Titel:
Umsatzsteuer-Nachschau: Klage nach vollständiger Vorsteuergewährung und ohne Feststellungsinteresse unzulässig
Normenketten:
UStG § 27b
UStG § 27b Abs. 1 Satz 1
AO § 80 Abs. 5 Satz 1
AO § 168 Satz 2
FGO § 41 Abs. 1
FGO § 67 Abs. 1
FGO § 68
Leitsatz:
Eine Klage auf Gewährung des Vorsteuerabzugs ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der während des Klageverfahrens ergangene Umsatzsteuerjahresbescheid die streitige Vorsteuer vollständig berücksichtigt. Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Umsatzsteuer-Nachschau fehlt das Feststellungsinteresse, wenn weder ein Rehabilitationsinteresse noch eine konkrete Wiederholungsgefahr oder ein fortwirkendes Verwertungsinteresse besteht. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unzulässige Klage, Rechtsschutzinteresse, Klageänderung, Feststellungsinteresse, Rehabilitation, Umsatzsteuer-Nachschau, Kostenentscheidung, Einspruchsentscheidun, Änderung der Klage, Rechtsschutzbedürfnis, Klageunzulässigkeit, Außenprüfung, Klage
Fundstellen:
UStB 2026, 316
LSK 2026, 20714
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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Streitig sind die Berücksichtigung von Vorsteuer aus der Anschaffung eines Automobils, eine Klageerweiterung auf Ertragsteuer und die Rechtmäßigkeit einer Umsatzsteuer-Nachschau.
2
Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG, die unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung Gewerberäume vermietet und verpachtet. In ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 2021 vom 10.12.2021 machte sie u.a. die Vorsteuer aus der Anschaffung eines Pkws i.H.v. 28.602,92 € geltend und ermittelte einen Vorsteuerüberhang.
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Der Beklagte (das Finanzamt) führte daraufhin am 18.03.2022 bei dem Klägerbevollmächtigten für die Klägerin eine Umsatzsteuer-Nachschau durch. Da der Bevollmächtigte wegen einer Fortbildung nicht anwesend war, vertagte das Finanzamt die Umsatzsteuer-Nachschau. Am 24.03.2022 und am 04.04.2022 telefonierten der Bevollmächtigte und der zuständige Beamte. Am 01.04.2022 ging das Finanzamt zu einer Außenprüfung in Form einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung über und wies den Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 11.04.2022 mit Rechtsbehelfsbelehrung darauf hin. Erstmals mit Schreiben vom 09.05.2022 beanstandete die Klägerin die Umsatzsteuer-Nachschau als unangemessen. Aufgrund der getroffenen Feststellungen lehnte es den Vorsteuerabzug ab, da die Anschaffung des Pkws unangemessener Repräsentationsaufwand sei, und erließ am 30.06.2022 einen entsprechenden Vorauszahlungsbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand. Gegen diesen legte die Klägerin Einspruch ein und erhob nach Zurückweisung des Einspruchs Klage, die am 19.04.2023 bei Gericht einging.
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Am 04.06.2023 gab die Klägerin die Umsatzsteuererklärung 2021 ab, in der sie eine positive Steuer und eine Schlusszahlung ermittelte. In der Folge führte das Finanzamt abermals eine Außenprüfung durch. Aufgrund der Prüfungsfeststellungen erließ es am 05.02.2026 einen Umsatzsteuerbescheid 2021, in dem es -16.687,40 € Umsatzsteuer festsetzte. Das Finanzamt war der Auffassung, der Umsatzsteuerbescheid entspreche den Vereinbarungen während der Außenprüfung und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Klägerin meinte, der Umsatzsteuerbescheid verfehle die Vereinbarungen und legte Einspruch ein. Am 02.04.2026 erließ das Finanzamt einen abermals geänderten Umsatzsteuerbescheid 2021, setzte -17.315,59 € Umsatzsteuer fest und wiederholte die Erledigterklärung. In diesem Steuerbescheid war die Vorsteuer aus der Anschaffung des Pkws in voller Höhe berücksichtigt. Die Klägerin äußerte sich daraufhin nicht mehr.
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Die Klägerin tritt der Annahme, die Anschaffung sei unangemessener Repräsentationsaufwand, entgegen. Zudem ist sie der Meinung, die Durchführung der Umsatzsteuer-Nachschau sei unverhältnismäßig gewesen und würde sie als Steuerhinterzieherin brandmarken, obwohl sie sich in Steuerangelegenheiten um größtmögliche Korrektheit bemühe und Steuersparmodelle meide. Das gewählte Vorgehen habe die Ehefrau des Geschäftsführers ihrer Komplementärin psychisch belastet. Ihr Bevollmächtigter arbeite mit dem Finanzamt seit annähernd 45 Jahren professionell zusammen. Zu Klärung der offenen Fragen hätte ein Anruf bei dem Bevollmächtigten genügt. Ohnehin sei eine Umsatzsteuer-Nachschau im Betrieb des Steuerpflichtigen durchzuführen, nicht in der Kanzlei eines Bevollmächtigten.
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Die Klägerin beantragt,
die Einspruchsentscheidung aufzuheben,
das Finanzamt B-Stadt zu verpflichten, die beantragten Vorsteuerbeträge in Höhe von 28.602,92 € anzuerkennen,
das Finanzamt B-Stadt zu verpflichten, im weiteren Verfahren auch die Betriebsausgaben bei den Ertragsteuern in voller Höhe zum Abzug zuzulassen, sowie
festzustellen, dass eine Umsatzsteuer-Nachschau in diesem Fall unzulässig war.
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Das Finanzamt beantragt,
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist insgesamt unzulässig.
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1. Die dem Wortlaut nach gegen die Einspruchsentscheidung und auf Anerkennung der Vorsteuer gerichteten Anträge legt der Senat als Anfechtungsanträge gegen den nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO; vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 12.04.2016 – V B 3/15, BFH/NV 2016, 1184 Rn. 4) anstelle des Vorauszahlungsbescheids vom 30.06.2022, zu dem die Einspruchsentscheidung vom 17.03.2023 ergangen war, zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen (letzten) Umsatzsteuerbescheid vom 02.04.2026 aus. Insoweit ist die Klage unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. Das FG hat, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, das beklagte FA die Erledigung erklärt und der Kläger seinen Sachantrag aufrechterhält, die Klage mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen und die Kosten dem Kläger nach § 135 Abs 1 FGO aufzuerlegen (BFH-Beschluss vom 05.03.1979 – GrS 4/78, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375). So verhält es sich hier, nachdem das Finanzamt in dem Umsatzsteuerbescheid 02.04.2026 die streitige Vorsteuer aus der Anschaffung des Pkws in voller Höhe berücksichtigt hat. Dass dies so ist, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. (…)
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2. Der Antrag, das Finanzamt zu verpflichten, im weiteren Verfahren auch die Betriebsausgaben bei den Ertragsteuern in voller Höhe zum Abzug zuzulassen, ist eine unzulässige Klageerweiterung.
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Eine Änderung der Klage ist nach § 67 Abs. 1 Halbsatz 1 FGO zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Klageänderung ist sachdienlich, wenn sich der sachliche Streitstoff hierdurch nicht ändert und die Streitsache auf diese Weise im anhängigen Verfahren im Interesse der Prozessökonomie endgültig erledigt werden kann (BFH-Beschluss vom 25.04.2017 – VIII R 64/13, BFH/NV 2017, 1325, Rn. 57). Die Sachdienlichkeit ist daher in der Regel zu verneinen, wenn der Rechtsstreit über die geänderte Klage verwiesen werden muss (vgl. BVerwG-Urteil vom 31.08.2022 – 6 A 9.20, BVerwGE 176, 224, Rn. 29).
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Im Streitfall hat sich die Klägerin in der Klageschrift vom 19.04.2023 nur gegen die Umsatzsteuerfestsetzung und die Durchführung der Umsatzsteuernachschau gewandt. Erstmals in der Klagebegründung vom 22.05.2023 begehrt sie auch eine Entscheidung zu Ertragsteuern. Die Vertreterin des Finanzamts hat dieser Klageerweiterung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht zugestimmt. Das Gericht erachtet sie schon deswegen nicht für sachdienlich, weil dadurch der Prozessstoff erheblich erweitert würde. Schon um erkennen zu können, ob der Betriebsausgabenabzug in für die Steuerfestsetzung oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erheblicher Weise (nur) von den tatsächlichen und rechtlichen Fragen abhängt, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich sind, müsste das Gericht den ertragsteuerlichen Streitstand umfassend überprüfen. Unabhängig davon ist für 2023 eingegangene Streitsachen wegen Einkommensteuer aus dem Bezirk des Finanzamts nicht der erkennende 2., sondern der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg zuständig. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob angesichts der – unstreitig – zustande gekommenen Einigung in der Schlussbesprechung nicht ohnehin das Rechtsschutzbedürfnis für die von der Klägerin begehrte Verpflichtung entfallen ist, zumal, wie die Vertreterin des Finanzamts in der mündlichen Verhandlung mitteilte, wegen Ertragsteuer noch nicht einmal Einsprüche (vgl. BFH-Urteil vom 19.05.1972 – III R 138/68, BFHE 106, 8, BStBl II 1972, 703) anhängig sind.
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3. Für den Feststellungsantrag fehlt jedenfalls das Feststellungsinteresse, so dass dahingestellt bleiben kann, ob der Antrag ein (allgemeiner) Feststellungsantrag (§ 41 FGO) ist, weil sich die Umsatzsteuer-Nachschau in einem Realakt erschöpfte (FG Hamburg, Urteil vom 11.04.2018 – 6 K 44/17, EFG 2018, 1146, Rn. 43; vgl. BFH-Urteil vom 12.07.2022 – VIII R 8/19, BFHE 276, 555, Rn. 12), oder ein Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO), weil ihr Verwaltungsaktcharakter (Kemper, UR 2016, 377 (379) m.w.N.; differenzierend Abschn. 27b.1 Abs. 8 des Umsatzsteueranwendungserlasses – UStAE; Pflaum in Wäger, UStG, 3. Auflage § 27b Rn. 21) zukam. Insofern bedarf es auch keiner näheren Untersuchung zu dem genauen Ablauf des Geschehens am 18.03.2022.
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a) Der Feststellungsantrag ist wegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig.
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aa) Durch Klage kann nach § 41 Abs. 1 FGO die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Hat sich ein angefochtener Verwaltungsakt vor der Entscheidung des Gerichts durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dieses berechtigte Interesse besteht sowohl bei der Feststellungsklage (§ 41 FGO; vgl. BFH-Urteile vom 12.07.2022 – VIII R 8/19, BFHE 276, 555, Rn. 13 ff.; vom 11.03.2025 – IX R 30/22, BFHE 288, 372, BStBl II 2025, 455, Rn. 19 ff.) als auch bei der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO; vgl. z. B. BFH-Urteile vom 28.10.2020 – X R 37/18, BFHE 271, 28; vom 20.01.2026 – VII R 36/23, BFH/NV 2026, 606, Rn. 23 f.; BFH-Beschluss vom 22.01.2025 – VIII B 123/23, BFH/NV 2025, 396, Rn. 26) insbesondere, wenn der Kläger die Auswertung von Ergebnissen der angegriffenen Ermittlungsmaßnahmen verhindern will, wenn er die Rehabilitation nach einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff anstrebt oder wenn zu besorgen ist, dass das Finanzamt abermals rechtswidrig handeln wird. Ein Rehabilitationsinteresse kann nicht nur bestehen, wenn das Handeln des Finanzamts als Vorwurf der Steuerhinterziehung verstanden werden kann, sondern auch dann, wenn es geeignet ist, bei Dritten Zweifel an seiner steuerlichen und damit mittelbar an seiner geschäftlichen Zuverlässigkeit zu begründen (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2020 – X R 37/18, BFHE 271, 28, Rn. 17).
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bb) Nach diesen Grundsätzen fehlt es der Klägerin an einem besonderen Feststellungsinteresse.
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(1) Ein Feststellungsinteresse besteht insbesondere nicht zwecks Rehabilitation nach einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff.
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(a) Die Durchführung einer Umsatzsteuer-Nachschau beinhaltet – entgegen der Auffassung der Klägerin – bei verständiger Würdigung nicht den Vorwurf einer Steuerstraftat. Sowohl nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen als auch nach deren Anwendung durch die Finanzbehörden ist ihr Anwendungsbereich nicht auf Steuerstraftaten beschränkt. Wortlaut und Systematik des § 27b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als maßgebliche Rechtsgrundlage bieten keine Anhaltspunkte, dass eine Umsatzsteuer-Nachschau den Verdacht einer Steuerstraftat erfordern würde. Allgemein ist die Nachschau eine Form der Steueraufsicht (vgl. BFH-Urteil vom 25.04.1985 – IV R 10/85, BFHE 143, 302, BStBl II 1985, 702) und als solche nicht dem Steuerstrafverfahren zuzuordnen. Dem entspricht die Verwaltungspraxis im Allgemeinen und beim Finanzamt B-Stadt im Besonderen. Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Abschn. 27b.1 Abs. 2 UStAE können Umsatzsteuer-Nachschauen insbesondere in den dort genannten Fällen zur Feststellung der dort genannten Sachverhalte angezeigt sein. Steuerstraftaten sind dort überhaupt nicht eigens erwähnt, dafür aber Entscheidungen – wie im Streitfall – im Zustimmungsverfahren nach § 168 Satz 2 AO. Die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage im Jahr 2014 (BT-Drs. 18/568, 6) enthält ebenfalls keine Anhaltspunkte, dass Umsatzsteuer-Nachschauen ausschließlich oder überwiegend steuerstrafrechtlichen Zwecken dienten. Für den Zuständigkeitsbereich des Finanzamts hat dessen Vertreterin in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass Umsatzsteuer-Nachschauen nicht nur bei dem Verdacht einer Steuerstraftat stattfinden. Diesen rechtlichen und tatsächlichen Befund kann die Klägerin nicht mit dem Hinweis entkräften, die Umsatzsteuer-Nachschau sei eingeführt worden, um Steuerhinterziehungen zu bekämpfen (vgl. BT-Drs. 14/6883, 9; 14/7471, 8). Abgesehen davon, dass ihr Anwendungsbereich – wie ausgeführt – darüber hinausreicht, bedeutet Bekämpfung von Steuerstraftaten nicht nur Repression (Strafverfolgung), sondern auch (General-)Prävention (Vorbeugung), indem alle Unternehmer auch ohne Anhaltspunkte für Steuerstraftaten Maßnahmen der Steueraufsicht gewärtigen müssen (vgl. zu Generalprävention und Überraschungsmoment BFH-Urteil vom 02.10.1991 – X R 89/89, BFHE 166,105, BStBl II 1992, 220, unter 2.h. der Gründe). Wenn Fehlvorstellungen der Klägerin zu Verunsicherung in deren Umfeld führten, ist dies nicht dem Finanzamt zuzurechnen.
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(b) Ein solcher Grundrechtseingriff ergibt sich auch nicht daraus, dass das Finanzamt bei einem Dritten anstatt beim Steuerpflichtigen ermittelte und dadurch Zweifel an der steuerlichen und geschäftlichen Zuverlässigkeit der Klägerin begründete. Der Bevollmächtigte ist im Verhältnis zum Steuerpflichtigen kein Dritter, vor dem die Verhältnisse des Steuerpflichtigen geheim zu halten sind, sondern nach § 80 Abs. 5 Satz 1 AO vorrangiger Ansprechpartner des Finanzamts auch und gerade dann, wenn Angaben des Steuerpflichtigen der Überprüfung bedürfen. Indem die Klägerin geltend macht, ein Telefonanruf bei ihrem Bevollmächtigten hätte genügt, bestätigt sie, dass sie sich nicht gegen die Einbindung ihres Bevollmächtigten als solche, sondern nur gegen deren Form gerade als Umsatzsteuer-Nachschau wendet, die aber aus den soeben (unter (a)) genannten Gründen unabhängig von der Rechtmäßigkeit im Einzelnen (dazu unter b) grundsätzlich kein Rehabilitationsinteresse begründet.
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(c) Da die Umsatzsteuer-Nachschau gerade nicht bei der Klägerin stattfand, scheidet eine Verletzung des Schutzes der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) bezogen auf die Geschäftsräume der Klägerin aus.
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(2) Die Auswertung für sie nachteiliger Ermittlungsergebnisse verhindern zu wollen, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse der Klägerin ist im Streitfall schon deswegen nicht erkennbar, weil etwa rechtswidrig getroffene Feststellungen der Umsatzsteuer-Nachschau schon durch die Umsatzsteuer-Sonderprüfung, jedenfalls aber durch die auf diese folgende weitere Außenprüfung überholt sind. Die Klägerin hat aber weder den Übergang von der Umsatzsteuernachschau zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung angefochten, noch gibt es Anhaltspunkte, dass sie die Prüfungsanordnung für die weitere Außenprüfung angefochten hätte. Auch Hinweise auf eine konkrete Wiederholungsgefahr hat die Klägerin weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.
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b) Jedenfalls wäre ein solcher Feststellungsantrag – hilfsweise – unbegründet.
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aa) Die Anordnung und Durchführung einer Umsatzsteuer-Nachschau verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten.
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(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde nach § 27b Abs. 1 Satz 1 UStG ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Umsatzsteuer-Nachschau). Eine Umsatzsteuer-Nachschau ist danach zulässig, sobald die Amtsträger zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Besteuerung dafür erhebliche Sachverhalte feststellen wollen und aufgrund allgemeiner Erfahrung entsprechende Erkenntnisse erwarten dürfen. Weitere Anforderungen formuliert das Gesetz nicht.
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(2) Danach waren im Streitfall die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuer-Nachschau erfüllt. Mit dem Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkws hatte das Finanzamt in Wahrnehmung seiner Pflicht zur gleichmäßigen Besteuerung eine umsatzsteuerrechtliche Frage zu beurteilen. Angesichts des in Rede stehenden Betrages waren diesbezüglich nähere Ermittlungen auch nicht unverhältnismäßig. Entgegen der Auffassung der Klägerin muss sich ein Finanzamt auch bei pflichtbewussten Steuerpflichtigen und zuverlässigen Beratern nicht auf Auskunftsersuchen als vorrangige Erkenntnisquelle verweisen lassen, sondern kann stattdessen Nachschauen durchführen. Die Nachschau vermeidet zum einen Zeitverzögerungen bis zur Beantwortung eines Auskunftsersuchens, die durch Abstimmungsbedarf zwischen Steuerpflichtigen und Bevollmächtigten oder durch Arbeitsüberlastung des Bevollmächtigten eintreten können. Sie ermöglicht dem Finanzamt zudem einen unmittelbaren und umfassenden Eindruck. Im Übrigen sind nach dem mit der Einführung der Umsatzsteuer-Nachschau verfolgten Vereinfachungszweck (vgl. BT-Drs. 14/6883, 9; 14/7471, 8) an die Ermessensausübung für die Durchführung einer Umsatzsteuer-Nachschau keine strengeren Anforderungen zu stellen als für die Anordnung einer Außenprüfung. Diese bedarf grundsätzlich keiner näheren Begründung (BFH-Urteil vom 15.06.2016 – III R 8/15, BFHE 254, 203, BStBl II 2017, 25, Rn 27, 30). Anhaltspunkte für Willkür oder Schikane sind ohnehin nicht erkennbar.
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bb) Sofern das Finanzamt die Umsatzsteuer-Nachschau zu Unrecht bei dem Bevollmächtigten der Klägerin durchgeführt hat, kann die Klägerin sich nicht darauf berufen.
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(1) Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten kommt insoweit nur in Betracht, als das Finanzamt Verhältnisse der Klägerin – den geltend gemachten Vorsteuerabzug sowie diesbezügliche Zweifel des Finanzamts – gegenüber dem Bevollmächtigten offengelegt hat. Die Einbindung ihres Bevollmächtigten beanstandet die Klägerin aber, wie schon ausgeführt, gerade nicht.
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(2) Im Übrigen kann allenfalls der Bevollmächtigte in eigenen Rechten verletzt sein, insbesondere, weil Amtsträger gegen seinen oder seiner Mitarbeiter Willen nicht öffentlich zugängliche Räumlichkeiten der Kanzlei betraten oder darin verweilten oder weil sie ihn oder seine Mitarbeiter auf Mitwirkung für die Klägerin in Anspruch nahmen. Zumindest ein Betreten oder Verweilen unter Verletzung des Hausrechts behauptet die Klägerin selbst nicht. Jedenfalls wäre eine etwaige Verletzung von Rechten des Bevollmächtigten nicht durch die Klägerin oder durch den Bevollmächtigten in deren Namen, sondern durch den Bevollmächtigten in eigenem Namen geltend zu machen.
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(3) Das Gericht muss daher nicht entscheiden, ob eine persönliche Vorsprache von Amtsträgern in der Kanzlei des Bevollmächtigten zum Zweck der Sachverhaltsermittlung durch andere Rechtsgrundlagen gedeckt war. Das Finanzamt hätte sich dann mit der Bezeichnung als Umsatzsteuer-Nachschau zwar auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage berufen. Dies stellt aber die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als solche nicht in Frage (vgl. BFH-Urteile vom 08.08.2006 – VII R 29/05, BFHE 214, 97, BStBl II 2007, 80, unter II.3.; vom 11.12.2024 – VIII R 24/23, BFHE 287, 331, BStBl II 2025, 504, Rn. 12).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.