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BayObLG, Beschluss v. 11.08.2026 – 206 StRR 195/26
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Titel:

Urkundenfälschung durch Verbreitung unechter Fahndungsplakate

Normenkette:
StGB § 267 Abs. 1
Leitsatz:
Das Verbreiten eines selbst hergestellten unechten Fahndungsplakates erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung durch Gebrauch einer unechten Urkunde. (Rn. 3 – 6) (red. LS Alexander Kalomiris)
Schlagworte:
Urkundenfälschung, Fahndungsplakat, Beweiseignung, Ausstelleridentität, Öffentlichkeitsfahndung, Rechtsfolgenentscheidung, Kostenentscheidung, unechte Urkunde
Vorinstanz:
LG Kempten, Urteil vom 24.03.2026 – 4 NBs 250 Js 17166/24
 

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 24. März 2026 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 30. Juni 2026 Bezug genommen.
3
Der ergänzenden Erörterung bedarf lediglich die vom Berufungsgericht vorgenommene rechtliche Würdigung, dass die Verbreitung der von einer nicht ermittelten Person hergestellten „Fahndungsplakate“ durch den Angeklagten den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB verwirklichte.
4
Nach den Feststellungen des Landgerichts zum (identischen) Erscheinungsbild der vom Angeklagten an verschiedenen Stellen hinterlegten Plakate handelt sich um eine als „Fahndungsplakat“ des Polizeipräsidiums Schwaben Süd/West gestaltete Darstellung, auf welcher sich zwei Lichtbilder (eine Porträtaufnahme und eine Aufnahme von Gesicht und Oberkörper) des Geschädigten F. befanden. In großen roten Lettern hervorgehoben war zu lesen: „sexueller Übergriff auf 8-Jährigen“, darunter genauer beschrieben als „sexueller Übergriff auf einen achtjährigen Jungen am 17.08.2024 am Dorfspielplatz im X.-Park“, ergänzt durch den Satz „Die Polizei fahndet nach dem Täter“. Es folgte eine genaue Beschreibung des F. (Größe, Statur, Augen- und Haarfarbe). Hervorgehoben waren ferner die Schriftzüge „Die Polizei bittet um Mithilfe“ und „Wer kennt diese Person?“. Das Plakat trug ferner die Wappen der Bayerischen Polizei und des Bezirks Schwaben. Unter der Ablichtung des F. stand der Satz „Wer kann Hinweise zu dieser Person und dem jeweiligen Aufenthaltsort geben?“, gefolgt von dem Satz „Hinweise werden erbeten an (…)“ unter Beifügung einer Telefonnummer und dem Zusatz „Weitere Informationen unter (…)“ unter Beifügung der Internetadresse einer Polizeidienststelle.
5
Wie der Angeklagte wusste, hatte der behauptete sexuelle Übergriff zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.
6
Die Tathandlung erfüllt die Merkmale einer Urkundenfälschung durch Gebrauch einer unechten Urkunde. Bei einer Urkunde im Sinne des § 267 StGB handelt es sich um die Verkörperung einer Gedankenerklärung, die den Erklärenden (den Aussteller) erkennen lässt und geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (vgl. nur Schuster in Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Aufl. 2025, § 267 Rn. 4 m.w.N.). Diese Tatbestandsmerkmale sind durch die Gestaltung der Plakate verwirklicht. Die auf sie aufgebrachten Wappen der Bayerischen Polizei und des Bezirks Schwabens weisen auf die (vermeintlichen) Aussteller einer amtlichen Erklärung des Inhalts hin, dass nach der genannten Person wegen des Verdachts der bezeichneten Straftat gefahndet werde. Die im Plakat verkörperte Erklärung ist zudem geeignet, Beweis im Rechtsverkehr zu erbringen. Die Beweiseignung einer Urkunde bestimmt sich nach objektiven Kriterien; entscheidend ist nicht der Wille des Urhebers der Urkunde oder desjenigen, der an ihr ein Beweisinteresse hat, sondern Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung der Beteiligten (Schuster a.a.O. Rn. 9; Fischer/Lutz in Fischer, Kommentar zum StGB, 73. Aufl. 2026, § 267 Rn. 14). Die Erklärung ist dann rechtserheblich, wenn sie allein oder in Verbindung mit anderen Beweismitteln für die Entstehung, Erhaltung, Veränderung oder das Erlöschen eines Rechts oder Rechtsverhältnisses öffentlicher oder privater Natur von Bedeutung ist (so schon RG, Urteil vom 22. September 1882, Rev. 1648/82, RGSt 7, 47, 50 f.; zur Erstreckung auf öffentlichrechtliche Verhältnisse s. auch RG, Urteil v. 30. Mai 1919, IV 194/19, RGSt 53, 267, 268; st. Rspr.; Schuster a. a.O. Rn. 12). Das vom Angeklagten verbreitete Plakat würde im Falle seiner Echtheit ein Fahndungshilfsmittel im Rahmen einer durch staatliche Stellen betriebenen Strafverfolgung darstellen. Ihm kommt damit auch Beweisfunktion hinsichtlich der Tatsache zu, dass gegen die bezeichnete Person wegen des Verdachts der Begehung der bezeichneten Straftat eine von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden angeordnete Ausschreibung zur Festnahme, § 131 Abs. 1 StPO, oder zur Aufenthaltsermittlung, § 131a Abs. 1 StPO, besteht, und darüber hinaus, dass wegen der erheblichen Bedeutung der Straftat eine Öffentlichkeitsfahndung angeordnet wurde, § 131 Abs. 3, § 131a Abs. 3 StPO. Ein Fahndungsplakat richtet sich mit seinen Aufrufen sowohl an Strafverfolgungsorgane als auch an Privatpersonen (Pätzel, NJW 1997, 3131, 3132) und ist geeignet, die Adressaten zu veranlassen, Maßnahmen zur Verfolgung und Festnahme der bezichtigten Person zu ergreifen. Gleichzeitig dient es als Beweisgrundlage für die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Maßnahmen. So enthält § 131a Abs. 5 StPO eine gesetzliche Grundlage für die Festnahme der gesuchten Person auch dann, wenn ein richterlicher Haftbefehl nicht bzw. noch nicht vorliegt (Diemer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 131 Rn. 19).
7
Die Rechtsfolgenentscheidung des angegriffenen Urteils gibt keinen Anlass zur rechtlichen Beanstandung.
8
Die Revision bleibt damit insgesamt ohne Erfolg.
9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.