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OLG München, Beschluss v. 18.08.2026 – 6 U 1263/26 e
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Titel:

Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist bei Erkrankung des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts

Normenkette:
ZPO § 233
Leitsätze:
1. Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist nur dann, wenn die Erkrankung auch ursächlich für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist war. Ob dies der Fall ist, muss der die Wiedereinsetzung Beantragende darlegen und glaubhaft machen, und zwar dergestalt, dass ein Verfahrensablauf vorgetragen und glaubhaft gemacht wird, der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der versäumten Frist zweifelsfrei ausschließt. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, wenn sich dem Vortrag nicht entnehmen lässt, dass der Prozessbevollmächtigte alles ihm Mögliche und Zumutbare getan und veranlasst hat, um die Frist gleichwohl zu wahren. So hat auch der Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt, im Rahmen seiner Organisationspflichten Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Verfahrenshandlungen vornimmt. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufungsbegründungsfrist, anwaltliche Sorgfaltspflichten, Selbstvertretung, Organisationspflichten, Unzulässigkeit der Berufung, Wiedereinsetzung, Erkrankung
Vorinstanz:
LG Landshut, Endurteil vom 19.03.2026 – 44 O 2414/18

Tenor

1. Der Antrag des Beklagten vom „04. Mai 2026“, eingegangen am 17.08.2026 (Bl. 8/21 d. OLG-Akten) auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19.03.2026, Aktenzeichen 44 O 2414/18, wird verworfen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Landshut vom 19.03.2026, Az. 44 O 2414/18. Das angegriffene Urteil ist dem Beklagten am 07.04.2026 zugestellt worden, seine ans Landgericht adressierte Berufung gegen dieses Urteil ist am 05.05.2026 beim Oberlandesgericht München eingegangen.
2
Auf Antrag des Beklagten vom 08.06.2026 (einem Montag) ist die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 09.06.2026 bis 07.07.2026 verlängert worden.
3
Nachdem bis 16.07.2026 kein fristgemäßer Eingang einer Berufungsbegründung zu verzeichnen war, wurde der Beklagte mit Verfügung vom 16.07.2026 (Bl. 5 d.OLG-Akten) darauf hingewiesen, dass die Berufung deswegen nach Aktenlage zu verwerfen sein dürfte. Dem Beklagten wurde mit der genannten Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme bis 24.07.2026 gegeben.
4
Da die Verfügung vom 16.07.2026 dem Beklagten laut EB jedoch erst am 27.07.2026 zugestellt wurde, wurde dem Beklagten mit weiterer Verfügung vom 28.07.2026 (Bl. 6 d. OLG-Akten) mitgeteilt, dass der Senat mit seiner Entscheidung, ob die Berufung zu verwerfen ist, noch bis 04.08.2026 zuwarten werde, um eine etwaige Stellungnahme des Beklagten berücksichtigen zu können.
5
Mit Schriftsatz vom 04.08.2026 (Bl. 7 d. OLG-Akten), eingegangen am 05.08.2026, teilte der Beklagte mit, dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung werde zusammen mit der nachgeholten Berufungsbegründung binnen der Frist des § 234 I 2 ZPO bei Gericht vorgelegt werden.
6
Mit Schriftsatz vom „04. Mai 2026“, eingegangen am 17.08.2026 beantragt der Beklagte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist. Zu Begründung trägt er vor, dass er sich, noch während die verlängerte Frist zur Berufungsbegründung lief, am 22.06.2026 bei seiner Hausärztin habe vorstellen müssen, weil er einerseits aufgrund einer unklaren Verletzung des linken Fußes weder transportfähig gewesen sei und andererseits auch wegen eines Fremdkörpers im Mittelfinger der linken Hand unfähig gewesen sei, eine Computertastatur zu benutzen. Die Hand sei auf Anraten der Hausärztin ruhig zu stellen gewesen, und zwar bis mindestens 15.07.2026. Eine Einhaltung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.07.2026 sei sonach ohne Verschulden des Berufungsklägers nicht möglich gewesen. Zur Glaubhaftmachung verweist der Beklagte auf ein mit dem genannten Schriftsatz vorgelegtes ärztliches Attest, auf welches zur Ergänzung Bezug genommen wird. Zudem macht der Beklagte in dem genannten Schriftsatz Ausführungen zur Begründung seiner Berufung, auf welche ebenfalls ergänzend Bezug genommen wird.
7
Ergänzend wird auf die Schriftsätze des Beklagten sowie die gerichtlichen Verfügungen Bezug genommen.
II.
8
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Wiedereinsetzung war nicht zu gewähren.
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1. Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO unzulässig, da sie – was auch der Beklagte selbst einräumt – nicht in der bis 07.07.2026 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet wurde.
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2. Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist war nicht zu gewähren, da die Voraussetzungen des § 233 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Zum einen kann dem Vorbringen des Beklagten bereits nicht entnommen werden, dass ihn die als einziger Wiedereinsetzungsgrund vorgetragene Erkrankung an der Fristeinhaltung gehindert hat; zum anderen lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen, dass er seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten beachtet hat, die ihn auch im Falle einer Erkrankung treffen.
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a) Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 S. 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO).
12
b) Grundsätzlich kann eine Erkrankung des (wie im Streitfall sich selbst vertretenden) Prozessbevollmächtigten eine Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist rechtfertigen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Erkrankung auch ursächlich für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist war (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 957; BVerfG, NJW-RR 2007, 1717). Ob dies der Fall ist, muss der die Wiedereinsetzung Beantragende darlegen und glaubhaft machen, und zwar dergestalt, dass ein Verfahrensablauf vorgetragen und glaubhaft gemacht wird, der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der versäumten Frist zweifelsfrei ausschließt; verbleibt die Möglichkeit eines schuldhaften Versäumens der Frist, ist der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos (BGH, WRP 2025, 793 Rn. 5; BGH, WRP 2025, 1452, Rn. 6).
13
c) So ist es im Streitfall. Weder dem Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom „4. Mai 2026“ noch dem vorgelegten Attest vom 20.07.2026 lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass der Beklagte krankheitsbedingt an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert war. So ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit ihn die vorgetragene Fußverletzung an der rechtzeitigen Fertigung der Berufungsbegründung gehindert haben könnte, so dass diese von vornherein außer Betracht zu bleiben hat. Soweit der Beklagte auf die ärztlich angeordnete Ruhigstellung seiner linken Hand im Zeitraum 22.06.2026 bis 15.07.2026 verweist, kann aufgrund dieses Vortrags ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass diese für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht ursächlich war, weil sich dem Vortrag nicht entnehmen lässt, dass und warum auch ein Diktieren der Berufungsbegründung und eine nachfolgende Signierung und rechtzeitige Einreichung mit der rechten Hand nicht möglich gewesen wäre. Bereits aus diesem Grund kann ein schuldhaftes Versäumen der Berufungsbegründungsfrist nicht ausgeschlossen werden, so dass die beantragte Wiedereinsetzung zu versagen war.
14
d) Selbst wann man unterstellen wollte, dass der Beklagte aufgrund der vorgetragenen Erkrankung die Berufungsbegründung selbst weder hat fertigen noch fristwahrend einreichen können, kommt Wiedereinsetzung nicht in Betracht, weil sich dem Vortrag des Beklagten nicht entnehmen lässt, dass er alles ihm Mögliche und Zumutbare getan und veranlasst hat, um die Berufungsbegründungsfrist gleichwohl zu wahren. So hat auch der Rechtsanwalt, der sich – wie hier der Beklagte – selbst vertritt, im Rahmen seiner Organisationspflichten Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Verfahrenshandlungen vornimmt (BGH, NJW-RR 2019, 1395, Rn. 5, 8). Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen der Beklagte damit rechnen muss, dass seine Erkrankung ihn an der Einhaltung der Rechtsmittelbegründungsfrist hindern wird. So aber liegt der Fall hier: wie sich aus dem vorgelegten Attest ergibt, wurde für den Beklagten eine Krankmeldung vom 22.06.2026 bis 15.07.2026 ausgestellt, also zu einem Zeitpunkt, der deutlich vor dem Ablauf der bis zum 07.07.2026 verlängerten Berufungsbegründungsfrist lag und zu dem bereits aufgrund der Dauer der Krankschreibung für den Beklagten offensichtlich gewesen sein musste, dass er – seinen Vortrag als zutreffend unterstellt – längere Zeit (bis nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist) ausfallen würde. Dass er angesichts dessen irgendwelche Maßnahmen getroffen hätte, dass fristgebundene Geschäfte während seiner Erkrankung ordnungsgemäß erledigt würden, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Es ist mithin davon auszugehen, dass er entsprechende Vorkehrungen unter schuldhafter Verletzung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflichten nicht getroffen hat und dass bei Beachtung seiner Sorgfaltspflichten auch die hier versäumte Berufungsbegründungsfrist hätte eingehalten werden können, so dass auch aus diesem Grund Wiedereinsetzung zu versagen war.
15
e) Schließlich war Wiedereinsetzung auch deswegen zu versagen, weil sich der Beklagte mangels entsprechenden Vortrags hierzu nicht einmal darum bemüht hat, die Zustimmung der Gegenseite für eine weitere Fristverlängerung zu bekommen. Hätte er dies getan und wäre eine Zustimmung der Gegenseite erteilt worden, wäre ein Wiedereinsetzungsantrag obsolet geworden (BGH, NJW 2013, 3181 Rn. 11).
16
3. Hinweise dazu, dass aufgrund des Vortrags des Beklagten nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist schuldhaft erfolgt ist, waren nicht zu erteilen, denn bei den fehlenden Angaben zur Ursächlichkeit der Erkrankung für die Versäumung der Frist wie auch zu etwaigen ergriffenen Maßnahmen, die die Beachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten während eines krankheitsbedingten Ausfalls betreffen, handelt es sich sämtlich um solche, deren Notwendigkeit jedem Rechtsanwalt und mithin auch dem Beklagten bekannt sein müssen (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 236 Rn. 6a mwN).
III.
17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
18
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.