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VG Augsburg, Urteil v. 30.06.2026 – Au 8 K 25.1321
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Titel:

Erfolglose Klage gegen eine Prüfungsentscheidung

Normenketten:
BayAPO § 30 Abs. 2, § 35 Abs. 4 S. 1
GG Art. 3, Art. 12, Art. 19 Abs. 4
Leitsätze:
1. Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich wegen ADHS besteht jedenfalls dann nicht, wenn kein entsprechender Antrag gestellt und kein Attest vorgelegt wurden. (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Prüfungsbehörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Prüflinge über Regelungen zum Nachteilsausgleich hinzuweisen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Besteht eine schriftliche Prüfung aus einer Mehrzahl kurzer Fragen, auf die kurz zu antworten ist, genügt bei der Bewertung die Vergabe von Punkten, sofern spätestens bei Einsicht in die bewertete Arbeit offengelegt ist, wie viele Punkte für jede Antwort zu erreichen waren. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Prüfungsrecht, Modulprüfung im Fach „Digital, Process Modeling“, Bewertung mit „nicht bestanden“, Feststellung des endgültigen Nichtbestehens, ADHS-Erkrankung, Bewertungsrügen, Prüfungsbewertung, Nachteilsausgleich, Bewertungsspielraum, Befangenheit, Exmatrikulation, Rechtsschutzbedürfnis, ADHS, Begründung, Nichtbestehen
 

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen. 
II.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 
III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.    

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung im Modul „Digital Process Modeling“ bzw. die Bewertung dieser Prüfung.
2
Die im Iran geborene Klägerin studiert seit dem WS 2021/2022 im Masterstudiengang „Digital Healthcare Management“ bei der Beklagten. Im WS 2024/2025 nahm die Klägerin (im Drittversuch) an der schriftlichen Prüfung im Modul „Digital Process Modeling“ teil. Die Prüfung wurde mit der Note 5,0 bzw. „nicht bestanden“ bewertet. Hinsichtlich der Aufgabenstellung, den von der Klägerin gegebenen Antworten sowie der Korrektur wird auf die Prüfungsarbeit der Klägerin vom 4. Februar 2025 (Bl. 1 ff. Behördenakte) im Einzelnen verwiesen.
3
Mit Bescheid vom 24. Februar 2025 wurde der Klägerin das endgültige Nichtbestehen der Prüfung mitgeteilt (Ziffer 1 des Bescheids) und die Klägerin von der Hochschule *-* exmatrikuliert (Ziffer 2 des Bescheids).
4
Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass nach § 35 Abs. 4 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) eine dritte Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfungsleistung ausgeschlossen sei. Die Prüfung gelte damit als endgültig nicht bestanden. Nach Art. 94 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 Nr. 2 BayHIG erfolge daher die Exmatrikulation der Klägerin.
5
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 19. März 2025 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Prüfungsleistung der Klägerin nicht fair bewertet worden sei. Die Prüfung sei aus Sicht der Klägerin im Vergleich zu früheren Prüfungen deutlich schwieriger gewesen. Zudem habe die Klägerin aufgrund einer ADHS-Erkrankung mit Konzentrationsproblemen und als internationale Studentin mit sprachlichen Herausforderungen zu kämpfen. Sie hätte damit mehr Zeit benötigt, um die Prüfungsleistung angemessen zu erbringen. Der für die Prüfung zuständige Professor sei am Prüfungstag nicht anwesend gewesen. Somit habe es für die Klägerin keine Möglichkeit gegeben, ihn direkt anzusprechen und um mehr Zeit zu bitten. Sie habe bereits im Voraus mit „Professor * *“ und dem Prüfungsamt über ihre ADHS-Problematik gesprochen, ihr sei jedoch nie mitgeteilt worden, dass die Möglichkeit bestehe, mehr Zeit zu beantragen. Es handle sich um ihre letzte Prüfung. Die Masterarbeit sei bereits begonnen und zur Hälfte abgeschlossen. Sie bitte daher um eine weitere Chance. Sie habe die Prüfung größtenteils gut geschrieben und nur einige Fragen nicht beantwortet. Daher verstehe sie nicht, warum sie die Note 5,0 erhalten habe.
6
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2025, der Klägerin nach ihren Angaben zugestellt am 22. April 2025, wurde der Widerspruch der Klägerin „abgelehnt“ (Ziffer 1). Für den Bescheid wurde eine Gebühr i.H.v. 200,- EUR festgesetzt, die von der Klägerin zu tragen ist (Ziffern 2 und 3).
7
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Prüfungsausschuss den zuständigen Prüfer zur Stellungnahme aufgefordert habe. Der Prüfer habe u.a. ausgeführt, dass die Klausur im WS 24/25 identisch zu den Vorsemestern gewesen sei. Die einzelnen Aufgabentypen hätten sich nicht verändert. Es seien lediglich einzelne Teilaufgaben angepasst worden. Auch der Notenschlüssel sei nicht verändert worden. Die Klägerin habe lediglich 29,5 Punkte erreicht, zum Bestehen der Klausur wären 36 Punkte notwendig gewesen. Den Prüfern verbleibe bei ihren Wertungen ein Entscheidungsspielraum. Der Prüfungsausschuss sei vorliegend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bewertungsspielraum eingehalten worden sei. Bewertungsfehler seien nicht erkennbar. Auch die Zweitkorrektur der Prüfung sei ordnungsgemäß erfolgt. Die genannten gesundheitlichen Einschränkungen seien für die Bewertung der Prüfungsleistung nicht relevant. Eine Verlängerung der Schreibzeit könne nur im Rahmen eines Nachteilsausgleichs beantragt werden. Die Klägerin habe einen solchen Antrag nicht gestellt. Im Übrigen präge eine ADHS-Erkrankung im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen das normale Leistungsbild. Eine Prüfungsvergünstigung sei daher in solchen Fällen nicht vorgesehen. Der Prüfungsausschuss habe in seiner Sitzung vom 4. April 2025 festgestellt, dass die Bewertung der angefochtenen Modulprüfung mit „nicht bestanden“ rechtsfehlerfrei erfolgt sei.
8
Hiergegen ließ die Klägerin am 22. Mai 2025 Klage erheben und beantragen,
9
1. Die Entscheidung über das Nichtbestehen für die Prüfung im Modul Digital Process Modeling im Masterstudiengang Digital Healthcare Management in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2025 wird aufgehoben.
10
2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin nach erneuter Bewertung der streitgegenständlichen Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über das Ergebnis der streitgegenständlichen Prüfung neu zu bescheiden und das Prüfungsverfahren fortzusetzen.
11
Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz vom 6. Juli 2025 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
12
Die Klägerin habe im Masterstudiengang „Digital Health Care Management“ von zwölf Prüfungen elf erfolgreich bestanden. Lediglich im streitgegenständlichen Modul sei sie zweimal mündlich und einmal schriftlich durchgefallen. Die Klägerin leide an einer diagnostizierten ADHS-Erkrankung, was sich insbesondere bei mündlichen Prüfungen stark auf ihre Konzentrationsfähigkeit auswirke. Vor dem zweiten mündlichen Prüfungsversuch habe sie sowohl den zuständigen Dozenten als auch eine Ansprechperson der Universität über ihre gesundheitliche Situation informiert und ausdrücklich erklärt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine mündliche Prüfung ablegen könne. Sie sei bei dieser Gelegenheit jedoch nicht auf die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichsantrags hingewiesen worden. Werde die Beeinträchtigung der Klägerin nicht durch Nachteilsausgleich kompensiert, so führe dies zu einer objektiv verzerrten Leistungsbewertung. Die Klägerin werde dadurch in ihrer tatsächlichen Befähigung entwertet, obwohl sie mit dem Bestehen von 11 von 12 Prüfungen ihre fachliche Eignung deutlich unter Beweis gestellt habe. ADHS als unsichtbare Behinderung werde häufig verkannt. Gerade deshalb treffe die Universität eine gesteigerte Pflicht zur aktiven Herstellung gleichberechtigter Studienbedingungen. Die Universität hätte auf die dargelegte Beeinträchtigung nicht nur reagieren, sondern gezielt Unterstützungsmaßnahmen initiieren müssen. Es liege hier ein institutionelles Versäumnis vor. Der Nachteilsausgleich sei ein einklagbarer Anspruch, gestützt auf Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sowie einschlägige hochschulrechtliche Vorschriften. Dass kein formeller Antrag auf Nachteilsausgleich gestellt worden sei, könne der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Wer gesundheitlich beeinträchtigt, mit dem Prüfungswesen nicht vertraut sei und sich hilfesuchend an offizielle Stellen wende, dürfe erwarten, über das Verfahren informiert und auf bestehende Möglichkeiten hingewiesen zu werden. Nach zwischenzeitlich erfolgter Akteneinsicht rüge die Klägerin konkret die Bewertung mehrerer Prüfungsfragen. Vorliegend sei zudem nicht ersichtlich, welcher Bewertungsmaßstab angewandt worden sei bzw. worauf die Bepunktung beruhe. In mehreren Aufgaben habe die Klägerin eine Antwort abgegeben, gleichwohl seien dort keine Punkte vergeben worden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass sie erhebliche Zeit in diese Aufgaben investiert habe, deren Bewertung jedoch pauschal und offenbar an einem starren Erwartungshorizont orientiert erfolgt sei. Wer eine vertretbare und mit gewichtigen Gründen folgerichtig begründete Antwort/Lösung als falsch oder unbrauchbar bewerte, handle rechtsfehlerhaft, weil er den „Antwortspielraum“ des Prüflings missachte und gegen einen dies untersagenden allgemeinen Bewertungsgrundsatz verstoße. Der Schutzbereich chancengleicher Leistungsbewertung sei hier mehrfach und in prägnanter Weise verletzt worden. Oftmals sei verkannt worden, dass die Antwort der Klägerin zwar sprachlich reduziert, jedoch inhaltlich tragfähig und fachlich einzuordnen gewesen sei. Rechtschreibfehler, die keine Bedeutungstragweite im Sinne von Sprachniveaubeurteilungen haben, dürften zudem nicht zur faktischen Entwertung fachlich richtiger Aussagen führen. Die Bewertung ignoriere, dass die Klägerin die zentralen Inhalte erkannt und fachgerecht wiedergegeben habe. Die Punktvergabe offenbar allein deshalb zu kürzen, weil die Antwort nicht in der exakt erwarteten Formulierung erfolgte, widerspreche dem Grundsatz sachgerechter Leistungsbewertung. Die wiederholte Nullbewertung fachlich bearbeiteter Aufgaben ohne erkennbare Würdigung stelle einen systemischen Bewertungsfehler dar, der prüfungsrechtliche Grundsätze verletze und insbesondere angesichts der ADHS-Diagnose der Klägerin eine unzulässige Missachtung individueller Leistungsbedingungen bedeute. Der Prüfer müsse zudem grundsätzlich auch diejenigen Ausführungen des Prüflings zur Kenntnis nehmen, die dieser nach “falscher Weichenstellung” bei der Lösung der Prüfungsaufgabe gemacht habe. Bewertungen müssten zudem objektiv, rational und sachgerecht sein. Der Prüfer müsse die Leistung mit innerer Distanz, frei von Emotionen zur Kenntnis nehmen, sich bemühen, die Darlegungen des Prüflings richtig zu verstehen, und auf dessen Gedankengänge eingehen. Die Bewertung leide vorliegend durchgehend an einer unzulässigen Vermischung von inhaltlicher Substanz und Ausdrucksform. Statt sich auf fachlich überprüfbare Aussagen zu stützen, orientiere sich die Bewertung an subjektiven Kriterien wie sprachlicher Eleganz, formaler Gliederung oder terminologischer Exaktheit. Eine solche Herangehensweise sei rechtlich nicht haltbar. Randbemerkungen wie „genauer“ oder „nicht explizit gefragt“ würden keine fachliche Auseinandersetzung belegen, sondern vielmehr ein wertendes Bewertungsverhalten ohne nachvollziehbare Kriterien offenbaren. Der Erstkorrektor habe vorliegend systematisch nach persönlichen statt objektiven Maßstäben, ohne Transparenz oder Offenheit für fachliche Argumente bewertet und sei somit befangen gewesen. Eine Befangenheit des Prüfers sei u.a. auch dann anzunehmen, wenn seine Bewertungsvermerke, einschließlich der Randbemerkungen, erkennen ließen, dass er nicht gewillt sei, die schriftlichen Leistungen des Prüflings hinreichend zur Kenntnis zu nehmen und deren Inhalt mit der gebotenen Sorgfalt zu bewerten. Der Bewertungsstil des Erstkorrektors zeige ein deutlich defizitäres Verständnis prüfungsrechtlicher Bewertungsgrundsätze. Bei zahlreichen Aufgaben seien pauschal null Punkte vergeben worden, obwohl die Antworten inhaltlich richtig oder zumindest vertretbar gewesen seien. Die wenigen vorhandenen Randvermerke hätten sich auf stereotype, abwertende Bemerkungen wie „nicht gefragt“, „warum?“ oder „genauer“, ohne erkennbaren Bezug zur konkreten Argumentation oder Struktur der Antwort, beschränkt. Ferner stelle das vollständige Fehlen eines erkennbaren Korrekturmaßstabs oder Bewertungsrasters eine innere Voreingenommenheit des Erstkorrektors dar. Weder die Gewichtung der Aufgaben noch die Vergabe von Punkten für Teillösungen sei transparent dokumentiert worden. Schließlich wiege auch der Umstand schwer, dass der Erstkorrektor im Rahmen des Überdenkungsverfahrens keinerlei Bereitschaft erkennen habe lassen, seine Bewertungen kritisch zu hinterfragen. Zudem sei nicht erkennbar, ob eine eigenständige Bewertung durch den Zweitprüfer erfolgt sei oder ob sich dieser lediglich der Erstbewertung angeschlossen habe, ohne sich ein eigenes Bild von der streitgegenständlichen Prüfungsleistung zu machen. Die vollständige Kommentarlosigkeit des Zweitkorrektors stelle einen gravierenden Verstoß gegen die prüfungsrechtliche Begründungspflicht dar. Ohne dokumentierte Entscheidungsgrundlagen fehle es an der notwendigen Nachvollziehbarkeit und Angriffsfläche für effektiven Rechtsschutz.
13
Auf die Klagebegründung wird – insbesondere auch hinsichtlich der im Einzelnen vorgebrachten Bewertungsrügen – ergänzend verwiesen.
14
Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
15
Zur Klageerwiderung wurde mit Schriftsatz vom 18. September 2025 insbesondere auf Folgendes hingewiesen: Dass die Klägerin an einer diagnostizierten ADHS leide, werde mit Nichtwissen bestritten. Der Beklagten sei dies im Vorfeld der Prüfung weder mitgeteilt noch seien entsprechende ärztliche Atteste vorgelegt worden. Es werde zudem bestritten, dass die Klägerin ihre gesundheitliche Beeinträchtigung vor dem zweiten mündlichen Prüfungsversuch dem „zuständigen Dozenten und einer Ansprechperson der Universität“ bzw. „Professor van Steel und dem Prüfungsamt“ mitgeteilt habe, zumal kein Professor van Steel an der Hochschule Neu-Ulm beschäftigt sei. In jedem Semester würden die Studierenden mit der Information zur Prüfungsanmeldung auch auf die Möglichkeit der Beantragung eines Nachteilsausgleichs hingewiesen. Dies sei im Wintersemester 24/25 für die Studierenden des Masterstudienganges „Digital Healthcare Management“ mit E-Mail vom 16. Oktober 2024 erfolgt. Es werde auch bestritten, dass die Prüfung im Vergleich zu früheren Durchläufen deutlich schwieriger gewesen sei. Die Prüfung sei analog zu den vorherigen Prüfungen aufgebaut gewesen. Die Punkte an den Aufgaben spiegelten den ungefähren Aufwand (in Minuten) wider. So sei klar ersichtlich gewesen, wie viel Aufwand der Prüfer für jede Aufgabe veranschlagt habe. Richtig sei, dass der Prüfer nicht die gesamte Zeit während der Prüfung im Prüfungsraum anwesend gewesen sei. Er sei jedoch während der Prüfung zweimal bei der Klägerin vorbei gekommen, um sich zu erkundigen, ob alles klar sei oder sie Fragen hätte. Die Klägerin hätte jedoch keine Fragen gehabt. Auch hätte die aufsichtsführende Professorin den Prüfer jederzeit bei Fragen telefonisch oder per Mail kontaktieren können, da er sich in seinem Büro im gleichen Gebäude aufgehalten habe. Der Zweitprüfer habe die Klausur eigenständig bewertet und sei zu keiner vom Erstprüfer abweichenden Bewertung gekommen. Die Prüfung leide vorliegend unter keinem Verfahrensfehler aufgrund etwaiger Nichtaufklärung über die Möglichkeit eines Nachteilsausgleiches. Die Regelungen zum Nachteilsausgleichs fänden sich in § 30 APO. Nachteilsausgleich sei nicht von Amts wegen zu gewähren, sondern nur auf Antrag der Studierenden. Da von der Klägerin kein Antrag auf Nachteilsausgleich eingereicht worden sei, sei ihr auch kein Nachteilsausgleich zu gewähren gewesen. Bei der Allgemeinen Prüfungsordnung handle es sich um eine der rechtlichen Grundlagen des Studiums. Die Studierenden seien selbst dafür verantwortlich, dass sie sich damit auseinandersetzen. Zudem sei die Klägerin vorliegend zusätzlich per E-Mail auf die entsprechenden Möglichkeiten hingewiesen worden. Sofern die Klägerin vortrage, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine mündliche Prüfung hätte ablegen können, so betreffe dies zudem nicht die streitgegenständliche Prüfung, da es sich bei dieser um eine schriftliche Klausur gehandelt habe. Die Klausur unterliege auch keinem Bewertungsfehler. Der Antwortspielraum der Klägerin sei nicht missachtet worden. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien sämtliche Antworten bzw. Lösungen, die folgerichtig begründet worden sind, nicht als falsch oder unbrauchbar abqualifiziert, sondern stets alle als vertretbar anzusehenden Antwortmöglichkeiten auch bepunktet worden. Dass Antworten ggf. sprachlich reduziert dargestellt wurden, sei bei der Bepunktung unberücksichtigt geblieben, sofern es sich um eine inhaltlich und fachlich tragfähige Antwort gehandelt habe. Die mit null Punkten bewerteten Aufgaben seien von der Klägerin entweder gar nicht beantwortet worden oder es hätten keine richtigen Lösungsansätze vorgelegen, die bewertet werden hätten können. Die Bewertung der Prüfung sei bereits sehr wohlwollend erfolgt. Aufgabenstellungen mit der Möglichkeit zur Bewertung von Folgefehlern seien nur auf Seite 12 der Prüfungsarbeit vorhanden gewesen. Dort sei von der Klägerin aber nichts beantwortet worden. Wenn die Klägerin verschiedene sich widersprechende Aussagen aufführe, könne es nicht sein, dass sich der Prüfer die richtige Antwort aussuchen müsse und nur diese als richtig bewerten dürfe, die falsch gegebenen Antworten jedoch nicht zu beachten habe. In diesem Fall ist vielmehr für den Prüfer ersichtlich, dass die Klägerin sich fachlich gerade nicht auskenne, weswegen der Punktabzug gerechtfertigt sei. Die Bewertung der Prüfungsleistung sei auch nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der Prüfer von sachfremden subjektiven Kriterien bei der Prüfungsbewertung habe leiten lassen. Befangenheit dränge sich ebenfalls nicht auf. Inwiefern der Bewertungsstil des Erstkorrektors ein deutlich defizitäres Verständnis prüfungsrechtlicher Bewertungsgrundsätze erkennen lassen soll, sei nicht verständlich. In den Bemerkungen „warum“, „genauer“ und „nicht gefragt“ sei keine Abwertung erkennbar. Bei jeder Aufgabe sei die zu erreichende Punktzahl angegeben gewesen. Daraus habe sich auch die Gewichtung der Aufgaben und der ungefähre Aufwand (in Minuten) ergeben. Der Einwand der Klägerin auf die fehlende Bereitschaft des Prüfers, die Bewertung im Überdenkungsverfahren kritisch zu hinterfragen, sei nicht gerechtfertigt. Im Widerspruchsverfahren habe die Klägerin entgegen ihres Vortrages keine substantiierten Einwände gegen die Bewertungen der einzelnen Prüfungsaufgaben vorgetragen. Schließlich sei auch eine Bewertungsbegründung des Zweitkorrektors erfolgt. Schließe sich der Zweitprüfer der Bewertung des Erstprüfers an, so müsse er diese nicht mit anderen Worten wiederholen. Es sei vielmehr ausreichend, wenn ersichtlich sei, dass er mit der Begründung des Erstprüfers einverstanden sei. Dies ergebe sich vorliegend aus der Vergabe der identischen Punktzahl. Die Bewertung der Prüfungsleistung „Digital Process Modeling“ mit „endgültig nicht bestanden“ sei damit im Ergebnis rechtmäßig erfolgt, sodass die Klage als unbegründet abzuweisen sei.
16
Auf die Klageerwiderung wird im Einzelnen – insbesondere hinsichtlich der Erwiderung zu den einzelnen Bewertungsrügen – ergänzend verwiesen.
17
In der Sache wurde am 30. Juni 2026 mündlich vor Gericht verhandelt. Der Erstsowie der Zweitkorrektor der streitgegenständlichen Prüfung wurden hierbei als Zeugen vernommen. Auf das dabei gefertigte Protokoll wird Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte.

Entscheidungsgründe

18
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2026 über die Verwaltungsstreitsache verhandeln und entscheiden, da der Bevollmächtigte der Klägerin mit der Ladung auf diese Folge des Ausbleibens hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
19
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
20
1. Die Klage ist zulässig.
21
a) Die Klage richtet sich vorliegend – jedenfalls nach entsprechender Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) – einerseits gegen die Prüfungsbewertung der von der Klägerin am 4. Februar 2025 abgelegten (schriftlichen) Modulprüfung im Fach „Digital Process Modeling“ sowie andererseits gegen den „Nichtbestehensbescheid“ vom 24. Februar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2025. Sowohl die Bewertung der Prüfung als „nicht bestanden“ als auch der Nichtbestehensbescheid stellen einen Verwaltungsakt dar (vgl. zum Ganzen Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 817a f. m.w.N.), sodass die erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft ist.
22
b) Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist vorliegend auch nicht deshalb entfallen, da sich ihre Klage explizit nur gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 24. Februar 2025 (Mitteilung des Nichtbestehens) und nicht auch gegen die in der Folge des endgültigen Nichtbestehens in Ziffer 2 verfügte Exmatrikulation richtet. Denn die Klägerin hätte im Fall eines erfolgreichen Vorgehens gegen das endgültige Nichtbestehen jedenfalls einen Anspruch auf erneute Immatrikulation, der im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs geltend gemacht werden könnte (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 14.11.2018 – 2 LB 50/17 – juris Rn. 28; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 818; offen gelassen von VerfGH NRW, B.v. 25.4.2023 – VerfGH 63/22.VB-3 – juris Rn. 15).
23
c) Auch die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist vorliegend gewahrt. Der Widerspruchsbescheid vom 15. April 2025 wurde der Klägerin offenbar per Einschreiben mit Rückschein zugestellt (vgl. Art. 4 Abs. 1 Alt. 2 VwZVG). Allerdings ist in den Behördenakten weder der Tag der Aufgabe zur Post vermerkt (Art. 4 Abs. 2 Satz 4 VwZVG) noch ein Zustellungsnachweis (Rückschein, vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 VwZVG) enthalten. Da im Zweifel die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen hat (Art. 4 Abs. 2 Satz 3 VwZVG), ist damit zu Gunsten der Klägerin von einem Zugang des Bescheids (erst) am 22. April 2025 – wie von der Klägerin angegeben – auszugehen. Die Klageerhebung am 22. Mai 2025 erfolgte damit noch rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist (vgl. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).
24
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die streitgegenständliche Prüfungsbewertung der zweiten Wiederholungsprüfung im Modul „Digital Process Modeling“ ist ebenso wie der Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2025, mit dem der Klägerin das endgültige Nichtbestehen dieser Modulprüfung mitgeteilt worden ist, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2025 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat damit keinen Anspruch auf Neubewertung und Fortsetzung des Prüfungsverfahrens (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht – insbesondere hinsichtlich der zu den einzelnen Aufgaben erhobenen Bewertungsrügen – zunächst auf die Ausführungen in der Klageerwiderung der Beklagten mit Schriftsatz vom 18. September 2025 Bezug und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. zur Zulässigkeit der Bezugnahme BVerwG, B.v. 3.12.2008 – 4 BN 25/08 – juris Rn. 9 m.w.N.). Lediglich ergänzend wird ausgeführt:
26
Gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) der Hochschule für angewandte Wissenschaften *-* (*) vom 25. Juni 2019 ist eine dritte Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfungsleistung ausgeschlossen. Nachdem es sich bei der streitgegenständlichen Modulprüfung bereits um die zweite Wiederholung dieser Prüfung (Drittversuch) durch die Klägerin gehandelt hat, führt deren Bewertung mit „nicht bestanden“ somit zum endgültigen Nichtbestehen dieser Modulprüfung, sodass die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens im Bescheid vom 24. Februar 2025 nicht zu beanstanden ist. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das Prüfungsverfahren vorliegend an einem Verfahrensfehler oder Bewertungsmangel gelitten hätte. Beides ist hier jedoch nicht der Fall.
27
a) Soweit in der Widerspruchssowie Klagebegründung auf die ADHS-Erkrankung der Klägerin hingewiesen wird, so führt dies zu keinem Verfahrens- oder Bewertungsmangel.
28
Zunächst ist bereits äußerst fraglich, ob bei einer ADHS-Erkrankung überhaupt ein Anspruch auf entsprechenden Nachteilsausgleich besteht. Ein Nachteilsausgleich kommt nämlich bei Leiden und anderen Eigenschaften des Prüflings, welche die abzuprüfende Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, nicht in Betracht. Behinderungen und Dauerleiden, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die geistige Leistungsfähigkeit des Prüflings (dauerhaft) prägen, sind demnach nicht ausgleichsfähig. Denn es geht bei der Gewährung von Nachteilsausgleich nicht darum, durch Prüfungsvergünstigungen Leistungsschwächen auszugleichen, die mit dem Leistungsnachweis gerade festgestellt werden sollen. Bei einer (dauerhaften) Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Prüflings gebietet und rechtfertigt der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) ganz generell die Rücksichtnahme auf persönliche Belastungen des Prüflings in Form eines Nachteilausgleichs nicht, wenn der Prüfling (auch) erweisen soll, dass er mit solchen Schwierigkeiten fertig wird und mithin die Grundvoraussetzungen der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung besitzt (vgl. allgemein Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 301e u.a. mit Verweis auf BayVGH, B.v. 24.5.2023 – 7 CE 23.330 – juris Rn. 10 sowie speziell zu einer ADHS-Erkrankung BVerwG, U.v. 24.2.21 – 6 C 1.20 – juris Rn. 18 ff.).
29
Unabhängig davon wurde vorliegend auch zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin ein entsprechender Antrag auf Nachteilsausgleich gestellt oder ein entsprechendes Attest vorgelegt. Die Anforderungen des § 30 Abs. 2 APO, wonach ein Nachteilsausgleich schriftlich bzw. unter Nutzung des dafür zur Verfügung stehenden Online-Formulars zu beantragen ist und der Antrag spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung unter Vorlage eines ärztlichen Attests gestellt werden soll, sind somit in keiner Weise gewahrt.
30
Schließlich führt auch der klägerische Vortrag hinsichtlich eines institutionellen Versagens der Hochschule und eines in der Folge auch unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 GG geltend gemachten Anspruchs auf Nachteilsausgleich nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, dass sie vor ihrem zweiten (damals mündlichen) Prüfungsversuch in dem streitgegenständlichen Modul sowohl den zuständigen Dozenten als auch eine Ansprechperson der Universität über ihre gesundheitliche Situation informiert habe. Dies wird von der Beklagten allerdings u.a. mit dem Hinweis, dass kein „Professor * *“ (wie im Widerspruchsschreiben der Klägerin genannt, vgl. Bl. 5 Gerichtsakte) bei der Hochschule tätig sei, bestritten. Soweit damit der Erstkorrektor und Prüfungsersteller – der Zeuge S. – gemeint sein sollte, so hat dieser in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, dass er von der Klägerin im Vorfeld der streitgegenständlichen Prüfung nicht auf ihre Erkrankung angesprochen worden sei. Unabhängig davon führt die Klägerin auch selbst aus, dass das behauptete Gespräch mit dem Professor bzw. dem Prüfungsamt vor dem zweiten (mündlichen) Prüfungsversuch stattgefunden habe und sie insbesondere mitgeteilt habe, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine mündliche Prüfung ablegen könne. Beim vorliegenden Drittversuch handelte es sich jedoch um eine schriftliche Prüfung, sodass der von der Klägerin begehrte Prüfungsformatwechsel ohnehin bereits vollzogen wurde.
31
Die Klägerin wäre im Übrigen selbst dazu verpflichtet gewesen, sich mit den Regelungen der APO zum Nachteilsausgleich vertraut zu machen. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich gehören zum Standard von Prüfungen jeglicher Art, sodass davon auszugehen ist, dass diese im Kreis der Prüflinge gemeinhin bekannt sind. Die Prüfungsbehörde ist daher nicht verpflichtet, die Prüflinge hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Aus ihrer Fürsorgepflicht mag insofern nur dann eine solche Informationspflicht folgen, wenn im Einzelnen besondere – nicht allgemein zu erwartende – Anforderungen gestellt werden, z.B. der Nachweis der Prüfungsunfähigkeit nur durch ein fach- oder amtsärztliches Attest statthaft ist (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 268 zum Prüfungsrücktritt). Dies zugrunde gelegt, hat die Beklagte vorliegend auch nicht gegen etwaige Hinweispflichten mit Blick auf die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs verstoßen (vgl. auch OVG Sachsen, B.v. 10.9.2025 – 2 A 429/23 – juris Rn. 13), zumal vorliegend – worauf die Beklagte in der Klageerwiderung hingewiesen hat – allen Studierenden mit E-Mail vom 16. Oktober 2024 zeitgleich mit der Information zur Prüfungsanmeldung sogar ein allgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs zugegangen war.
32
b) Die Korrektur der streitgegenständlichen Modulprüfung leidet vorliegend auch nicht an einem Bewertungsdefizit, d.h. an einem Mangel hinsichtlich der Begründung der Bewertung.
33
Allgemein gilt in diesem Zusammenhang Folgendes: Entscheidend für die Bestimmung der Anforderungen, die an Inhalt und Umfang einer solchen Begründung zu stellen sind, ist es, dass sie es dem Prüfling und auch den Gerichten ermöglichen muss, die grundlegenden Gedankengänge des Prüfers nachzuvollziehen, die ihn zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. Ein umfassendes Offenlegungs-, Abwägungs- und Differenzierungsgebot, das dem Prüfer die ausdrückliche Gewichtung und Abwägung sämtlicher positiver und negativer Prüfungsleistungen und die Darstellung einer Gesamtabwägung sowie die Einzeldarstellung der Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer bestimmten Notenstufe und einer bestimmten Einzelpunktzahl aufgibt, fordert das Begründungsgebot nicht. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass der Prüfer seiner Bewertungsbegründung seinen Erwartungshorizont voranstellt. Bei alledem ist nicht etwa der Umfang der Begründung maßgeblich, sondern es kommt darauf an, ob sie inhaltlich die (negative) Bewertung rechtfertigen kann oder aber ein Bewertungsdefizit erkennen lässt. Besteht eine schriftliche Prüfung – wie hier – aus einer Mehrzahl kurzer Fragen, auf die kurz zu antworten ist, genügt bei der Bewertung zunächst die Vergabe von Punkten, vorausgesetzt, spätestens bei Einsicht in die bewertete Arbeit ist offengelegt, wie viele Punkte für jede Antwort zu erreichen waren. Der Prüfling kann anhand der Korrektur erkennen, ob er den Erwartungen des Prüfers ganz, teilweise oder gar nicht entsprochen hat (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 709 f. m.w.N.).
34
Diese Anforderungen sind vorliegend gewahrt. Bei der streitgegenständlichen Prüfung war im Anschluss an jede Fragestellung in Klammern angegeben, wie viele Punkte für die entsprechende Antwort zu erreichen waren. Auf dem Deckblatt der Prüfungsarbeit befand sich zudem unter Nr. 6 der Hinweis, dass die zu erreichende Gesamtpunktzahl 90 Punkte beträgt und für jede Aufgabe die erzielbaren Punkte jeweils in Klammer angegeben seien, sodass der Aufwand für jede Frage abgeschätzt werden könne. Da es sich vorliegend um eine 90-minütige Klausur handelte, konnten die Prüflinge davon ausgehen, dass der Arbeitsaufwand pro zu erreichendem Punkt etwa eine Minute betragen sollte. Dies zugrunde gelegt haben sowohl der Erst- als auch der Zweitkorrektor vorliegend für jede Aufgabe Punkte vergeben und für korrekt gegebene Antworten Haken im Antworttext der Klägerin gesetzt. Der Erstkorrektor hat außerdem ergänzend einige (knappe) Randbemerkungen angebracht. Insgesamt war damit für die Klägerin aus der Korrektur ihrer Arbeit sowohl ersichtlich, für welche (Teile ihrer) Antworten sie Punkte erreichen konnte, als auch in welchen Bereichen es zu entsprechendem Punkteabzug bis hin zur Bewertung mit null Punkten kam.
35
Auch der Umfang der Bewertung des Zweitkorrektors ist vorliegend nicht zu beanstanden. Der Zweitkorrektor – der Zeuge K. – hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, dass er seine Bewertung nach seinem Prüfungsmaßstab eigenständig vorgenommen habe. Schließt sich der Zweitkorrektor der Begründung des Erstkorrektors an, so muss er diese nicht mit anderen Worten wiederholen, sondern es reicht die kurze Bemerkung, dass er „einverstanden“ sei (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 711). Vorliegend zeigt die jeweils identische Punktevergabe (in grüner Farbe), dass der Zweitkorrektor mit den vom Erstkorrektor vergebenen Punkten einverstanden war. Eigene Ausführungen oder Randbemerkungen waren damit nicht veranlasst.
36
c) Die Bewertung der Modulprüfung mit 5,0 und damit als nicht bestanden ist auch der Sache nach nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann mit ihren im Einzelnen vorgebrachten Bewertungsrügen nicht durchdringen.
37
Prüfungsbewertungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Dieser prüfungsspezifische Bewertungsspielraum erstreckt sich auch auf die Notenvergabe bei Prüfungen. Die Prüfungsnoten dürfen nicht isoliert betrachtet werden, sie sind in einem Gesamtzusammenhang zu sehen, weil sie durch persönliche Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst werden. Die komplexen Erwägungen auf dem Weg zur Prüfungsentscheidung lassen sich nicht regelhaft erfassen, eine gerichtliche Kontrolle würde daher zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (vgl. BVerwG, B.v. 14.5.2004 – 6 B 25/04 – juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 49 ff.). Dem Prüfungsrecht liegt der Grundsatz der Chancengleichheit zugrunde, wonach für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten müssen. Hiermit wäre es unvereinbar, wenn einzelne Prüflinge, indem sie eine gerichtliche Überprüfung der Prüfung anstreben, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Um dies zu vermeiden, bedarf es wegen der gleichmäßigen Beurteilung eines Verbleibens eines Entscheidungsspielraums der Prüfungsbehörden hinsichtlich der prüfungsspezifischen Wertungen (BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 52). In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; sie haben nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat (BVerwG, B.v. 28.6.2018 – 2 B 57/17 – juris Rn. 12; B.v. 17.12.1997 – 6 B 55/97 – juris Rn. 5).
38
Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen gerichtlichen Überprüfung unterliegt der Einwand, die Prüfer hätten anzuwendendes Recht verkannt, seien von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hätten allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 55). Als Anwendungsfälle ohne Bewertungsspielraum der Prüfer sind auch die Vertretbarkeit der Lösung, die Geeignetheit der Prüfungsaufgaben, die Interpretation der Fragestellung, die Einhaltung des gleichen Prüfungsmaßstabes sowie der methodisch fehlerhafte Lösungsaufbau zu nennen. Gegenstände des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums sind insbesondere die Frage der „notwendigen Kenntnisse“ für das Bestehen einer Prüfung, der Prüfungsmaßstab der Prüfer, die Geordnetheit und Qualität der Darstellung, die Überzeugungskraft der Argumente und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers, der Gesamteindruck der Leistung einschließlich der durchschnittlichen Anforderungen als Maßstab für die Differenzierung bei der Notenvergabe (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1997 – 6 C 11.96 – juris Rn. 22).
39
Verstöße gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze oder Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wären oder sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen, sind vorliegend nicht erkennbar. Eine Überschreitung des prüferischen Bewertungsspielraums ist für das Gericht nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang wird hinsichtlich der einzelnen Bewertungsrügen – wie bereits oben ausgeführt – vollumfänglich auf die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung verwiesen. Der Zeuge S. hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass diese Ausführungen inhaltlich mit ihm abgestimmt worden seien, und hinsichtlich seiner Bewertung der Prüfungsleistungen der Klägerin hierauf verwiesen.
40
Die Klägerin sowie ihr Bevollmächtigter sind zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, sodass es insoweit nicht zu ergänzenden Rügen bzw. Fragen an die Zeugen gekommen ist. Für die Kammer sind die Ausführungen der Beklagtenseite bzw. der Prüfer hinsichtlich der Prüfungsleistungen der Klägerin ohne Weiteres nachvollziehbar. Insbesondere erfolgten auch – anders als die Klägerin meint – keine „pauschalen Null-Punkte Bewertungen“. In den Fällen, in denen die Klägerin für eine Aufgabe null Punkte erhalten hat, wurde dies jeweils nachvollziehbar begründet. Auch eine (den Beurteilungsspielraum überschreitende) Bewertung von Sprache, Rechtsprechung oder terminologischer Exaktheit ist nicht erkennbar. Dies zeigt sich insbesondere auch in dem Umstand, dass die Klägerin in einigen Aufgaben (z.B. Aufgabe 1F, 2B, 3D, 3E) – trotz sprachlicher Defizite – die volle Punktzahl erreicht hat. Außerdem dürfen gerade bei Fragen nach speziellen „Fachbegriffen“ durchaus Rechtschreibung und die vollständig korrekte Nennung des Begriffs bewertet werden (vgl. insb. Aufgabe 3A).
41
Soweit von der Klägerin schließlich der Schwierigkeitsgrad der Prüfung gerügt wird, kann sie auch hieraus keinen Bewertungsfehler ableiten. Der Schwierigkeitsgrad einer Prüfung obliegt ebenfalls dem Beurteilungsspielraum des Prüfers. Der Zeuge S. hat hierzu im Widerspruchsverfahren ausgeführt, dass der Schwierigkeitsgrad der Prüfung denen der Vorsemester entsprochen habe. Substantiierte Einwände der Klägerin – die über die pauschale Behauptung, die Prüfung sei deutlich schwieriger als in den Vorsemestern gewesen, hinausgehen – sind hierzu auch nicht vorgetragen.
42
d) Schließlich ist auch eine Befangenheit der Korrektoren nicht zu erkennen. Befangenheit läge u.a. dann vor, wenn der Prüfer nicht (mehr) offen ist für eine nur an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierte Bewertung, sondern von vornherein etwa aufgrund persönlicher Vorurteile ohne eine hinreichend sorgfältige Ermittlung der Fähigkeiten des Prüflings auf eine bestimmte (negative) Bewertung festgelegt ist. Erhebliche Verstöße gegen die Gebote der Fairness und der Sachlichkeit, insbesondere wenn mehrfach erregte Äußerungen des Prüfers vermuten lassen, dass er nicht in der Lage ist, seine Emotionen hinreichend zu beherrschen, können in dem Zusammenhang des Prüfungsgeschehens zugleich ein Kennzeichen für Befangenheit sein (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 339 m.w.N.).
43
Dies zugrunde gelegt ist vorliegend in keinster Weise eine Befangenheit der Korrektoren ersichtlich. Insbesondere lässt sich eine solche nicht allein aus den angefügten Randbemerkungen (z.B. „Warum?“, „Was jetzt?“, „Genauer“ etc.) herleiten. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin schließlich geltend macht, eine Befangenheit des Erstkorrektors ergebe sich auch daraus, dass dieser im Rahmen des Überdenkungsverfahrens keinerlei Bereitschaft erkennen habe lassen, seine Bewertungen kritisch zu hinterfragen, so kann auch dies keine Befangenheit begründen. Die Klägerin hat nämlich – worauf die Beklagte in der Klageerwiderung zu Recht hingewiesen hat – im Widerspruchsverfahren noch keine substantiierten Bewertungsrügen hinsichtlich einzelner Aufgaben vorgetragen. Sie beschränkte sich vielmehr auf den allgemeinen Hinweis, dass die Prüfung deutlich schwieriger als in den Vorsemestern gewesen und ihre Prüfungsleistung nicht fair bewertet worden sei. Hierzu hat der Erstkorrektor bereits im Widerspruchsverfahren Stellung genommen.
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3. Die Klägerin trägt als unterlegener Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
45
4. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.