Titel:
Unzulässigkeit der Anfechtungsklage bei aufgrund vollständiger Zahlung erledigter Pfändungs- und Überweisungsverfügung
Normenketten:
VwVfG Art. 43 Abs. 2
VwGO § 113 Abs. 4 S. 1
Leitsätze:
1. Geht von der beklagten Pfändungs- und Überweisungsverfügung keine belastende Wirkung mehr aus, da die letzte (Teil-)Überweisung der gepfändeten Forderungen durch die Drittschuldnerin erfolgte, ist die Vollstreckung damit abgeschlossen und die Pfändungs- und Überweisungsverfügung hat sich hierdurch erledigt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Anfechtungsklage gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist in einem solchen Fall unzulässig. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein besonderes Feststellungsinteresse kann angenommen werden, wenn die Fortsetzungsfeststellungsklage zum Zwecke der Beseitigung von Folgen einer Pfändungsverfügung erhoben wird. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein solches Interesse ist nicht ersichtlich, wenn der Kläger auch die Rückzahlung bzw. Erstattung der eingezogenen Beträge begehrt und damit die Beseitigung der Folgen der Vollstreckungsmaßnahme direkt verfolgt. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erledigung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Rückzahlungs- und Erstattungsanspruch, Verwaltungsakt, Anfechtungsklage, Fortsetzungsfeststellungsklage, Feststellungsinteresse, Vollstreckungsmaßnahme, Erstattungsanspruch, Pfändungs- und Überweisungsverfügung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Beklagten vom 17. April 2024 und fordert die Rückzahlung der eingezogenen Beträge samt Zinsen.
2
Mit Bescheid vom 3. April 2023 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Vorauszahlungen auf einen Verbesserungs- und Erneuerungsbeitrag zur Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten in Höhe von 4.375,75 EUR fest. Dabei wurde ein Betrag in Höhe von 2.187,88 EUR einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids und ein weiterer Betrag in Höhe von 2.187,87 EUR zum 1. April 2024 fällig gestellt. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch erhoben, dem der Beklagte nicht abgeholfen hat und der zur weiteren Bearbeitung an das Landratsamt … übermittelt wurde.
3
Bezüglich der ersten Rate überwies die Klägerseite dem Beklagten am 28. April 2023 einen Betrag in Höhe von 1.587,12 EUR. Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 (Kassenzeichen: …) mahnte der Beklagte gegenüber dem Kläger seit dem 6. Mai 2023 fällige Hauptforderungen in Höhe von 600,76 EUR sowie Säumniszuschläge in Höhe von 18,00 EUR an. Eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR wurde festgesetzt. Als Gesamtbetrag der offenen Forderungen wurden 623,76 EUR ausgewiesen. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2023, dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde am 16. Oktober 2023 zugestellt, wurden Auslagen in Höhe von 3,45 EUR festgesetzt und die Vollstreckung über einen Gesamtbetrag in Höhe von 645,21 EUR (Hauptforderung 600,76 EUR, Säumniszuschläge 36,00 EUR, Mahngebühren 5,00 EUR und Auslagen 3,45 EUR) angekündigt. Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Aufrechnung der Hauptforderung mit einem dem Kläger zustehenden Rückzahlungsanspruch (Wassergebühren) in Höhe von 8,04 EUR, sodass die Hauptforderung nunmehr 592,72 EUR betrage. In einem Schreiben vom 16. Februar 2024 setzte der Beklagte gegen den Kläger weitere Auslagen in Höhe von 3,45 EUR fest. Es enthielt zudem eine Forderungsaufstellung, die einen Gesamtbetrag der offenen Forderungen in Höhe von 664,62 EUR (offene Hauptforderungen 592,72 EUR, Säumniszuschläge 60,00 EUR, Mahngebühren 5,00 EUR und Auslagen 6,90 EUR) auswies. Mit Schreiben vom 25. März 2024 (Buchungszeichen 1 …), dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde am 28. März 2024 zugestellt, forderte der Beklagte den Kläger nochmals zur Zahlung von 664,62 EUR („Restbetrag 1. Rate Verbesserungsbeitrag“ 592,72 EUR, Mahngebühren und Auslagen 11,90 EUR und Säumniszuschläge ab Mai 2023 60,00 EUR) bis zum 8. April 2024 auf.
4
Der Beklagte erließ gegenüber der … Rentenversicherung … am 17. April 2024 eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung über öffentlichrechtliche Forderungen (Kassen-/Buchungszeichen 1 …) gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 664,62 EUR („Verbesserungsbeitrag …“ 592,72 EUR, bisherige Vollstreckungskosten 6,90 EUR, Mahngebühren 5,00 EUR und Säumniszuschläge 60,00 EUR). Diese wurde der Drittschuldnerin am 19. April 2024 und dem Kläger am 25. April 2024 zugestellt.
5
Mit Schreiben vom 27. April 2024, Eingang bei der Verwaltungsgemeinschaft … am 30. April 2024, wies der Kläger gegenüber dem Beklagten die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 17. April 2024 komplett und vollumfänglich zurück.
6
Die Drittschuldnerin teilte dem Beklagten unter dem 24. April 2024 mit, dass sich aufgrund des § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) ein monatlich pfändbarer Betrag in Höhe von 169,98 EUR ergebe. Die Überweisung der gepfändeten Forderungen erfolgte dementsprechend über vier Monate und war mit der letzten Buchung am 30. August 2024 abgeschlossen.
7
Der Kläger überwies dem Beklagten bezüglich der zweiten Rate der festgesetzten Vorauszahlung einen Betrag in Höhe von 1587,12 EUR. Mit Schreiben vom 29. April 2024 (Kassenzeichen 2 …) mahnte der Beklagte gegenüber dem Kläger offene Hauptforderungen „2. Rate Verbesserungsbeitrag“ in Höhe von 600,75 EUR samt Säumniszuschlägen seit dem 3. April 2024 in Höhe von 6,00 EUR an. Es wurden Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR festgesetzt. Als Gesamtbetrag der offenen Forderungen wurden 611,75 EUR ausgewiesen. Der Kläger überwies dem Beklagten diesen Betrag unter Angabe des Verwendungszwecks „ …2 …“ am 14. Mai 2024.
8
Mit Schriftsatz vom 31. August 2024, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 3. September 2024, erhob der Kläger Klage. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er weise die Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Beklagten vom 17. April 2024 zurück und fordere die Zurücküberweisung der rechtswidrigen Rentenkürzung samt Zinsen in Höhe von 5 v.H. Er habe die Rechnung des Beklagten in Höhe von 611,75 EUR ordnungsgemäß am 14. Mai 2024 per Überweisung beglichen. Aus der Mahnung vom 29. Mai 2024 ergebe sich, dass es sich bei den 611,75 EUR um einen offenen Gesamtbetrag gehandelt habe. Die Rentenkürzung seit dem 31. Mai 2024 sei daher nicht rechtens. Die Pfändung- und Überweisungsverfügung vom 17. April 2024 sei völlig unbegründet und auch gesetzlich nicht zulässig. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welche Gesetzgebung Bezug genommen werde und welche gesetzliche Verordnung bewirke, den Kläger durch fehlerhafte Geldeintreibung und unzulässige Rentenkürzung zu schädigen. Die Zurücküberweisung werde gefordert und weitere Pfändungen seien zu unterlassen.
9
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11. November 2024 ließ der Beklagte beantragen,
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Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die offenen Forderungen des Beklagten in Höhe von 664,62 EUR seien durch die Pfändung beigetrieben. Die Angelegenheit sei damit erledigt, da keine weiteren Forderungen aus dem Verbesserungsbeitrag ausstünden. Die Pfändung sei im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgeschlossen gewesen. Eine förmliche Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 17. April 2024 sei nicht erfolgt. Dies sei nicht notwendig, da die Forderungen bereits vollständig bedient seien. Die vom Kläger angeführte Zahlung habe die zweite und nicht die erste Rate betroffen. Die Klage sei mangels klar ausformulierten Klageantrags unzulässig. Sie sei außerdem auch unbegründet, da die Pfändungs- und Überweisungsverfügung rechtens sei. Die Vollstreckungsvoraussetzungen hätten vorgelegen. Insbesondere sei der Kläger seinen Verpflichtungen aus dem wirksamen und bestandskräftigen Grundverwaltungsakt nicht nachgekommen.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 1. Juni 2026 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
12
Ergänzend wird gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
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2. Der anwaltlich nicht vertretene Kläger wendet sich gegen die seiner Meinung nach gesetzlich nicht zulässige Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 17. April 2024 und fordert gleichzeitig die eingezogenen Beträge samt Zinsen in Höhe von 5 v.H. vom Beklagten zurück. Sein schriftsätzliches Vorbringen gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung kann sachdienlich dahingehend ausgelegt werden (vgl. § 88 VwGO), dass er die Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 17. April 2024 und die Verurteilung des Beklagten zur Rückforderung bzw. Erstattung der eingezogenen Beträge samt entsprechender Zinsen begehrt.
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Für die so verstandenen Klagen lassen sich aus dem Vorbringen des Klägers entgegen der Auffassung des Beklagtenbevollmächtigten hinreichend bestimmte Klageanträge ermitteln. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Letzterer ist schon dann hinreichend im Sinn der Vorschrift bezeichnet, wenn der Sachverhalt, über den das Gericht entscheiden soll, angegeben wird. Bei dem Erfordernis eines bestimmten Klageantrags nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO handelt es sich um eine Sollvorschrift. Ein Antrag ist bestimmt, wenn Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes benannt werden. Damit wird der Streitgegenstand festgelegt und der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abgesteckt sowie dem Beklagten eine präzise Verteidigung erlaubt. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen materiellen Rechts und von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Antrag muss jedoch nicht juristisch ausformuliert sein. Vielmehr reicht es aus, wenn das Ziel der Klage aus der Klageerhebung, der Klagebegründung oder den im Verfahren abgegebenen Erklärungen hinreichend erkennbar ist (BVerwG, B.v. 20.12.2022 – 8 B 30.22 – juris Rn. 6 m.w.N.). Gemessen daran ist das Bestimmtheitserfordernis gewahrt. Das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers lässt die Gegenstände des Klagebegehrens im Sinn des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinreichend erkennen. Trotz eines nicht juristisch ausformulierten Klageantrags wird auch das Ziel der Klagen entsprechend obiger Ausführungen zum Klagebegehren ausreichend ersichtlich.
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3. Unabhängig davon, ob die Klage gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 17. April 2024 als Anfechtungsklage oder Fortsetzungsfeststellungsklage verstanden wird, ist eine solche Klage unzulässig (vgl. a). Die Leistungsklage, gerichtet auf Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung bzw. Erstattung der eingezogenen Beträge samt Zinsen in Höhe von 5. v.H., hat in der Sache keinen Erfolg (hierzu unter b).
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a. Sowohl eine Anfechtungsklage als auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 17. April 2024 ist unzulässig.
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aa. Die Anfechtungsklage ist unzulässig, da sie nicht statthaft ist. Zwar handelt es sich bei der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 17. April 2024 um einen Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gegen den der Kläger als Adressat der Verfügung eine Anfechtungsklage erheben kann (vgl. BayVGH, U.v. 2.5.2017 – 4 B 15.878 – juris Rn. 16 und 20; VG Bayreuth, G.v. 19.3.2025 – B 4 K 22.765 – juris Rn. 16; VG Würzburg, B.v. 9.11.2012 – W 3 E 12.875 – juris Rn. 35). Gegenstand einer Anfechtungsklage ist jedoch nur ein wirksamer belastender Verwaltungsakt. Nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Vorliegend geht von der beklagten Pfändungs- und Überweisungsverfügung keine belastende Wirkung mehr aus. Bereits vor Erhebung der Klage am 3. September 2024 erfolgte am 30. August 2024 die letzte (Teil-)Überweisung der gepfändeten Forderungen durch die Drittschuldnerin an den Beklagten. Die Vollstreckung ist damit abgeschlossen und die Pfändungs- und Überweisungsverfügung hat sich hierdurch erledigt (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2013 – 6 CS 13.1361 – juris Rn. 5; OVG Berlin-Bbg, B.v. 9.9.2016 – 12 S 53.16 – juris Rn. 2; BFH, B.v. 11.4.2001 – VII B 304/00 – juris Rn. 11).
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bb. Auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 17. April 2024 ist unzulässig.
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Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO in der vorliegenden Konstellation zwar statthaft (vgl. BayVGH, U.v. 2.5.2017 – 4 B 15.878 – juris Rn. 17; OVG Berlin-Bbg, B.v. 9.9.2016 – 12 S 53.16 – juris Rn. 2; VG München, G.v. 30.6.2004 – M 2 K 03.7340 – juris Rn. 26). Voraussetzung einer solchen Klage wäre jedoch das Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses, welches im Regelfall am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.1998 – 4 C 14.96 – juris Rn. 19 ff.) bzw. im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegen muss. Ein solches Interesse wurde weder vom Kläger geltend gemacht noch ist es für das Gericht anderweitig erkennbar.
21
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein besonderes Feststellungsinteresse angenommen werden kann, wenn die Fortsetzungsfeststellungsklage zum Zwecke der Beseitigung von Folgen einer Pfändungsverfügung erhoben wird (vgl. VG Bayreuth, G.v. 19.3.2025 – B 4 K 22.765 – juris Rn. 18). Ein solches Interesse ist vorliegend nicht ersichtlich, da der Kläger im hiesigen Verfahren auch die Rückzahlung bzw. Erstattung der eingezogenen Beträge nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. gegen den Beklagten begehrt und damit die Beseitigung der Folgen der Vollstreckungsmaßnahme direkt verfolgt.
22
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt außerdem nicht aufgrund einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr vor. Dies ist zwar grundsätzlich der Fall, wenn zu erwarten ist, dass der Kläger aufgrund der von ihm begehrten Entscheidung gegebenenfalls künftig vor gleichen oder ähnlichen Klagen geschützt sein wird (vgl. BayVGH, U.v. 2.5.2017 – 4 B 15.878 – juris Rn. 17 m.w.N.). Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen hinreichend konkreter Wiederholungsgefahr entfällt jedoch, wenn sich diese Gefahr bereits in einem nachfolgenden Verwaltungsakt realisiert hat, sodass eine erneute Rechtsbeeinträchtigung insoweit nicht mehr durch die Fortführung des hiesigen Verfahrens verhindert werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.2019 – 9 B 52.18 – juris Rn. 15 m.w.N.). Da der Beklagte gegen den Kläger zwischenzeitlich weitere Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung wegen Wassergebühren erlassen hat (vgl. Aktenvermerk vom 16. April 2026), hat sich eine etwaige Wiederholungsgefahr bereits realisiert, sodass der Kläger auf die Rechtsschutzmöglichkeit der Anfechtung gegen diesen neuen Verwaltungsakt zu verweisen ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.2019 a.a.O. Rn. 15).
23
c. Die Leistungsklage, die darauf gerichtet ist, den Beklagten zur Rückzahlung bzw. Erstattung der eingezogenen Beträge nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. zu verurteilen, ist unbegründet, da dem Kläger ein entsprechender Anspruch nicht zusteht.
24
aa. Rechtsgrund für das Behaltendürfen der mit der beklagten Vollstreckungsmaßnahme eingezogenen Beträge ist grundsätzlich die zu Grunde liegende Festsetzung der Vorauszahlungen auf einen Verbesserungs- und Erneuerungsbeitrag im Bescheid vom 3. April 2023. Entgegen der Ansicht des Beklagtenbevollmächtigten ist dieser Bescheid wohl bisher nicht in Bestandkraft erwachsen, da die Widerspruchsbehörde über den entsprechenden Widerspruch des Klägers noch nicht entschieden hat (vgl. E-Mail des Beklagten an die Drittschuldnerin vom 10. Juli 2024). Trotzdem ist der Vorauszahlungsbescheid vom 3. April 2023 wirksam (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG) und kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Bescheid ist daher im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Rechtsgrund für das Behaltendürfen der eingezogenen Beträge. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b. des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) trifft den Beklagten als Abgabengläubiger nur eine Verpflichtung, vereinnahmte Beiträge zu erstatten, die ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. Lediglich dann, wenn der Beklagte den Geldbetrag unter Verstoß gegen ein Pfändungs- oder Vollstreckungsverbot erlangt hätte, würde die Abgabenfestsetzung keinen Rechtsgrund zum Behalten der Beträge darstellen (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2014 – 6 ZB 14.97 – juris Rn. 15; BFH, B.v. 11.4.2001 – VI B 304/00 – DstRE 2001, 893; VG Bayreuth, G.v. 19.3.2025 – B 4 K 22.765 – juris Rn. 18). Dass im Rahmen der Vollstreckungsmaßnahme ein Pfändungs- oder Vollstreckungsverbot missachtet wurde, lässt sich dem pauschalen Vorbringen des Klägers, der Pfändungs- und Überweisungsverfügung mangle es an einer gesetzlichen Grundlage und diese sei unzulässig, nicht entnehmen. Ein Verstoß ist zudem nicht ersichtlich, zumal die Drittschuldnerin die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO berücksichtigt hat.
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Gegen die Festsetzung der Mahngebühren und Auslagen in den Schreiben des Beklagten vom 13. Juli 2023 und 16. Februar 2024 wurde vom Kläger kein Rechtsbehelf erhoben. Die Säumniszuschläge entstehen unmittelbar mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i.V.m. § 218 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AO). Es bestehen daher Rechtsgründe für das Behaltendürfen der eingezogenen Nebenforderungen. Ein Verstoß gegen ein Pfändungs- und Vollstreckungsverbot ist bezüglich der Nebenforderungen ebenfalls nicht ersichtlich.
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bb. Ein Erstattungsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VwZVG, wonach der zu Unrecht gezahlte Betrag zu erstatten ist, wenn zu Unrecht vollstreckt worden ist, weil kein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorlag oder weil er ganz oder teilweise aufgehoben wurde oder weil die Geldforderung nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts erloschen ist oder gestundet wurde oder das Zwangsverfahren gegen den nicht durchgeführt werden durfte, gegen den es gerichtet war. Hier liegt keine dieser Voraussetzungen vor.
27
Im Zeitpunkt der Vollstreckung lag ein vollstreckbarer Verwaltungsakt nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG vor. Der Bescheid vom 3. April 2023 ist und war auch zum Zeitpunkt der Pfändung wirksam (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG). Der vom Kläger erhobene Widerspruch hiergegen entfaltet kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17. April 2024 enthaltenen Mahngebühren, bisherigen Vollstreckungskosten (Auslagen) und Säumniszuschläge bedarf es keines Leistungsgebotes, wenn sie zusammen mit der Hauptsache beigetrieben werden (vgl. VG Würzburg, B.v. 6.6.2019 – W 8 S 19.614 – juris Rn. 23).
28
Soweit der Kläger geltend macht, die Forderungen des Beklagten seien durch die Überweisung am 14. Mai 2024 erloschen, ist anzumerken, dass der Kläger diesbezüglich auf die noch offenen Forderungen hinsichtlich der zweiten Rate der mit Bescheid vom 3. April 2023 festgesetzten Vorauszahlungen samt Nebenforderungen geleistet hat, sodass zwar insoweit Vollstreckungsmaßnahmen nach Art. 22 Nr. 3 VwZVG einzustellen waren, nicht jedoch das hiesige Vollstreckungsverfahren wegen der ersten Rate der Vorauszahlungen. Der Einwand des Klägers, die Mahnung vom 29. April 2024 habe als insgesamt offenen Gesamtbetrag alle Forderungen des Beklagten gegen den Kläger 611,75 EUR ausgewiesen, greift nicht. In der Mahnung vom 29. April 2024 war explizit angegeben, dass sie die zweite Rate der Vorauszahlungen betraf. Zudem unterschied sich das in dem Schreiben angegebene Kassenzeichen von den Buchungs- und Kassenzeichen, die der Beklagte in den Schreiben an den Kläger hinsichtlich der ersten Rate angab. Für den Kläger, der in seiner Überweisung auch das die zweite Rate betreffende Kassenzeichen als Verwendungszweck angab, war daher hinreichend erkennbar, dass er lediglich auf Forderungen des Beklagten bezüglich der zweiten Rate leistete.
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Im Übrigen ist anzumerken, dass die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 17. April 2024 entgegen der Ansicht des Klägers auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVG können Gemeinden Geldforderungen und andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, selbst pfänden und einziehen, wenn Schuldner und Drittschuldner wie hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in Bayern haben. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung finden mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 ZPO und §§ 946 bis 959 ZPO entsprechende Anwendung (Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG). Die Pfändung einer Geldforderung ist nach Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG i.V.m. §§ 829 und 835 ZPO mittels eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zulässig. Dass die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorlagen, wurde weder vom Kläger vorgetragen noch ist dies ersichtlich.
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4. Der Kläger trägt als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.