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VG Ansbach, Beschluss v. 25.08.2026 – AN 16 E 26.2614
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Titel:

Sicherheitsüberprüfung, Sicherheitsrisiko, Verwaltungsakt, Beendigung der Zuweisung, Rechtsschutzbedürfnis, Erpressbarkeit

Normenketten:
VwGO § 123
ZPO § 920
GG Art. 19 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 5
SÜG §§ 1, 5, 14, 32
Schlagworte:
Sicherheitsüberprüfung, Sicherheitsrisiko, Verwaltungsakt, Beendigung der Zuweisung, Rechtsschutzbedürfnis, Erpressbarkeit
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 25.09.2026 – 3 CE 26.1798
 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in ihrer Person durch die Geheimschutzbeauftragte der Antragsgegnerin.
2
Die Antragstellerin ist Beamtin im Dienst der Antragsgegnerin und seit dem …in verschiedenen Positionen im In- und Ausland tätig. Sie bewarb sich auf die Stellenausschreibung der Antragsgegnerin vom … als Verbindungsbeamtin im Referat 91D im italienischen Innenministerium in Rom. Mit E-Mail vom 6. Juni 2023 teilte das Referat 11F Personalgewinnung der Geheimschutzbeauftragten mit, dass die Antragstellerin erfolgreich aus dem Stellenbesetzungsverfahren hervorgegangen sei, und bat darum, alle erforderlichen Schritte für die Sicherheitsüberprüfung einzuleiten. Die Antragsgegnerin wies die Antragstellerin als Verbindungsbeamtin zum … Innenministerium mit Beginn des Auslandseinsatzes am … zu. Mit Schreiben vom 4. September 2025 verlängerte sie diese Zuweisung bis einschließlich … Mit Schreiben vom 21. April 2026 teilte die Geheimschutzbeauftragte der Antragstellerin mit, dass aufgrund ihrer Tätigkeit als Verbindungsbeamtin für das Bundesamt eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2) nach § 9 Abs. 1 SÜG durchgeführt worden sei. Diese habe Umstände ergeben, die im Hinblick auf die Tätigkeit beim Bundesamt ein (unverschuldetes) Sicherheitsrisiko darstellen könnten. Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung sei bekannt geworden, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann neben der … auch die … Staatsangehörigkeit besäßen. Die Mutter des Ehemannes lebe in der … Republik … Dabei handele es sich um eine nahe Angehörige im Sinne des SÜG. Die dadurch indizierte, sehr enge emotionale Verbindung habe nicht in ausreichendem Umfang entkräftet werden können. In der Gesamtschau müsse deshalb festgestellt werden, dass ein (unverschuldetes) Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SÜG vorliege. Aus Sicht des Geheimschutzes bestünden hinsichtlich der Tätigkeit der Antragstellerin als Verbindungsbeamtin Bedenken, sodass eine Zustimmung nicht erteilt werden könne. In Bezug auf den weiteren Einsatz in einem nicht sicherheitsempfindlichen Bereich bestünden keine Bedenken. Die Personalabteilung werde mit gesonderter Nachricht informiert, diese werde sich zur Abstimmung ihres weiteren Einsatzes bei ihr melden.
3
Nachdem die Antragstellerin den unter dem gerichtlichen Az. AN 16 E 26.1556 geführten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim VG Ansbach gestellt hatte, erteilte der Präsident des Bundesamtes … (Bundesamt) mit Schreiben vom 6. Mai 2026 der Antragstellerin gemäß § 66 BBG bis auf weiteres das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als Beamtin des Bundesamtes. Die sofortige Vollziehung des Verbots wurde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides, die am 11. Mai 2026 erfolgte, angeordnet. Das Verbot gelte jedoch ausdrücklich nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbachs in dem von ihr angestrengten Eilverfahren. Bis zu diesem Zeitpunkt verbleibe sie bei vollen Bezügen an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort in Rom. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Bundesamtes an die Antragstellerin vom 6. Mai 2026 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 30. Juli 2026 lehnte die Kammer die Anträge der Antragstellerin im Verfahren AN 16 E 26.1556 gemäß § 123 VwGO als unzulässig ab, da ihnen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die gegen die Entscheidung im Verfahren AN 16 E 26.1556 erhobene Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 17. August 2026 zurückgewiesen (3 CE 26.1602).
4
Bereits mit Schreiben vom 4. August 2026 beendete die Antragsgegnerin die Zuweisung der Antragstellerin zum … Innenministerium „vorzeitig mit Ablauf des …“. Nach Beendigung der Zuweisung werde sie im Zeitraum vom 1. September 2026 bis 28. Februar 2027 als Sachbearbeiterin im … (* …*) am Dienstort … eingesetzt. Aus einem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 4. August 2026 über eine am selben Tag stattgefundene Besprechung zwischen der Antragstellerin und Vertretern des Bundesamtes ergibt sich, dass der Antragstellerin die Möglichkeit zugesichert worden ist, bis zum … in … zu verbleiben und ihren Dienst durch mobiles Arbeiten zu verrichten.
5
Mit bei Gericht am 11. August 2026 eingegangenem Schriftsatz ließ die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO stellen.
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Zur Begründung lässt die Antragstellerin ausführen, dass das Fachreferat 91D, dem sie zugeordnet sei, die Auffassung vertrete, dass keine Notwendigkeit für eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung bestehe. Die Antragstellerin versichert an Eides statt, dass sie im … Innenministerium lediglich die Fälle bespreche, die ihr aus ihrem Stammreferat oder dem Bereich der Zuständigkeitsbestimmungsverfahren zugeleitet würden. Es gebe keine anderen Besprechungen als die zu den von ihr angefragten Fällen. Es handele sich dabei niemals um VS-Vertraulich oder Geheimverfahren. Auch die bloße Möglichkeit des Erhalts dieser Fälle existiere schlichtweg nicht. Dies sei schon deswegen nicht möglich, da die Kollegen im Bundesamt, welche ihr die Vorgänge zuleiten würden, keine „SÜ2-Erforderlichkeit“ besäßen. Es sei durch die Terminierung und Besprechung nur bei Anwesenheit von Kollegen bereits nicht möglich, eine „günstige Gelegenheit“ zu nutzen, sich in Büros auf die Suche zu begeben und VS-Akten ausfindig zu machen, zumal die VS-Einstufung national erfolge und sich im … Innenministerium keine deutschen VS-Vorgänge befinden dürften. Ferner seien VSAkten nicht öffentlich zugänglich, sondern wegzuschließen.
7
Die Antragstellerin stellt folgenden ausdrücklichen Antrag:
„Es wird vorläufig festgestellt, dass die vorzeitige Beendigung der Zuweisung der Antragstellerin als Verbindungbeamtin zum … Innenministerium in … vom 4.8.2026 rechtswidrig ist.“
8
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
9
Zur Begründung führt sie aus, dass der gestellte Eilantrag aufgrund widersprüchlichen Verhaltens der Antragstellerin bereits unzulässig sei. Denn die Antragsgegnerin dürfe aus dem Gespräch mit der Antragstellerin am 4. August 2026 den Schluss ziehen, dass diese mit der Beendigung ihrer Zuweisung zum … Innenministerium einverstanden sei, wenn „im Gegenzug“ bis einschließlich … bezüglich der neuen Tätigkeit die Möglichkeit mobilen Arbeitens für die Antragstellerin bestehe. Was die aus Sicht des Bundesamtes bestehende Rechtmäßigkeit der Feststellung des Sicherheitsrisikos angehe, bestehe nur ein eingeschränkter gerichtlicher Überprüfungsmaßstab. In Fällen, in denen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos mit einer besonderen Erpressbarkeit der zu überprüfenden Person aufgrund von Verwandtschaftsverhältnissen oder Reisen in bestimmte Staaten begründet werde, bedürfe es dennoch keiner konkreten Darlegung durch die zuständige Geheimschutzbeauftragte dahingehend, dass dieses Risiko auch im konkreten Einzelfall bestehe. Im vorliegenden Einzelfall liege gemäß der Feststellung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) ein (unverschuldetes) Sicherheitsrisiko im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a SÜG vor.
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In formeller Hinsicht ergebe sich das Erfordernis einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung bereits aus der Stellenausschreibung …-2022-466, welche die Bereitschaft zu einer SÜ2 nach § 9 SÜG und das erfolgreiche Bestehen dieser als Anforderung an die ausgeübte Tätigkeit stelle. Diese Bedingung sei der Antragstellerin auch bei Abgabe der Bewerbung, bei Beginn des Einsatzes als Verbindungsbeamtin in … und zuletzt bei Verlängerung desselbigen bewusst gewesen.
11
In materieller Hinsicht ergebe sich die Erforderlichkeit einer erweiterten Sicherheitsfreigabe im Falle der durch die Antragstellerin ausgeübten Tätigkeit zunächst aus dem BMI-Erlass bezüglich Sicherheitsfreigaben bei Auslandseinsätzen vom 22. Oktober 2024 sowie aus dem darin in Bezug genommenen Schreiben des Auswärtigen Amtes (AA) vom 8. Juli 2024.
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Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 SÜG sei ein tatsächlicher Zugang zu als VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen jedoch gerade nicht erforderlich. Vielmehr sei bereits die Möglichkeit, sich entsprechenden Zugang zu verschaffen, ausreichend.
13
Vorliegend sei die Antragstellerin am … Innenministerium tätig und arbeite dort mit weiteren Beamten verschiedener Behörden zusammen. Da das Aufgabengebiet der Antragstellerin gemäß der zugrunde liegenden Stellenausschreibung …-2022-466 neben der bloßen Beratung und Vermittlung in ehemals Dublin-Fällen (jetzt: Zuständigkeitsbestimmungsverfahren) bezüglich der Anwendung der Dublin-III-Verordnung insbesondere auch die Informationsgewinnung und Berichterstattung zur Analyse der Migrationssituation in … sowie angrenzenden Staaten umfasse, bestehe die Möglichkeit der Kenntnisnahme von entsprechenden Verschlusssachen. So beziehe sich letzterer Aufgabenbereich beispielsweise auch auf die Analyse von Migrationsbewegungen, Rückkehr und Integration sowie sicherheitsrelevante Sachverhalte. Zudem repräsentiere die Antragstellerin am … Innenministerium auch das Bundesamt bei Konferenzen und Fachtagungen und baue Kontakt zu den relevanten staatlichen Behörden, Institutionen und Vertretenden von wichtigen nationalen und internationalen Organisationen in … auf und pflege diesen. Letztlich bilde sie damit eine wichtige Schnittstelle des Bundesamtes und der Bundesrepublik Deutschland zu den … Ausländerbehörden. Im Rahmen dieser Schnittstellentätigkeit bestehe in jedem Falle die Möglichkeit zur Verschaffung der Kenntnisnahme einer hohen Anzahl an VS-VERTRAULICH eingestuften Dokumenten, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SÜG. Dies gelte auch bezüglich der Möglichkeit zur Verschaffung von Kenntnis von Dokumenten mit der Einstufung VS-GEHEIM, § 9 Abs. 1 Nr. 1 SÜG.
14
Bereits die bloße Möglichkeit einer Kenntnisnahme von Verschlusssachen mache eine Tätigkeit zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Denn bei Verschlusssachen könne es sich auch um das gesprochene Wort handeln, gerade nicht nur um schriftliche Dokumente. Zumindest im Rahmen der Besprechungen, an denen die Antragstellerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Schnittstelle des Bundesamtes zum … Innenministerium teilnehme, könne immer wieder Kenntnis von entsprechenden Verschlusssachen genommen werden. Erfahrungsgemäß seien diese oft Gegenstand ebensolcher Meetings. Hierbei könne nicht ausgeschlossen werden, dass als VS-VERTRAULICH eingestufte Inhalte oder eine Vielzahl von Verschlusssachen, mit dem Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH besprochen werden, was insgesamt die Wertigkeit von VS-VERTRAULICH begründen könnte.
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Nach Hinweis des Gerichts, dass es entscheidungserheblich auf die Frage ankomme, ob die Antragstellerin mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betraut sei (§ 1 Abs. 2 SÜG), ergänzte die Antragsgegnerin wie folgt: Die rechtliche Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit als Verbindungsbeamtin als sicherheitsempfindlich im Sinne von § 1 Abs. 2 SÜG einzustufen sei, ergebe sich bereits aus der Tätigkeitsbeschreibung. Um das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung zu erfüllen, verlange die Tätigkeit vor Ort eine enge Zusammenarbeit mit den Verbindungsbeamten des BMI, des BKA und der Bundespolizei. Zur Vorbereitung des Einsatzes seien u.a. Briefings und Besprechungen durch die Nachrichtendienste vorgesehen. Zur Ausübung der Tätigkeit seien die angehenden Verbindungsbeamten bereits im Rahmen der Einsatzvorbereitung vollumfassend hinsichtlich der Bedingungen im Einsatzland durch die Sicherheitsbehörden wie BND und BfV zu instruieren. Die Sicherheitsüberprüfung ermögliche den Verbindungsbeamten daneben die Teilnahme an sicherheitsrelevanten Lagebesprechungen insbesondere in Krisensituationen.
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Dass es im Rahmen der Tätigkeit der Antragstellerin in … nach deren Vortrag bislang aufgrund der in den vergangenen Jahren insgesamt entspannteren Asylsituation nicht zu einer intensiveren Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden gekommen sei, vermöge dieses Argument nicht zu entkräften. Vielmehr müsse aus Sicht der Antragsgegnerin sichergestellt sein, dass die Verbindungsbeamten vor Ort nicht nur die Tätigkeiten ohne Sicherheitsbezug ausüben könnten. Wichtig sei es vor allem, dass die Verbindungsbeamtin vor Ort in einer potentiellen Krisensituation alle Aufgaben gemäß der zugrunde liegenden Tätigkeitsbeschreibung wahrnehmen könne. Andernfalls wäre das Bundesamt in einem solchen Ausnahmezustand aufgrund einer fehlenden Sicherheitsfreigabe des Personals vor Ort nicht in der Lage, an einer Lösung der Probleme mitzuarbeiten. Dieser Zustand müsse in jedem Fall vermieden werden, weshalb die Tätigkeit der Antragstellerin aufgrund der Aufgabenbeschreibung als sicherheitsempfindlich im Sinne von § 1 Abs. 2 SÜG einzustufen und insbesondere auch eine SÜ2 notwendig sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten – auch im Verfahren AN 16 E 26.1556 – Bezug genommen.
II.
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Der ausdrücklich so bezeichnete Antrag gemäß § 123 VwGO erweist sich als jedenfalls unbegründet, weil die Beendigung der Zuweisung durch die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 4. August 2026 rechtmäßig ist.
19
Die per Fax durch den Bevollmächtigten der Antragstellerin erfolgte Bitte „um rechtliches Gehör bis 27.8. 16.00 Uhr“ steht der Entscheidung vom heutigen Tage nicht entgegen. Das Gericht versteht diese – nicht den Formvorschriften des § 55d VwGO entsprechende – „Bitte“ lediglich als Anregung, welche jedoch angesichts der ausführlichen Eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin vom 23. August 2026 ins Leere geht. Außerdem widerspräche eine weitere Fristverlängerung dem Bedürfnis gerade der Antragstellerin nach einer kurzfristigen Entscheidung auch im Hinblick auf ein etwaiges Beschwerdeverfahren in zweiter Instanz.
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1. Zwar ist der ausdrücklich gestellte Antrag gemäß § 123 VwGO nicht statthaft. Denn für die Abgrenzung zu einem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt es regelmäßig darauf an, ob im Hauptsacheverfahren die richtige Klageart eine andere als die Anfechtungsklage ist (Buchheister in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 123 Rn. 6). Unmittelbar streitgegenständlich ist – im Gegensatz zum Vorgängerverfahren AN 16 E 26.1556 – nicht die – einer Feststellungsklage zugängliche – Mitteilung der Geheimschutzbeauftragten, sondern die Beendigung der Zuweisung aufgrund dieser Mitteilung. So wäre gegen die Beendigung der Zuweisung, da es sich dabei nach Auffassung der Kammer um einen Verwaltungsakt handelt, in der Hauptsache eine Anfechtungsklage zu erheben, der gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine aufschiebende Wirkung innewohnen würde.
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Bei der in § 29 BBG geregelten Zuweisung handelt es sich um Verwaltungsakt (Fiebig/Wolfering in Johlen/Oerder, MAH-Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2023, § 5 Rn. 78). Die Antragstellerin wurde mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2023 ausdrücklich gemäß § 29 BBG an das … Innenministerium in … zugewiesen (Bl. 273 ff. der Behördenakte, Teil B). Als actus contrarius dürfte daher die Beendigung der Zuweisung ebenfalls einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG darstellen, auch wenn die Begriffe „Verwaltungsakt“ oder „Bescheid“ und eine Rechtsbehelfsbelehrungin dem streitgegenständlichen Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. August 2026 gänzlich fehlen.
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Trotz der aufschiebenden Wirkung, die eine – jedoch bislang nicht erhobene – Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO mangels Anordnung des Sofortvollzugs durch die Behörde entfalten würde, gehen die Beteiligten ersichtlich von einer sofortigen Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen Verfügung aus, was auch dem Verlauf und dem Ergebnis der Besprechung vom 4. August 2026 entspricht. Mithin erscheint ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog nicht von vornherein ausgeschlossen. Die eindeutige Fassung des gestellten Antrags ausdrücklich auf „Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO“ mit der vorläufigen Feststellung, „dass die vorzeitige Beendigung der Zuweisung der Antragstellerin als Verbindungsbeamtin zum italienischen Innenministerium in Rom vom 4.8.2026 rechtswidrig ist“, durch den anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragstellerin hindert eine Auslegung gemäß § 88 VwGO dahingehend, dass entsprechend dem eigentlichen Begehren der Antragstellerin der Vollzug der Zuweisungsbeendigung vorläufig ausgesetzt wird, nicht.
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Denn zum einen sind die Rechtsbehelfe gegen die Mitteilung der Geheimschutzbeauftragten und gegen die Beendigung der Zuweisung noch nicht verfristet. Zum anderen gebietet die Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, dass ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz zur Verhinderung unwiederbringlicher tatsächlicher, aber auch rechtlicher Positionen der Antragstellerin möglich sein muss. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin nach dem Hinweis des Gerichts von der Zulässigkeit ihres Antrages ausgehen durfte. Deshalb lässt es das Gericht an dieser Stelle dahinstehen, ob bis zur heutigen gerichtlichen Entscheidung ein Hauptsacherechtsbehelf einzulegen gewesen wäre, wie dies wohl von der überwiegenden Meinung verlangt wird (vgl. zum Streitstand: Hoppe in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage 2026, § 80 Rn. 81).
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Dem so verstandenen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz fehlt jedenfalls entgegen der Meinung der Antragsgegnerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis aufgrund widersprüchlichen Verhaltens. Denn auch aus dem vom Bundesamt gefertigten Aktenvermerk vom 4. August 2026 (Bl. 38 f. der Behördenakte) geht nicht hervor, dass sich die Antragstellerin mit der Beendigung der Zuweisung einverstanden erklärt haben sollte. Vielmehr geht es ihr ersichtlich darum, ihre Rechtsposition zu verbessern bzw. die tatsächlichen Folgen der Beendigung, sollte diese Bestand haben, so weit wie möglich hinauszuzögern. Diesem legitimen Ziel widerspricht der nun gestellte Eilantrag nicht.
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2. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage ist jedenfalls unbegründet, weil die Beendigung der Zuweisung mit Schreiben des Bundesamtes vom 4. August 2026 nach Überzeugung der Kammer rechtmäßig ist.
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2.1 Entgegen der Auffassung der Beteiligten ist nach Meinung des Gerichts nicht streitentscheidend, ob eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung durchgeführt werden musste oder eine einfache Sicherheitsüberprüfung ausreichend gewesen wäre. Denn die erweiterte Sicherheitsüberprüfung nach § 9 SÜG unterscheidet sich von der einfachen Sicherheitsüberprüfung nach § 8 SÜG durch die in § 12 Abs. 2 SÜG genannten Maßnahmen, welche über die in § 12 Abs. 1 und 1a SÜG genannten Maßnahmen der einfachen Sicherheitsüberprüfung hinausgehen. Die in § 12 Abs. 2 SÜG genannten Maßnahmen – die Anfrage an alle Polizeidienststellen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SÜG) und die Identitätsprüfung (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 SÜG) – sind im Falle der Antragstellerin nicht relevant gewesen für das Scheitern der Sicherheitsüberprüfung, weil die Erkenntnis, dass sie mit einem Iraner verheiratet ist, unabhängig davon vorhanden war und der Rechtsstreit letztlich auf der Schlussfolgerung, die daraus gezogen worden ist, beruht.
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2.2 Streitentscheidend ist vielmehr, dass die Antragstellerin im Rahmen ihrer Dienstausübung als Verbindungsbeamtin des Bundesamtes beim … Innenministerium in … mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 SÜG betraut ist, wovon die Kammer nach Auswertung des Vortrags der Beteiligten nunmehr überzeugt ist.
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2.2.1 Dahinstehen kann insoweit, ob eine – einfache oder erweiterte – Sicherheitsüberprüfung allein aufgrund der „Vorgaben“ des Auswärtigen Amtes durch Schreiben vom 8. Juli 2024 und des daraufhin erfolgten Schreibens des BMI vom 22. Oktober 2024 verlangt werden kann. Die Kammer hat insoweit angesichts der Eingriffsintensität einer – jeglichen – Sicherheitsüberprüfung und der eindeutigen Regelung in § 1 SÜG erhebliche Zweifel. Ob die Einschätzung des Auswärtigen Amtes, die „Anforderungen an die Sicherheit und den Geheimschutz an unseren Auslandsvertretungen“ stetig wachsen würden, richtig ist, steht dabei vorliegend nicht zur Entscheidung, würde einer richterlichen Beurteilung aber auch nicht unterliegen. Der richterlichen Beurteilung hingegen nicht entzogen ist die Frage, ob die Voraussetzungen des § 1 SÜG und damit des Erfordernisses einer Sicherheitsüberprüfung vorliegen. Zu berücksichtigen ist dabei nämlich auch, dass die Antragstellerin im Rahmen ihrer Dienstausübung als Beamtin des Bundesinnenministeriums in einer obersten Bundesbehörde dem … Innenministerium zugewiesen worden ist. Sie ist somit weder an einer Auslandsvertretung noch in einem anderen Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes tätig. Auch eine Abordnung dorthin liegt nicht vor.
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2.2.2 Es ist damit allein maßgeblich, ob die Antragstellerin mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 SÜG betraut ist, weil sie Zugang zu Verschlusssachen hat, die GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind. Dies ist nach Überzeugung der Kammer der Fall.
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Verschlusssachen sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SÜG im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Mithin kann die Verschlusssache auch im gesprochenen Wort enthalten sein, vgl. auch § 2 Abs. 1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA), worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Antragstellerin Zugang hat zu Schriftstücken mit der Kennzeichnung VS-VERTRAULICH oder GEHEIM oder entsprechenden Dateien, wie sie es in mehreren eidesstattlichen Versicherungen ausgeschlossen hat. Aber auch die von der Antragsgegnerin verfolgte Argumentation, die Antragstellerin könne sich gleich einer in § 4 Abs. 3 VSA genannten Person Zugang zu Verschlusssachen verschaffen, verfängt nach Auffassung der Kammer nicht. Insoweit wird auf die Grundsätze zur Herstellung, Aufbewahrung und Weitergabe derartiger Verschlusssachen und den von der Antragstellerin beschriebenen Aufgabenbereich und Arbeitsplatz verwiesen. Auch nur die Möglichkeit einer derartigen Kenntnisnahme erscheint damit von vornherein ausgeschlossen.
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Nicht ausgeschlossen ist jedoch die Möglichkeit der Kenntnisnahme von Verschlusssachen GEHEIM oder VS-VERTRAULICH durch das gesprochene Wort, da die Antragsgegnerin insoweit nachvollziehbar auf die einem reibungslosen Dienstbetrieb dienenden Besprechungen hingewiesen hat. Auch dass die Antragstellerin in etwaigen Krisensituationen ohne Weiteres rechtlich in der Lage sein muss, an Besprechungen, in denen bei Bedarf jederzeit Verschlusssachen erörtert werden könnten, teilzunehmen, ist für die Kammer nachvollziehbar. Dass dies – jedenfalls in der Vergangenheit – nicht den Regelfall darstellt, steht dem nicht entgegen. Insoweit schließt sich die Kammer der Argumentation des Bundesamtes an, dass die Verbindungsbeamtin im Bedarfsfall Verschlusssachen zur Kenntnis nehmen können bzw. dürfen muss.
32
2.2.3 Dabei wird seitens der Kammer nicht verkannt, dass der (bisherige) Arbeitsalltag der Antragstellerin als Verbindungsbeamtin in … derartige Bezugspunkte zu sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nicht aufgewiesen hat. So wird eine Verbindungsbeamtin in … den weitaus größten Teil ihrer Tätigkeit mit (gerichtsbekannten) Fragestellungen ohne Bezug zu Verschlusssachen (Ausnahme VSnfD) bestreiten müssen: Mehrheitlich wird es um die Verfahrenspraxis … bei der Bearbeitung von Asylanträgen gehen und um Einzelfälle, bei denen das Bundesamt mit der Zuständigkeitsbestimmung aus … eingereister Drittstaatenangehöriger beschäftigt ist und hierzu Einzelanfragen an … stellen muss. Dies wird bestätigt durch die glaubhaften Angaben der Antragstellerin im Rahmen ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom 23. August 2026.
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Allerdings wiegt das Argument der Antragsgegnerin, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme von Verschlusssachen – letztlich rein vorsorglich – gegeben sein muss, schwer und entzieht sich im Kern der richterlichen Beurteilung, weil es insoweit um organisatorische, gerichtlich nur auf Willkür überprüfbare Entscheidungen einer Behörde geht.
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Es ist aus Sicht der Kammer dabei nicht gänzlich ausgeschlossen, dass in speziellen Einzelfällen zur Bearbeitung von Anfragen, etwa zum Aufenthaltsstatus einer bestimmten (etwa exilpolitisch herausgehoben tätigen) Person mit iranischer Staatsangehörigkeit, auch Informationen relevant werden könnten, die als GEHEIM oder VS-VERTRAULICH einzustufen sind und für ausländische Staaten, speziell für das iranische Regime, von Interesse sein könnten. Dass derartige Informationen ggf. auch über andere Kanäle oder Kontakte letztlich ermittelbar sein könnten, ist insoweit unerheblich. Auch kommt es für die Frage, ob die Antragstellerin mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betraut ist, nicht darauf an, ob andere Personen ebenfalls entsprechend einzustufen wären. Gleichermaßen ist es insoweit nicht relevant, dass die persönlichen Umstände der Antragstellerin dem Bundesamt bereits seit geraumer Zeit bekannt gewesen sein dürften und sie dennoch als Verbindungsbeamtin eingesetzt worden ist.
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Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Antragstellerin die Möglichkeit des Zugangs zu Verschlusssachen hat und demnach mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 SÜG betraut ist. Eine einfache Sicherheitsüberprüfung durfte demnach jedenfalls verlangt werden.
36
2.3 Die Mitteilung der Geheimschutzbeauftragten, dass in der Antragstellerin ein (unverschuldetes) Sicherheitsrisiko im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SÜG begründet ist, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb sich die Beendigung der Zuweisung als rechtmäßig erweist.
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2.3.1 Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Entwicklung der Persönlichkeit der betroffenen Person und seine Verhältnisse darstellt, obliegt dem zuständigen Geheimschutzbeauftragten, der seine Entscheidung aber nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat. Dabei gibt es keine „Beweislast“, weder für die betroffene Person dahingehend, dass sie die Sicherheitsinteressen des Dienstherrn bisher gewahrt habe und künftig wahren werde, noch für den Geheimschutzbeauftragten, dass die betroffene Person diesen Erwartungen nicht gerecht geworden wäre oder ihnen künftig nicht gerecht werde. Die gerichtliche Kontrolle der Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von § 5 SÜG hat wegen des wertenden, auf besonderer Sachkunde beruhenden, ein Sicherheitsrisiko abschätzenden und dabei auch politische Vorgaben und Einschätzungen einschließenden Charakters der Entscheidung einen behördlichen Beurteilungsspielraum zu achten. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, B.v. 9.12.1999 – 1 WB 60/99 – juris Rn. 3).
38
2.3.2 Bei der streitgegenständlichen Sicherheitsüberprüfung wurde nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Insbesondere hatte die Antragstellerin Gelegenheit, sich vor der Feststellung des Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 14 Abs. 3 Satz 4 SÜG i. V. m. § 6 Abs. 1 SÜG) und hat hiervon auch Gebrauch gemacht (vgl. Anhörungsschreiben vom 10. März 2025 und Gespräch am 16. April 2025).
39
2.3.3 Die Geheimschutzbeauftragte durfte unter Berücksichtigung der Wertung von § 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG, dass im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen hat, davon ausgehen, dass im Hinblick auf die Antragstellerin ein Sicherheitsrisiko im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SÜG vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen ausländischer Nachrichtendienste begründen. Ein Sicherheitsrisiko kann nach § 5 Abs. 1 Satz 2 SÜG auch aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Hinblick auf die mitbetroffene Person (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 SÜG) vorliegen.
40
Für die Annahme eines diesbezüglichen Sicherheitsrisikos ist es nicht erforderlich, dass die Gefährdung durch konkrete Anbahnungsversuche bereits realisiert wurde. Eine solche soll vielmehr vermieden werden (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2025 – 1 WB 7/24 – NVwZ 2025, 931 Rn. 47). Die Wertung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SÜG hat der Gesetzgeber auf langjährige Erfahrungen aus der Spionageabwehr gestützt. Gegnerische Nachrichtendienste nutzen danach persönliche Schwächen aus, um Personen unter Druck zu setzen und zu nachrichtendienstlichen Tätigkeiten zu zwingen. Als Druckmittel ausgenutzt werden auch verwandtschaftliche Beziehungen in Staaten im Sinne von § 32 SÜG, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten. Dazu gehört nach der Staatenliste im Sinne von § 32 SÜG des Bundesministeriums des Innern auch die … Republik …, deren Staatsangehörigkeit die Antragstellerin nach der dortigen Gesetzeslage kraft ihrer Ehe mit einem … Staatsangehörigen besitzt. Die konkrete Gefahr einer Ansprechbarkeit und Erpressbarkeit aus familiären Gründen liegt bei der Antragstellerin bzw. bei ihrem Ehegatten unter Berücksichtigung der genannten gesetzgeberischen Wertung vor (BVerwG, B.v. 29.1.2026 – 1 WB 19.25 – juris Rn. 34 – 37).
41
3. Nach alledem ist der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls unbegründet.
42
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Streitwertbeschluss auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. v. 21.2.2025.