Titel:
Ablehnung des Antrags auf Erlass einer Zwischenentscheidung im Eilrechtsschutzverfahren
Normenketten:
GG Art. 19 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3
BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:
1. Mit einer Zwischenentscheidung (sog. Hänge- oder Schiebebeschluss) im Rahmen eines anhängigen Eilrechtsschutzverfahrens kann das Gericht in Ausnahmefällen Regelungen für den Zeitraum zwischen dem Eingang des Eilantrags und der Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag treffen, sofern dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich ist. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Zwischenentscheidung (sog. Hänge- oder Schiebebeschluss) setzt voraus, dass der Eilantrag noch nicht entscheidungsreif und nicht offensichtlich aussichtslos ist und aus Gründen eines wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes zur Vermeidung schwerer und unabwendbarer Nachteile nicht bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren abgewartet werden kann. Die drohenden Nachteile sind vom Antragsteller darzulegen. (Rn. 2 und 4) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenentscheidung gelten auch im Falle einer Verbandsklage auf die Einhaltung objektiver umweltbezogener Rechtsvorschriften. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erlass einer Zwischenentscheidung (abgelehnt), Schonzeitaufhebung, Eilrechtsschutz, Zwischenentscheidung, Verbandsklage, Umweltvereinigung, Populationsschutz, Glaubhaftmachung, Vorwegnahme der Hauptsache, Hängebeschluss
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 29.04.2026 – 24 C 26.497
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antrag hat keinen Erfolg.
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1. Mit einer Zwischenentscheidung (sog. Hänge- oder Schiebebeschluss) im Rahmen eines anhängigen Eilrechtsschutzverfahrens kann das Gericht in Ausnahmefällen Regelungen für den Zeitraum zwischen dem Eingang des Eilantrags und der Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag treffen, sofern dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn der Eilantrag noch nicht entscheidungsreif ist, nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und aus Gründen eines wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes zur Vermeidung schwerer und unabwendbarer Nachteile nicht bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren abgewartet werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13 ‒ juris Rn. 7 f.; BayVGH, B.v. 31.5.2019 ‒ 8 CS 19.1073 ‒ juris Rn. 3; NdsOVG, B.v. 29.3.2024 ‒ 4 ME 69/24 ‒ juris Rn. 7).
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenentscheidung gelten im Ergebnis auch für den Antragsteller, der sich im Wege der Verbandsklage auf die Einhaltung objektiver umweltbezogener Rechtsvorschriften beruft (vgl. NdsOVG, B.v. 29.3.2024 – 4 ME 69/24 ‒ juris Rn. 8). Bei dem Antragsteller handelt es sich um eine nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz anerkannte Umweltvereinigung. Er wendet sich mit seiner Klage vom 23. Dezember 2025 und seinem Eilantrag vom 2. März 2026 gegen die zugunsten der Beigeladenen mit Bescheid vom 9. Dezember 2025 bewilligte Aufhebung der Schonzeit für Rot-, Gams- und Rehwild im Schonzeitaufhebungsgebiet (SZAG) G … für die Jagdjahre 2025/26, 2026/27 und 2027/28. Die Jagdausübung auf alle drei Wildarten wirke sich auf die besonders geschützten Raufußhühner aktuell und in den kommenden Monaten in besonderer Weise störend aus.
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2. Der Antragsteller legt jedenfalls nicht hinreichend dar, welche schweren und unabwendbaren Nachteilen gerade durch ein Zuwarten bis zum Erlass einer gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren drohen würden.
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a) Hinsichtlich des laufenden Jagdjahres 2025/26 ist der erst am 2. März 2026 gestellte Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zu Lasten der Beigeladenen gerichtet. Vor diesem Hintergrund sind an die Darlegung gesteigerte Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Antragstellers nicht gerecht. Er legt keine bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag zu erwartenden schweren und unabwendbaren Nachteile dar oder macht solche glaubhaft. Solche drängen sich auch nicht auf.
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Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Auf-zucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 BNatSchG vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Das Verbot weist keinen individuen-, sondern einen populationsbezogenen Ansatz auf (vgl. Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 44 Rn. 13 m.w.N.). Dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population des Auer- und Birkwilds gerade bis zu einer zu erwartenden gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren verschlechtern würde, zeigt der Antragsteller nicht substantiiert auf. Er trägt lediglich vor, dass infolge der Störungen eingegangene Exemplare für die Population nicht mehr zur Verfügung stünden, ohne jedoch einen konkreten Einfluss auf die lokale Population gerade für die Zeit bis zu einer zu erwartenden gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren darzulegen. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population gerade bis zu einer zu erwartenden gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren liegt angesichts der Tatsache, dass die Jagdbehörde durch die verfügten Auflagen die Störung der sensiblen Raufußhühner so gering wie möglich zu halten suchte, auch nicht auf der Hand.
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b) Hinsichtlich der kommenden Jagdjahre 2026/27 und 2027/28 legt der Antragsteller bereits nicht dar, dass eine gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren nicht mehr rechtzeitig zu erlangen wäre.
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3. Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung sind im Zwischenverfahren nicht veranlasst (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2019 – 8 CS 19.1073 – juris Rn. 22 m.w.N.).