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VGH München, Beschluss v. 29.04.2026 – 24 C 26.497
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Titel:

Hängebeschluss – Eigenständige Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5, § 161 Abs. 1, Abs. 2
GG Art. 19 Abs. 4
Leitsätze:
In der Beschwerdeentscheidung gegen die Ablehnung des Erlasses eines Hängebeschlusses durch das Verwaltungsgericht ist eine gesonderte Kostenlastentscheidung zu treffen, da es sich in der Beschwerdeinstanz kostenrechtlich um ein eigenes Verfahren und nicht nur um ein Zwischenverfahren handelt. (Rn. 2 – 5)
Das Beschwerdegericht prüft bei einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Hängebeschlusses nicht die Erfolgsaussichten der Klage oder des Eilantrags, sondern ausschließlich, ob bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag die Schaffung vollendeter Tatsachen bzw. irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile drohen. (Rn. 8) (red. LS Mendim Ukaj)
Schlagworte:
Ablehnung eines Hängebeschlusses in erster Instanz, Beschwerde, Erledigungserklärung, Kostenentscheidung, Beschwerdeverfahren, Billigkeitsermessen, Zwischenentscheidung, Prozesskostenverteilung, Postulationsfähigkeit, Erledigung des Verfahrens, Kostenlastentscheidung in der Beschwerdeinstanz, Hängebeschlusses, Eigenständigkeit des Beschwerdeverfahrens
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 05.03.2026 – 7 S 26.1485
 

Tenor

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

I.
1
Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten (vgl. Schriftsätze vom 24.4.2026 und 24.3.2026) beendet und daher einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung). Zuständig ist dafür gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin. Eine Zustimmung der Beigeladenen zu den Erledigungserklärungen ist nicht erforderlich (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 161 Rn. 6).
II.
2
Für den zweiten Rechtszug ist dabei nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch im vorliegenden Fall nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands eine eigene Kostenlastentscheidung zu treffen (vgl. NdsOVG, B.v. 20.3.2026 – 12 ME 18/26 – juris Rn. 7 f.; a.A. BayVGH, B.v. 18.01.2022 – 10 CS 22.128 – juris Rn. 24; B.v. 17.12.2020 – 15 CS 20.3007 – juris Rn. 17 m.w.N.).
3
Während bei der Entscheidung über den Erlass eines Hängebeschlusses in erster Instanz bis zum Ergehen der eigentlichen Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nur eine Zwischenregelung getroffen wird, mit der das erstinstanzliche Eilverfahren (noch) nicht abgeschlossen ist, eröffnet die hiergegen gerichtete Beschwerde ein eigenständiges Rechtsmittelverfahren vor dem Beschwerdegericht, welches mit der Entscheidung über die Beschwerde das bei ihm anhängige Beschwerdeverfahren endgültig abschließt. Nachdem die Beschwerde ein selbstständiges Verfahren darstellt, ist in deren Rahmen auch über die Kosten dieses Verfahrens zu entscheiden. Angesichts des Devolutiveffekts ist schon aus formaler Sicht nicht zutreffend, dass die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu den Kosten des erstinstanzlichen Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zählen, nachdem ein anderes Gericht mit einem bei ihm bisher nicht anhängigen Verfahren befasst wird. Nur wenn im Rahmen eines hinsichtlich des Eilverfahrens anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof erstmals oder erneut der Erlass einer Zwischenentscheidung zur Überbrückung der Zeitspanne bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung beantragt wird, gehört dieses Zwischenverfahren kostenrechtlich zum Beschwerdeverfahren. Darüber hinaus ist auch in Ansehung der Kostentragungspflichten und der Kostenverteilung gemäß §§ 154 und 155 VwGO nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Kosten für ein Beschwerdeverfahren ggf. demjenigen auferlegt werden sollten, der im Beschwerdeverfahren zwar obsiegt, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aber unterliegt, oder umgekehrt.
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Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei dem vorliegenden Beschwerdeverfahren gerade nicht um ein unselbstständiges Nebenverfahren handelt, wird dieses Ergebnis durch den Vergleich mit anderen Beschwerdeverfahren bezüglich in erster Instanz unselbstständigen Nebenverfahren gestützt. Zum Beispiel löst auch eine Beschwerde gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss eine eigene Kostenlastentscheidung aus (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2026 – 11 C 26.114 – juris), obwohl es sich bei dem Verfahren über die Prozesskostenhilfe und dem Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, nach § 16 Nr. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) um dieselbe Angelegenheit handelt. Auch hinsichtlich eines in erster Instanz gestellten Ablehnungsgesuchs, bei dem es sich gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVG um ein unselbstständiges Nebenverfahren handelt, wird im Beschwerdeverfahren eine eigene Kostenentscheidung getroffen (vgl. BGH, B.v. 7.11.2018 – IV ZB 13/18 – juris Rn. 6 mit Hinweis auf die vorangegangene Entscheidung des OLG).
5
Für das gefundene Ergebnis spricht auch, dass das Beschwerdeverfahren, im Gegensatz zu einem Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses, eigene kostenrechtliche Positionen auslöst. Es ist grundsätzlich nicht gerichtskostenfrei, sondern bei der Zurückweisung oder Verwerfung der Beschwerde fällt jedenfalls eine Festgebühr nach Nr. 5502 KV, wenn nicht sogar eine Gebühr nach Nr. 5240 KV an (vgl. NdsOVG, B.v. 20.3.2026 – 12 ME 18/26 – juris Rn. 8 a.E.). Darüber hinaus fällt auch eine gesonderte Vergütung für den Rechtsanwalt an, denn es handelt sich nicht um eine Zwischenentscheidung i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVG, die keine zusätzliche Vergütung auslöst, sondern das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug in Verfahren der öffentlichrechtlichen Gerichtsbarkeit stellen nach § 17 Nr. 1 RVG grundsätzlich verschiedene Angelegenheiten dar. Im Rechtsmittelzug fällt daher stets eine Vergütung nach Nr. 3500 VV an (vgl. Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl. 2026, RVG Anlage 1, Vorbemerkung 3.5 zu Abschnitt 5, Rn. 8; vgl. für außergerichtliche Auslagen NdsOVG a.a.O. Rn. 7).
III.
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Hier entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, den Antragsteller mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu belasten, weil seine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Zwischenverfügung (Hängebeschluss) nach dem bisherigen Streitstand voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ausdrücklich das Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt hat und damit die Erfolgsaussichten des Rechtsmittelverfahrens maßgebend sind (vgl. Clausing in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 161 VwGO Rn. 20, 22).
7
1. Es entspricht zwar in der Regel der Billigkeit, den Verfahrensbeteiligten mit den Kosten zu belasten, der durch eigenen Willensentschluss die Erledigung veranlasst hat (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 161 Rn. 18; Clausing in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 161 VwGO Rn. 24). Jedoch löst nicht jedes Nachgeben einer Behörde diese Kostenfolge aus, denn es existiert kein allgemeiner Grundsatz, dass stets der klaglos stellenden Behörde vollumfänglich die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Schübel-Pfister a.a.O. m.w.N.; Clausing a.a.O.). In besonderen Prozesssituationen kann es auch billigem Ermessen entsprechen, die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der die Erledigung zwar nicht herbeigeführt hat, aber in jedem Fall unterlegen wäre (vgl. für eine unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde BVerwG, B.v. 21.8.1995 – 3 B 24.95 – juris Rn. 2).
8
Hier liegt eine besondere Prozesssituation vor, denn es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass im Rahmen einer Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses eines Hängebeschlusses für das Rechtsmittelgericht nur ein sehr eingeschränktes Prüfungsprogramm eröffnet ist. Es sind nicht die Erfolgsaussichten der Klage oder des Eilantrags zu bewerten, sondern es ist ausschließlich die Frage zu klären, ob bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag durch den weiteren Vollzug vollendete Tatsachen geschaffen werden. Das sich aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietende gerichtliche Einschreiten muss daher im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung zur Vermeidung irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile und unter Berücksichtigung der Garantie auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich sein (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2022 – 10 CS 22.128 – juris Rn. 21; B.v. 17.12.2020 – 15 CS 20.3007 – juris Rn. 14; B.v. 11.7.2024 – 6 CE 24.1111 – juris Rn. 10 m.w.N.; BVerwG, B.v. 12.11.2020 – 4 VR 6.20 – juris Rn. 2 m.w.N.).
9
Angesichts dieser besonderen Prozesslage erscheint es gerechtfertigt, im vorliegenden Verfahren demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der, völlig unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage und des Eilantrags, im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung des Erlasses eines Hängebeschlusses voraussichtlich unterlegen wäre.
10
Bei überschlägiger Prüfung hat der Antragsteller den Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 5. März 2026 keine schlüssigen und überzeugenden Gegenargumente gegenübergestellt und er konnte nicht überzeugend darlegen, dass ohne Erlass einer Zwischenentscheidung schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen. Er hat insbesondere nicht substantiiert dargetan, dass durch die mit dem angefochtenen Bescheid erlaubten jagdlichen Maßnahmen außerhalb der gesetzlich festgelegten Schonzeiten bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die voraussichtlich binnen einiger weniger Wochen erfolgt wäre, hinsichtlich der von der Schonzeitverkürzung erfassten Schalenwildarten schwere Nachteile drohen würden. Darüber hinaus hat er auch nicht substantiiert dargelegt, dass sich wegen der während der genehmigten Schonzeitverkürzung möglichen jagdlichen Aktivitäten, der Erhaltungszustand der Raufußwildpopulation im Schonzeitaufhebungsgebiet nachhaltig verschlechtern könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls nach Ende der Jagdzeit für alle vom Bescheid erfassten Schalenwildarten ab 1. Februar 2026 (vgl. § 19 Abs. 1 Buchst. a und c AVBayJG für Rot- und Rehwild am 31.1., § 1 Abs. 1 Nr. 4 BJagdzeitenVO für Gamswild am 15.12.) die Begehung zur Jagd in der Regel nur einmal wöchentlich zulässig gewesen ist (Nr. 4 des Bescheids) und auch die Jäger des Staatsjagdreviers an die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes, insbesondere das Störungsverbot in § 44 BNatSchG gebunden sind. Die vom Antragsteller geschilderten Szenarien erscheinen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber eher unwahrscheinlich und konstruiert. Darüber hinaus ist nicht hinreichend substantiiert erläutert, dass damit zwingend eine nachhaltige Verschlechterung des Erhaltungszustands der Raufußhuhnpopulation einhergehen würde.
11
Soweit der Antragsteller vorträgt, die von der Prozessvertretung bei der Regierung von Oberbayern erklärte Kostenübernahmeerklärung vom 24. März 2026 im beim Verwaltungsgericht München anhängigen Verfahren M 7 S 26.1485 beanspruche auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren Geltung, kann dem nicht gefolgt werden. Die Regierung von Oberbayern ist vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht postulationsfähig (vgl. § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 LABV). Eine entsprechende Erklärung der Landesanwaltschaft Bayern ist im Beschwerdeverfahren nicht abgegeben worden.
12
Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfallende Festgebühr entbehrlich.
13
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).