Titel:
Ermittlung des Wertes einer nicht vollzogenen Schenkung bei Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs
Normenkette:
BGB § 516, § 518, § 818 Abs. 2, § 1924 Abs. 1, § 2303 Abs. 1, § 2325, § 2329
Leitsätze:
Ist ein Schenkungsversprechen beim Tod des Erblassers noch nicht vollzogen (hier: Grundstücksüberlassung ohne Eintragung im Grundbuch), ist für die Wertermittlung des verschenkten Gegenstands im Rahmen der Pflichtteilsergänzung allein der Wert zur Zeit des Erbfalls maßgeblich. Das Niederstwertprinzip des § 2325 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB findet in einem solchen Fall keine Anwendung; auf den Zeitpunkt des Schenkungsversprechens ist nicht abzustellen (Abweichung von BGH, Urteil vom 10.11.1982, IVa ZR 29/81). (Rn. 21 – 28)
1. Maßgebliche Zeitpunkte für die Bemessung des Wertes einer Schenkung durch den Erblasser sind einerseits der Zeitpunkt des rechtlichen Leistungserfolgs, bei Grundstücken mithin die Eintragung im Grundbuch, andererseits der Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Wobei der Kaufpreisschwund und wertmindernde Nutzungrechte des Erblassers zu berücksichtigen sind. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einem bei dem Tod des Erblassers noch nicht vollzogenen Schenkungsversprechen ist für die Wertermittlung des verschenkten Gegenstands zur Bestimmung der Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs allein der Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich, auf den Zeitpunkt des Schenkungsversprechens kommt es nicht an. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die Anwendung des Niederstwertprinzips besteht bei einem noch nicht vollzogenen Schenkungsversprechen kein Raum. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
4. Auf den von dem Beschenkten nach dem Erbfall erzielten Verkaufspreis ist für die Wertermittlung bei sich ändernden Marktverhältnissen nicht abzustellen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Pflichtteilsergänzung, gemischte Schenkung, Schenkungsversprechen, Wertermittlung, Erbfallzeitpunkt, Niederstwertprinzip, Grundstücksüberlassung, Erbfall, Pflichtteilsberechtigter, Pflichtteilsergänzungsanspruch, Schenkungsvollzug, Grundbucheintragung, Nutzungsrechte, Marktentwicklung, Verkaufspreis, Vergleichswertverfahren, Bodenwert, Verkehrswert, Freilegungskosten
Vorinstanz:
LG Kempten, Endurteil vom 06.06.2025 – 22 O 576/22
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 06.06.2025, Az. 22 O 576/22 Erb, abgeändert und – teilweise zur Klarstellung – wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 131.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 130.000,00 € seit 12.03.2022 und aus einem Betrag von 1.000,00 € seit 05.11.2024 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 13% und die Beklagten als Gesamtschuldner 87% zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 36% und die Beklagten als Gesamtschuldner 64% zu tragen.
4. Das in Ziffer 1. genannte Urteil im Umfang seiner Aufrechterhaltung und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 52.583,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten über Pflichtteilsergänzungsansprüche, die die Klägerin als pflichtteilsberechtigte Erbin gegen die Beklagten als Erben der Beschenkten geltend macht.
2
Die Klägerin ist aufgrund Erbvertrags vom ... 1996 alleinige Erbin nach ihrer am ... 2020 verstorbenen Mutter [Name] (Erblasserin). Sie ist gleichzeitig deren alleinige gesetzliche Erbin. Der Nachlass ist wertlos.
3
Die Erblasserin hatte mit notarieller Urkunde vom 15.10.2019 ihrer Enkelin, [Name], eine im Grundbuch des Amtsgerichts Kempten für Durach eingetragene, mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Gebäude- und Freifläche unter Einräumung eines näher definierten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechtes auf Lebenszeit sowie eines Rückforderungsrechtes bei Eintritt näher bestimmter Bedingungen überlassen. Zum Zeitpunkt des Erbfalls am 26.03.2020 war die Eintragung im Grundbuch noch nicht vollzogen.
4
Die Beschenkte verstarb am 08.10.2020. Sie wurde von den beiden Beklagten, ihrem Ehemann und ihrem Sohn, zu jeweils ½ beerbt. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 11.03.2022 hat die Klägerin die Beklagten zur Befriedigung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs in Höhe von 130.000,00 € aufgefordert.
5
Während des laufenden Prozesses vor dem Landgericht verkauften die Beklagten die fragliche Immobilie mit notariellem Kaufvertrag vom 23.11.2022 an einen Dritten zu einem Kaufpreis von 380.000,00 €. Die Preise auf dem relevanten Immobilienmarkt sind im Zeitraum 2019 bis 2022 gestiegen.
6
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei der lebzeitigen Überlassung der Immobilie durch die Erblasserin an die Enkelin [Name] um eine gemischte Schenkung gemäß §§ 2325, 2329 BGB gehandelt hat und der Klägerin gegen die beiden Beklagten nach der erfolgten Veräußerung ein Zahlungsanspruch im Rahmen der Pflichtteilsergänzung zusteht, §§ 2329 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB. Streitig ist die Höhe des Anspruchs.
7
Das Landgericht hat ein Sachverständigengutachten zur Wertermittlung bezüglich der Immobilie zu den Stichtagen 15.10.2019 (notarieller Überlassungsvertrag) und 26.03.2020 (Erbfall) in Auftrag gegeben. Die Sachverständige kam in ihrem Gutachten vom 21.03.2024 zu dem Ergebnis, dass der Wert der Immobilie – jeweils unbelastet – zum Stichtag 15.10.2019 244.000,00 € (indexiert auf den Todestag am 26.03.2020 244.244,00 €) und zum Stichtag 26.03.2020 262.000,00 € betragen habe. Im Hinblick auf das der Erblasserin eingeräumte Nutzungsrecht hat die Sachverständige einen kapitalisierten Mietertragsausfall in Höhe von 49.166,00 € ermittelt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten vom 21.03.2024 verwiesen.
8
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, das in § 2325 Abs. 2 BGB normierte Niederstwertprinzip käme vorliegend nicht zur Anwendung, weil die Schenkung der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht vollzogen gewesen sei. Für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sei allein der Wert der Immobilie zur Zeit des Erbfalls maßgeblich. Dieser sei mit dem von den Beklagten im Jahr 2022 erzielten Verkaufspreis in Höhe von 380.000,00 € anzusetzen, weil der Verkauf durch die Beklagten zeitnah nach dem Erbfall erfolgt sei. Es errechne sich ein Anspruch in Höhe von 150.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.03.2022.
9
Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird ergänzend Bezug genommen.
10
Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist es von der Geltung des Niederstwertprinzips ausgegangen und hat unter Ansatz des Wertes der Immobilie zum Zeitpunkt des notariellen Schenkungsvertrags am 15.10.2019 abzüglich des kapitalisierten Mietertragsausfalls zunächst einen Anspruch der Klägerin in Höhe von 97.417,00 € ermittelt. In einem zweiten Schritt hat es den Wert des Schenkungsgegenstandes zu diesem Stichtag wegen der zeitnahen Veräußerung korrigierend mit dem vollen Verkaufspreis in Höhe von 380.000,00 € angesetzt und nach Abzug des Mietertragsausfalls einen Betrag in Höhe von 165.417,00 € für die Pflichtteilsergänzung errechnet. Auch wenn die Immobilienpreise in den Jahren 2019 bis 2022 gerichtsbekannt gestiegen seien, bestünde angesichts der von der Klägerin lediglich beantragten 150.000,00 ein ausreichender „Puffer“. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.
11
Gegen das Urteil wenden sich beide Beklagte mit der Berufung. Sie lassen das Urteil insoweit gegen sich gelten, als sie vom Landgericht zu einer gesamtschuldnerischen Zahlung in Höhe von 97.417,00 € nebst Zinsen seit 12.03.2022 verurteilt wurden. Unter Beachtung des Niederstwertprinzips sei dieser Betrag vom Landgericht zunächst zutreffend angenommen worden. Darüber hinausgehend bestehe kein Anspruch, da der tatsächlich erzielte Verkaufspreis nicht zu berücksichtigen sei. Die vom Landgericht zugrunde gelegte höchstrichterliche Rechtsprechung für die Ansetzung des Verkaufspreises (BGH, Teilurteil vom 14.10.1992, IV ZR 211/91, NJW-RR 1993, 131) beziehe sich auf anders gelagerte Sachverhalte und finde im Rahmen der Pflichtteilsergänzung keine Anwendung.
12
Die Beklagten beantragen jeweils mit der Berufung:
Das Endurteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 06.06.2025, 22 O 576/22 Erb, wird abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, mehr als 97.417,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.03.2022 an die Klägerin zu zahlen.
13
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.
14
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Maßgebend für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sei vorliegend allein der Zeitpunkt des Erbfalls, weil die Schenkung mangels Eintragung im Grundbuch zu Lebzeiten der Erblasserin nicht vollzogen worden sei und das Niederstwertprinzip keine Anwendung finde. Zutreffend habe das Landgericht bei der Berechnung auf den nur wenige Jahre später erzielten Verkaufspreis abgestellt. Dieser sei maßgeblich für die Bewertung des Grundstücks zur Zeit des Erbfalls, ein geringerer Wert sei von den Beklagten nicht nachgewiesen. Dass die Immobilienpreise in den Jahren 2019 bis 2022 angestiegen sind, sei, da es sich um eine normale Steigerung gehandelt habe, unbeachtlich.
15
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27.07.2026 Bezug genommen.
16
Die zulässige Berufung hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Für die Höhe des unstreitig bestehenden Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Klägerin gegen die Erben der Beschenkten in Form von Wertersatz ist der Wert der Immobilie zur Zeit des Erbfalls maßgeblich. Das Niederstwertprinzip findet, da die Schenkung durch die Erblasserin zu Lebzeiten nicht vollzogen wurde, keine Anwendung. Der Wert der Immobilie zum Stichtag 26.03.2020 ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten der Sachverständigen mit 262.000,00 € zu bemessen und nicht mit Blick auf den im Jahr 2022 von den Beklagten erzielten Verkaufspreis. Die Klägerin als pflichtteilsberechtigte Alleinerbin hat gegen die Beklagten mithin einen Anspruch auf gesamtschuldnerische Zahlung in Höhe von 131.000,00 €. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
17
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung in Form von Wertersatz gemäß § 2325 Abs. 1, § 2329 Abs. 1 Satz 1, § 812 Abs. 2 BGB. Die Klägerin ist als Abkömmling der Erblasserin und alleinige gesetzliche Erbin pflichtteilsberechtigt in Höhe der Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils, § 2303 Abs. 1 Satz 2, § 1924 Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Nachlass wertlos ist und es sich bei Überlassung der Immobilie durch notariellen Vertrag vom ... 2019 an die Enkelin [Name] um eine gemischte Schenkung gehandelt hat. Da die Immobilie an einen Dritten veräußert wurde, besteht ein Anspruch der Klägerin in Form von Wertersatz gegen die Beklagten als jeweils hälftige Miterben der Beschenkten.
18
2. Die fragliche Immobilie ist als nicht verbrauchbare Sache grundsätzlich – und auch hier – mit dem Wert in Ansatz zu bringen, den sie zum Zeitpunkt des Erbfalls hatte, § 2325 Abs. 2 Satz 1 HS 1 BGB. Nach dem im zweiten Halbsatz der Vorschrift normierten Niederstwertprinzip wird für den Fall, dass der Gegenstand zum Zeitpunkt der Schenkung einen geringeren Wert hatte, nur dieser in Ansatz gebracht.
19
2.1. Vom historischen Gesetzgeber wird diese Regelung mit folgenden Erwägungen begründet (vgl. Staudinger/Herzog, BGB, 2021, § 2325 Rn. 260, juris): Eine etwaige Verminderung des Wertes, welche der verschenkte Gegenstand in der Zeit zwischen der Schenkung und dem Erbfall erleide, dürfe man den zur Gewährung des Pflichtteils Verpflichteten nicht tragen lassen. Denn der Pflichtteilsberechtigte werde nur dadurch geschädigt, dass der Wert, welchen der verschenkte Gegenstand zur Zeit des Erbfalls hat, zu dieser Zeit im Nachlass nicht mehr vorhanden ist. Habe sich der Wert in der Zwischenzeit erhöht, so sei es gleichfalls billig, diesem Umstand auf die Erhöhung des Pflichtteils keinen Einfluss einzuräumen. Denn der Pflichtteilsberechtigte könne nur verlangen, dass der Erblasser solche Verfügungen unterlasse, durch welchen der Pflichtteil illusorisch gemacht werde, auf etwaige Erhöhungen des Wertes der verschenkten Sache habe er keinen Anspruch. Daraus folgt, dass nach der Schenkung eingetretene Wertverluste ebenso zu Lasten des Pflichtteilsgläubigers gehen wie Wertgewinne den Pflichtteilsanspruch nicht erhöhen.
20
2.2. Maßgeblicher Zeitpunkt für den vorzunehmenden Vergleich ist unter Berücksichtigung des Kaufpreisschwundes einerseits der Zeitpunkt des rechtlichen Leistungserfolgs der Schenkung, bei Grundstücken mithin die Eintragung im Grundbuch (BGH, Urteil vom 04.07.1975, IV ZR 3/74, NJW 1975, 1831), andererseits der Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Soweit der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung niedriger war, sind in einem zweiten Schritt mindernde Nutzungsrechte zugunsten des Erblassers oder sonstiger Personen bei der Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigen.
21
2.3. Umstritten ist, ob bei einem – wie hier – zum Todeszeitpunkt noch nicht erfüllten Schenkungsversprechen ebenfalls das Niederstwertprinzip Anwendung findet.
22
Der Bundesgerichtshof hat dies in seinem Urteil vom 10.11.1982 (IVa ZR 29/81, NJW 1983, 1485) bejaht. Gegenstand der Schenkung sei in diesen Fällen nicht der versprochene Gegenstand selbst, sondern der schenkweise zugewendete Anspruch auf ihn. Maßgeblich sei dann der Wert dieses Anspruchs, und zwar, da sich auch der Wert des Anspruchs aus einem Schenkungsversprechen zwischen dem Versprechen und dem Erbfall ändern könne, ebenfalls der nach dem Niederstwertprinzip ermittelte Wert. In einer späteren Entscheidung, der allerdings ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen, ob an dieser Rechtsprechung noch festgehalten werden könne (BGH, Urteil vom 02.06.1993, IV ZR 259/92, NJW 1993, 2737).
23
Das Oberlandesgericht Brandenburg (10 U 25/96, NJWE-FER 1998, 253) ist der Ansicht des Bundesgerichtshofs gefolgt. Um dem Niederstwertprinzip auch bei nicht vollzogenen Schenkungen Geltung zu verschaffen, könne ausnahmsweise auf den Zeitpunkt des Schenkungsversprechens abgestellt werden. Dies entspreche der Ratio der Vorschrift, dass nämlich der Pflichtteilsberechtigte an einem Wertgewinn des verschenkten Gegenstands weder partizipieren solle noch ein etwaiger Wertverlust vom Erben zu tragen sei, was auch für den Wert des Schenkungsversprechens gelte, der regelmäßig dem Wert des verschenkten Gutes selbst entspreche. Der Wortlaut der Vorschrift stehe nicht entgegen, weil lediglich in § 2325 Abs. 3 BGB ausdrücklich auf die Leistung des verschenkten Gegenstandes abgestellt werde und das Ersetzen des Zeitpunkts des Schenkungsvollzuges durch den Zeitpunkt des Schenkungsversprechens eine enge Anlehnung an den Gesetzestext darstelle.
24
2.4. Diese Rechtsprechung hat Kritik erfahren. Das Gesetz nenne nur zwei mögliche Zeitpunkte für die Wertberechnung, nämlich den der Schenkung, dh des Schenkungsvollzugs, und den des Erbfalls. Der Zeitpunkt des Schenkungsversprechens spiele für die Bewertung keine Rolle, unabhängig davon, ob der Vollzug vor oder nach dem Erbfall erfolge. Bei einem zum Todeszeitpunkt noch nicht erfüllten Schenkungsversprechen sei für die Wertermittlung daher allein der Wert des verschenkten Anspruchs zur Zeit des Erbfalls maßgeblich. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Erblasser die Sachherrschaft über den versprochenen Vermögenswert behalten. Bei nicht erfüllten Schenkungsversprechen ersetze der Erbfall den Schenkungsvollzug, weshalb die Entwicklung des Anspruchs zwischen Erbfall und tatsächlichem Vollzug außer Betracht zu bleiben habe (Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl. 2014, § 2325 Rn. 50; Staudinger/Herzog, BGB, 2021, § 2325 Rn. 265, juris; MüKo/Lange, BGB, 10. Aufl. 2026, § 2325 Rn. 63; Grüneberg/Weidlich, BGB, 85. Aufl. 2026, § 2325 Rn. 33; jurisPK-BGB/Birkenheier, 11. Aufl. 2026, § 2325 Rn. 48; Pentz, FamRZ 1999, 830, der auch den Zeitpunkt eines Schenkungsvollzugs nach dem Erbfall berücksichtigen will).
25
2.5. Nach der Auffassung des Senats ist bei einem bei dem Tod des Erblassers noch nicht vollzogenen Schenkungsversprechen für die Wertermittlung des verschenkten Gegenstands gem. § 2325 Abs. 2 BGB allein der Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Auf den Zeitpunkt des Schenkungsversprechens ist in diesem Fall nicht abzustellen, das Niederstwertprinzip kommt beim nicht vollzogenen Schenkungsversprechen insoweit nicht zur Anwendung.
26
Nach der Regelung des § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB ist für den Wertansatz eines geschenkten Gegenstandes grundsätzlich auf die Zeit des Erbfalls abzustellen. Nur soweit ein geringerer Wert zur Zeit der Schenkung festgestellt werden kann, ist dieser in Ansatz zu bringen. Der Ergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB setzt außer dem Pflichtteilsrecht eine Minderung des Erblasservermögens durch rechtsgültige Schenkungen des Erblassers im Sinne der §§ 516, 517 BGB voraus, die er einem anderen gemacht hat. Es bedarf mithin objektiv einer Bereicherung des Vertragspartners aus dem Vermögen des Erblassers (Grüneberg/Weidlich, BGB, 85. Aufl. 2026, § 2325 Rn. 7).
27
Soweit der Bundesgerichtshof in Fällen wie dem hier vorliegenden nicht den versprochenen Gegenstand selbst, sondern den schenkweise zugewendeten Anspruch auf ihn als Gegenstand der zu bewertenden Schenkung erachtet, ist dies mit dem Zweck des gesetzlichen Pflichtteilsergänzungsanspruchs begründbar. Ersichtlich ist vom Gesetzgeber nicht gewollt, dass dem Pflichtteilsberechtigten bei einer bis zum Erbfall nicht vollzogenen Schenkung möglicherweise überhaupt kein Anspruch gegen den Erben oder den Beschenkten gem. §§ 2325, 2329 BGB zusteht und das Recht des Pflichtteilsberechtigten auf Pflichtteilsergänzung insoweit ausgehöhlt würde.
28
Für die Anwendung des Niederstwertprinzips besteht beim noch nicht vollzogenen Schenkungsversprechen aber kein Raum. Die Sachherrschaft über den verschenkten Gegenstand ist bis zum Erbfall beim Erblasser verblieben. Auch der Wert des verschenkten Gegenstandes ist noch im Nachlass enthalten, der Nachlass ist lediglich mit dem Anspruch des Beschenkten auf Vollzug der Schenkung belastet. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern es bei der Bemessung des Wertes des Schenkungsgegenstandes gem. § 2325 Abs. 2 BGB auf den Zeitpunkt des Schenkungsversprechens ankommen könnte, zumal der Wert der Zuwendung eines Schenkungsanspruchs nicht gleich dem Wert des verschenkten Gegenstands ist. Der zugewendete Anspruch richtet sich auf die Übertragung des Gegenstands, unabhängig von dessen jeweiligem Wert, der sich erst zum Zeitpunkt des Vollzugs wirtschaftlich im Vermögen des Beschenkten konkretisiert (so Pentz, FamRZ 1999, 830). Auch nach der Ratio des Gesetzes besteht kein Erfordernis für eine Anwendung des Niederstwertprinzips bei noch nicht vollzogenen Schenkungen. Zwischen dem Schenkungsversprechen und dem Erbfall ist weder eine Verminderung des Wertes des Übertragungsanspruchs noch eine Erhöhung desselben eingetreten, hinsichtlich derer es unbillig wäre, den Erben zu belasten. Eine unterschiedliche, im Rahmen der Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigende Bewertung kann sich ausschließlich im Rahmen der auch sonst gemäß § 2325 Abs. 2 BGB maßgeblichen Zeitpunkte, Vollzug der Schenkung und Erbfall, ergeben.
29
3. Die fragliche Immobilie hatte nach dem Gutachten der Sachverständigen vom 21.03.2024, das von den Beklagten nicht angegriffen wird, zur Zeit des Erbfalls am 26.03.2020 einen Wert von 262.000,00 €. Die Sachverständige hat für die Bewertung nachvollziehbar den Verkehrswert auf der Basis des Vergleichswertverfahrens (§§ 25 ff. ImmoWertV) einschließlich des Verfahrens zur Bodenwertermittlung unter Berücksichtigung der Freilegungskosten (§§ 40 ff. ImmoWertV) abgeleitet. Für die Zeit des Erbfalls am 26.03.2020 hat sie unter Berücksichtigung von acht im Zeitraum 12/2017 bis 11/2019 verkauften Vergleichsimmobilien für den Bodenwert einen objektspezifisch angepassten Vergleichswert in Höhe von 456,00 €/m² ermittelt (Gutachten S. 45 ff.) und bei einer Grundstücksgröße von 700 m² einen Bodenwert von 319.000,00 € angenommen. Unter Abzug der Freilegungskosten von 57.000,00 € hat sie den Wert der Immobilie zur Zeit des Erbfalls mit 262.000,00 € angegeben (Gutachten S. 49). Der Senat schließt sich den ausführlich begründeten und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen aus eigener Überzeugung an.
30
4. Auf den von den Beklagten im November 2022 erzielten Verkaufspreis war für die Wertermittlung nicht abzustellen. Unabhängig von der Frage, ob die vom Bundesgerichtshof für den Pflichtteilsanspruch entwickelten Grundsätze für die im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs vorzunehmende Wertermittlung gleichermaßen Anwendung finden können, liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anwendung nicht vor. Denn auch nach dem Vortrag der Klägerin bestanden auf dem relevanten Immobilienmarkt zwischen Erbfall und Verkauf keine unveränderten Marktverhältnisse, vielmehr waren die Immobilienpreise zwischen März 2020 und November 2022 auf dem Markt unstreitig angestiegen. Soweit die Klägerin geltend macht, dass es sich insoweit um „normale“ Wertsteigerungen gehandelt habe, kommt es hierauf nicht an.
31
5. Da es für den Wert des verschenkten Gegenstandes nur auf die Zeit des Erbfalls ankommt, sind die im notariellen Überlassungsvertrag für die Erblasserin vereinbarten Nutzungsrechte nicht wertmindernd zu berücksichtigen. Diese sind mit dem Tod der Erblasserin erloschen.
32
6. Die Berufung wendet sich nicht gegen den Ausspruch des Beginns der Verzinsung am 12.03.2022 bezüglich der mit Anspruchsschreiben vom 11.03.2022 geltend gemachten 130.000,00 €. Für die mit Klageerweiterung vom 30.04.2024 über den ursprünglich geltend gemachten Klagebetrag von € 130.000,00 € hinausgehende Forderung waren (Rechtshängigkeits-)Zinsen erst ab dem der Zustellung vom 05.11.2024 folgenden Tag zuzusprechen, §§ 291, 187 BGB iVm §§ 261 Abs. 2, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insoweit lag kein früherer Verzugseintritt vor.
33
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
34
Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung weicht hinsichtlich der Anwendung des Niederstwertprinzips bei noch nicht vollzogener Schenkung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 10.11.1982 (IVa ZR 29/81, NJW 1983, 1485) ab.