO § 80 Abs. 5
Leitsätze:
Zu den Anforderungen an die Darlegung familiärer Bindungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG des vermeintlichen Kindsvaters zum noch ungeborenen Kind einer schwangeren Antragstellerin. (Rn. 68 – 70)
1. Eine (behauptete) Risikoschwangerschaft steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das noch ungeborene Kind und die familiäre Bindung zum Kindsvater stehen einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen, da der nasciturus nicht als Kind im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG gilt. (Rn. 67 – 70) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
familiäre Bindungen, nasciturs, Risikoschwangerschaft, Familienasyl, Zwangsverheiratung, häusliche Gewalt, Abschiebungsschutz, Abschiebungsandrohung, offensichtlich unbegründet, ungeborenes Kind, nasciturus, familiäre Bindung, Vater
 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin, marokkanische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Berber zugehörig und mit muslimischer Religionszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben im Juli 2025 auf dem Landweg, von Italien kommend, in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 07.01.2026 einen Asylantrag.
2
Mit dem Asylantrag wurde gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, als auch die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) beantragt.
3
Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am ….01.2026 im Beisein der Verfahrensbevollmächtigten.
4
Die Antragstellerin trug vor, dass sie ihr Heimatland Marokko im Juli 2025 verlassen habe, da ein Teil ihrer Familienmitglieder nicht damit einverstanden (gewesen) sei, dass sie in Marokko einen Nicht-Marokkaner geehelicht habe.
5
Insbesondere ein Onkel, der sehr streng sei und auf Traditionen der Berber bestehe, habe der Antragstellerin damit gedroht, dass er sie schlagen oder töten würde, wenn sich die Antragstellerin nicht von ihrem derzeitigen Lebensgefährten, einem irakischen Staatsangehörigen, trenne. Außerdem habe ihr eine Zwangsverheiratung gedroht.
6
Zu besagtem Onkel habe die Antragstellerin zuletzt im Juli oder August 2024 persönlichen Kontakt (faceto-face) gehabt, als dieser mitbekommen habe, dass die Antragstellerin Unterlagen für ihre Eheschließung organisiere.
7
Einer ihrer Brüder, der auch Zeuge bei der im Heimatland geschlossenen Ehe gewesen sei, habe der Antragstellerin dann geholfen, indem er diese bei sich in der Stadt … aufgenommen habe. Während dieser Zeit habe besagter Onkel weiterhin telefonische Drohungen gegenüber der Antragstellerin und diesem Bruder ausgesprochen.
8
Ein Jahr vor der Ausreise habe die Antragstellerin in … mit besagtem Bruder sowie dessen Familie zusammengewohnt. Nach ihrer Ausbildung im Kosmetikbereich habe sie in diesem Bereich im Heimatland gearbeitet.
9
Gemäß vorgelegtem Mutterpass erwarte die Antragstellerin am ….06.2026 ihr Kind. Laut ärztlichem Schreiben vom 10.12.2025 handele es sich um aufgrund eines abortus imminens um eine Risikoschwangerschaft.
10
Bei einer Rückkehr nach Marokko habe die Antragstellerin Angst vor ihrer Familie, insbesondere vor besagtem Onkel und einem weiteren Bruder, der bei der Mutter in der Stadt … wohne. Ihre Familie würde im Heimatland weiterhin versuchen, dass sich die Antragstellerin von ihrem derzeitigen Lebensgefährten trenne.
11
Sie möchte auch, dass ihr derzeit noch ungeborenes Kind mit seinem Vater, d. h. mit ihrem derzeitigen Lebensgefährten, zusammenleben könne. Das noch ungeborene Kind würde dann auch Drohungen ausgesetzt sein.
12
Das rechtliche Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde der Antragstellerin im Rahmen der persönlichen Anhörung am … 01.2026 gewährt. Die Antragstellerin gab an, über verwandtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet zu verfügen. Ihr Lebensgefährte, mit dem sie im September 2024 eine rein religiöse Ehe in Marokko geschlossen habe, hält sich im Rahmen seines eigenen Asylantrages in Deutschland auf (s. dessen BAMF-Az.: …, seit dem 23.02.2021 rechtskräftig abgelehnt).
13
Mit Bescheid vom 11.02.2026 wurden der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Antrag auf Asylanerkennung sowie der Antrag auf subsidiären Schutz jeweils als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffern 1 bis 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte die Antragstellerin die Ausreisefrist nicht einhalten, werde sie nach Marokko abgeschoben. Die Antragstellerin könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 des AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).
14
Hinsichtlich der Begründung des Bescheids wird nach § 77 Abs. 3 AsylG auf diesen Bezug genommen.
15
Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 20.02.2026, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, wurde gegen den Bescheid Klage erhoben mit den Anträgen:
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Gz. …) vom 11.02.2026, zugestellt am 18.02.2026, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 V und VII 1 AufenthG vorliegen.
Daneben wurde beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.
16
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Antragstellerin derzeit nach ärztlicher Bescheinigung in einer Risikoschwangerschaft (u.a. Abortus imminens) befinde. Der voraussichtliche Entbindungstermin sei dokumentiert; der Mutterpass sowie das ärztliche Schreiben vom 10.12.2025 lägen vor.
17
Die Antragstellerin werde von ihrer Großfamilie, nicht nur von einem Onkel, landesweit abgelehnt. Hintergrund sei ihre Eheschließung mit einem aus Sicht der Familie „Fremden“ außerhalb der traditionellen Heiratsregeln ihres stark patriarchal geprägten Berber-Umfelds. In diesem Kulturkreis werde ein solcher Verstoß als gravierende Ehrverletzung betrachtet; Zwangsverheiratung sowie massive Repressalien bis hin zu tödlichen Drohungen würden zur „Wiederherstellung“ der Familienehre angedroht.
18
Die Antragstellerin verfüge über keine tragfähigen Anschlussmöglichkeiten mehr in Marokko. Ihre Großfamilie sei über mehrere Städte hinweg vernetzt; der Rückzug zu einem einzelnen Bruder in … sei lediglich eine kurzfristige Notmaßnahme, die Bedrohung bliebe bestehen. Ein innerstaatliches Ausweichen sei der Antragstellerin aufgrund von Schwangerschaftsrisiken und fehlender sozialer Netze nicht zumutbar. Auch zu ihrem Bruder bestehe – wie bereits im Rahmen der Anhörung vorgetragen – kein Kontakt mehr, sodass ihr auch insoweit kein familiärer Rückhalt oder Schutz zur Verfügung stehe.
19
Zudem sei zu befürchten, dass sich die familiäre Gewalt- und Ehrkonfliktsituation nicht nur gegen die Mandantin selbst, sondern auch gegen das ungeborene Kind richten würde. Nach den glaubhaft geschilderten familiären Wertvorstellungen würde das Kind als „Schandfleck“ für die Familienehre angesehen. Vor diesem Hintergrund könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem Kind erheblicher Schaden zugefügt oder es der Mutter vollständig entzogen werde. Eine solche Gefahr sei angesichts der beschriebenen Ehrvorstellungen und der landesweiten Vernetzung der Großfamilie real und konkret.
20
Vorliegend bestünden mindestens ernstliche Zweifel. Das Bundesamt habe die geschlechtsspezifische Bedrohungslage, die Ausstrahlungswirkung auf das ungeborene Kind sowie die Gesundheitsrisiken unzureichend gewürdigt und die Anforderungen an die interne Schutzalternative verkürzt geprüft (wird ausgeführt).
21
Mit Schriftsatz vom 25.02.2026 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.
22
Zur Begründung wurde auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
23
Mit Schriftsatz vom 28.02.2026 führte die Antragsgegnerin u.a. weiter aus, dass es sich bei der Eheschließung der Antragstellerin um eine rein religiöse Eheschließung handele. Ein Nachweis über die Vaterschaft des Lebensgefährten der Antragstellerin bezüglich des ungeborenen Kindes liege der Beklagten nicht vor.
24
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
II.
25
1. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG
26
2. Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.
27
a. Der gestellte Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO statthaft, da die Klage nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 S. 1 AsylG aufgrund der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag ist auch sonst zulässig; er ist insbesondere innerhalb der Wochenfrist nach § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG gestellt worden.
28
b. Der Antrag ist aber unbegründet.
29
Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO liegen nicht vor. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn das persönliche Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das sich aus § 75 AsylG ergebende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung überwiegt.
30
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Die mit dieser Verwaltungsentscheidung intendierte umgehende Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes daher auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes offensichtlich nicht besteht, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166). Gemäß Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und § 36 Abs. 4 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet bzw. die Vollziehung nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 S. 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99).
31
Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zulasten der Antragstellerin aus.
32
Vorliegend bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, insbesondere hinsichtlich deren Ziffern 1 bis 3.
33
Auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid wird zunächst nach § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen. Die Einwände gegen die behördliche Einschätzung verfangen nicht.
34
aa. Die Antragstellerin behauptet im Kern eine Verfolgung durch ihre eigene Familie, also einen nichtstaatlichen Akteur. Nach § 3c Nr. 3 AsylG kann Verfolgung ausgehen von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Dass der marokkanische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens ist, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung im Falle häuslicher Gewalt zu bieten, kann im Ergebnis nicht angenommen werden. Das gilt auch im Fall des subsidiären Schutzes, § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG.
35
Der Einzelrichter hat in einer anderen Entscheidung im Fall häuslicher Gewalt gegenüber Frauen ausgeführt, was sich zu großen Teilen auf den vorliegen Fall übertragen lässt, dass der marokkanische Staat nicht schutzunfähig oder -unwillens ist:
„Dass der marokkanische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens ist, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung im Falle häuslicher Gewalt zu bieten, kann im Ergebnis nicht angenommen werden.
Aus der dem Einzelrichter zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergibt sich in rechtlicher Hinsicht, dass im Jahr 2016 das Gesetz 103.13 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen verabschiedet wurde. Dies stellt nach dem marokkanischen Familienministerium einen umfassenden Rechtsrahmen für die Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen dar. Das Gesetz ist im September 2018 in Kraft getreten und zielt darauf ab, Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, auf vier Dimensionen rechtlichen Schutz zu bieten: Durch Prävention, Schutzmaßnahmen, Strafverfolgung und eine gute Betreuung der Opfer. Durch dieses neue Gesetz wurden die Schutzmaßnahmen der Regierung zufolge verstärkt, denn auch psychische Gewalt werde nun davon abgedeckt. Strafverfolgte Personen dürfen sich für den Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Anklage beispielsweise nicht mehr dem Opfer nähern und ihnen wird jeglicher Kontakt zum Opfer untersagt. Die strafverfolgte Person muss nach der Klage für ein Jahr in eine individuell angepasste psychische Behandlung (zum Ganzen BAMF, Länderkurzinformation Marokko, Situation von Frauen und Mädchen, Stand: 09/2024, S. 1).
Dem USamerikanischen Außenministerium zufolge wird häusliche Gewalt gegen Frauen und Minderjährige im marokkanischen Gesetz nicht ausdrücklich definiert. Ein schweres Gewaltvergehen soll hingegen rechtlich allgemein vorliegen, wenn die Verletzungen eines Überlebenden eine Arbeitsunfähigkeit von mind. 20 Tagen zur Folge hat. Ein geringes Gewaltvergehen liegt vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit weniger als 20 Tage dauert (zum Ganzen BAMF, Länderkurzinformation Marokko, Situation von Frauen und Mädchen, Stand: 09/2024, S. 1).
Auch in internationalen Abkommen hat sich Marokko zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen verpflichtet, aber den Vorrang des Islams geltend gemacht. Beispielsweise ratifizierte Marokko das Fakultativprotokoll zum VN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau im April 2022 (Auswärtiges Amt – Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, Stand: 23.12.2024, S. 13).
In faktischer Hinsicht ist aus den Erkenntnismitteln hinsichtlich häuslicher Gewalt zu entnehmen: Obwohl in Marokko im Jahr 2018 das in Kapitel 1 erwähnte Gesetz 103.13 verabschiedet wurde, das physische, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt gegen Frauen im privaten und öffentlichen Bereich verbietet, erstattet der UN zufolge nur jede zehnte Frau, die Gewalt erlebt, Anzeige bei der Polizei oder anderen Behörden. Noch weniger von ihnen meldeten demnach Fälle häuslicher Gewalt (in diese Richtung auch Auswärtiges Amt – Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, Stand: 23.12.2024, S. 14).
In einem von der UN durchgeführten Interview mit einem Opfer häuslicher Gewalt erzählte die Betroffene, dass sie „Angst hätte, zur Polizei zu gehen, weil sie von anderen Frauen gehört habe, dass den Frauen, die ihre gewalttätigen Ehemänner bei der Polizei melden wollten, gesagt wurde, dass sie diese Art von Behandlung verdient hätten. Bei den Spezialeinheiten für Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, sollten die Frauen in Warteräumen voller Männer warten, und sie haben sich blamiert, lächerlich gemacht und gedemütigt gefühlt.“ Demgegenüber gaben die meisten der ca. 20 im September 2015 durch Human Rights Watch befragten Frauen und Mädchen, die häusliche Gewalt erlebt haben, an, dass sie Hilfe bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten gesucht hätten. Jedoch hätten sich die Beamtinnen und Beamten in vielen Fällen entweder geweigert, ihre Aussagen zu protokollieren, die Anzeige zu verfolgen oder gar Ermittlungen aufzunehmen. Die Polizei habe auch Verdächtige häuslicher Gewalt nicht verhaftet, selbst nachdem die Staatsanwaltschaft sie dazu aufgefordert haben soll. In einigen Fällen habe die Polizei nichts weiter unternommen und den mutmaßlichen Opfern gesagt, sie sollten in ihren Haushalt zurückkehren. Allgemein soll die Polizei häusliche Gewalt häufiger als eine gesellschaftliche bzw. private und nicht als eine kriminelle bzw. öffentliche Angelegenheit betrachten. Rechtlich ist körperliche Misshandlung ein anerkannter Scheidungsgrund, aber Human Rights Watch zufolge melden nur wenige Frauen solche Misshandlungen den Behörden (zum Ganzen BAMF, Länderkurzinformation Marokko, Situation von Frauen und Mädchen, Stand: 09/2024, S. 3).
Aus den vorstehenden Erkenntnismitteln ergibt sich letztlich nicht, dass der marokkanische Staat derzeit erwiesenermaßen nicht in willens oder in der Lange sind, der Klägerin Schutz nach § 3d AsylG zu bieten. Letztlich ausreichend ist der dargebotene Schutz jedenfalls dann, wenn sich das Niveau der staatlichen Schutzgewährung im konkreten Einzelfall als ausreichend wirksam erweist, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer schutzrelevanten Verfolgung bzw. Gefährdung auszuschließen (Wittmann in: BeckOK MigR, 20. Ed. 1.1.2025, § 3d AsylG Rn. 28 m.w.N.; vgl. EuGH, U.v. 20.01.2021, C-255/19 – juris Rn. 57, 60). Absoluter Schutz kann dabei nicht verlangt werden. So zeigt sich, dass in der letzten Dekade verschiedenste Maßnahmen seitens des marokkanischen Staats ergriffen wurden, die Situation für Frauen zu verbessern. Soweit die Erkenntnismittel auf einen Bericht von Human Rights Watch aus dem Jahr 2015 referenzieren, ergibt sich aus diesem freilich nicht, ob sich dies seit den Rechtsänderungen 2016 geändert hat. Aus dem Umstand, dass vielfach keine Anzeige im Falle häuslicher Gewalt erstattet wird, folgt nicht, dass der Schutz so unwirksam wäre, sodass der Maßstab der beachtlichen Gefahr überschritten würde.
Aus dem Auskunftsmitteln ergeben sich zudem etliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lage für Opfer häuslicher Gewalt verbessert hat. So wurden zwischen 2018 und 2021 zahlreiche Einrichtungen aufgebaut, bei denen es sich um soziale Einrichtungen handelt, die eine Vielzahl von Dienstleistungen für Frauen in Not anbieten. Dazu sollen 45 weiteren Zuhör- und Rechtsberatungsstellen für Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind eingerichtet werden. (BAMF, Länderkurzinformation Marokko, Situation von Frauen und Mädchen, Stand: 09/2024, S. 5). Von der regionalen Menschenrechtskommission wurde folgende Auflistung von Hilfseinrichtungen geteilt: Gesundheitssektor: 113 integrierte Einrichtungen, die medizinische Dienste für Frauen und Kinder anbieten, die Opfer von Gewalt geworden sind. Rechtswesen: 105 Einrichtungen für die Behandlung von Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind. Die Einrichtungen sind auf der Ebene der Berufungsgerichte und erstinstanzlichen Gerichten angesiedelt und bieten Dienstleistungen wie die Aufnahme, Beratung, Unterstützung, Orientierung und Rechtsbeistand an. Nationale Sicherheit: 133 Einrichtungen für den Umgang mit weiblichen Opfern von Gewalt in den Stellen von Sicherheitsdiensten der marokkanischen Städte. Diese stehen unter der Aufsicht von Sicherheitsbeamten, zusätzlich zu den 448 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die für die Betreuung der Frauen zuständig sein sollen. Jugendsektor: 168 Räume in Jugend- und Frauenhäusern, in denen weibliche Gewaltopfer Schutz und Unterstützung finden können. Diese sollen auf weitere 368 Berufsbildungszentren ausgeweitet werden. Königliche Gendarmerie: 613 Einheiten für den Umgang mit weiblichen Gewaltopfern wurden regional in 28 Justizabteilungen, 90 Justizzentren und 495 Polizeistationen eingerichtet (BAMF, Länderkurzinformation Marokko, Situation von Frauen und Mädchen, Stand: 09/2024, S. 5).“ VG Bayreuth, U.v. 8.5.2025 – B 8 K 23.30348 – juris Rn. 39 ff.“
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Der Einzelrichter hält an den vorstehenden Ausführungen nach Prüfung der aktuellen Erkenntnismittel fest. Im Ergebnis ist aufgrund des Bestehens und der Wirksamkeit staatlichen Schutzes nicht anzunehmen, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Antragstellerin besteht, zwangsverheiratet zu werden (im Ergebnis ebenso VG Saarlouis, U.v. 24.9.2021 – 3 K 712/20 – juris Rn. 79 m.w.N.) oder körperlich Schaden zu nehmen.
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bb. Es steht der Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Marokko ferner eine zumutbare inländische Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylG (i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG) zur Verfügung, die die Entscheidung der Ziffern 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids zu tragen vermag. Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft hiernach nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher (Nr. 1) und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2).
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Ob sich die Antragstellerin vernünftigerweise an einem verfolgungssicheren Ort niederlassen kann, hängt von der Frage ab, ob die Kläger am Zielort unabhängig von einer Bezugsperson und nach den dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seinen persönlichen Umständen zum Zeitpunkt der Entscheidung ein menschenwürdiges Auskommen erwirtschaften kann und Art. 3 EMRK nicht verletzt wird (vgl. BVerwG, U.v. 1.2.2007 – 1 C 24.06 – juris, Rn. 11 f.; BVerwG, U.v. 29.5.2008 – 10 C 11.07 – juris Rn. 35). Dabei ist ein Existenzminimum auch dann gesichert, wenn es sich nur durch wenig attraktive Arbeit jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangt werden kann (BVerwG, B.v. 13.7.2017 – 1 VR 3.17 – juris, Rn. 119).
39
Der Antragstellerin ist ein Umzug in eine anonyme große Stadt tatsächlich möglich und zumutbar, insbesondere wäre dort auch ihr Existenzminium gesichert, selbst wenn sie alleine als Frau schwanger oder bereits mit Kind nach Marokko zurückkehrt (OVG NW, B.v. 2.9.2021 – 1 A 184/20.A – juris Rn. 11; VG Saarland, U.v. 24.9.2021 – 3 K 712.20 – juris Rn. 79; VG Augsburg, Urt. v. 5.6.2023 – 4 K 22.30200 – juris Rn. 23; s. ergänzend auch die Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG). Die Antragstellerin hat bereits gezeigt, dass sie in der Lage war, sich ihren Lebensunterhalt in Marokko zu erwirtschaften. Insoweit ist die Antragstellerin auf ihre Arbeitskraft zu verweisen.
40
Es gibt ferner kein zentrales Melderegister in Marokko (Auswärtiges Amt – Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, Stand: 23.12.2024, S. 23), sodass nicht davon auszugehen ist, dass ihre Familie sie finden können wird. Angesichts der Größe Marokkos und der Größe der dortigen Städte sowie der dortigen Infrastruktur, hält es das Gericht nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass die Antragstellerin befürchten müsste, von ihren Angehörigen entdeckt und gefährdet zu werden, zumal nicht auszuschließen ist, dass bei gewalttätigen Übergriffen nicht doch die Polizei bzw. Sicherheitskräfte schutzbereit und schutzfähig wären, wenn auch ein absoluter Schutz naturgemäß nicht gewährleistet werden kann (vgl. VG Saarlouis, U.v. 24.9.2021 – 3 K 712/20 – juris Rn. 79; VG Augsburg, U.v. 5.6.2023 – Au 4 K 22.3022 – juris Rn. 23; VG Bayreuth, U.v. 8.5.2025 – B 8 K 23.30348 – juris Rn. 47; s. ergänzend die obigen Ausführungen).
41
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass für die Antragstellerin eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht (im Ergebnis ebenso VG Saarlouis, U.v. 24.9.2021 – 3 K 712/20 – juris Rn. 79 f. m.w.N.).
42
Das Vorbringen der Antragstellerin zur landesweiten Bedrohungssituation erweist sich daneben auch inhaltlich als substanzlos. Ein ernsthaftes Interesse der Großfamilie an der Antragstellerin, das über die nahe Verwandtschaft hinausgeht, ist bereits nicht glaubhaft geschildert. Vielmehr wird offenbar lediglich versucht, ein diffuses Bedrohungsszenario zu schaffen. Konkrete Vorfälle durch die Großfamilie sind auch nicht geschildert. Entsprechend ist der Hauptgrund, warum die Antragstellerin Marokko verlassen hat, darin zu sehen, dass sie zu ihrem religiösen Ehemann nach Deutschland ziehen wollte – wie sie auch in ihrer Anhörung so offengelegt hat. Daneben ist auffällig, dass sich die Großfamilie nach den Schilderungen der Antragstellerin offenbar nahezu vollständig in … aufhält (S. 4 des Anhörungsprotokolls), während im Antragsschriftsatz insinuiert wird, dass diese landesweit verstreut sein soll. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an, da dieses Vorbringen auch als wahr unterstellt werden kann, ohne dass sich im Ergebnis nach dem Vorgesagten etwas ändert.
43
c. Der Asylantrag des Antragstellers durfte bzw. musste vorliegend nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Ein unbegründeter Asylantrag ist hiernach als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind.
44
Der Gesetzgeber hat damit Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Abl. L 180/60 vom 29. Juni 2013 (Neufassung)) umgesetzt. Unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrensrichtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt, das Asylverfahren beschleunigt durchführen, d.h. insbesondere nach Art. 32 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie einen Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Der Asylantragsteller darf danach bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht haben, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der RL 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. „Belanglos“ müssen diese Umstände also im Hinblick auf die Voraussetzungen beider Schutzgewährungen, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, sein.
45
„Belanglos“ ist ein Vorbringen vor allem dann, wenn es von vorneherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet, sich also als „asylfremd“ bezeichnen lässt.
46
Darüber hinaus sind die vom Asylantragsteller vorgebrachten Umstände nach allgemeinem Sprachverständnis aber auch dann für die Prüfung des Antrags „nicht von Belang“, wenn ihnen bei dieser Prüfung nicht weiter nachgegangen werden muss. Das gilt nicht nur für per se „asylfremde“ Gründe, sondern auch dann, wenn die vom Asylantragsteller vorgebrachten Umstände selbst im Fall der Wahrunterstellung keinen Schutzstatus begründen können. Zudem ist das Vorgebrachte für die Prüfung auch dann nicht von Belang, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in für den Asylantrag wesentlichen Punkten derart pauschal und oberflächlich ist, dass es an Tatsachenbehauptungen fehlt, die als wahr unterstellt werden könnten. Davon zu unterscheiden ist, dass der Vortrag des Asylantragstellers lediglich unglaubhaft oder unsubstantiiert ist, für das Asylgesuch des Betroffenen relevante Tatsachen aber geschildert werden. Dann kann eine Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (und auch nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) gestützt werden.
47
„Belanglosigkeit“ in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. §§ 3d und 3e AsylG) bestehen und der Asylantragsteller sich darauf verweisen lassen muss.
48
Umstände, die dafürsprächen, lediglich per se asylfremdes Vorbringen als belanglos i. S. v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu werten, bestehen nicht. Namentlich dem schon im Wortlaut des Art. 31 Abs. 8 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der Norm, Prüfverfahren „beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen“ durchzuführen, ist Rechnung getragen, wenn das Vorbringen eines Antragstellers bzw. einer Antragstellerin auch bei Wahrunterstellung nicht zum Erfolg des Antrags führen kann und deswegen keinen Anlass für eine weitergehende – ggf. zeitaufwändige – Prüfung bietet. Hinzu kommt noch, dass bei einer Verengung des Anwendungsbereichs des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auf per se asylfremde Umstände die Norm praktisch weitgehend ohne praktische Relevanz sein dürfte.
49
Allerdings darf kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Eine Differenzierung nach einzelnen Gründen findet insoweit im Ergebnis nicht statt.
50
Das „Offensichtlichkeitsverdikt“ ist vorliegend nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Gründe des Bescheids hierzu wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Der Einzelrichter teilt die Einschätzung, dass insbesondere ein interner Schutz für die Antragstellerin gegeben ist.
51
d. Auch an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes bezüglich der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen, bestehen keine Zweifel.
52
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ergäbe sich selbst im für die Antragstellerin ungünstigsten Fall nicht, dass sie als alleinstehende Frau schwanger oder mit Kind zurückkehren müsste.
53
Zu Maßstab des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK führt das BVerwG (U.v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 – juris Rn. 12) zusammenfassend aus:
„Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 25; s.a. Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 – BVerwGE 147, 8 Rn. 25). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR <GK>, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien – Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127], C.K. u.a. – Rn. 68); es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (s.a. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 – NVwZ 2019, 61 Rn. 11). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim – Rn. 89 ff. und – C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo – Rn. 90 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre““ (zum Ganzen BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 – juris Rn. 12).“
54
Die Antragstellerin würde im Fall ihrer Abschiebung nach Marokko nach Überzeugung des Einzelrichters nach der Erkenntnislage keiner besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt sein, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass ihre elementarsten Bedürfnisse im Sinne eines absoluten Existenzminimums nach obigen Maßstäben nicht gesichert wären (vgl. in diesem Sinne vgl. OVG NW, B.v. 22.8.2019 – 1 A 2616/19.A – juris Rn. 17 ff.; VG Cottbus, U.v. 15.12.2022 – 5 K 299/20.A – juris; VG Würzburg, U.v. 20.1.2020 – W 8 K 19.30861 – juris; VG Saarland, U.v. 24.9.2021 – 3 K 712.20 – juris Rn. 79 ff.; VG Augsburg, U.v. 5.6.2023 – Au 4 K 22.3022 – juris Rn. 27 ff.).
55
Diese Einschätzung kann auch auf die aktuelle Erkenntnislage gestützt werden.
56
Die Arbeitslosenquote unter Frauen und jungen Menschen betrug im 1. Quartal 20,1% bzw. 35,9%, wobei sich die Arbeitslosigkeit zwischen Stadt und Land unterscheidet (Marokko, Länderinformation 2024, S. 5). Dies deckt sich mit Informationen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl für das Jahr 2024 (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Marokko, Version 9, Stand: 25.11.2025, S. 38). Probleme bereitet hiernach die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit von 13,3%. Besonders hoch fällt diese mit 17% in städtischen Gebieten aus. Bei den 15- bis 24-Jährigen liegt die Arbeitslosenquote sogar bei 38,2%, wovon 49,7% auf urbane und 23,3% auf ländliche Regionen entfallen (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Marokko, Version 9, Stand: 25.11.2025, S. 38 unter Verweis auf GTAI 31.5.2024). Eine relevante Verschlechterung ist auch nach neueren Erkenntnismitteln nicht eingetreten, im Gegenteil ist es zum Teil auch zu Verbesserungen gekommen, wie den deutlichen Verbesserungen bei den Wohnkosten (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Marokko, Version 10, Stand: 04.12.2025 S. 41 ff.)
57
Das BFA (Länderinformationen der Staatendokumentation, Marokko, Version 9, Stand: 25.11.2024, S. 28 f.; ohne inhaltliche Änderungen in Version 10, Stand: 04.12.2025) führt spezifisch zur Lage von Frauen in Marokko aus:
„Die Armut ist weit verbreitet. Das Lohngefälle ist nach wie vor groß. Frauen verdienen 30% weniger als ihre männlichen Kollegen, und während nur 64% der weiblichen Arbeitskräfte entlohnt werden, sind es bei den Männern 91%. Laut Weltbank lag der Anteil der weiblichen Arbeitskräfte an der gesamten Erwerbsbevölkerung im Jahr 2022 bei 25,7%. Gleichzeitig stehen acht von zehn Frauen laut der unabhängigen staatlichen Statistikbehörde HCP [Haut Commissariat au Plan] nicht auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Der Zugang von Frauen zu administrativen und wirtschaftlichen Entscheidungspositionen ist ebenfalls zurückgegangen (BS 19.3.2024). Obwohl die Gleichstellung der Geschlechter auch in der Verfassung von 2011 anerkannt wurde werden Frauen auf gesellschaftlicher Ebene weiterhin erheblich diskriminiert und sind in der Erwerbsbevölkerung unterrepräsentiert (FH 25.4.2024a). Das Gesetz fordert gleichen Lohn für gleiche Arbeit, was in der Praxis jedoch oft nicht der Fall ist (USDOS 23.4.2024).“
58
Gleichwohl ist damit auch festzuhalten, dass – selbst für eine ledige Mutter ohne Berufsausbildung – nicht unmöglich ist, eine Arbeit zu finden (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21.02.2020, Gz. 508-516.80/53918, S. 5; VG Augsburg, U.v. 5.6.2023 – Au 4 K 22.3022 – juris Rn. 28 m.w.N.).
59
Aus der persönlichen Anhörung der an sich gesunden Antragstellerin ergibt sich, dass sie bereits vor ihrer Ausreise aus Marokko gearbeitet hat. Sie kann zumutbarerweise weiterhin auf ihre Arbeitskraft verwiesen werden. Hinsichtlich der gegebenenfalls notwendigen Betreuung des Kindes kann sie ferner darauf verwiesen werden, sich um eine Beaufsichtigung des Kindes zu bemühen, gegebenenfalls zusammen mit anderen (alleinerziehenden) Frauen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21.02.2020, Gz. 508-516.80/53918, S. 5).
60
Im Übrigen kann bei lebensnaher Betrachtungsweise davon ausgegangen werden, dass ihr religiöser Ehemann und der vermeintliche Kindsvater Unterstützung in Marokko leisten wird.
61
Daneben hat die Antragstellerin offenbar weiterhin noch Kontakt zu ihrem Bruder. Einen Kontakt hat sie – entgegen der Behauptung im Antragsschriftsatz – wohl weiterhin. Dies behauptet sie zumindest in ihrer Anhörung (S. 6 des Protokolls vom … 01.2026). Ein Grund, warum der Kontakt nun abgebrochen worden sein soll, wurde nicht gegeben; es wurde nunmehr vielmehr nur das Gegenteil behauptet. Es ist entsprechend ebenso nicht ausgeschlossen, dass ihr Bruder sie im Fall einer Rückkehr weiterhin unterstützt.
62
Erstrecht bestehen keine Zweifel an einer Wahrung von Art. 3 EMRK, wenn der behauptete Kindsvater mit der Antragstellerin nach Marokko geht.
63
Auf die Gründe des Bescheids im Übrigen wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG), insbesondere zu § 60 Abs. 7 AufenthG.
64
e. Die Voraussetzungen für den Erlass der auf §§ 34 Abs. 1 S. 1, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG beruhenden Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides liegen vor. Auch insoweit wird seitens des Einzelrichters auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.
65
Zweifel an der Abschiebungsandrohung bestehen im Übrigen nicht, insbesondere nicht hinsichtlich § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG. Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.
66
Soweit die Antragstellerin eine Risikoschwangerschaft vorgebracht hat, so wird hierdurch die Abschiebungsandrohung nicht aufgrund des Tatbestandsmerkmals „Gesundheitszustand“ rechtswidrig. Der Gesundheitszustand der Antragstellerin steht der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Das wäre nur der Fall, wenn der Ausländer auf absehbare Zeit nicht reisefähig ist oder ihm eine ungefährliche Rückführung nicht organisiert werden kann (Dietz, Ausländer- und Asylrecht, 6. Aufl. 2025, § 5 Rn. 56). Lediglich vorübergehenden Abschiebungshindernissen, wie z.B. einer nur kurzfristigen Erkrankung oder einer Schwangerschaft, ist hingegen nach Art. 9 Abs. 2 Rückführungs-RL grundsätzlich dadurch Rechnung zu tragen, dass die Abschiebung – so wie bislang durch Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG – um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben wird (BayVGH, U.v. 21.3.2024 – 24 B 23.30860 – juris Rn. 70; VG Düsseldorf, U.v. 7.1.2026 – 21 K 5494/24.A – juris Rn. 141; Pietzsch in: BeckOK AuslR, 45. Ed. 1.10.2024, § 34 AsylG Rn. 24a). Die Schwangerschaft steht daher dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen (Dietz, Ausländer- und Asylrecht, 6. Aufl. 2025, § 5 Rn. 56). Die Antragstellerin ist insoweit auf § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG zu verweisen. Es kann daher offenbleiben, ob die Risikoschwangerschaft in ausreichender Weise belegt wurde.
67
Die Interessen des nasciturus selbst werden von § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG nicht umfasst. Der BayVGH führt hierzu aus:
„Das noch ungeborenen Kind („nasciturus“) und seine Interessen werden von der Vorschrift nicht erfasst. Abgesehen davon, dass es zweifelhaft ist, ob das Unionsrecht, insbesondere die Grundrechtecharta, das werdende Leben überhaupt eigenständig schützt (vgl. Calliess in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 2 Rn. 6 ff.; Jarass, GRCh, 4. Aufl. 2021 Rn. 6 m.w.N.), machen jedenfalls der Regelungszusammenhang der Rückführungsrichtlinie mit Art. 24 Abs. 2 GRCh (vgl. EuGH, U.v. 15.2.2023 – C-484/22 – Rn. 24) und die Binnensystematik der Richtlinie (vgl. deren Art. 7 Abs. 2, Art. 10 und Art. 17 Abs. 5) deutlich, dass Art. 5 Buchst. a Rückführungsrichtlinie und damit auch der seiner Umsetzung dienende § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 AsylG n.F. den nasciturus nicht als Kind ansieht. Auch aus der Perspektive des Art. 6 GG ergibt sich nichts Anderes. Familie ist die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern (Badura in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: August 2023, Art. 6 Rn. 60; Uhle in Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand: 15.1.2024, Art. 6 Rn. 14 m.w.N.). Das setzt die Geburt voraus (vgl. BVerfG, B.v. 18.4.1989 – 2 BvR 1169/84 -juris Rn. 29).“ BayVGH, U.v. 21.3.2024 – 24 B 23.30860 – juris Rn. 59.“
68
Auch das Verhältnis des vermeintlichen Vaters zum ungeborenen Kind ändert hieran im Ergebnis nichts. Der BayVGH führt aus:
„cc) Das Verhältnis zwischen dem ungeborenen Kind und dessen Vater hindert den Erlass der Abschiebungsanordnung im Ergebnis ebenfalls nicht.
Der nasciturus selbst kann sich auf die familien(grund) rechtlichen Gewährleistungen der Europäischen Grundrechtecharta jedenfalls im Regelungskontext der Rückführungsrichtlinie nicht berufen (vgl. oben Rn. 59). In dieser Hinsicht und aus dieser Perspektive kann das biologische Verhältnis des ungeborenen Kindes zu seinem Vater nicht als Familie angesehen werden. Auch Art. 6 GG verlangt insoweit kein anderes Verständnis der Norm. Art. 6 Abs. 1 GG setzt ohnehin ein geborenes Kind voraus (vgl. oben Rn. 59). Auch aus Art. 6 Abs. 2 GG ergibt sich nichts Anderes. Die Elternverantwortung beginnt zwar wohl bereits vor der Geburt (vgl. von Coelln in Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 6 Rn. 52; Robbers in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 155; offen BVerfG, B.v. 11.1.2017 – 1 BvR 2322/16 – juris Rn. 10 ff.), jedoch ist diesbezüglich weder das geborene noch das ungeborene Kind Grundrechtsträger, sondern allein Grundrechtsbegünstigter (vgl. Robbers in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 182).
Ob und unter welchen Voraussetzungen – aus Perspektive des Vaters zu seinem ungeborenen Kind – eine familiäre Bindung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 2 AsylG n.F. vorliegen kann (vgl. speziell zu Art. 6 GG insoweit OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 27.2.2019 – OVG 11 S 7.19 – juris Rn. 7), kann hier offen bleiben. Denn jedenfalls steht vorliegend eine etwaige familiäre Bindung der Abschiebungsandrohung nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 2 AsylG n.F. entgegen, auch wenn der künftige Kindsvater durch die Anerkennung der Vaterschaft, die Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung und die Herstellung räumlicher Nähe mit der Kindsmutter alles in seiner Macht Stehende getan hat, um nach der Geburt eine familiäre Bindung mit seinem Kind begründen zu können. Mit Blick auf das Gewicht der vorliegend verfolgten asyl- und einwanderungspolitischen Belange der Beklagten kommt dem Umstand erhebliche Relevanz zu, dass weder die Klägerin zu 1) noch der künftige Kindsvater über ein gesichertes Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland verfügen und in Kenntnis dieser Umstände das ungeborene Kind gezeugt haben (vgl. zur Eheschließung, BayVGH, B.v. 12.11.2020 – 10 ZB 20.2257 – juris Rn. 7 m.w.N.). Der künftige Kindsvater verfügt aktuell wohl noch über eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG, die nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG erst mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamts erlischt. Damit wird nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG aber nur der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens ermöglicht. Ein ausländerrechtlicher Familiennachzug des künftigen Kindsvaters zur Klägerin zu 1) in das Bundesgebiet oder andersherum kommt derzeit aufgrund der fehlenden Aufenthaltsrechte in Deutschland nicht in Betracht, während grundsätzlich ein Familiennachzug zu der anerkannt schutzberechtigten Klägerin zu 1) nach Italien möglich ist. Es kann bei derzeitigem Verfahrensstand auch nicht davon ausgegangen werden, dass das gemeinsame Kind nach seiner Geburt – über eine Aufenthaltsgestattung für die Durchführung eines Asylverfahrens hinaus – ein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland erwerben wird.
Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte nicht verpflichtet, es der Klägerin zu 1) zu ermöglichen, das Kind in der Bundesrepublik auf die Welt zu bringen, damit der künftige Kindsvater die Möglichkeit hat, eine familiäre Bindung zu seinem Kind aufzubauen. Ungeachtet dessen bleibt die zuständige Behörde allerdings verpflichtet, die Abschiebungsandrohung bei Veränderung maßgeblicher Umstände – hier die zu erwartende Geburt des zweiten Kindes – zu überprüfen (vgl. zu Maßnahmen nach § 54a AufenthG BVerwG, U.v. 30.07.2013 – 1 C 9.12 – juris Rn. 29; zu Ausweisungen OVG Berlin-Bbg, U.v. 19.7.2011 – OVG 12 N 40.10 – juris Rn. 4). Mit Geburt des zweiten Kindes der Klägerin zu 1) wird dessen Wohl sowie die familiären Bindungen der hiesigen Klägerinnen zu diesem Kind neu zu beurteilen sein. Der Senat weist darauf hin, dass ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 20/9463 S. 58) bis zur rechtskräftigen Entscheidung und damit bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheids die Beklagte für die Abschiebungsandrohung zuständig bleibt.“ BayVGH, U.v. 21.3.2024 – 24 B 23.30860 – juris Rn. 66 f.“
69
Vorliegend ist bereits schon nicht klar, ob der behauptete Kindsvater tatsächlich oder rechtlich der Kindsvater des zu erwartenden Kindes ist.
70
Was die Beziehung der Antragstellerin zum religiösen Ehemann bzw. behaupteten Kindsvater angeht, so führt der BayVGH zu den maßgeblichen Rechtsfragen aus:
„b) Die bestehende tatsächliche Beziehung zwischen den Klägerinnen, insbesondere der Klägerin zu 1), und dem künftigen Kindsvater stellen keine familiäre Bindung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 2 AsylG dar und stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Das gilt im Ergebnis auch für das Verhältnis zwischen ungeborenem Kind und seinem Vater.
aa) Familiäre Bindungen im Sinne dieser Vorschrift können – wie bei Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK – auch Beziehungen unter Erwachsenen ohne Kinder sein (vgl. EGMR, U.v. 24.6.2010 − Schalk u. Kopf/Österreich – Nr. 30141/04 – NJW 2011, 1421/1425 Rn. 94; EGMR, U.v. 3.4.2012 – van der Heijden/Niederlande – Nr. 42857/05 – NJW 2014, 39/40 Rn. 50). Auf eine Eheschließung kommt es dabei ebenfalls nicht an. Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK stellen vielmehr auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ab und unterscheiden nicht zwischen einer ehelichen und nichtehelichen Familie. Entscheidend ist, dass die Partner konstante enge persönliche Beziehung haben (vgl. EGMR (GK), U.v. 24.1.2017 – Paradiso u. Campanelli/Italien – Nr. 25358/12 – NJW 2017, 941 Rn. 140; EGMR, U.v.12.7.2001 – K.u.T./Finnland, Nr. 25702/94 – NJW 2003, 809 f.; EGMR, U.v. 13.6.1979 – Marckx/Belgien – Nr. 6833/74 – BeckRS 1979, 108523). Der Begriff der Familie ist damit in erster Linie lebensbestimmt und nicht rechtsbestimmt (Hofmann in BeckOK AuslR, Stand 1.7.2022, EMRK Art. 8 Rn. 16). Gleiches gilt für die Schutzwirkungen des Art. 6 GG, auch hier ist die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder entscheidend (vgl. BVerfG, B.v. 24.6.2014 – 1 BvR 2926/13 – juris Rn. 22 f.), wobei der grundgesetzliche Familienbegriff nach wohl überwiegendem Verständnis kinderlose Paarbeziehungen nicht erfasst (vgl. Heiderhoff in von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 6 Rn. 76; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 8, jeweils m.w.N.).
Liegt nach diesem Maßstab eine Familie vor und bestehen familiäre Bindungen im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 2 AsylG n.F., die von einer Abschiebungsandrohung betroffen werden, so sind für die Frage, ob sie der Androhung entgegenstehen, die Bindungen – wie es Art. 5 Rückführungsrichtlinie formuliert – in gebührender Weise zu berücksichtigen. Notwendig ist insoweit eine Abwägung der für die Abschiebungsandrohung sprechenden Belange mit dem tatsächlichen und normativen Gewicht der familiären Belange im konkreten Einzelfall. Im Rahmen dieser Würdigung können die Grundsätze und Wertungsgesichtspunkte der ausländerrechtlichen Rechtsprechung herangezogen werden, die im Zusammenhang mit der Prüfung aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen, entwickelt wurden. Die Fallgestaltungen und die grundrechtlichen Wertungen sind insoweit grundsätzlich vergleichbar. Normativ ist insoweit insbesondere Art. 7 GRCh i.V.m. Art. 8 EMRK (vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh) und Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG entscheidend. Zwar gewähren diese grundrechtlichen Garantien dem Ausländer keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet, sie verpflichten aber dennoch die Behörden und Gerichte, bei entsprechenden Entscheidung die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 – 2 BvR 1333.21 – juris Rn. 45; B.v. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 – juris Rn. 26 m.w.N.; BVerwG, U.v. 8.12.2022 – 1 C 8.21 – juris Rn. 20 m.w.N.). Soweit Kinder Teil der familiären Bindung sind, ist zudem Art. 24 GRCh zu beachten. Ausdrücklich misst Art. 24 Abs. 3 GRCh regelmäßigen persönlichen Beziehungen und direkten Kontakten von Kindern zu ihren Elternteilen – das meint das unmittelbare Zusammensein, aber auch andere direkte Kontakte (vgl. Jarass, GRCh, 4. Aufl. 2021, Art. 24 Rn. 19 f.; s.a. EuGH, U.v. 27.6.2006 – C-540/03 – juris Rn. 58) – große Bedeutung bei (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2020 – 1 B 65.19 – juris Rn. 6 m.w.N.).
Bei der vorzunehmenden Abwägung ist zu beurteilen, ob die festgestellten Beeinträchtigungen der familiären Bindungen in einem angemessenen Verhältnis zu den asyl- und einwanderungspolitischen Belangen, Sicherheits- oder sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen durch die Abschiebungsandrohung Rechnung getragen werden soll, und sie deshalb zurückstehen können. So sind beispielsweise die Interessen eines betroffenen Ehepartners zu würdigen (vgl. BVerfG, B.v. 18.7.1973 – 1 BvR 23/73 – juris Rn. 69) oder zu beurteilen, ob erwartbare Trennungsphasen einem Kind oder dem Elternteil zugemutet werden können (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 – juris Rn. 46). Von Relevanz ist auch, ob, wann und in welchem Umfang es den anderen Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, den Adressaten der Abschiebungsandrohung ins Ausland zu begleiten. Dies wird umso eher anzunehmen sein, je weniger der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weiter die Möglichkeiten der Familie reichen, ihre schutzwürdige Gemeinschaft nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet an einem anderen Ort fortzuführen (vgl. zum Ganzen etwa VGH BW, B.v. 4.7.2023 – 11 S 448/23 – juris Rn. 12; BVerwG, U.v. 30.7.2013 – 1 C 15.12 – juris Rn. 17).“ BayVGH, U.v. 21.3.2024 – 24 B 23.30860 – juris Rn. 60 ff.“
71
Es wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Die Antragstellerin lässt im Dunkeln, wie die Beziehung zum Kindsvater in tatsächlicher Hinsicht derzeit ausgestaltet ist (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2024 – 24 B 23.30860 – juris Rn. 64).
72
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
73
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).