Titel:
Strafbarkeit bei sexueller Nötigung und Vergewaltigung unter Einsatz von Schlaf- und Narkosemitteln zur - tiefen - Sedierung des Opfers
Normenkette:
StGB § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1, Nr. 2b, § 201a Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 4, § 211, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 5
Leitsätze:
1. Die Verabreichung bewusstseinstrübender Mittel wie Schlaf- und Narkosemitteln durch heimliche Beimischung in ein unverdächtiges Getränk stellt eine gefährliche Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls iSd § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar. (Rn. 250 – 251) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Verabreichung von Schlaf- und Narkosemitteln zur Ermöglichung der Vornahme sexueller Handlungen am Opfer erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen der besonders schweren sexuellen Nötigung in der Variante der Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs gemäß § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB dar (vgl. BGH BeckRS 2024, 30935). (Rn. 260) (redaktioneller Leitsatz)
3. Allerdings kann eine solche Verabreichung wegen der mit einer tiefen Sedierung einhergehenden Gefahren, insbesondere die Gefahr des Einatmens von Erbrochenem und der Verlegung der Atemwege durch ein Zurückrutschen der Zunge aufgrund der Beeinträchtigung der Schutzreflexe, den Tatbestand der besonders schweren sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 8 Nr. 2b StGB erfüllen. (Rn. 261 – 262) (redaktioneller Leitsatz)
4. Handelt der Täter bei der Vergewaltigung unter Einsatz von Schlaf- und Narkosemitteln mit (bedingtem) Tötungsvorsatz, so ist - neben einem versuchten Mord - auch eine versuchte Vergewaltigung mit Todesfolge gemäß §§ 178, 22 StGB in Gestalt der versuchten Erfolgsqualifikation verwirklicht. (Rn. 305 – 306) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Bedingter Tötungsvorsatz, Heimliche Betäubung, Täter-Opfer-Ausgleich, Paraphile Störung, Gefährliche Körperverletzung, Bildaufnahmen im Intimbereich, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Schlafmittel, Narkosemittel, konkrete Lebensgefahr, tiefe Sedierung, Schutzreflex, Ersticken, Betäubung, Täuschung
Tenor
I. Der Angeklagte N. A., geboren am ... 1998, ist schuldig des versuchten Mordes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge mit besonders schwerer Vergewaltigung mit gefährlicher Körperverletzung mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen,
in Tatmehrheit mit vier Fällen der besonders schweren Vergewaltigung jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen,
in Tatmehrheit mit besonders schwerem sexuellen Übergriff in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen,
II. Der Angeklagte wird daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 (elf) Jahren und 3 (drei) Monaten
III. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird vorbehalten.
IV. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Entscheidungsgründe
A. Persönliche Verhältnisse
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Die Aufenthaltserlaubnis des Angeklagten lief zum 31.03.2025 aus. Er ist derzeit vollziehbar ausreisepflichtig.
II. Gesundheit und Rauschmittelkonsum
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Der Angeklagte trank – seitdem er 18 Jahre alt ist – gelegentlich Alkohol in geringen Mengen. Lediglich während des Studiums in China kam es einmal zu einem übermäßigen Alkoholgenuss durch den Angeklagten, im Rahmen dessen er sein Bewusstsein verlor. Seit dem Beginn seines Masterstudiums in M. trank der Angeklagte nur gelegentlich Alkohol, etwa über einige Tage hinweg eine Flasche Whisky.
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Zudem rauchte der Angeklagte, während dem gegenständlichen Tatzeitraum Januar bis Dezember 2024, circa 15 Zigaretten am Tag. Im Rahmen seiner Untersuchungshaft gab der Angeklagte seinen Tabakkonsum auf.
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Er konsumierte im Oktober 2024 zweimal Marihuana. Anderweitige Drogen konsumierte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt.
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Der Angeklagte ist weder in Deutschland noch in China bislang strafrechtlich in Erscheinung getreten.
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Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 06.12.2024 vorläufig festgenommen. Am 07.12.2024 erging Haftbefehl des AG München, Az.: ER … Gs 544/24. Dieser Haftbefehl wurde dem Angeklagten am 07.12.2024 eröffnet. Am 20.05.2025 erging ein neuer, erweiterter Haftbefehl des AG München, Az.: ER Xa Gs 1072/25, gegen den Angeklagten. Dieser wurde dem Angeklagten am 10.06.2025 eröffnet.
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Der Angeklagte befindet sich seit dem 07.12.2024 ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA Mü. S..
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1. Die Staatsanwaltschaft München I hat am 09.09.2025 eine Anklageschrift gegen den Angeklagten erstellt, die am 09.09.2025 beim Landgericht München I eingegangen ist.
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Mit Eröffnungsbeschluss der 19. Strafkammer vom 11.12.2025 wurden die Anklageschrift vor der zuständigen Großen Strafkammer des Landgerichts München I als Schwurgericht, der 19. Strafkammer, unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen.
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2. Dem Urteil liegt keine Verständigung nach § 257c StPO zu Grunde.
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Auch wurden keine darauf gerichteten Gespräche geführt.
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3. Im Rahmen der Hauptverhandlung erging am 26.03.2026 ein umfassender rechtlicher und tatsächlicher Hinweis an den Angeklagten, welcher sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt. Dieser Hinweis entspricht dem vorliegenden Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
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Der Angeklagte sah sich 2019 erstmalig auf einer Internetplattform Videos von Vergewaltigungen von betäubten Frauen an. Seit Dezember 2020 war der Angeklagte regelmäßiger Teilnehmer in verschiedenen Chatgruppen bei T, in welchen Videos hinsichtlich der Vergewaltigung von betäubten Frauen, aber auch Anleitungen und Erfahrungen hinsichtlich der Betäubung mittels Medikamenten ausgetauscht wurden. Eine zentrale Gruppe war hierbei die Gruppe namens „Peace-Hotel“, welche in ihrer weiteren Titelbeschreibung zum Ausdruck bringt, dass es um die Vergewaltigung von Frauen unter Anwendung von Betäubungsmitteln geht. Hierfür gibt es in der Chinesischen Sprache einen speziellen, abgekürzten Ausdruck. Diese Gruppe hatte mindestens 4.632 Mitglieder.
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Der Angeklagte hatte vor seiner Beziehung mit der späteren Geschädigten H. keine feste Beziehung, sein einziger Sexualkontakt war x.
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Am 12.08.2022 reiste der damals 24-jährige Angeklagte nach Deutschland ein. Seit Herbst 2023 studierte er an der TU M.. Er absolvierte einen Masterstudiengang in Robotik und Mechatronik. Seitdem waren der Angeklagte und die spätere Geschädigte H. Nachbarn in dem Anwesen in der S in M. , wobei die Geschädigte ein Apartment einen Stock über dem Angeklagten bewohnte. Im Oktober 2023 kontaktierte die spätere Geschädigte H. den Angeklagten erstmals mittels des chinesischen Messengerdienstes We-Chat hinsichtlich einer möglichen gemeinsamen Internetnutzung.
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Noch bevor der Angeklagte mit der spätere Geschädigte H. eine Beziehung einging, hatte sich dieser Medikamente beschafft, um hiermit Frauen zu betäuben und sodann in diesem Zustand zu vergewaltigen. In dieser Absicht bestellte er am 08.12.2023 bei dem anderweitig Verfolgten H. – den Kontakt hatte er aus einer der einschlägigen Chatgruppen – zehn Tabletten D., Wirkstoff A., zum Preis von 40 Euro. Am 12.12.2023 bestellte der Angeklagte ebenfalls bei dem anderweitig verfolgten H. zehn Ampullen B. (15mg/3 ml), um Frauen zu betäuben und an diesen sodann sexuelle Handlungen vorzunehmen.
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Zudem bestellte der Angeklagte bei dem anderweitig verfolgten H. das Medikament E.. Hierbei handelt es sich um ein Gegenmittel zur Aufhebung der zentral dämpfenden Wirkung von Benzodiazepinen, wie A. und B.. Dem Angeklagten war dabei jedoch weder diese Wirkung von E., noch die Art und Weise der Anwendung bewusst, er dachte vielmehr es handle sich um ein Medikament, mit welchem man mögliche Nebenwirkungen – wie etwa Kopfschmerzen – von Benzodiazepinen vermeiden könnte.
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Zwischen dem Angeklagten und der späteren Geschädigten H. kam es zu drei zufälligen persönlichen Treffen, bevor die Beiden sich am 17.01.2024 erstmals zu einem Abendessen verabredeten. In der Nacht auf den 18.01.2024 kam es sodann – auf Initiative der späteren Geschädigten H. hin – erstmals zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen den Beiden. Dies war der Beginn ihrer Beziehung. Der Angeklagte kümmerte sich dabei um den Haushalt, ging einkaufen, kochte für die spätere Geschädigte H. und wusch ihre Wäsche. Der Angeklagte plante nach dem Abschluss seines Masterstudiums zurück nach China zu gehen, die spätere Geschädigte H. beabsichtigte länger in Deutschland zu bleiben. Vor diesem Hintergrund war dem Angeklagten und der späteren Geschädigten H. bewusst, dass ihre Beziehung nicht auf lange Dauer angelegt war, und sie führten diese als sogenannte „offene Beziehung“.
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Seit Anfang Januar war der Angeklagte außerdem in einer T-Gruppe mit dem Namen „Fahrschule für Experten in Europa!“ Mitglied. Diese Chatgruppe diente zum engen Austausch, vor allem hinsichtlich der Gabe von Medikamenten und der von den Beteiligten geplanten und begangenen Taten der Vergewaltigung betäubter Frauen. Anfangs waren in dieser Gruppe neben dem Angeklagten der anderweitig Verfolgte S. aus Frankfurt, sowie der anderweitig Verfolgte N. (Chatname „K.“) aus Berlin. Der Angeklagte war in dieser Gruppe sehr aktiv. Im weiteren Verlauf akquirierte er fünf weitere Gleichgesinnte und nahm diese ebenfalls in die Chatgruppe auf. In dieser Chatgruppe tauschten sich die Beteiligten hinsichtlich der Vornahme von sexuellen Handlungen an zuvor betäubten Frauen aus. In diesem Zusammenhang wurden die betroffenen Frauen als „Autos“ und insbesondere nach einer erfolgreichen Betäubung als „tote Schweine“ bezeichnet. Die Vergewaltigung der betäubten Frau wurde mit „Auto fahren“ umschrieben. Eine Frau, mit welcher der Täter eine Beziehung führt, wurde als „Privatauto“ bezeichnet, eine unbekannte, besonders attraktive Frau als „Luxusauto“. In dem Chat wurde auch die Vorgehensweise bei der Betäubung der Frauen besprochen, um eine tiefe Sedierung und Erinnerungsverlust zu erreichen. Als erster Schritt der Betäubung kommt eine sogenannte „Grundlage“ zum Einsatz, um das Opfer in eine Bewusstlosigkeit zu versetzen und einen Erinnerungsverlust zu verursachen. Diese „Grundlage“ besteht aus drei bis fünf Tabletten D., Wirkstoff A. mit je 25 mg (Codewort „25“ bzw. „3“), die dem Opfer über ein Getränk, z.B. Cocktail, Milchtee, Saft oder Joghurtgetränk namens Yakult, verabreicht wird. In zwei weiteren Schritten wird der Frau „Kraft“ (B.) und „7“ (Inhalationsanästhetikum C.) verabreicht. Bei der Verabreichung von C. wird von „Zuhalten bzw. Zudecken“ gesprochen. Das Anästhetikum wird auf ein Papiertaschentuch oder eine Mullkompresse aufgetragen und anschließend über die Atemöffnungen des Opfers gedrückt.
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Am 16.01.2024 bestellte der Angeklagte bei dem anderweitig Verfolgten S. eine 100 ml Flasche des inhalativen Anästhetikums C. zum Preis von 200 Euro, welche er mittels Amazon-Gutscheinen bezahlte. Dem Angeklagten war hinsichtlich sämtlicher Medikamente bewusst, dass es sich nicht um frei verkäufliche Medikamente handelt, sondern um Medikamente, die nur auf ärztliche Verschreibung hin und ihm Rahmen einer ärztlichen Behandlung ausgegeben werden. Der anderweitig Verfolgte S. tarnte das übersandte C., indem er es in eine Flasche mit Massage Öl umfüllte.
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Der Angeklagte besorgte die Medikamente, weil ihn die Vorstellung, dass ihm eine hiermit betäubte Frau vollständig ausgeliefert ist und seine sexuellen Handlungen gegen ihren Willen erdulden muss, sexuell erregte.
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Der Angeklagte verabreichte der Geschädigten S zwischen dem 08.02.2024 und dem 06.12.2024 in seiner Wohnung in der S in M. bei jedenfalls sieben Gelegenheiten ohne ihr Wissen jeweils aufgrund eines neuen Willensentschlusses jeweils drei sedierende Mittel, nämlich zunächst in einem Getränk aufgelöst jeweils 3 – 5 Tabletten D. mit dem Wirkstoff A. zur initialen Betäubung, sodann rektal 2 – 3 Ampullen B. und im Anschluss, je nach Bedarf 1 – 3 Mal das inhalative Anästhetikum C., indem er hiervon jeweils circa 2 ml auf eine Mullkompresse aufbrachte und diese dann der Geschädigten S auf die Nase legte.
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Die Sedierung war aufgrund ihrer Auswirkungen auf zentrale, lebenserhaltende physiologische Prozesse geeignet, den Tod der Geschädigten herbeizuführen. Insbesondere waren die Schutzreflexe der Geschädigten, wie Husten, Würgen und Schlucken infolge der tiefen Sedierung nicht mehr aktiv. Die Geschädigte hatte eine angemessene Phase von Nüchternheit vor der Sedierung nicht eingehalten. Eine solche Phase der Nüchternheit war völlig unabhängig davon, wie lange das Abendessen der Geschädigten zurücklag, nicht gegeben. Selbst wenn das Abendessen bereits die für eine Nüchternheit medizinisch erforderlichen 5-6 Stunden zurücklag, so war diese Nüchternheit bereits dadurch aufgehoben, dass der Angeklagte das A. in einem Milchtee, Fruchtsaft oder Joghurtgetränk verabreichte. Aufgrund der nicht eingehaltenen Nüchternheit bestand die permanente, sehr hohe Gefahr, dass Erbrochenes oder zurücklaufender Mageninhalt in die Lunge gelangen könnte, was aufgrund der fehlenden Schutzreflexe ein unmittelbar tödliches Ersticken durch Verlegung der Atemwege und funktionelles Lungenversagen bedeutet hätte. Zudem bestand die Gefahr, dass aufgrund der tiefen Sedierung und der damit einhergehenden Erschlaffung der Muskulatur die Zunge zurückrutscht und damit die Atemwege verlegt werden. Hierdurch war zum einen eine ausreichende Sauerstoffzufuhr nicht mehr gegeben, zum anderen konnte Kohlendioxid nicht mehr abgeatmet werden, so dass es zu einer tödlichen Asphyxie kommen konnte. Diese generellen Gefahren waren dem Angeklagten bewusst. Aufgrund verschiedener Schilderungen in den T-Chats, wonach viele Täter ihre Opfer vor der Vergewaltigung auf diese Art und Weise betäubten, ging er jedoch – ohne dies weiter zu reflektieren – vor Begehung der Taten davon aus, dass sich diese Gefahr nicht realisieren werde.
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Die Verabreichung des sedierenden Mittels erfolgte jeweils, um die Vornahme sexueller Handlungen an der bewusstlosen Geschädigten zu ermöglichen. Der Angeklagte wusste dass die Geschädigte mit der Vornahme der sexuellen Handlungen im Zustand der Bewusstlosigkeit nicht einverstanden war. Er hatte die spätere Geschädigte H. mehrfach gefragt, ob diese damit einverstanden sei, dass er sexuelle Handlungen an ihr vornehme, während sie schlafe. Dies verneinte die spätere Geschädigte H. vehement. Dem Angeklagten war daher bewusst, dass die spätere Geschädigte H. mit sexuellen Handlungen, während sie betäubt ist, erst recht nicht einverstanden ist.
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Dem Angeklagten war bewusst, dass die spätere Geschädigte H. ihm vertraute. Ihm war bewusst, dass diese sich in dem Zeitpunkt, als er ihr in einem Getränk A. zur Betäubung verabreichte, keines Angriffs auf ihr Leben versah und ihr daher jegliche erfolgversprechende Abwehrmöglichkeit fehlte; dies wollte er sich jeweils für seine Tat gerade zunutze machen. Der Angeklagte nahm die Betäubung der Geschädigten H. vor, um seine Geschlechtslust ungestört ausüben zu können und den durch die Geschädigte zuvor geäußerten entgegenstehenden Willen überwinden zu können. Ihm war zudem bewusst, dass die Geschädigte H. mit Bild- und Videoaufnahmen von ihr in betäubtem Zustand nicht einverstanden war, insbesondere wenn bei diesen ihr Gesicht sichtbar und sie somit identifizierbar war.
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Der Angeklagte setzte das sedierende Mittel ein, um die Geschädigte in einen Zustand zu versetzen, der es ihr unmöglich machte, Widerstand gegen die Handlungen des Angeklagten zu leisten oder sich überhaupt zu bewegen, sowie um zu verhindern, dass sich die Geschädigte an die von ihm vorgenommenen Handlungen erinnerte.
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Anschließend wartete der Angeklagte entsprechend seiner vorgefassten Absicht ab, bis die Geschädigte bewusstlos war und führte dann, seiner vorgefassten Absicht entsprechend, unter Ausnutzung der von ihm zuvor geschaffenen Lage, verschiedene sexuelle Handlungen zur Befriedigung seines geschlechtlichen Triebs an der Geschädigten H. aus und filmte und fotografierte diese.
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Der Angeklagte verwendete dabei bei allen Taten kein Kondom, obwohl ihm bewusst war, dass die Geschädigte H. hierauf bei ihrem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr Wert legte.
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Die von ihm vorgenommenen sexuellen Handlungen filmte der Angeklagte mittels seines Mobiltelefons, welches er auf einem Stativ befestigte. Direkt hinter dem Kopf der Geschädigten hatte der Angeklagte ein Tablet positioniert, auf das die Videoaufnahme direkt übertragen wurde, so dass es ihm möglich war, sich selbst zu beobachteten, während er die sexuellen Handlungen an der Geschädigten durchführte. Zudem fertigte er bei jeder seiner Taten mehrere Fotos.
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Im Nachgang zu den jeweiligen Taten speicherte der Angeklagte die Fotos und Videos jeweils auf einer externen Festplatte, welche er gemeinsam mit den Medikamenten und Utensilien, welche er bei den Taten verwendete, in einer Schublade einer Kommode neben dem Bett aufbewahrte. Die Videos und Fotos sah sich der Angeklagte im Nachgang zu den Taten mehrmals pro Woche an und befriedigte sich dabei sexuell.
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Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten zum Nachteil der Geschädigten: 1) 08.02.2024 Der Angeklagte plante am 03.02.2024, die Geschädigte H. zu betäuben und zu vergewaltigen, und besprach in der T-Gruppe „Fahrschule für Experten in Europa!“ die hierzu benötigten Dosierungen der Medikamente. Am 07.02.2024 um 11.45 Uhr erkundigte sich der Angeklagte in dieser Gruppe, wie er A. so in einem Getränk auflösen könne, dass es nicht sichtbar ist.
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Die Geschädigte befand sich am Abend des 07.02.2024 in dem Apartment des Angeklagten, wo beide gemeinsam zu Abend aßen. Zuvor hatten sie gemeinsam in einem Rewe-Markt jeweils eine Dose (330ml) mit einem alkoholhaltigen Fruchtcocktail (Alkoholgehalt 10%) gekauft. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem Abendessen, während die Geschädigte nochmals kurz in ihr Apartment hoch gegangen war, löste der Angeklagte fünf zermahlen Tabletten D. mit dem Wirkstoff A. in circa 30 ml lauwarmem Wasser auf, öffnete die Cocktaildose der Geschädigten und kippte die gesamte Lösung in den Cocktail.
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Die Geschädigte H. und der Angeklagte saßen nach ihrer Rückkunft sodann auf dem Bett in seinem Apartment und konsumierten jeweils den Cocktail aus der Dose. Die Geschädigte H. rechnete in diesem Moment in keiner Weise mit einem Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit.
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Die Geschädigte H. trank mindestens die Hälfte der Dose aus und schlief sodann nach ungefähr einer Stunde zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach 23:34 Uhr aufgrund der betäubenden Wirkung von A. ein.
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Als die Geschädigte bereits bewusstlos war, nach circa 40-60 Minuten, verabreichte der Angeklagte ihr zudem zwei Ampullen B. rektal. Er zog das B. in einer Spritze auf – wobei er darüber verärgert war, dass er auch Luft mit aufzog – und verabreichte es der Geschädigten sodann mittels zwei Applikationen über eine 14cm lange Schlauchsonde.
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Sodann träufelte der Angeklagte circa 2ml des inhalativen Anästhetikums C. auf eine Mullkompresse und hielt diese für eine nicht genauer bekannte Zeit auf die Nase der Geschädigten H., wodurch bei dieser ein heftiger Hustenreiz ausgelöst wurde.
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Bei dieser ersten Anwendung der drei verschiedenen Medikamente bei der Geschädigten H. wusste der Angeklagte, dass diese zu einer tiefen Sedierung führen werden. Er wusste jedoch in keiner Weise, wie diese Medikamente grundsätzlich, sowie in der konkret gewählten Dosierung und Kombination, bei der Geschädigten H. wirken würden. Er war sich des für ihn völlig unkalkulierbaren Risikos bewusst und wusste, dass es im Zusammenhang mit den Medikamenten grundsätzlich zu tödlichen Komplikationen kommen kann. Dies nahm er jedoch bei der Verabreichung billigend in Kauf, da es ihm wichtig war, eine tiefe Sedierung – dem von ihm so bezeichneten „Tote-Schwein“-Zustand – bei der Geschädigten zu erreichen.
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Ab 00:24 Uhr, am 08.02.2024, lag die Geschädigte H. sodann vollständig entkleidet und sediert auf dem Bett des Angeklagten. Der Angeklagte nahm jedoch noch ihm unerwünschte Abwehrbewegungen der Geschädigten H. wahr, etwa, wenn er diese an der Schulter berührte. Um 00:26 Uhr schickte der Angeklagte ein Foto der Geschädigten H. – auf welchem diese nackt, mit einem T-Shirt über dem Gesicht, offensichtlich betäubt auf seinem Bett lag – in die T-Chatgruppe mit dem anderweitig Verfolgten S. und dem anderweitig Verfolgten N.. Wenige Sekunden später schreib er „Fünf 25-Tabletten und immer noch kein totes Schwein“, um seine Verärgerung darüber zum Ausdruck zu bringen, dass die Geschädigte H. aus seiner Sicht trotz der Gabe von Medikamenten noch nicht ausreichend betäubt sei. Obwohl der Angeklagte weitere Medikamente – insbesondere das inhalative Anästhetikum C. – bereit liegen hatte, verabreichte er diese der Geschädigten H. nicht nochmals. Vielmehr fand er sich mit dem aus seiner Sicht nicht ausreichenden Betäubungszustand ab.
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Der Angeklagte führte am 08.02.2024 zwischen 00:24 Uhr und 01:20 Uhr seiner vorgefassten Absicht entsprechend unter Ausnutzung der von ihm zuvor geschaffenen Lage, mehrere sexuelle Handlungen an der Geschädigten aus, um sich sexuell zu erregen. Insbesondere öffnete der Angeklagte in dieser sexuellen Absicht die Augen der Geschädigten, berührt mit dem Zeigefinger ihre Lippen, befriedigte sich selbst und ejakulierte schließlich auf die linke Körperhälfte der Geschädigten H..
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Der Angeklagte fertigte während der Tat 43 Fotos und 4 Videos von der Geschädigten. Am nächsten Morgen vergewisserte sich der Angeklagte durch umfassende Nachfragen bei der Geschädigten H., dass die gewünschte Wirkung der Benzodiazepine eingetreten war und sie sich aufgrund einer durch diese ausgelöste retrograde Amnesie in keiner Weise an die Tat erinnern kann. Dies brachte die Geschädigte H. auch in einer WeChat Kommunikation mit einer unbekannten Person zum Ausdruck. Diese schreib der Geschädigten um 10:48 Uhr „Verdammt noch mal! Als ich gestern nach Hause kam, bin ich direkt ins Bett gegangen“. Die Geschädigte S antwortete daraufhin um 11:12 Uhr „Mir geht es genauso … Ich kann mich auch nicht daran erinnern, wann ich eingeschlafen bin. Bitter.“
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Am 12.03.2024 bestellte der Angeklagte im Hinblick auf weitere geplante Taten erneut 10 Tabletten D. bei dem anderweitig Verfolgten H..
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Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am 18.05.2024 vor 02:11 Uhr verabreichte der Angeklagten der Geschädigten S in einem Fruchtsaft aufgelöst drei zermahlene Tabletten D.. Gegen 02:11 Uhr spritze der Angeklagte der bereits bewusstlosen Geschädigten sodann rektal zwei Ampullen B.. Diesmal war der Angeklagte beim Aufziehen der Spritze bereits geübt und es befand sich kaum mehr Luft in der aufgezogenen Spritze. Unmittelbar im Anschluss daran legte der Angeklagte der Geschädigten S eine Mullkompresse, auf welche er zuvor ca. 2ml C. aufgebracht hatte, auf die Nase. Im weiteren Verlauf faltete er diesen Tupfer auf, so dass er nunmehr Mund und Nase bedeckte und beließ ihn insgesamt acht Minuten auf dem Gesicht der Geschädigten S. Hierbei waren dem Angeklagten die generellen, unkalkulierbaren und tödlichen Gefahren infolge der Gabe dieser Medikamente bewusst. Er vertraute jedoch, nach seiner vorangegangenen Erfahrung am 08.02.2024 darauf, dass sie sich auch diesmal nicht realisieren würden.
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Zwischen 02:21 Uhr und 02:42 Uhr nahm der Angeklagte seiner vorgefassten Absicht entsprechend sodann an der betäubten Geschädigten S mehrere sexuelle Handlungen vor. Insbesondere strich der Angeklagte mit seinem Penis durch das Gesicht sowie über die Lippen der Geschädigten und führte mehrfach seinen Penis in den Mund der Geschädigten S ein. Im weiteren Verlauf drang der Angeklagte, nachdem er mit Zeige- und Mittelfinger seiner rechten Hand die Schamlippen der Vagina der Geschädigten gespreizt hatte, mit dem Zeigefinger der rechten Hand vollständig in die Vagina der Geschädigten S ein, wobei er Dreh- und Stoßbewegungen ausführte.
44
Gegen 02:41 Uhr legte der Angeklagte eine medizinische Mundsperre zwischen Ober- und Unterkiefer der Geschädigten an, spreizte den Mund der Geschädigten auf und führte sodann den Zeigefinger seiner rechten Hand in den Mund der Geschädigten ein.
45
Aufgrund der Medikamentengabe war die Zunge der Geschädigten leicht zurückgesunken, wodurch es zu einer teilweisen Verlegung der Atemwege und dadurch zu einem deutlich hörbaren Stridor, einem lauten, unnatürlichen, pfeifenden Geräusch bei nur noch eingeschränkt möglicher Atmung, kam. Dies nahm der Angeklagte wahr.
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Der Angeklagte fertigte während seiner Tat 24 Fotos, sowie sechs Videos. Nach Abschluss der sexuellen Handlungen legte sich der Angeklagte, neben der nach wie vor tief sedierten Geschädigten H., schlafen. Der Angeklagte verließ sein Apartment, noch bevor die Geschädigte H. am nächsten Morgen aufwachte. Nachdem sie aufgewacht war, schrieb sie dem Angeklagten um 14:45 Uhr mittels WeChat „Verdammt nochmal. Ich hab Gedächtnisverlust. Ich kann mich nicht erinnern, was gestern passiert ist.“
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Die Geschädigte H. befand sich am Abend des 07.06.2024 im Apartment des Angeklagten. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am 08.06.2024 vor 03:24 Uhr – wahrscheinlich gegen 2:30 Uhr – verabreichte der Angeklagte der Geschädigten einen Fruchtsaft, in welchem er drei Tabletten D. aufgelöst hatte. Sobald die Geschädigte das Bewusstsein verloren hatte, verabreichte er ihr – wie stets – rektal zwei Ampullen B., sowie circa 2ml C. über einen getränkten Tupfer, den er auf ihre Nase legte.
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Zwischen 03:24 Uhr und 05:29 Uhr nahm der Angeklagte seiner vorgefassten Absicht entsprechend sodann, unter Ausnutzung der von ihm zuvor geschaffenen Lage mehrere sexuelle Handlungen an der vollständig entkleideten Geschädigten vor. Gegen 03:24 Uhr drang der Angeklagte mit dem Finger seiner rechten Hand in den Mund der Geschädigten ein. Gegen 03:31 Uhr griff der Angeklagte mit seiner rechten Hand abwechselnd an die Brüste der Geschädigten. Gegen 03:35 Uhr führte der Angeklagte den vaginalen Geschlechtsverkehr an der Geschädigten aus und führte den Zeigefinger seiner linken Hand in den Mund der Geschädigten ein. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor 03:50 Uhr führte der Angeklagte der Geschädigten einen Analplug mit Fuchsschwanz ein. Gegen 05:29 Uhr ejakulierte der Angeklagte auf die linke Gesichtshälfte sowie den Mundbereich der Geschädigten.
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Der Angeklagte fertigte während seiner sexuellen Handlungen an der Geschädigten insgesamt 20 Fotoaufnahmen von ihr, sowie drei Videos.
50
Der Angeklagte und die Geschädigte H. aßen am 28.06.2024 in dem Apartment des Angeklagten gemeinsam zu Abend. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor 23:41 Uhr verabreichte der Angeklagte der Geschädigten H. drei Tabletten D., also 0,75mg A., aufgelöst in einem H. Joghurtgetränk. Als die Geschädigte S bereits bewusstlos war, applizierte der Angeklagte ihr zwei Ampullen, also 30mg, B. rektal.
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Zwischen 01:04 Uhr und 01:07 Uhr – als die Geschädigte bereits aufgrund des durch den Angeklagten verabreichten A.s und B.s tief sediert war, was der Angeklagte erkannt hatte – begab sich der Angeklagte in das einen Stock höher liegende Apartment der Geschädigten H., um dort verschiedene ihr gehörige Schuhe zu holen. Er plante diese im Rahmen seiner sexuellen Handlungen an der sedierten Geschädigten H. einzusetzen.
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Zurück in seiner Wohnung verabreichte der Angeklagte der Geschädigten C., wobei er diesmal eine FFP-2-Maske über die getränkte Mullkompresse zog, um die Wirkung des C. zu verstärken. Die Maske befand sich für mindestens drei Minuten – von 01:16 – 01:19 Uhr – auf dem Gesicht der Geschädigten H.. In dieser Zeit drapierte der Angeklagte zwei verschiedene Schuhe auf dem Körper der Geschädigten und fertige hiervon Fotos.
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Zwischen 01:21 Uhr und 02:24 Uhr führte der Angeklagte seiner vorgefassten Absicht entsprechend sodann, unter Ausnutzung der von ihm zuvor geschaffenen Lage, mehrere sexuelle Handlungen an der Geschädigten H. aus.
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Gegen 01:21 Uhr bewegte der Angeklagte mehrmals seinen Penis über die Lippen der sedierten Geschädigten H. und führte seinen Penis in den Mund der Geschädigten ein. Gegen 01:27 Uhr legte sich der entkleidete Angeklagte auf die ebenfalls vollständig entkleidete Geschädigte und küsste ihre Brustwarzen. Sodann spreizte der Angeklagte die Beine der Geschädigten auf, führte seinen Penis in die Geschädigte H. ein und vollzog für mehrere Minuten den vaginalen Geschlechtsverkehr an der sedierten Geschädigten. Während der Angeklagte den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog und dabei den Bauch der Geschädigten komprimierte, kam es gegen 01:29 Uhr aufgrund der stark eingeschränkten Atmung – welche der Angeklagte erkannt hatte – zu einem kräftigen Hustenfall der Geschädigten H., bei dem sie 17 – 19 Mal hustete.
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Gegen 01:32 Uhr ließ die Wirkung des zuvor verabreichten C. nach und die Geschädigte H. zeigte gezielte Abwehrbewegungen, indem sie ihre Beine anspannte und mit ihrer linken Hand gegen den Oberkörper des Angeklagten drückte, während der Angeklagte sie penetrierte. Daraufhin griff der Angeklagte eine auf dem Nachttisch neben dem Bett bereitgelegte Spritze, in welcher sich C. befand, sowie einen Wundtupfer, um die Geschädigte erneut vollständig zu sedieren. Der Angeklagte brachte den Rest des aufgezogenen C.s auf den Wundtupfer auf und griff dann zu einer weiteren aufgezogenen Spritze auf dem Nachtisch und verabreichte der Geschädigten H. erneut insgesamt circa 2ml C., indem er den Wundtupfer auf der Nase der Geschädigten platzierte. Sodann fixierte er den Wundtupfer erneut mithilfe einer FFP-2-Maske auf der Nase der Geschädigte H. für einen Zeitraum von acht Minuten.
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Im Anschluss führte der Angeklagten den vaginalen Geschlechtsverkehr an der Geschädigten weiter aus. Gegen 1:46 Uhr stand der Angeklagte auf, kniete sich über den Oberkörper der Geschädigten H. und ejakulierte in das Gesicht der Geschädigten H..
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Zwischen 02:04 – 02:07 Uhr verließ der Angeklagte erneut sein Apartment, ließ die weiterhin erkennbar tief sedierte Geschädigte H. zurück und begab sich in deren Apartment und brachte die Schuhe dorthin zurück.
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Um 02:08 Uhr setzt er seine sexuellen Handlungen an der weiterhin tief sedierten Geschädigten H. fort. Er führte nunmehr gegen 02:15 Uhr seinen rechten Zeigefinger zweimal anal in die Geschädigte ein. Sodann nahm er den großen Zeh der Geschädigten in den Mund. Um 02:26 Uhr führt der Angeklagte zweimal einen schwarzen Analplug in den After der Geschädigten H. ein.
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Der Angeklagte fertigte während seiner sexuellen Handlungen an der Geschädigten insgesamt 17 Fotoaufnahmen sowie sieben Videos von ihr.
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Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dieser Tat kippte der Angeklagte versehentlich die geöffnete Flasche C. um, so dass diese großteils auslief. Daraufhin bestellte der Angeklagte – um auch in Zukunft die Geschädigte H. tiefgehend sedieren zu können – am 11.07.2024 bei dem anderweitig verfolgten K. eine Flasche C. mit 250ml, sowie zwei Schachteln B. mit je 10 Ampullen und eine Schachtel Viagra.
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Die Geschädigte befand sich in der Nacht von 01./02.08.2024 im Apartment des Angeklagten. Beiden hatten zunächst gegen 00:26 Uhr einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, bei welchem sich die Geschädigte H. mit einem Vibrator selbst befriedigte, während sie den Angeklagten oral befriedigte. Zudem knetete der Angeklagte die Brust der Geschädigten H. und führte seinen rechten Zeigefinger tief in deren Mund ein.
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Dieser einvernehmliche Geschlechtsverkehr befriedigte den Angeklagten jedoch nicht ausreichend, so dass er der Geschädigten H. im Nachgang zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am 02.08.2024 vor 02:56 Uhr – gegen 02:00 Uhr – erneut in einem Joghurtgetränk aufgelöst drei Tabletten D., also 0,75mg A. verabreichte. Als die Geschädigte H. bereits bewusstlos war, applizierte der Angeklagte ihr zwei Ampullen, damit 30mg, B. rektal und legte ihr einen Tupfer, welchen er zuvor mit circa 2ml C. getränkt hatte, auf die Nase.
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Nachdem der Angeklagte mittels Gabe aller drei sedierender Mittel bei der Geschädigten H. eine tiefe Sedierung herbeigeführt hatte, kam es bei der Geschädigten H. um 03:06 Uhr zu einem Aussetzen der Atmung für circa 30 Sekunden. Der Angeklagte realisierte, dass die Geschädigte
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H. nicht mehr atmete und schlug dieser daraufhin mehrfach mit der flachen Hand gegen beide Wangen, um zu erreichen, dass ihre Atmung wieder einsetzt. Tatsächlich atmete die Geschädigte sodann wieder und schnarchte aufgrund der weiterhin eingeschränkten Atmung, welche der Angeklagte erkannt hatte, laut auf.
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Obwohl der Angeklagte erkannt hatte, dass es bei der Geschädigten bereits zu einem Atemstillstand gekommen war, führte der Angeklagte um 03:08 Uhr eine Tennissocke in den Mund der Geschädigten ein, was erneut – wie der Angeklagte auch erkannte – eine unmittelbare Gefahr für eine Verlegung der Atemwege darstellte, da die Frottesocke die Mundöffnung weitgehend verlegte und damit zu einer weitgehenden Einengung des Atemzugangs führte. Damit nahm der Angeklagte, insbesondere durch diese Handlung, den Tod der Geschädigten H. billigend in Kauf.
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Um 03:14 Uhr steckte der Angeklagte der Geschädigten einen circa 8cm langen Absatz eines Stöckelschuhes in den Mund. Hierbei war dem Angeklagten bewusst, dass hierdurch ein Würgereiz bei der Geschädigten ausgelöst werden kann und damit eine konkrete Gefahr besteht, dass die Geschädigte erbricht und sodann ihr Erbrochenes einatmet, was tödlich ist. Dies nahm er billigend in Kauf. Zudem kam es durch das Einführen des Absatzes zu einer weiteren Verlegung der Atemwege, was die Atmung erneut beeinträchtigte. Dies war dem Angeklagten bewusst und er nahm insbesondere dabei den möglichen Tod der Geschädigten billigend in Kauf.
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Obwohl sich der Angeklagte aufgrund des Atemaussetzers der Geschädigten neun Minuten zuvor bewusst war, dass die Gabe von C. dazu führen kann, dass die Atmung aussetzt, verabreichte der Angeklagte der Geschädigten H. um 03:15 Uhr erneut circa 2ml C. und nahm hierbei den Tod der Geschädigten H. billigend in Kauf.
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Dem Angeklagten war insbesondere aufgrund des vorausgegangen Atemaussetzers, aber auch der Verlegung der Atemwege durch die Socke und den Schuhabsatz im Mund der Geschädigten bewusst, dass die Atemwege in den letzten zwölf Minuten bereits wiederholt verlegt waren und damit die Sauerstoffsättigung der Geschädigten bereits deutlich vermindert sein kann. Ihm war bewusst, dass es aufgrund der erneuten Gabe von C. im Zustand tiefer Sedierung zu einer erneuten Verlegung der Atemwege kommen kann und die Gefahr besteht, dass die Geschädigte S erstickt. Dies nahm er billigend in Kauf, da es ihm darauf ankam, dass er weithin sexuelle Handlungen an der völlig regungslosen und tief betäubten Geschädigten H. durchführen kann.
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Gegen 03:18 Uhr griff der Angeklagte der Geschädigten S in den Mund. Entweder dieser Griff, oder die Erschlaffung der Muskulatur aufgrund der Gabe von C., führten dazu, dass die Zunge der Geschädigten etwas zurück rutschte, so dass die Atmung der Geschädigten behindert war, wodurch von dieser sehr untypische und auffällige Atemgeräusche zu hören waren. Es kam erneut zu einem Atemaussetzer für einige Sekunden, woraufhin der Angeklagte erneut der Geschädigten mit der flachen Hand gegen die Wangen schlug, um zu erreichen, dass deren Atmung wieder einsetzt, was sie auch tat.
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Als der Angeklagte gegen 05:43 Uhr – nach 2 Stunden und 37 Minuten – die durch ihn mittels 17 Fotoaufnahmen und sieben Videos dokumentierten sexuellen Handlungen beendete, befand sich die Geschädigte H. weiterhin in einem Zustand tiefer Bewusstlosigkeit. Dies war dem Angeklagten bewusst. Ohne abzuwarten, bis die Geschädigte ansprechbar war, legte sich der Angeklagte neben die Geschädigte H. und schlief ein.
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Am 09.08.2024 bestellte der Angeklagte bei dem anderweitig Verfolgten K. erneut eine Packung, also 10 Tabletten, D..
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Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt – gegen 01:30 Uhr – verabreichte der Angeklagte der Geschädigten, erneut in einem Joghurtgetränk aufgelöst, drei Tabletten D.. Um 02:09 Uhr spritze der Angeklagte der Geschädigten S mittels Schlauchsonde rektal B.. Da er diesmal beabsichtigte länger als sonst sexuelle Handlungen an der tief sedierten Geschädigten durchzuführen, verabreicht er ihr dieses Mal drei Ampullen B.. Um 02:19 Uhr verabreicht der Angeklagte der Geschädigten wie üblich C.. Der Angeklagte klebte der Geschädigten S mittels durchsichtigem Klebeband die Augenlieder nach oben, so dass die Augen der Geschädigten geöffnet blieben, weil ihn dies zusätzlich sexuell erregte.
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Als er ihr in der Folge mit seinem Finger im Mund manipulierte, kam es zu einer Aussetzung der Atmung für wenige Sekunden. Der Angeklagte realisierte, dass die Geschädigte nicht mehr atmete und schlug ihr mit der flachen Hand gegen die linke und rechte Wange. Daraufhin setzte die Atmung der Geschädigten wieder ein. Die Geschädigte H. atmete hörbar schwer und schnarchte aufgrund der eingeschränkten Atmung, welche der Angeklagte erkannt hatte, laut.
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Um 02.24 Uhr kommt es erneut zu einer kurzzeitigen Aussetzung der Atmung der Geschädigten H.. Auch diese erkennt der Angeklagte und schlug ihr erneut mit der flachen Hand gegen die linke und rechte Wange. Hierbei äußerte er zudem auf Chinesisch „Steh auf, steh auf, Schlampe“.
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Obwohl sich der Angeklagte aufgrund der beiden Atemaussetzer der Geschädigten circa 15 und 20 Minuten zuvor bewusst war, dass die Gabe von C. dazu führen kann, dass die Atmung erneut aussetzt, verabreichte der Angeklagte der Geschädigten H. um 02.40 Uhr erneut circa 2ml C..
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Dem Angeklagten war insbesondere aufgrund des vorausgegangen Atemaussetzers der Geschädigten bewusst, dass es aufgrund der erneuten Gabe von C. im Zustand tiefer Sedierung zu einer Verlegung der Atemwege kommen kann und die Gefahr besteht, dass die Geschädigte erstickt. Er fand sich hiermit ab, um weiter sexuelle Handlungen an der tief sedierten Geschädigten H. durchführen zu können.
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Unter anderem führte der Angeschuldigte seine Finger, eine Socke und auch eine Zigarette in den Mund der Geschädigten H. ein. Hierbei war ihm bewusst, dass insbesondere die Socke im Mund der Geschädigten eine unmittelbare Gefahr für eine Verlegung der Atemwege darstellte. Weiterhin platzierte sich der Angeklagte gegen 02:40 Uhr auf Höhe des Kopfes der Geschädigten, sitzend auf dem Bett, berührte die Geschädigte H. an den Brüsten und knetete diese. Nachdem der Angeklagte gegen 02:47 Uhr erneut ein Aufnahmegerät vor dem Bett und das Tablet, auf dem die Aufzeichnungen direkt übertragen wurden, im Bett platziert hatte, setzte er sich neben die mit gespreizten Beinen auf dem Bett positionierte Geschädigte H. und führte seinen linken Zeigefinger vaginal in die Geschädigte ein und manipulierte im Intimbereich der Geschädigten. Sodann führte der Angeklagte seinen Penis vaginal ein und vollzog mit Stoßbewegungen über mehrere Minuten den vaginalen und analen Geschlechtsverkehr an der regungslosen Geschädigten H.. Gegen 02:54 Uhr führte der Angeklagte zunächst seinen linken Zeigefinger und sodann Zeige- und Mittelfinger vaginal in die Geschädigte ein. Der Angeklagte manipulierte sodann über mehrere Minuten im Intimbereich der Geschädigten, wobei er auch die Schamlippen sowie Gesäßhälften der Geschädigten spreizte und mit dem linken Zeigefinger anal in die Geschädigte eindrang. Im Anschluss hieran wischte der Angeklagte den Zeigefinger am Oberschenkel der regungslosen Geschädigten H. ab.
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Gegen 03.17 Uhr steckte der Angeklagte der Geschädigten H. die soeben bereits erwähnte Socke in den Mund und beeinträchtigte somit, wie er wusste, deren Atmung. Kurz darauf kam es sodann erneut zu einer Situation, bei welcher die Atmung der Geschädigten H. kurzzeitig aussetzte. Auch als Reaktion auf diesen Atemaussetzer der Geschädigten schlug der Angeklagte dieser gegen die Wange und äußerte „Steh auf“ auf Chinesisch.
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Gegen 03:45 Uhr manipulierte der Angeklagte erneut im Intimbereich der Geschädigten. Gegen 04:04 Uhr nahm der Angeklagte die weiterhin regungslos auf dem Bett liegende Geschädigte an den Handgelenken und richtete sie auf. Der ebenfalls vollständig entkleidete Angeklagte setzte sich hinter die Geschädigte und legte die Geschädigte mit dem Rücken auf seinen Oberkörper. Hierbei beobachtete er sich erneut auf dem Tablet, das das Bild von ihm und der Geschädigten zeigte, welches das Aufnahmegerätes aufnahm. Der Angeklagte fasste der Geschädigten in den Mund und an die Brust. Danach setzte er die Geschädigte wieder auf. Die Geschädigte, die offensichtlich keine Körperspannung hatte, zeigte keine Reaktion auf die Handlungen des Angeklagten. Der Angeschuldigte setzte sich aufrecht hinter die Geschädigte und fasste ihr an die Brust, während er sich auf dem Tablet beobachtete. Der Angeschuldigte spreizte die Pobacken der nun seitlich rechts neben ihm platzierten Geschädigten und manipulierte im Analbereich der Geschädigten.
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Gegen 04:12 Uhr kniete der Angeklagte auf dem Bett, während er die linke Hand, der wieder regungslos auf dem Rücken liegenden Geschädigte nahm, diese an seinen Penis führte und mit der Hand der Geschädigten an seinem Penis Onanierbewegungen vollzog. Im Anschluss spreizt er die Beine der Geschädigten und versuchte seinen Penis in die Geschädigte einzuführen. Da die Geschädigte mit den Beinen Bewegungen machte, verabreichte der Angeklagte der Geschädigten erneut C., um sie noch tiefer zu betäuben. Der getränkte Tupfer befand sich circa 1:20 Minuten auf der Nase der Geschädigten H., bevor er herunterfiel. Auch nach dieser Situation kam es nochmals kurzeitig zu einem Atemaussetzer der Geschädigten H.. Im Anschluss brachte der Angeklagte Gleitgel auf seinen Penis auf und vollzog über mehrere Minuten den vaginalen Geschlechtsverkehr an der sedierten Geschädigten.
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Der Angeklagte fertigte während seiner mindestens drei Stunden und 35 Minuten andauernden Tathandlungen insgesamt 88 Bildaufnahmen und neun Videos an. Als er um 05:43 Uhr die durch ihn dokumentierte Tatbegehung beendete, befand sich die Geschädigte H. weiterhin in einem Zustand tiefer Bewusstlosigkeit. Dies war dem Angeklagten bewusst. Ohne abzuwarten, bis die Geschädigte ansprechbar war, legte sich der Angeklagte neben die Geschädigte H. und schlief ein.
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Die Geschädigte H. wachte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Apartment des Angeklagten auf und begab sich sodann um 14:52 Uhr in ihr eigenes, ein Stockwerk höher liegendes Apartment und schlief dort – aufgrund der durch den Angeklagten nachts verabreichten Medikamente – erneut ein. Um 18.22 Uhr schrieb die Geschädigte H. mittel WeChat an den Angeklagten, dass sie nunmehr aufgewacht sei und ihr noch immer schwindelig sei. Um 19:39 Uhr schrieb sie dem Angeklagten, dass sie starke Kopfschmerzen habe, sowie das Gefühl nicht genug geschlafen zu haben. Im Weiteren schrieb sie, dass ihr schwindelig und übel sei, sie aber auch Hunger habe. Daraufhin schlief die Geschädigte H. erneut circa zwei Stunden.
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Dem Angeklagten war bewusst, dass die Kopfschmerzen, sowie die Übelkeit und Müdigkeit der Geschädigten H. auf die nachts durch ihn verabreichten, diesmal ungewöhnlich hoch dosierten, Medikamente zurückzuführen war.
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Obwohl der Angeklagte wusste, dass der anderweitig Verfolgte S. – mit welchem er über die T-Chatgruppe „Fahrschule für Experten in Europa!“ in regem Austausch gewesen war – am 14.11.2024 durch die Polizei festgenommen worden war, schrieb der Angeklagte am 05.12.2024 gegen 22.00 Uhr in vier verschiedene einschlägige TChatgruppen einen Aufruf, mit welchem er nach einem weiteren, potentiellen Opfer suchte, welches er betäuben und vergewaltigen wollte, nachdem ihn die Taten an der Geschädigten H. nicht mehr ausreichend sexuell befriedigten.
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Wenige Stunden später, gegen 2.00 Uhr am 06.12.2024, verabreichte der Angeklagten der Geschädigten H. erneut drei Tabletten D., welche er in einem Joghurtgetränk aufgelöst hatte, sowie im Anschluss mindestens zwei Ampullen B., sowie das inhalative Anästhetikum C..
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Zwischen 03:08 Uhr und 03.38 Uhr führte der Angeklagte seiner vorgefassten Absicht entsprechend sodann, unter Ausnutzung der von ihm zuvor geschaffenen Lage, mehrere sexuelle Handlungen an der Geschädigten H. aus. Gegen 03:21 Uhr befestigte der Angeklagte eine medizinische Mundsperre zwischen Ober- und Unterkiefer und fasste ihr zunächst mit dem Zeigefinger in den Mund.
87
Als die Geschädigte herauf nicht reagierte, führte der Angeklagte seinen Penis in den mit Hilfe der Mundsperre geöffneten Mund der Geschädigten ein. Nachdem der Angeklagte erneut ein Aufnahmegerät auf einem Stativ sowie das Tablet, auf welches die Aufnahme direkt übertragen wurde, im Bett platziert hatte, beugte sich der Angeklagte gegen 03:33 Uhr über die auf dem Rücken liegende, vollständig sedierte Geschädigte und küsste diese auf den Mund. Der Angeklagte positionierte sich sodann kniend zwischen den von ihm gespreizten Beinen der Geschädigten und drang vaginal mit seinem Penis in die Geschädigte ein. Der Angeklagte vollzog sodann über mehrere Minuten zunächst den vaginalen Geschlechtsverkehr und drang sodann über mehrere Minuten anal mit seinem Penis in die Geschädigte ein, wobei er ebenfalls Stoßbewegungen ausführte.
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Der Angeklagte fertigte während seiner mindestens 25 Minuten andauernden Tathandlungen insgesamt drei Bildaufnahmen und drei Videos an.
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Strafantrag wurde durch die Geschädigte H. hinsichtlich aller Taten form- und fristgerecht gestellt. Die Staatsanwaltschaft bejaht überdies das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.
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Die Polizei betrat am 06.12.2024 gegen 14.45 Uhr aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses das Apartment des Angeklagten. Dieser befand sich zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit der Geschädigten H. noch im Bett, wobei beide nackt waren und erst kurz davor aufgewacht waren. Der Angeklagte wurde vorläufig festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war der Polizei nicht bewusst, dass es sich bei der Freundin des Angeklagten, um die Geschädigte handelte.
91
Der Angeklagte entschuldigte sich im Rahmen der Hauptverhandlung bei der Geschädigten H., welche seine Entschuldigung annahm.
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Der Angeklagte und die Geschädigte H. schlossen am 17.03.2026 eine Schlichtungsvereinbarung. Hierbei erklärte der Angeklagte ausdrücklich sein tiefes Bedauern über die begangenen Taten und übernimmt hierfür die Verantwortung. Der Angeklagte verpflichtete sich binnen zwei Wochen zur Wiedergutmachung der materiellen und immateriellen Schäden an die Geschädigte H. einen Betrag von 20.000 Euro zu zahlen. Die Geschädigte H. bestätigte am 26.03.2026 die Zahlung des Angeklagten in Höhe von 20.000 Euro erhalten zu haben.
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Der Angeklagte war bei Begehung der Tat voll schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
I. Beweiswürdigung zu den persönlichen Verhältnissen
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Die Feststellungen zur Person, Gesundheit und zum Rauschmittelkonsum des Angeklagten – wie in Buchstabe A. beschrieben – stehen fest aufgrund der Angaben des psychiatrischen Sachverständiger Dr. K., dem gegenüber der Angeklagte umfassende Angaben zu seiner Person und seinem Alkohol- und Drogenkonsum machte. Der Angeklagte bestätigte in der Hauptverhandlung die Angaben, welche der Sachverständige Dr. K. einbrachte, und ergänzte diese auf Nachfrage des Gerichts.
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Der Angeklagte ist in Deutschland nicht vorbestraft. Dies ergibt sich aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 30.03.2026 und wurde durch den Angeklagten bestätigt.
II. Beweiswürdigung zum Sachverhalt
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Der unter Buchstabe C. festgestellte Sachverhalt steht zur vollen Überzeugung der Kammer fest aufgrund der durchgeführten 17-tägigen Hauptverhandlung.
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Von entscheidender Bedeutung für das Schwurgericht waren die umfassenden Videoaufnahmen, welche der Angeklagte von den Taten selbst gefertigt hatte. Diese Videos wurden im Rahmen der Hauptverhandlung umfassend in Augenschein genommen. Insbesondere hat die Kammer, sachverständig beraten durch den anästhesiologischen Sachverständigen Prof. Dr. G., den rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. A., die toxikologische Sachverständige Dr. E. und den psychiatrischen Sachverständigen Dr. K. die einzelnen Videos mit jeweils verschiedenem Fokus wiederholt in Augenschein genommen.
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Der Angeklagte selbst ließ sich im Rahmen der Hauptverhandlung umfassend zu den Tatvorwürfen ein. Er räumte diese in objektiver Hinsicht vollumfassend ein und zeigte Reue. Er bestritt jedoch, dass er sich den Gefahren seiner Handlungen für die Geschädigte S bewusst gewesen sei, insbesondere habe er keinen Tötungsvorsatz gehabt. Soweit sie ihm bei drei Taten nicht folgte, stützte die Kammer ihre Überzeugung auf die Erkenntnisse aus den polizeilichen Ermittlungen – vor allem die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten und seiner umfassenden Chat-Kommunikation – sowie die fachkundigen Ausführungen der verschiedenen Sachverständigen.
1. Angaben des Angeklagten
a) Eigene Einlassung des Angeklagten
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Der Angeklagte machte am sechsten Hauptverhandlungstage umfassende Angaben zu den Tatvorwürfen und ergänzte seine Angaben an den weiteren Verhandlungstagen immer wieder.
Sexuelle Fantasie; Medikamente; Selbstversuche
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Zunächst führte der Angeklagte aus, er habe bereits in seiner Kindheit schlafende Frauen schön gefunden. Filme, in denen die weibliche Hauptrolle in Ohnmacht gefallen sei und sodann von der männlichen Hauptrolle gerettet worden sei, hätten ihn fasziniert. Hierin sehe er den Anfang seiner sexuellen Fantasien. 2019 habe er dann zufällig im Internet Videos gesehen, bei welchen Männer Frauen K.O.-Tropfen verabreicht haben, um dann an diesen im bewusstlosen Zustand sexuelle Handlungen zu vollziehen. Diese Videos hätten ihm gefallen, sie hätten seinen Fantasien entsprochen. Deswegen habe er sich immer wieder entsprechende Videos aus Internetforen angesehen und heruntergeladen. Über diese Internetforen habe er auch von T-Gruppen erfahren, in denen ein Austausch hinsichtlich Sexualhandlungen an betäubten Frauen stattfindet. Er habe sich daraufhin T heruntergeladen und sich dort informiert. Dort habe er gelesen, dass K.O. Tropfen Nebenwirkungen mit sich bringen würden und es eine sicherere Kombination von Medikamenten gebe, nämlich mittels A.-Tabletten und B., welches über eine Spritze rektal verabreicht werde, und kleine Mengen von C.. In den TGruppen sei auch darüber gesprochen worden, wo man sich die entsprechenden Medikamente besorgen könne. In den Chats hätten Männer berichtet, die mit diesen Medikamenten ihre Freundinnen und Ehefrauen betäubten. Diese hätten angegeben, dass sie nur ihre Fantasien befriedigen wollen, nicht jedoch die Frauen schädigen. Er habe dies geglaubt und gedacht, dass die Medikamente sicher seien.
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In Deutschland habe er sich dann die Medikamente besorgt, zunächst über den anderweitig Verfolgten LIU. Er sei neugierig gewesen und habe diese an sich selbst ausprobiert. Er selbst habe fünf Tabletten A. genommen und sich sodann drei Ampullen B., welche er jedoch nicht vollständig habe aufziehen können, rektal verabreicht. Daraufhin habe er 10 Stunden normal geschlafen. Sodann habe er auch C. gekauft und auch dieses an sich getestet. Er habe sich einen Tupfer, welcher mit 5ml C. getränkt gewesen sei, auf die Nase gelegt. Andere Medikamente habe er zuvor nicht genommen. Daraufhin sei er drei bis fünf Minuten bewusstlos gewesen. Nebenwirkungen, wie Schwindel oder Übelkeit, habe er nicht wahrgenommen. Aus heutiger Perspektive empfinde er diese Selbsttests als lächerlich und dumm.
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Aufgrund dieser Selbstversuche, sowie der Informationen aus den Chats, habe er geglaubt, dass es unschädlich sei die Medikamente in niedriger Dosis anzuwenden. Ihm sei nur ein einziges Beispiel einer Frau in China bekannt, die durch die Gabe von C. umgekommen sei. Diese habe jedoch zuvor sehr viel gegessen und getrunken. Zudem sei C. dort in großen Mengen eingesetzt worden. Außerdem habe die Frau auch eine Lebervorschädigung gehabt.
Beziehung zur Geschädigten
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Der Angeklagte machte umfassende Angaben hinsichtlich seiner Beziehung zu der Geschädigten S.
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Bereits kurz nachdem er mit der Geschädigten zusammengekommen sei, habe er diese mehrfach, jeweils in einem persönlichen Gespräch, gefragt, ob sie ihm erlauben würde, dass er sexuelle Handlungen an ihr vornehme, während sie schlafe. Dies habe sie ganz klar verneint und gesagt, dass sie beim Schlafen nicht gestört werden wolle.
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Von seinem jetzigen Standpunkt aus, sei er der Polizei dankbar dafür, dass sie gekommen sei und seine Taten aufgedeckt habe, denn er müsse dafür bestraft werden. Er lebe seitdem jede Sekunde in Reue. Seine Taten seien unbedacht, gefährlich, egoistisch, hässlich und ungehobelt gewesen. Es sei unverzeihlich, was er der Geschädigten H. angetan habe.
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Er gab an, dass er durch seine Taten zerstört habe, was ihm eigentlich am wertvollsten gewesen sei, nämlich seine Beziehung und der gemeinsame Alltag mit der Geschädigten H.. Er habe die Geschädigte H. geliebt.
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Er räumte zudem die Medikamenteneinkäufe umfassend so ein, wie sie sich auch aus der Auswertung der Chatnachtrichten ergeben.
b) Widerlegte Aspekte der Einlassung des Angeklagten
aa) bewusst niedrige Dosierung der verabreichten Medikamente
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Der Angeklagte gab an, dass er die verabreichten Medikamente bewusst niedrig dosiert habe und er sich aufgrund seiner Selbstversuche, sowie der Angaben in Chatgruppen, sicher gewesen sei, dass die von ihm verwendete Dosierung der Medikamente für die Geschädigte H. ungefährlich sei.
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Diese Angaben des Angeklagten hinsichtlich einer möglichst weitgehenden Reduzierung von Gefahren für die Geschädigte H. sind nach Überzeugung des Schwurgerichts reine Schutzbehauptungen. Im Einzelnen:
Selbsttest der Medikamente durch den Angeklagten
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Der Angeklagte gab an, dass er die Medikamente an sich selbst getestet habe, weil er sehen wollte, ob diese tatsächlich die gewünschte Wirkung zeigen, dabei jedoch nicht gefährlich seien. Einmal habe er an sich selbst fünf aufgelöste Tabletten A. angewendet, sowie drei Ampullen B., welche er aber nicht komplett habe aufziehen können, weil Luft in der Spritze gewesen sei. Er habe sich selbst das B. rektal verabreicht. Daraufhin habe er für 10 Stunden normal geschlafen und habe nach dem Aufstehen keinerlei Nebenwirkungen bemerkt. Auch C. habe er an sich selbst getestet, jedoch nicht in Kombination mit den anderen Medikamenten. Er habe sich einen Tupfer, auf dem er 5ml aufgebracht habe, auf die Nase gelegt. Daraufhin habe er für circa drei bis fünf Minuten sein Bewusstsein verloren, was er anhand der Zeitangabe auf seinem Mobiltelefon nachvollzogen habe. Auch hiernach habe er keinerlei Nebenwirkungen an sich festgestellt. Aufgrund dieser Selbstversuche sei er der Auffassung gewesen, dass die Medikamente in niedriger Dosierung unschädlich seien.
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Diese Angaben des Angeklagten sind nach Überzeugung des Schwurgerichts ungeeignet, die Überzeugung der Kammer zu widerlegen und zu beweisen, dass der Angeklagte bei den Taten von der Ungefährlichkeit der verabreichten Medikamente ausgegangen sei. Der Angeklagte hat die Medikamente an sich selbst nicht in der Dreier-Kombination getestet, in der er sie später verabreichte. Zudem ist der Angeklagte ein Mann und wiegt deutlich mehr als die Geschädigte. Bereits vor diesem Hintergrund sind Dosierungen und Wirkungsweisen bei ihm in keiner Weise mit denen der Geschädigten H. zu vergleichen, was ihm auch als Laien bewusst war. Zudem kann der Angeklagte in keiner Weise beurteilen, ob es Komplikationen gab, während er nicht bei Bewusstsein war. Er hat während der Selbstversuche seine Vitalfunktionen in keiner Weise überwacht. Selbst wenn es zu Atemaussetzern durch ihn gekommen wäre, hätte er diese im Zustand tiefer Bewusstlosigkeit nicht bemerkt. Im Hinblick auf Risiken waren die Selbstversuche somit völlig unbehilflich, letztlich konnte der Angeklagte durch diese nicht mehr feststellen, als dass der Einsatz der Medikamente, die gar nicht der konkreten Dosierung bei den Taten entsprach, an ihm selbst nicht tödlich verlaufen ist.
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Rückschlüsse auf die Gefährlichkeit der verabreichten Medikamente bei den Taten unter bewusst zusätzlicher Erhöhung des Risikos durch Kombination von Medikamenten, fehlender Nüchternheit und bewusst zusätzlich schädigenden und gefährlichen sexuellen Handlungen, die die Atmung zusätzlich beeinträchtigten, konnte er nicht ziehen. Dessen war er sich nach Überzeugen der Kammer auch bewusst. Diese Behauptung stellten sich als weitere Schutzbehauptung und insbesondere als eine aus schlechtem Gewissen getätigte nachträglich Rechtfertigung des vom Angeklagten selbst als lebensgefährlich und unmoralische erkannten Verhalten gegenüber seiner eigenen Freundin dar.
Angaben in Chatgruppen zu den Medikamenten und deren Dosierung und Gefährlichkeit
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Zudem sei er, so der Angeklagte, aufgrund der verschiedenen Nachrichten in der Gruppe „Peace-Hotel“ davon ausgegangen, dass die Medikamente in dieser Kombination unschädlich seien. Diese Kombination an Medikamenten sei gerade von Medizinern entwickelt worden, da es beim Einsatz von K.O. Tropfen zur Betäubung von Frauen zu Nebenwirkungen wie Schwindel oder Übelkeit am nächsten Tag gekommen sei. In der Gruppe „Peace-Hotel“ hätten auch Ärzte beschrieben, wie sie die Kombination aus A., B. und C. immer wieder im Rahmen von Tatbegehungen eingesetzt hätten. Deren Angaben nach hätten die Opfer nie über Schwindel oder Übelkeit geklagt. Zudem hätten stets alle Opfer überlebt.
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Der Angeklagte gab an, er habe immer darauf geachtet, die Medikamente möglichst niedrig zu dosieren, um die Geschädigte S möglichst wenig in Gefahr zu bringen. Er habe sich auch in der Gruppe „Fahrschule für Experten in Europa!“ mit den anderen darüber ausgetauscht, wie man eine Frau möglichst risikoarm und ohne, dass diese unter Nebenwirkungen leidet, tief sediert, um sodann an ihr sexuelle Handlungen vorzunehmen.
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Die Kammer ist aufgrund einer Vielzahl von Chatnachrichten des Angeklagten davon überzeugt, dass es sich hierbei um Schutzbehauptungen handelt. Die Chats zeigen, dass sich der Angeklagte der Gefahren, durch die von ihm verabreichten Medikamente, deutlich bewusst war, so dass das Wissens-Element des Tötungsvorsatzes bei allen Taten gegeben ist. Die Chats zeigen zudem, dass darin keinerlei Maßnahmen diskutiert wurden, um die Geschädigte vor den mit diesen einhergehenden Gefahren zu schützen. Indem der Angeklagte die Medikamente der Geschädigten H. dennoch verabreichte und damit eine Realisierung der Todesgefahr billigend in Kauf nahm, ist bezüglich seiner ersten Tat am 08.02.2024 auch das Wollens-Element des Tötungsvorsatzes gegeben.
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In dem Chat „Fahrschule für Experten in Europa!“, welcher in Gänze im Wege des Selbstleseverfahrens in die Sitzung eingeführt wurde und dessen Inhalt H. F. umfassend wiedergegeben hat, spricht auch der Angeklagte ausführlich über die Dosierung und die Gefahren der Medikamente, bzw. wird von seinen Chatpartnern darauf hingewiesen. Es geht jedoch an keiner Stelle in diesem Chat darum, wie man Gefahren begrenzen oder vermeiden kann.
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Der Angeklagte schrieb am 03.02.2024 „Mein Auto verträgt ganz gut Alkohol und schläft auch sonst nicht so tief, wenn sie schnarcht und man sie kurz berührt, wacht sie sofort auf. Deshalb hab ich Angst, dass sie dann nicht komplett wegtritt“. Der anderweitig Verfolgte S. antwortet daraufhin „Wenn jemand viel Alkohol verträgt, muss zunächst einmal die Menge beim Grundieren erhöht werden“ und sodann „Und ich schätze bei Kraft ebenso“. Der Angeklagte schreibt sodann „Ich plane vier Tabletten 25 und zwei Ampullen Kraft“, woraufhin der anderweitig Verfolgte S. nachfragt, wie viel das geplante Opfer wiege und gibt zu bedenken, dass „4x25“ nicht unbedingt ausreichen würden, wenn sie viel Alkohol verträgt. Der Angeklagte teilt daraufhin mit, dass sein Opfer circa x. Pfund wiege und fragt nach, ob er dann „5x25“ geben solle, oder lieber noch zusätzlich eine Tablette Stillnox. Der anderweitig Verfolgte S. antwortete „Dann sollten 4 Tabletten eigentlich reichen, stelle sicher, dass sie gut aufgenommen werden, dann sollte es passen“, woraufhin der Angeklagte mit „ok, verstanden“ antwortete.
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Am 07.02.2024 nachmittags erkundigte sich der Angeklagte in dem Chat „Darf ich euch beide Profis mal was fragen, sieht man es, wenn 25 in ein helles Getränk wie Saft gegeben wurde?“, woraufhin der anderweitig Verfolgte N. – genannt K. – antwortete, dass er empfehle, es zunächst in lauwarmen Wasser zu 100% aufzulösen und erst dann ins Getränk zu geben. 30ml lauwarmes Wasser sei ausreichend, damit sich „25“ komplett auflöse. Daraufhin antwortete der Angeklagte „K., danke Bruder. Ich mache mir Sorgen wegen Ablagerungen am Boden des Glases. Wenn das nicht auszuschließen ist, werde ich besser Dosen-Cocktails geben“. Daraufhin schrieb der anderweitig Verfolgte N. „Ja, deshalb empfehle ich, es im Voraus selbst aufzulösen. Und nicht direkt reinzugeben“. Der Angeklagte bestätigte dies mit „Ok, als Vorbereitung erst auflösen“.
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Der anderweitig Verfolgte S. schrieb am 07.02.2024 gegen 22:00 Uhr daraufhin, man sehe es nicht einmal im klaren Wasser, aber es sei natürlich praktischer es vorab aufzulösen, dann wenn man das gemahlene Pulver reinschütte, dann schwimme dies im Wesentlichen an der Oberfläche oder hänge an der Wand, wenn die Hand kurz wackle. Der anderweitig Verfolgte S. erkundigte sich, ob der Angeklagte eine Spritze habe. Eine 5-ml Spritze reiche bereits aus. Er solle das Pulver rein füllen und die Spritze wieder zusammensetzen. Vor dem Einsatz solle er dann zum Waschbecken gehen und 3ml Wasser aufziehen, das reiche schon. Beim Verabreichen solle er die Spritze dann einmal kräftig ausdrücken und es sei fertig. Wichtig sei, dass es innerhalb kurzer Zeit verabreicht werde, dass möglichst keine Reste zurückbleiben würden, denn in einem kleinen Rest könne ein Großteil des Medikamentes stecken. Der Vorteil der Spritze sei, dass es damit schnell gehe. Der anderweitig Verfolgte S. gab an, dass er dem Opfer einmal gegenüber gesessen und mit diesem in einem Gespräch gewesen sei und als sich das „Auto“ dann kurz umgedreht habe, habe er das aufgelöste A. ins Getränk gespritzt.
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Nach dieser Anweisung schickte der Angeklagte am 08.02.2025 um 00:25 Uhr ein Foto von der offensichtlich bereits betäubten Geschädigten H. in den Gruppenchat. Er schrieb daraufhin „Na toll… Fünf 25-Tabletten und immer noch kein totes Schwein. Es ist das erste Mal, war wohl zu nervös, ich schätze vom Kraftwasser ist nicht besonders viel reingegangen. Dieses Mädel ist völlig resistent gegen Medikamente. Die Grundlage hingegen war mit einem Schluck weg.“ Am morgen gegen 09.30 Uhr schrieb der anderweitig Verfolgte S. zurück „Üppig und mit schönen Kurven. Will man die totes-Schwein-Wirkung erreichen, braucht man Kraftwasser. Allein durch Grundieren ist es schwierig. Kraft wird sehr gut aufgenommen. Eine Ampulle Kraft sind 15mg, bei analer Injektion werden max. 50% vom Körper aufgenommen. Bei normalem Körpergewicht braucht man 7-8mg, dass eine betäubende Wirkung eintritt. Nimmt man zwei Ampullen Kraft, ist die Wirkung noch ein bisschen besser. Das Ding ist halt, dass die Aufnahme bei analer Injektion nicht besonders zuverlässig ist.“
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Mittags schrieb der Angeklagte sodann „Der Effekt des Gedächtnisverlusts ist wirklich gut. Warum ist bei mir, wenn ich mit einer Spritze und Spritznadel Kraft und 7 aufziehe, so viel Luft dazwischen? Ich kann jedes Mal nur 2 ml Kraftwasser aufziehen, und muss somit auch mehrere Male verabreichen. Beim Zuhalten mit 7 hingegen wurde das Schnarchen schnell lauter, hat aber auch zu einem heftigen Husten gereizt. Das erste Mal sehe ich nur als Sammlung von Erfahrungen an, beim nächsten Mal werde ich mich dann richtig vergnügen.“. Sodann erkundigte sich der Angeklagte, wie lange man etwa warten müsse, „bis man das gleiche Auto wieder fahren“ könne. Der anderweitig Verfolgte S. meint 3-4 Tage, idealerweise jedoch länger als eine Woche und schrieb zudem „Beim Aufziehen von Flüssigkeit sollte eigentlich keine Luft dazwischen sein. Ist deine Spritze undicht?“. Der Angeklagte antwortete „Ich nutze eine 60 mm lange Spritze, kann es sein, dass sie zu lang ist und sich nicht so gut dafür eignet? Wenn ich eine 10mm Spritze voll aufziehe, sind nur ca. 3mm Flüssigkeit drin, der Rest ist Luft. Vom Kraftwasser ist einiges ausgelaufen. Meister, nutzt ihr für das Zuhalten mit 7 medizinische Mulltücher?“. Der anderweitig Verfolgte S. antwortete, man könne einfach Papiertaschentücher benutzten, oder auch ein ganz normales kleines Handtuch. Wichtig sei, dass das Atmen nicht eingeschränkt werde. Die Reizung sei vielleicht dahergekommen, dass der Angeklagte zu schnell zugehalten habe. Er selbst nutze eine „CPR Beatmungsmaske“. Das habe den Vorteil, dass es effizienter sei und kein „7“ verschwendet werde. Wenn man es anders verwende, dann verdunste mindestens die Hälfte von „7“. Bei der Beatmungsmaske sei das nicht so. Der Angeklagte antwortete „Das kann ich bestätigen, die Nutzungseffizienz ist zu gering.“, sowie „Dabei kommt 7 auf ein Papiertaschentuch und wird dann in die Maske reingestopft und damit dann zugehalten?“, woraufhin S. antwortete „Genau, ein Papiertaschentuch wird reingestopft, die 7-Tropfen sind da drauf“.
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Am 05.04.2024 erkundigte sich der Angeklagte in dem Gruppenchat, ob er auch drei Ampullen B. verwenden könne mit der Nachricht „Brüder, kurze Frage, wenn das Auto resistent gegen Sprit ist, ist es möglich, nach der Verabreichung von zwei Ampullen Kraft nach einer Weile noch eine weitere zu geben?“. Daraufhin antwortete der anderweitig Verfolgte N., dass sich eine Resistenz gegen „Sprit“ total offensichtlich darstelle, das Opfer wache direkt auf. Daraufhin schrieb der Angeklagte „Meins wacht nicht auf, aber wehrt sich“, woraufhin N. schrieb „Sich wehren ist ja kein Grund“. Der Angeklagte schrieb sodann „Wenn ich immer wieder mit 7 zuhalte, hab ich Angst, dass ich sie umbringe“. N. meinte daraufhin „Ja, ich traue mich überhaupt nicht 7 zu nutzen. Mit Kraft geht es schon“. Der Angeklagte schrieb daraufhin „Ich will ein totes Schwein haben“.
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Gerade diese Kommunikation belegt aus Sicht des Schwurgerichts, dass der Angeklagte bei den Taten am 02.08.2024 und 03.11.2024, bei welchen er jeweils C. nachgab, obwohl es vorher bereits zu Atemaussetzern bei der Geschädigten gekommen ist, mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Er befürchtete selbst, dass er die Geschädigte bei der wiederholten Gabe von C. töten könnte und der anderweitig Verfolgte N. gab daraufhin an, dass er diese Gefahr auch sehe und daher gar kein C. verwende. Der Angeklagte brachte daraufhin jedoch zum Ausdruck, dass der von ihm gewollte „Tote-Schwein“-Zustand nur mit C. zu erreichen sei und er das Risiko deswegen eingehe.
Gleichgültigkeit des Angeklagten bezüglich Nebenwirkungen und des Gesundheitszustandes der Geschädigten H.
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Der Angeklagte gab an, dass er davon ausgegangen sei, die von ihm verwendeten Medikamente würden gerade im Gegensatz zu K.O. Tropfen keine Nebenwirkungen mit sich bringen. In Gruppenchats hätten andere Männer gerade angegeben, dass sie nur ihre Fantasien befriedigen wollen, nicht jedoch die Frauen schädigen. Er habe dies geglaubt und gedacht, dass die Medikamente sicher seien.
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Hierbei handelt es nach Überzeugung des Schwurgerichts um eine Schutzbehauptung. Vielmehr ist die Kammer aufgrund der Chat-Kommunikation zwischen der Geschädigten H. und dem Angeklagten selbst überzeugt davon, dass der Angeklagte nicht um die Vermeidung von Nebenwirkungen bemüht war, sondern diese billigend in Kauf nahm, um seine sexuellen Vorlieben an der durch Medikamente tief betäubten Geschädigten auszuführen. Dies zeigt die niedere Gesinnung des Angeklagten, nämlich dass ihm die Geschädigte H. egal war. Das Schwurgericht berücksichtigte diesen Umstand bei der Strafzumessung.
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Als die Geschädigte H. dem Angeklagten am 18.05.2024 und am 03.11.2024 von dem Auftreten von Nebenwirkungen im Chat schrieb, gab der Angeklagte hierzu gegenüber der Geschädigten H. verschleiernde und verharmlosende Kommentare ab und beging ungeachtet dessen weitere Taten an der Geschädigten H..
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Die Geschädigte H. klagte am 03.11.2024 unmittelbar nach dem Erwachen aus der Sedierung im Rahmen der vorangegangen Tat über starke Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit. Dem Angeklagten war bewusst, dass es sich bei den Beschwerden der Geschädigten H. um Nebenwirkungen, der von ihm – in ungewöhnlich hoher Dosierung (drei Ampullen B., statt zwei; dreifache Gabe von C.) – verabreichten Medikamente handelt.
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Dennoch verabreichte der Geschädigten H. in dieser Situation nicht das Medikamente F., obwohl er – wenn auch ausweislich der Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. G. fälschlicherweise – davon ausging, dass dieses bei derartigen Nebenwirkungen helfen würde. Dies belegt, dass es dem Angeklagten nicht um die Reduzierung von Nebenwirkungen ging.
Zeitungsartikel hinsichtlich eines Opfers, das nach C.gabe gestorben ist
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Der Angeklagten gab an, ihm sei lediglich ein einziges Beispiel aus einem chinesischen Zeitungsartikel bekannt, in welchem eine Frau nach der Gabe von C. gestorben sei. Die Frau habe in diesem Fall zuvor aber sehr viel gegessen und große Mengen Alkohol getrunken. Zudem habe die Frau eine Vorerkrankung an der Leber gehabt. Zudem sei C. in großen Mengen durch den Täter verwendet worden. Daher sei dieser Fall anders gewesen, als sein eigenes Vorgehen mit C.. Er habe geglaubt, dass C. in einer niedrigen Dosis von unter 5ml – wie von ihm verwendet – unschädlich sei.
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Auch diese Angaben des Angeklagten sind nach Überzeugung des Schwurgerichts bereits hinsichtlich der geschilderten Tatsachen unzutreffend. Vielmehr belegt der Zeitungsartikel gerade, dass das Wissenselement des Tötungsvorsatzes bei dem Angeklagten vorlag.
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Durch umfassende Recherchen von H. F. konnte der betreffende Zeitungsartikel ausfindig gemacht werden. Der Angeklagte bestätigte, dass es sich hierbei um den Zeitungsartikel handle, den er damals gelesen habe. Der Artikel wurde in der Hauptverhandlung verlesen und mittels Sprachsachverständiger die Übersetzung verifiziert.
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Der chinesischsprachige Artikel wurde am 03.12.2021 in „The Paper“ veröffentlicht. Es handelt sich um einen ausführlichen, vierseitigen Artikel betreffend das erstinstanzliche Urteil des „Intermediate People Court der Provinz Guangdong“, welches einen Chinesen nach der Verabreichung von C. und der anschließenden Vergewaltigung einer Frau, welche in der Folge verstarb, wegen Vergewaltigung zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilte. Entgegen der Behauptung des Angeklagten ist in dem Artikel weder ein Lebervorschädigung des Opfers Thema, noch wird näher ausgeführt, wie viel und wann das Opfer vor der C.gabe gegessen und Alkohol getrunken habe. Auch hinsichtlich der Menge des verabreichten C.s macht der Artikel keinerlei Angaben.
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Somit konnte der Angeklagte aus diesem Artikel gerade nicht ableiten, dass es dort nur deswegen zum Tod des Opfers gekommen war, weil der dortige Täter C. in völlig anderer Dosierung an einem vorgeschädigten Opfer verwendet habe. Vielmehr belegt der Artikel eindrücklich, dass die Gabe von C. zum Tod des Opfers führen kann und dies dass dem Angeklagten auch durch diesen Zeitungsartikel bewusst wurde.
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Der Angeklagte selbst hat diesen Artikel in der Chatgruppe „Fahrschule für Experten in Europa!“ am 31.01.2024 – und damit vor seiner ersten Tatbegehung – thematisiert. Er schreibt um 16:14 Uhr „Der in Shenzen hat das Zuhalten mit 7 so weit getrieben, dass jemand gestorben ist“. Daraufhin antwortet der anderweitig Verfolgte S. „Ich verstehe beim besten Willen nicht, wie man jemanden umbringen kann, wenn man mit 7 zuhält. So etwas Sicheres.“ Hierauf schreibt der anderweitig Verfolgte N. „Echt beängstigend. Gibt’s einen Link zu den News? Das zeigt also, die Szene wird von zu vielen Arschlöchern kaputt gemacht.“ Daraufhin teilt der Angeklagte den zuvor beschrieben Artikel in der Chatgruppe. Der anderweitig Verfolgte N. schreibt daraufhin „Puh, dann direkt zur Todesstrafe übergehen. Wenn ich das lese/sehe wird mir echt schlecht.“
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bb) Schläge gegen die Wange der Geschädigten H. sind kein Fetisch, sondern eine Reaktion auf deren Atemaussetzer Der Angeklagte gab an, dass es sich bei den Schlägen gegen die Wangen der Geschädigten H., welche auf den Videos der Taten vom 02.08.2024 und 03.11.2024 zu sehen sind, um eine Ausprägung seines Fetisches handle. Er habe hier Handlungen nachgemacht, welche er bei Videos anderer hinsichtlich der Vergewaltigung betäubter Frauen gesehen habe. Es handle sich bei diesen Schlägen in keiner Weise um eine Reaktion auf Atemaussetzer der Geschädigten H., solche habe er zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen.
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Nach Überzeugung des Schwurgerichts handelt es sich bei diesen Angaben des Angeklagten um reine Schutzbehauptungen. Das Schwurgericht ist überzeugt davon, dass es sich bei den Schlägen des Angeklagten gegen die Wangen der Geschädigten H. um eine konkrete Reaktion hinsichtlich deren Atemaussetzer handelt und den Versuch des Angeklagten darstellt, die Atmung der Geschädigten S wieder herbeizuführen. Dass der Angeklagte auch nach diesen von ihm bewusst wahrgenommen Atemaussetzern erneut C. verabreicht hat, beziehungsweise die Atemwege der Geschädigten H. mittels Socke oder Absatzes eines Stöckelschuhes verlegt hat, belegt, dass er den Tod der Geschädigten H. billigend in Kauf nahm. Das Wollens-Element des Tötungsvorsatzes ist hierdurch belegt.
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Hinsichtlich der sieben Taten liegen insgesamt 48 Videos vor, die eine Gesamtlänge von einer Stunde und 16 Minuten aufweisen. Man sieht derartige Schläge gegen die Wangen insgesamt fünf Mal auf diesen Videos. In all diesen fünf Fällen setzte die Atmung unmittelbar zuvor sichtbar aus. Auf den Videos ist jeweils eine deutliche Einziehung der Weichteile bei der unmittelbar vorausgehend Atmung zu sehen, somit ein Anzeichen einer stark behinderten und erschwerten Atmung. Zudem ist während der Atemaussetzer gerade keine Atmung zu hören, unmittelbar davor und danach hört man die Atmung der Geschädigten H. auf den Videos jedoch deutlich. Die Sachverständigen Prof. Dr. G. und Prof. Dr. A. gaben an, dass das Handeln des Angeklagten aus ihrer Sicht eindeutig eine Reaktion auf die Atemaussetzer der Geschädigten sei und anders nicht logisch zu erklären sei. Hiervon ist auch die Kammer aus eigener Beobachtung überzeugt. Allein in den Fällen von Atemaussetzern schlägt der Angeklagte die Geschädigte H. ins Gesicht. Es handelt sich hierbei um ein zielgerichtetes Handeln und gerade nicht um ein reines Nachmachen aus anderen Videos in völlig willkürlichen Momenten.
cc) Kontrollverhalten hinsichtlich der Sedierung, bevor Angeklagter sich nach den Taten schlafen legt
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Der Angeklagte gab an, dass er die Geschädigte H. stets nach Abschluss seiner sexuellen Handlungen an ihr beobachtet habe, bevor er sich selbst schlafen gelegt habe. Er habe abgewartet, bis sie wieder am Aufwachen gewesen sei. Hierfür habe er darauf geachtet, dass sie nicht mehr so laut schnarche wie zuvor, denn das habe er als Indiz dafür herangezogen, dass der Einfluss der Medikamente B. und C. nicht mehr gegeben sei. Er habe die Geschädigte angestupst und sie habe sich daraufhin umgedreht, auf eine Ansprache habe sie aber meist nicht reagiert. Während er gewartet habe, bis die Geschädigte H. wieder am Aufwachen gewesen sei, habe er geraucht und etwas an seinem Handy gemacht. Im Regelfall habe es etwa eine Stunde gedauert, bis die Geschädigte H. aufgewacht sei.
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Das Schwurgericht ist überzeugt davon, dass diese Angaben des Angeklagten nicht der Wahrheit entsprechen, sondern vielmehr eine erfundene Schutzbehauptung sind und er sich vielmehr nach den Taten gleich schlafen legte. Daher ist die Kammer überzeugt davon, dass es sich bei den Taten am 02.08.2024 und am 03.11.2024 jeweils um einen beendeten Versuch handelte und es nicht zu einer Korrektur des Rücktrittshorizonts hin zu einem unbeendeten Versuch kam.
140
Der Angeklagte hat sich dieses abwartende und nachprüfende Verhalten vielmehr ausgedacht, als ihm die Relevanz aufgrund des schriftlichen Gutachtens des anästhesiologischen Sachverständigen Prof. Dr. G. bewusst wurde und die entsprechenden Angaben sodann auch nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfrage des Sachverständigen getätigt.
141
Die Angaben des Angeklagten werden durch die umfassende Auswertung des Handynutzungsverhaltens des Angeklagten, welche durch H. F. dargelegt wurden, widerlegt. An keinem der Tattage nutzte der Angeklagte sein Handy nach den letzten dokumentieren sexuellen Handlungen für einen nennenswerten Zeitraum aktiv.
142
Zudem führte der Sachverständige Prof. Dr. G. aus, dass die vom Angeklagten geschilderten Anzeichen für ein Aufwachen – von deren Vorleigen sich der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer gar nicht versichert hatte, sondern sich gleich schlafen legte – nicht ausreichend gewesen wären. Vielmehr hätte der Angeklagte abwarten müssen, bis die Geschädigte H. wieder ansprechbar gewesen wäre, was nach Überzeugen der Kammer auch einem Laien klar ist. Erst zu diesem Zeitpunkt bestehe die erhöhte Gefährlichkeit der Narkose nicht mehr. Im klinischen Setting würden Patienten erst dann auf Normalstation verlegt, wenn ihre Herzfrequenz und der Blutdruck stabil seien, die Dauerstoffsättigung ohne die Gabe von Sauerstoff über 92 Prozent liege und die Patienten erweckbar, also kurzzeitig ansprechbar seien.
dd) Suche nach möglichen weiteren Opfern
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Der Angeklagte gab im Rahmen der Hauptverhandlung an, dass er – auch wenn ihn die Polizei nicht festgenommen hätte – zukünftig weniger Taten begangen hätte, oder ganz damit aufgehört hätte, die Geschädigte H. zu betäuben und zu vergewaltigen, weil er ein schlechtes Gewissen gehabt habe. Er habe nie darüber nachgedacht, derartige Taten an einer fremden Frau zu begehen.
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Hierbei handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um eine reine Schutzbehauptung. Seine Nachrichten in verschiedenen Chatgruppen belegen, dass der Angeklagte auf der Suche nach weiteren unbekannten Frauen als möglichen Tatopfern war. Auch wenn es hierzu bislang noch nicht gekommen war, so hat der Angeklagte hiermit bereits konkrete Schritte unternommen, um seine Fantasien auch an weiteren Opfern auszuleben. Dies ist vor allem hinsichtlich der Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (Ausführungen hierzu unter H.) von entscheidender Bedeutung.
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Aus der Chatsauswertung geht hervor, dass der Angeklagte ab dem 22.07.2024 in verschiedenen Chatgruppen die Nachricht „Europäischer vollwertiger Autofahrer auf der Suche nach einem Auto“, geschrieben hat, sowie am 05.12.2024 gegen 22.00 Uhr in vier verschiedenen Gruppen die Nachricht „Autofahrer, der in Europa vollgetankt hat, ist auf der Suche nach einem Auto“. In die Gruppe „Peace-Hotel“, welche 4.632 Teilnehmer hatte, schrieb der Angeklagte diese Nachricht um 23.01 Uhr, daraufhin antwortete ein unbekanntes Gruppenmitglied „Deutschland ist noch nicht ganz erwischt, und es spielt immer noch“, woraufhin der Angeklagte zurückschrieb „Dieser Typ fuhr zu viele wilde Autos und überschlug sich“.
146
Der Angeklagte behauptete, er habe diese Nachrichten in verschiedene Chatgruppen geschrieben, weil er ähnlich gesinnte Männer habe finden wollen, um diese dann in die T-Gruppe „Fahrschule für Experten in Europa!“ aufzunehmen und sich mit diesen auszutauschen.
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Das Schwurgericht ist überzeugt davon, dass es sich bei diesen Angaben des Angeklagten um Schutzbehauptungen handelt. Die Angaben des Angeklagten sind bereits deswegen nicht überzeugend, weil auch in den großen Chatgruppen, in welchen der Angeklagte seine Nachrichten sendet, ausschließlich Männer mit gleichen Interessen Mitglied sind. Der Angeklagte schreibt gerade nicht, wo er sich aufhält, und stellt keinerlei Bezug zwischen seinem Suchaufruf und seinem Aufenthaltsort her.
148
H. F. erläuterte zudem das Gepräge der Chats in den großen Chatgruppen. Er führte aus, dass es in diesen eine Vielzahl ähnlicher Nachrichten von anderen Mitgliedern gegeben habe. Neben dem Austausch von Videomaterial und Erfahrungen habe es sich bei diesen großen Chatgruppen auch um eine Art „Börse“ gehandelt zwischen Männern, die ihre Frauen anboten, um diese zu betäuben und zu vergewaltigen, und Vergewaltigern, die auf der Suche nach neuen Opfern waren.
2. Beweisführung im Einzelnen
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Die Medikamenteneinkäufe des Angeklagten ergeben sich aus den ausgewerteten Chat-Nachrichten. Zudem räumte der Angeklagte selbst sämtliche im Sachverhalt aufgeführten Medikamenteneinkäufe im Rahmen seiner Einlassung umfassend ein.
150
Die konkrete Dosierung der Medikamente ergibt sich aus den eigenen Angaben des Angeklagten, welchen die Kammer weitgehend folgte, soweit sie nicht durch eigene Nachrichten des Angeklagten im Chat „Fahrschule für Experten in Europa!“, beziehungsweise durch die auf seinen eigenen Videoaufzeichnungen festgehaltene Gabe von B. und C., widerlegt wurden.
151
Die beiden Polizeibeamtinnen des hessischen LKA, K. O. und B. L., erläuterten den Beginn der Ermittlungen der „AG Inserat“, welche zunächst den in Frankfurt anderweitig Verfolgten B. D. betrafen und dann ausgehend von der Auswertung der Chatnachrichten, welche auf dessen Handy sichergestellt werden konnten, auch Anhaltspunkte hinsichtlich weiterer möglicher Täter lieferten. Auch der Tatverdacht hinsichtlich des Angeklagten beruhte auf Chatnachrichten und einem übersandten Foto der bewusstlosen Geschädigten H. in der T-Chatgruppe „Fahrschule für Experten in Europa!“. Der kriminalpolizeiliche Hauptsachbearbeiter H. F. erläuterte umfassend den Gang der Ermittlungen hinsichtlich des Angeklagten. H. S., K. J., K. Y., H. L. und B. D. schilderten die Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten am 06.12.2024, bei welcher der Angeklagte und die Geschädigte im Bett angetroffen wurden. Im Laufe der Durchsuchung konnten bei dem Angeklagten die für die Taten verwendeten Medikamente, sowie die Festplatte, auf welcher dieser die Tatvideos abgespeichert hatte, in der Schubalde einer Kommode sichergestellt werden.
152
Sowohl die externe Festplatte als auch der Computer und das Mobiltelefon des Angeklagten wurden durch den IT-Sachverständigen R. umfassend ausgewertet. Insgesamt konnten bei dem Angeklagten 45.500 Bild-Aufnahmen aufgefunden werden, welche sexuelle Handlungen an betäubten Frauen zeigen. 41.282 dieser Dateien sind auf der externen Festplatte in einem fein gegliederten Verzeichnis durch den Angeklagten abgelegt worden.
153
Die Finanzermittlungen durch H. H. ergaben, dass der Angeklagte über kein nennenswertes Vermögen verfügt.
3. Angaben der Sachverständigen
a. Anästhesiologischer Sachverständiger Prof. Dr. G.
154
Der anästhesiologische Sachverständige erklärte dem Schwurgericht umfassend und von großer Sachkunde getragen die Wirkweise der Medikamente, welche der Angeklagte verwendet hat. Zudem analysierte er das vorliegende Videomaterial umfassend hinsichtlich der jeweils durch die Geschädigte S erreichten Narkosetiefe und machte umfassende Angaben hinsichtlich der damit verbunden Risiken.
155
Der Sachverständige führte aus, dass es sich bei dem Gedächtnisverlust, welchen die Geschädigte S hinsichtlich der Taten schildert, um eine klassische Nebenwirkung von Benzodiazepinen, wie A. und B., handelt. Diese hätten eine anterograde Amnesie zur Folge, das bedeute, dass man nach der Einnahme dieser Medikamente einen Erinnerungsverlust hinsichtlich sodann folgender Ereignisse habe.
156
Im klinischen Setting würde man hinsichtlich einer Vollnarkose drei Substanzgruppen zur Anwendung bringen, nämliche Schlafmittel (zum Beispiel C.), Schmerzmittel (zum Beispiel Opiate) und Muskelrelaxien. Durch den Angeklagten seien jedoch ausschließlich Schlafmittel verwendet worden. Derartige Schlafmittel könnten bei einer höheren Dosierung – wie vorliegend – jedoch auch als Schmerzmittel wirken.
157
Hinsichtlich der Wirkweisen und der Dosierungen der verabreichten Medikamente führte der Sachverständige folgendes aus:
158
Bei C. handle es sich um ein Medikament, dessen Anwendung ausschließlich Anästhesisten vorbehalten sei und im Rahmen einer Vollnarkose verabreicht werde.
159
C. werde noch heute in der Anästhesie verwendet, es handle sich um das modernste Narkosegas. C. wirke, während es verdampft. Daher sei es initial unerheblich, ob man 5ml oder 10ml auf ein Tuch träufle. Die Flüssigkeit verdampfe stets gleichmäßig. Wenn man viel Flüssigkeit auf ein Tuch gebe, dann dauere es länger, bis es verdampft sei und wirke daher länger. Im klinischen Setting verdampfe man heute C. über ein Narkosegerät, weil eine inhalative Verabreichung nicht zu kontrollieren sei. Hierbei handle es sich um ein Beatmungsgerät, welches die Narkosegase wieder absauge. Das Kohlendioxid werde chemisch über einen Filter eliminiert und das Narkosegas werde vom Patienten immer wieder eingeatmet.
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Hinsichtlich der Dosierung von A. führte der Sachverständige aus, dass als Schlafdosis 0,125 – 0,25mg, also 0,5 – 1 Tablette, verabreicht werde. Vorliegend sei das Medikament mit einer Dosierung von drei bis fünf Tabletten somit deutlich, nämlich 5 – 10fach, überdosiert worden.
161
Betreffend die Verabreichung von B. führte der Sachverständige aus, dass es keinerlei Dosierungsempfehlung für eine rektale Dosierung bei Erwachsenen gebe. Bei Erwachsenen werde B. im klinischen Setting intravenös gegeben. Rektal werde B. nur bei Kindern verabreicht und hier sodann mit 0,3 – 0,5mg pro kg Körpergewicht dosiert. Würde man dies auf die Geschädigte S mit einem Körpergewicht von x kg anwenden, dann wäre die maximale Dosis 27,5mg B. in einem klinisch überwachten Setting. Vorliegend seien 6 – 9ml, also 30 – 45 mg B. verabreicht.
162
Die Wirkdauer der verabreichten Medikamente könne man vorliegend aufgrund der Kombination verschiedener Medikamente schlecht beurteilen. Auch die Kombination einer oralen und rektalen Gabe von Benzodiazepinen führe dazu, dass die Wirkdauer schlecht steuerbar sei. Anzunehmen sei, dass es aufgrund der Wirkung der Benzodiazepine für einen Zeitraum von drei bis vier Stunden zu einer erheblichen Sedierung komme. Zudem habe der Angeklagte auch C. verabreicht. Dies wirke nach der inhalativen Aufnahme für circa fünf Minuten im Körper. Nach dem Abatmen sei die Wirkung sodann wieder gänzlich weg.
163
Zudem machte der Sachverständige Ausführungen hinsichtlich des ebenfalls im Rahmen der Durchsuchung bei dem Angeklagten aufgefundenen E.s.
164
Der Sachverständige führte aus, dass eine Narkose grundsätzlich immer lebensgefährdend sei, deswegen müsse während einer solchen im klinischen Setting auch durchgehend ein Arzt anwesend sein. Eine Narkose werde nur unter andauernden Messungen der Vitalfunktionen durchgeführt, es werde ein EKG geschrieben und der Blutdruck, sowie die Sauerstoffsättigung überwacht. Zudem müsse in der Klinik stets ein Beatmungsgerät, Sauerstoff und ein Absauger bereitgehalten und gegebenenfalls eingesetzt werden. Je länger eine Narkose andauere, desto gefährlicher sei sie statistisch gesehen auch. Bereits allein aufgrund der längeren Dauer bestehe über einen längeren Zeitraum hinweg eine Gefährdung hinsichtlich lebensbedrohlicher Komplikationen.
165
Der Sachverständige erläuterte dem Schwurgericht umfassend zwei verschiedene Methoden zur Beurteilung der Narkosetiefe. Zum einen das sogenannte Guedel-Schema, welches bereits R. von K. W. zur Einschätzung der aktuellen Narkosetiefe für inhalative Narkosen mit Äther entwickelt wurde. Zum anderen die sogenannte ASA-Stadien, eine Einteilung hinsichtlich Sedierungstiefen durch die American Association of Anesthesiologists (ASA). Für die Einordnung nach W. ist insbesondere die Beurteilung der Pupillen entscheidend, so dass diese – soweit auf dem Bild- und Videomaterial erkenntlich – durch den Sachverständigen analysiert wurden. Der Sachverständige wertete bei dem Videomaterial zudem die jeweilige Atemfrequenz der Geschädigten aus und führte aus, je höher die Atemfrequenz sei, desto mehr spreche dafür, dass die Narkose nunmehr zu tief werde, denn die erhöhte Atemfrequenz erkläre sich dadurch, dass die Atmung aufgrund einer teilweisen Verlegung der Atemwege weniger effektiv sei. Zudem wertete der Sachverständige umfassend aus, wann auf den Videos ein sogenannter Stridor, also ein deutlich hörbares pfeifendes oder zischendes Atemgeräusch hörbar ist, welches durch eine Verengung der oberen Atemwege entstehe. Der Sachverständige kam hierbei zu dem Ergebnis, dass die Geschädigte S bei jeder der vorliegenden Taten das Stadium der tiefen Sedierung bis hin zur Allgemeinanästhesie nach ASA, beziehungsweise ein Narkosestadium 2-3 nach W., erreicht habe.
166
Die Einteilung nach ASA-Stadien weise vier Stadien auf, nämlich:
1) Minimal sedation (Anxiolyse)
2) Moderate Sedierung („conscious sedation“)
3) Tiefe Sedierung („deep sedation“)
167
Das Stadium der tiefen Sedierung sei hierbei dadurch gekennzeichnet, dass die Reaktion des Patienten deutlich bewusstseinsgetrübt sei, er schwer erweckbar sei und er zielgerichtet nur auf wiederholte taktile Stimulation und Schmerzreize reagiere. Hinsichtlich der Atmung könne deren respiratorische Funktion in diesem Stadium eingeschränkt sein. Atemwegsmanöver und Unterstützung können erforderlich sein. Im Stadium der Allgemeinanästhesie sei der Patient nicht erweckbar, auch nicht auf Schmerzreize hin. Die spontane Atmung sei in der Regel inadäquat, so dass eine Intubation notwendig sei.
168
Auch das Gueddel-Schema unterscheide vier klassische Narkosetiefen:
2) Exzitationsstadium (Erregungsstadium)
3) Toleranzstadium (mit vier Unterstadien); Ziel einer Narkose
4) Asphyktisches oder Erstickungsstadium
169
Hinsichtlich der Risiken im Zusammenhang mit Narkosen erläuterte der Sachverständige, dass vorausgegangene Nahrungsaufnahme das Risiko einer Aspiration, also einer unabsichtlichen Einatmung von festen oder flüssigen Stoffen wie Nahrung oder Speichel in die Atemwege, erheblich erhöhe. Daher werde im klinischen Setting vor einer Narkose nach Möglichkeit eine Nüchternheitsphase von sechs Stunden eingehalten. Unabhängig von dem Zeitpunkt des Abendessens sei eine solche bei den Taten des Angeklagten jedoch meist nicht gegeben, da dieser das A. stets in verschieden Getränken (alkoholhaltiger Fruchtcocktail, Milchtee oder Joghurtgetränk) verabreicht habe, welche eine etwaige zuvor bestehende Nüchternheit aufgehoben haben. Dies gelte vor allem für milchhaltige Getränke, die hier hinsichtlich der Nüchternheit wie Nahrung zu beurteilen sei. Bei einem alkoholhaltigen Cocktail handle es sich um eine klare Flüssigkeit. Bei einer solchen seien nach 30 – 60 Minuten 90 Prozent der klaren Flüssigkeit wieder aus dem Magen ausgeschieden, so dass hierdurch eine Nüchternheit nicht beeinträchtigt wird.
170
Der Sachverständige erläuterte umfassend, wodurch bei einer Narkose eine Lebensgefahr bestehe, nämlich in einer Verlegung der Atemwege, einer Aspiration oder einem Herzstillstand. Das Risiko von derartigen Komplikationen sei bei der reinen regelrechten Gabe von Benzodiazepinen sehr gering, sobald auch das inhalative Narkosemittel C. verabreicht werde, jedoch erheblich.
171
Zu einer Verlegung der Atemwege könne es vor allem in Rückenlage kommen, wenn die Zunge erschlaffe und nach hinten rutsche. Dieser Gefahr könne man durch gekonnte Griffe Abhilfe verschaffen, nämlich durch Verlagerung des Körpers, sowie eines gezielten Griffes an den Kiefer, mit welchem die Atemwege wieder freigelegt werden.
172
Eine Aspiration sei eine erhebliche Gefahr bei jeder Narkose, bei Verwendung von C. erhöhe sich das Risiko einer Aspiration nochmals deutlich. Es sei allein vom Zufall abhängig, ob sich diese Gefahr realisiere, deswegen würden Patienten im klinischen Setting bei einer Narkose stets intubiert. Nur so könne man verhindern, dass Erbrochenes eingeatmet werde. Wenn während des Erbrechens eingeatmet werde, dann gelange ansonsten unweigerlich Erbrochenes in die Lunge, was zum Ersticken führen kann, oder zu einer lebensbedrohlichen Lungenentzündung, einer Aspirationspneumonie. Durch das sofortige Verbringen in eine stabile Seitenlage könne das Risiko einer Aspiration nach Erbrechen verringert werden.
173
Zu einem Herzstillstand im Zusammenhang mit einer Narkose komme es vor allem bei vorgeschädigten Patienten. Ein wenn auch nur geringes Risiko bestehe jedoch jederzeit.
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Sofern es zu einer Verlegung der Atemwege komme, führe diese spätestens nach fünf Minuten zu einem Herz-Kreislaufstillstand. Oftmals sei es jedoch zunächst einen schleichenden Prozess, wenn die Atmung bereits zuvor eingeschränkt gewesen sei, könne es bei einer vollständigen Verlegung der Atemwege auch binnen zwei bis drei Minuten zu einem Kreislaufstillstand kommen.
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Im Konkreten analysierte der Sachverständige das vorliegende Videomaterial und kam zu dem Ergebnis, dass die Atmung der Geschädigten H. bei den Taten am 29.06.2024, am 02.08.2024 und am 03.11.2024 jeweils für mehrere Sekunden ausgesetzt habe.
b. Toxikologische Sachverständige Dr. E.
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Die toxikologische Sachverständiger Dr. E. erläuterte umfassend und fachkundig die analysierte Blut- und Urinprobe der Geschädigten H.. Zudem machte sie umfassende Ausführungen zu den Wirkweisen und Dosierungen der verabreichten Medikamente, deren Bioverfügbarkeiten, dem Zeitpunkt der jeweiligen maximalen Plasmakonzentration, den Halbwertzeiten, sowie den üblichen Dosierungsmengen.
177
Hinsichtlich der bei der Geschädigten H. am 10.12.2024 – also 4,5 Tage nach der letzten Tat vom 06.12.2025 – entnommen Urin- und Blutprobe führte die Sachverständige aus, dass sich im Urin keine Hinweise auf die Aufnahme von A. ergeben hätten, jedoch Hinweise auf die Aufnahme von B. und C.. Zu beachten sei insoweit jedoch, dass ein Nachweis von A. auch im Falle einer Aufnahme am 06.12.2024 aufgrund dessen Halbwertzeit auch nicht mehr zu erwarten gewesen sei. Hinsichtlich C. sei in der Urinprobe ein typisches Stoffwechselprodukt aufgefunden worden. Auch in der Blutprobe habe jeweils ein Stoffwechselprodukt von B. sowie von C. nachgewiesen werden können, welches jeweils die vorangegangene Aufnahme der Substanz belege. Eine Nachweisbarkeit nach 4,5 Tagen spreche hinsichtlich beider Medikamente für eine hohe Aufnahmedosis, welche deutlich über einer therapeutischen Dosis gelegen habe.
178
Bei A. handle es sich ebenfalls um ein Benzodiazepin. Auf dem Markt werde dies ausschließlich unter dem Namen D. vertrieben, Generika gebe es nicht. Es handle sich nicht um ein Medikament, welches hinsichtlich eines Missbrauchs geläufig sei. Die Anflutung erfolge in unterschiedlichen Geschwindigkeiten, bei verschiedenen Gegebenheiten und die maximale Plasmakonzentration sei nach 0,65 – 2,3 Stunden erreicht. Die Halbwertszeit, also die Zeitspanne, in der die Konzentration des Wirkstoffes im Blut um die Hälfte abnehme, betrage sodann 1 – 5 Stunden.
179
Bei B. handle es sich um ein Schlaf- und Beruhigungsmittel aus der Gruppe der Benzodiazepine. Es sei ein gängiges Medikament in der Intensivmedizin und werde in seltenen Fällen auch zur Einleitung einer Narkose verwendet. Es habe eine sedierende, muskelentspannende und krampflösende Wirkung und werde daher auch bei epileptischen Krampfanfällen verwendet. Die maximale Plasmakonzentration von B. sei im Körper nach 30 Minuten erreicht.
180
Bei C. handle es sich um eine farblose Flüssigkeit mit einem aromatischen Geruch. Der Angeklagte habe C. in einer Konzentration von 100 Prozent verwendet. Im klinischen Bereich würde zur Narkoseeinleitung 0,5 – 1-prozentiges C. verwendet. Beim Erwachsenen könne die Konzentration bis auf 8 Prozent erhöht werden, bis die erforderliche Narkosetiefe erreicht sei. Ein Missbrauch von C. sei nicht gebräuchlich. Als Nebenwirkungen führe C. zu einer Blutdruckabsenkung, sowie häufig – also in einem von 10 Fällen – zu Übelkeit, Husten und Erbrechen. Bei einer Überdosierung komme es auch zu Atemdepressionen beziehungsweise zum Atemstillstand.
181
Alle drei vorliegend verabreichten Medikamente seien verschreibungspflichtig und nicht frei verkäuflich.
182
Die Sachverständige Dr. E. führte aus, dass gerade die Kombination der drei vorliegend durch den Angeklagten verwendeten Medikamente zu einer schweren Sedierung bis hin zum Koma führe. Gerade die Mischintoxikation von Benzodiazepinen und C. sei äußerst gefährlich. Es bestehe die akute Gefahr eines Kreislaufversagens, nachdem alle drei Medikamente eine Blutdrucksenkung bewirken, sowie ein Absenken der Atemfrequenz. C. führe häufig zu Nebenwirkungen wie Übelkeit oder Erbrechen. Gerade bei Erbrechen bei einer bewusstlosen Person bestehe ein sehr hohes Risiko hinsichtlich einer Aspiration. Daher sei aus toxikologischer Sicht insbesondere während der Zeit, in welcher die Wirkung von C. anhalte, von einer ganz erheblichen Lebensgefahr für die Geschädigte S auszugehen.
c. Toxikologischer Sachverständiger Prof. Dr. K.
183
Der toxikologische Sachverständige Prof. Dr. K. erläuterte die Ergebnisse einer Haarprobe, welche der Geschädigten S am 10.12.2024 abgenommen worden war. Er führte aus, dass in den Haaren der Geschädigten S B. nachgewiesen worden sei. Der Befund spreche dafür, dass B. über einen längeren Zeitraum hinweg aufgenommen worden sei. Analysiert wurden 15cm des 34cm langen Haares, womit ein Zeitraum von August 2023 bis Ende November 2024 überblickt werden könne.
184
Hinweise auf die Aufnahme von A. hätten sich in den Haaren nicht gefunden. Grundsätzlich sei A. jedoch in den Haaren feststellbar, es sei jedoch nicht gängig und es würden die Erfahrungsberichte hinsichtlich der erforderlichen Konsummengen für eine Nachweisbarkeit in den Haaren fehlen. Ein negativer Befund sei vorliegend kein Nachweis dafür, dass A. nicht aufgenommen worden sei.
d. Rechtsmedizinischer Sachverständiger Prof. Dr. A.
185
Auch der Rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. A. analysierte die Videoaufnahmen des Angeklagten umfassend und zeigte auf, wann darauf reale Gefahren zu sehen seien, wie z.B. eine Erhöhung der Atemfrequenz, weil die Atemwege der Geschädigten S verlegt gewesen seien, deutlich sichtbare Weichteileinziehungen am Hals, da die Geschädigte S nur schwer Luft bekommen habe und zuletzt auch Atemaussetzer. Der Sachverständige führte aus, dass bei jeder Tat vorliegend von einer akuten und länger andauernden lebensgefährlichen Situation auszugehen sei. Es habe rein vom Zufall abgehangen, es hätte jederzeit eine Notfallsituation auftreten können, welche für den Angeklagten nicht beherrschbar gewesen wäre.
186
Die Kammer tritt den von großer Sachkunde getragenen und detaillierten Ausführungen der Sachverständigen vollumfänglich. Die kenntnisreiche Auswertung der Tatvideos durch die Sachverständigen war für das Schwurgericht hinsichtlich der Feststellung des objektiven Sachverhalts von entscheidender Bedeutung.
187
Ihre Ausführungen hinsichtlich der Verwendung und Wirkweise, der durch den Angeklagten verwendeten Medikamente, vor allem dass es sich gerade bei C. um ein Betäubungsmittel handelt, welches ausschließlich durch Anästhesisten in einem klinisch überwachten Setting im Rahmen einer Narkose verwendet wird, sowie der selbst für Fachkräfte völlig unkalkulierbaren Wirkung einer Kombination der verwendeten Medikamente waren für die Kammer hinsichtlich der Feststellungen des kognitiven Elements des Tötungsvorsatzes ausschlaggebend.
188
Hinsichtlich den Feststellung betreffend das voluntative Element des Tötungsvorsatzes waren es gerade die Sachverständigen, die die Kammer auf die deutlich sichtbaren Atemaussetzer der Geschädigten S aufmerksam machten und die konkreten Risiken bei einer derart tiefen, durch den Angeklagten herbeigeführten Sedierung, für die Geschädigte S aufzeigten, welche der Angeklagte mit erneuten, gefahrerhöhenden Handlungen wie der erneuten Gabe von C. oder der zusätzlichen Verlegung der Atemwege durch das Einführen von Gegenständen in den Mund nach dem Auftreten von Atemaussetzern billigend in Kauf nahm.
III. Beweiswürdigung zur erhaltenen Schuldfähigkeit
189
Die Kammer ist überzeugt, dass beim Angeklagten bei seiner Tat weder seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben noch seine Steuerungsfähigkeit eingeschränkt oder aufgehoben war. Die Feststellungen zur voll erhaltenen Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen dabei auf den Angaben des Angeklagten sowie auf den überzeugenden Angaben des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. A. und des psychiatrischen Sachverständigen Dr. K.. Entscheidend waren für die Kammer die Videos, welche der Angeklagte von den jeweiligen Tathandlungen angefertigt hatte. Diese wurden im Rahmen der Hauptverhandlung umfassend in Augenschein genommen. Hierauf war stets ein sehr kontrolliertes, planvolles Vorgehen des Angeklagten zu sehen.
190
1) Der Angeklagte gab in der Hauptverhandlung an, dass er in keinem Fall in zeitlichem Zusammenhang mit den Taten selbst Medikamente genommen, oder Marihuana konsumiert habe. Auch Alkohol habe er in zeitlichem Zusammenhang mit den Taten nicht konsumiert, allenfalls zuvor, gemeinsam mit der Geschädigten S in kleinen Mengen.
191
2) Der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. A. führte aus, dass es aus rechtsmedizinischer Sicht keinerlei Anhaltspunkte für eine Intoxikation des Angeklagten gebe. Insbesondere die umfassenden Tatvideos würden keinerlei Intoxikationsanzeichen des Angeklagten zeigen.
192
3) Der psychiatrische Sachverständige Dr. K. gelangte ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei den Taten weder aufgrund einer paraphilen Störung noch aufgrund akuter Intoxikation verringert oder gar aufgehoben gewesen war.
193
Der Sachverständige Dr. K. erläuterte umfassend, dass nach dem Katalog der ICD-10 eine sexuelle Devianz und eine Paraphilie bei dem Angeklagten nicht zu diagnostizieren sei, da bei dem Angeklagten insoweit kein subjektiver Leidensdruck bestehe. Der Angeklagte habe seine gestörten sexuellen Fantasien, also Sex mit völlig regungslosen, betäubten Frauen zu haben, nicht als unangenehme Dysfunktion beschrieben, unter der er leide.
194
Anders sei es jedoch, wenn man den Katalog der ICD-11, welcher bereits veröffentlicht, in Deutschland jedoch derzeit noch nicht angewandt wird, beziehungsweise den amerikanischen Katalog des DSME heranziehe. Demnach sei ein Leidensdruck bei dem Täter nicht erforderlich, wenn es zu einer Schädigung Dritter gekommen sei, was hier im Falle der Geschädigten S unzweifelhaft der Fall sei. Der Sachverständige Dr. K. spricht sich hier für eine Diagnose nach ICD-11 aus, wonach eine paraphile Störung bei dem Angeklagten vorliege.
195
Eine paraphile Störung falle grundsätzlich unter das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Störung nach § 20 StGB. Vorliegend sei sowohl die Vergleichbarkeit zu anderen Störungen gegeben als auch die erforderliche Schwere. Diese Schwere zeige sich in der Intensität der Beschäftigung des Angeklagten mit seinen gestörten sexuellen Fantasien, sowie der abwertenden und entmenschlichenden Sprache, welche der Angeklagte in den Chatgruppen verwende. Auch die Intensität seiner Taten, sowie sein Suchverhalten nach weiteren Opfern in Chats zeige die Schwere der Störung.
196
Es bestünden jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit oder der Aufhebung oder erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit. Bei dem Angeklagten sei keine hirnorganische Störung festgestellt worden, es habe auch kein Vollrausch bei den einzelnen Taten vorgelegen. Auch das verdeckende Verhalten hinsichtlich seiner sexuellen Fantasien spreche gegen eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit. Daher kann eine aufgehobene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 20 StGB ausgeschlossen werden.
197
Auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sei nicht gegeben. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte bei einer seiner Taten durch Alkohol oder Drogen berauscht gewesen sei. Allenfalls sei er bei der Tat am 08.02.2024 aufgrund vorangegangen Alkoholkonsums leicht enthemmt gewesen. Zudem spreche das gesamte Tatbild vorliegend entschieden gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit. Das Verhalten des Angeklagten sei sehr zielgerichtet sowie umfassend vorbereitet gewesen, indem der Angeklagte sich über Chats umfassend informiert habe und zudem verschiedenen Medikamente bestellt habe. Zudem würden die Videos umfassend zeigen, dass der Angeklagte während der Tat in der Lage gewesen sei, diese zu kontrollieren. Dies zeige sich deutlich im Kontrollieren der Pupillen der Geschädigten, dem Hochziehen der Augenlieder, der Manipulationen im Mundbereich und dem Tätscheln der Wange. All dies sei aus psychiatrischer Sicht nicht vor dem Hintergrund der sexuellen Devianz zu sehen, sondern stelle sich als Überprüfen von Vitalfunktionen dar. Auch das Holen und Zurückbringen der Schuhe, während die Geschädigte S betäubt war, zeige ein kontrolliertes Vorgehen, das darauf abziele, das Entdeckungsrisiko zu minimieren. Auch die Einstellung der Kamera, mit welcher der Angeklagte die Taten aufgezeichnet habe, und das Wechseln ihrer Positionen wirke kontrolliert. Die Medikamentengabe laufe zwar nach einem vorbereiteten Plan, der Angeklagte reagiere aber auch situationsbezogen durch die Nachgabe von C.. Auch dies spreche für ein äußerst kontrolliertes Verhalten. Somit seien vorliegend keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechen würden.
198
Auch wenn es gewisse Parallelen zu süchtigem Verhalten gebe, nämlich die Intensität der Beschäftigung des Angeklagten mit seinen sexuellen Fantasien und die Ausweitung seiner diesbezüglichen Handlungen in Umfang und Frequenz, so sei er doch durchgehend in der Lage gewesen, auch andere, gewöhnliche Sexualität parallel auszuleben. Der Angeklagte sei auch in der Lage gewesen, seine sexuellen Fantasien für mehrere Wochen nicht aktiv auszuleben. Hieran zeige sich, dass die paraphile Störung gerade nicht so ausgeprägt gewesen sei, dass sie mit einer Sucht vergleichbar sei.
199
4) Die Kammer tritt den von großer Sachkunde getragenen und detaillierten Ausführungen der Sachverständigen vollumfänglich bei und hat entsprechend der eigenen Angaben des Angeklagten, die insoweit den Ausführungen der Sachverständigen entsprechen, einen Einfluss auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit i.S.d. §§ 20, 21 StGB bei Tagbegehung ausgeschlossen und ist aufgrund eigener Prüfung überzeugt, dass er voll schuldfähig war.
200
Entsprechend des gerichtsbekannten und erfahrenen psychiatrischen Sachverständigen geht die Kammer unter Heranziehung der Klassifizierung nach ICD-11 – welche dem neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht – von einer paraphilen Störung aus, welche dem Merkmal einer schweren anderen seelischen Störung nach § 20 StGB grundsätzlich unterfällt. Hierfür ist aus Sicht der Kammer die hohe Intensität der Taten, sowie die menschenverachtende Sprache, welche der Angeklagte diesbezüglich in seinen Chatnachrichten in der Gruppe „Fahrschule für Experten in Europa!“ von ausschlaggebender Bedeutung. Trotz des Vorliegens dieses Eingangsmerkmals ist die Kammer überzeugt davon, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung sämtlicher sieben Taten weder aufgehoben noch erheblich vermindert war. Besonders deutlich wird dies aus Sicht der Kammer angesichts des stets zielgerichteten Vorgehens des Angeklagten, welcher bereits einige Zeit vor der jeweiligen Tatbegehung durch die Bestellung, das Bereithalten und schließlich die Verwendung der sedierenden Medikamente einen sehr hohen Planungsaufwand betrieben hat. Die Tatbegehung erfolgte sodann jedoch nicht rein nach Schema, vielmehr reagierte der Angeklagte während der Tatbegehung auf das Verhalten der Geschädigten S, indem er nach Bedarf die Narkose durch die erneute Gabe von C. bei Bedarf vertiefte.
201
Nach einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Beweistatsachen gelangte die Kammer daher zu der Überzeugung, dass der Angeklagte zur Tatzeit zwar substanzbedingt enthemmt, seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei der Tat jedoch vollständig erhalten war.
202
Der Angeklagte hat sich des versuchten Mordes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge mit besonders schwerer Vergewaltigung mit gefährlicher Körperverletzung mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen, in Tatmehrheit mit vier Fällen der besonders schweren Vergewaltigung jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen, in Tatmehrheit mit besonders schwerem sexuellen Übergriff in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 und 2 b, 178, 201a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, 205, 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 2, 5 und 8, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB strafbar gemacht.
203
Der Angeklagte hat sich am 08.02.2024 eines besonders schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2 b, 201a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, 205, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, 52 StGB strafbar gemacht.
204
Nach Überzeugung des Schwurgerichts handelte der Angeklagte bei dieser Tat mit bedingtem Tötungsvorsatz. Er verwirklichte zudem die Mordmerkmale Befriedigung des Geschlechtstriebs, Heimtücke und Ermöglichungsabsicht. Er trat jedoch vorliegend vom versuchten Mord strafbefreiend zurück. Der Angeklagte verwirklichte zunächst einen beendeten Versuch, korrigierte sodann während der Tat, nämlich als er erkannt hatte, dass er den „Tote-Schwein“ Zustand bei der Geschädigten H. nicht erreicht hatte, seinen Rücktrittshorizont hin zu einem unbeendeten Versuch. Er trat von dem versuchten Tötungsdelikt zurück, indem er sodann keine weiteren Tathandlungen mit Tötungsvorsatz mehr ausführte, insbesondere der Geschädigten H. nicht weitere Medikamente verabreichte, obwohl er diese vorrätig hatte. Damit ist der Angeklagte in dem Fall vom 08.02.2024 nicht wegen versuchten Mordes, sowie versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge zu verurteilen.
1. Bedingter Tötungsvorsatz
205
Bedingter Tötungsvorsatz setzt voraus, dass der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und diesen billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet (Willenselement). Dabei setzt das „Billigen“ des Todes nicht eine dem Erfolgseintritt positiv begegnende innere Einstellung des Täters voraus. Vielmehr kommt ein Billigen im Rechtssinne auch dann in Betracht, wenn dem Täter der Tötungserfolg an sich unerwünscht ist, er aber gleichwohl handelt, um das von ihm angestrebte Ziel zu erreichen. Umschrieben wird damit eine Situation, in der der Täter von der Möglichkeit des Erfolgseintritts ausgeht, in diesem Sinne um die Gefahr weiß, sie ernst nimmt und unbeschadet der von ihm heraufbeschworenen Rechtsgutsbeeinträchtigung in Verfolgung seiner für vorrangig befundenen Ziele gleichwohl handelt. Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht erstrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers genügt. Der Vorsatz muss sich auf den gesamten Geschehensablauf erstrecken (BGH, Beschluss vom 10.08.2021, 3 StR 394/20). Die Bejahung oder Verneinung beider Elemente der inneren Tatseite kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls erfolgen, in welche insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine Persönlichkeit und psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22.12.2016, 1 StR 571/16 m.w.N.; Urt. v. 12.08.2020, 2 StR 574/19; Urt. v. 18.06.2020, 4 StR 482/19; Urt. v. 15.01.2020, 2 StR 304/19, jeweils m.w.N.). Im Rahmen der Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator für beide Vorsatzelemente dar (BGH, Beschluss vom 18.02.2021, 4 StR 266/20; Beschluss vom 25.03.2020, 4 StR 388/19; Urt. v. 12.08.2020, 2 StR 574/19, jeweils m.w.N.).
206
Das Wissenselement setzt dabei nicht etwa voraus, dass der Täter Kenntnisse von Einzelheiten der (potenziell) todesursächlichen physischen Prozesse oder medizinisches Fachwissen besitzt und sich in der Tatsituation vergegenwärtigt. Ein Fehlen des Wissenselements kann sich allerdings daraus ergeben, dass der Täter auf Grundlage eingeübter Denkstile, aus Nachlässigkeit und Sorglosigkeit die von seiner Handlung ausgehende Gefahr verkennt oder in hohem Maße verdrängt (BGH, Urt. v. 11.12.2001, 5~ StR 419~/01~). Auch das Willenselement fordert nicht etwa eine ins Einzelne gehende bewusste Abwägung der Vor- und Nachteile des eigenen Tuns in Auseinandersetzung mit dem Schicksal des Opfers.
207
Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit dem Eintritt des Todes seines Opfers rechnet und – weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2021, 5 StR 500/20 zu Messerschnitten gegen den Hals; BGH, Urt. v. 19.01.2022, 2 StR 323/21). Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz möglich und regelmäßig ein Vertrauen des Täters auf das Ausbleiben des tödlichen Erfolges zu verneinen, wenn der von ihm vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahekommt, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann. Wenn dem Täter im Einzelfall das Risiko der Tötung nicht bewusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements), handelt er auch dann ohne bedingten Tötungsvorsatz, wenn er diejenigen Umstände kennt, die die objektiv hohe Gefährlichkeit seiner Handlungen begründen. Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährdenden Tuns darf dabei aber nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, sondern muss tatsachenbasiert sein (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 12.12.2018, 5 StR 517/18; BGH, Urt. v. 04.03.2021, 5 StR 509/20; BGH, Urt. v. 07.06.2023, 5 StR 80/23).
208
Gemessen an diesen Grundsätzen handelte der Angeklagte bei der Verabreichung der sedierenden Medikamente, um die bewusstlose Geschädigte sodann vergewaltigen zu können, mit bedingtem Tötungsvorsatz.
209
aa) Die Kammer konnte sich davon überzeugen, dass der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, als er der Geschädigten S zunächst A., sodann B. und letztlich C. verabreichte, über ausreichendes Wissen zu deren Wirkung verfügte, um einen tödlichen Verlauf als jedenfalls mögliche Folge der verabreichten Medikamente zu erkennen.
210
Der Angeklagte hat sich zuvor bereits über Jahre hinweg eingehend mit den verschiedenen Medikamenten beschäftigt, welche er vorliegend verabreicht hat. Er war bereits seit gut drei Jahren Mitglied in der T-Chatgruppe „Peace-Hotel“, in welcher gleichgesinnte Täter ihre Erfahrungen mit den Medikamenten geteilt haben. Über diese Chatgruppe wurde der Angeklagte auch auf einen chinesischen Artikel aufmerksam, welcher umfassend über ein Strafverfahren nach einem Todesfall einer vergewaltigten Frau nach der Gabe von C. berichtete. Zudem tauschte sich der Angeklagte in der T-Gruppe „Fahrschule für Experten in Europa!“ intensiv über die Anwendung und die Wirkung der drei Medikamente aus. Schließlich gab der Angeklagte auch selbst im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung an, dass ihm bewusst gewesen sei, dass die Gefahr eine Narkose in der Verlegung der Atemwege, sowie im Zusammenhang mit einem Erbrechen liege.
211
Zudem handelt es sich bei der Gefährlichkeit von Narkosen um Allgemeinwissen. Es ist jedem aufgrund gesunden Menschenverstands bewusst, dass eine Narkose auch im Krankenhaus lebensgefährlich ist. Es ist allgemein bekannt und international üblich, dass es für die Durchführung einer Narkose medizinisches, speziell geschultes Personal braucht. Zudem ist allgemein bekannt, dass vor einer geplanten Narkose stets eine umfassende Anamnese des Patienten aufgenommen wird, um die Risiken der Narkose zu minimieren. Außerdem ist es allgemein bekannt und üblich, dass vor einer Narkose eine gewisse Zeitspanne der Nüchternheit des Patienten zu erfolgen hat, um das Risiko ein mögliches Erbrechen während der Narkose zu verhindern. Trotz Beachtung dieser Sicherheitsstandards kommt es auch im klinischen Setting immer wieder zu Komplikationen im Zusammenhang mit Narkosen, welche auch tödlich verlaufen können.
212
Der Angeklagte ist jedoch kein Mediziner. Er hatte weder die Kenntnis noch irgendwelche Instrumente, um die Vitalfunktionen der Geschädigten S zu überwachen und ihr erforderlichenfalls erste Hilfe zu leisten.
213
Zudem kombinierte der Angeklagte vorliegend drei verschiedene Medikamente. Jedes dieser Medikamente wirkt auf eine andere Dauer, jedes dieser Medikamente erreicht zu einem anderen Zeitpunkt sein Wirkmaximum. Zudem hält die Wirkung jedes dieser Medikamente unterschiedlich lange an. Somit ist die Wirkung der drei Medikamente in Kombination in keiner Weise kontrollierbar. Dies gilt bereits für medizinisch geschultes Personal, sowie erst recht für den Angeklagten, der über keine spezifischen medizinischen Kenntnisse verfügt.
214
Der Angeklagte ergriff bei der Verabreichung der Medikamente auch keinerlei Schutzmechanismen. Er hatte keine fundierten Kenntnisse hinsichtlich der Dosierung und der Auswirkung der Kombination der durch ihn verwendeten Medikamente. Er hatte zwar ein Medikament hinsichtlich der Aufhebung der Wirkung von Benzodiazepinen zu Hause, nämlich E., kannte jedoch weder dessen Anwendungsbereich, noch wusste er, wie man es verwendet.
215
Der Angeklagte verfügte über keinerlei spezifische Kenntnisse, um der Geschädigten H. Erste Hilfe zu leisten. Er hat keinen Erste-Hilfe-Kurs gemacht. Zudem hatte er – anders als im klinischen Setting bei einer Narkose – keinerlei medizinisches Equipment, um eingreifen zu können. Seine einzige Möglichkeit beim Auftreten von Komplikationen im Rahmen der Betäubung der Geschädigten H. bestand darin, den Notruf zu wählen, wobei er dessen Telefonnummer in Deutschland gar nicht kannte. Zudem wäre die Geschädigte H. bis zum Eintreffen eines Notarztes nach fünf bis zehn Minuten höchstwahrscheinlich nicht mehr rettbar gewesen, beziehungsweise wenn dann nur mit schwersten, bleibenden Schäden. Hintergrund hierfür ist, dass bei einer Verlegung der Atemwege die Sauerstoffsättigung schleichend absinkt und somit bereits vor einem Atemstillstand Sauerstoffarmut geherrscht hat. Dadurch kommt es bei einem Atemstillstand innerhalb von drei Minuten zu einem Kreislaufversagen.
216
Schließlich lagen auch keine vorsatzkritischen Elemente vor:
217
i) Der Angeklagte war bei Begehung der Tat nicht durch Drogen oder Alkohol beeinflusst. Nach seinen eigenen Angaben hat der Angeklagte keinerlei Drogen oder Alkohol vor der Tat zu sich genommen. Selbst wenn er, wie die Geschädigte H., eine Dose mit einem alkoholhaltigen (circa 10 Promille) Fruchtcocktail getrunken hätte, so hätte er damit lediglich eine Alkoholisierung von 0,3 Promille erreicht. Die Videoaufnahmen von der Tat zeigen keinerlei Beeinflussung durch Alkohol.
218
ii) Die Persönlichkeit des Angeklagten und dessen psychische Verfassung sprechen nicht gegen ein Wissen des Angeklagten um die Möglichkeit von tödlichen Folgen. Zwar leidet der Angeklagte nach der Klassifizierung des ICD-11 an einer paraphilen Störung, diese hat jedoch keinerlei Einfluss auf seine Steuerungsfähigkeit. Es handelt sich vorliegend um eine selbstsüchtige Tat des Angeklagten zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes. Der Angeklagte ist intelligent. Er nutzte das Vertrauen der Geschädigten H. im Rahmen der Partnerschaft bewusst zur Tatbegehung aus.
219
iii) Auch die konkreten Rettungsbemühungen des Angeklagten, nämlich seine Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht bei Atemaussetzern der Geschädigten H., stellten keinen vorsatzkritischen Umstand dar.
220
Dabei ist zu sehen, dass die eigentliche tatbestandsverwirklichende Handlung gerade nach diesen Schlägen erfolgte und der Angeklagte gerade handelte, obwohl er zuvor die bestehende Lebensgefahr erkannt hatte. Insofern haben die vorausgegangen Rettungsbemühungen gerade nicht den späteren Vorsatz betroffen.
221
Zudem steht das anschließende Erschrecken nach der Rechtsprechung des BGH, wenn sich der nach den Feststellungen ja nicht von vornherein beabsichtigte, aber gleichwohl in Kauf genommene Erfolg realisiert, einem bedingten Vorsatz nicht entgegen. Ein „das habe ich nicht gewollt“ auf Seiten des Angeklagten ist somit kein vorsitzkritisches Element (BGH, Urteil vom 13.12.2005 – 1 StR 410/05, NJW 2006, 386, 387 („Fall G.“)). Nach Überzeugung der Kammer stellen die Schläge des Angeklagten mit der flachen Hand ins Gesicht der Geschädigten S, sobald bei dieser die Atmung ausgesetzt hat, vorliegend genau so ein nachträgliches Erschrecken dar.
222
iv) Es handelt sich vorliegend gerade nicht um eine Spontantat. Vielmehr hat der Angeklagte diese und die folgenden Taten von langer Hand geplant. Er hat diesbezüglich einen erheblichen Planungsaufwand betrieben, indem er sich Wissen hinsichtlich der Medikamente aneignete, die Medikamente bestellte und sich dann in Chatgruppen aktiv zu deren Anwendung austauschte.
223
Vor diesem Hintergrund ist das Schwurgericht überzeugt davon, dass der Angeklagte die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs bei der Verabreichung der Medikamente erkannt hat.
224
bb) Die Kammer konnte sich auch davon überzeugen, dass der Angeklagte zudem einen tödlichen Verlauf billigend in Kauf nahm. Ein über bloßes Hoffen hinausreichendes, tatsachenfundiertes Vertrauen des Angeklagten auf einen glimpflichen Ausgang bestand gerade bei der ersten Tat am 08.02.2024 nicht.
225
Das Tatmotiv des Angeklagten spricht ebenfalls nicht gegen seine Bereitschaft, dafür auch schwerste, tödliche Folgen in Kauf zu nehmen. Das oberste Ziel des Angeklagten war es die Geschädigte S in einen Zustand tiefster Betäubung zu versetzten, so dass sie auch im Rahmen von umfassenden Vergewaltigungshandlungen in keiner Weise zuckt. Diesen Zustand beschreibt der Angeklagte selbst – wie auch andere, gleichgesinnte Täter – in den einschlägigen Chatgruppen als „Totes-Schwein“-Zustand.
226
Auch wenn es sich bei der Formulierung „Schlafen, wie ein totes Schwein“ um eine durchaus gebräuchliche Redewendung in der chinesischen Sprache handelt – welche der deutschsprachigen Formulierung „Schlafen wie ein Stein“ entspricht – so verwendet der Angeklagte diese Begrifflichkeit nicht als übliche Redewendung. Es geht dem Angeklagten nicht um die gute Schlafqualität der Geschädigten, sondern um ein völlig regungsloses, wehunfähiges Opfer, dass auch schwerste Vergewaltigungshandlungen „wie tot“ über sich ergehen lässt.
227
Gerade bei der vorliegenden Tat, bei welcher der Angeklagte die drei Medikamente zum ersten Mal an der Geschädigten S anwendete, konnte er in keiner Weise tatsachenfundiert auf einen glimpflichen Ausgang vertrauen. Er wusste in keiner Weise, wie die Geschädigte S auf die Medikamente reagieren wird, welche weitere Wirkung – neben der beabsichtigten tiefen Sedierung – die durch ihn verabreichte Dosis bei der Geschädigten S entfaltet und wie sich die Kombination der drei verschiedenen Medikamente auf die Geschädigte auswirken würde.
228
cc) Hingegen handelte der Angeklagte nicht mit Tötungsabsicht.
229
Der Angeklagte selbst führte im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung aus, dass er die Geschädigte geliebt habe und sie nicht habe töten wollen.
230
In Übereinstimmung hiermit konnte die Kammer keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Handeln des Angeklagten mit absolutem Vernichtungswillen feststellen. Vielmehr spricht bereits die Tatmotivation des Angeklagten, die Geschädigte S in betäubten Zustand mehrfach zu vergewaltigen, gegen eine Tötungsabsicht, denn dann stünde die Geschädigte ja nicht als Opfer für weitere Taten zur Verfügung.
231
dd) Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.
a. unmittelbares Ansetzen
232
Bereits mit der Gabe von A., aufgelöst in einem Fruchtcocktail, welcher sodann durch die Geschädigte S getrunken wurde, überschritt der Angeklagte die Schwelle der bloßen Tatvorbereitung und setzte unmittelbar zu Verwirklichung des Tatbestands des Totschlags (§ 212 StGB) an (§ 22 StGB).
b. kein fehlgeschlagener Versuch
233
Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält, wobei es auf die Tätersicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ankommt. Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens bedürfte, liegt ein Fehlschlag vor (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 05.09.2019, 4 StR 394/19; Beschluss vom 09.09.2014, 4 StR 367/14).
234
Zur Überzeugung der Kammer hatte der Angeklagte mit seiner Handlung bereits alles Erforderliche zur Tatbestandsverwirklichung getan. Er hat mit der Medikamentengabe bereits die nicht mehr herrschbare Gefahr eines tödlichen Ausgangs geschaffen.
235
Es liegt ein beendeter Versuch vor.
236
(i) Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einem unbeendeten und einem beendeten Versuch ist das Vorstellungsbild des Täters unmittelbar nach Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, sog. Rücktrittshorizont. Rechnet der Täter zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges, und sei es auch nur in Verkennung der verursachten Gefährdung des Opfers, ist der Versuch unbeendet.
237
Wenn der Täter dagegen bei einem Tötungsdelikt den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht, liegt ein beendeter Versuch vor (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17.12.2019, 2 StR 340/19; Urt. v. 23.10.2019, 5 StR 677/18). Darauf, ob der Täter den Erfolgseintritt zu diesem Zeitpunkt noch will oder billigt, kommt es nicht an; die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die den Erfolgseintritt nahelegen, reicht aus (BGH, Beschluss vom 14.06.2017, 2 StR 140/17; Urt. v. 25.11.2004, 4~ StR 326~/04~). Die Annahme eines unbeendeten Versuchs setzt gerade bei besonders gefährlichen Gewalthandlungen eines mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnden Täters voraus, dass Umstände festgestellt werden, die die Wertung zulassen, er habe nach Beendigung der Tathandlung den tödlichen Erfolg nicht (mehr) für möglich gehalten (BGH, Urt. v. 03.12.2015, 1 StR 457/15; Urt. v. 08.12.2010, 2 StR 536/10). Aussagekräftig können insoweit vor allem körperliche Reaktionen des Opfers sein, die Zweifel daran aufkommen lassen, das Opfer sei bereits tödlich verletzt.
238
Vorliegend war zunächst ein beendeter Versuch gegeben. Der Angeklagte hielt nach der zuletzt erfolgten Medikamentengabe, der Gabe von C., den Todeseintritt der Geschädigten H. für möglich.
d. Korrektur des Rücktrittshorizonts
239
Dabei kann der Rücktrittshorizont in engen Grenzen auch noch nachträglich korrigiert werden. Erkennt der Täter, der nach der letzten Ausführungshandlung den Erfolgseintritt zunächst für möglich hält, unmittelbar darauf, dass er sich geirrt hat, kann er durch Abstandnahme von weiteren möglichen Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurücktreten (BGH, Beschluss vom 23.06.2020, 5 StR 601/19; Beschluss vom 17.12.2019, 2 StR 340/19; Urt. v. 23.10.2019, 5 StR 677/18).
240
Vorliegend erkannte der Angeklagte, dass die Geschädigte H. auf eine seiner Berührungen an der Schulter mit einem Zucken reagierte. Ihm war somit bewusst, dass die Geschädigte H. den von ihm gewünschten „Tote-Schwein“-Zustand gerade noch nicht erreicht hatte. Dies brachte er auch in einer T-Nachricht um 0:27:13 Uhr im Chat „Fahrschule für Experten in Europa“ zum Ausdruck, als er schrieb „Fünf 25-Tabletten und immer noch kein Totes Schwein“.
241
Diese Verschiebung des Rücktrittshorizonts erfolgte nach Überzeugung der Kammer vorliegend in noch ausreichend engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang. Der örtliche Zusammenhang war zweifelslos gegeben. Der Angeklagte und die Geschädigte befanden sich weiterhin beide am Tatort, dem Bett des Angeklagten.
242
Schwieriger ist die Beurteilung des engen zeitlichen Zusammenhangs. Wann der Angeklagte vorliegend genau die Medikamente an die Geschädigte S verabreicht hatte, kann nicht nachvollzogen werden, da der Angeklagte dies weder durch Fotos noch durch Videos dokumentiert hatte. Seit 23.34 Uhr war keine Aktivität an dem Handy der Geschädigten S mehr festzustellen. Frühestens zu diesem Zeitpunkt hat die Geschädigte S somit ihr Bewusstsein verloren. Erst dann verabreichte der Angeklagte ihr B. rektal und sodann C. durch Auflegen eines getränkten Tupfers. Die Kammer geht davon aus, dass dies bei der ersten Tat durch den noch ungeübten Angeklagten mindestens 15 Minuten in Anspruch nahm. Somit liegen vorliegend maximal 38 Minuten zwischen der letzten Tathandlung und der Erkenntnis des Angeklagten, dass die Geschädigte den „Tote-Schwein“-Zustand nicht erreicht hat.
243
Der Kammer ist bewusst, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung eine Korrektur des Rücktrittshorizonts nur dann erlaubt, wenn sich die Vorstellung des Täters in engstem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang ändert (BGH, Urt. v. 19.7.1989 – 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224 [226] = NJW 1989, 1008 = NStZ 1989.525, und v. 8.5.2012 – 5 StR 528/11, NStZ 2012, 688 [689]) und diese zeitliche Grenzen bei einem Messerangriff schon bei einem Zeitraum von wenigen Minuten als überschritten ansieht (BGH, Beschluss vom 14.10.2025 – 2 StR 313/25, NStZ-RR 2026, 73). Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass sich die Tatausführung – nämlich die Gabe von narkotisierenden Medikamenten – in ihrer Wirkweise erheblich von einem Messerangriff unterscheidet. Bei einem Messerangriff wird die für den tödlichen Verlauf entscheidende ursächliche Verletzung binnen Sekundenbruchteilen gesetzt, bei sedierenden Medikamenten bedarf es jedoch einiger Zeit, bis diese überhaupt ihre Wirkung entfalten, sowie eines längeren Zeitraums, bis diese ihr Wirkmaximum erreichen.
244
Vorliegend ist die volle Wirkung von B. bei einer rektalen Gabe wie vorliegend nach 30 Minuten erreicht. Die maximale Plasmakonzentration von A. ist nach 0,65 – 2,3 Stunden erreicht, wobei die Anflutung mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten erfolgt und stark von den individuellen Gegebenheiten abhängig ist. C. hingegen ist schnell wirksam und erreicht sein Wirkmaximum bereits nach wenigen Minuten.
245
Vor diesem Hintergrund ist die Kammer überzeugt davon, dass man vorliegend hinsichtlich eines engen zeitlichen Zusammenhangs nicht auf Rechtsprechung hinsichtlich Messerstich- oder Schussverletzungen abstellen kann, sondern vielmehr eigene Grundsätze entwickeln muss. Aufgrund der Wirkweise der verabreichten Medikamente hält die Kammer einen engen zeitlichen Zusammenhang bei einer maximalen Zeitdauer von 38 Minuten jedenfalls vorliegend noch für gegeben.
246
Nach Korrektur des Rücktrittshorizontes hin zu einem unbeendeten Versuch, liegt ein strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten vor, wenn der Angeklagte die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgibt. Dies ist vorliegend der Fall. Der Angeklagte hatte vorliegend die Möglichkeit der Geschädigten S weitere, vorrätige Medikamente zu verabreichen. Insbesondere hätte er die Möglichkeit gehabt die Sedierung durch eine erneute Gabe von C. zu intensivieren. Davon nimmt er jedoch freiwillige Abstand und betrachtet diese erste Tat rein als Übung. Er befriedigt sich sodann selbst und onaniert auf die bewusstlose Geschädigte. Hierbei handelt es sich um eine Handlung, die nicht mit Schmerzreizen für die Geschädigte S verbunden ist, so dass der Grad der Sedierung hierfür ausreichend war.
3. Gefährliche Körperverletzung, § 223, 224 StGB
247
Die Geschädigte S wurde durch den Angeklagten durch die Gabe von A., B. und C. gegen ihren Willen in einen Zustand tiefer Bewusstlosigkeit versetzt. Damit hat der Angeklagte der Geschädigten eine üble und unangemessene, ihr körperliches Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigende Behandlung angedeihen lassen, sie also körperlich misshandelt im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB.
a) Gift, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB
248
Als „Gift“ bezeichnet man jeden anorganischen oder organischen Stoff, der durch chemische oder chemischphysikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen vermag (MüKoStGB/Hardtung, 5. Aufl. 2025, StGB § 224 Rn. 9, beckonline). Ohne Einverständnis verabreichte Medikamente und Narkosemittel sind hiervon umfasst. Mit der heimlichen Beimischung in das Getränk, welches die Geschädigte H. sodann selbst trank, wurde das Gift durch den Angeklagten in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) auch beigebracht iSv § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
b) kein gefährliches Werkzeug, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB
249
Der Katheter-Schlauch, welcher der Angeklagten der Geschädigten S im Rahmen der Gabe von B. rektal einführte, stellt kein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift dar. Der Schlauch ist flexibel und vorne abgerundet und stellt damit kein gefährliches Werkzeug dar. Ein solches ist nämlich nur dann gegeben, wenn das Werkzeug nach objektiver Beschaffenheit und nach Art der Benutzung im konkreten Fall geeignet ist erhebliche Verletzungen herbeizuführen (vgl. BGH NStZ 1987, 174; NStZ 2002, 594; 2007, 95; NStZ 2010, 151; NStZ-RR 2009, 50; Lackner/Kühl/Heger/Heger, 31. Aufl. 2025, StGB § 224 Rn. 5, beckonline). Dies ist bei dem vorliegenden Katheter-Schlauch weder nach seiner objektiven Beschaffenheit noch nach der konkreten Benutzung der Fall.
c) Hinterlistiger Überfall, § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB
250
Der Angeklagte hat durch die Beibringung von A., B. und C. eine Körperverletzung mittels eines „hinterlistigen Überfalls“ nach § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen. Hinterlistig ist ein Überfall nicht schon durch die bewusste Ausnutzung des Überraschungsvorteils, hinzukommen muss vielmehr ein planmäßiges, auf Verdeckung der wahren Absicht berechnetes Vorgehen (BGH NStZ 2012, 698), wie etwas heimliches Zuführen eines Betäubungsmittels (BGH NStZ 1992, 490; NStZ-RR 1996, 100; zum Fall Kretschmer Jura 2008, 916 (920) „KO-Tropfen“) um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren (Lackner/Kühl/Heger/Heger, 31. Aufl. 2025, StGB § 224, beckonline).
251
Einem anderen bewusstseinstrübende Mittel wie hier Schlaf- und Narkosemittel durch heimliche Beimischung in ein unverdächtiges Getränk zu verabreichen, um dessen Arglosigkeit auszunutzen, stellt gerade den typischen Fall der hinterlistigen Körperverletzung dar.
d) lebensgefährdende Behandlung, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB
252
Zudem stellt die konkrete Vorgehensweise des Angeklagten eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB dar. Hierfür genügt es, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet ist, tödliche Verletzungen hervorzurufen. Maßgebend ist insoweit die Gefährlichkeit der Behandlung und nicht die tatsächlich eingetretenen Verletzungen. Subjektiv muss die Tathandlung nach der Vorstellung des Täters auf Lebensgefährdung „angelegt“ sein, er muss also über eine Körperverletzung hinaus zumindest eine potentielle Gefährdung des Lebens des Opfers durch die Tathandlung erkennen und billigen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 23. Mai 2024 – 4 StR 234/23 Rn. 13 m.w.N.; Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 267/22; Beschluss vom 24. März 2020 – 4 StR 646/19). Dies ist vorliegend der Fall. Insofern wird auf die Ausführungen zum bedingten Tötungsvorsatz Bezug genommen.
e) Subjektiver Tatbestand:
253
Hinsichtlich der Tatvarianten des Beibringens von Gift, sowie des hinterlistigen Überfalls handelte der Angeklagte mit Absicht. Hinsichtlich der lebensgefährdenden Behandlung handelte er mit Eventualvorsatz.
4. Sexualdelikte des § 177 StGB
a) Grundtatbestand, § 177 Abs. 1 StGB
254
Der Angeklagte nahm vorliegend gegen den erkennbaren Willen der Geschädigten H. an dieser in betäubtem Zustand sexuelle Handlungen vor.
255
Stimmt eine Person dem Geschlechtsverkehr ausdrücklich nur unter der Voraussetzung zu, dass sie diesen bewusst miterleben kann und hieran aktiv teilnehmen kann, stehen sexuelle Handlungen, die an ihr im erheblich betäubten Zustand vorgenommen werden, ihrem erkennbaren Willen entgegen. Dies gilt umso mehr, wenn der Täter – wie vorliegend – diesen Zustand bewusst und heimlich zum Zwecke der sexuellen Handlungen hervorruft. Für die Frage, ob eine sexuelle Handlung dem maßgeblichen Willen der betroffenen Person zuwiderläuft, kommt es auf die konkret vorgenommene Handlung an. Ist in Bezug auf diese ersichtlich, dass die betroffene Person sie ablehnt, kommt es allein auf diesen zum Ausdruck gebrachten Willen an. Ob daneben ein Einverständnis mit anderen sexuellen Handlungen besteht, ist demgegenüber nicht von Belang (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2022 − 3 StR 372/22 in NStZ 2023, 229 ff.)
256
Ein Rückgriff auf den Tatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB, scheidet dann aus, wenn die Tatbestandvoraussetzungen des § 177 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Dieser sanktioniert nach der Konzeption der Neufassung sexuelle Handlungen, mit denen sich der Täter über einen erkennbaren entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegsetzt. § 177 Abs. 2 StGB soll dagegen Konstellationen erfassen, in denen ein entgegenstehender Wille des Opfers nicht erkennbar ist, weil eine entsprechende Äußerung dem Opfer aus den dort genannten Gründen entweder nicht möglich oder nicht zuzumuten ist. Bezogen auf ein- und denselben Zeitpunkt schließen § 177 Abs. 1 StGB und § 177 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB deshalb einander aus, da § 177 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gerade voraussetzen, dass ein entgegenstehender Wille, den § 177 Abs. 1 StGB objektiv erkennbar tatbestandsmäßig erfordert, nicht ausreichend gebildet oder rechtzeitig ausreichend kundgetan werden kann. In der Partnerschaft zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin H. hatte diese den Sexualverkehr im nicht wachen Zustand auf wiederholte, explizite mündliche Nachfrage des Angeklagten abgelehnt und war fest davon ausgegangen, dass der Angeklagte sich an ihre zuvor kundgetane ablehnende Haltung hierzu halten würde. Dies war für den Angeklagten auch unmissverständlich erkennbar.
b) Sexuelle Nötigung, § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB
257
Indem der Angeklagte die Geschädigte S mittels A., B. und C. in einen tiefen betäubten Zustand versetzte, übte er auf sie auch körperlich wirkenden Zwang und mithin Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB aus.
c) besonders schwerere sexuellen Nötigung durch besonders erniedrigende Handlungen, § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB
258
Indem der Angeklagte vor der betäubt vor ihm liegenden Geschädigten S onanierte und schließlich sein Sperma auf deren Oberkörper spritze, liegt eine besonders schwere sexuelle Nötigung durch eine besonders erniedrigende Handlung vor.
259
Handlungen, die nicht mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind, fallen nicht von vornherein aus dem Anwendungsbereich der Nr. 1 heraus, müssen aber – wie etwa Fäkalerotik oder Bespritzen mit Sperma (Folkers NJW 2000, 3317 (3319); Matt/Renzikowski/Eschelbach Rn. 118; MüKoStGB/Renzikowski Rn. 159; NK-StGB/Schumann Rn. 49; SK-StGB/Noltenius Rn. 89) – einen hohen Erheblichkeitsgrad aufweisen, damit eine vergleichbare besondere Erniedrigung des Opfers mit entsprechendem Unrechtsgehalt vorliegt (TK-StGB/Eisele, 31. Aufl. 2025, StGB § 177 Rn. 103, beckonline).
d) keine besonders schwere sexuelle Nötigung durch Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges, § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB
260
Die verwendeten Medikamente stellen bereits begrifflich kein Werkzeug dar. Eine derartige Auslegung ginge über den Wortlaut der Norm hinaus (so BGHBeschluss vom 8.10.2024 – 5 StR 382/24, NJW 2024. 3735 bzgl. GBL-Tropfen). Auch der Katheter-Schlauch, welchen der Angeklagte der Geschädigten S im Rahmen der Verabreichung von B. rektal einführte, stellt kein gefährliches Werkzeug dar, denn es handelt sich hierbei um einen sehr flexiblen Schlauch mit abgerundetem Ende, der nicht geeignet ist, um erhebliche Verletzung hervorzurufen.
e) besonderes schwere sexuelle Nötigung durch Schaffung einer konkreten Lebensgefahr, § 177 Abs. 8 Nr. 2b StGB
261
Der Angeklagte hat vorliegend durch die bewusste Verabreichung von potentiell tödlich wirkenden Narkosemitteln eine konkrete Lebensgefahr für die Geschädigte S geschaffen. Unter „Tat“ versteht man vorliegend alle Vorgänge, die in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der sexuellen Handlung stehen, so dass vorliegend die Gabe der sedierenden Medikamente zur Herbeiführung der Bewusstlosigkeit der Geschädigten S zwanglos von dem Tatbegriff umfasst sind.
262
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 08.10.2024 – 5 StR 382/24 für den Falle einer Betäubung mit K.O. Tropfen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es jedenfalls nicht fern liege, dass der Angeklagte eine konkrete Todesgefahr herbeigeführt habe. Eine konkrete Lebensgefahr kann – wie vorliegend – durch potentiell tödlich wirkende Betäubungsmittel erzeugt worden sein (Hörnle in: Leipziger Kommentar, StGB, Band 10 – §§ 174-210, 13. Auflage 2023, § 177 StGB).
263
Dem Angeklagten war auch bewusst, dass er vorliegend eine konkrete Todesgefahr für die Geschädigte S geschaffen hat. Insofern wird auf die Ausführungen zum bedingten Tötungsvorsatz Bezug genommen.
5. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
a) Abs. 1 Nr. 1: unbefugtes Herstellen einer Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung befindet
264
Der Angeklagte fertigte vorliegend Videos und Bilder von der Geschädigten H., welche in betäubtem Zustand auf seinem Bett lag. Die Geschädigte H. war zwar einverstanden mit Bildaufnahmen durch den Angeklagten während dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, auf denen ihr Gesicht nicht zu sehen ist. Aus diesem spezifischen Einverständnis ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Geschädigte H. mit Aufnahmen von ihr in betäubtem Zustand, auf denen sie zumeist auch mit ihrem Gesicht zu sehen ist, gerade nicht einverstanden war.
b) Abs. 1 Nr. 2: unbefugtes Herstellen einer Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt
265
Bei den Aufnahmen, auf welchen sämtlich die Geschädigte in betäubtem Zustand im Mittelpunkt steht, handelt es sich um unbefugt hergestellte Bildaufnahmen, die deren Hilflosigkeit im Zustand der tiefen Bewusstlosigkeit zur Schau stellt.
c) Abs. 1 Nr. 4: zugänglich machen einer nach Nr. 1 – 3 hergestellten Bildaufnahme
266
Der Angeklagte teilte eines der angefertigten Bild in einer T-Gruppenchat und machte es somit den anderweitig Verfolgten JIANG und SHAO zugänglich.
267
Der Angeklagte handelte hinsichtlich sämtlicher Tatvarianten mit Wissen und Wollen und damit vorsätzlich. Die Geschädigte stellte form- und fristgerecht Strafantrag (§ 205 StGB) und die Staatsanwaltschaft bejahte jeweils das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.
268
Der Angeklagte hat sich am 18.05.2024 einer besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2 b, 201a Abs. 1 Nr. 1, und 2, 205, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, 52 StGB strafbar gemacht.
269
Bei dieser Tat konnte dem Angeklagten nach Auffassung des Schwurgerichts kein Handeln mit bedingten Tötungsvorsatz nachgewiesen werden. Der Angeklagte verabreichte der Geschädigten H. erneut die Medikamentenkombination, wie bei der vorausgegangenen Tat am 08.02.2024, wobei er nunmehr die Dosierung hinsichtlich A. von fünf Tabletten auf drei reduzierte und bei den beiden anderen Medikamenten die Dosierung beibehielt. Aufgrund des Verlaufs der vorangegangenen Tat konnte der Angeklagte nunmehr tatsachenfundiert darauf vertrauen, dass die Geschädigte H. dadurch nicht zu Tode kommen wird. Die Kammer ging vorliegend deswegen davon aus, dass dem Angeklagten das voluntative Element des subjektiven Tatbestands nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann, auch weil weitere gefahrerhöhende Umstände, anders als bei nachfolgenden Taten, vorliegend nicht gegeben waren.
270
Hinsichtlich der tateinheitlich mitverwirklichten gefährlichen Körperverletzung wird auf die Ausführungen im Rahmen der Tat vom 08.02.2024 (Ziffer E.I.) Bezug genommen. Auch im Hinblick auf die Ausführungen zu § 177 StGB kann umfassend auf die Ausführungen unter E.I. verwiesen werden, mit dem Unterschied, dass hier eine besonders schwere Vergewaltigung gegeben ist, da der Angeklagte bei Tatbegehung besonders erniedrigende sexuelle Handlungen an der Geschädigten vornahm, welche mit einem Eindringen in den Körper verbunden waren. Der Angeklagte führte seinen Penis in den Mund der Geschädigten H. ein, er drang zudem mit seinem rechten Zeigefinger vollständig in die Vagina der Geschädigten ein und er führte seinen rechten Zeigefinger in den mittels medizinische Mundsperre geöffneten Mund der Geschädigten H. ein.
271
Auch bei dieser Tat verwirklichte der Angeklagte die Tatbestände des § 201a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB, also die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, er verschickte bei der Tatbegehung am 18.05.2024 jedoch keine Bilder, so dass § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht verwirklicht wurde.
272
Der Angeklagte hat sich auch am 08.06.2024 einer besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2 b, 201a Abs. 1 Nr. 1, und 2, 205, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, 52 StGB strafbar gemacht.
273
Auch hinsichtlich dieser Tat konnte dem Angeklagten nach Auffassung des Schwurgerichts kein Handeln mit bedingten Tötungsvorsatz nachgewiesen werden. Auch im Rahmen dieser Tat verabreichte der Angeklagte der Geschädigten H. die gleiche Medikamentenkombination in gleicher Dosierung, wie bei der Tat am 18.05.2024. Aufgrund des Verlaufs beider vorangegangenen Taten konnte der Angeklagte auch in diesem Fall tatsachenfundiert darauf vertrauen, dass die Geschädigte H. dadurch nicht zu Tode kommen wird. Die Kammer ging vorliegend deswegen auch bei dieser Tat davon aus, dass dem Angeklagten das voluntative Element des subjektiven Tatbestands nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann, auch wenn die Tat vom zeitlichen Umfang mit nunmehr mindestens 2 Stunden und 5 Minuten deutlich umfassender war, als beide Taten zuvor und auch die vorgenommen sexuellen Handlungen an Intensität zunahmen. Der Angeklagte vollzog nunmehr am 08.06.2024 erstmals vaginalen Geschlechtsverkehr an der Geschädigten H. und verwendete einen Analplug.
274
Hinsichtlich der tateinheitlich mitverwirklichten gefährlichen Körperverletzung wird auf die Ausführungen im Rahmen der Tat vom 08.02.2024 (Ziffer E.I.) Bezug genommen. Auch im Hinblick auf die Ausführungen zu § 177 StGB, sowie § 201a StGB kann umfassend auf die Ausführungen unter E.II. verwiesen werden.
275
Der Angeklagte hat sich auch am 08.06.2024 einer besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 und 2 b, 201a Abs. 1 Nr. 1, und 2, 205, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, 52 StGB strafbar gemacht.
276
Auch hinsichtlich dieser Tat konnte dem Angeklagten nach Auffassung des Schwurgerichts kein Handeln mit bedingten Tötungsvorsatz nachgewiesen werden. Die Gabe der Medikamente erfolgte weiterhin, wie bei den vorangegangenen Taten. Auch wenn bei dieser Tat nun weitere, gefahrerhöhende Umstände hinzutraten, konnte sich die Kammer nicht mit der notwendigen Sicherheit von einem Handeln mit bedingtem Tötungsvorsatz bei Ausführung der letzten Tathandlung, also bei Gabe des inhalativen Anästhetikums C., überzeugen.
277
Zwar ließ der Angeklagte die sedierte Geschädigte H. am 29.06.2024 zweimal für jeweils drei Minuten in seiner Wohnung allein und begab sich selbst in die ein Stockwerk höher liegende Wohnung der Geschädigten H.. Es kann dem Angeklagten jedoch nicht nachgewiesen werden, dass er diesen Tatplan bereits vor der Verabreichung der Medikamente gefasst hatte. Somit handelt es sich um einen gefahrerhöhenden Umstand nach Ausführung der letzten Tathandlung, welcher als „Dolus Subsequenz“ nicht im Rahmen der Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes herangezogen werden kann.
278
Zudem ist bei der Tat am 29.06.2024 erstmals auf den Videos ein Aspirationsereignis dokumentiert, nämlich ein Hustenanfall der Geschädigten H., während der Angeklagte den vaginalen Geschlechtsverkehr ausübt. Es handelt sich dabei um einen Husten auf Reflex-Ebene. Dieser zeigt, dass die Geschädigte H. noch nicht das Stadium der tiefen Sedierung erreicht hat, vielmehr befindet sie sich in dem Exzitationsstadium nach dem Guedel-Schema. Hierbei handelt es sich nach den Ausführungen des anästhesiologischen Sachverständigen Prof. Dr. G. um ein besonders gefährliches Stadium, das sowohl bei der Einleitung, als auch der Ausleitung einer Narkose durchlaufen wird. In diesem Stadium treten erhöhte Reflexe, eine unregelmäßige Atmung und Muskelbewegungen auf. Aufgrund der erhöhten Gefährlichkeit warten Anästhesisten in diesem Stadium nur ab und nehmen keinerlei Maßnahmen am Patienten vor.
279
Der Angeklagte hingegen verabreicht der Geschädigten S – als diese Abwehrbewegungen zeigte – erneut C.. Nach Überzeugung der Kammer kann in diesem Zusammenhang jedoch letztlich, trotz der gefahrerhöhenden Umstände, das Vorliegen des voluntativen Elements des Tötungsvorsatzes nicht nachgewiesen werden, da es sich hinsichtlich der Gefährlichkeit dieses Stadiums nicht um Allgemeinwissen handelt, sondern vielmehr um spezielles Wissen aus dem Bereich der Anästhesie. Für den Angeklagten als medizinischen Laien ist ein Husten zwar ein Zeichen einer behinderten Atmung, jedoch nicht so weitreichend wie ein vollständiges Aussetzen der Atmung.
280
Hinsichtlich der tateinheitlich mitverwirklichten gefährlichen Körperverletzung wird auf die Ausführungen im Rahmen der Tat vom 08.02.2024 (Ziffer E.I.) Bezug genommen. Im Hinblick auf die Ausführungen zu § 177 StGB, sowie § 201a StGB kann umfassend auf die Ausführungen unter E.II. verwiesen werden.
281
Der Angeklagte hat sich am 02.08.2024 eines versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 und 2 b, 201a Abs. 1 Nr. und 2, 205, 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 2, 5 und 8, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB strafbar gemacht.
1. Bedingter Tötungsvorsatz
282
Bei der Tat am 02.08.2024 kam das Schwurgericht zu der Überzeugung, dass der Angeklagte mehrere Tathandlungen mit bedingtem Tötungsvorsatz ausführte. Nachdem der Angeklagte der Geschädigten H. die drei Medikamente verabreicht hatte, kam es um 3:06 Uhr für circa 30 Sekunden zu einer Aussetzung der Atmung der Geschädigten H.. Dies erkannte der Angeklagte, welcher der Geschädigten H. daraufhin mit der flachen Hand in ihr Gesicht schlug.
283
Als der Angeklagte bereits zwei Minuten später eine Tennissocke in den Mund der Geschädigten H. stopfte, ist zur Überzeugung des Schwurgerichts eine Tathandlung mit bedingtem Tötungsvorsatz gegeben. Der Angeklagte ist sich aufgrund des unmittelbar zuvor erfolgten Atemaussetzers bewusst, dass die Geschädigte H. sich aufgrund der durch ihn verabreichten Medikamente in einem kritischen Zustand befindet. Er kann nun nicht mehr tatsachenfundiert darauf vertrauen, dass sich die Lebensgefahr, welcher sich der Angeklagte bereits bei Verabreichung der Medikamente bewusst war (Wissenselement; vergleiche hierzu Ausführungen unter E.I.1), nicht realisieren wird. Dennoch erhöht er die Gefahr, indem er der Geschädigten H. eine Tennissocke in den Mund steckte und damit ihre Atmung zusätzlich einengte. Spätestens in diesem Moment niahm der Angeklagte den möglichen Tod der Geschädigten H. im Rahmen der Auslebung seiner sexuellen Fantasien billigend in Kauf. Der Angeklagte hatte es nicht in der Hand und es hing lediglich vom Zufall ab, ob sein Handeln zu tödlichen Folgen bei dem Opfer führen würde oder nicht. Aller dieser Umstände war sich der Angeklagte auch bewusst. Aus Sicht des Angeklagten lagen keinerlei Tatsachen vor, die ihn in diesem konkreten hochgefährlichen Fall tatsachenbasiert davon ausgehen lassen konnten, dass es nicht zu tödlichen Folgen kommt.
284
Das Tatmotiv des Angeklagten spricht ebenfalls nicht gegen seine Bereitschaft, dafür auch schwerste, tödliche Folgen in Kauf zu nehmen. Dem Angeklagten ging es darum, seine sexuellen Fantasien an der völlig regungslosen Geschädigten H., welche sich im vom Angeklagten so bezeichneten „Tote Schwein“-Zustand befand, auszuleben.
285
Der Angeklagte war auch weder aufgrund eines psychischen Defekts noch aus sonstigen Gründen an einer realistischen Wahrnehmung und Bewertung der Tat gehindert. Auch unter diesem Gesichtspunkt bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass er ernsthaft darauf vertraut haben könnte, die Geschädigte H. werden nicht zu Tode kommen.
286
Sechs Minuten später, um 3:14 Uhr, nahm der Angeklagte eine weitere, gefahrerhöhende Handlung vor, bei welcher das Schwurgericht überzeugt davon ist, dass er mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Der Angeklagte führte den 8cm langen Absatzes eines Stöckelschuhes der Geschädigten H. vollständig in deren Mund ein und verschloss den Mund damit nahezu vollständig. Hiervon ging eine enorme Gefahr für die Geschädigte aus, nämlich zum einen die Gefahr des Erstickens aufgrund verlegter Atemwege und zum anderen die Gefahr einer Aspiration, da die Gefahr bestand, dass der tief eingeführte Stöckelschuh zu einem Würgereiz und letztlich zu einem Erbrechen der Geschädigten H. führt. Es handelt sich hierbei um allgemein bekannte Gefahren, die der Angeklagte erkannte und zur Verwirklichung seiner sexuellen Fantasien billigend in Kauf nahm.
287
Nur eine Minute später, um 3:15 Uhr legte der Angeklagte der Geschädigten H. erneut einen mit C. getränkten Wundtupfer auf die Nase. Auch hierin sieht das Schwurgericht eine weitere Handlung mit bedingtem Tötungsvorsatz. Aufgrund des Atemaussetzers neun Minuten zuvor war sich der Angeklagte ganz konkret über die Gefahren für die Geschädigte S durch die von ihm verabreichten Medikamente bewusst. Mit der erneuten Gabe von C. nahm der Angeklagte den Tod der Geschädigten S billigend in Kauf.
288
Hingegen handelte der Angeklagte auch bei dieser Tat nicht mit Tötungsabsicht. Es liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Handeln mit absolutem Vernichtungswillen vor. Vielmehr spricht die Zielsetzung des Angeklagten, wiederholt und auch in weiterer Zukunft, seine sexuellen Fantasien an der betäubten Geschädigten S auszuleben, gegen einen absoluten Vernichtungswillen, dann an einer Toten kann der Angeklagte zukünftig nicht eine Vielzahl weiterer Taten begehen.
289
Bei einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände kam das Schwurgericht daher zu der Überzeugung, dass der Angeklagte durch seine gewalterhöhenden Handlungen, nachdem er bereits zuvor einen Atemaussetzer bei der Geschädigten S wahrgenommen hatte, den möglichen Tod des Geschädigten – trotz der hohen Hemmschwelle hinsichtlich der Tötung eines Menschen – im Sinne einer billigenden Inkaufnahme hingenommen hat.
a) Befriedigung des Geschlechtstriebes
290
Das Merkmal ist gegeben, wenn der Täter die Tötung eines Menschen in irgendeiner Form als Mittel zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes benutzen will, sei es durch den Tötungsakt selbst oder an dem Tatopfer vor oder nach dessen Tötung usw., also immer dann, wenn das Opfer Bezugsobjekt des sexuellen Begehrens und seine Tötung zur Erreichung der sexuellen Befriedigung notwendig ist (Rissingvan Saan/ Zimmermann in: Leipziger Kommentar, StGB, Band 11 – §§ 211-231, 13. Auflage 2023, § 211 StGB, Rn. 13).
291
Vorliegend kommt es dem Angeklagten zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes gerade darauf an, dass die Geschädigte S tief sediert ist. Diesen Zustand erreicht er über die Gabe sedierender Medikamente. Darin ist sein Handeln mit bedingtem Tötungsvorsatz zu sehen. Somit handelte der Angeklagte vorliegend zur Befriedigung des Geschlechtstriebes.
292
Dass der Angeklagte vorliegend lediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, steht der Verwirklichung dieses Mordmerkmals nicht im Wege. Denn zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet auch, wer bei einer Vergewaltigung den Tod seines Opfers billigend in Kauf nimmt (Rissingvan Saan/Zimmermann in: Leipziger Kommentar, StGB, Band 11 – §§ 211-231, 13. Auflage 2023, § 211 StGB, Rn. 17).
293
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung bei Beginn des ersten (vgl. BGH, Urteil v. 16.02.2016, 5 StR 465/15 m.w.N.) mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2024, 2 StR 352/24 m.w.N.; Urteil vom 06.09.2012, 3 StR 171/12). Der in diesem Mordmerkmal zum Ausdruck kommende höhere Unrechtsgehalt des Täterverhaltens liegt darin, dass der Mörder sein sich keines erheblichen Angriffs versehende, mithin arglose Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (vgl. BGH, Urteil v. 09.10.2019, 5 StR 299/19 m.w.N.).
294
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es für das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff auf Leib und Leben schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH, Urteil v. 09.10.2019, 5 StR 299/19 m.w.N.). Das Ausnutzungsbewusstsein kann im Einzelfall bereits dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter zur Tatzeit auf der Hand liegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2025, 6 StR 495/24 m.w.N.).
295
Daran gemessen handelte der Angeklagte gegenüber der Geschädigten H. heimtückisch. Es handelt sich vorliegend bei der heimlichen Gabe von Medikamenten gerade um das klassische Lehrbuchbeispiel der Heimtücke. Die Geschädigte H. war die Lebensgefährtin des Angeklagten. Die beiden aßen regelmäßig gemeinsam zu Abend. Für die Geschädigte H., die oft bei dem Angeklagten übernachtete und sich somit für längere Zeitabschnitte in dessen Wohnung aufhielt, war es völlig normal, dass der Angeklagte ihr Getränkte reichte. Sie war sich daher in dem Moment, als der Angeklagte ihr ein Joghurtgetränk anbot, keinerlei möglichen Angriffs bewusst und daher arglos. Infolge dieser Arglosigkeit war die Geschädigte H. auch wehrlos. Der Angeklagte erkannte diese Umstände, welche die Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten H. begründen, und machte sich diese bewusst für seine Tatausführung zunutze.
296
Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte, dessen Fähigkeit zur Wahrnehmung und Erfassung der Situation völlig unbeeinträchtigt war, nicht in der Lage gewesen wäre, den Bedeutungsgehalt der Tatsituation für die Lage der Geschädigten H. in sein Bewusstsein aufzunehmen.
297
Der Angeklagte handelte vorliegend, um eine andere Tat, nämlich die Vergewaltigung der Geschädigten H. in bewusstlosem Zustand, möglich zu machen und zu fördern.
298
Auch das Mordmerkmal der Ermöglichungsabsicht kann verwirklicht sein, wenn der Täter – wie hier der Angeklagte – nur mit bedingtem Tötungsvorsatz handelt. Der Tötungserfolg muss nicht „notwendiges“ Mittel zur Begehung der anderen Straftat sein. Nach ratioorientierter Betrachtung ist Ermöglichungsabsicht bereits dann zu bejahen, wenn sich der Täter für die zum Tode führende Handlung entscheidet, weil er diese – und nicht etwa den Tötungserfolg – zur Erreichung seines Zieles für tauglich hält (MüKoStGB/Schneider, 5. Aufl. 2025, StGB § 211 Rn. 261, beckonline).
299
Der Angeklagte hat vorliegend unmittelbar zur Tat angesetzt. Auch vorliegend ist kein fehlgeschlagener Versuch gegeben und es handelt sich um einen beendeten Versuch. Hierzu kann auf die Ausführungen unter E. I. 2. B. Bezug genommen werden.
300
Eine Korrektur des Rücktrittshorizontes ist vorliegend – anders als bei der Tat am 08.02.2024 – nicht gegeben.
301
Erkennt der Täter, der nach der letzten Ausführungshandlung den Erfolgseintritt zunächst für möglich hält, unmittelbar darauf, dass er sich geirrt hat, kann er durch Abstandnahme von weiteren möglichen Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurücktreten (BGH, Beschluss vom 23.06.2020, 5 StR 601/19; Beschluss vom 17.12.2019, 2 StR 340/19; Urt. v. 23.10.2019, 5 StR 677/18).
302
Letzte Ausführungshandlung, das heißt, die letzte mit Vorsatz vorgenommene, tatbestandsmäßige Handlung (MüKo/Schneider, 5. Aufl. 2025, StGB, § 212 Rn. 98, beckonline), ist vorliegend die Gabe von C. um 03:15 Uhr. Der Angeklagte führte sodann für mindestens weitere zwei Stunden und 28 Minuten, bis um 05:33 Uhr sexuelle Handlungen an der Geschädigten aus. Diese befand sich die gesamte Zeit über in dem äußerst gefährlichen Zustand tiefer Bewusstlosigkeit. Anhaltspunkte hinsichtlich der Korrektur des Rücktrittshorizontes gibt es in keiner Weise. Vielmehr hat der Angeklagte den Zustand der Geschädigten die ganze Zeit über als den von ihm gewollten „Tote-Schwein“ Zustand wahrgenommen. Dies zeigt sich daran, dass er gerade nicht ein drittes Mal das bereitstehende C. verwendete, um den Narkosezustand der Geschädigten H. erneut zu vertiefen.
303
Ob nach Beendigung der sexuellen Handlungen zwei Stunden und 28 Minuten später eine Korrektur des Rücktrittshorizontes überhaupt noch möglich wäre, erscheint angesichts der hohen Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung an die engen zeitlichen Grenzen, in welchen eine solche nur möglich ist, äußerst fraglich.
304
Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an, da der Angeklagte sich sodann neben der nach wie vor tief sedierten Geschädigten H. schlafen legte und ausweislich der Auswertung seiner Handynutzungsdaten bis längstens 14.29 Uhr schlief. Vor dem Schlafenlegen des Angeklagten gibt es keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer möglichen Korrektur des Rücktrittshorizontes. Am nächsten Morgen, also nunmehr gute elf Stunden nach der letzten Ausführungshandlung, liegt bereits begrifflich mit Sicherheit kein enger zeitlicher Zusammenhang mehr vor. Es bestand somit zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr für eine Korrektur des Rücktrittshorizontes.
4. § 178 StGB: Vergewaltigung mit Todesfolge
305
Vorliegend wurde das Grunddelikt des § 177 StGB vollendet und der Angeklagte handelte mit Vorsatz hinsichtlich der tödlichen Folge, die jedoch ausblieb. Somit wurde der Tatbestand des § 178 StGB in der Form der versuchten Erfolgsqualifikation verwirklicht.
306
Der Tatbestand des § 178 StGB verlangt, dass der Tod „durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung“ herbeigeführt wird. Unproblematisch ist die Verwirklichung einer spezifischen, dem Grunddelikt anhaftenden Gefahr gegeben, wenn eine erhebliche Gewaltanwendung den Tod des Opfers bewirkt hat. Wie für die Anwendung des § 188 Abs. 5 Nr. 1 StGB genügt es, wenn der Täter bei der sexuellen Handlung oder im Anschluss daran gewaltsam auf das noch seinem Einfluss unterworfene Opfer einwirkt (Hörnle in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 178 StGB Rn. 7) . Dies ist vorliegend durch die Verabreichung von Medikamenten zweifelsfrei der Fall (siehe hierzu Ausführungen unter E. I. 4. C).
307
Der Angeklagte hat sich auch am 03.11.2024 eines versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 und 2 b, 201a Abs. 1 Nr. ... und 2, 205, 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 2, 5 und 8, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB strafbar gemacht.
308
Bei der Tat am 03.11.2024 kam das Schwurgericht zu der Überzeugung, dass der Angeklagte mehrere Tathandlungen mit bedingtem Tötungsvorsatz ausführte. Nachdem der Angeklagte der Geschädigten H. die drei Medikamente verabreicht hatte – wobei er diesmal drei statt sonst zwei Ampullen B. rektal verabreicht hatte – kam es um 02.19 Uhr, nachdem er Angeklagte unmittelbar nach der Gabe von C. mit seinen Fingern im Mund der Geschädigten H. manipuliert hatte, zu einer Aussetzung der Atmung für wenige Sekunden. Dies erkannte der Angeklagte, welcher der Geschädigten H. daraufhin mit der flachen Hand in ihr Gesicht schlug.
309
Auch um 02.24 Uhr kam es erneut zu kurzen Atemaussetzern der Geschädigten H.. Dies erkannte der Angeklagte abermals, woraufhin er der Geschädigten H. erneut mit der flachen Hand in ihr Gesicht schlug und zudem auf Chinesisch „Steh auf, steh auf, Schlampe“ sagte.
310
Als der Angeklagte der Geschädigten nunmehr nach diesen beiden vorausgegangen Atemaussetzern um 02:40 Uhr erneut C. verabreichte, ist zur Überzeugung des Schwurgerichts eine Tathandlung mit bedingtem Tötungsvorsatz gegeben.
311
Um 03.17 Uhr nahm der Angeklagte sodann nach Überzeugung des Schwurgerichts eine weitere Tathandlung mit bedingtem Tötungsvorsatz vor, als er der Angeklagte eine Socke in den Mund stopfte. Obwohl er zuvor bereits dreimal Atemaussetzer der Geschädigten H. wahrgenommen hatte, erhöhte er die Gefahr für die Geschädigte erneut, indem er durch die Socke im Mund die Atmung der Geschädigten zusätzlich einengte. Die Gefahr realisierte sich sodann. Die Atmung der Geschädigten H. setzte erneut für einige Sekunden aus. Dies erkannte der Angeklagte und reagierte abermals mit Schlägen mit der flachen Hand gegen die Wange, er äußerte zudem erneut auf Chinesisch „Steh auf“.
312
Als der Angeklagte um 04:12 Uhr seinen Penis vaginal in die Geschädigte H. einführen wollte, machte diese mit den Beinen Abwehrbewegungen. Da sich die Geschädigte nunmehr der Wahrnehmung des Angeklagten nicht mehr in dem von ihm gewollten „Tote-Schwein“- Zustand der tiefsten Bewusstlosigkeit befand, verabreichte der Angeklagte ihr erneut – nunmehr zum dritten Mal – C..
313
Nach Überzeugung des Schwurgerichts sind somit am 03.11.2024 drei Tathandlungen des Angeklagten gegeben – nämlich die zweite Gabe von C. um 02.24 Uhr, die Verlegung der Atemwege durch eine Socke um 03:17 Uhr, sowie die dritte Gabe von C. um 04:12 Uhr – bei welchen der Angeklagte jeweils mit bedingten Tötungsvorsatz handelte. Diese drei Tathandlungen stehen in natürlicher Handlungseinheit zueinander.
314
Der Angeklagte ist sich jeweils aufgrund bereits zuvor erfolgter Atemaussetzers bewusst, dass die Geschädigte S sich aufgrund der durch ihn verabreichten Medikamente in einem kritischen Zustand befindet. Er kann nun nicht mehr tatsachenfundiert darauf vertrauen, dass sich die Lebensgefahr, welcher sich der Angeklagte bereits bei Verabreichung der Medikamente bewusst war (Wissenselement; vergleiche hierzu Ausführungen unter E.I.1), nicht realisieren wird. Der Angeklagte hatte es nicht in der Hand und es hing lediglich vom Zufall ab, ob sein Handeln zu tödlichen Folgen bei dem Opfer führen würde oder nicht. Aller dieser Umstände war sich der Angeklagte auch bewusst. Aus Sicht des Angeklagten lagen keinerlei Tatsachen vor, die ihn in diesem konkreten hochgefährlichen Fall tatsachenbasiert davon ausgehen lassen konnten, dass es nicht zu tödlichen Folgen kommt (hinsichtlich weiterer Ausführungen wird auf die Ausführungen unter E.V.1 Bezug genommen).
315
Auch bei der Tat am 03.11.2024 verwirklichte der Angeklagte die Mordmerkmale der Befriedigung des Geschlechtstriebes, der Heimtücke, sowie der Ermöglichungsabsicht (siehe Ausführungen unter E. V. 2).
316
Eine Korrektur des Rücktrittshorizontes ist vorliegend – wie bei der Tat am 02.08.2024 – nicht gegeben.
317
Letzte Ausführungshandlung ist vorliegend die Gabe von C. um 04:12 Uhr. Der Angeklagte führte sodann für mindestens weitere 1,5 Stunden, bis um 05:43 Uhr sexuelle Handlungen an der Geschädigten aus. Diese befand sich die gesamte Zeit über in dem äußerst gefährlichen Zustand tiefer Bewusstlosigkeit. Anhaltspunkte hinsichtlich der Korrektur des Rücktrittshorizontes gibt es auch am 03.11.2024 in keiner Weise (siehe hierzu Ausführungen unter E.V.3).
318
Ausweislich der Auswertung seiner Handynutzungsdaten des Angeklagten, legte sich unmittelbar nach Abschluss seiner sexuellen Handlungen neben der nach wie vor tief sedierten Geschädigten S schlafen und schlief bis längstens 14.25 Uhr. Vor dem Schlafenlegen des Angeklagten gibt es keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer möglichen Korrektur des Rücktrittshorizontes. Am nächsten Morgen lag kein enger zeitlicher Zusammenhang mehr vor, so dass zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr für eine Korrektur des Rücktrittshorizontes bestand.
319
Am 06.12.2024 hat sich der Angeklagte einer besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2 b, 201a Abs. 1 Nr. 1, und 2, 205, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, 52 StGB strafbar gemacht.
320
Auch wenn der Angeklagte bei den beiden unmittelbar vorausgehenden Taten jeweils mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hatte, konnte ihm nunmehr bei der Tat am 06.12.2024 nach Auffassung des Schwurgerichts ein solcher nicht nachgewiesen werden. Der Angeklagte verabreichte die Medikamente nunmehr wieder in der gewohnten Dosierung, wie auch am 18.05., 08.06., 29.06. und 02.08.2024. Am 06.12.2024 sind keine Atemaussetzern der Geschädigten S bekannt, insbesondere sind solche nicht auf den Videoaufzeichnungen dokumentiert. Es gab zudem keine nachweisbare, wiederholte Gabe von C.. Auch ansonsten lagen bei dieser Tat, anders als bei den drei vorausgegangenen Taten keine weiteren, gefahrerhöhenden Umstände für die Geschädigte S vor.
321
Hinsichtlich der tateinheitlich mitverwirklichten gefährlichen Körperverletzung wird auf die Ausführungen im Rahmen der Tat vom 08.02.2024 (Ziffer E.I.) Bezug genommen. Im Hinblick auf die Ausführungen zu § 177 StGB, sowie § 201a StGB kann umfassend auf die Ausführungen unter E.II. verwiesen werden.
322
Die durch dieselbe natürliche Handlung begangene vollendete gefährliche Körperverletzung steht zu dem versuchten Mord in Tateinheit nach § 52 StGB (vgl. BGH, Urt. v. 24.09.1998, 4 StR 272/98; BGH, Beschluss vom 09.03.1994 StR 56/955 –).Auch die versuchte Vergewaltigung mit Todesfolge steht in Tateinheit zu dem versuchten Mord nach § 52 StGB (MüKoStGB/Renzikowski, 5. Aufl. 2025, StGB § 178 Rn. 16, beckonline; BGH 5.2.2019 – 5 StR 561/18).
323
Der Angeklagte handelte bei sämtlichen sieben Taten rechtswidrig und schuldhaft.
324
I. Für sämtliche Taten gültige Gesichtspunkte der Strafzumessung Ausgangspunkte für die Taten unter Ziffer C. II. 1, 2, 3, 4 und 7 war der Strafrahmen des § 177 Abs. 8 StGB, der für die besonders schwere Vergewaltigung einen Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren vorsieht. Für die beiden Taten vom 02.08.2024 und vom 03.11.2024 (Ziffer C.II.5 und 6) geht das Schwurgericht von einem versuchten Mord in Tateinheit mit einer versuchten Vergewaltigung mit Todesfolge aus. § 211 Abs. 1 StGB sieht auch für einen versuchten Mord regelmäßig eine lebenslange Freiheitsstrafe vor, so dass diese Norm in diesen beiden Fällen gegenüber § 177 Abs. 8 StGB die schwerere Strafe androht (§ 52 Abs. 2 S. 1 StGB).
325
Das Schwurgericht machte jedoch von der Möglichkeit Gebrauch, den Versuch milder zu bestrafen als die vollendete Tat und milderte in Ausübung des ihm eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens die absolute Strafandrohung des § 211 Abs. 1 StGB, sowie des § 178 StGB jeweils gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB, so dass der geminderte Strafrahmen insoweit 3 Jahre bis 15 Jahre beträgt.
326
In sämtlichen Fällen ging das Schwurgericht zudem von einem Täter-Opfer-Ausgleich aus und verschob daher den Strafrahmen nach §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB. Hinsichtlich der Taten des versuchten Mordes am 02.08.2024 und 03.11.2024 war der Strafrahmen somit zweifach zu verschieben und betrug somit 6 Monate bis zu 11 Jahre und 3 Monate.
327
Gemäß § 52 Abs. 2 S. 2 StGB war somit vorliegend hinsichtlich sämtlicher Taten der einfach gemilderte Strafrahmen der besonders schweren Vergewaltigung nach § 177 Abs. 8 StGB (2 Jahre – 11 Jahre 3 Monate) heranzuziehen. Sowohl der einfach gemilderte Strafrahmen der besonders schweren Vergewaltigung, als auch der doppelt gemilderte Strafrahmen des versuchten Mordes, haben mit 11 Jahren und 3 Monaten die gleiche Höchststrafe. Die Mindeststrafe ist jedoch im Falle des einfach gemilderten Strafrahmens des § 177 Abs. 8 StGB mit zwei Jahren höher als die doppelt geminderte Mindeststrafe des § 211 Abs. 1 StGB mit sechs Monaten.
328
Im Folgenden werden nun zunächst die Gesichtspunkte der Strafzumessung erläutert, die hinsichtlich aller sieben verwirklichten Taten von Bedeutung sind. Im Anschluss wird zu jeder einzelnen Tat eine konkrete Strafzumessung vorgenommen.
1. Kein minder schwerer Fall des § 177 Abs. 9 StGB
329
Das Schwurgericht ist bei keiner der sieben Taten von einem minder schweren Fall des § 177 Abs. 9 StGB ausgegangen.
330
Ein minder schwerer Fall liegt nach ständiger, höchstrichterlicher Rechtsprechung vor, wenn bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle so erheblich abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH 24.6.1998 – 5 StR 258/98, NStZ-RR 1998, 298; BGH 12.1.2000 – 3 StR 363/99, NStZ 2000, 254).
331
Obwohl vorliegend ein Teilgeständnis des Angeklagten vorliegt, dieser Reue zeigte und das Schwurgericht von einem Täter-Opfer-Ausgleich ausgegangen ist, ist das Tatbild aller sieben Taten vorliegend weit entfernt davon, vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nach unten abzuweichen. Vielmehr stellt das planvolle Vorgehen des Angeklagten, die Geschädigte H. vor jeder Tat umfassend mit Narkosemitteln zu betäuben, um sodann gegen ihren erklärten Willen, umfassende sexuelle Handlungen an der bewusstlosen Geschädigten vorzunehmen, ein Tatbild dar, welches von gewöhnlichen Fällen deutlich nach oben abweicht. Die erfahrenen Ermittler, insbesondere für Sexualstraftaten, H. F. sowie K. O. führten aus, dass es sich bei den vorliegenden, auf Video dokumentierten Taten des Angeklagten, mit um die schlimmsten Sexualtaten gehandelt habe, welche sie in ihrem bisherigen Berufsleben gesehen hätten.
2. Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB
332
Das Schwurgericht nahm bei sämtlichen Fällen den gesetzlich vertypten Milderungsgrund des Täter-Opfer-Ausgleichs an und verschob damit jeweils den Strafrahmen des § 177 Abs. 8 Nr. 2b StGB gemäß § 49 Abs. 1 StGB. Im Ergebnis war in allen Fällen somit von einem Strafrahmen von 2 Jahren bis zu 11 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.
333
Der Angeklagte und die Geschädigte schlossen vorliegend mit Datum vom 17.03.2026 eine Schlichtungsvereinbarung, welche durch den Verteidiger und die Nebenklagevertreterin ausgearbeitet worden war. Diese Vereinbarung wurde in der Hauptverhandlung am 23.03.2026 verlesen. Im Rahmen dieser Vereinbarung zahlte der Angeklagte an die Geschädigte einen Betrag von 20.000 Euro als Entschädigung. Dieser Betrag ging bis zum 26.03.2026 auf dem Konto der Geschädigten H. ein. Diese Zahlung stellt eine Entschädigung des Opfers nach § 46 a Nr. 1 StGB dar.
334
§ 46 a Nr. 1 StGB betrifft vorwiegend den Ausgleich immaterieller Folgen einer Straftat. Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat (immaterieller Schadensausgleich).
335
a) Das Verhalten muss dabei Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein, unter Respektierung der Opferrolle und Bekennung der eigenen Schuld des Täters (BGH, NStZ-RR 2010, 176/177). Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt die Wiedergutmachung „umfassende Ausgleichsbemühungen“ voraus, also einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer (Fischer, StGB, 73. Auflage, 2026, § 46a, Rn. 11, 13). Es schließt die Anwendung von Nr. 1 nicht aus, wenn der Täter einzelne Umstände der Tat beschönigt (NStZ-RR 17, 198).
336
Der Angeklagte hat sich vorliegend in der Verhandlung an die Geschädigte selbst gewandt. Er hat sich zu seiner Schuld bekannt und zum Ausdruck gebracht, dass ihm bewusst ist, dass diese Schuld nie wieder gut zu machen ist. Die Geschädigte H. akzeptierte die Entschuldigung ausdrücklich. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte umfassend und wiederholt zu seinen Taten eingelassen und die durch die Videoaufzeichnung dokumentierten Tathandlungen gestanden. Dass der Angeklagte einzelne Umstände, vor allem sein subjektives Gefahrenbewusstsein während der Tathandlungen, umfassend leugnete, steht einem Täter-Opfer-Ausgleich vorliegend nicht entgegen.
337
b) Auch wenn sich Täter und Opfer nach einem kommunikativen Prozess auf einen Ausgleich geeinigt haben, darf das Gericht nicht übersehen, dass die Wiedergutmachung auf einen umfassenden Ausgleich der Folgen gerichtet sein muss, die durch die Tat verursacht wurden. Es ist vorrangig nach einem objektivierenden Maßstab zu prüfen, ob erbrachte oder angebotene Leistungen des Täters als so erheblich zu bewerten sind, dass damit das Tatunrecht oder die materiellen und immateriellen Tatfolgen als ausgeglichen angesehen werden können (MüKoStGB/Maier, 5. Aufl. 2025, StGB § 46a Rn. 9, beckonline; BGH 10.10.2024 – 4 StR 173/24, NStZ-RR 2025, 23 (25); 20.11.2024 – 2 StR 371/24, BeckRS 2024, 40032; 4.1.2024 – 5 StR 540/23, BeckRS 2024, 423).
338
Das Schwurgericht erachtete vorliegend die gezahlten 20.000 Euro als Entschädigung gerade noch für ausreichend, um das Tatunrecht und die immateriellen Tatfolgen auszugleichen. Dabei verkannte das Schwurgericht nicht, dass heruntergerechnet auf die sieben Einzeltaten für jede Tat lediglich ein Betrag von 2.857 Euro gezahlt wurde und ein solcher Betrag kaum das Tatunrecht jeder einzelnen Tat ausgleichen kann. Angesichts dessen, dass die Angeklagte bei jeder Tat vollständig betäubt war, keine erheblichen unmittelbaren körperlichen Folgen hinsichtlich der einzelnen Taten verspürte und keinerlei aktive Erinnerung an die Taten hat, war vorliegend jedoch weniger auf jede einzelne Tat abzustellen als vielmehr auf das Gesamtunrecht der Taten.
339
Hierbei stellte die Kammer darauf ab, dass die Geschädigte selbst derzeit keine schwerwiegenden psychischen Folgen durch die Taten schildert. Vielmehr gab die Geschädigte H. an, dass die Taten passiert seien und dass sie nicht möchte, dass diese sie weiter beeinträchtigten. Ihr helfe insoweit ihr buddhistischer Glaube. Sie schiebe die Taten von sich weg, um weiterhin ein normales Leben zu führen.
340
Dabei verkannte die Kammer nicht, dass es sich bei dieser Behauptung der Geschädigten, dass es ihr gut gehe, möglicherweise nur um einen Schutzmechanismus handelt und dass dies womöglich ihr Versuch ist, die Kontrolle über ihr Leben wieder herzustellen. Die Geschädigte schilderte umfassend und glaubhaft, dass sie bereits in der Vergangenheit unter schweren Belastungen – Depressionen, Selbstverletzungen und Suizidgedanken – gelitten habe. Dies war dem Angeklagten ausweislich seiner eigenen Einlassung auch bewusst. Die Geschädigte hat sich eine fragile Stabilität hart erarbeitet, um ihren Alltag als äußerlich stark wirkende Frau leben zu können.
341
Zu berücksichtigen war auch, dass der Angeklagte als Student, welcher sich nunmehr bereits seit einem Jahr in Untersuchungshaft befindet, nicht über umfassende finanzielle Möglichkeiten verfügt. Das Studium und die Lebenshaltungskosten während des Studiums waren dem Angeklagten durch seine in China lebenden Eltern finanziert worden. Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit hatte der Angeklagte nicht. Er verfügt nicht über ein nennenswertes Vermögen. Das nunmehr gezahlte Geld wurde – nach Angaben des Verteidigers – ebenfalls durch die Eltern des Angeklagten aufgebracht.
342
c) Auch, dass der Abschluss des Täter-Opfer-Ausgleiches – welcher bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens angekündigt worden war – letztlich erst kurz vor Ende der Hauptverhandlung zustande kam, führt vorliegend nicht dazu, eine Strafrahmenverschiebung abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 46a StGB können vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zum Ende der Hauptverhandlung geschaffen werden (MüKoStGB/Maier, 5. Aufl. 2025, StGB § 46a Rn. 10, beckonline).
3. Allgemeine Strafzumessungsgesichtspunkte
343
Im Rahmen der Strafzumessung spricht zu Gunsten des Angeklagten, dass dieser bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Wesentlicher Strafzumessungsgesichtspunkt zugunsten des Angeklagten war zudem sein Geständnis, wobei es sich insofern um ein Teilgeständnis handelte. Der Angeklagte räumte zwar sämtliche objektiven Tathandlungen ein, leugnete jedoch, dass er die Gefährlichkeit seines Tuns für die Geschädigte H. erkannt und gebilligt habe, insbesondere dass er einen bedingten Tötungsvorsatz gehabt habe. Insofern war zu berücksichtigten, dass die objektiven Tathandlungen umfassend durch Videoaufzeichnungen des Angeklagten selbst dokumentiert waren. Der Angeklagte hatte insofern somit nur das eingestanden, was angesichts der Videoaufzeichnungen kaum zu leugnen war. Die geständige Einlassung des Angeklagten erfolgte am sechsten Hauptverhandlungstag. Die Kammer hielt es dem Angeklagten zugute, dass dieser ein überschießendes Geständnis abgab, indem dieser eine weitere, nicht auf Video aufgezeichnete und durch die Staatsanwaltschaft nicht angeklagte, sondern nach § 154 I StPO eingestellte, Tat am 28.02.2024 einräumte.
344
Erheblich zugunsten des Angeklagten berücksichtigte das Schwurgericht die aufrichtige und umfassende Reue des Angeklagten, welche dieser im Rahmen seiner Einlassung, seiner Entschuldigung gegenüber der Geschädigten H., der mit der Geschädigten H. geschlossenen Schlichtungsvereinbarung, sowie abschließend in seinem letzten Wort zum Ausdruck brachte.
345
Zudem berücksichtigte die Kammer zugunsten des Angeklagten, dass dieser sich kooperativ zeigte und aktiv die umfassende Aufklärung der Taten unterstützte. Bereits im Rahmen der vorläufigen Festnahme verhielt sich der Angeklagte ruhig und kooperativ gegenüber der Polizei. Im Rahmen der Hauptverhandlung nannte er den PIN von seinem Mobiltelefon und seinem Tablet, was nochmals weitergehende Auswertungen – vor allem der Gesundheitsdaten an seinem Mobiltelefon – ermöglichte und damit dazu beitrug, den Ablauf der Taten weiter aufzuklären.
346
Zulasten des Angeklagten war bei sämtlichen Taten zu berücksichtigen, dass sich in seinem Vorgehen ein Handeln mit erheblicher krimineller Energie zeigte. Der Planungsaufwand, welchen der Angeklagte vor den Taten aufbrachte, war sehr hoch. Er begann bereits drei Jahre vor seiner ersten Tat sich in einschlägigen Chatgruppen hinsichtlich der Vergewaltigung von betäubten Frauen zu erkundigen. Bereits zwei Monate vor seiner ersten Tat – noch bevor er die Geschädigte H. persönlich kennen gelernt hatte – beschaffte er sich illegal, über Kontakte aus verschiedenen Chatgruppen, verschiedene Schlaf- und Narkosemittel, welche er zur Betäubung seines Opfers benötigte. Auch bei der Tatausführung selbst zeigte der Angeklagte eine erhebliche kriminelle Energie, was bereits in der Frequenz der Taten deutlich wurde. Im Zeitraum von zehn Monaten beging der Angeklagte acht Taten an der Geschädigten H., von welchen sieben in diesem Urteil abzuurteilen sind. Die kriminelle Energie des Angeklagten zeigt sich auch darin, dass er die Dauer und die Intensität der sexuellen Handlungen steigerte.
347
Zudem war zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sämtliche Taten aus rein eigensüchtigen Motiven beging. Ihm kam es bei jeder Tat allein auf die Befriedigung seiner eigenen, sexuellen Bedürfnisse an. Diese stellte er in völlig überhöhter Eigensucht über die physische und psychische Gesundheit, ja letztlich das Leben, der Geschädigten H., insbesondere auch dem geschilderten Auftretung von Nebenwirkungen der Narkosemittel am nächsten Tag. Er tat dies unter planvoller Ausnutzung des uneingeschränkten Vertrauens der Geschädigten H., welche zum Zeitpunkt der Tatbegehungen seine Lebensgefährtin war. Diese eigensüchtige Befriedigung des Geschlechtstriebs hielt über die Tatbegehung selbst an, indem der Angeklagte die Videos, welche er bei den Taten gefertigt hatte, danach vielfach – mindestens mehrere Male pro Woche – anschaute und sich dabei jeweils erneut selbst sexuell befriedigte.
348
Die Auswirkungen der Taten auf die Geschädigte H. waren ebenfalls zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen. Die Geschädigte H. hatte zwar keine physischen Schäden aus den Vergewaltigungstaten selbst davongetragen, sie litt jedoch zumindest nach drei der Taten an den Tagen danach unter körperlichen Beschwerden wie Müdigkeit und Kopfschmerzen, welche auf die Medikamente und Narkosemittel zurückzuführen waren, welche der Angeklagte der Geschädigten H. verabreicht hatte. Auf psychischer Ebene schiebt die Geschädigte H. die Taten von sich weg, wodurch sie bislang nicht unter schwerwiegenden psychischen Folgen durch die Taten leidet. Eine schwere Folge der Taten für die Geschädigte H. ist jedoch der umfassende Vertrauensverlust. Sie hatte dem Angeklagten als ihren Lebensgefährten umfassend vertraut und dieser hat dieses Vertrauen ausgenutzt und missbraucht. Aufgrund dieser traumatischen Erfahrung wird es der Geschädigten H. bei zukünftigen Beziehungen schwerfallen, Vertrauen zu ihrem Partner aufzubauen. Das Ur-Vertrauen der Geschädigten H. wurde durch die Taten erschüttert. Somit besteht vorliegend ein hohes Risiko für zukünftige, psychische Schäden der Geschädigten H.. Dies besteht auch vor dem Hintergrund, dass die Geschädigte bereits in der Vergangenheit mit schweren psychischen Belastungen – wie Depressionen, selbstverletzendem Verhalten, sowie Suizidversuchen – konfrontiert war.
349
Zulasten des Angeklagten war zudem zu berücksichtigten, dass er bei sämtlichen Taten eine Vielzahl von Tatvarianten des § 177 StGB verwirklicht hat, nämlich die Qualifikationstatbestände des Absatzes 5, sowie des Absatzes 6 und des Absatzes 8. Zudem wurden auch stets mehrere Taten tateinheitlich verwirklicht, nämlich auch die gefährliche Körperverletzung in drei Alternativen, sowie die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen.
II. Konkrete Strafzumessung für die einzelnen Taten
350
Hinsichtlich der Tat vom 08.02.2024, namentlich eines besonders schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen ging die Kammer von dem aufgrund eines Täter-Opfer-Ausgleichs geminderten Strafrahmen des §§ 177 Abs. 8 Nr. 2b, 46a Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB aus, welcher einen Strafrahmen von 2 Jahren bis 11 Jahren 3 Monaten vorsieht.
351
Neben den bereits eingangs geschilderten für sämtliche Taten gültigen Strafzumessungsgesichtspunkten, berücksichtigte die Kammer hinsichtlich dieser Tat strafmildernd, dass die Zeitspanne der Tatbegehung – im Vergleich zu den folgenden Taten – mit 53 Minuten relativ kurz war.
352
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtete die Kammer eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren für tat- und schuldangemessen.
353
Hinsichtlich der Tat vom 18.05.2024, namentlich einer besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen ging die Kammer von dem aufgrund eines Täter-Opfer-Ausgleichs geminderten Strafrahmen des §§ 177 Abs. 8 Nr. 2b, 46a Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB aus, welcher einen Strafrahmen von 2 Jahren bis 11 Jahren 3 Monaten vorsieht.
354
Nach Abwägung aller oben aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtete die Kammer eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren für tat- und schuldangemessen.
355
Hinsichtlich der Tat vom 08.06.2024, namentlich einer besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen ging die Kammer von dem aufgrund eines Täter-Opfer-Ausgleichs geminderten Strafrahmen des §§ 177 Abs. 8 Nr. 2b, 46a Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB aus, welcher einen Strafrahmen von 2 Jahren bis 11 Jahren 3 Monaten vorsieht.
356
Nach Abwägung aller oben ausgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtete die Kammer eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren für tat- und schuldangemessen.
357
Hinsichtlich der Tat vom 29.06.2024, namentlich einer besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen ging die Kammer von dem aufgrund eines Täter-Opfer-Ausgleichs geminderten Strafrahmen des §§ 177 Abs. 8 Nr. 2b, 46a Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB aus, welcher einen Strafrahmen von 2 Jahren bis 11 Jahren 3 Monaten vorsieht.
358
Neben den bereits eingangs geschilderten für sämtliche Taten gültigen Strafzumessungsgesichtspunkten, berücksichtigte die Kammer hinsichtlich dieser Tat strafschärfend, dass der Angeklagte die Gefahr zusätzlich zu der allgemein bestehenden abstrakten Lebensgefahr für die Geschädigte H. durch mehrere Umstände bewusst gesteigert hat. Bei dieser Tat verwendete der Angeklagte im Rahmen der Gabe von C. eine FFP-2 Maske, um die Wirkung des inhalativen Anästhetikums zu verstärken. Dadurch schränkte er die Atmung der Geschädigten H. deutlich ein, da diese durch die FFP-2-Maske deutlich erschwert wurde. Zudem ließ er die Geschädigte H. in betäubtem Zustand zweimal für bis zu drei Minuten alleine, um Schuhe aus dem Apartment der Geschädigten H. zu holen und diese sodann nach Verwendung bei der Tatbegehung wieder unbemerkt aufzuräumen. Zudem verwirklichte sich im Rahmen dieser Tat erstmals ein Aspirationsereignis, welches dadurch zum Ausdruck kam, dass die Geschädigte einen Hustenanfall mit einer Serie von insgesamt 19 Hustenstößen erlitt.
359
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtete die Kammer eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen.
360
Hinsichtlich der Tat vom 02.08.2024, namentlich eines versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen ging die Kammer von dem aufgrund eines Täter-Opfer-Ausgleichs geminderten Strafrahmen des §§ 177 Abs. 8 Nr. 2b, 46a Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB aus, welcher einen Strafrahmen von 2 Jahren bis 11 Jahren 3 Monaten vorsieht.
361
Im vorliegenden Fall wurde tateinheitlich auch ein versuchter Mord, sowie eine versuchte Vergewaltigung mit Todesfolge verwirklicht. § 211 Abs. 1 StGB sieht auch für einen versuchten Mord regelmäßig eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Auch § 178 StGB sieht eine lebenslange Freiheitsstrafe, oder eine zeitige Freiheitsstrafe von 10 – 15 Jahren vor.
362
Die Strafkammer machte jedoch von der Möglichkeit Gebrauch, den Versuch milder zu bestrafen als die vollendete Tat und milderte in Ausübung des ihr eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens die absolute Strafandrohung des § 211 Abs. 1 StGB, sowie des § 178 StGB jeweils gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
363
Ob die Strafrahmenverschiebung in Betracht kommt, ist vom Tatgericht auf der Grundlage einer Gesamtschau aller Tatumstände und der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass das Vorliegen dieses vertypten Milderungsgrundes regelmäßig eine geringere Schuld indiziert. Den wesentlichen versuchsbezogenen Umständen (Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie) kommt im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau aller tat- und täterbezogenen Umstände besonderes Gewicht zu (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2025, 6 StR 171/24 m.w.N.). Eine sorgfältige Abwägung dieser Umstände ist namentlich dann geboten, wenn von der Entschließung über die versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe abhängt (BGH, Urteil vom 15.06.2004, 1 StR 39/04).
364
a) Für eine Strafrahmenverschiebung sprachen folgende wesentlich versuchsbezogene Umstände:
365
Bei der Bewertung der kriminellen Intensität des vom Angeklagten bei der Tat aufgewandten Willens sprach für eine Strafrahmenverschiebung, dass er jeweils nur mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte.
366
Ferner sprachen folgende sonstige Strafzumessungsgesichtspunkte für eine Strafrahmenverschiebung:
367
Der Angeklagte räumte im Rahmen der Hauptverhandlung zumindest die äußeren Umstände der Tat und die Tathandlung ein, auch wenn er einen Tötungsvorsatz verneinte und angab, sich der Gefährlichkeit seines Tuns nicht bewusst gewesen zu sein. Zudem zeigte der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung umfassende und aufrichtige Reue. Er entschuldigte sich in der Hauptverhandlung bei der anwesenden Geschädigten H..
368
b) Gegen eine Strafrahmenverschiebung sprachen folgende wesentlich versuchsbezogene Umstände:
369
Die konkrete Gefährlichkeit des Versuchs war vorliegend hoch, denn die Gefahr war weder kalkulierbar, noch beherrschbar für den Angeklagten. Die Nähe zur Tatvollendung ist vorliegend gegeben, da die Atmung bereits konkret ausgesetzt hatte.
370
Die hohe kriminelle Energie des Angeklagten, also sein planvolles und perfides Vorgehen, sein hoher Planungsaufwand und das viele Wissen, welches er sich vor allem über Chatgruppen angeeignet hatten, sind vorliegend Umstände, die gegen eine Strafrahmenverschiebung sprechen.
371
c) Bei einer Gesamtschau, Würdigung und Abwägung dieser Gesichtspunkte mit besonderer Gewichtung der wesentlich versuchsbezogenen Umstände hielt es das Schwurgericht für angemessen, von der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe abzusehen und den Strafrahmen gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Dabei war sich die Strafkammer bewusst, dass eine Versagung der Strafrahmenverschiebung die zwingende Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe nach sich gezogen hätte und die Gesamtabwägung deshalb besonders sorgfältig vorzunehmen war. Anstelle der absoluten Strafdrohung lebenslanger Freiheitsstrafe war nunmehr ein Strafrahmen von 3 Jahren bis zu 15 Jahren eröffnet.
372
Dieser Strafrahmen war, aufgrund des Täter-Opfer-Ausgleichs – welcher neben der Versuchsmilderung – ebenfalls zu berücksichtigen war, gemäß §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB ein weiteres Mal zu verschieben und betrug somit 6 Monate bis zu 11 Jahre und 3 Monate.
373
Gemäß § 52 Abs. 2 S. 2 StGB war somit vorliegend der einfach gemilderte Strafrahmen des § 177 Abs. 8 StGB (2 Jahre – 11 Jahre 3 Monate) heranzuziehen. Beide Strafrahmen haben mit 11 Jahren und 3 Monaten die gleiche Höchststrafe, die Mindeststrafe ist jedoch im Falle des einfach gemilderten Strafrahmens des § 177 Abs. 8 StGB mit 2 Jahren höher, als die doppelt geminderte Mindeststrafe des § 211 Abs. 1 StGB mit sechs Monaten.
374
Innerhalb dieses Strafrahmens berücksichtigte die Kammer hinsichtlich dieser Tat – neben den bereits eingangs geschilderten für sämtliche Taten gültigen Strafzumessungsgesichtspunkten – strafschärfend, dass der Angeklagte besonders perfide vorging, indem er die Geschädigte H. kurz nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr – einer höchst vertrauensvollen Handlung – betäubte und vergewaltigte. Zudem berücksichtigte die Kammer, dass diese Tat mit einer dokumentierten Mindestdauer von 2 Stunden und 37 Minuten sehr lange andauerte.
375
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtete die Kammer eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen.
376
Hinsichtlich der Tat vom 03.11.2024, namentlich eines versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen ging die Kammer von dem aufgrund eines Täter-Opfer-Ausgleichs geminderten Strafrahmen des §§ 177 Abs. 8 Nr. 2b, 46a Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB aus, welcher einen Strafrahmen von 2 Jahren bis 11 Jahren 3 Monaten vorsieht.
377
Ebenso wie hinsichtlich der Tat am 02.08.2024 ausgeführt, war auch hier der Strafrahmen des § 178 StGB, sowie des § 211 StGB doppelt zu mildern. Zum einen erfolgte eine Milderung aufgrund des Versuchs – hinsichtlich der Gründe für die Annahme des gemilderten Versuchsstrafrahmens wird auf die obigen Ausführungen verwiesen – zum anderen eine Milderung aufgrund des Täter-Opfer Ausgleichs. Anzuwenden war sodann auch hier der einfach gemilderte Strafrahmen des § 178 Abs. 8 StGB, als Strafgesetz, welches die schwerste Strafe androht, § 52 Abs. 2 S. 2 StGB.
378
Innerhalb dieses Strafrahmens berücksichtigte die Kammer – neben den bereits eingangs geschilderten für sämtliche Taten gültigen Strafzumessungsgesichtspunkten – hinsichtlich dieser konkreten Tat strafschärfend, dass die Ausführung der Tat über einen sehr langen Zeitraum, nämlich 3 Stunden und 35 Minuten, andauerte. Diese lange Tatausführung ermöglichte der Angeklagte durch eine höhere Medikamentengabe als üblich. Er verabreichte der Geschädigten H. drei Ampullen B., statt wie sonst üblich zwei Ampullen. Auch das inhalative Anästhetikum C. verabreichte der Angeklagte der Geschädigten H. gleich dreimal. Auch die Gewalthandlungen im Rahmen der Vergewaltigungen waren bei dieser Tat besonders umfangreich, was auch durch zwei sechs- und zehnminütige Videos dokumentiert wurde. Zudem ging der Angeklagte bei der Tat besonders perfide vor, indem er der Geschädigten H. ihre Augenlider mit einem durchsichtigen Klebeband nach oben klebte, so dass er bei Vornahme der sexuellen Handlungen in die offenen Augen der Geschädigten H. blicken konnte. Im Rahmen dieser Tat kam es zu zwei dokumentierten Atemaussetzern der Geschädigten H.. Aufgrund der erhöhten Medikamentengabe hielt deren Wirkung bei der Geschädigten H. länger an als sonst. Die Geschädigte H. wachte erst nach knapp elf Stunden wieder auf, ging in ihr eigenes Apartment und schlief dort weitere 3,5 Stunden. Sodann war der Geschädigten H. schwindelig und sie litt unter starken Kopfschmerzen.
379
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtete die Kammer eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren für tat- und schuldangemessen.
380
Hinsichtlich der Tat vom 06.12.2024, namentlich einer besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen ging die Kammer von dem aufgrund eines Täter-Opfer-Ausgleichs geminderten Strafrahmen des §§ 177 Abs. 8 Nr. 2b, 46a Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB aus, welcher einen Strafrahmen von 2 Jahren bis 11 Jahren 3 Monaten vorsieht.
381
Neben den bereits eingangs geschilderten für sämtliche Taten gültigen Strafzumessungsgesichtspunkten, berücksichtigte die Kammer hinsichtlich dieser Tat strafmildernd, dass die Zeitspanne der Tatbegehung – im Vergleich zu den folgenden Taten – mit 25 Minuten relativ kurz war. Zudem berücksichtigte die Kammer, dass die dokumentierten Tathandlungen hinsichtlich des Ausmaßes der Gewaltanwendungen verglichen mit den beiden zuletzt begangenen Taten deutlich abgenommen hatte.
382
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtete die Kammer eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren für tat- und schuldangemessen.
VIII. Gesamtstrafenbildung
383
Aus diesen Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB unter maßvoller Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden.
384
Hierbei hat die Kammer die Person des Angeklagten und die sieben von ihm begangenen Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Neben den zuvor genannten Strafzumessungserwägungen fand zu Gunsten des Angeklagten insbesondere Berücksichtigung, dass der Angeklagte hinsichtlich sämtliche Taten Reue zeigte. Zu seinen Lasten war vorliegend vor allem sein perfides, planvolles Vorgehen zu werten, durch welches eine hohe kriminelle Energie zum Ausdruck kommt. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtete die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen.
G. Maßregeln nach §§ 66, 66a StGB
I. Keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB
385
Die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB liegen nicht vor. Ein Hang im Sinne des § 64 StGB liegt nicht vor. Der Angeklagte konsumiert keine Betäubungsmittel. Alkohol trinkt er lediglich in sozialüblichen Mengen.
II. Keine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
386
Die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB liegen nicht vor, da der Angeklagte nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB gehandelt hat.
III. Vorbehaltene Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB
387
Die Kammer hat neben der Strade – sachverständig beraten – auch die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass – bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen hierfür (unten 1) – das Vorliegen eines Hanges des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten und seine hierauf beruhende Gefährlichkeit zwar wahrscheinlich, nicht aber jenseits begründeter Zweifel feststellbar ist (unten 2). Die Kammer hat daher gemäß § 66a Abs. 1 StGB i.V.m. § 66 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a. und Nr. 4 StGB die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten (unten 3).
388
1. Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a. StGB, auf den die Kammer ihre Entscheidung stützt, sind nach den vorstehenden Ausführungen in diesem Urteil zu den einzelnen Taten und den bemessenen Strafen gegeben.
389
Der Angeklagte hat vorliegend sieben Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB begangen, nämlich jeweils Verbrechen, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung richten. Bei zwei Taten – nämlich den Taten vom 02.08.2024 und 03.11.20204 – handelt es sich zudem jeweils um einen versuchten Mord und damit um Straftaten gegen das Leben. Der Angeklagte hat hierdurch jeweils Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verwirkt – siehe unter F.II. 1-7 (jeweils mindestens 7 Jahren (Tat vom 08.02.2024) bis maximal 10 Jahre (Tat vom 03.11.2024)) – so dass auch in allen sieben Fällen eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren vorliegt.
390
2. Das Schwurgericht konnte sich trotz Ausschöpfung seiner Erkenntnismöglichkeiten indes nicht die Überzeugung bilden, dass der Angeklagte einen Hang zu erheblichen Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB hat und aufgrund dessen für die Allgemeinheit gefährlich ist.
391
a) aa) Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB bezeichnet dabei einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest verwurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso aber auch derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag (BGH, NStZ-RR 2004, 202f.; BGH, NStZ 2003, 201f.; BGH, NStZ 2005, 265-266, Rn. 35; BGH, NStZ-RR 2011, 204-205, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 30.03.2010, Az. 3 StR 69/10, über juris, Rn. 5; BGH, Urteil vom 28.04.2015 – 1 StR 594/14 mwN). Soweit überdauernde innere Eigenschaften des Straftäters die Disposition begründen, Straftaten zu begehen, steht das Hinzutreten aktuell tatauslösender Situationen der Annahme eines Hanges nicht entgegen (BGH, Urteil vom 04.09.2008 – 5 StR 101/08, NStZ 2010, 387, 388); anders ist es erst dann zu beurteilen, wenn eine „äußere Tatsituation oder Augenblickserregung“ die Tat allein verursacht hat (BGH, Urteil vom 25.10.2006 – 5 StR 316/06, NStZ 2007, 114).
392
bb) Der psychiatrische Sachverständige Dr. K. führte aus, dass es ernstzunehmende prognostische Risiken gebe, er aber anhand der von ihm eingesetzten Beurteilungskriterien einen sicher feststehenden Hang im Sinne des § 66 StGB aus psychiatrischer Sicht nicht mit der erforderlichen Sicherheit bejahen könne.
393
Der Sachverständige Dr. K. machte umfassende Ausführungen hinsichtlich der Hangkriterien nach G. und Saß (2004), sowie der Prognoseinstrumente SVR-20 (Sexual Violence Risk-20) und STATIC99 und beurteilte mit deren Hilfe vorliegend umfassend die Täterpersönlichkeit des Angeklagten, sowie die von ihm begangenen, vorliegenden Taten, sowie die Gefährlichkeitsprognose des Angeklagten. Hierbei stellte der Sachverständige Dr. K. umfassend dar, warum die hierbei aufgeführten Hangkriterien im vorliegenden Fall nur eingeschränkt herangezogen werden können. Gerade bei den Hangkriterien nach H. und Saß stünde der dissoziale Wiederholungstäter stark im Fokus. Bei dem Angeklagten handle es sich jedoch vorliegend um einen Ersttäter, der zudem keine dissoziale Persönlichkeit aufweise. Zudem seien sexualspezifische Prognoseinstrumente bei nicht wegen Sexualdelikten vorbestraften Angeklagten nur eingeschränkt einsetzbar, da bei niedrigen erreichten Werten gerade zu berücksichtigen sei, dass dies auch daran liege, dass einschlägige Vorstrafen gerade nicht vorliegen würden. Daher erschwere vorliegend ein Mangel an zuverlässigen Daten aus Befunden, Testergebnissen und Prognoseinstrumenten zur sicheren Gefährlichkeitsprognose bei einer Erstmanifestation einer Sexualdelinquenz – auch bei dem Angeklagten als Serientäter – eine valide Vorhersage der Gefährlichkeit.
394
Hinsichtlich der Kriterien nach G. und Saß führte der Sachverständige Dr. K. aus, dass aus seiner Sicht lediglich drei der prognostisch negativen elf Merkmale im vorliegenden Fall sicher gegeben seien, nämlich:
- fehlende psychosoziale Auslösefaktoren beziehungsweise begünstigenden Konflikte
- aktive Gestaltung der Tatumstände
- Spezialisierung auf einen bestimmten Delikttyp.
395
Es hätten sich keinerlei Umstände gezeigt, welche als konkrete Auslöser hinsichtlich der begangenen Taten zu sehen seien. Dies sei als prognostisch negativ zu werten. Eine aktive Gestaltung der Tatumstände sei vorliegend gegeben, weil ein sehr hoher Planungsaufwand durch den Angeklagten betrieben worden sei, indem sich dieser bereits Jahre vor Begehung seiner ersten Tat in Chatgruppen informiert habe und sich sodann auch bereits Wochen vor der Tat die erforderlichen Medikamente beschafft habe. Zudem habe sich der Angeklagte vorliegend auf einen bestimmten Delikttyp spezialisiert, denn die Ausführung der Taten sei stets gleichförmig und zielgerichtet gewesen.
396
Weitere Merkmale, nämlich
- Zustimmende ichsyntone Haltung zur Delinquenz
- Schuldzuweisung an Opfer, Außenstehende oder Umwelteinflüsse
- Phasen der Delinquenz überwiegen gegenüber unauffälligen Lebensphasen
- Progrediente Rückfallneigung, Missachtung von Auflagen
- Integration in eine kriminelle Subkultur
- „Psychopatie“ nach Hare
- Reizhunger, sozial unverbundene, augenblicksgebundene Lebensführung
- Antisoziale Denkstile, die eine situative Verführbarkeit bedingen oder kriminelle Verhaltensstile legitim erscheinen lassen würden hingegen bei dem Angeklagten gerade nicht vorliegen.
397
Es gebe bei dem Angeklagten aber auch ernstzunehmende prognostische Risken, nämlich den Suchtcharakter seiner Taten, die hohe Tatfrequenz, sowie die Tatsache, dass die paraphile Störung vorliegend die Sexualität des Angeklagten mitpräge, auch wenn er daneben noch eine andere Sexualität leben konnte. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte in Chatgruppen nach weiteren Opfern gesucht habe, um seine Taten auszuweiten, sei negativ zu bewerten, auch wenn es hierzu bislang nicht gekommen sei.
398
Hinsichtlich des Prognoseinstruments des SVR-20 führte der Sachverständige Dr. K. aus, dass der Angeklagte vorliegend 12 von 40 Punkten erreichen würde, was für eine erhöhte Anzahl an Risikofaktoren spreche, wobei zu beachten sei, dass man gerade keinen Summenwert berechnen könne, aus dem sich eine konkrete Wahrscheinlichkeit für seine Gefährlichkeit ableiten lasse. Bei dem Prognoseinstrument des STATIC99 erreiche der Angeklagte lediglich zwei von zehn Punkten.
399
cc) Die Kammer tritt den von großer Sachkunde getragenen und detaillierten Ausführungen des Sachverständigen bei und kommt bei einer umfassenden, eigenen Bewertung und Vornahme der erforderlichen Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB beim Angeklagten zwar sehr wahrscheinlich ist, die Kammer konnte aber insoweit aufkommende Restzweifel betreffend des sicheren Vorliegens eines Hanges i.S.v. § 66 StGB nicht überwinden.
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Entscheidend war hierbei für die Kammer zum einen, dass bei dem Angeklagten mit der paraphilen Störung eine diagnostizierte psychiatrische Störung gegeben ist. Der Angeklagte beschäftigte sich intensiv mit seinen paraphilen Interessen, was sich deutlich an den zahlreichen Gruppenchats zeigt, in welchen der Angeklagte aktiv war, aber auch an der hohen Anzahl von entsprechenden Vergewaltigungsvideos, welche auf der Festplatte des Angeklagten, sowie auf seinem Tablet aufgefunden werden konnten. Auch die hohe Frequenz der Taten des Angeklagten – welche etwa einmal im Monat stattfanden, soweit der Angeklagte und die Geschädigte H. sich beide in M. aufhielten – sowie deren hohe, sich steigernde Intensität spielten hierfür eine entscheidende Rolle. Die sexuellen Handlungen, welche auf den Videos dokumentiert wurden, nahmen in ihrer Intensität und Dauer zu. Anfangs begnügte sich der Angeklagte damit, sich selbst zu befriedigen und sodann auf die bewusstlose Geschädigte H. zu onanieren, wobei die Tathandlungen bis zu einer Stunde andauerten. Zuletzt vergewaltigte der Angeklagte die Geschädigte wiederholt und über mehrere Minuten hinweg sowohl vaginal als auch anal, wobei sich seine Tathandlungen über mehrere Stunden erstreckten.
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Zudem war zu berücksichtigten, dass der Angeklagte eine Ausweitung seiner Opfer zumindest gedanklich bereits geplant hatte und er den ersten Schritt, nämlich eine aktive Suche nach weiteren Opfern in Chats, auch bereits gegangen war. Von besonderer Bedeutung war für das Schwurgericht auch die abwertende und entmenschlichende Sprache, welche der Angeklagte hinsichtlich seiner paraphilen Handlungen in seiner Chatkommunikation verwendete, wenn er diese als „Auto fahren“ und den bewusstlosen Zustand der Geschädigten als „Totes-Schwein“-Zustand bezeichnete. Zudem war aus Sicht der Kammer zu beachten, dass der Angeklagte eine alternative Sexualität mit der Geschädigten H. zwar gelebt hat, diese ihn jedoch offensichtlich nicht mehr ausreichend befriedigt hat. Dies zeigt sich zur Überzeugung der Kammer daran, dass der Angeklagte seinen eigenen Angaben nach, aber auch entsprechend der Angaben der Geschädigten H. zunehmend weniger einvernehmliche Sexualität mit dieser ausleben wollte. Am 02.08.2024 zeigte sich sodann konkret, dass die einvernehmliche Sexualität dem Angeklagten nicht mehr genügte, denn er hatte mit der Geschädigten H. zunächst einvernehmlichen Sex, betäubte sie sodann jedoch zwei Stunden später und nahm an ihr paraphile Handlungen vor.
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Vor diesem Hintergrund, sowie angesichts des suchtähnlichen Charakters der Taten, deren Dokumentation auf Videos, welche der Angeklagte wiederholt zur Selbstbefriedigung ansah, sowie der Tatsache, dass die Taten vorliegend erst durch die Festnahme des Angeklagten durch die Polizei beendet wurden, hielt die Kammer im Ergebnis das Bestehen eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB beim Angeklagten zwar für sehr wahrscheinlich, konnte sich von dessen Vorliegen bei dem Angeklagten als noch jungen Ersttäter, welcher hinsichtlich des Unrechts seines Taten einsichtig und aufrichtige Reue zeigte, jedoch nicht abschließend überzeugen.
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b) Für den Fall der Bejahung eines Hangs wäre indes auch die aus diesem resultierende Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB (hochwahrscheinlich) zu bejahen.
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Der psychiatrische Sachverständige Dr. K. führte aus, dass – bei Bejahung eines Hanges – aufgrund der negativen prognoserelevanten Merkmale auch die Gefährlichkeit des Angeklagten zu bejahen sei. Hierfür spreche nach dem Sachverständigen insbesondere das Vorliegen einer paraphilen Störung bei dem Angeklagten und das mit hoher Intensität ausgelebte paraphile Interesse in den Chats und der Beschäftigung mit der Thematik an sich, die hohe Tatfrequenz, das Risiko zur Fortsetzung und Ausweitung seiner Taten, die lange vorausgehenden Fantasien hierzu, die seine Sexualität mitprägten, und die abwertende, entmenschlichende Sprache zu paraphilen Handlungen. Zudem sei zu beachten, dass die vorliegenden Taten nur durch einen Zufall aufgedeckt worden seien. Bei einer erneuten Tatbegehung gleichgelagerter Taten sei nicht direkt wieder damit zu rechnen, dass diese entdeckt würden.
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Gegen eine Bejahung der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit spreche vorliegend lediglich, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Ersttäter handle, welcher Reue empfinde. Auch hier schließt sich die Kammer den überzeugenden und von Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen an und macht sich diese zu eigen. Die Kammer ist aufgrund der bei dem Angeklagten tief verwurzelten, paraphilen Störung davon überzeugt, dass aufgrund dieser von dem Angeklagten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.
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3. Nachdem damit zwar wahrscheinlich, nicht aber mit hinreichender Sicherheit feststellbar war, dass für den Angeklagten ein Hang i.S.v. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB vorliegen, hat die Kammer von der in § 66a Abs. 1 StGB vorgesehenen Möglichkeit, die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorzubehalten, Gebrauch gemacht. Es besteht die begründete Hoffnung, dass im Rahmen des Strafvollzuges weitere Erkenntnisse zur Persönlichkeit des Angeklagten gewonnen werden können, die eine bessere Grundlage für die Bejahung oder den Ausschluss eines Hangs bieten.
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Insbesondere hat der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung wiederholt angegeben, dass er eine Therapie machen wolle. Eine solche Sozialtherapie ist – nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. (welcher davon ausging, dass eine solche in Englischer Sprache durchgeführt werden könnte) – sowie der eigenen Überzeugung der Kammer dringend angezeigt. Bislang hat der Angeklagte zwar Reue hinsichtlich seiner Taten gezeigt, sich mit diesen und vor allem auch seiner dahinterstehenden paraphilen Störung noch nicht in ausreichender Tiefe auseinandergesetzt. Nach Überzeugung der Kammer ist dies jedoch unerlässlich dafür, dass der Angeklagte nach seiner Haftentlassung ein straffreies Leben führen kann, indem er seine Sexualität einvernehmlich mit seiner Sexualpartnerin auslebt.
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Im Rahmen einer Sozialtherapie muss der Angeklagte zeigen, dass er bereit ist, ernsthaft an sich und seiner psychiatrischen Störung zu arbeiten. Hierfür bestehen aus Sicht der Kammer aufgrund des Verhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung Zweifel. Der Angeklagte zeigte an verschiedener Stelle kindliches Verhalten, etwa indem er sich stets beim Abspielen der Tatvideos die Augen und, sobald ein Ton hörbar war, auch die Ohren, zuhielt. Dieses Verhalten war aus Sicht der Kammer unverständlich, zumal der Angeklagte selbst angegeben hat, sich die Videos nach Erstellung zur Befriedigung seiner sexuellen Neigungen wiederholt, mehrmals pro Woche, angesehen zu haben. Sein Verhalten in der Hauptverhandlung zeigt somit bildlich, wie der Angeklagte seine Augen vor der Wirklichkeit und seiner paraphilen Störung verschließt.
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Aus Sicht des Schwurgerichts besteht jedoch die Hoffnung, sowie die realistische Möglichkeit, dass es dem Angeklagten im Rahmen einer umfassenden Sozialtherapie während seiner Haft gelingt, an sich und seiner psychiatrischen Krankheit zu arbeiten und die gegenständlichen Taten umfassend aufzuarbeiten. Die Kammer ist sich bewusst, dass entsprechend einer Kernpädophilie die paraphile Störung lebenslang anhalten wird, der intelligente Anklagte aber lernen wird, diesen schädlichen Persönlichkeitsanteil nicht mehr auszuleben. Wenn ihm dies gelingt, so besteht am Ende der Haftstrafe die reale Chance, dass kein Hang vorliegt und von dem Angeklagten auch keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr ausgeht. Dies wird sodann ein Gericht zu einem späteren Zeitpunkt zu beurteilen haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, als Verurteilter zur tragen.