Titel:
Unverwertbarkeit von Cyber Tipline Reports der NCMEC als Beweismittel im Strafverfahren wegen kinderpornographischer Inhalte
Normenketten:
StGB § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
StPO § 203, § 204, § 210 Abs. 2
Leitsätze:
1. Ein sogenannter Cyber Tipline Report der US-amerikanischen Nichtregierungsorganisation NCMEC ("National Center for Missing ans Exploited Children") begründet allein keinen hinreichenden Tatverdacht für die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Besitzes oder Verschaffung kinderpornographischer Inhalte. (Rn. 17 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Cyber Tipline Reports sind mangels nachvollziehbarer Entstehung und fehlender Transparenz zur Datengewinnung und -auswertung nicht als Beweismittel im Strafverfahren verwertbar, wenn die Beweisführung nur allein oder weit überwiegend auf diesen Report gestützt werden kann. (Rn. 21 u. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Vernehmung eines polizeilichen Ermittlungsbeamten kann das Defizit der fehlenden Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Cyber Tipline Reports nicht ausgleichen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
CyberTipline Report, Beweisverwertung, hinreichender Tatverdacht, Drittbesitzverschaffung, Durchsuchungsbeschluss, Zuordnung von Nutzerdaten, Verfahrenseinstellung, kinderpornographische Inhalte, Hauptverfahren, Nichteröffnung, kein hinreichender Tatverdacht, NCMEC
Vorinstanz:
AG Regensburg, Beschluss vom 02.06.2026 – 704 Js 39267/24
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Regensburg – Zweigstelle Straubing – gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 02.06.2026 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Amtsgericht Regensburg mit Beschluss vom 02.06.2026.
2
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Mitteilung des „National Center for Missing and Exploited Children“ (NCMEC), einer US-amerikanischen Nichtregierungsorganisation. Der sog. CyberTipline Report (…) wurde dem Bundeskriminalamt über eine gesicherte Datenverbindung bereitgestellt. Nach dortiger Prüfung einer strafrechtlichen Relevanz in Deutschland wurden die Vorgänge den Landeskriminalämtern und sodann folgend den sachlich und örtlich zuständigen Polizeidienststellen zur Verfügung gestellt.
3
Gemäß der gegenständlichen Mitteilungen habe ein unbekannter Nutzer am 06.05.2024 um 17:23 Uhr mit dem Nutzernamen … über die IP-Adresse … via Snapchat Kontakt zu kinderpomographischen Inhalten gehabt und eine Datei im Internet hochgeladen oder heruntergeladen.
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Die jeweils hinterlegte Rufnummer … sei laut Abfragen beim Telekommunikationsbetreiber D009 Vodafone zu diesem Zeitpunkt einem … zugewiesen gewesen. An der genannten Adresse seien zudem vier weitere Personen gemeldet, insbesondere dessen Mutter, Vater und Bruder. Die hinterlegte Mailadresse … stimme mit den Personalien des ebenfalls dort amtlich gemeldeten Angeschuldigten überein.
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Auf dieser Grundlage beantragte die Staatsanwaltschaft Regensburg – Zweigstelle Straubing – am 27.12.2024 den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses für die Wohnräume des Beschuldigten … welcher am 03.01.2025 durch das Amtsgericht Straubing erlassen wurde. Ein Durchsuchungsbeschluss gegen Dritte wurde nicht erwirkt.
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Im Zuge der am 14.05.2025 vollzogenen Durchsuchung beim Beschuldigten wurden ein Mobiltelefon, Oneplus, 90 Pro, des Angeschuldigten beschlagnahmt. Im Rahmen einer Sichtung des Mobiltelefons konnten diesbezüglich keine inkriminierten Dateien festgestellt werden. Die E-Mail Adresse … konnte bei diversen Apps als hinterlegt festgestellt werden. Der Angeschuldigte hat keine Angaben zur Sache gemacht.
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Mit Schriftsatz vom 12.11.2025 beantragte der Verteidiger des Angeschuldigten, das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Auf die übrigen Ausführungen im Schriftsatz wird verwiesen.
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Am 04.12.2025 erhob die Staatsanwaltschaft Regensburg – Zweigstelle Straubing – sodann Anklage gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfs der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, §§ 1, 105 JGG.
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Mit Beschluss vom 02.06.2026 lehnte das Amtsgericht Regensburg sodann die Eröffnung des Hauptverfahrens ab und ordnete die Entschädigung des Angeschuldigten für die vom 14.05.2025 bis 04.09.2025 erfolgte Sicherstellung des Mobiltelefons an. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass kein hinreichender Tatverdacht vorliege – selbst bei Unterstellung der strafrechtlichen Verwertbarkeit des Cyber Tipline Reports sei eine Verurteilung nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Verdacht beruhe allein auf den durch Snapchat und Instagram an die NCMEC mitgeteilten Daten. Es erschließe sich insbesondere bereits nicht, wie die Staatsanwaltschaft angesichts der uneindeutigen Darstellung im Tipline Report zu einer Drittbesitzverschaffung komme. Auch im Übrigen begegne eine Verurteilung ausschließlich auf Grundlage des Tipline Reports rechtsstaatlichen Bedenken. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der Report mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne menschliche Überprüfung, also automatisiert, erstellt worden sei. Auch ließe sich nicht überprüfen, wie die Informationen durch die Unternehmen Snapchat und Instagram an NC-MEC übermittelt würden.
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Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft am 24.06.2026 sofortige Beschwerde ein und legte dem Landgericht Regensburg, Jugendkammer, mit Verfügung vom 03.07.2026 das Verfahren zur Entscheidung vor.
11
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit welcher diese beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 02.06.2026 aufzuheben und das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten zu eröffnen, ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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1. Gemäß § 210 Abs. 2 StPO steht der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist, sofortige Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde wurde rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt und ist auch ansonsten zulässig.
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2. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eröffnung des Hauptverfahrens liegen nach Ansicht der Kammer nicht vor. Die Entscheidung des Amtsgerichts erweist sich im Rahmen der Überprüfung als rechtsfehlerfrei.
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a) Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. „Hinreichender Verdacht“ im Sinne dieser Vorschrift besteht bei vorläufiger Tatbewertung bei Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung. Die notwendige, aber auch hinreichende Wahrscheinlichkeit wird danach angenommen, wenn bei Einschätzung des mutmaßlichen Ausgangs des Hauptverfahrens mehr für eine Verurteilung als für einen Freispruch spricht (OLG Nürnberg NJW 2010, 3793), wobei auch die Grundsätze des Indizienbeweises Anwendung finden sollen (BGH BeckRS 2003, 4494). Die gleich hohe Wahrscheinlichkeit wie bei dringendem Tatverdacht im Sinne der §§ 112 Abs. 1 S. 1, 126a Abs. 1 StPO wird dabei nicht vorausgesetzt (MüKo StPO, § 203 Rn. 10 m.w.N.).
15
Es muss also für eine Straftat des Angeschuldigten einschließlich der Rechtswidrigkeit und der Schuld wahrscheinlich genügender Beweis vorliegen, ohne dass ein persönlicher Strafausschließungs- oder -aufhebungsgrund gegeben ist.
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b) Dies ist hier nicht der Fall.
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Mit ihrer Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten die Drittbesitzverschaffung kinderpomographischer Inhalte zur Last und stützt sich in der Beweisführung weit überwiegend auf die sog. Cyber Tipline Reports der US-amerikanischen Nichtregierungsorganisation NC-MEC.
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Diese alleine sind nach Auffassung der Kammer zwar geeignet einen Anfangsverdacht zu begründen. Ein hinreichender Tatverdacht lässt sich jedoch sowohl aus dem Inhalt des vorliegend in Rede stehenden Berichts als auch aus der Art und Weise seiner Entstehung nicht ableiten. Im Gegenteil: Die Aussagekraft des jeweiligen Berichts beschränkt sich auf den Umstand, dass – gegebenenfalls nicht einmal näher konkretisierbar in welcher Weise – der Angeschuldigte Kontakt mit kinderpornographischem Material hatte. Der Nachweis des Besitzes, des wissentlichen und willentlichen Uploads oder des Unternehmens in den Besitz kinderpornographischer Inhalte zu gelangen, um die potentiell in Rede stehenden Deliktsvarianten des § 184b StGB zu nennen, kann durch den Bericht alleine nicht geführt werden.
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(1) Der Cyber Tipline Report nennt als Ausgangspunkt den durch das jeweils meldende Unternehmen bekannt gegebenen Nutzernamen, eine Handynummer, eine E-Mail-Adresse oder eine IP-Adresse. Hingegen vermittelt der Bericht kein sicheres Wissen darüber, welches Endgerät hierfür in Nutzung war – man denke an mehrere Nutzer eines geteilten WLANs – und welcher Nutzer hinter dem jeweiligen Account als reale Person tatsächlich steht. Die Überprüfung der Meldeadresse ergab insbesondere, dass neben dem Angeschuldigten drei weitere Personen an der benannten Adresse amtlich gemeldet sind. Die Möglichkeit, dass mithin eine andere Person als der Angeschuldigte – obschon auch Beweisanzeichen, in erster Linie der gewählte Nutzername, für sein Handeln sprechen – handelte, wurde seitens der Ermittlungsbehörden nicht in Betracht gezogen.
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Für eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit hätten jedoch ebendiese Zweifel im Rahmen der Ermittlungen ausgeräumt und eine eindeutige Zuordnung zur Person des Angeschuldigten erfolgen müssen.
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(2) Die Kammer ist im Rahmen der Überprüfung zu der Überzeugung gelangt, dass die Cyber Tipline Reports als solche nicht als Beweismittel im engeren Sinne im Strafverfahren verwertbar sind.
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Der Akteninhalt liefert keinen näheren Aufschluss darüber, wie die relevanten Daten, in den Besitz der Nichtregierungsorganisation NCMEC gekommen sind. Auch eine eigeninitiative Recherche der Kammer, ob womöglich eine Verlesung von Dokumenten im Hinblick auf die Methodik ermöglicht werden könnte, erbrachte dahingehend keine weiteren Erkenntnisse. Wie letztlich die Kooperation der meldenden Unternehmen, also vorliegend Snapchat und Instagram, und der NCMEC aussieht, insbesondere also wie die Daten gesammelt, ausgewertet und den jeweiligen Nutzerprofilen zugeordnet werden, wie der Bericht entsteht, ob eine menschliche Überprüfung stattfindet oder nicht, ist nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist demnach auch nicht überprüfbar, ob Fehlerquellen bei der Zuordnung aufgedeckt und die Ergebnisse aussortiert werden sowie, ob Manipulationen ausgeschlossen werden können. Nicht zuletzt, um eine adäquate Verteidigung für den Angeschuldigten zu sichern und im Rahmen der Urteilsfindung die Beweisquelle und deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen, müsste eine Aufklärung dahingehend jedoch erfolgen. Die Unkenntnis der Hintergründe zur Datengewinnung, Auswertung und Weiterleitung stehen der Verwertung des Reports selbst als Beweismittel entgegen.
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(3) Auch die Vernehmung eines polizeilichen Ermittlungsbeamten kann dieses erhebliche Defizit nicht kompensieren, da die inländischen Ermittlungsmaßnahmen sich letztlich in der Durchführung der Durchsuchung, der Beschuldigtenvernehmung und der Zusammenfassung der gesammelten Erkenntnisse erschöpfen. Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Ermittlungsbehörden über internes (Firmen-)Wissen, wie oben dargestellt, verfügen, bestehen hingegen nicht.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.