Titel:
Erfolgloser Eilantrag auf weitere Berücksichtigung im Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen mit einem Zeugnis der Fachhochschulreife aus Hessen
Normenketten:
BayHIG Art. 88
BayQualV § 6 Abs. 2 S. 2, § 24
Leitsätze:
1. § 24 Abs. 2 BayQualV dient dem Zweck, atypische Fallkonstellationen, die nicht unter den typisiert und abschließend ausgestalteten Katalog des Abs. 1 fallen, zu erfassen, weshalb die Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist. (Rn. 37 – 43) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Vorschrift verstößt auch in dieser engen Auslegung nicht gegen Verfassungs- oder Europarecht. (Rn. 44 – 47) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein hessisches "Zeugnis der Fachhochschulreife" gilt nicht als Nachweis der Fachhochschulreife i.S.v. § 24 Abs. 2 BayQualV und ist den nach bayerischem Recht anerkannten Fachhochschulreifezeugnissen nicht gleichwertig. (Rn. 48 – 55) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anerkennung eines in Hellip erworbenen Zeugnisses der Fachhochschulreife, Hochschulzugangsberechtigung, Fachhochschulreife, Gleichwertigkeitsprüfung, Abschlussprüfung, Vorläufiger Rechtsschutz, Studienplatzvergabe, hessische Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Mit dem Antrag begehrt der Antragsteller primär, im noch laufenden Vergabeverfahren für die Bachelorstudiengänge Informatik, Wirtschaftsinformatik und Medieninformatik vorläufig so gestellt zu werden, als habe er den Nachweis der Fachhochschulreife erbracht. In der Sache streiten die Beteiligten um die Anerkennung eines vom Antragsteller in Hessen erworbenen Zeugnisses der Fachhochschulreife.
2
Der Antragsteller besuchte die gymnasiale Oberstufe des … … (künftig: Schule), einer öffentlichen kooperativen Gesamtschule mit Primarstufe, internationalem Schulzweig und gymnasialer Oberstufe. Anschließend leistete er von … bis …Bundesfreiwilligendienst in … Am … erteilte ihm die Schule das „Zeugnis der Fachhochschulreife“, wobei insoweit eine Abschlussprüfung weder vorgesehen war noch abgelegt wurde. In dem Zeugnis heißt es, der Antragsteller habe die erforderlichen schulischen Leistungen für den Erwerb der Fachhochschulreife erbracht und die berufliche Tätigkeit nachgewiesen. Der in den schulischen Leistungen für den Erwerb der Fachhochschulreife erreichten Gesamtpunktzahl von … entspreche die Durchschnittsnote von … Das IT-Systemhaus der Bundesagentur für Arbeit wählte den Antragsteller für ein praxisintegriertes duales Studium im Studiengang Informatik oder Wirtschaftsinformatik aus und schloss mit ihm einen Studienvertrag mit Beginn zum 1. September 2026.
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Für das Wintersemester 2026/2027 bewarb sich der Antragsteller zum 1. Fachsemester in den Bachelorstudiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik, Medieninformatik sowie Elektrotechnik und Informationstechnik – vertiefte Praxis – an der Technischen Hochschule … (künftig: TH …*).
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Mit Bescheid vom 22. Juni 2026 bot die TH … dem Antragsteller für den zulassungsfreien Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik einen Studienplatz an. Die Zulassung stand – unter anderem – unter dem Vorbehalt des Nachweises einer gültigen Hochschulzugangsberechtigung für Fachhochschulen in Bayern.
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Anknüpfend an den Vorbehalt schloss die TH … den Antragsteller mit Bescheid vom 13. Juli 2026 vom Vergabeverfahren für einen Studienplatz im Studiengang Bachelor Elektrotechnik und Informationstechnik zum Wintersemester 2026/2027 aus.
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Die Bevollmächtigte des Antragstellers regte daraufhin eine einvernehmliche Lösung in Form einer kurzfristigen Abhilfe an. Zwar betreffe der Ausschlussbescheid vom 13. Juli 2026 nur den zulassungsfreien Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik. Die weiteren Bewerbungen für Informatik, Wirtschaftsinformatik und Medieninformatik würden im Portal im Antragsfachstatus nun jedoch ebenso als „vorläufig ausgeschlossen“ geführt. Als Ursache werde im Portal auf fehlende oder nicht gültige Bewerbungsunterlagen verwiesen. Der Ausschlussbescheid sei aufzuheben und die vorläufigen Ausschlussvermerke müssten entfernt werden.
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Die TH … teilte im Schreiben vom 29. Juli 2026 mit, der Ausschlussbescheid bleibe aufrechterhalten. Die vom Antragsteller erworbene … Fachhochschulreife entspreche nicht den in § 24 Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen vom 2. November 2007 (GVBl. S. 767), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2021 (GVBl. S. 355) (QualV) genannten Nachweisen. Insbesondere weise die … Fachhochschulreife in ihrer konkreten Ausgestaltung keine hinreichende materielle Gleichwertigkeit mit den nach bayerischem Recht anerkannten Fachhochschulreifezeugnissen auf. In Bayern müsse der Erwerb der Fachhochschulreife zwingend durch eine eigene Abschlussprüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik, einer Fremdsprache und einem fachrichtungsbezogenen Fach nachgewiesen werden. Eben jene weise das eingereichte Zeugnis nicht vollständig aus.
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Mit Schriftsatz vom 11. August 2026 – eingegangen bei Gericht am gleichen Tag – hat der Antragsteller Klage erhoben, mit der er in der Sache die Aufhebung des Ausschlussbescheides vom 13. Juli 2026 hinsichtlich des Bachelorstudienganges Elektrotechnik und Informationstechnik sowie die Verpflichtung des Antragsgegner begehrt, seine Bewerbungen für die Studiengänge Informatik, Wirtschaftsinformatik und Medieninformatik unter Anerkennung seiner in … erworbenen Fachhochschulreife unverzüglich zu reaktivieren und ihn nach den einschlägigen Auswahl- und Vergabekriterien anhand seiner im Serviceverfahren hinterlegten Präferenzfolge zu dem höchstrangigen Studiengang zuzulassen. Hilfsweise beantragt er in der Hauptsache sinngemäß, den Antragsgegner zu verpflichten über seine Bewerbungen für die Studiengänge Informatik, Wirtschaftsinformatik und Medieninformatik unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Äußerst hilfsweise beantragt er, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn im Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik zu immatrikulieren. Zugleich sucht der Antragsteller in dem Schreiben um einstweiligen Rechtsschutz nach. Hinsichtlich seines Rechtsschutzbegehrens führt der Antragsteller sinngemäß aus, er begehre primär die Zulassung und Immatrikulation im Bachelorstudiengang Informatik, hilfsweise im Studiengang Wirtschaftsinformatik, weiter hilfsweise im Studiengang Medieninformatik. Der zulassungsfreie Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik sei nur als Auffanglösung vorgesehen. Er strebe keine Mehrfachzulassung an. Der geltend gemachte Anspruch sei nicht auf eine rangunabhängige oder kapazitätsüberschreitende Zulassung gerichtet, sondern ausschließlich auf die Wiederherstellung der Position, die er ohne den streitigen Ausschluss seines in … erworbenen Zeugnisses innehätte. Eine vorläufige Zulassung solle nur zu dem nach seiner Präferenzenfolge höchstrangigen Studiengang erfolgen, für den er bei rechtmäßiger Einbeziehung in das Vergabeverfahren einen zulassungsbegründenden Rang erreiche.
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Zur Begründung seines Antrages lässt er im Wesentlichen sinngemäß vortragen, der Ausschlussbescheid vom 13. Juli 2026 sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten; gleiches gelte für die vorläufigen Ausschlüsse der Bewerbungen für die Studienfächer Informatik, Wirtschaftsinformatik und Medieninformatik.
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Es bestehe ein Anordnungsanspruch. Durch das in … erworbene Zeugnis vom … habe er die Fachhochschulreife i.S.v. § 24 Abs. 2 und 3 QualV nachgewiesen. Die Einordnung des Zeugnisses unter § 24 Abs. 2 QualV folge aus Wortlaut, Regelungsstruktur und systematischem Zusammenhang der §§ 21, 24 und 6 QualV. Wortlaut und Systematik von § 24 QualV zeigten, dass der Verordnungsgeber in § 24 Abs. 2 QualV den Anwendungsbereich gegenüber Abs. 1 der Vorschrift auf Zeugnisse aus besonderen Bildungswegen habe erweitern wollen. Schon daraus folge, dass § 24 Abs. 2 QualV nicht lediglich solche Bildungswege erfassen könne, die den in Abs. 1 genannten Schulformen ohnehin entsprächen. Besonders deutlich werde dies bei einer systematischen Gegenüberstellung mit § 21 QualV. Für in Bayern erworbene Fachhochschulreife erkenne § 21 QualV eine breite Vielzahl unterschiedlicher Erwerbsformen an. Genannt würden neben Fachoberschule und Berufsoberschule unter anderem weitere schulische und berufliche Wege. Der bayerische Verordnungsgeber gehe also selbst davon aus, dass die Fachhochschulreife keineswegs nur über einen einheitlichen institutionellen regulären Weg erworben werden könne. Gerade weil die Länder unterschiedliche Schul- und Qualifikationssysteme besäßen, bedürfe es § 24 Abs. 2 QualV, um außerhalb von Bayern staatlich geregelte Erwerbswege erfassen zu können, die sich nicht unter die wenigen institutionellen Typen des Abs. 1 subsumieren ließen. Hieraus ergebe sich zugleich, dass das Merkmal des „besonderen Bildungswegs“ nicht dahin verstanden werden könne, der Bildungsweg müsse im Herkunftsland selbst irregulär, außergewöhnlich oder außerhalb des dort geltenden Schulrechts stehen. „Besonders“ sei deshalb nicht im Sinne von „rechtsordnungsfremd“ oder „irregulär“, sondern im systematischen Zusammenhang mit Abs. 1 zu verstehen: Erfasst würden Bildungswege, die hinsichtlich ihrer Struktur von den dort typisierten institutionellen Erwerbswegen abwichen. Auch die Auslegung des Wortlautes bestätige dies. § 24 Abs. 2 QualV spreche nicht ausschließlich von einem besonderen schulischen „Bildungsgang“, sondern bewusst von besonderen „Bildungswegen“ und daneben von „beruflichen Bildungsgängen“. Regelungsgegenstand des § 24 Abs. 2 QualV seien „Zeugnisse der Fachhochschulreife“; die Wendung „die über besondere Bildungswege oder berufliche Bildungsgänge […] erworben worden sind“ beschreibe, auf welchem Weg diese Qualifikation erworben worden sei. Die Norm stelle dagegen nicht darauf ab, welche Schulart innerhalb dieses Erwerbsvorgangs besucht worden sei. Eine Auslegung, die § 24 Abs. 2 QualV nur dann für eröffnet halte, wenn der außerbayerische Bildungsweg in Bayern selbst in gleicher Weise existiere oder strukturell dem bayerischen Regelweg entspreche, vermische die systematisch zu unterscheidenden Prüfungsebenen von § 24 Abs. 2 und 3 QualV. Die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 24 Abs. 3 QualV ergebe nur dann Sinn, wenn von § 24 Abs. 2 QualV andere Erwerbswege für die Fachhochschulreife erfasst würden, als in Bayern vorgesehen.
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Sein in … erworbener Abschluss werde damit von § 24 Abs. 2 QualV erfasst. Er habe die Fachhochschulreife erworben, indem er den schulischen Teil erfolgreich abgelegt und eine ausreichende berufliche Tätigkeit (Bundesfreiwilligendienst) nachgewiesen habe. Eben diese von § 24 Abs. 1 QualV abweichende Kombination von gymnasialer Qualifikationsphase und anerkanntem praktischen Qualifikationsteil bilde den für § 24 Abs. 2 QualV maßgeblichen Erwerbsweg. Damit liege rechtlich nicht die Konstellation vor, dass ein bereits abgeschlossener regulärer gymnasialer Bildungsgang nachträglich durch eine beliebige praktische Tätigkeit „aufgewertet“ oder „geheilt“ würde.
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Das … Fachhochschulreifezeugnis sei auch gleichwertig zu dem entsprechenden bayerischen Zeugnis i.S.v. § 24 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 2 QualV. Dies zeigten etwa die vorgelegten … Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe und der für den Abiturjahrgang 2022 geltende Abiturerlass zum Landesabitur 2022 nebst seinen ergänzenden fachspezifischen Hinweisen. Die Kerncurricula bezeichneten die gymnasiale Oberstufe ausdrücklich als Bildungsgang, der auf vertiefte Allgemeinbildung, allgemeine Studierfähigkeit und fachlich fundierte wissenschaftspropädeutische Bildung ziele.
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Die Entscheidungen der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit führten zu keinem anderen Ergebnis. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 2016 (7 ZB 15.2701) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da der Kläger im dortigen Verfahren mit der abstrakten Ankernennung eines Zeugnisses ein anderes Rechtsschutzziel verfolgt habe. Außerdem habe der Kläger dort nur über eine „Bestätigung der Berechtigung zum Besuch der Fachhochschule“ verfügt, während er ein Zeugnis der Fachhochschulreife nachweisen könne. Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. November 2019 (Au 8 E 19.1522) könne nicht vergleichend herangezogen werden. Das Verwaltungsgericht habe die Subsumtion eines in Baden-Württemberg erworbenen Zeugnisses der Fachhochschulreife unter § 24 Abs. 2 QualV mit dem Argument verneint, zu einer abweichenden Qualifizierung des Bildungsgangs sei nichts vorgetragen worden. Demgegenüber trage er im hiesigen Verfahren umfassend zu seinem Bildungsgang in …, der curricularen Struktur, den verbindlichen Leistungsanforderungen und den individuell erreichten Ergebnissen vor. Außerdem überzeuge die hilfsweise Gleichwertigkeitsprüfung des Verwaltungsgerichts Augsburg nicht. Das Gericht habe maßgeblich darauf abgestellt, dass Bayern den Erwerb der Fachhochschulreife über die gymnasiale Oberstufe nicht vorsehe und der badenwürttembergische Bildungsgang keine gesonderte Abschlussprüfung in Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und einem fachrichtungsbezogenen Fach enthalte. Damit werde jedoch die fehlende Identität des Erwerbswegs (§ 24 Abs. 2 QualV) mit fehlender Gleichwertigkeit (§ 24 Abs. 3 QualV) gleichgesetzt. Der Umstand, dass ein Erwerbsweg in Bayern selbst nicht angeboten werde, könne nicht zugleich Begründung dafür sein, jede materielle Gleichwertigkeitsprüfung abzulehnen. Entsprechendes gelte für das Fehlen einer gesonderten Abschlussprüfung. Die zentrale bayerische Abschlussprüfung sei ein gewichtiger struktureller Unterschied. Sie sei jedoch in § 6 Abs. 2 Satz 2 QualV nicht als eigenständiges und zwingendes Ausschlussmerkmal normiert. Die Abschlussprüfung betreffe nur die Form der Leistungsfeststellung, nicht jedoch deren materielles Niveau. Zu vergleichen sei daher nicht lediglich die abstrakte Ausgestaltung der verschiedenen Abschlussprüfungen, sondern das gesamte System der Leistungsfeststellung. Dabei seien insbesondere Dauer und Umfang des Unterrichts, Verbindlichkeit der Lehrpläne, Niveau der Fachinhalte, Zahl und Streuung der Leistungsnachweise, Gewichtung der Kursergebnisse und die tatsächlich erreichten Leistungen zu berücksichtigen. Die amtlichen bayerischen Regelungen, Stundentafeln und Lehrpläne bestätigten keinen allgemeinen qualitativen Vorrang des bayerischen Fachoberschulbildungsgangs gegenüber der vom Kläger absolvierten … gymnasialen Qualifikationsphase. Vielmehr lasse sich feststellen, dass die … Qualifikation hinsichtlich der schulischtheoretischen Bildung, der Wissenschaftspropädeutik und der studiengangsbezogenen informatischen Vertiefung mindestens gleichwertige, teilweise deutlich weitergehende Anforderungen aufweise. Die Gleichwertigkeit seines in … erworbenen Zeugnisses zeige sich in einer umfassenden Gegenüberstellung von Bildungszielen und wissenschaftlicher Ausrichtung in Bayern und Hessen. Die Gegenüberstellung der Kernfächer Deutsch, Englisch und Mathematik sowie des Fachs Informatik bestätige eine zumindest gleichwertige Bildungsvermittlung. Im Fach Informatik habe er über vier Jahre den Leistungskurs absolviert, der in seiner Tiefe deutlich über den bayerischen Informatik-Wahlpflichtunterricht hinausgehe. Auch hinsichtlich des praktischen Qualifikationsteils sei kein geringeres Anforderungsniveau des von ihm in … durchlaufenen Erwerbswegs festzustellen.
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Auch der Umstand, dass Bayern und Sachsen von der KMK-Oberstufenvereinbarung ausgenommen seien, begründe keine ausnahmslose Sperre der Anerkennungen. Zwar könne er sich nicht auf die Vermutungsregel nach § 6 Abs. 2 Satz 3 QualV berufen. Dies schließe eine tatsächliche Gleichwertigkeit nach Satz 2 der Vorschrift jedoch nicht aus.
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Ein Anordnungsgrund liege vor. Die Koordinierung der Zulassungsanträge für das Wintersemester laufe bereits. Solange seine Bewerbungen den Status „Vorläufig ausgeschlossen“ aufwiesen, nehme er an diesem Verfahren nicht ordnungsgemäß teil. Es drohe der endgültige Verlust der konkreten Zulassungschance für das Wintersemester 2026/2027. Der Studienvertrag mit dem IT-Systemhaus beginne bereits am … Der Praxispartner habe ihn für ein duales Studium im Bereich Informatik bzw. Wirtschaftsinformatik ausgewählt. Ohne rechtzeitige Zulassung und Immatrikulation könne der vertraglich vorgesehene duale Studienverlauf nicht in der vereinbarten Form aufgenommen werden.
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Der Antragsteller beantragt wörtlich,
- 1.
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Bewerbungen des Antragstellers für den Bachelorstudiengang Informatik, 1. Fachsemester, den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik, 1. Fachsemester, und den Bachelorstudiengang Medieninformatik, 1. Fachsemester, unverzüglich zu reaktivieren bzw. aktiv zu halten und unter Wahrung des jeweiligen ursprünglichen elektronischen Eingangszeitpunkts sowie der im Dialogorientierten Serviceverfahren hinterlegten Präferenzenfolge in die jeweiligen örtlichen Vergabeverfahren und das Dialogorientierte Serviceverfahren einzubeziehen;
- 2.
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den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller in diesen Vergabeverfahren vorläufig so zu behandeln, als sei die Hochschulzugangsberechtigung mit dem … Zeugnis der Fachhochschulreife vom … fristgerecht und wirksam nachgewiesen worden, und von einem vorläufigen oder endgültigen Ausschluss der Bewerbungen wegen der streitigen Anerkennungsfrage abzusehen;
- 3.
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den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zu dem nach seiner im Dialogorientierten Serviceverfahren hinterlegten Präferenzenfolge höchstrangigen Studiengang zuzulassen und zu immatrikulieren, für den er bei rechtmäßiger Einbeziehung in das Vergabeverfahren einen zulassungsbegründenden Rang erreicht, vorrangig zum Bachelorstudiengang Informatik, jeweils vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Immatrikulationsvoraussetzungen und längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache;
- 4.
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hilfsweise zu den Anträgen 1 bis 3 den Antragsgegner zu verpflichten, sämtliche organisatorischen, technischen und verfahrenssichernden Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die ursprüngliche Ranglisten- und Verfahrensposition des Antragstellers für Informatik, Wirtschaftsinformatik und Medieninformatik zu erhalten und eine nachträgliche Zulassung zu demjenigen Studiengang zu ermöglichen, den der Antragsteller bei rechtmäßiger Teilnahme am Vergabeverfahren nach Rangposition und Präferenzenfolge erhalten hätte;
- 5.
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äußerst hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, den mit Zulassungsbescheid vom 22.06.2026 angebotenen Studienplatz im Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik bis zum 31.08.2026, hilfsweise bis sieben Tage nach Abschluss des Koordinierungsverfahrens, freizuhalten, den Immatrikulationsantrag technisch reaktivierbar zu halten und dem Antragsteller den Ablauf der Immatrikulationsfrist am 15.08.2026 bis dahin nicht entgegenzuhalten.
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Der Antragsgegner beantragt,
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Er führt zur Begründung aus, das Verfahren über die Zulassung im zulassungsfreien Verfahren „Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik“ sei abgeschlossen. Eine Zulassung sei mangels Nachweises einer gültigen Hochschulzugangsberechtigung nicht möglich gewesen. Die örtlichen Vergabeverfahren in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und Medieninformatik seien hingegen formell noch nicht abgeschlossen. Aufgrund des fehlenden Nachweises einer Hochschulzugangsberechtigung werde der Antragsteller die betreffenden Ausschlussbescheide voraussichtlich am 24. bzw. 25 August 2026 erhalten.
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Der Bildungsweg des Antragstellers entspreche keinem Weg der in § 24 Abs. 1 QualV ausdrücklich anerkannten Nachweise.
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Die schulische Ausbildung sei auch nicht als besonderer Bildungsweg oder beruflicher Bildungsgang im Sinne des § 24 Abs. 2 QualV anzusehen. § 24 Abs. 2 QualV sei nicht als allgemeiner Auffangtatbestand für sämtliche außerhalb Bayerns erworbenen Fachhochschulreifen ausgestaltet. Allein der Umstand, dass ein bestimmter Erwerbsweg in § 24 Abs. 1 QualV nicht genannt werde, rechtfertige daher noch nicht seine Einordnung als besonderer Bildungsweg i.S.d. § 24 Abs. 2 QualV. Bei dem vom Antragsteller durchlaufenen Erwerbsweg handele es sich nicht um einen besonderen, sondern um einen im … Landesrecht regulär vorgesehenen Weg zur Erlangung der Fachhochschulreife.
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Nur hilfsweise sei darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 2 QualV erhebliche Gesichtspunkte gegen die positive Feststellung der Gleichwertigkeit sprächen. Der vom Antragsteller durchlaufene Erwerbsweg, bestehend aus dem Besuch der gymnasialen Oberstufe und einem nachfolgend nachzuweisenden praktischen Teil, unterscheide sich in seiner Struktur von den in Bayern vorgesehenen Wegen zum Erwerb der Fachhochschulreife. Die Gleichwertigkeitsprüfung verlange zwar keine vollständige Deckungsgleichheit der Erwerbswege; sie setze aber voraus, dass die für den Qualifikationsnachweis wesentlichen Strukturen und Leistungsanforderungen nach Inhalt, Funktion und Anspruchsniveau vergleichbar seien. Ein erheblicher struktureller Unterschied liege insbesondere darin, dass der vom Antragsteller absolvierte Erwerbsweg keine Abschlussprüfungen aufweise, die mit den für den Erwerb der bayerischen Fachhochschulreife maßgeblichen Abschlussprüfungen nach Funktion, Gegenstand und Anforderungsniveau vergleichbar wären. Eine solche Abschlussprüfung stelle kein lediglich formales oder untergeordnetes Einzelmerkmal dar. Sie bilde vielmehr einen wesentlichen Bestandteil der Leistungsanforderungen, weil sie der einheitlichen, abschließenden und prüfungsförmigen Feststellung diene, ob die für den Erwerb der Fachhochschulreife vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten erreicht worden seien. Laufende Leistungsbewertungen während mehrerer Schulhalbjahre und eine abschließende, nach einheitlichen Vorgaben durchgeführte Prüfung erfüllten insoweit unterschiedliche Funktionen: Während Halbjahresleistungen den über einen längeren Zeitraum dokumentierten individuellen Leistungsstand abbildeten, diene eine Abschlussprüfung der konzentrierten und vergleichbaren Feststellung eines abschließend erreichten Qualifikationsniveaus. Kontinuierlich erbrachte Kursleistungen könnten eine solche Abschlussprüfung daher nicht ohne Weiteres ersetzen. Auch gute oder überdurchschnittliche Einzelnoten des Antragstellers gestatteten für sich genommen nicht den Schluss, dass die dem Erwerbsweg zugrunde liegenden Leistungsanforderungen insgesamt den bayerischen Anforderungen gleichwertig seien. Gegenstand der Prüfung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 QualV sei nicht allein das individuelle Leistungsniveau des Zeugnisinhabers. Zu beurteilen sei vielmehr, ob der Bildungsgang als solcher einschließlich der für ihn maßgeblichen Formen und Anforderungen der Leistungsfeststellung insgesamt einem entsprechenden bayerischen Bildungsgang gleichwertig sei. Auch die vom Antragsteller vorgelegten … Kerncurricula sowie die angeführten Unterrichtsinhalte in Mathematik, Informatik, Biologie und weiteren Fächern trügen für sich genommen keine positive Feststellung der Gleichwertigkeit. Im Ergebnis begründeten weder die Ausstellung eines … Vollzeugnisses noch die über vier Schulhalbjahre dokumentierten Leistungen, die guten Einzelnoten oder die fachliche Nähe einzelner Unterrichtsfächer zum angestrebten Studiengang für sich genommen die nach § 24 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 QualV erforderliche Gleichwertigkeit. Diese Umstände beträfen lediglich einzelne Elemente der gebotenen Gesamtwürdigung und könnten die festgestellten strukturellen Unterschiede des Erwerbswegs nicht kompensieren.
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Hierauf erwidert der Antragsteller, der Antragsgegner verenge den Tatbestand von § 24 Abs. 2 QualV in unzulässiger Weise; dies führe zu einer sachlich kaum erklärbaren Regelungslücke. Gerade weil er sämtliche vom Herkunftsland gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt habe und ihm deshalb ein vollständiges staatliches Zeugnis der Fachhochschulreife erteilt worden sei, solle aus Sicht des Antragsgegners sein Erwerbsweg als zu „regulär“ für § 24 Abs. 2 QualV gelten. Zugleich scheide § 24 Abs. 1 QualV aus, weil die ausstellende Institution dort nicht aufgeführt sei. Nach einer solchen Auffassung fiele der ordnungsgemäß erworbene staatliche Vollabschluss damit allein wegen seiner landesrechtlichen Struktur vollständig zwischen die beiden Anerkennungstatbestände. Dies sei offensichtlich nicht sachgerecht. Für eine weite Auslegung von § 24 QualV spreche zudem ein Vergleich mit § 21 QualV, der für in Bayern erworbene Fachhochschulreifen eine Vielzahl unterschiedlicher Erwerbsformen vorsehe. Das bayerische Recht selbst gehe mithin nicht von nur einem institutionellen Normalweg zur Fachhochschulreife aus. Auch § 40 QualV bestätige, dass der Verordnungsgeber die Qualifikation zum Hochschulstudium nicht ausschließlich anhand formaler institutioneller Typengleichheit beurteile. Nur eine weite Auslegung von § 24 Abs. 2 QualV entspreche zudem den Anerkennungs- und Mobilitätsprinzipien des Europäischen Hochschulraums sowie den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Demnach könnten offene Tatbestandsmerkmale nicht dergestalt ausgelegt werden, dass ein Bewerber allein wegen der institutionellen Besonderheit eines in einem anderen Land ordnungsgemäß geregelten Erwerbswegs von vornherein von jeder materiellen Prüfung seiner Hochschulzugangsqualifikation ausgeschlossen werde. Bei der Gleichwertigkeitsprüfung i.S.v. § 6 Abs. 2 QualV messe der Antragsgegner dem Fehlen einer Abschlussprüfung ein zu hohes Gewicht bei. Kontinuierliche Halbjahresleistungen dokumentierten mit hoher Aussagekraft den gesicherten Leistungsstand über einen längeren Zeitraum. § 6 Abs. 2 Satz 2 QualV normiere keine „zentrale Abschlussprüfung“ als eigenständige vierte Voraussetzung. Die Norm verlange vielmehr gleichwertige Leistungsanforderungen. Deshalb sei nicht isoliert zu klären, ob … dieselbe Prüfungsorganisation wie Bayern verwende, sondern die Vergleichbarkeit des gesamten Systems. Auch die bayerische Fachhochschulreife beruhe nicht ausschließlich auf den Ergebnissen einer zentralen Abschlussprüfung. In die Bildung der Gesamtergebnisse flössen neben den Ergebnissen der Fachabiturprüfung auch die über die Schulhalbjahre erbrachten Leistungen und die fachpraktische Ausbildung ein.
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Der Antragsgegner führt hierauf aus, dass § 24 QualV keine planwidrige Regelungslücke aufweise. Die Systematik der Vorschrift zeige, dass der Verordnungsgeber den Kreis anerkennungsfähiger Nachweise bewusst begrenzt habe halten wollen. Verweise auf allgemeine europäische Entwicklungen, insbesondere den Bologna-Prozess, vermögen an dieser Kompetenz nichts zu ändern. Sie begründeten keinen Anspruch auf Anerkennung einer innerdeutsch erworbenen Hochschulzugangsberechtigung unter Umgehung der ausdrücklichen Regelung des föderal zuständigen Gesetzgebers in § 24 QualV. Im Übrigen gewährleiste auch Art. 12 Abs. 1 GG keinen voraussetzungslosen Zugang zum Hochschulstudium. Differenzierungen nach Art und Struktur des Erwerbswegs seien sachlich gerechtfertigt, soweit sie dem Zweck dienten, eine mit den bayerischen Anforderungen vergleichbare Hochschulzugangsqualifikation sicherzustellen, sodass auch der Verweis auf Art. 3 GG keine Gleichstellung des streitgegenständlichen Zeugnisses rechtfertige. Kein anderes Ergebnis folge aus § 21 oder § 40 QualV. Die Normen beträfen andere Regelungsbereiche und könnten in ihren Wertungen nicht auf § 24 QualV übertragen werden.
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Der Antragsteller nimmt hierzu in einem weiteren Schriftsatz Stellung und vertieft seine Argumentation.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenakte Bezug genommen.
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1. Der Antragssteller begehrt nach am Antragsbegehren orientierter Auslegung gemäß § 88 VwGO (vgl. Fertig in BeckOK VwGO, Stand 1.10.2023, § 88 Rn. 6) mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz primär die weitere Berücksichtigung seiner Bewerbung um einen Studienplatz im Bachelorstudiengang „Informatik“. Da das Vergabeverfahren noch nicht abgeschlossen ist, richtet sich sein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO darauf, im weiteren Verfahren so behandelt zu werden, als wäre seine Fachhochschulreife durch das Zeugnis vom … nachgewiesen, sodass bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen für die Zuweisung eines Studienplatzes die vorläufige Immatrikulation vorzunehmen ist. Hilfsweise begehrt er eine inhaltlich identische Regelung hinsichtlich des Studiengangs „Wirtschaftsinformatik“, weiter hilfsweise hinsichtlich des Studiengangs „Medieninformatik“. Sollte keiner dieser Anträge erfolgreich sein, richtet sich sein Begehr darauf, dass der Antragsgegner den mit Zulassungsbescheid vom 22. Juni 2026 angebotenen Studienplatz im Bachelorstudiengang „Elektrotechnik und Informationstechnik“ bis zum 31. August 2026 offenhält.
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2. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber sowohl im Haupt- als auch in den Hilfsanträgen unbegründet.
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a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung insbesondere zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Dabei ist ein Sachverhalt grundsätzlich glaubhaft gemacht, sofern er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutrifft (vgl. Dombert in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 316).
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b) Ungeachtet der Frage, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist, fehlt vorliegend jedenfalls die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Dies betrifft sowohl die Haupt- als auch die Hilfsanträge.
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aa) Ein Anordnungsanspruch liegt grundsätzlich vor, wenn der Antragsteller nach dem einschlägigen materiellen Recht auf Grundlage des ermittelten bzw. glaubhaft gemachten Sachverhalts voraussichtlich im Hauptsacheverfahren Erfolg haben wird (vgl. Kuhla in Beck OK VwGO, Stand 1.7.2026, § 123 Rn. 77 ff.). Insoweit ist regelmäßig allein eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2025, § 123 Rn. 122). Allerdings ist eine eingehendere Prüfung veranlasst, sofern erhebliche Grundrechtsverletzungen drohen bzw. die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führen würde (vgl. zu den entsprechenden Ansätzen des BVerfG m.w.N. Schoch a.a.O. Rn. 122b).
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bb) Demnach ist – sowohl im Haupt- als auch in den Hilfsanträgen – kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Auch nach eingehender Prüfung wird der Antragsteller auf der Grundlage des materiellen Rechts und des glaubhaft gemachten Sachverhalts voraussichtlich im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg haben, da sämtliche der von ihm gestellten Anträge den Nachweis der Fachhochschulreife gemäß Art. 88 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414), zuletzt geändert durch die Art. 15 und 16 des Gesetzes vom 8. Mai 2026 (GVBl. S. 208) (BayHIG) i.V.m. § 24 QualV voraussetzen; ein solcher ist jedoch nicht erbracht.
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(1) Nach § 24 Abs. 1 QualV wird die Fachhochschulreife nachgewiesen durch ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes Zeugnis der Fachhochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule (Nr. 1), ein Zeugnis der Fachhochschulreife der zuständigen Schulaufsichtsbehörde für Absolventen des Aufbaulehrgangs Verwaltung oder eines Fachhochschulreifelehrgangs der Bundeswehrfachschulen (Nr. 2), ein Zeugnis über die Schulfremdenprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife im Land Baden-Württemberg (Nr. 3) oder ein Zeugnis der Fachhochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Kollegschule (Nr. 4).
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Gemäß § 24 Abs. 2 QualV gelten als Nachweise der Fachhochschulreife auch Zeugnisse der Fachhochschulreife, die über besondere Bildungswege oder berufliche Bildungsgänge außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworben worden sind.
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Liegt ein Nachweis i.S.v. § 24 Abs. 1 oder 2 QualV vor, ist gemäß § 24 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 2 QualV für den Nachweis die Gleichwertigkeit mit dem jeweils entsprechenden bayerischen Zeugnis festzustellen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 QualV setzt die Feststellung der Gleichwertigkeit voraus, dass das Zeugnis oder der zugrunde liegende Abschluss erstens im Herkunftsland als entsprechende Qualifikation anerkannt ist und zweitens an einer den bayerischen Verhältnissen gleichwertigen Unterrichtseinrichtung, nach Durchlaufen eines gleichwertigen Bildungsgangs und unter gleichwertigen Leistungsanforderungen erworben wurde. Die Voraussetzung der Gleichwertigkeit gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 3 QualV als erfüllt, wenn das Zeugnis sowie der diesem zugrunde liegende Bildungsgang einer einschlägigen Vereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) voll entspricht.
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(2) Das vom Antragsteller vorgelegte Zeugnis der Fachhochschulreife nach Erbringung der erforderlichen schulischen Leistungen und Nachweis der beruflichen Tätigkeit vom …, ausgestellt von einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, gehört nicht zu den in § 24 Abs. 1 QualV abschließend genannten Nachweisen. Es handelt sich insbesondere nicht um ein Zeugnis einer Fachoberschule oder einer Kollegstufe.
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(3) Das Zeugnis gilt auch nicht nach § 24 Abs. 2 QualV als Nachweis der Fachhochschulreife.
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(a) § 24 Abs. 2 QualV dient nach erkennbarem Willen des Verordnungsgebers dem Zweck, atypische Fallkonstellationen, die nicht unter den typisiert und abschließend ausgestalteten Katalog des Abs. 1 fallen, zu erfassen (so im Ergebnis auch BayVGH, B.v. 24.3.2016 – 7 ZB 15.2701 – juris Rn. 5; VG Augsburg, B.v. 28.11.2019 – Au 8 E 19.1522 – juris Rn. 15; VG München, B.v. 14.7.2026 – M 3 E 26.4655 – juris Rn. 20). Die Vorschrift ist dementsprechend eng auszulegen (i). Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen eine solche Auslegung bestehen nicht (ii).
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(i) § 24 Abs. 2 QualV ist als restriktiv auszulegender Ausnahmetatbestand zu verstehen.
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Dafür spricht schon der Wortlaut der Norm, der von „besondere[n] Bildungswege[n] oder berufliche[n] Bildungsgängen“ spricht. Das Adjektiv „besonders“ bringt zum Ausdruck, dass es sich um Nachweise der Fachhochschulreife handeln muss, die nicht auf regulären, sondern auf atypischen Wegen erlangt worden sind.
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Auch die Systematik und der Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für eine solche Auslegung.
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Dies zeigt insbesondere ein Vergleich zwischen Abs. 1 und 2 der Vorschrift. Abs. 1 zählt die regulären Bildungswege oder beruflichen Bildungsgänge auf, die typischerweise zur Erlangung der Fachhochschulreife führen. Die abschließend formulierte Regelung offenbart den Willen des Verordnungsgebers, die Anerkennugsmöglichkeiten zu begrenzen. Andernfalls hätte er keine Aufzählung der konkreten – und mit Nr. 3 teils sehr speziellen – Möglichkeiten des Nachweises der Fachhochschulreife vornehmen müssen. Abs. 2 kann vor diesem Hintergrund allein dem Zweck dienen, solche Bildungswege oder berufliche Bildungsgänge zu erfassen, die aufgrund ihrer Atypik keinen Eingang in Abs. 1 gefunden haben, etwa weil der Verordnungsgeber bei Erlass der Vorschrift keine Kenntnis von deren Existenz hatte oder weil er aufgrund deren Seltenheitswert von einer Aufnahme in Abs. 1 abgesehen hat.
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Auch die in § 24 QualV angelegte zweistufige Prüfung, die erst nach Vorlage eines an formale Kriterien anknüpfenden Nachweises (§ 24 Abs. 1 und 2 QualV; erste Prüfungsebene) eine materiellrechtliche Gleichwertigkeitsprüfung vorsieht (§ 24 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 2 QualV; zweite Prüfebene), zeigt, dass der Verordnungsgeber die Möglichkeit des Nachweises in § 24 Abs. 1 und 2 QualV effektiv beschränken wollte. Wäre Abs. 2 tatsächlich – wie der Antragsteller vortragen lässt – als weit auszulegender Auffangtatbestand gedacht gewesen, hätte sich der Verordnungsgeber auf eine materielle Gleichwertigkeitsprüfung beschränken können. Davon hat er jedoch aus guten Gründen abgesehen. Denn die Gleichwertigkeitsprüfung erfordert nicht nur die Prüfung, ob das Zeugnis oder der zugrunde liegende Abschluss im Herkunftsland als entsprechende Qualifikation anerkannt ist, sondern einen Verlgeich mit den bayerischen Verhältnissen hinsichtlich Unterrichtseinrichtung, Bildungsgang und Leistungsanforderungen. Eine solche Prüfung kann mitunter sehr aufwendig sein, etwa weil die in Bayern und dem betroffenen Bundesland anzuwendenen Prüfungsordnungen oder die Inhalte des Prüfungsstoffes miteinander verglichen werden müssen. Die vorgeschaltete Prüfungsebene nach § 24 Abs. 1 und 2 QualV anhand einfach zu untersuchender formaler Kriterien soll die zuständigen Behörden entlasten, indem sie die in Abs. 1 und 2 nicht genannten Nachweise von einer Gleichwertigkeitsprüfung ausnimmt. Diesem Zweck liefe eine weite Auslegung von Abs. 2 zuwider.
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Kein anderes Ergebnis folgt aus § 21, § 26 oder § 40 QualV. Diese betreffen andere Regelungsgegenstände und können für die Auslegung von § 24 QualV nicht vergleichend herangezogen werden. § 21 QualV regelt die Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife innerhalb Bayerns, während § 26 QualV die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise betrifft. Die Vorschriften sind für den Fall, dass die Fachhochschulreife zwar außerhalb Bayerns, aber im Inland erworben wurde, nicht anwendbar. § 24 QualV trifft insoweit eine abschließende Regelung (vgl. auch BayVGH, B.v. 24.3.2016 – 7 ZB 15.2701 – juris Rn. 4, 6). Soweit der Antragsteller auf § 40 QualV hinweisen lässt, handelt es sich hierbei um einen Auffangtatbestand, der verschiedenen, hier nicht angegangenen und für den Antragsgegner handelnden Staatsministerien die Anerkennung im Einzelfall nach Ermessen ermöglicht. Auch die Existenz dieses Auffangtatbestands spricht systematisch dafür, dass es sich nicht bereits bei § 24 Abs. 2 QualV um einen Auffangtatbestand handelt.
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(ii) Die geschilderte Auslegung von § 24 Abs. 2 QualV kollidiert zudem weder mit Verfassungs- noch mit Europarecht.
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Sie ist insbesondere in Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich unbedenklich. Dass der bayerische Normgeber anders als andere Landesgesetzgeber es unterlassen hat, eine Regelung zu treffen, die unter bestimmten Voraussetzungen die Zuerkennung der Fachhochschulreife (schulischer Teil) bei Durchlaufen von zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase ermöglicht, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Landesgesetzgeber innerhalb seines Kompetenzbereichs prinzipiell nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen, auch wenn dadurch die Einwohner seines Landes im praktischen Ergebnis mehr belastet oder begünstigt werden. Dadurch allein wird insbesondere der Gleichheitssatz nicht verletzt, da dieser mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur die Kräfte freisetzen und nicht zur Uniformität zwingen will (BVerfG, U.v. 18.7.1972 – 1 BvL 32/70 u.a. – juris Rn. 96; BVerwG, B.v. 20.5.1998 – 6 B 50/98 – juris Rn. 3). Das Gleiche gilt auch für das Fehlen einer landesgesetzlichen Regelung; denn der Landesgesetzgeber ist nur gehalten, in seinem Herrschaftsbereich den Gleichheitssatz zu wahren (vgl. BVerfG, B.v. 29.10.1969 – 1 BvR 65/68 – juris Rn. 16; vgl. VG München, U. v. 2.2.2016 – M 3 K 14.173 –; B.v. 14.7.2026 – M 3 E 26.4655 – juris Rn. 19). Daraus folgt, dass eine enge Auslegung von § 24 Abs. 2 QualV, die mitunter dazu führt, dass in anderen Bundesländern regulär erworbene Zeugnisse der Fachhochschulreife in Bayern keine Anerkennung finden, nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG kollidiert.
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Auch ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Zwar handelt es sich bei § 24 QualV um eine subjektive Berufswahlregelung, mithin um eine Vorschrift, die den Zugang zu einem Beruf von persönlichen Eigenschaften – hier der persönlichen Qualifikation – abhängig macht. Sie ist jedoch – auch in der hier dargelegten Auslegung – gerechtfertigt. Für subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit in dem Sinn, dass sie zu dem Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen dürfen (BVerfG, U.v. 11.6.1958 – 1 BvR 596/56 – juris; VGH BW, B.v. 18.11.1980 – IX 2034/79 – juris Rn. 17). Führt die Regelung im Ganzen nicht zu einer Verzerrung der überkommenen und tatsächlich bestehenden Verhältnisse im Bereich der betreffenden Berufe, so ist ein gewisser, sich in vernünftigen Grenzen haltender „Überschuß“ an Ausbildungsanforderungen und Prüfungsanforderungen hinzunehmen (BVerfG, B.v. 17.7.1961 – 1 BvL 44/55 – juris). Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet keinen voraussetzungslosen Zugang zum Hochschulstudium (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2024 – 7 CE 24.270 – juris Rn. 17 m.w.N.). Allgemeine Qualifikationsvoraussetzungen, die dem Zweck dienen, die Hochschulqualifikation sicherzustellen, sind verfassungsrechtlich nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, um die Qualität des Studiums und der damit zu erreichenden Abschlüsse sowie die ordnungsgemäße Ausübung der späteren Berufe zu sichern (vgl. Eisentraut in: Kahl/Ludwigs, Handbuch des Verwaltungsrechts Band VII, 1. Auflage 2025, § 217 Rn. 78). Der Sicherung dieser besonders wichtigen Gemeinschaftsgüter dient die Regelung in § 24 QualV in der aufgezeigten Auslegung, indem sie eine Fachhochschulqualifikation verlangt, die sowohl formal – erforderlich ist ein bei einer näher bestimmten Schule erworbenes Zeugnis – als auch materiell – hinsichtlich des Unterrichts, des Bildungsgangs und der Leistungsanforderung – den bayerischen Anforderungen entspricht.
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Die Bemühungen auf europäischer Ebene hinsichtlich der Angleichung der universitären Ausbildung führen ebenfalls zu keiner anderen Auslegung von § 24 QualV. Die Vorschrift betrifft rein nationale Sachverhalte, sodass eine unionsrechtliche Auslegung nicht geboten ist.
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(b) Gemessen an diesen Maßstäben gilt das vom Antragsteller vorgelegte Zeugnis nicht als Nachweis der Fachhochschulreife i.S.v. § 24 Abs. 2 QualV.
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Der vom Antragsteller durchlaufene Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe ohne Abschluss mit der allgemeinen Hochschulreife ist ein regelmäßiger Bildungsgang und wird auch nicht durch die Absolvierung des Bundesfreiwilligendienstes zu einem besonderen Bildungsweg oder beruflichen Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2016 – 7 ZB 15.2701 – juris Rn. 5; VG Augsburg, B.v. 28.11.2019 – Au 8 E 19.1522 – juris Rn. 15; VG München, B.v. 14.7.2026 – M 3 E 26.4655 – juris Rn. 20). Gemäß § 48 Abs. 1 der Oberstufen- und Abiturverordnung des Hessischen Kulturministeriums vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408) (OAVO), zuletzt geändert durch § 52a OAVO i.d.F. vom 18. März 2021 erwirbt die Fachhochschulreife unter anderem, wer die Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe mindestens bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres besucht hat, wenn die in Abs. 2 geforderten schulischen Leistungen erfüllt sind und eine ausreichende berufliche Tätigkeit nach Abs. 6 nachgewiesen ist. Demnach handelt es sich bei dem von Antragsteller eingeschlagenen Weg zur Erlangung der Fachhochschulreife um den im … Landesrecht regulär vorgesehenen Weg.
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Infolgedessen erübrigt sich eine Prüfung der Gleichwertigkeit mit einem bayerischen Abschluss, der zur Aufnahme eines Studiums an einer Fachhochschule berechtigt (BayVGH, B.v. 24.3.2016 – 7 ZB 15.2701 – juris; VG Augsburg, B.v. 28.11.2019 – Au 8 E 19.1522 – juris Rn. 16).
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(4) Darüber hinaus ist die vom Antragsgegner – hilfsweise – vorgenommene Gleichwertigkeitsprüfung nicht zu beanstanden.
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(a) Inwieweit der zuständigen Behörde bei der Entscheidung, ob ein im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworbener Abschluss an einer den bayerischen Verhältnissen gleichwertigen Unterrichtseinrichtung, nach Durchlaufen eines gleichwertigen Bildungsgangs und unter gleichwertigen Leistungsanforderungen erworben wurde, ein Beurteilungsspielraum zusteht, ist gerichtlich nicht abschließend geklärt (dagegen wohl VG Augsburg, B.v. 28.11.2019 – Au 8 E 19.1522 – juris Rn. 19; dafür VG Ansbach U.v. 15.10.2015 – 2 K 14.199 – BeckRS 2015, 118259 – Rn. 30; offengelassen jedoch in der anschließenden Entscheidung des BayVGH, B.v. 24.3.2016 – 7 ZB 15.2701 – juris).
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(b) Die Frage kann vorlieged offengelassen werden, weil die Auffassung des Antragsgegners, die in … erworbene Fachhochschulreife weise in ihrer konkreten Ausgestaltung keine hinreichende materielle Gleichwertigkeit mit den nach bayerischem Recht anerkannten Fachhochschulreifezeugnissen auf, selbst dann keinen Bedenken begegnet, wenn man davon ausgeht, dass der Begriff der „Gleichwertigkeit“ gerichtlich voll überprüfbar ist.
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(i) Eine Gleichwertigkeit aufgrund der Fiktion nach § 6 Abs. 2 Satz 3 QualV scheidet vorliegend aus. Zwar können nach Nr. 12 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 i.d.F. vom 6. Juni 2024 Schüler der gymnasialen Oberstufe grundsätzlich frühestens nach dem Besuch von zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase den Antrag auf Feststellung des Erwerbs der Fachhochschulreife (schulischer Teil) stellen. Um ein Studium an einer Fachhochschule aufnehmen zu können, bedarf es zusätzlich eines fachpraktischen Teils. Die Zeugnisse der Fachhochschulreife werden nach Nr. 13.2 dieses Beschlusses auch gegenseitig anerkannt. Dies gilt aber ausdrücklich nicht für die Länder Bayern und Sachsen, sodass eine Gleichwertigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 3 QualV ausscheidet (vgl. VG Augsburg, B.v. 28.11.2019 – Au 8 E 19.1522 – juris Rn. 18).
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(ii) Die infolgedessen vom Antragsgegner mit negativem Ergebnis vorgenommene materielle Gleichwertigkeitsprüfung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 QualV ist rechtmäßig. Denn die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 QualV, wonach die Feststellung der Gleichwertigkeit voraussetzt, dass das Zeugnis an einer den bayerischen Verhältnissen gleichwertigen Unterrichtseinrichtung, nach Durchlaufen eines gleichwertigen Bildungsgangs und unter gleichwertigen Leistungsanforderungen erworben wurde, ist nicht erfüllt. Der vom Antragsteller durchlaufene Erwerbsweg, bestehend aus dem Besuch der gymnasialen Oberstufe, der Feststellung des schulischen Teils der Fachhochschulreife und einem nachfolgend nachgewiesenen praktischen Teil, unterscheidet sich in seiner Struktur von den in Bayern vorgesehenen Wegen zum Erwerb der Fachhochschulreife erheblich. Einem bayerischen Schüler stünde eine solche Möglichkeit nicht offen (so auch VG Augsburg, B.v. 28.11.2019 – Au 8 E 19.1522 – juris Rn. 19; VG Ansbach U.v. 15.10.2015 – 2 K 14.199 – BeckRS 2015, 118259 Rn. 32). Entscheidend ist insoweit, dass der vom Antragsteller absolvierte Erwerbsweg keine Abschlussprüfungen aufweist, die mit den für den Erwerb der bayerischen Fachhochschulreife maßgeblichen Abschlussprüfungen nach Funktion, Gegenstand und Anforderungsniveau vergleichbar wären (VG Augsburg, B.v. 28.11.2019 – Au 8 E 19.1522 – juris Rn. 19), sodass weder von einem gleichwertigen Bildungsgang noch von gleichwertigen Leistungsanforderungen i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 QualV auszugehen ist. Das Durchlaufen eines gleichwertigen „Bildungsgangs“ erfordert eine Vergleichbarkeit der Verfahren zur Erlangung der Fachhochschulreife, insbesondere einen vergleichbaren Gang der erforderlichen Prüfungen. Auch setzen gleichwertige Leistungsanforderungen nicht nur eine Vergleichbarkeit der Lerninhalte voraus – andernfalls hätte der Verordnungsgeber diesen Begriff gewählt –, sondern darüber hinaus eine Vergleichbarkeit der prüfungsrechtlichen Standards, in welcher Form die Leistungen zu erbringen sind. Eine Ausbildung, die eine zentrale Abschlussprüfung vorsieht, die die über die Ausbildungszeit in ihrer Gesamtheit vermittelten Lerninhalte abprüft, unterscheidet sich sowohl hinsichtlich des Verfahrens als auch hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung erheblich von einer Ausbildung, die überhaupt keine Abschlussprüfung verlangt. Eine Abschlussprüfung besitzt eine andere Qualität und Funktion als laufende Leistungsbewertungen während mehrerer Schulhalbjahre. Während es für das erfolgreiche Absolvieren einer Ausbildung ohne Abschlussprüfung genügt, über einen längeren Zeitraum stofflich begrenzte Einzelprüfungen abzulegen, wobei schlechtere Leistungen durch andere Prüfungen ausgeglichen werden können, erfordert das erfolgreiche Bestehen einer Ausbildung mit zentraler Abschlussprüfung, dass die Lerninhalte im Zeitpunkt der Abschlussprüfung in ihrer Gesamtheit ausreichend beherrscht werden. Der Prüfling muss damit die gerade für das Fachhochschulstudium wichtige Fähigkeit unter Beweis stellen, eine große Menge an Lerninhalten kontinuierlich aufnehmen und diese in ihrer Gesamtheit anwenden zu können.
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Nach alldem war der Antrag sowohl im Haupt- als auch in den Hilfsanträgen abzulehnen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.5, 18.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen.