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VG Bayreuth, Beschluss v. 29.07.2026 – B 8 E 26.879
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Titel:

Erschöpfung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung und Voraussetzungen für weitere Förderung sowie Fachrichtungswechsel

Normenketten:
BAföG § 7
VwGO § 123
Leitsätze:
1. Der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG ist  erschöpft, wenn der Ausbildungszeitraum über den dreijährigen Mindestförderzeitraum (BeckRS 2018, 10562) ging, auch wenn kein berufsqualifizierender Abschluss erzielt wurde. (Rn. 33 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Förderung einer weiteren Ausbildung gem. § 7 Abs. 2 BAföG setzt den erfolgreichen Abschluss einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung voraus (BeckRS 2010, 46658). (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Regelvermutung eines wichtigen Grundes für einen ersten Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 S. 4 BAföG ist widerlegt, wenn die Gründe für einen Abbruch oder Wechsel nicht unverzüglich begegnet und ein Neigungswandel nicht rechtzeitig geltend gemacht wird. Die Beweislast obliegt dem Amt für Ausbildungsförderung. (Rn. 40 – 52) (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung, Förderanspruch ausgeschöpft, zeitlicher Umfang des Grundanspruchs, kein berufsqualifizierender Abschluss, Abbruch der (bisherigen) Ausbildung, andere Ausbildung, wichtiger Grund, Neigungswandel, frühzeitige Orientierung und Festlegung auf den geeigneten Studiengang /, Ausbildung, Ausbildungsförderung, Eilrechtsschutz, Fachrichtungswechsel
 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutz vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
2
Die Antragstellerin besuchte seit 13. September 2021 die Berufsfachschule für E … und … in K …, 10. Klasse (Abschluss zur staatlich geprüften Helferin für Ernährung und Versorgung, voraussichtlich zum 28. Juli 2023). Sie beantragte erstmalig unter dem 7. April 2021 Leistungen nach dem BAföG für den Besuch der 10. Klasse. Mit Bescheid vom 10. Mai 2021 wurden Leistungen in Höhe von mtl. 247 Euro für den Zeitraum September 2021 bis Juli 2022 bewilligt. Nach Antragstellung vom 2. März 2022 für den Besuch der 11. Klasse wurden Leistungen mit Bescheid vom 12. Juli 2022 bis Juli 2023 bewilligt (mtl. 585 Euro rückwirkend ab September 2021, da eine nachträgliche Bedarfsänderung aufgrund auswärtiger Unterbringung vorgenommen wurde).
3
Die Antragstellerin war ab Mai 2023 bis Juli 2023 (wohl mit Attest – nicht in der Behördenakte) krankgeschrieben und wurde sodann nicht zur Abschlussprüfung zur staatlich geprüften Helferin für Ernährung und Versorgung zugelassen.
4
Am 26. April 2023 erfolgte eine Antragstellung für die Berufsfachschule für D …, 10. Klasse, mit beabsichtigtem Abschluss als staatlich anerkannte Diätassistentin. Unter dem 23. Juni 2023 wurde Förderung in Höhe von mtl. 632 Euro im Zeitraum von August 2023 bis Juli 2024 bewilligt. Ein Besuch dieser Schule durch die Antragstellerin erfolgte nicht, sie besuchte weiterhin im Schuljahr 2023/2024 die Berufsfachschule für E …, erneut 11. Klasse (Wiederholung). Dies teilte sie unter dem 4. Juli 2023 mit (Bl. 27 d. Gerichtsakte zu B 8 K 26.159) und führte zur Begründung an, dass sie wegen ihrer Noten nicht zur Abschlussprüfung zugelassen würde (ausweislich des Zeugnisses vom 28. Juli 2023, Bl. 239 d. Behördenakte, sei aufgrund fehlender Leistungsnachweise eine Notengebung in drei Fächern nicht möglich gewesen, die Antragstellerin habe an 62 Tagen gefehlt, davon 6 Tage unentschuldigt).
5
Nach Antragstellung unter dem 13. Mai 2024, erneut für die Berufsfachschule für D …, gab die Antragstellerin mit E-Mail vom 10. Juli 2024 an, dieser Antrag habe sich erledigt. Die Antragstellerin war ca. ab 13. Juni 2024 mit Attesten krankgeschrieben. Einen Abschluss der Berufsfachschule für E … erreichte die Antragstellerin auch nach Wiederholung der 11. Klasse in der Folge nicht. Mit weiterer Antragstellung vom 16. Juli 2024 wurden Leistungen für das nochmalige Wiederholen der 11. Klasse, nunmehr an der Berufsfachschule für E … in C …, beantragt, welche die Antragstellerin ab September 2024 auch tatsächlich besuchte. Die Berufsfachschule für E … K … teilte auf Nachfrage des Antragsgegners mit, die Antragstellerin sei nicht zur Abschlussprüfung zugelassen worden, weil sie die erforderlichen Praktika nicht nachgewiesen habe (ausweislich des Zeugnisses vom 26. Juli 2024 seien keine ausreichenden Praktikumswochen nachgewiesen). Auf Anforderung von Unterlagen (Atteste, Erklärung zu Praktika etc.) ging u.a. die Rückmeldung der Antragstellerin ein, dass sie die Fehltage im Praktikum wegen starker Bauchschmerzen, Übelkeit mit Erbrechen nicht nachgeholt habe und dafür kein ärztliches Attest habe (Bl. 234 d. Behördenakte). Sie habe sich mit Herrn .... (Schulleitung) geeinigt, dass sie sich eine neue Praktikumsstelle suche und dann die Abschlussprüfung machen dürfe, was dann die Lehrerkonferenz abgelehnt habe, aber bei einer Nachholung der Fehltage im Praktikum dürfe sie die Klasse nochmal wiederholen.
6
Die Förderung wurde mit Bescheid vom 23. Oktober 2024 aufgrund mangelnder Eignung i.S.d. § 9 BAföG abgelehnt. Das Jobcenter zeigte unter dem 8. Juli 2025 an, dass für die Antragstellerin seit dem 1. Oktober 2024 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gezahlt würden. Unter dem 27. Januar 2025 teilte die Berufsfachschule für E … C… mit, dass die Antragstellerin am 17. Januar 2025 aus der Schule ausgeschieden sei.
7
Die Antragstellerin stellte unter dem 6. August 2025 erneut mittels Formblatt Antrag auf Ausbildungsförderung für die Ausbildungsstätte … B … Fachrichtung Kinderpflege 10. Klasse (Bewilligungszeitraum September 2025 bis Juli 2026). Erster Schultag sei der 16. September 2025 und voraussichtlicher Zeitpunkt des Abschlusses der Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Kinderpflegerin der 31. Juli 2027. Die Antragstellerin besuchte die Ausbildungsstätte im Schuljahr 2025/2026 auch.
8
Auf die angeforderte Erklärung zum Abbruch der Berufsfachschule in C …, erklärte die Antragstellerin am 7. November 2025 (Bl. 294 d. Behördenakte), dass sie einmal wöchentlich ein Praktikum in einer Großküche oder Privathaushalt habe absolvieren müssen und sie in einem Kindergarten gewesen sei, wobei sie relativ schnell festgestellt habe, dass sie an ihrer Ausbildung zur staatlich geprüften Helferin für Ernährung und Versorgung kein Interesse mehr habe und lieber mit Kindern zusammenarbeiten möchte. Sie sei von der Küchenleitung stark gemobbt worden. Von der Schule sei sie im beidseitigen Einvernehmen in der Probezeit entlassen worden.
9
Ausweislich einer Notiz des Landratsamtes … vom 26. Januar 2026 habe die Antragstellerin den Anspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG erschöpft, „drei Jahre ohne Abschluss“. § 7 Abs. 2 BAföG könne nicht geprüft werden, da sie keinen Abschluss erzielt habe.
10
Das Landratsamt … lehnte mit Bescheid vom 26. Januar 2026 den Antrag vom 6. August 2025 auf Bewilligung von Ausbildungsförderung ab. Zur Begründung wird ausgeführt, gemäß § 7 Abs. 1 BAföG werde Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Für die geplante Ausbildung zur staatlich anerkannten Kinderpflegerin an der Ausbildungsstätte in … bestehe dem Grunde nach kein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung. Aufgrund der vorhergehenden Ausbildung(en) habe sie den grundsätzlichen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft. Die Voraussetzungen, unter denen eine einzige weitere Ausbildung gefördert werden könne (§ 7 Abs. 2 BAföG), seien nicht erfüllt, da sie innerhalb des Mindestumfanges von drei Jahren keinen Abschluss erzielt habe.
11
Die Antragstellerin erhob unter dem 11. Februar 2026 Klage (gerichtliches Az.: B 8 K 26.159) sinngemäß mit dem Ziel, dass Ausbildungsförderung gewährt wird. Zur Begründung trägt sie dort im Wesentlichen vor, sie habe keinen Abschluss erlangt und die BAföG-Leistungen seien über einen begrenzten Zeitraum von drei Jahren bewilligt worden. Die Wiederholung der Hauswirtschaftsausbildung 2023/2024 und 2024/2025 sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, da sie 2022 ihre Ausbildung nicht beenden habe können und da aufgrund der Erkrankung auch Noten in 3 Unterrichtsfächern fehlten (Zeugnis beigefügt). Die damaligen gesundheitlichen Umstände hätten die Fortführung der Ausbildung unmöglich gemacht. Ein Abbruch aus mangelnder Eignung oder fehlender Leistungsbereitschaft habe nicht vorgelegen. Der anschließende Wechsel in den Bereich der Kinderpflege stelle eine sachlich begründete und notwendige berufliche Neuorientierung dar. Die Ausbildung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin sei ihrer gesundheitlichen Situation angepasst und biete ihr erstmals realistisch die Möglichkeit, einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen. Im persönlichen Gespräch hätten ihr die beiden zuständigen Sacharbeiter des Landratsamts … mündlich in Aussicht gestellt, dass eine Förderung der Ausbildung möglich sei, gleichzeitig sei auch geäußert worden, dass eine Ablehnung wegen des Praktikumswechsels in Betracht gezogen werde. Der Praktikumswechsel (welcher wird nicht ausgeführt) sei aus sachlichen und ausbildungsbezogenen Gründen erfolgt und weder willkürlich noch ausbildungsfremd gewesen, stelle keinen gesetzlichen Ablehnungsgrund dar und lasse keine Rückschlüsse auf fehlende Eignung oder mangelnde Ausbildungsbereitschaft zu. Hinsichtlich des Praktikums in … sei auszuführen, sie habe die Praktikumsstelle ordnungsgemäß angetreten, aber währenddessen sei es zu erheblichen Problemen mit der Anleiterin (Mobbing) und psychischen Problemen gekommen, die besprochen worden seien und ein Wechsel der Praktikumsstelle einvernehmlich vereinbart worden, welche sie ebenfalls angetreten habe. Die Nachholung versäumter Zeiten sei in den Weihnachtsferien vorgesehen gewesen, allerdings sei die Antragstellerin krankheitsbedingt ausgefallen.
12
§ 7 BAföG sei fehlerhaft angewendet worden, da er unterstelle, sie hätte bereits eine Ausbildung abgeschlossen; diese Vorschrift sei nur auf Personen anwendbar, die eine erste berufsqualifizierende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
13
Zur Klageerwiderung trägt das Landratsamt … vor, dass Voraussetzung für die Förderung von mehr als einer berufsbildenden Ausbildung sei, dass die erste aufgenommene Ausbildung den zeitlichen Mindestumfang von drei Schuljahren noch nicht überschritten habe. Um eine einzige, weitere Ausbildung zu fördern, sei es notwendig, dass innerhalb des Grundanspruches von drei Jahren ein Abschluss erzielt werde (§ 7 Abs. 2 BAföG). Die Wiederholungen der 11. Klasse hätten nicht ausschließlich auf gesundheitlichen Umständen, sondern vielmehr auf dem mangelnden Verständnis für die praxisbezogenen Ausbildungsabschnitte beruht, die ein wesentlicher Bestandteil der Ausbildungen an den Berufsfachschulen seien. Begründet sei dies durch die dem Amt für Ausbildungsförderung in … gemeldeten Problematiken der Ausbildungsstätten mit der Antragstellerin.
14
Mit am 17. Juli 2026 eingegangenen Schreiben stellte die Antragstellerin „Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO im laufenden Verfahren“ bzw. beantragte unter dem 28. Juli 2026:
„dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig Ausbildungsförderung zu gewähren.“
15
Zur Begründung wird ausgeführt, die einstweilige Anordnung solle das BAföG-Amt zur vorläufigen Zahlung von Ausbildungsförderung ab August 2026 verpflichten. Die Situation habe sich für sie seit dem Klageverfahren akut verschärft. Mit Vollendung ihres 25. Lebensjahres im August dieses Jahres falle ihr Anspruch auf Kindergeld weg. Gleichzeitig entfalle ab diesem Zeitpunkt die kostenfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse, sodass sie verpflichtet sei, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst zu tragen. Da sie über keinerlei finanzielle Rücklagen verfüge und keine Unterstützung durch ihre Eltern oder Dritte erhalten könne, sei ihr die Fortführung ihrer Ausbildung ab August 2026 finanziell unmöglich. Sollte bis dahin keine vorläufige Entscheidung vorliegen, drohe ihr der unmittelbare Abbruch ihrer Ausbildung aus rein wirtschaftlichen Gründen. Ein Zuwarten sei ihr daher aufgrund der Existenznot und des drohenden Ausbildungsabbruchs nicht zumutbar. Zur Überbrückung habe sie sich bereits an das zuständige Jobcenter gewandt. Ein Antrag auf Leistungen sei mangels Bedürftigkeit abgelehnt worden, da das Einkommen ihres Lebensgefährten, mit dem sie in einer Bedarfsgemeinschaft lebe, angerechnet werde. Über dieses Einkommen verfüge sie jedoch nicht, es diene nicht zur Deckung ihres ausbildungsbedingten Lebensunterhalts oder ihrer Krankenversicherungsbeiträge. Den Zweifeln des BAföG-Amtes an ihrer Eignung widerspreche sie, der Vorwurf, sie käme ihren Verpflichtungen nicht nach, sei unbegründet: Sie habe alle krankheitsbedingten Fehlzeiten in ihren Praktika vollumfänglich nachgeholt. Damit habe sie sämtliche Anforderungen erfüllt und ihr Engagement bewiesen. Die entsprechenden Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung der Praktika (inklusive der nachgeholten Zeiten) seien beigefügt. Das Jahreszeugnis, dass ihre Leistungen mit Noten im Bereich von 1 bis 3 bestätigt, werde am 31. Juli 2026 ausgehändigt und dem Gericht unmittelbar nach Erhalt nachgereicht. Besonders irritierend sei, dass das BAföG-Amt in der Vergangenheit sogar die Vorlage des Zwischenzeugnisses abgelehnt habe, obwohl sie damit ihren ordnungsgemäßen Ausbildungsfortschritt hätte belegen können. Dies zeige, dass seitens der Behörde kein echtes Interesse an einer objektiven Eignungsprüfung bestanden habe, sondern vielmehr eine blockierende Haltung eingenommen worden sei. Sie wolle die Ausbildung im September fortsetzen. Beigefügt waren eine Dokumentation der Aufgaben für das Praktikum … 1. Schuljahr 2025/2026 in der … KiTa (Zeitraum 10. November 2025 bis 26. Juni 2026 – wohl Schreibfehler beim letzten Datum) sowie ein Schreiben der … Krankenversicherung vom 7. Juli 2026, wonach die Familienversicherung der Antragstellerin am 17. August 2026 ende, weil sie das …. Lebensjahr erreiche. Unter dem 28. Juli 2026 bekräftigte sie ihr Vorbringen, insbesondere dazu, dass es für den Wechsel in die Kinderpflege schwerwiegende unverschuldete Gründe gegeben habe, da sie seit ihrer Kindheit psychisch erkrankt sei, was durch ihre damalige Partnerschaft verstärkt worden sei und sie deswegen nicht die Kraft gehabt habe, die Ausbildung früher zu wechseln (beigefügt Bestätigung der Erziehungsberatungsstelle / Sozialpädagogin … vom 5. November 2024) sowie zur finanziellen Notlage.
16
Das Landratsamt … beantragte mit Schriftsatz vom 22. Juli 2026, den Antrag nach § 123 VwGO abzuweisen.
17
Zur Begründung wird ausgeführt, eine Eilbedürftigkeit sei vorliegend nicht gegeben. Durch die Antragstellerin werde selbst vorgebracht, dass eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II durch das Jobcenter … verneint worden sei. Dass die Hilfebedürftigkeit lediglich durch das vorhandene Einkommen des Lebensgefährten beseitigt werde, sei unerheblich, da die Definition der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c) SGB II erfüllt sei. Ob die Antragstellerin über das vorhandene Einkommen des Lebensgefährten eigenständig verfügen könne, sei hierfür nicht einschlägig. Die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung würden im Rahmen der Bedarfsberechnung nach dem SGB II entsprechend als Bedarf berücksichtigt. Die vorgelegten Nachweise hinsichtlich der Dokumentation über das Praktikum sowie weitere Zeugnisnachweise seien keine Unterlagen, die sich auf den ausgeschöpften Grundanspruch der Förderung nach § 7 Abs. 1 BAföG auswirkten.
18
Wegen der Einzelheiten wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte (auch zu B 8 K 26.159) Bezug genommen.
II.
19
Der Antrag hat keinen Erfolg.
20
1. Es kann offenbleiben, ob der Antrag zulässig ist. Insoweit ist zweifelhaft, worauf sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezieht.
21
Soweit er dahingehend formuliert ist, dass er „im laufenden Verfahren“ gestellt wird, spricht dies dafür, dass er sich auf das parallel geführte gerichtliche Klageverfahren bezieht (dazu siehe 2.1).
22
Soweit er dagegen damit begründet ist, dass die einstweilige Anordnung „das BAföG-Amt zur vorläufigen Zahlung von Ausbildungsförderung ab August 2026 verpflichten“ solle, bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Hauptsacheklage und damit dem Rechtsschutzbedürfnis im Eilverfahren vor dem Hintergrund, dass von der Antragstellerin lediglich ein Formblatt für den Bewilligungszeitraum September 2025 bis Juli 2026 ausgefüllt wurde (Bl. 260 der Behördenakte). Für das Schuljahr 2026/2027 fehlt es noch an einem Antrag an den Antragsgegner. Dass für jedes Schuljahr ein Antrag zu stellen ist, war der Antragstellerin auch aus der Vergangenheit bekannt.
23
2. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
24
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch in der Form eines subjektivöffentlichen Rechts auf das begehrte Verwaltungshandeln und einen Anordnungsgrund, die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung, die die lnanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigt, glaubhaft macht. Bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage muss hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren bestehen.
25
Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das Verpflichtungsbegehren der Antragstellerin findet bei summarischer Prüfung weder in § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG noch in § 7 Abs. 2 oder 3 BAföG eine Rechtsgrundlage.
26
2.1 Es kann daher wiederum dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde.
27
Insoweit ist auch an dieser Stelle relevant, worauf sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezieht (siehe bereits 1.). Soweit er dahingehend formuliert ist, dass er „im laufenden Verfahren“ gestellt wird, spricht dies dafür, dass er sich auf das gerichtliche Klageverfahren und damit auf den Antrag vom 6. August 2025 bezieht, welcher jedoch für den Bewilligungszeitraum September 2025 bis Juli 2026 gestellt wurde (Bl. 260 der Behördenakte). Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des Verwaltungsgerichts München in seinem Beschluss vom 7. Mai 2014 – 15 E 14.1476 – (BeckRS 2014, 58677) an: „Maßgebend (für den Erlass einer einstweiligen Anordnung) sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Für vergangene Zeiträume ist der Bedarf dabei grundsätzlich als gedeckt anzusehen, weshalb die Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht bejaht werden kann. (…) Da eine Förderung nur für bereits abgeschlossene Zeiträume begehrt wird, konnte der Antragsteller schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen.
28
Eine einstweilige Anordnung setzt nämlich eine gegenwärtige, so dringende Notlage voraus, dass eine sofortige Entscheidung erforderlich ist. Eine Fortbildungsförderung kann daher grundsätzlich nicht für die Vergangenheit zugesprochen werden, denn die Notlage ist durch Zeitablauf nicht mehr gegenwärtig und durch eine einstweilige Anordnung behebbar. Ansprüche, die sich auf die Vergangenheit beziehen, sind aus diesem Grund vielmehr nur in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen (…).
29
Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller – entgegen diesem in der Rechtsprechung weithin anerkannten Grundsatz – zur Deckung einer unmittelbaren Notlage der Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung für die Vergangenheit bedarf, bestehen nicht. Insbesondere ist die geförderte Maßnahme seit dem 6. März 2014 beendet (vgl. Blatt 1 und 14 der Behördenakten, Blatt 45 der Gerichtsakten), so dass auch nicht ausnahmsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller einer Förderung für die Vergangenheit bedarf, um seine Ausbildung zukünftig fortsetzen zu können.“ (ähnlich: B.v. 15.10.2007 – M 15 E 07.1115 – BeckRS 2007, 36976; VG Leipzig, B.v. 26.1.2016 – 5 L 1429/15 – juris Rn. 26 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 29.7.2003 – 11 L 2186/03 – juris Rn. 3). Für den vorliegenden Fall ist nichts anderes ersichtlich, zumal der Monat Juli beinahe abgelaufen ist, insbesondere fehlt es an einem Vorbringen zu etwaigen offenen Kosten.
30
Soweit der Antrag dahingehend begründet ist, dass die einstweilige Anordnung „das BAföG-Amt zur vorläufigen Zahlung von Ausbildungsförderung ab August 2026 verpflichten“ solle, weil sich die Situation für sie seit dem Klageverfahren akut verschärft habe und mit Vollendung ihres 25. Lebensjahres im August 2026 ihr Anspruch auf Kindergeld und die kostenfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse wegfalle, spricht dies dafür, dass im Eilverfahren die Leistung von Ausbildungsförderung ab einem unmittelbar bevorstehenden Zeitpunkt inmitten steht. Insoweit ist ein Auszubildender, der die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung erfüllt, „für die Bestreitung seines Lebensunterhalts und die Absolvierung der Ausbildung regelmäßig auf die beanspruchten Ausbildungsförderungsleistungen angewiesen. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ist insoweit gesetzlich ausgeschlossen. Demzufolge ist im Falle der Versagung von Ausbildungsförderung regelmäßig auch vom Vorliegen eines Anordnungsgrunds für das Ergehen einer einstweiligen Anordnung auszugehen. Der Umstand, dass – wie häufig im Ausbildungsförderungsrecht – bei ausbleibenden Ausbildungsförderungsleistungen der Lebensunterhalt des Auszubildenden durch Verwandte (im Wege eines „innerfamiliären Kredits“) vorläufig gedeckt wird, beseitigt hingegen die Eilbedürftigkeit des Ergehens einer einstweiligen Anordnung nicht, da eine gesetzliche Pflicht hierzu nicht besteht“ (BayVGH, B.v. 28.7.2023 – 12 CE 23.716 – juris Rn. 13).
31
Insoweit hat die Antragstellerin vorgetragen, dass ihr die Fortführung ihrer Ausbildung ab August 2026 finanziell unmöglich werde und der unmittelbare Abbruch ihrer Ausbildung aus rein wirtschaftlichen Gründen drohe.
32
2.2 In jedem Fall ist ein Anordnungsanspruch bei summarischer Prüfung nicht glaubhaft gemacht.
33
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung – soweit hier erheblich – zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung i.S.d. §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Der so umschriebene Grundanspruch auf Förderung einer (drei Schuljahre umfassenden) Erstausbildung kann zwar die Förderung von mehr als einer berufsbildenden Ausbildung umfassen. Das setzt aber voraus, dass die zuerst aufgenommene Ausbildung den zeitlichen Mindestumfang für die berufsbildende Ausbildung von drei Schul- oder Studienjahren noch nicht voll ausgeschöpft hat. Nur in diesem Fall besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Förderung auch einer „Drittausbildung“. Ansonsten beschränkt § 7 Abs. 2 Satz 1 wie auch § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG die Ausbildungsförderung auf eine einzige weitere Ausbildung (BayVGH, B.v. 29.3.2019 – 12 C 19.332 – BeckRS 2019, 7801 Rn. 7; BVerwG, B.v. 11.2.1992 – 5 B 11.92 – BeckRS 1992, 31238097). Der Begriff der berufsbildenden Ausbildung bezieht sich allein auf die gesetzlichen Merkmale, die eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung abstrakt aufweisen muss. Für die Anrechnung vorangegangener berufsbildender Ausbildungen auf den zeitlichen Mindestumfang von drei Schul- oder Studienjahren ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Ausbildungen die abstrakten Voraussetzungen erfüllen, die an eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung zu stellen sind. Dies ist hier zwischen den Beteiligten in Bezug auf die Ausbildung zur staatlich geprüften Helferin für Ernährung und Versorgung nicht strittig und muss daher nicht vertieft werden. Auf die Mindestförderungszeit sind alle Zeiten einer förderungsfähigen berufsbildenden Ausbildung anzurechnen, unabhängig davon, ob sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geführt haben oder nicht oder die Ausbildung (tatsächlich) mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist (BVerwG, U.v. 28.5.2015 – 5 C 4/14 – NVwZ-RR 2015, 737 Rn. 9; U.v. 29.3.2018 – 5 C 14.17 – BeckRS 2018, 10562 Rn. 9 m.w.N.; B.v. 11.2.1992 – 5 B 11.92 – BeckRS 1992, 31238097). Auch § 7 Abs. 3 BAföG (dazu noch 2.2.2) lässt nicht zu, bei der Bestimmung des zeitlichen Umfangs des Grundanspruchs eines Förderungsempfängers von dem Grundsatz abzuweichen, dass in die Mindestförderungszeit alle Ausbildungszeiten im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG einzurechnen sind, die ein Antragsteller vor dem Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses verbracht hat. Allenfalls dann, wenn ein erster berufsqualifizierender Abschluss vor Ablauf der Mindestfrist des § 7 Abs. 1 BAföG von drei Jahren erzielt worden ist, kann § 7 Abs. 3 BAföG bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch den Erwerb eines zusätzlichen Abschlusses in die Förderung einbeziehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der erste berufsqualifizierende Abschluss erst zum Ende oder nach dem Ende der Mindestförderungszeit des § 7 Abs. 1 BAföG erreicht worden ist. In einem solchen Fall ist der Förderungsgrundanspruch erschöpft (BVerwG, U.v. 8.12.1993 – 11 C 27/92 – juris Rn. 16). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem ein berufsqualifizierender Abschluss noch nicht (einmal) erreicht ist.
34
2.2.1 In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben wäre der Anspruch der Antragstellerin nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG bei Beginn der hier im Streit stehenden Ausbildung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin verbraucht, da sie bereits vorher seit September 2021 über drei Schuljahre allein in … eine Ausbildung zur staatlich geprüften Helferin für Ernährung und Versorgung genossen hat (die sogar gefördert wurde) und obwohl diese Ausbildung regelmäßig nur zwei Schuljahre umfasst (siehe § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) aa) Berufsfachschulordnung – BFSO). Auch bei einem erst nach drei Schuljahren erzielten berufsqualifizierenden Abschluss wäre der Grundförderanspruch dann erschöpft (vgl. zu einer regelmäßig zweijährigen Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialbetreuerin und Pflegefachhelferin: BayVGH, B.v. 29.3.2019 – 12 C 19.332 – BeckRS 2019, 7801 Rn. 8), wobei dies ohnehin unabhängig davon ist, ob die Ausbildungszeiten zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geführt haben. Die Frage, ob es im vorliegenden Fall darauf ankommt, ob der Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG durch die aufgegebene Ausbildung bereits ausgeschöpft war oder allein § 7 Abs. 3 BAföG zu prüfen ist (in diese Richtung möglicherweise Ramsauer/Stallbaum/Steinweg, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 112a; dazu, dass auch bei dem Abbruch einer Ausbildung, die den zeitlichen Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG nicht erschöpft, für die Förderung einer anderen Ausbildung ein wichtiger Grund erforderlich ist: BVerwG, U.v. 13.10.1983 – 5 C 35.82 – BeckRS 2010, 46658), kann daher ebenfalls dahinstehen. Ohne berufsqualifizierenden Abschluss endet der Grundanspruch jedenfalls auch bei einem nach § 7 Abs. 3 BAföG nicht gerechtfertigten Abbruch oder Wechsel der Fachrichtung (Ramsauer/Stallbaum/Steinweg, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 10 f.).
35
2.2.2 Der Abbruch der (bisherigen) Ausbildung schließt grundsätzlich die Förderung einer danach erneut aufgenommenen (anderen) Ausbildung aus, es sei denn, der Auszubildende hat die (bisherige) Ausbildung aus wichtigem Grund abgebrochen (§ 7 Abs. 3 BAföG; BVerwG, U.v. 24.9.1981 – 5 C 84/79 – BeckRS 1981, 2608).
36
Die Ausbildung der Antragstellerin zur staatlich geprüften Kinderpflegerin ist bei summarischer Prüfung nicht als eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG oder als eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG zu fördern.
37
Die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG hat zur Voraussetzung, dass der Auszubildende zuvor eine Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG berufsqualifizierend abgeschlossen hat. Erst wenn der Auszubildende in Wahrnehmung der ihm im zeitlichen Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG eröffneten Ausbildungsmöglichkeiten eine erste – und gegebenenfalls auch eine zweite (s.o.) – Erstausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat, stellt die daran anschließende Ausbildung eine „weitere“ Ausbildung dar, die unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG gefördert werden kann. Nachdem also § 7 Abs. 2 BAföG einen erfolgreichen Abschluss der Erstausbildung voraussetzt (BVerwG, U.v. 13.10.1983 – 5 C 35.82 – BeckRS 2010, 46658), scheidet § 7 Abs. 2 BAföG als Anspruchsgrundlage offensichtlich aus.
38
In systematischer Hinsicht spricht bereits die Stellung des § 7 Abs. 3 BAföG unmittelbar nach den die verschiedenen Ausbildungsarten regelnden Absätzen 1 (grundständige berufsbildende Ausbildung), 1a (darauf aufbauende Master- oder Magisterstudiengänge), 1b (Staatsexamensstudiengänge) sowie 2 („weitere Ausbildung“) dafür, dass sich dessen Regelung auf alle vorgenannten Ausbildungsarten erstreckt (BVerwG, B.v. 11.4.2018 – 5 B 5.18 – BeckRS 2018, 8330 Rn. 9 f.).
39
Nach ihm wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 7 Abs. 3 BAföG – in der Fassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409), welche weitgehend identisch war – ist ein solcher Grund dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände und der beiderseitigen die Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG, U.v. 6.9.1979 – 5 C 12.78 – BeckRS 1979, 30443160).
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Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes erfüllt sind, § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG. Diese durch das 21. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 2. Dezember 2004 eingeführte widerlegliche Regelvermutung soll nach den Gesetzgebungsmaterialien (BGBl. I 2004 S. 3127, S. 11 f.) eine Förderung auch ohne eine Einzelfallprüfung daraufhin ermöglichen, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Die gesetzliche Vermutung erstrecke sich auch darauf, dass der Fachrichtungswechsel (Abbruch) unverzüglich erfolgt, nachdem der wichtige Grund eingetreten ist.
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Bevor diese Vermutung ins Gesetz Eingang gefunden hat, war bereits anerkannt, dass Gründe, die es für den Auszubildenden unzumutbar werden lassen, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, auch dann vorliegen können, wenn sich eine mangelnde Eignung für die gewählte Fachrichtung herausstellt oder ein ernsthafter Neigungswandel eintritt. Eine Abneigung gegen das gewählte Fach kann sogar auch dann noch bei der Gewährung von Förderungsleistungen zugunsten des Auszubildenden berücksichtigt werden, wenn sie erst nach fortgeschrittenem Ausbildungsgang deutlich wird. Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat dabei jedoch einschränkend darauf hingewiesen, dass dem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zuzumuten ist, den Gründen, die einer Fortsetzung der Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen. Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse, Förderungsleistungen nach Möglichkeit nicht nutzlos einzusetzen (BVerwG, U.v. 6.9.1979 – 5 C 12.78 – 5 C 12.78 – BeckRS 1979, 30443160). Sobald der Auszubildende sich Gewissheit über die fehlende Neigung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muss er deshalb, damit ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG bejaht werden kann, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch), die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den Anforderungen selbst, die an das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG zu stellen sind; dazu gehört auch die Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Ob der Auszubildende seiner Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln entsprochen hat, beurteilt sich dabei nicht allein nach objektiven Umständen. Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft oder ob ein solches Unterlassen durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt ist (BVerwG, U.v. 21.6.1990 – 5 C 45/87 – BVerwGE 85, 194-200, Rn. 13).
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Den Gesetzgebungsmaterialien ist insoweit zu entnehmen, dass mit der Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG nicht der Anspruch aufgegeben werde, dass eine möglichst frühzeitige Orientierung und Festlegung auf den geeigneten Studiengang (die Ausbildung) erwartet wird (BGBl. I 2004 S. 3127, S. 12).
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Die Regelvermutung lässt sich durch den Nachweis des Fehlens eines wichtigen Grundes entkräften. Hierfür trifft das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Beweislast. Hierzu ist unstreitig nichts von Antragsgegnerseite vorgetragen, nachdem diese den Grundförderanspruch für ausgeschöpft sieht. Allerdings kann das Verwaltungsgericht darauf abstellen, dass die Antragstellerseite durch die Begründung, die für den Fachrichtungswechsel / Abbruch bei der Antragsgegnerseite angegeben wurde, die Regelvermutung selbst entkräftet hat (BayVGH, B.v. 13.11.2017 – 12 CE 17.1796 – BeckRS 2017, 132485 Rn. 2 f.; NdsOVG, U.v. 24.2.2025 – 2 LC 99/24 – BeckRS 2025, 2471 Rn. 69).
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Im vorliegenden Fall ist bei summarischer Prüfung aufgrund der bekannten Umstände und eigenen Angaben der Antragstellerin davon auszugehen, dass die Voraussetzungen, damit ein wichtiger Grund die Förderung der anderen Ausbildung rechtfertigt, nicht vorliegen, sodass ein Anordnungsanspruch für die Bewilligung von Ausbildungsförderung im Wege der einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht ist.
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Die Antragstellerin trug zur Begründung im Wesentlichen vor, die Wiederholung der Hauswirtschaftsausbildung 2023/2024 und 2024/2025 sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, da sie 2022 (sic) ihre Ausbildung nicht beenden habe können und da aufgrund der Erkrankung auch Noten in 3 Unterrichtsfächern fehlten. Die damaligen gesundheitlichen Umstände hätten die Fortführung der Ausbildung unmöglich gemacht. Ein Abbruch aus mangelnder Eignung oder fehlender Leistungsbereitschaft habe nicht vorgelegen. Der anschließende Wechsel in den Bereich der Kinderpflege stelle eine sachlich begründete und notwendige berufliche Neuorientierung dar. Die Ausbildung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin sei ihrer gesundheitlichen Situation angepasst. Hinsichtlich des Praktikums sei auszuführen, sie habe die Praktikumsstelle ordnungsgemäß angetreten, aber währenddessen sei es zu erheblichen Problemen mit der Anleiterin (Mobbing) und psychischen Problemen gekommen, die besprochen worden seien und ein Wechsel der Praktikumsstelle einvernehmlich vereinbart worden, welche sie ebenfalls angetreten habe. Die Nachholung versäumter Zeiten sei in den Weihnachtsferien vorgesehen gewesen, allerdings sei die Antragstellerin krankheitsbedingt ausgefallen. Für den Wechsel in die Kinderpflege habe es schwerwiegende unverschuldete Gründe gegeben, da sie seit ihrer Kindheit psychisch erkrankt sei, was durch ihre damalige Partnerschaft verstärkt worden sei und sie deswegen nicht die Kraft gehabt habe, die Ausbildung früher zu wechseln (beigefügt Bestätigung der Erziehungsberatungsstelle / Sozialpädagogin … vom 5. November 2024).
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Die Regelvermutung ist jedoch bei summarischer Prüfung aus folgenden Gründen entkräftet. Es kann nicht nachvollzogen werden, dass die Antragstellerin den Gründen, die einer Fortsetzung der Ausbildung zur Helferin für Ernährung und Versorgung entgegenstanden, rechtzeitig begegnet ist, insbesondere unter Berücksichtigung gesundheitlicher Gründe.
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Dass die Antragstellerin bereits beim erstmaligen Besuch der 11. Klasse Schwierigkeiten in Bezug auf die (möglichst frühzeitige) Orientierung und Festlegung auf die geeignete Ausbildung hatte, zeigt sich ab April 2023. Am 26. April 2023 erfolgte eine Antragstellung für die Berufsfachschule für D …. Hierzu findet sich keine (plausible) Erklärung, sodass bei summarischer Prüfung nur angenommen werden kann, dass bereits an dieser Stelle Zweifel bei der Antragstellerin bezüglich der Weiterverfolgung der bisherigen Ausbildung bestanden. Dies wird dadurch bestätigt, dass sie am 4. Juli 2023 (Bl. 27 d. Gerichtsakte zu B 8 K 26.159) mitteilte, dass sie wegen ihrer Noten nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werde und „somit“ auch von der B … Schule abgemeldet sei.
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Die Antragstellerin war (erst) ab Mai 2023 bis Juli 2023 (wohl mit Attest, siehe Bl. 221 d. Behördenakte – aber nicht in der Behördenakte enthalten) krankgeschrieben, im Zeugnis vom 28. Juli 2023 wird angegeben, eine Notengebung sei aufgrund fehlender Leistungsnachweise in drei Fächern nicht möglich gewesen, die Antragstellerin habe an 62 Tagen gefehlt, davon 6 Tage unentschuldigt.
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Dass allein gesundheitliche Gründe dafür verantwortlich waren, dass diese Ausbildung nicht mehr zielstrebig weiterverfolgt und planvoll betrieben wurde/werden konnte, ist damit nicht ersichtlich. Insbesondere dass es der Antragstellerin – wie im am 26. September 2024 bei dem Antragsgegner eingegangenen Schreiben (Bl. 235 d. Behördenakte) angegeben – bereits 2022/2023 gesundheitlich nicht gut ging (angegebener Verdacht auf Schlaganfall) bleibt derzeit eine Behauptung. Aus dem Entlassungsbrief (Bl. 236 d. Behördenakte) ergibt sich dies jedenfalls nicht, welcher zwar von einer Vorstellung am 24. Juni 2022 berichtet, aber sich bei der körperlichen Untersuchung keine Auffälligkeiten zeigten, mit Ausnahme eines „erhöhten TSH“ (Hormon, Wert ist Indikator für Schilddrüsenfunktion). Auch das am 25. November 2024 ausgestellte Schreiben der Erziehungsberatungsstelle (unterzeichnet von einer Sozialpädagogin), welches am gestrigen Tag vorgelegt wurde, führt lediglich aus, dass die Antragstellerin mit Unterbrechungen von 2011 bis 2020 zu Einzelstunden in der Beratungsstelle gewesen sei. Dieser Zeitraum liegt insbesondere vor ihren Ausbildungszeiten.
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Es liegt insgesamt ein Neigungswandel weit vorher nahe, dem nicht unverzüglich begegnet wurde. Dieser wird auch durch den Antrag vom 13. Mai 2024, erneut für die Berufsfachschule für D …, bekräftigt, welcher wiederum vor den längerfristigen Krankheitszeiträumen ab Juni 2024 lag. Für die vorherigen Krankheitszeiträume trägt die Antragstellerin im am 26. September 2024 bei dem Antragsgegner eingegangenen Schreiben (Bl. 235 d. Behördenakte) vor, dass es an Attesten fehlt (insbesondere in Bezug auf Pfingstferien – diese waren Ende Mai 2024). Die einzelnen Krankheitstage mit Attest und unterschiedlichen Diagnosen (Bl. 248 ff. d. Behördenakte) genügen nicht für eine andere Einschätzung. Letztlich wird auch für die Ausbildung zur D … die Neigung nicht beibehalten, da sie bereits am 10. Juli 2024 dann mitteilte, dieser Antrag habe sich erledigt, da sie „was anderes mache“ und einen neuen Antrag zuschicke.
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Das weitere Verfolgen der bisherigen Ausbildung – nunmehr in C … – für 4,5 Monate genügt aller Voraussicht nach nicht, da dies augenscheinlich aus Mangel an Alternativen zu diesem Zeitpunkt und wegen dem Zerwürfnis in K … erfolgt ist. Dass der Neigungswandel daher erst im Schuljahr 2025/2026 eingetreten ist, wie es im Schreiben anklingt, das am 7. November 2025 beim Antragsgegner eingegangen ist, überzeugt nicht.
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Gründe, die es für die Antragstellerin unzumutbar werden ließen, die bisherige Ausbildung fortzusetzen und deren rechtzeitige Geltendmachung, sind daher bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, sondern vielmehr liegt ein Verstoß gegen die für das ganze Gesetz grundlegenden Obliegenheiten des Auszubildenden nahe. Die betreffenden Umstände sind von dem Auszubildenden unverzüglich geltend zu machen, sobald er sich über sie Gewissheit verschafft hat bzw. im Klaren ist (BVerwG, U.v. 6.2.2020 – 5 C 10/18 – juris Rn. 33). Die Vermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG ist daher derzeit widerlegt.
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3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung gemäß § 188 Satz 1 VwGO nicht erhoben (vgl. BVerwG, B.v. 24.7.2014 – 5 B 17/14 – juris Rn. 21).