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VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 15.05.2026 – B 8 K 26.207
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Titel:

Bewilligung von Wohngeld: Zum Zeitpunkt der fehlenden Mitwirkung nach § 66 Abs. 1 SGB I

Normenkette:
SGB I § 66 Abs. 1
Leitsätze:
1. Der maßgebliche Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage der fehlenden Mitwirkung nach § 66 Abs. 1 SGB I ist in Ermangelung eines Widerspruchsbescheids der Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids. (Rn. 28)
2. Wurde bereits ein Versagungsbescheid in der Vergangenheit als ermessensfehlerhaft gerichtlich aufgehoben, kommt es für die Frage des Vorliegens einer Mitwirkungsobliegenheitsverletzung deshalb auf den Zeitpunkt des Erlasses des nachfolgenden Bescheids an. Sofern die Mitwirkungsobliegenheitsverletzung zwischenzeitlich entfallen ist, kann eine Versagung der beantragten Leistung tatbestandlich hierauf nicht mehr gestützt werden. (Rn. 28)
Schlagworte:
Fehlende Mitwirkung nach § 66 Abs. 1 SGB I, Wohngeld, Aufhebung der Versagungsentscheidung, Klageänderung, Ermessensfehler, Mitwirkungspflichten, Versagungsbescheid, Anhörung der Beteiligten, Einzelfallbezug, Kostenentscheidung, Mitwirkung, Zeitpunkt
 

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2026 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Tatbestand

1
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger zuletzt gegen einen Bescheid der Beklagten, mit welchen ihm erneut die Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum 01. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 1 SGB I versagt wurde.
2
Der Kläger stellte mit am 11. Januar 2023 unterschriebenem Formblatt einen Antrag auf Wohngeld bei der Beklagten.
3
Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 forderte die Beklage ihn auf, einen Kontoauszug mit einer aktuellen Mietzahlung nachzuweisen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Bewilligung von Wohngeld wegen fehlender Mitwirkung versagt werden kann (§ 66 SGB I).
4
In der Akte befindet sich ein Mietvertrag über Wohnraum vom 18. März 2022 zwischen einem Herrn … als Vermieter und dem Kläger als Mieter (Mietbeginn 1. April 2022 auf unbestimmte Zeit): Grundmiete 290 EUR, 10 EUR Hausreinigung und dem handschriftlichen Vermerk, dass Strom und Gas selbst anzumelden ist.
5
Mit Bescheid vom 26. Juni 2023 wurde die Bewilligung von Mietzuschuss für die Zeit ab 1. Januar 2023 versagt.
6
Der Kläger antwortete hierauf mit E-Mail vom 3. Juli 2023, dass er Unterlagen habe einreichen wollen, ihm aber mitgeteilt worden sei, dass er einen Termin benötige. Er habe telefonische Rücksprache gehalten und sei auf den Postweg verwiesen worden. Er erwarte Mitteilung, wie weiter verfahren werde.
7
Die Beklagte teilte dem Kläger mit E-Mail vom 7. Juli 2023 mit, dass kein Kontoauszug vorgelegt worden sei. Er solle mitteilen, mit welchen Personen er Rücksprache gehalten habe. Zudem wurde er gebeten, zeitnah einen Kontoauszug mit einer Mietzahlung vom Januar 2023 und einer aktuellen Mietzahlung nachzureichen. Bis zur Nachholung bleibe das Wohngeld versagt.
8
In der Akte befindet sich ein Schreiben des Vermieters vom 20. April 2023 (Eingangsvermerk bei der Beklagten: 20. November 2023), dass er eine Mietzahlung in Höhe von 300 EUR vom 1. April 2022 bis zum heutigen Tage monatlich erhalten habe.
9
Mit Bescheid vom 12. Februar 2024 wurde der Bescheid vom 26. Juni 2023 ab 1. November 2023 durch die Beklagte aufgehoben (Nr. 1). Dem Kläger wurde für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 2023 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 220 EUR bewilligt (Nr. 2).
10
Mit Schreiben vom 15. März 2024 erhob der Kläger Widerspruch.
11
Der Kläger wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 31. Mai 2024 darauf hingewiesen, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 ein höherer Anspruch auf Grundsicherung bestünde und er deshalb nach § 7 Wohngeldgesetz (WoGG) ab dem 1. Januar 2024 vom Wohngeld ausgeschlossen sei. Gem. 67.01 Wohngeldverwaltungsvorschrift könne die Leistung für den abgelehnten Zeitraum (Januar 2023 bis Oktober 2023) nachträglich erbracht werden, wenn glaubhaft gemacht würde, dass eine frühere Mitwirkung nicht möglich war. Dies sei bislang nicht glaubhaft gemacht worden, insbesondere sei nicht auf die E-Mail vom 7. Juli 2023 reagiert worden, in welcher darum gebeten worden sei, den Tag mitzuteilen, an welchem der Kontoauszug eingeworfen worden sei und den Namen der Person mit der telefoniert worden sei. Es werde um erneute Vorlage eines Nachweises gebeten, weshalb eine frühere Mitwirkung nicht möglich gewesen sei. Die Grundsicherungsabteilung habe bestätigt, dass der Kläger vom 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 und ab dem 1. Januar 2024 im laufenden Leistungsbezug der Grundsicherung gewesen sei.
12
In der Akte befindet sich ein Bescheid über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für den Kläger vom 18. Dezember 2023 und zwar für die Monate Januar bis März 2024 in Höhe von 249,74 EUR monatlich und von April bis Dezember 2024 in Höhe von 195,74 EUR monatlich.
13
Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 teilte der Kläger mit, dass er die Miete bar gezahlt habe und dass er ein Schreiben des Vermieters vorgelegt habe, das dies bestätige. Die Unterlagen habe er bei der Dame am Empfang abgegeben und einmal seien sie unter Zeugen in den Briefkasten geworfen worden.
14
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2024 (zugestellt am 15. Oktober 2024) wies die Regierung von … den Widerspruch zurück.
15
Der Kläger erhob gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von … vom 9. Oktober 2024 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth (Az. B 8 K 24.1113).
16
Die Kammer gab der Anfechtungsklage mit in Rechtskraft erwachsenem Gerichtsbescheid vom 30. September 2025 statt und hob die Bescheide auf. Die Kammer führte im Wesentlichen aus, dass die Versagung der Leistung tatbestandlich zwar rechtmäßig gewesen sei, aber das Verfahrensermessen zwischen einer Entscheidung nach Grundsätzen der materiellen Beweislast und einer Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung durch die Beklagte nicht erkannt worden sei. Die Ablehnung sei daher ermessensfehlerhaft ergangen.
17
Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2026, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 23. Januar 2026, erhob der Kläger Untätigkeitsklage mit dem Antrag (wörtlich):
18
Ich stelle hier beim Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth den Antrag nach § 75 VwGO Untätigkeitsklage und die Kosten sind den Beklagten aufzuerlegen.
19
Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, dass er mit dem Schreiben vom 29. Januar 2026 das Wohnungsamt nochmals angeschrieben habe. Insoweit sei diesem eine Frist bis zum 06. Februar 2026 gesetzt worden. Am 12. Februar 2026 sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass „diese Sache (…) intern geregelt“ werde.
20
Mit Bescheid vom 25. Februar 2026 wurde die Bewilligung von Mietzuschuss für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 versagt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger seine Mitwirkungspflichten verletzt habe, indem er notwendige und angeforderte Antragsunterlagen (Kontoauszug mit aktueller Mietzahlung) trotz Hinweises auf die möglichen Rechtsfolgen nicht innerhalb der Frist beigebracht habe. Die Versagung der Leistung stehe im Ermessen der Behörde. Die Behörde verbleibe im Ergebnis bei einer Versagung der Leistung wegen fehlender Mitwirkung, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des Zeitablaufs zwischen Anforderung der Unterlagen und des Fristablaufs. Es werde auch beabsichtigt, alle Antragsteller bei gleichem Sachverhalt gleich zu behandeln.
21
Mit Schriftsatz vom 24.02.2026 führte die Beklagte aus, dass die Untätigkeitsklage verfrüht erhoben worden sei. Im Übrigen sei über den Antrag durch genannten Bescheid entschieden worden.
22
Mit am 2. März 2026 bei Gericht eingegangenen Schreiben führte der Kläger weiter aus, dass mehrfach mit dem Wohnungsamt und Sozialamt Kontakt aufgenommen worden sei, um zu klären, wann er seine Zahlungen auf den „Beschluss“ vom Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhalte. Eine Auskunft habe er nicht erhalten. Er reichte ferner den Ablehnungsbescheid vom 25. Februar 2026 ein und wandte sich gegen die erneute Ablehnung.
23
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24
Über die Klage konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beteiligten wurden zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
I.
25
Die jedenfalls aus Gründen der Sachdienlichkeit zulässige Klageänderung von einer Untätigkeitsklage in eine nach § 88 VwGO auszulegende Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Versagungsbescheid (s. Schriftsatz vom 01. März 2026: „daher ist dieser Bescheid abzuweisen“) ist auch sonst zulässig. Insbesondere ohne Bedeutung wäre es, wenn der Kläger seine Klage zu früh i.S.d. § 75 S. 2 VwGO erhoben hätte, da zwischenzeitlich eine Sachentscheidung ergangen und ein Widerspruchsverfahren für den Kläger fakultativ ist (Buchheister in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 75 Rn. 11).
26
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2026 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
27
Die Voraussetzungen für einen auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Versagungsbescheid liegen nicht (mehr) vor (1.). Daneben erweist sich die erneute Ablehnung ebenfalls wieder als ermessensfehlerhaft (2.).
28
1. Nach der Rechtsprechung ist maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 SGB I in Ermangelung eines Widerspruchsbescheids der Bescheiderlass des Ausgangsbescheids (BVerwG, U.v. 17.1.1985 – 5 C 133/81 – juris Rn. 15; vgl. auch VG Berlin, U.v. 8.4.2025 – 21 K 166/24 – juris Rn. 26 ff. m.w.N.). Für die Frage, ob der Kläger seine Mitwirkungspflichten verletzt und dies die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert hat, wäre demnach aus Sicht des Bescheids vom 25. Februar 2026 zu beurteilen. Wie der Bescheid selbst ausführt, hat der Kläger „bereits“ am 20. November 2023 die notwendigen Unterlagen eingereicht. Der Antrag des Klägers wäre demnach im maßgeblichen Zeitpunkt entscheidungsreif gewesen. Es handelt sich nach der gerichtlichen Aufhebung des vorangegangenen Versagungsbescheids der Sache nach um einen Fall der Erfüllung der Mitwirkungshandlung vor Bescheiderlass. § 66 Abs. 1 SGB I ist daran gemessen bereits vom Tatbestand her nicht erfüllt. Es geht demnach auch nicht um eine Frage der nachträglichen Erbringung der Leistung nach § 67 SGB I, da auch dort bereits im Zeitpunkt der Nachholung der Mitwirkung der Bescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I zumindest erlassen worden sein muss (Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl. Stand: 15.06.2024, § 67 Rn. 1).
29
2. Unabhängig davon erging die erneute Ablehnung ebenfalls wieder ermessensfehlerhaft. Ermessensfehlerhaft ist es, wenn zwar Ermessenserwägungen angeführt werden, diese aber unzureichend sind, weil sie z.B. nur aus formelhaften Wendungen bestehen (BayLSG, U.v. 6.5.2021 – L 16 AS 652/20 – juris Rn. 26). Dies ist bei der Anwendung der Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I vorliegend der Fall. Zwar wird auf das „Interesse des Antragstellers“ und darauf abgestellt, dass der Kläger keine weiteren Gesichtspunkte vorgetragen habe (S. 2 des Bescheids, vorletzter Absatz). Was genau insoweit eingestellt wurde, ist jedoch nicht ersichtlich, was darauf hindeutet, dass die Interessen des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt worden sind (VG Bayreuth, U.v. 21.1.2026 – B 8 K 25.926 – juris Rn. 20 zu Art. 40 BayVwVfG). Denkbare Gesichtspunkte sind etwa die Dauer der Versagung, das Verschulden des Klägers, dessen wirtschaftliche Situation oder die Bedeutung des Wohngelds für die Existenzsicherung. Bei der beklagtenseits angeführten Gleichbehandlung aller Antragsteller ist die Behördenpraxis nicht näher ersichtlich. Die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vermitteln den Eindruck, dass sie im Wesentlichen ohne Einzelfallbezug genutzt werden.
II.
30
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.