Titel:
Rechtmäßigkeit der grundstücksfernen Bereitstellung von Abfallbehältern und Zumutbarkeit der Wegstrecke zur Sammelstelle
Normenketten:
BayAbfG ARt. 3, Art. 7 Abs. 1
SGB VII § 209
StVO § 9
Leitsätze:
1. Die Verpflichtung zur grundstücksfernen Überlassung von Abfallbehältnissen ist rechtmäßig, wenn tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bei der Anfahrt des Grundstücks bestehen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Rechtliche Schwierigkeiten bei der Anfahrt eines Grundstückes können sich aus arbeitsschutzrechtlichen Unfallverhütungsvorschriften und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ergeben. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Träger der Abfallentsorgung darf er aus Wirtschaftlichkeitsgründen – auch im Rahmen eines Holsystems – auf die bestehenden Mitwirkungspflichten der überlassungspflichtigen Abfallbesitzer zurückgreifen (Folgend BayVGH BeckRS 2003, 24913). (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Zumutbarkeit der Wegstrecke zur Sammelstelle ist im Einzelfall zu prüfen; eine Entfernung von etwa 50 Metern ist grundsätzlich zumutbar. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Mitwirkungspflicht des Überlassungspflichtigen, die Abfallbehältnisse zu einer vom Abfuhrfahrzeug erreichbaren Stelle zu bringen, Anfahrmöglichkeit von Abfuhrfahrzeugen an Grundstücke, Verbot des Rückwärtsfahrens aufgrund arbeitsschutzrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, Verwaltungsakt, Anfechtungsklage, Abfallentsorgung, Mitwirkungspflicht, Verhältnismäßigkeit, Arbeitsschutzvorschriften, Zumutbarkeit, Überlassungspflicht, Abfallwirtschaftssatzung, Sackgasse, Schwierigkeit, Rückwärtsfahren, DGUV Vorschrift zur Müllbeseitigung, DGUV Regel für die Abfallwirtschaftsbranche, Abfuhrfahrzeug
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
3.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Die Kläger begehren, die Beklagte zu verpflichten, die ihnen zur Verfügung gestellten Müllbehältnisse an ihrem Grundstück abzuholen.
2
Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens M …weg …, …, Fl.-Nr. …, Gemarkung …. Das Anwesen liegt an dem Straßengrundstück Fl.-Nr. …, Gemarkung …, an, einer Sackgasse, die im rechten Winkel, im Gefälle von der Fl.-Nr. …, Gemarkung …, abzweigt und an deren Ende sich ein Wendehammer befindet. Die Sackgasse hat einen geradlinigen Verlauf und eine Länge von 70 m. Sie ist öffentlich gewidmet, hat keine Gehsteige und ist ca. 3,50 m breit. Der rechteckige Wendehammer am Ende der Sackgasse ist ca. 14 m lang und ca. 26 m breit. Auf dem Wendehammer werden ausweislich der Aufnahmen in Google Street View (Stand der Aufnahme Juli 2022) PKWs geparkt. Die Kläger bewohnen das Anwesen seit 1975/1981. Seit diesem Zeitpunkt wurden die Müllbehältnisse von der Beklagten am Grundstück der Kläger abgeholt. Die Sackgasse wurde rückwärts mit den Müllsammelfahrzeugen angefahren bzw. befahren. Die Entfernung von der südlichen Grenze des klägerischen Grundstücks bis zur Einmündung der Sackgasse in den M …weg (Fl.-Nr. …, Gemarkung …) beträgt ca. 50 m. Die Beklagte teilte den Klägern mit Schreiben vom 25. September 2023 mit, dass aus arbeitsschutzrechtlichen Aspekten die bisher erfolgte Abholung der Mülltonnen direkt auf dem Grundstück der Kläger zukünftig nicht mehr erfolgen könne. Es wurde gebeten, die Müllbehälter ab 1. November 2023 zur Entleerung am Gehweg links und rechts vor der Einfahrt in die Sackgasse bereitzustellen. Die Anfrage der Kläger bei der Beklagten, die Abfallbehälter vom klägerischen Grundstück kostenpflichtig abzuholen, wurde von der Beklagten mit E-Mail vom 16. Oktober 2023 abgelehnt. Diese Serviceleistung könne nur dann angeboten werden, wenn der Abstellplatz der Mülltonnen auf dem Grundstück nicht mehr als 10 m von der Grundstücksgrenze entfernt sei. Die Kläger forderten die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2023 auf, darzulegen, dass das klägerische Grundstück vom Abfuhrfahrzeug nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden könne. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2023 führte die Beklagte aus, über die gesamte Fahrstrecke könne der Sicherheitsabstand auf beiden Seiten des Müllsammelfahrzeugs nicht eingehalten werden. Dem Arbeitsschutz müsse vorliegend zwingend Vorrang eingeräumt werden, auch wenn die geänderte Vorgehensweise einen Einschnitt für die betroffenen Anwohner bedeute.
3
Die Beklagte verfügt über eine Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen in der Stadt … (Abfallwirtschaftssatzung) vom 23. Dezember 1992 in der Fassung vom 10. Dezember 1998. Diese wurde zuletzt durch Satzung vom 15. Februar 2024 geändert.
4
Die Kläger ließen mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23. Januar 2024 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth Klage erheben und beantragen,
Die Beklagte wird verpflichtet, die von ihr den Klägern zur Verfügung gestellten Wertstoffbehältnisse, Biomülltonnen und Restmülltonnen, am Grundstück der Kläger, M …weg …, … (eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … Band … Blatt …) abzuholen.
5
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei auf Grund ihrer Satzung verpflichtet, die Müllbehältnisse der Kläger wie in der Vergangenheit vor dem Grundstück der Kläger abzuholen. Die Ausnahme des § 12 Abs. 5 Abfallwirtschaftssatzung liege nicht vor, da sich die Straßenverhältnisse seit Jahrzehnten nicht verändert bzw. verschlechtert hätten.
6
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 28. März 2024,
7
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte stelle nach Maßgaben der §§ 9, 10, 11 und 12 Abfallwirtschaftssatzung die Restmüll-, Biomüll- und Altpapierbehältnisse im Holsystem zur Verfügung. Sofern Grundstücke vom Abfuhrfahrzeug nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden können, seien die Überlassungspflichtigen verpflichtet, die Abfallbehältnisse selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug erreichbaren Stelle zu verbringen (§ 12 Abs. 4 Satz 3 Abfallwirtschaftssatzung). Die Kläger seien mit mehreren Schreiben bzw. einer E-Mail informiert worden, dass die bisher praktizierte Abholung der Müllbehältnisse durch das Müllfahrzeug direkt vor ihrem Grundstück nicht mehr erfolgen könne. Aufgrund der stark beengten Zufahrtsverhältnisse (3,15 m Breite an der engsten Stelle) sei es bisher nur möglich gewesen, die Sackgasse rückwärts mit den städtischen Müllsammelfahrzeugen anzufahren. Der zu gewährleistende und einzuhaltende Sicherheitsabstand auf beiden Seiten des Müllsammelfahrzeugs sei über die gesamte Fahrstrecke nicht gegeben. Die einweisenden Personen würden im Übrigen vom Fahrzeugführer nicht gesehen. Das vorhandene Gefälle des Weges stelle, nicht zuletzt bei winterlichen Verhältnissen, ein weiteres erhebliches Sicherheits- und Schadensrisiko dar. Die Beklagte trage mit der geänderten Bereitstellungspraxis den Regelungen des Arbeitsschutzes sowohl für ihre Mitarbeiter als auch für Dritte Rechnung. Das Arbeitsschutzgesetz enthalte entsprechende Regelungen für den Umgang mit solchen Situationen. Details seien in der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 43 und 44 zur Müllbeseitigung sowie in der DGUV Regel 114-601 für die Abfallwirtschaftsbranche festgelegt, die auch von der Beklagten verpflichtend einzuhalten seien. Gemäß § 7 DGUV Vorschrift 43 und 44 müsse der Fahrer eines Müllfahrzeugs beim Rückwärtsfahren sofort anhalten, wenn kein Sichtkontakt zu einweisenden Personen mehr bestehe. Da im vorliegenden Fall gar kein Sichtkontakt bestehe, dürfe in die Sackgasse nicht hinein gefahren werden. Es werde klargestellt, dass der einschlägige § 12 Abs. 4 Satz 3 Abfallwirtschaftssatzung nicht von der letzten Satzungsänderung betroffen sei.
8
Die Kläger ließen mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15. April 2024 replizieren, nach § 7 DGUV Vorschrift 43 sei Rückwärtsfahren grundsätzlich möglich, wenn ein Einweiser vorhanden sei und eine Sichtverbindung bestehe. Auf der streitgegenständlichen Straße sei es immer möglich eine Sichtverbindung zwischen Fahrer und Einweiser herzustellen. Nach der Durchführungsvorschrift DGUV Vorschrift 44 könne darüber hinaus das sichere Zurücksetzen von Fahrzeugen auf andere Weise erreicht werden. Sämtliche Müllfahrzeuge seien mit ausreichenden Außenspiegeln und einer Rückwärtskamera ausgerüstet. Andernfalls wäre es nicht denkbar, dass die Beklagte bisher die streitgegenständliche Straße rückwärts befahren ließ. Das Rückwärtsfahren der Müllfahrzeuge sei nicht verboten, verlangt würden nur Handzeichen der einweisenden Personen. Im Übrigen werde nicht dargelegt, aus welchen Gründen nach jahrzehntelanger Praxis bei unveränderten örtlichen und technischen Bedingungen das Grundstück der Kläger vom Abfuhrfahrzeug nicht oder unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden könne. Die technischen Regeln würden seit 1997 unverändert bestehen.
9
Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 14. Mai 2024, die in den DGUV Vorschriften 43 und 44 sowie der DGUV Regel 114-601 Teil 1 genannten Paragrafen würden den Fall regeln, dass ein Rückwärtsfahren zur erfolgreichen und sicheren Abwicklung der Aufgabe nach Abwägung sämtlicher Umstände im Einzelfall nicht zu vermeiden sei. Diese Vermeidungsmöglichkeit sei im M …weg zweifelsfrei gegeben. Die genannte grundsätzliche Möglichkeit des Rückwärtsfahrens unter gewissen organisatorischen Voraussetzungen setze immer eine Prüfung und Abwägung im Einzelfall voraus. Vorliegend bestehe beim Rückwärtsein- oder -ausfahren auf einer stark befahrenen Durchgangsstraße ein erhöhtes Risiko. Dieses könne vermieden werden, indem die Kläger ihre Abfallbehältnisse ca. 80-90 m entfernt von ihrem Grundstück zur Abholung bereitstellen. Der Bauhof der Beklagten sei verpflichtet, alle einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Ein Rückwärtsfahren auf den M …weg würde gegen diese Vorschriften verstoßen. Zudem werde ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko eingegangen. Technische Lösungen wie zum Beispiel Rückfahrassistenzsysteme würden den Einweisevorgang lediglich ergänzen und unterstützen. Auf den Einweiser könne nicht verzichtet werden. Nach Abwägung aller Risiken und sonstigen öffentlichen und privaten Interessen sei im Zusammenhang mit den überarbeiteten Gefährdungsbeurteilungen die Entscheidung getroffen werden, den M …weg nicht mehr befahren zu können.
10
Die Kläger führten mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. Juni 2024 im Wesentlichen aus, die Straße M …weg sei keine Durchgangs-, sondern eine Nebenstraße. Bis heute würden u.a. Baufahrzeuge, Heizöllieferanten und Rettungsfahrzeuge den M …weg problemlos sowohl vorwärts als auch rückwärts befahren. Durch die erhöhte Sitzposition im Müllfahrzeug, die technische Ausrüstung wie Rückfahrkameras und Warnleuchten am Fahrzeug und die auffällige Lackierung seien alle für das Befahren der Straße M …weg erforderlichen Fahrmanöver mit entsprechender Sorgfalt und Ausbildung der Fahrer möglich. Da die Müllfahrzeuge nicht nur mit dem Fahrer, sondern mit mindestens zwei weiteren Personen besetzt seien, stehe ein Einweiser zur Verfügung. Der Antrag der Kläger, die Abfallbehälter vom klägerischen Grundstück (80-90 m entfernt) kostenpflichtig abzuholen, sei mit der Begründung abgelehnt worden, die Entfernung zur Sammelstelle sei für ihre Mitarbeiter zu weit entfernt. Dies gelte für die Kläger offensichtlich nicht. An der von der Beklagten vorgegebenen Sammelstelle an der Einmündung in die Sackgasse würden Anwohner den Gehweg verlassen müssen, um an den dort abgestellten Mülltonnen vorbeizukommen. Beim Ausfahren in die vorfahrtsberechtigte Straße würde die Sicht behindert.
11
Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2024 trug die Beklagte im Wesentlichen vor, zur erfolgreichen und sicheren Abwicklung der Müllabfuhr sei das Rückwärtsfahren im M …weg nach Abwägung sämtlicher Umstände zu vermeiden. Jedes Unternehmen, auch der Bauhof der Beklagten, müsse im Rahmen der eigenen unternehmerischen Pflichten auftretende Gefahrensituationen des täglichen Dienstbetriebs beurteilen und entsprechende Regeln für seine Mitarbeiter und Dritte abwägen und daraus resultierende Festlegungen treffen.
12
Mit gerichtlichem Schreiben vom 28. Januar 2026 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
14
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
15
Der mit Schriftsatz vom 23. Januar 2024 gestellte Klageantrag, die Beklagte zu verpflichten, die von ihr den Klägern zur Verfügung gestellten Wertstoffbehältnisse, Biomülltonnen und Restmülltonnen am klägerischen Grundstück abzuholen, ist trotz anwaltlicher Vertretung im wohlverstandenen Interesse der Kläger gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, die von der Beklagten angeordnete Verpflichtung, die Müllbehälter zur Entleerung an den Gehweg an der Einmündung zur Sackgasse M …weg zu verbringen, aufzuheben.
16
Nach § 88 VwGO ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden, darf aber über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Das Gericht muss das wirkliche Rechtsschutzziel von Amts wegen ermitteln. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§ 133, § 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB]) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Beteiligtenwille, wie er sich aus den prozessualen Erklärungen und sonstigen Umständen ergibt. Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrages anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu (vgl. BVerwG, U.v. 9.4.2014 – 8 C 50.12 – juris Rn. 17).
17
Gemessen an diesen Grundsätzen richtet sich das Klagebegehren auf die Aufhebung der mit Schreiben vom 25. September 2023 angeordneten Verpflichtung, die Müllbehälter an einen geänderten Bereitstellungsort zu verbringen. Um das Klageziel der Anfahrt des klägerischen Grundstücks mit Müllfahrzeugen zu erreichen, bedarf es keines weiteren Antrags auf Verpflichtung der Beklagten hierzu. Der bloße Anfechtungsantrag ist ausreichend. Denn soweit die Klage Erfolg hat, würde durch Anfechtung der Anordnung vom 25. September 2023, nach der die Müllbehältnisse ab 1. November 2023 am Gehweg im Einmündungsbereich der Sackgasse M …weg bereitzustellen sind, aufgehoben. Damit wäre die auf § 12 Abs. 4 Satz 3 HS. 1 Abfallwirtschaftssatzung gestützte Anordnung beseitigt, was zur Folge hätte, dass wieder die Ausgangssituation nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Abfallwirtschaftssatzung hinsichtlich des klägerischen Grundstücks vorliegen würde, wonach die Müllbehältnisse am Abholtag frei zugänglich vor dem Grundstück oder an der Grundstücksgrenze so aufzustellen sind, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können (vgl. VG Ansbach, U.v. 14.1.2015 – 11 K 13.01910 – BeckRS 2015, 45944).
18
Die so verstandene Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
19
1. Die Klage ist zulässig.
20
a. Die Anfechtungsklage ist statthaft.
21
Das Schreiben der Beklagten vom 25. September 2023, mit dem die Versagung der weiteren Müllabholung vom klägerischen Grundstück und die damit einhergehende Verpflichtung zum Verbringen der Müllbehälter an den Einmündungsbereich der Sackgasse M …weg getroffen wurde, ist ein Verwaltungsakt gemäß Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), dessen Aufhebung die Kläger begehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO).
22
Gemäß Art. 35 Satz 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG stellt nicht die Voraussetzung auf, dass ein Verwaltungsakt explizit als solcher benannt werden muss. Vielmehr kommt es mangels formaler Erfordernisse als Bestandteil des Verwaltungsaktsbegriffs richtigerweise allein auf die Erfüllung der Merkmale der Legaldefinition des Verwaltungsaktes an (Knauff in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwVfG, Stand 7.EL Mai 2025, § 35 Rn. 41 m.w.N.).
23
Das Schreiben der Beklagten vom 25. September 2023 enthält gegenüber den Klägern die Regelung, dass eine Müllentsorgung am Grundstück der Kläger nicht weiter erfolgt und die Abfallbehälter daher ab dem 1. November 2023 zu einem näher bezeichneten Standplatz zu verbringen sind und konkretisiert die in § 12 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 Abfallwirtschaftssatzung vorgesehene Verpflichtung zur Verbringung der Abfälle zu einer Sammelstelle. Für den Regelungscharakter spricht insbesondere, dass das Schreiben vom 25. September 2023 keine weitere Anhörung der Kläger zu der beabsichtigten Maßnahme vorsieht. Im zeitlich nachfolgenden Schreiben vom 14. Dezember 2023 spricht die Beklagte im Übrigen von der „Entscheidung zur Festlegung eines geänderten Bereitstellungsorts“ und nimmt Bezug auf die Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung. Dass das Schreiben nicht explizit als Anordnung bezeichnet wurde, den Beteiligten nicht förmlich zugestellt wurde und keine Rechtsbehelfsbelehrungenthält, ist für die Bestimmung als Verwaltungsakt unerheblich.
24
b. Die Klagefrist wurde gewahrt. Mangels Rechtsbehelfsbelehrunggilt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
25
2. Die Klage ist unbegründet.
26
Die Anordnung im Schreiben vom 25. September 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, weil es sich bei der Anordnung eines grundstücksfernen Bereitstellungsplatzes für Abfallbehälter um einen sog. Dauerverwaltungsakt handelt (VG Magdeburg, U.v. 3.2.2022 – 4 A 6/21 MD – juris Rn. 32).
28
a. Die Anordnung ist formell rechtmäßig. Zwar wurde vorliegend die gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erforderliche Anhörung der Kläger nicht durchgeführt. Im Hinblick auf den umfangreichen vorgerichtlichen Schriftverkehr, in dem die Beklagte sich nicht darauf beschränkt hat, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen der Kläger erkennbar zum Anlass genommen hat, die Entscheidung kritisch zu überdenken, ist der Anhörungsmangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 BayVwVfG geheilt (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2022 – 4 A 7.20 – juris Rn. 25 m.w.N.).
29
b. Rechtsgrundlage für die Anordnung vom 25. September 2023 ist § 12 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 der aufgrund von Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG) erlassenen Abfallwirtschaftssatzung der Beklagten in der Fassung vom 15. Februar 2024.
30
Danach haben die Überlassungspflichtigen die Behältnisse selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug erreichbaren Stelle zu bringen, wenn Grundstücke von Abfuhrfahrzeugen nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden können. Eine solche Bestimmung gehört zu dem in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG ausdrücklich vorgesehenen Regelungsfeld für kommunale Abfallwirtschaftssatzungen, in denen die entsorgungspflichtigen Körperschaften (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG) insbesondere bestimmen können, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind (stRspr vgl. z.B. BayVGH, U.v. 11.3.2005 – 20 B 04.2741 – juris Rn. 16 ff.; U.v. 11.10.2010 – 20 B 10.1379 – juris Rn. 19; B.v. 23.3.2015 – 20 ZB 15.391 – juris Rn. 3 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Bestimmungen einer Abfallsatzung, die vorsehen, dass die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse unter bestimmten Voraussetzungen an einen grundstücksfernen Aufstellungsort verbringen müssen, rechtlich grundsätzlich unbedenklich, insbesondere stehen diese nicht im Widerspruch zu Bundesrecht (BVerwG, U.v. 25.8.1999 – 7 C 27.98 – juris Rn. 20; B.v. 17.3.2011 – 7 B 4.11 – juris Rn. 8). Schwierigkeiten bei der Anfahrt des Grundstücks im Sinne der Satzung können nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht bestehen (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2010 – 20 B 10.1379 – juris Rn. 20 ff.; BayVGH, B.v. 23.3.2015 – 20 ZB 15.391 – juris Rn. 5 m.w.N.).
31
c. Ein rechtliches Hindernis für die unmittelbare Anfahrt des klägerischen Grundstücks durch Müllfahrzeuge ergibt sich vorliegend aus arbeitsschutzrechtlichen Unfallverhütungsvorschriften und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.
32
aa. Die Sackgasse M …weg, an der das Grundstück der Kläger anliegt, kann von den Abfuhrfahrzeugen der Beklagten nur rückwärts befahren werden. Die Sackgasse ist ohne Einbeziehung des Wendehammers ca. 56 m lang und ca. 3,5 m breit. Der Wendehammer, der ca. 26 m breit und ca. 14 m lang ist, wird als Parkfläche genutzt. Das Abfuhrfahrzeug muss unstreitig – wie in der Vergangenheit – zu dem klägerischen Grundstück auf einer Strecke von ca. 50 m rückwärts ein- bzw. herausfahren.
33
bb. Beim Rückwärtsfahren der Abfuhrfahrzeuge wird gegen Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der DGUV Vorschrift 43 und 44 zur Müllbeseitigung sowie der DGUV Regel 114-601 für die Abfallwirtschaftsbranche, verstoßen. Die Heranziehung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften durch die Beklagte ist zulässig. Nach § 16 Nr. 1 DGUV Vorschrift 43 zur Müllbeseitigung darf Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn ein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang erforderlich ist, z.B. bei Absetzkippern. Das klägerische Grundstück liegt ca. 50 m von der Einmündung entfernt. Über diese Strecke müsste das Abfuhrfahrzeug beim Ein- oder Ausfahren rückwärtsfahren. Eine kurze Strecke im Sinne von § 16 Nr. 1 Satz 2 DGUV Vorschrift 43 zur Müllbeseitigung liegt somit nicht vor. Gemäß § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 44 darf mit Müllfahrzeugen nur rückwärts gefahren werden, wenn eine geeignete Person den Fahrer einweist. Der Einweisende darf sich nicht auf den hinteren Standplätzen des Müllfahrzeugs aufhalten. Sobald keine Sichtverbindung mehr zwischen Fahrer und Einweiser besteht, hat der Fahrer sofort anzuhalten. Von den Bestimmungen des Absatzes 1 kann abgewichen werden, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass keine Beschäftigten gefährdet werden. Neben der DGUV Vorschrift 43 und 44 zur Müllbeseitigung sind nach Ziffer 3.8 der DGUV Regel 114-601 das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen als gefährliche Verkehrsvorgänge nach Möglichkeit zu vermeiden. Beiderseits des Abfallsammelfahrzeugs soll jederzeit ein Sicherheitsabstand zu allen Objekten von mindestens 0,5 m über die gesamte Rückfahrtstrecke gewährleistet sein. Beim (erforderlichen) Rückwärtsfahren muss ausgeschlossen werden, dass andere Personen gefährdet werden. Kann das nicht ausgeschlossen werden, muss sich der Fahrer bzw. die Fahrerin einweisen lassen. Einweisende dürfen sich nur im Sichtbereich der Kfz-Führerin oder des Kfz-Führers aufhalten.
34
Gemessen an diesen Grundsätzen kann auf Grund der an der Sackgasse tatsächlich vorzufindenden örtlichen Verhältnisse, die der Kammer durch die vorgelegten Fotos, Google Street View und den BayernAtlas bekannt sind, das klägerische Grundstück nicht rückwärts befahren werden. Die Sackgasse ist ca. 3,50 m breit. Auf Grund dieser engen Straßenverhältnisse und des geradlinigen Verlaufs der Sackgasse, die die einweisende Person dazu zwingen, sich dauernd hinter dem Müllfahrzeug aufzuhalten, erscheint – trotz der erhöhten Sitzposition im Müllfahrzeug – der Vortrag der Beklagten, ein Sichtkontakt zur einweisenden Person sei nicht gegeben, nachvollziehbar. Selbst wenn die Müllfahrzeuge der Beklagten mit Rückfahrassistenzsystemen ausgestattet sind, ist nicht sichergestellt, dass auf Grund der örtlichen Gegebenheiten die Beschäftigten nicht gefährdet werden. Wie die Beklagte nachvollziehbar darlegt, ist über die gesamte Fahrstrecke der zu gewährleistende und einzuhaltende Sicherheitsabstand auf beiden Seiten des Müllfahrzeugs ausnahmslos nicht gegeben. Nicht nur bei winterlichen Verhältnissen ist eine Gefährdung der Beschäftigten der Beklagten nicht ausgeschlossen. Nach Überzeugung der Kammer kann das Rückwärtsfahren im Hinblick auf die Mitwirkungspflichten der Kläger vermieden werden und ist nicht erforderlich. Im Übrigen ist der Beklagten und ihren Bediensteten nicht zuzumuten, die Unfallverhütungsvorschriften vorsätzlich außer Acht zu lassen und dabei das Risiko von Straf- oder Zivilverfahren mit nicht abschätzbaren Folgen auf sich zu nehmen oder nachhaltig Ordnungswidrigkeiten zu begehen, die nach § 31 DGUV Vorschrift 43 und § 31 DGUV Vorschrift 44 i.V.m. § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) jeweils mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 EUR belegt werden könnten (BayVGH, U.v. 11.10.2010 – 20 B 10.1379 – juris Rn. 22).
35
cc. Der direkten Anfahrt des klägerischen Grundstücks stehen zudem rechtliche Schwierigkeiten des allgemeinen Straßenverkehrsrechts entgegen (VG Ansbach U.v. 14.1.2015 – 11 K 13.01910 – BeckRS 2015, 45944). Nach § 1 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist bei der rückwärtigen An- bzw. Abfahrt des klägerischen Grundstücks aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht ausgeschlossen. Nach § 9 Abs. 5 StVO muss sich ein Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Damit trifft den Rückwärtsfahrenden eine gegenüber den allgemeinen Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 9 StVO, Rn. 51). Diese kann aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Breite der Sackgasse, vorhandenes Gefälle) nicht gewährleistet werden.
36
dd. Eine Pflicht der Beklagten, kleinere Müllfahrzeuge anzuschaffen und zum Einsatz zu bringen, mit denen die Sackgasse M …weg ohne Verstoß gegen arbeitsschutz- oder straßenverkehrsrechtliche Vorschriften befahren werden könnte, besteht nicht. Grundsätzlich steht es im Ermessen des Trägers der Abfallentsorgung, wie er die Müllabfuhr organisiert. Insbesondere darf er aus Wirtschaftlichkeitsgründen – auch im Rahmen eines Holsystems – auf die bestehenden Mitwirkungspflichten der überlassungspflichtigen Abfallbesitzer zurückgreifen (vgl. BayVGH, U.v. 14.10.2003 – 20 B 03.637 – juris Rn. 25).
37
ee. Selbst wenn – wie die Kläger vortragen – die Sackgasse M …weg weiterhin von großen Fahrzeugen wie z.B. Baufahrzeugen, Heizöllieferanten und Rettungswagen sowohl rückwärts als auch vorwärts angefahren wird, ändert dies nichts daran, dass vorliegend rechtliche Schwierigkeiten (arbeitsschutzrechtliche und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften) dem Anfahren des klägerischen Grundstücks entgegenstehen.
38
Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 Abfallwirtschaftssatzung liegen somit vor.
39
d. Die angeordnete Bereitstellung der Müllbehältnisse am jeweiligen Abholtag auf dem Gehweg an der Einmündung des M …wegs ist auch verhältnismäßig.
40
aa. Die Mitwirkungspflicht der Kläger steht unter der Beschränkung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Sinne einer Erfolgs-Auswirkungs-Analyse (vgl. BayVGH, U.v. 14.10.2003 – 20 B 03.637 – juris Rn. 27), wobei in diesem Rahmen insbesondere die Frage der Zumutbarkeit Beachtung zu finden hat. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, welche Wegstrecke dem jeweiligen Kläger auferlegt werden kann. Feste Grenzwerte gibt es hierzu nicht. Entscheidend sind die Verhältnisse im konkreten Einzelfall (BayVGH, B.v. 22.11.1999 – 20 ZS 99.2493 u. a. – juris Rn. 10 f. m.w.N.). Vorliegend werden die Kläger verpflichtet, ihre entsprechenden Abfallbehälter auf befestigtem Grund ca. 50 m bergauf zum Bereitstellungsort und nach erfolgter Leerung bergab zurück zu bringen. Gründe, dass ihnen der Transport der Tonnen über diese Wegstrecke einmal wöchentlich unzumutbar wäre, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen (vgl. i.E. auch VG München, U.v. 4.2.2016 – 10 K 15.695 – BeckRS 2016, 52972).
41
bb. Aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes folgt ebenfalls keine Unverhältnismäßigkeit. Allein daraus, dass die Beklagte das klägerische Grundstück über Jahre hinweg angefahren hat, folgt kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass dieser Zustand unabhängig von der Rechtslage fortgeführt wird (vgl. VG München, U.v. 16.10.2020 – M 10 K 09.2244 – BeckRS 2010,35469).
42
cc. Der von der Beklagten festgelegte Bereitstellungsort ist nicht zu beanstanden. Der Abstellplatz ist – selbst wenn die Sicht beim Ausfahren in die vorfahrtsberechtigte Straße an den Abholtagen eingeschränkt ist und Fußgänger zum Ausweichen zwingen kann – geeignet. Die Entfernung zum klägerischen Anwesen geht nicht über das erforderliche Maß hinaus und ist für die Kläger zumutbar (vgl. oben).
43
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Kläger haben als unterliegender Teil als Gesamtschuldner die Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).