Titel:
Rückforderung einer Corona-Hilfe und Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen bei der Einkommensermittlung
Normenketten:
ZPO § 239 Abs. 2, § 246 Abs. 2
VwGO § 86, § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 113 Abs. 5, § 114
BayVwVfG Art. 26, Art. 28 Abs. 1, Art. 49a Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
BayHO Art. 7 Abs. 1 S. 1, Art. 23, Art. 44, Art. 53
EStG § 15, § 18
Leitsätze:
1. Über die Aufnahme eines Verwaltungsrechtsstreits nach Aussetzung wegen Versterbens einer Partei muss nicht mündlich verhandelt werden. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Falle einer endgültigen Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einer Subvention, über die ein vorläufiger Verwaltungsakt ergangen ist, bedarf es keiner Anhörung des Antragstellers. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Zuwendungsgeber allein bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens bis zu der Grenze unsachlicher oder willkürlicher Erwägungen frei, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll, bestimmt den Förderungszweck und die Förderungspraxis und gestaltet das Bewilligungsverfahren und die Modalitäten der Förderung. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der gerichtlichen Beurteilung liegt nur zugrunde, wie die zuständige Behörde eine Förderrichtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führender Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
5. Im Rahmen der gerichtlichen Prüfung der Ermessensausübung sind über bloße Erläuterungen des bisherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheiderlass vorgelegter Unterlagen unbeachtlich. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
6. Wer einen Förderantrag stellt, muss das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen substantiiert darlegen und belegen. Die Bewilligungsstelle darf auf seine Angaben vertrauen, sofern es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit gibt. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
7. Es ist im Rahmen der Gewährung von Corona-Hilfen vertretbar, wenn die Bewilligungsbehörde die im maßgeblichen Referenzjahr erzielten Einkünfte aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit auf der Grundlage des Einkommenssteuerbescheids zugrundelegt und Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte berücksichtigt. (Rn. 49 – 55) (redaktioneller Leitsatz)
8. Die Rückforderung und Verzinsung einer vorläufig gewährten Corona-Hilfe richtet sich nach endgültiger Ablehnung nach Art. 49a Abs. 1 und 3 BayVwVfG analog. (Rn. 58 – 61) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Neustarthilfe, fehlender Haupterwerb (Unterhaltsleistungen), zur Zulässigkeit der Wiederaufnahme eines Verfahrens bei unterlassener Erklärung der, Wiederaufnahme durch die Rechtsnachfolger der Klagepartei, Entscheidung durch Gerichtsbescheid, Billigkeitsleistung, Verwaltungspraxis, Haupterwerb, Rückforderung, Mitwirkungspflicht, Anfechtungsklage, Coronahilfe, Förderung, Subvention, vorläufiger Verwaltungsakt, Schlussbescheid, Ermessen, Darlegungslast, Mitwirkung im Verwaltungsverfahren, Gleichheitssatz, gewerbliche Tätigkeit, selbstständige Tätigkeit, Unterhaltsleistungen, Förderrichtlinien, Aussetzung des Rechtsstreits, Aufnahme des Rechtsstreits, mündliche Verhandlung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamt-schuldner.
3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Kläger sind Rechtsnachfolger der nach Klageerhebung im Oktober 2024 verstorbenen Frau …. Die Klage richtet sich gegen einen Schluss-Ablehnungsbescheid der Beklagten, mit dem der Antrag auf Bewilligung einer Corona-Neustarthilfe infolge mangelnden Haupterwerbs abgelehnt und der bisher ausbezahlte Betrag zurückgefordert wurde.
2
Die Erblasserin ließ über ihren prüfenden Dritten am 17.03.2021 über die elektronische Antragsplattform des Bundes für ihren in Einzelunternehmung geführten Gastronomiebetrieb eine Neustarthilfe in Höhe von 7.875,00 EUR für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 beantragen. Als Referenzzeitraum wurde das Jahr 2019 gewählt. Im Antrag und im zugleich mit Antragstellung eingereichten Beiblatt „Erklärungen des Antragstellers“ wurde u.a. die Bestätigung abgegeben, dass die Antragstellerin den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte (mind. 51%) aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) oder freiberuflichen Tätigkeit (§ 18 EStG) beziehe und weniger als einen Angestellten (in Vollzeit-Äquivalent) zum 31.12.2020 beschäftige. Des Weiteren wurde auf die Notwendigkeit der Einreichung einer Endabrechnung hingewiesen.
3
Mit Bescheid vom 18.03.2021 wurde der Erblasserin auf Grundlage von Art. 53 BayHO, der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) in der seinerzeit gültigen Fassung eine Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) in Höhe von 7.875,00 EUR bewilligt. Bei der Neustarthilfe handele es sich um eine Billigkeitsleistung (Ziffer 1). Unter Ziffer 2 wurde die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung gestellt. Der Antrag vom 17.03.2021 und die Richtlinien wurden zur Grundlage und zum Bestandteil dieses Bescheids gemacht (Ziffer 3). Unter Ziffer 3 der Nebenbestimmungen wurde die Empfängerin zur Einreichung einer Endabrechnung verpflichtet.
4
Am 21.03.2023 reichte der prüfende Dritte für die Erblasserin die Selbsterklärung zur Endabrechnung ein und bestätigte hierbei nochmals, dass sich die Einkünfte im Referenzzeitraum überwiegend (mind. 51%) aus gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften zusammensetzen würden.
5
Im Rahmen der über das Online-Portal des Bundes geführten Korrespondenz der Bewilligungsstelle mit dem prüfenden Dritten bat diese am 16.05.2023 zum Beleg des Haupterwerbs um Vorlage des Einkommensteuerbescheids 2019, woraufhin der prüfende Dritte diesen am 17.05.2023 übermittelte. Hierbei wies der prüfende Dritte darauf hin, dass die Antragstellerin von ihrem Ehemann getrennt lebe und getrennt veranlagt werde. Die im Steuerbescheid ausgewiesenen Unterhaltsleistungen, die sie von diesem erhalten habe, stellten nach Auffassung des prüfenden Dritten keine für die Beurteilung des Haupterwerbs berücksichtigungsfähigen Einkünfte dar. Denn hätte die Antragstellerin mit ihrem Ehemann zusammengelebt, hätte sie die Kosten privater Lebensführung direkt getragen. Der Einkommensteuerbescheid 2019 enthält u.a. folgende Angaben: Summe der Einkünfte in Höhe von 14.532,00 EUR, welche sich aus Gewerbeeinkünften in Höhe von 6.726,00 EUR und sonstigen Einkünften in Höhe von 7.086,00 EUR zusammensetzt, wobei in der Position der sonstigen Einkünfte Unterhaltsleistungen in Höhe von 6.250,00 EUR enthalten sind. Hierauf habe die Beklagte am 30.04.2024 über das Antragsportal mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Gewährung einer Neustarthilfe mangels Haupterwerbs abzulehnen und den ausbezahlten Betrag zurückzufordern. Es bestehe Gelegenheit zur Äußerung bis 10.05.2024 (vgl. die entsprechend unter der Nr. … eingestellte Nachricht auf Bl. 13 d. Akte zur Endabrechnung). Hierauf hat der prüfende Dritte nicht mehr reagiert.
6
Mit Schluss-Ablehnungsbescheid vom 10.05.2024, zum Datenabruf bereitgestellt am selben Tag, wurde der Antrag vom 17.03.2021 auf Gewährung einer Neustarthilfe für den beantragten Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 abgelehnt (Ziffer 1 und Ziffer 3 Satz 1) und der vorläufige Bewilligungsbescheid mit Bekanntgabe dieses Schlussbescheids ersetzt (Ziffer 2). Unter Ziffer 3 Satz 2 wurde die Rückzahlung der bisher geleisteten Zahlungen in Höhe von 7.875,00 EUR angeordnet und für die Rückzahlung eine Frist von sechs Monaten ab Datum dieses Schlussbescheids (10.05.2024) gesetzt. Darüber hinaus wurde in Ziffer 3 die Anordnung getroffen, dass bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist eine Verzinsung erfolge, beginnend am Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist und endend mit dem Tag der vollständigen Zahlung, mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich.
7
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, laut Ziffer 3.8 der bayerischen Richtlinie zur Überbrückungshilfe III und Ziffer 2.1 der FAQ des Bundes zur Neustarthilfe seien für die Neustarthilfe Soloselbständige grundsätzlich antragsberechtigt, wenn sie ihre Tätigkeit im Haupterwerb ausüben würden, d.h. dass der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte (mind. 51%) aus einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit stamme. Aus dem Einkommensteuerbescheid 2019 sei zu entnehmen, dass der Anteil der Einkünfte der Antragstellerin aus selbständiger Tätigkeit unter der 51%-Grenze der angegebenen Gesamteinkünfte liege. Mangels neuer Erkenntnisse im Rahmen der Anhörung sei eine abweichende Bewertung nicht zu rechtfertigen. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe nicht erfüllt.
8
Die Entscheidung über die Rückforderung stehe im pflichtgemäßen Ermessen. Haushaltsrechtlich relevante Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Ablehnung von Bewilligungsbescheiden würden zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel verpflichten. Diese Vorschrift würde den Ermessenspielraum erheblich einengen, der bei der Entscheidung über die Gewährung der Überbrückungshilfen gewährt werde.
9
Aufgrund der fehlenden Antragsberechtigung sei die im vorläufigen Bescheid vom 18.03.2021 festgesetzte Neustarthilfe zu Unrecht gewährt worden und sei daher zurückzuerstatten. Nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG (analog) seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein vorläufiger Verwaltungsakt durch Schlussbescheidung mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigt worden sei.
10
Mit bei der Beklagten am 24.05.2024 postalisch eingegangenen Schreiben vom 22.05.2024 beantragte der prüfende Dritte für die Erblasserin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in dem Bescheid genannt sei, dass der prüfende Dritte nicht auf die Absicht der Behörde, die Neustarthilfe abzulehnen, reagiert habe. Es habe aber kein entsprechender Hinweis im Portal vorgelegen. Außerdem wäre die vom 30.04.2024 bis zum 10.05.2024 eingeräumte Reaktionsfrist zu kurz bemessen. Überdies habe der prüfende Dritte seit Beginn des Jahres 2024 bis Mitte März 2024 keinen Zugang zum Portal gehabt. Hierauf nahm die Beklagte mit E-Mail vom 22.05.2024 an den prüfenden Dritten Stellung und verwies auf die Möglichkeit der Klage.
11
Mit Schriftsatz vom 10.06.2024 ließ die Erblasserin über ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt Klage gegen den Schluss-Ablehnungsbescheid erheben mit dem Antrag,
den Schluss-Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10.05.2024 aufzuheben.
12
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei keine Anhörung zum Bescheidserlass erfolgt. Eine Anhörung ist dem Steuerberater als prüfenden Dritten nicht zugegangen. In dem Protokoll der elektronischen Benachrichtigungen sei eine Anhörungsanfrage nicht feststellbar bzw. nicht enthalten.
13
Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Bei dem im Einkommensteuerbescheid 2019 ausgewiesenen Unterhaltsleistungen handele es sich um einen Unterhaltsanspruch, den die Erblasserin theoretisch gegen ihren Ehemann gehabt habe. Sie sei verpflichtet gewesen, diese Unterhaltsbeträge im Rahmen der Steuerveranlagung als Einnahmen anzugeben, da der Ehemann diese wiederum bei sich als Ausgaben angesetzt habe. Tatsächlich habe die Klägerin diese Beträge jedoch nie erhalten. In Anbetracht der konkreten familiären Situation (wurde näher geschildert) habe die Erblasserin darauf verzichtet, diese Beträge beitreiben zu lassen. Da die Klägerin die Unterhaltszahlungen nie erhalten habe, seien sie bei der Berechnung des Haupterwerbs nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin habe daher den überwiegenden Teil der Summe ihrer Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielt und habe die Hilfen daher zurecht erhalten.
14
Mit Schriftsatz vom 15.07.2024 hat die Beklagte auf die Klage erwidert und beantragt,
15
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Anhörungsmangel vorliege. Im Bereich der Leistungsverwaltung finde Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG schon keine Anwendung (wurde weiter ausgeführt). Unabhängig davon, dass eine Anhörung nicht erforderlich gewesen sei, sei sie vorliegend am 30.04.2024 erfolgt.
16
Es bestehe schon kein gesetzlicher Anspruch auf die Neustarthilfe. Gemäß Ziffer 3.8 lit. a) der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III werde Soloselbständigen eine Neustarthilfe als Billigkeitsleistung gewährt, wenn ansonsten keine betrieblichen Fixkosten gemäß Ziffer 3.1 geltend gemacht würden und der Umsatz des Soloselbständigen während der sechsmonatigen Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um über 60% zurückgegangen sei. Auf Anforderung der Bewilligungsstelle müssten die Antragsteller ihre im Antrag gemachten Angaben zu einer Tätigkeit im Haupterwerb sowie deren Erfassung bei einem deutschen Finanzamt durch geeignete Unterlagen belegen (vgl. Ziffer 1.1 und 4.5 der FAQ zur Neustarthilfe). Nach Ziffer 2.6 Satz 1 der vorgenannten Richtlinie seien Soloselbständige dann im Haupterwerb tätig, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51% aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielten (vgl. Ziffer 2.1 und 2.4 der FAQ zur Neustarthilfe). Nach den im Förderverfahren von ihr vorgelegten Unterlagen habe die Antragstellerin im Referenzjahr 2019 insgesamt Einkünfte von 14.532,00 EUR, hiervon 6.726,00 EUR aus gewerblicher Tätigkeit, erzielt. Mit ihrer gewerblichen Tätigkeit habe sie nach alledem lediglich 46% ihrer Einkünfte erzielt. Unerheblich sei hingegen, dass die Klägerin die anderen Einkünfte tatsächlich nicht erhalten habe. Dennoch seien diese Teil des Einkommenssteuerbescheides 2019 aufgrund ihrer eigenen Angaben. Dieser diene als Nachweis der tatsächlichen Einkünfte und sei demzufolge einzig entscheidend, v.a. unter Berücksichtigung des steuerrechtlichen Zuflussprinzips. Es erscheine nicht plausibel, Einkünfte zu versteuern, die nicht zugeflossen seien.
17
Dass die Antragstellerin damit ungeachtet der sie treffenden Belastungen durch infektionsschützende Auflagen und damit verbundene Kapazitätsbeschränkungen nicht in den Kreis der Berechtigten für die streitgegenständliche Neustarthilfe einbezogen worden sei, begründe keinen rechtlich relevanten Ermessensfehler. Dass Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihre Tätigkeit im Nebenerwerb ausübten, im Förderprogramm der Neustarthilfe nicht antragsberechtigt seien, stelle sich nicht als willkürlich dar. Dies solle den Zweck der Neustarthilfe sicherstellen. Mit der Neustarthilfe würden Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeiträumen coronabedingt eingeschränkt gewesen sei, vgl. Ziffer 1.1 der FAQ zur Neustarthilfe. Bei Soloselbständigen, die ihre selbständige Tätigkeit nur im Nebenerwerb ausübten, könne davon ausgegangen werden, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten unterhalb der verschiedenen wirtschaftlichen Tätigkeiten des Antragstellers ausgeglichen würden. Es solle auch vermieden werden, dass etwa durch Aufspaltung von mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten die Anforderungen an die Antragsberechtigung umgangen würden. Dies seien für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichende Differenzierungsgründe.
18
Mit Schriftsatz vom 30.08.2024 replizierte der Klägerbevollmächtigte hierauf und ergänzte sein bisheriges Vorbringen. Unterhaltsleistungen würden grundsätzlich keine Einkünfte darstellen. Nur unter besonderen Voraussetzungen könne der Unterhaltsschuldner den Unterhalt bei sich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Hierzu könne der Unterhaltsschuldner vom Unterhaltsgläubiger verlangen, dass dieser einer entsprechenden steuerlichen Veranlagung zustimme (Unterzeichnung der Anlage U zur Steuererklärung). Nach Zustimmung müsse der Unterhaltsgläubiger die Unterhaltszahlung dann bei sich versteuern. Die Klägerin habe die Anlage U unterzeichnet. Diese steuerrechtliche Besonderheit mache die Unterhaltszahlung jedoch nicht zu Einkünften im Sinne der Corona-Beihilfen. Des Weiteren habe die Unterhaltsberechtigte die Unterhaltszahlungen nur in geringen Teilbeträgen und nur auf Drängen erhalten.
19
Am 03.02.2025 erteilte der Berichterstatter eine vorläufige Einschätzung zu den aller Voraussicht nach mangelnden Erfolgsaussichten der Klage und hörte zugleich zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheids an.
20
Mit Schriftsatz vom 10.02.2025 teilte der Bevollmächtigte mit, dass die Erblasserin bereits am 22.10.2024 verstorben sei. Das Verfahren wurde sodann auf Antrag des klägerbevollmächtigten Rechtsanwalts und auf Grundlage von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO mit Beschluss vom 10.02.2025 ausgesetzt.
21
Auf Anfrage des Berichterstatters teilte das Amtsgericht … – Abteilung für Nachlasssachen – mit Schreiben vom 20.08.2025 die im Rubrum bezeichneten Kläger als Miterben der Erblasserin zu jeweils 1/2 mit und übermittelte einen Abdruck des in diesem Zusammenhang ausgestellten Erbscheins vom 12.06.2025 (Az. …).
22
Das hierauf an die Kläger gerichtete Schreiben des Gerichts vom 25.08.2025, welches die Klägerseite über den Sachstand des Prozesses in Kenntnis setzte und diese darin unter Fristsetzung zur Abgabe einer Erklärung zur Wiederaufnahme des Prozesses in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der vormaligen Klägerin aufgefordert wurden, wurde den Klägern jeweils am 27.08.2025 förmlich zugestellt. Eine Äußerung dieser blieb aus. Der ebenfalls über die erfolgte Erbenermittlung informierte Klägerbevollmächtigte teilte am 16.09.2025 mit, dass die Kläger auch auf seine eigenen Kontaktaufnahmeversuch nicht reagiert hätten.
23
Mit Schriftsatz vom 17.03.2026 beantragte die Beklagte, das Verfahren mit den Rechtsnachfolgern fortzuführen und eine das Verfahren abschließende Entscheidung zu treffen.
24
Hierauf hat das Gericht das bislang unter dem Az. B 7 K 24.517 geführte Verfahren statistisch neu erfasst und mit Schreiben vom 31.03.2026 nochmals sämtliche Beteiligte zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheids gegen Zustellungsnachweis angehört und eine zweiwöchige Äußerungsfrist gesetzt. Hierauf ist keine Reaktion der Beteiligten erfolgt.
25
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
26
Über die Klage konnte gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu angehört.
27
Der Entscheidung zur Sache steht nicht entgegen, dass sich die Kläger nicht zu einer Aufnahme des nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO ausgesetzten Verfahrens erklärt haben. Die Rechtsnachfolge der vormaligen Klägerin ist hinreichend geklärt. Dies sind ausweislich des vom Amtsgericht … ausgestellten Erbscheins die Kläger zu 1 und 2 als Miterben zu jeweils ½, dies beruhend auf gesetzlicher Erbfolge.
28
Das Gericht war nicht gehalten, eine mündliche Verhandlung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 2 i.V.m. § 239 Abs. 2 ZPO anzuberaumen. Denn diese Regelung ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur entsprechend anwendbar. Sie steht deshalb auch einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht entgegen (vgl. OVG NW, B.v. 26.7.1995 – 23 A 2402/90 – juris zu § 130a VwGO). Abweichend zu dem von dem Verhandlungsgrundsatz stärker geprägten Verfahren vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit konnte das Gericht durch verfahrensleitende Verfügungen die Klägerseite unter Fristsetzung zur Abgabe der Erklärung zur Rechtsnachfolge anhalten (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Zur Abgabe dieser Erklärung waren die Kläger auch aufgrund ihrer in § 86 VwGO verankerten Mitwirkungspflicht im Verwaltungsprozess gehalten. Auf die mehrmaligen Aufforderungen des Gerichts zur Abgabe einer Erklärung erfolgte keinerlei Reaktion der Kläger, sodass für das Gericht keine Anhaltpunkte ersichtlich sind, die die Kläger berechtigen könnten, das Verfahren nicht wieder aufzunehmen. Ebenfalls liegt ein entsprechender Fortsetzungsantrag der Beklagten vor. Das gegenständliche Verfahren betrifft auch keinen höchstpersönlichen Anspruch der Erblasserin.
29
Klagegegenstand ist der Schluss-Ablehnungsbescheid vom 10.05.2024. Im wohlverstandenen Interesse der Klägerseite ist deren Begehren in auslegbarer Weise darauf gerichtet, die Beklagte unter Aufhebung der Ablehnung des Neustarthilfeantrags zu verpflichten, der Klägerseite die Neustarthilfe zu gewähren (Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage) und die zugleich erfolgte Anordnung der Rückerstattung des ausbezahlten Betrages in Höhe von 7.875,00 EUR samt dessen Verzinsung aufzuheben (Anfechtungsklage), vgl. § 88 VwGO.
30
Dem vom Klägerbevollmächtigten gestellten reinen Anfechtungsantrag kommt zwar gesteigerte Bedeutung zu. Jedoch ist bei der Auslegung des Antrags auch das wahre Begehren einer Klagepartei zu berücksichtigen, soweit dieses zweifelsfrei ermittelt werden kann. Dies ist hier durch die weiteren Ausführungen in der Klageschrift möglich. Die Klägerseite stützt ihre Klage auf die nach ihrer Auffassung nach bestehende Antragsberechtigung, da aus ihrer Sicht die Fördervoraussetzung des Haupterwerbs erfüllt sei („… hat daher die Hilfen zurecht erhalten“, S. 4 der Klageschrift). Hiermit wird bekundet, dass sie die Neustarthilfe endgültig er- und behalten wolle. Um dieses Ziel zu erreichen, ist jedoch aufgrund des vorangegangenen (lediglich) vorläufigen Bewilligungsbescheids ein positiver, endgültiger Bewilligungsausspruch notwendig, der sich nicht nur in der reinen Aufhebung der Versagung der Bewilligung erschöpft. Damit stellt die von der Klägerseite erhobene Klage – neben der Anfechtung der Rückzahlungsanordnung – eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gegen die Antragsablehnung dar, gerichtet darauf, die Neustarthilfe unter Aufhebung der Ablehnung endgültig zu gewähren.
31
Ausgehend davon hat die zulässige Klage in der Sache keinen Erfolg.
32
1. Die endgültige Ablehnung der beantragten Neustarthilfe ist rechtmäßig und die Klägerseite dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. Diese hat weder einen Anspruch auf Gewährung der Neustarthilfe noch einen Anspruch auf Neuverbescheidung (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
33
a) Die Antragsablehnung ist formell rechtmäßig. Insbesondere liegt kein Anhörungsmangel vor.
34
Im vorliegenden Fall spricht bereits Vieles dafür, dass schon keine Anhörungspflicht gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG bestanden hat bzw. diese bereits durch die behördlicherseits unstreitig gestellte Anfrage vom 16.05.2023 erfolgt ist. Nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung ist bei der Ablehnung eines Antrags schon keine vorherige Anhörung erforderlich, weil der Betreffende im Antragsverfahren die Möglichkeit hatte, seine Sicht der Dinge vorzutragen. Gesetzeswortlaut und auch die Gesetzeshistorie sprechen gegen eine Anhörungspflicht (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.1124 – juris Rn. 41 ff.). Dies dürfte auch im Falle einer endgültigen Antragsablehnung gelten, welcher ein unter Prüfungsvorbehalt gestellter, d.h. ein lediglich vorläufig bewilligender Bescheid vorausgegangen ist; dieser erledigt sich mit endgültiger Antragsablehnung, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung nach Art. 48 f. BayVwVfG bedarf (offenlassend BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 23). Ein Antragsteller hat in der Konstellation der vorliegenden Art schon regelmäßig bei und nach Antragstellung hinreichend Gelegenheit, alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vorzutragen. Bei der Neustarthilfe handelt es sich um eine Billigkeitsleistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Zudem handelt es sich um ein Massenverfahren, das eine zügige Abwicklung und eine verwaltungsökonomische handhabbare Umsetzung erforderlich macht. Im Förderverfahren trifft den Antragsteller eine über die allgemeine Mitwirkungspflicht hinausgehende erhöhte Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben schon im Rahmen der Antragstellung. Er hat die Darlegungslast. Zum anderen ist der Zuwendungsgeber bis zur Willkürgrenze frei, die Modalitäten des Verwaltungsverfahrens auszugestalten. Darüber hinaus ist nach der Ausgestaltung des Verfahrens bei Corona-Hilfen der vorliegenden Art, die maßgeblich auf die besondere Funktion des eigens eingebundenen prüfenden Dritten bei der Antragstellung baut, um überhaupt eine korrekte sowie zügige und effektive Bewältigung der Vielzahl von Förderanträgen seitens der Bewilligungsstelle zu gewährleisten, schon im Verfahren angelegt, auf eine weitergehende Anhörung im Einzelfall zu verzichten. Denn nach Ziffer 9.1 Satz 2 der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III darf die Bewilligungsstelle bei der Prüfung des Antrags und der betreffenden Entscheidung auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt, weil es schon Aufgabe des prüfenden Dritten ist, zuvor bei der Antragstellung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu prüfen. Im Umkehrschluss sind nur im Einzelfall bei Anhaltspunkten für eine Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit Rückfragen geboten, nicht aber allein wegen der sich unmittelbar aus einem vorgelegten Steuerbescheid ablesbaren Daten, die die Beklagte zur Bestimmung des Merkmals des Haupterwerbs heranzieht und dies auch gegenüber den Fördermittelantragstellern so verlautbart hat (vgl. Ziffer 2.4 der FAQ des Bundes zur Neustarthilfe).
35
Hier hatte die Antragstellerseite nach Einreichung des Erstantrags im Rahmen des Endabrechnungsverfahrens, dort durch die Frage der Bewilligungsstelle vom 16.05.2023, Gelegenheit erhalten, zur im streitgegenständlichen Fall zum Tragen kommenden Fördervoraussetzung des Haupterwerbs vorzutragen. Von dieser Gelegenheit wurde durch Vorlage des entsprechenden Steuerbescheids, verbunden mit einer vom prüfenden Dritten geäußerten Rechtsauffassung zur Ansatzfähigkeit bestimmter Einkünfte, auch Gebrauch gemacht, ohne dass sich für die Zuwendungsbehörde hierauf weitere rückfragenauslösende Umstände aufgedrängt hätten.
36
Jedenfalls steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine Anhörung durch die über das elektronische Portal eingestellte Nachricht der Bewilligungsstelle vom 30.04.2024 erfolgt ist. Die Nachricht findet sich unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Bearbeitungsnummer in der Behördenakte zur Endabrechnung (dort Bl. 13). Dem prüfenden Dritten war es möglich, auf die über das Portal gestellte, vorherige Anfrage vom 16.05.2023 am 17.05.2023 zu antworten, was dafür spricht, dass er auch die nachfolgende Nachricht von Ende April 2024 erhalten hat (vgl. VG München, U.v. 12.8.2024 – M 31 K 22.6494 – juris Rn. 27 f.). Soweit vom prüfenden Dritten mit Schreiben vom 22.05.2024 der Zugang einer solchen Nachricht unter Verweis darauf bestritten wird, dass er „von Beginn des Jahres bis Mitte März keinen Zugang zum Portal hatte“, so ist dieses Bestreiten ungeeignet. Denn die betreffende Nachricht datiert bereits auf Ende April.
37
b) Die Antragsablehnung ist auch materiell rechtmäßig.
38
aa) In rechtlicher Hinsicht ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass eine Rechtsnorm, die einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, nicht existiert. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Innerhalb dieser Grenzen ist die Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei und findet ihre Grenze erst bei einer Verteilung nach unsachlichen, also willkürlichen Kriterien. Nur der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten.
39
Die Prüfung der Verwaltungsgerichte beschränkt sich demnach darauf, ob im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Beurteilungsgrundlage ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führender, Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14). Insbesondere kommt es für die Bedeutung der verwendeten Begriffe nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch oder das Verständnis des Antragstellers an, sondern allein auf das Verständnis und die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. zum Ganzen mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung: BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 23; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611; U.v. 15.4.2024 – W 8 K 23.788; VG Augsburg, U.v. 28.2.2024 – Au 6 K 22.1491 – jeweils juris).
40
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Neustarthilfe ist nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Über bloße Erläuterungen des bisherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheidserlass vorgelegter Unterlagen sind daher unbeachtlich (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14).
41
Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragsteller im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragsteller allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.). In dem Zusammenhang oblag der Antragstellerseite eine substantiierte Darlegungslast schon im Verwaltungsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21). Des Weiteren hängt es vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen zu erfolgen hätten, da die Bewilligungsstelle grundsätzlich auf die gemachten Angaben vertrauen darf, sofern es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit gibt. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen. Bei den verwaltungsrechtlichen Verfahren betreffend die Corona-Wirtschaftshilfen der Beklagten handelt es sich um Massenverfahren, deren Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert und zulässt (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.; BayVGH, B.v. 31.5.2023 – 22 C 23.809 – juris Rn. 13). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28). Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellers vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellern, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendung in Form einer Corona-Beihilfe gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21).
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Dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Förderungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies gilt umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 6.2.2024 – M 31 K 22.4364 – juris Rn. 27 m.w.N.).
43
bb) An diesen Grundsätzen ist die Klägerseite nicht antragsberechtigt. Denn sie ist nicht im Haupterwerb tätig, dessen Begriffsinhalt sich nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten richtet.
44
aaa) Ausgehend von Ziffer 3.8 lit. a) der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III wird Soloselbständigen eine Neustarthilfe als Billigkeitsleistung gewährt, wenn ansonsten keine betrieblichen Fixkosten gemäß Ziffer 3.1 geltend gemacht werden und der Umsatz des Soloselbständigen während der sechsmonatigen Laufzeit Januar bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um über 60% zurückgegangen ist. Auf Anforderung der Bewilligungsstelle müssen die Antragsteller ihre im Antrag gemachten Angaben zu einer Tätigkeit im Haupterwerb sowie deren Erfassung bei einem deutschen Finanzamt belegen (vgl. Ziffer 4.5 der FAQ zur Neustarthilfe). Nach Ziffer 2.6 Satz 1 der vorgenannten Richtlinie sind Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe dann im Haupterwerb tätig, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51% aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielen. Nach der in der Klageerwiderung näher erläuterten Verwaltungspraxis ist für die Einkünfteermittlung der Einkommensteuerbescheid maßgeblich; grundsätzlicher Bezugspunkt ist das Jahr 2019 (vgl. auch Ziffer 2.4 der FAQ zur Neustarthilfe). Letzteren hat die Erblasserin seinerzeit über ihren prüfenden Dritten auch als Referenzzeitraum im Antrag ausgewählt.
45
Gemessen daran machen die im vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2019 ausgewiesenen gewerblichen und selbständigen Einkünfte (lediglich) 46% der dort ausgewiesenen Summe der Einkünfte aus, sodass kein Haupterwerb i.S.d. maßgeblichen ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten nachgewiesen ist.
46
bbb) Die von der Beklagten angewandte Verwaltungspraxis ist innerhalb des für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Willkürverbots rechtlich vertretbar und durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt.
47
(1) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis. Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht es dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, Gb.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG Würzburg, U.v. 3.7.2023 – W 8 K 23.189 – juris Rn. 94 m.w.N.).
48
Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihm die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beauftragte Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; VG Würzburg, U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
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(2) Gemessen daran bewegt sich die Beklagte im Rahmen ihrer Freiheit zur Ausgestaltung des Förderverfahrens. Dies gilt insbesondere für Folgendes:
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Der Umgang der Beklagten mit der Berücksichtigung der im Einkommensteuerbescheid 2019 ausgewiesenen Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte, die in die Summe der Einkünfte einfließen und diese damit den Anteil der gewerblichen bzw. freiberuflichen Einkünfte sinken lassen, ist nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Prüfung des Haupterwerbs, der letztlich dazu dienen soll, die Förderberechtigung auf Unternehmen, d.h. auf hauptsächlich gewerblich bzw. freiberuflich Tätige, einzugrenzen, werden von der Zuwendungsbehörde die Einkünfte des jeweiligen Fördermittelantragstellers betrachtet und zueinander ins Verhältnis gesetzt. Hierbei knüpft die Beklagte in ihrer ständigen Verwaltungspraxis an die Einkunftsarten i.S.d. Steuerrechts an (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG; Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG und sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG, d.h. insbesondere auch Leibrenten und Unterhaltsleistungen i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a) und Nr. 1a i.V.m. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Auf den entsprechenden Einwand des Klägerbevollmächtigten sei erwähnt, dass der „subventionsrechtliche Begriff der Einkünfte“ insoweit – aufgrund der vorgenannten Praxis der Beklagten – damit schlicht dem steuerrechtlichen Begriff der Einkünfte entspricht. Gegen ein solches Vorgehen ist nichts zu erinnern. Der insoweit erfolgte Rückgriff auf das Steuerrecht ist ein probates Mittel zur Bewältigung eines subventionsrechtlichen Massenverfahrens ohne gesetzlichen Anspruch.
51
Gleiches gilt für die Praxis der Beklagten, die auf die Angaben im jeweiligen Steuerbescheid abstellt und damit auf eine eigenständige und nähere Prüfung dieser Angaben dahingehend verzichtet, ob und inwieweit die dort ausgewiesenen Einkünfte dem Steuerpflichtigen auch tatsächlich zugeflossen sind. Auch hiergegen ist nichts zu erinnern. Eine Prüfung dieser Daten hat bereits durch das Finanzamt stattgefunden und dem Steuerbescheid gingen in aller Regel auch entsprechende Erklärungen des Steuerpflichtigen voraus. Damit bietet dieser ein in Bezug auf das Subventionsverhältnis im Massenverfahren hinreichend verlässliches und formalstandardisiertes Mittel, um diese Angaben ohne eigenständige Prüfung seitens der Zuwendungsbehörde im subventionsrechtlichen Verfahren zugrunde legen zu dürfen. Dies fördert zugleich die zügigere Bearbeitung des jeweiligen Förderantrags, was dem Antragstellerkollektiv zu Gute kommt und einen im Rahmen der Willkürprüfung ausreichenden Sachgrund darstellt.
52
Ob dies anders zu bewerten ist, falls mit Vorlage des Steuerbescheids in Bezug auf darin enthaltene Angaben gegenüber der Zuwendungsbehörde zugleich noch erklärende bzw. relativierende Angaben seitens des Antragstellers bzw. prüfenden Dritten erfolgen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Angabe, dass der Erblasserin lediglich ein Bruchteil der Unterhaltzahlungen tatsächlich zugeflossen sei, wurde bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht erklärt, sondern erstmalig im Verlauf des Klageverfahrens eingewendet. Dieser neue Vortrag bleibt damit obigen Maßstäben folgend unberücksichtigt. Bis zum Bescheidserlass stellte der prüfende Dritte lediglich seine Rechtsauffassung dar, dass nach seiner Ansicht Unterhaltsleistungen keine Berücksichtigung finden dürften, da die Erblasserin, wenn sie nicht von ihrem Ehemann getrennt, sondern mit diesem zusammen leben würde, die Kosten der privaten Lebensführung direkt getragen hätte; dies hätte sich dann nicht negativ auf die Prüfung des Haupterwerbs ausgewirkt.
53
Der vorbezeichneten Rechtsauffassung des prüfenden Dritten ist nicht beizupflichten. Sinngemäß wird damit letztlich eingewandt, die Beklagte hätte sich nicht der Einkunftsart der sonstigen Einkünfte, wozu nach dem Steuerrecht auch Unterhaltsleistungen zählen können, bedienen dürfen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Zulässigkeit der Orientierung am steuerrechtliche Begriffsverständnis verwiesen. Soweit der prüfende Dritte die Situation von geschiedenen mit der Situation von zusammenlebenden Ehegatten vergleicht und sinngemäß rügt, dass bei letzteren keine für die Bewertung des Haupterwerbs „schädlichen“ Unterhaltsleistungen i.S.d. Steuerrechts vorlägen, so sei erwähnt, dass die Erblasserin nicht schutzlos gestanden hätte. Im Rechtsverkehr ist es im Rahmen des Realsplittings möglich und üblich, die Zustimmung des Unterhaltenen (auf diese hat der Unterhaltsverpflichtete einen Anspruch) Zug um Zug gegen Abgabe einer Freistellungserklärung des Unterhaltsverpflichteten anzubieten. Letztere Erklärung kann zum Inhalt haben, den Unterhaltenen von allen durch den Ansatz der Unterhaltsleistungen als bei ihm wirksame Einkünfte hervorgerufenen – und damit nicht nur auf das Steuerrecht beschränkten – finanziellen Nachteilen freizustellen (vgl. hierzu Krebs in Gottwald, Münchener Prozessformularbuch Familienrecht, 6. Aufl. 2021, L. III. 4. Anm. 6.), was damit auch aus einem Subventionsverhältnis fließende Nachteile erfassen würde. Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist dies daher eine Frage des Regresses im Verhältnis Unterhaltsverpflichteter-Unterhaltsberechtigter, keine Frage des Subventionsverhältnisses Unterhaltsberechtigter-Zuwendungsbehörde.
54
Zuletzt ist das Risiko, dass die Unterhaltszahlungen der Unterhaltsberechtigten im überwiegenden Teil tatsächlich nicht zugeflossen seien, zweifelsfrei ihrer Sphäre zugewiesen. Sofern und soweit die Mittel tatsächlich nicht i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen seien, wäre es (im Nachgang zum Erlass des Steuerbescheids bzw. des Veranlagungsjahres 2019) angezeigt gewesen, eine Korrektur des Steuerbescheids 2019 zu veranlassen. Hierzu hätte bis zur Aufforderung der Bewilligungsbehörde zur Vorlage des Steuerbescheid im Jahr 2023 genügend Möglichkeit bestanden.
55
Von Seiten des Gerichts wird nicht in Abrede gestellt, dass es – in Abweichung zu dem Vorstehenden – womöglich eine zuwendungsnehmerfreundlichere Konzeption des Förderprogramms und Handhabung der Verwaltungspraxis geben möge, würde man an andere Kennzahlen anknüpfen. Jedoch bewegt sich der Zuwendungsgeber mit der Orientierung an dem Steuerrecht und der Übertragung der Daten aus dem Einkommensteuerbescheid innerhalb der für Billigkeitsleistungen, auf die von vornherein kein gesetzlicher Anspruch besteht, geltenden Willkürgrenze des Art. 3 GG.
56
cc) Sonstige gerichtlich überprüfbare Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, vgl. § 114 VwGO, insbesondere ist zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses kein atypischer Ausnahmefall dargetan, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen, weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Die Förderablehnung infolge mangelnden Haupterwerbs ist vielmehr der Regelfall.
57
2. Die Klage gegen die Ziffer 2 („Ersetzung des Bewilligungsbescheids“) hat ebenfalls keinen Erfolg. Deren Regelungsgehalt erschöpft sich vollständig in der mit Schlussverbescheidung erfolgten endgültigen Antragsablehnung, da der vorläufige Bewilligungsbescheid von seiner rechtlichen Existenz her von vornherein auf den Zeitpunkt einer endgültigen Entscheidung beschränkt war und – ohne dass es einer Anordnung hierzu bedurft hätte – bereits durch die endgültige Antragsablehnung gegenstandslos geworden ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.8.1986 – 3 C 9/85 – juris Rn. 34; U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 16). Im Fall einer vorbehaltlichen Regelung bzw. eines Schlussbescheides ist eine Aufhebung nach Art. 48 f. BayVwVfG nicht erforderlich bzw. finden diese Vorschriften keine Anwendung. Vielmehr wird die vorläufige Gewährung durch den endgültigen Schluss-Ablehnungsbescheid ersetzt und erledigt. Der Bewilligungsbescheid vom 18.03.2021 ist lediglich die Grundlage für die vorläufig geleistete Zahlung; hierin erschöpft sich seine Rechtswirkung. Demgegenüber kommt dem Schluss-Ablehnungsbescheid der Regelungsgehalt zu, die beantragte Förderung (endgültig) abzulehnen und die sich hieraus angesichts der erfolgten vorläufigen Zahlung ergebende Überzahlung nebst Zinsen zurückzufordern (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.1983 – 3 C 8.82 – juris Rn. 34; U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.10.2023 – 22 C 23.1609 – juris Rn. 11; VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 44 ff.; vgl. zum Ganzen VG Bayreuth, Gb. v. 15.7.2024 – B 7 K 23.1093 – juris Rn. 18 und 21).
58
3. Die unter Ziffer 3 des streitgegenständlichen Schluss-Ablehnungsbescheids angeordnete Rückerstattung und Verzinsung der bereits ausbezahlten Neustarthilfe ist rechtmäßig und verletzt die Kläger überdies nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
59
a) Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Rückforderung ist an Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog zu messen. Nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Vorliegend kommt Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog zur Anwendung, da gerade keine auf Art. 48 BayVwVfG gestützte Rücknahme bzw. kein auf Art. 49 BayVwVfG gestützter Widerruf des vorläufigen Bewilligungsbescheides erfolgt ist und der vorläufige Bewilligungsbescheid auch keine auflösende Bedingung enthält. Wird ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt, der die Zuwendung in geringerer Höhe festsetzt – oder wie hier – gänzlich ablehnt, so gelten die Erstattungsvorschriften des Art. 49a Abs. 1 und 3 BayVwVfG entsprechend (BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 18 u. 28 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 11.5.2016 – 10 C 8/15 – juris Rn. 11; U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 48).
60
Gemessen hieran ist die Verpflichtung gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG analog zur Erstattung der nach endgültiger Ablehnung der Neustarthilfe durch den streitgegenständlichen Bescheid rechtsgrundlos erfolgten Abschlagszahlung rechtlich nicht zu beanstanden. Der in Form einer vorläufigen Regelung ergangene vorläufige Bewilligungsbescheid hat – wie ausgeführt – gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG seine Rechtswirkung dadurch verloren, dass er durch die streitgegenständliche endgültige Ablehnung ersetzt wurde. „Eigenständige“ Fehler der Rückforderungsentscheidung (vgl. Art. 49a Abs. 2 BayVwVfG) sind weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich.
61
b) Die Anordnung der Verzinsung des Rückforderungsbetrages beruht zutreffend auf Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG analog. Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG ist auf eine aus einem Erstattungsanspruch abgeleitete Zinsforderung entsprechend anzuwenden, wenn – wie hier – ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligte, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt oder gänzlich ablehnt (BVerwG, U.v. 11.5.2016 – 10 C 8/15 – juris). Bei rückwirkender Aufhebung des Bewilligungsbescheids tritt auch die Zinspflicht rückwirkend oder mit dem im Aufhebungs- oder Zinsforderungsbescheid genannten Zeitpunkt ein, frühestens jedoch mit der Auszahlung der zurückgeforderten Leistung (BVerwG, B.v. 7.11.2001 – 3 B 117/01 – juris; Falkenbach in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 64. Edition, Stand: 1.7.2024, § 49a Rn. 36). Hier wurde der Beginn ordnungsgemäß auf den nach Auszahlung liegenden Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist bestimmt. Soweit der Zinssatz mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich angegeben wurde, dürfte dies zwar im Widerspruch zu Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG (dort: drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) stehen, doch begründet diese begünstigende Regelung jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
62
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.