Titel:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Erteilung einer Fiktionsbescheinigung, Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Normenketten:
VwGO § 123
AufenthG § 81 Abs. 3
AufenthG § 81 Abs. 5
UkraineAufenthÜV § 2
ZPO § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff.
Schlagworte:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Erteilung einer Fiktionsbescheinigung, Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Fundstelle:
BeckRS 2026, 2087
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antragsteller, ein am … 2007 geborener ukrainischer Staatsangehöriger, reiste am … Juli 2024 erstmals zusammen mit seiner Großmutter, ebenfalls ukrainische Staatsangehörige, in das Bundesgebiet ein. Zum ... August 2024 erfolgte die Anmeldung im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts E. (Landratsamt). Vorgelegt wurden unter anderem eine Kopie des am ... Februar 2024 ausgestellten ukrainischen Reisepasses des Antragstellers mit einem Ausreisestempel der polnischen Behörden vom 18. Juni 2024 (Grenzübergang T. *) sowie einem Einreisestempel der polnischen Behörden vom … oder ... Juli 2024 (unleserlich, ebenfalls Grenzübergang T. *).
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Mit Schreiben vom ... August 2024 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG sowie Nachweise über seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine von November 2021 bis zum … Februar 2022 vorzulegen (z.B. Meldebescheinigungen aus der Ukraine, Arbeitsvertrag, Arbeitsbuch, Schulzeugnisse, Abschlusszeugnisses, Rechnungen, Arztberichte etc.).
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Am … September 2024 übersandte die Großmutter des Antragstellers für diesen den Formblattantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG und reichte am ... November 2024 unter anderem eine Schulbescheinigung vom ... Oktober 2024 in beglaubigter Übersetzung nach. In dieser wird bestätigt, dass der Antragsteller tatsächlich die „Kommunale Bildungseinrichtung „Bildungskomplex Nr. 72“ des D. städtischen Rates vom ... Juli 2015“ besucht und von Dezember 2021 bis … Februar 2022 am Bildungsprozess teilgenommen habe. Ferner legte sie für den Antragsteller einen Nachweis über die Erziehungsberechtigung des Stadtjugendamts der Landeshauptstadt M. vor, wonach die Ausübung der Personensorge für den Antragsteller nach Überprüfung durch das Stadtjugendamt M. am … Juli 2024 auf dessen Großmutter vollumfänglich übertragen worden war.
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Am … November 2024 verzog der Antragsteller zu seinem leiblichen Vater nach N. , am ... April 2025 erfolgte der Wiederzuzug in den Zuständigkeitsbereich des Landratsamts.
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Mit E-Mail vom … Februar 2025 hatte das Landratsamt den Antragsteller darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Schulbescheinigung zum Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts in der Ukraine von November 2021 bis … Februar 2022 nicht ausreichend sei. Es wurde um Vorlage ergänzender Unterlagen wie einer Meldebescheinigung oder eines Arztberichts gebeten.
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Daraufhin legte der Antragsteller dem Landratsamt am … Mai 2025 eine ärztliche Bescheinigung des regionalen Kinderkrankenhauses D. mit dem Datum „…X.2021“ sowie eine ärztliche Überweisung des D. Zentrums der medizinischsanitären Hilfe Nr. 5 vom … Oktober 2021 jeweils in beglaubigter Übersetzung vor.
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Das Landratsamt teilte mit E-Mail vom ... Juni 2025 mit, dass der zusätzliche Nachweis leider „zu früh“ sei. Mit weiterer E-Mail vom ... Juni 2025 sowie mit Schreiben vom … Juli 2025 forderte das Landratsamt den Antragsteller nochmals zur Vorlage von Nachweisen über seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine von November 2021 bis zum … Februar 2022 auf, etwa durch Meldebescheinigungen oder eine Schulbestätigung betreffend Präsenzunterricht, sowie zur Vorlage von Nachweisen zu der Vertretungsbefugnis seiner Großmutter.
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Mit E-Mail vom ... August 2025 wandte sich der M. Flüchtlingsrat e.V. unter Vorlage einer Vollmacht an das Landratsamt und beantragte für den Antragsteller nochmals die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung.
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Am 21. August 2025 ließ der Antragsteller durch seine Großmutter bei dem Verwaltungsgericht München der Sache nach beantragen,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG auszustellen sowie dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
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Zur Begründung wurde vorgebracht, dass der Großmutter des Antragstellers durch das Jugendamt die Personensorge für den Antragsteller zugesprochen worden sei. Alle geforderten und beschaffbaren Unterlagen seien dem Antragsgegner vorgelegt worden, welcher sich jedoch weigere, Fiktionsbescheinigungen auszustellen.
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Das Landratsamt legte am 28. August 2025 die Behördenakte vor und beantragte mit Schreiben vom selben Tag für den Antragsgegner,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsgegner nicht von einer wirksamen Antragstellung ausgehe, da der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen sei und für seine Großmutter kein Nachweis der Personensorgeberechtigung vorgelegt worden sei. Daher sei auch keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG eingetreten.
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Der Antragsteller trat dem mit Schreiben vom ... September 2025 unter nochmaligem Hinweis auf die durch das Stadtjugendamt M. erfolgte Übertragung der Ausübung der Personensorge auf seine Großmutter entgegen.
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Mit weiterem Schreiben vom ... Januar 2026 verwies der Antragsteller auf seine am … Dezember 2025 eingetretene Volljährigkeit und genehmigte alle bisherigen Prozesshandlungen seiner Großmutter. Er führe das Verfahren in eigenem Namen fort und halte alle gestellten Anträge aufrecht. Einer Erteilung der Fiktionsbescheinigung stehe nun nichts mehr im Wege.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte verwiesen.
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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, insbesondere bedarf die Frage nach einer ordnungsgemäßen Vertretung des Antragstellers im Rahmen der Antragstellung aufgrund dessen mittlerweile eingetretener Volljährig- und damit Prozessfähigkeit keiner Entscheidung.
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2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauerhaften Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zur verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 1 und 2 ZPO sind dazu ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
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b) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, sodass die Frage nach dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes keiner Entscheidung bedarf.
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aa) Nach § 81 Abs. 5 AufenthG ist einem Ausländer eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen, mit der er seinen Status, der aus der jeweiligen Fiktion (Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion) folgt, dokumentieren kann (vgl. Kluth in BeckOK-AuslR, 46. Edition, Stand 1.10.2024, § 81 AufenthG Rn. 43). Dabei ist jedoch stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Fiktion auch tatsächlich vorliegen (vgl. Zimmerer in BeckOK-MigR, 24. Edition, Stand 1.1.2026, § 81 AufenthG Rn. 35).
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Da der Antragsteller zu keiner Zeit einen Aufenthaltstitel innehatte, kommt allein eine mögliche Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in Betracht. Danach gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als erlaubt.
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Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.
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Eine Regelung, die insofern etwas anderes bestimmt, findet sich in § 2 der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen vom 7. März 2022 (BAnz AT 8. März 2022 V1), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 27. November 2025 (BGBl. I Nr. 293), Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV.
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Antragsteller, die sich am … Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum … Dezember 2026 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind nach § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Soweit der Regelungsgegenstand der Verordnung reicht, sind die Einreise und der Aufenthalt nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UkraineAufenthÜV rechtmäßig. Die übrigen Vorschriften des Aufenthaltsrechts bleiben nach § 2 Abs. 4 Satz 2 UkraineAufenthÜV unberührt.
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bb) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners von einer ordnungsgemäßen Antragstellung auszugehen. Die Frage, ob der zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit nicht nach § 80 Abs. 1 AufenthG handlungsfähige Antragsteller hierbei von seiner Großmutter ordnungsgemäß vertreten wurde, bedarf aufgrund der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit des Antragstellers keiner Entscheidung. Denn der Antragsteller hat die bisherigen Verfahrenshandlungen nach Eintritt seiner Volljährigkeit am … Dezember 2025 mit Schreiben vom … Januar 2026 genehmigt, was nach dem Rechtsgedanken des § 108 Abs. 3 BGB möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2023 – 9 ZB 22.30550 – juris Rn. 4).
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Der Antragsteller hat jedoch einen Aufenthalt in der Ukraine am … Februar 2022 nicht glaubhaft gemacht. Er hat hierzu keine aussagekräftigen Nachweise vorgelegt. Die vorgelegte Schulbescheinigung vom ... Oktober 2024 bestätigt lediglich eine Teilnahme des Antragstellers am Bildungsprozess von Dezember 2021 bis zum … Februar 2022. Nähere Angaben hierzu enthält die vorgelegte Bescheinigung nicht. Insbesondere geht aus dieser Bescheinigung nicht hervor, ob es sich bei dem von dem Antragsteller besuchten Unterricht um Präsenzunterricht gehandelt hat. Die vorgelegte Schulbescheinigung lässt daher keinen Rückschluss auf den tatsächlichen Aufenthalt des Antragstellers in der Ukraine am … Februar 2022 zu. Gleiches gilt für die ärztlichen Bescheinigungen, da diese bereits aus dem Jahr 2021 datieren. Sonstige Dokumente, die seinen Aufenthalt in der Ukraine am … Februar 2022 belegen könnten, wie etwa eine Meldebescheinigung oder eine Schulbestätigung betreffend die Teilnahme an Präsenzunterricht, hat der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung durch den Antragsgegner nicht vorgelegt.
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Der Antrag war daher abzulehnen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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3. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5. und 8.7. des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
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4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war daher mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ebenfalls abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).