Titel:
Somalia: Keine Flüchtlingsanerkennung für willkürliche Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab – Anforderungen an Schutzvorbringen und Zumutbarkeit der Rückkehr nach Mogadischu
Normenketten:
AsylG § 3, Abs. 1 § 3e Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Nr. 3 § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, , § 77 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
AufenthG § 11 Abs. 1, § 59, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 3
Anerkennungs-RL Art. 4 Abs. 4
VwGO § 67 Abs. 4 S. 4, S. 7
VwGO § 83, § 92 Abs. 3 S. 1, § 102 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 167
Leitsätze:
1. Willkürliche Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab in Somalia knüpfen nicht an asylerhebliche Merkmale an und begründen keine politische Verfolgung iSd § 3 AsylG. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz setzt voraus, dass das persönliche Vorbringen des Schutzsuchenden substantiiert, widerspruchsfrei und glaubhaft ist; unaufgelöste Widersprüche führen regelmäßig zur Versagung des Schutzes. (Rn. 13, Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Rückkehr nach Mogadischu ist für gesunde, arbeitsfähige somalische Staatsangehörige mit familiärem oder clanbasiertem Netzwerk zumutbar, da dort weder ein beachtliches Risiko willkürlicher Gewalt noch eine Verletzung des Art. 3 EMRK besteht. (Rn. 22 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asyl (Somalia), Vorfluchtgründe nicht glaubhaft, Bedrohung durch Al, Shabaab (Zwangsrekrutierung), Sicherheitslage und humanitäre Situation in Mogadischu, Flüchtlingseigenschaft, Subsidiärer Schutz, Glaubhaftigkeit, Interner Schutz, Verfolgungsgefahr, Abschiebungsverbot, Kostenentscheidung, Flüchtlingsanerkennung, interner Schutz, subsidiärer Schutz, willkürliche Zwangsrekrutierungen, Somalia, politische Verfolgung, Sicherheitslage, humanitäre Situation, Mogadischu, Möglichkeit eines Freikaufs, willkürlichen Rekrutierungsversuch, Rekrutierungsverweigerung, clanbasiertes Netzwerk, Zumutbarkeit der Rückkehr, drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
Tenor
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. De Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger, nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger, reiste am 17. Juni 2024 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte durch seinen Vormund am 1. August 2024 einen Asylantrag.
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Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 9. Oktober 2024 gab der Kläger an, er gehöre zur Minderheit der Gabooye und sei in … aufgewachsen, wo seine Eltern Landwirtschaft betrieben hätten. Die letzten 6 Monate vor seiner Ausreise habe er mit seiner Mutter und 2 Brüdern in Mogadischu gelebt. Von Mogadischu aus sei er im Dezember 2023 über Saudi Arabien nach Russland geflogen und von dort über Belarus und Polen ins Bundesgebiet eingereist. Zu seinen Fluchtgründen trug der Kläger im Wesentlichen vor, eines nachts im Mai 2023 seien Milizen der Al Shabaab ins Haus seiner Familie gekommen, um den Kläger als Soldaten zu rekrutieren. Sein Vater habe die Männer überzeugen können, dass der Kläger krank sei und sie nach einer Woche wiederkommen sollten. Am nächsten Tag habe die Familie entschieden, dass die Familie bis auf den Vater des Klägers nach Mogadischu gehe. Als die Familie nach 3 Tagen in Mogadischu angekommen sei, hätten sie erfahren, dass die Al Shabaab den Vater des Klägers getötet habe. Seine Mutter sei daraufhin nach … zurückgekehrt, habe dort alles verkauft und entschieden, dass der Kläger ausreisen solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
3
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2025, dem Kläger zugestellt am 10. Oktober 2025, lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) sowie auf subsidiären Schutz (Ziff. 2) ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Ziff. 3). Der Kläger wurde aufgefordert, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, anderenfalls wurde ihm die Abschiebung zuvorderst nach Somalia angedroht. Die Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der Klagefrist ausgesetzt (Ziff. 4). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 5). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
4
Der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten am 16. Oktober 2025 Klage erhoben und in der mündlichen Verhandlung zuletzt beantragt,
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Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.10.2025, zugestellt am 10.10.2025, Gesch.-Z: …, wird aufgehoben.
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Dem Kläger wird Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
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Dem Kläger wird subsidiärer Schutz gewährt.
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Es wird festgestellt, dass Abschiebeverbote vorliegen.
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Zur Begründung wurde auf den Vortrag des Klägers gegenüber dem Bundesamt Bezug genommen und mit Schreiben vom 18. November 2025 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer Flüchtlingszuerkennung vorlägen. Der Kläger sei bei dem Rekrutierungsversuch ins Gesicht geschlagen worden und leide auch heute noch gelegentlich unter Schwindelgefühlen. Der Kläger werde weder Heimatgebiet noch in Mogadischu oder sonst in Somalia vor der Verfolgung durch Al Shabaab sicher sein. Sein Clan sei in Mogadischu nicht vertreten und könne ihn deshalb nicht schützen. Zudem bestehe die Gefahr, dass der Kläger von Al Shabaab besonders gesucht werde. Erfahrungsgemäß habe die Miliz ein gesteigertes Interesse daran, in das Ausland geflüchtete potenzielle Rekrutierungsopfer ausfindig zu machen und zu bestrafen. Die Miliz besitze aus der Schulzeit Personalien und ein Foto des Klägers und habe damit die Möglichkeit, diesen im gesamten Land ausfindig zu machen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Clan „Gabooy“ einer der niedrigsten Clans sei, sodass der Kläger bei der Arbeitssuche und sonstigen Bemühungen zum Lebensunterhalt benachteiligt werde. Eine Existenzsicherung durch die Familie des Klägers komme nicht in Betracht, da die Mutter als Frau nur geringerwertige Dienstleistungen erbringen könne und zudem für den behinderten Bruder sorgen müsse.
6
Die Beklagte hat unter Verweis auf die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids beantragt,
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte den Rechtsstreit trotz Ausbleibens der Beklagtenseite verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
9
Das Verfahren war gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger mit der Klage ursprünglich auch seine Anerkennung als Asylberechtigter erstrebt hat. Insoweit wurde die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Verfahrenseinstellung und Kostenentscheidung musste insoweit nicht gesondert durch Beschluss erfolgen, vielmehr kann darüber im Urteil über den anhängig gebliebenen Streitgegenstand entschieden werden (BVerwG U.v. 6.2.1963 – V C 24/61 – juris).
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Die Klage ist in ihrem verbliebenen Umfang zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die begehrte Entscheidung hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
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Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
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Hinsichtlich des von dem Schutzsuchenden geltend gemachten Schicksals muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit erlangen (vgl. BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 10 C 6/13 – juris Rn. 18). Angesichts des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Schutzsuchende insbesondere hinsichtlich fluchtbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Dabei obliegt es dem Schutzsuchenden, einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Schutzbegehren lückenlos zu tragen. Der Schutzsuchende muss die persönlichen Umstände der ihm Verfolgung hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible, wirklichkeitsnahe Angaben machen (vgl. BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 – juris Rn. 11). Werden im Laufe des Verfahrens ohne plausible Erklärung unterschiedliche Angaben gemacht, enthält das Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche, erscheinen die Darstellungen nach den Erkenntnismaterialien, der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar oder wird das Vorbringen im Laufe des Verfahrens ohne ausreichende Begründung erweitert oder gesteigert und insbesondere ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren eingeführt, so kann den Aussagen in der Regel kein Glauben geschenkt werden. Diese Anforderungen gelten gleichermaßen für alle Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, bei denen es maßgeblich auf das persönliche Vorbringen des Schutzsuchenden ankommt, namentlich auch für die Prüfung individueller gefahrerhöhender Umstände beim subsidiären Schutz und der für die Prüfung der Voraussetzungen des internen Schutzes nach § 3e AsylG maßgeblichen individuellen Umstände.
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Gemessen an diesen Grundsätzen konnte das Gericht nicht die Überzeugung erlangen, dass dem Kläger in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
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In Hinblick auf den Vortrag der Klagebegründung bleibt zunächst klarzustellen, dass willkürliche Zwangsrekrutierungen der Al Shabaab nicht an asylerhebliche Merkmale knüpfen und keine politische Verfolgung darstellen (vgl. BayVGH, U.v. 26.1.2012 – 20 B 11.30468 – juris Rn. 25). Bei Wahrunterstellung der klägerischen Angaben handelt es sich um einen solchen rein willkürlichen Rekrutierungsversuch. Der Kläger selbst hat wiederholt angegeben, es sei in seiner Gegend bekannt gewesen, dass die Al Shabaab nachts komme und junge Männer rekrutiere (Anhörungsniederschrift S. 5 und 6). Weiter ist nicht ersichtlich, dass der Kläger wegen seiner Flucht von der Al Shabaab bestraft werden könnte. Ausweislich der Erkenntnislage trägt üblicherweise der Clan bzw. die Familie die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung, wobei offenbar gewisse Verhandlungsspielräume wie z.B. die Möglichkeit eines Freikaufs bestehen. Insgesamt finden sich keine Beispiele dafür, dass die Al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hätte. Eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch Al Shabaab entzogen hat, wird nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Somalia, Stand 7.8.2025 – nachfolgend: BFA-Länderinfo, S. 179 f.). Erst Recht gilt dies im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Mogadischu (vgl. dazu auch BayVGH U.v. 12.7.2018 – 20 B 17.31660 – juris Rn. 18), wo weiterhin kein Risiko einer Zwangsrekrutierung besteht (BFA-Länderinfo, S. 65). Warum bei dem damals minderjährigen Kläger etwas anderes gelten sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Im Gegenteil ist unter Zugrundelegung der klägerischen Angaben primär der Vater gegenüber den Milizen aufgetreten, der in der Folge bereits bestraft wurde. Auch die Entscheidung zur Flucht hat nicht der damals minderjährige Kläger, sondern seine Familie getroffen.
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Dessen ungeachtet hält das Gericht die Angaben des Klägers nicht für glaubhaft und ist daher nicht davon überzeugt ist, dass dem Kläger in Somalia tatsächlich Verfolgung droht. So verwickelte sich der Kläger gerade bei der Schilderung des einschneidenden Vorfallereignisses in unauflösbare Widersprüche, indem er in der mündlichen Verhandlung vortrug, die Milizionäre hätten die Türe eingetreten, um in das Haus zu gelangen. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt (Anhörungsniederschrift, S. 6) hatte der Kläger demgegenüber noch ausdrücklich erklärt, sein Vater habe auf das Klopfen der Männer das Tor geöffnet. Auf Nachfrage des Gerichts relativierte der Kläger seine Angaben, bevor er schließlich behauptete, sich nicht mehr genau daran erinnern zu können, wie die Männer ins Haus gelangt seien. Dieses Aussageverhalten ist in Zusammenhang mit einer ganzen Reihe ausweichender oder nachträglich berichtigter Antworten des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu sehen, etwa zum Alter des jüngeren Bruders oder dem Vorhandensein von Verwandten und Bekannten in Somalia (dazu noch nachfolgend). In der Gesamtschau des Sachvortrags und nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vermochte Kläger damit nicht glaubhaft darzulegen, dass er vor seiner Ausreise aus Somalia einer Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG ausgesetzt war und ihm im Fall der Rückkehr erneut Verfolgung droht. Auch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU greift insofern nicht zu seinen Gunsten ein. Auf den Umstand, dass sich weitere zentrale Widersprüche aus dem von Klägerseite inhaltlich bestrittenen Anhörungsprotokoll der polnischen Behörden vom 19. August 2024 ergeben, wonach der Kläger in Polen erklärt haben soll, der Vater sei bei dem Vorfall vor seinen Augen getötet worden, kommt es damit nicht mehr entscheidungserheblich an.
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Ergänzend wird angemerkt, dass der Kläger im Übrigen auch auf eine inländische Fluchtalternative in Mogadischu zu verweisen ist. Die nachfolgenden Ausführungen gelten insoweit entsprechend.
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2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.
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Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Subsidiärer Schutz wird nicht zuerkannt, wenn dem Schutzsuchenden in einem Teil seines Herkunftslandes kein ernsthafter Schaden droht und es sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3 e AsylG).
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Dass dem Kläger in Somalia die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, ist nicht ersichtlich. Ferner hat der Kläger eine ihm drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die Al Shabaab nicht glaubhaft gemacht (s.o.), sodass kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG besteht.
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Ebenso besteht kein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, da sich der Kläger jedenfalls auf internen Schutz in Mogadischu verweisen lassen muss. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend bleibt Folgendes anzumerken:
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2.1 Dem Kläger droht in Mogadischu kein ernsthafter Schaden. Nach den verfügbaren Erkenntnismitteln (vgl. insbes. BFA-Länderinfo, S. 62 ff.) ergibt sich im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für normale Zivilisten in Mogadischu bei wertender Gesamtbetrachtung weiterhin nicht, dass sie aufgrund der bloßen Anwesenheit in der Stadt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssten, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden.
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Während die Hälfte der Stadt im Jahr 2011 noch durch Al Shabaab kontrolliert wurde, steht Mogadischu heute unter Kontrolle von Regierung und AMISOM/ATMIS. Generell hat sich die Lage für die Zivilbevölkerung in den vergangenen Jahren verbessert, insbesondere besteht dort auch kein Risiko mehr, von Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Immer neue Teile von Mogadischu werden wieder aufgebaut. Es herrscht große Aktivität, viel Geld wird investiert. Mogadischu ist nun eine pulsierende Stadt mit hohen Apartmentblocks und Einkaufszentren. Der berühmte Lido-Strand ist am Wochenende voll mit Familien. Historische Gebäude und Monumente wurden renoviert und sind der Öffentlichkeit zugänglich. Unzählige Kaffeehäuser sind aus dem Boden geschossen. Der private und der öffentliche Sektor sind aufgrund der relativen Stabilität der Stadt stark gewachsen. Es gibt Investitionsmöglichkeiten und es sind neue Arbeitsplätze entstanden. Händler können ihre Waren auf den Markt bringen und die Menschen können sich relativ frei bewegen. Gleichzeitig bietet die Stadt für Al Shabaab aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Wenngleich sich die Sicherheit innerhalb der Stadt verbessert hat, kann Al Shabaab nach wie vor – auch größere – Anschläge und verdeckte Operationen durchführen, Steuern bzw. Schutzgeld erpressen und die Bevölkerung einschüchtern. Al Shabaab verfügt in Mogadischu zwar nicht über eine offene militärische Präsenz, die Miliz ist jedoch im gesamten Stadtgebiet weiterhin aktiv und verfügt dort über eine verdeckte Präsenz, wobei deren Ausmaß in den jeweiligen Stadtteilen unterschiedlich ausgeprägt ist. Die Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte reicht weiterhin nicht aus, um Aktivitäten der Al Shabaab in Mogadischu zu unterbinden, zumal auch die allgemeine Gewaltkriminalität hoch ist. Al Shabaab verfügt in Mogadischu über ein beachtliches Netzwerk an Mitgliedern und Informanten und ist somit in der Lage, jede Person in Mogadischu ausfindig zu machen. Nach Einschätzung verschiedener Quellen hat sich die Sicherheitslage mit der Überdehnung der somalischen Sicherheitskräfte im Umland von Mogadischu dabei seit September 2024 verschlechtert und Angriffe in der Vorstadt sollen eine alarmierende Intensität erreichen. Al Shabaab verfügt über die Kapazitäten, menschliche Ziele – auch in Mogadischu – aufzuspüren. Hauptziele von Al Shabaab sind Regierungsvertreter, Politiker und Behördenvertreter sowie in- und ausländische Sicherheitskräfte. Daneben werden auch Wahldelegierte, Wirtschaftstreibende, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, NGO-Bedienstete und Clanälteste, die sich zur Regierung bekennen, zu Zielen. Einem erhöhten Risiko sind damit v.a. solche Personen ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von der Miliz als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (zu den einzelnen Risikogruppen vgl. auch BFA-Länderinfo, S. 279 ff.). Clanälteste, Bundes- und Bundesstaatsminister sowie Abgeordnete können sich in der Stadt nicht ohne Leibwächter bewegen. „Normale“ Zivilisten stellen hingegen im Allgemeinen kein Ziel von Angriffen der Al Shabaab dar. Das größte Risiko für Zivilisten, die nicht mit der Regierung in Verbindung stehen, besteht darin, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und damit zum „Kollateralschaden“ zu werden.
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Eine quantitative Bewertung der Gefahrendichte erscheint mangels belastbarer aktueller Zahlen zu den Einwohnerzahlen einerseits und zu den Opferzahlen in Hinblick auf das Tötungs- und Verletzungsrisiko andererseits kaum verlässlich möglich (vgl. dazu: BFA-Länderinfo, S. 41 f.; BayVGH, U.v. 12.2.2020 – 23 B 18.30809 – juris Rn. 42 ff.; U.v. 27.3.2018 – 20 B 17.31663 – juris Rn. 34; VGH Hessen, U.v. 1.8.2019 – 4 A 2334/18.A – juris Rn. 40 ff.; VGH BaWü, U.v. 16.12.2021 – A 13 S 3196/19 – juris Rn. 48.). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer weiterhin unklar und heterogen. Für Gesamtsomalia wird die Gefahrendichte im Rahmen einer Hochrechnung bei einer Gesamtbevölkerungszahl von rund 17 Mio. zuletzt auf Werte zwischen 1: 5.511 bis 1: 20.962 geschätzt (vgl. BFA-Länderinfo, S. 41 f.; zur Situation speziell in Benadir/ Mogadischu vgl. BFA-Länderinfo, S. 69 ff., wonach im Jahr 2024 je 100.000 Einwohner statistisch 3,27 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten erfasst wurden).
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Dessen ungeachtet stellt sich die Situation in Mogadischu bei wertender Gesamtbetrachtung nicht so dar, dass jede Zivilperson aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden (vgl. dazu auch BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 11/19; BayVGH, U.v. 12.7.2018 – 20 B 17.31292; U.v. 27.3.2018 – 20 B 17.31663; VGH Baden-Württemberg, U.v. 16.12.2021 – A 13 S 3196/19; U.v. 17.7.2019 – A 9 S 1566/18; VGH Hessen, U.v. 1.8.2019 – 4 A 2334/18.A, SächsOVG, U.v. 12.10.2022 – 5 A 78/19.A; VG Hannover, U.v. 21.1.2025 – 7 K 1091/22.A; OVG NRW, B.v. 3.2.2025 – 19 A 2586/24.A – jew. juris m.w.N). Trotz einer Vielzahl von Terroranschlägen erreicht deren Intensität regelmäßig bereits nicht die Intensität militärischer Angriffe, wie sie für einen Bürgerkrieg typisch sind (vgl. VG Hannover, U.v. 21.1.2025 – 7 K 1091/22.A – juris). Vor allem aber bleibt zu berücksichtigen, dass die Gesamtzahl der zivilen Opfer zu einem nicht unerheblichen Teil Personen mit erhöhten Gefährdungspotentialen betrifft. Bedingt durch die von Al Shabaab verfolgte Strategie der asymmetrischen Kriegsführung und der strategischen Auswahl der Anschlagsziele waren und sind bestimmte Berufsgruppen wie Regierungsmitarbeiter, Angehörige von AMISOM/ATMIS, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte bzw. generell mit der Regierung in Verbindung stehende Personen in besonderer Weise betroffen. Auch wenn die Al Shabaab einige Menschen in Somalia als „legitime Ziele“ erachtet, gilt dies für die meisten Zivilisten nicht (vgl. hierzu etwa den Internetbericht der Tagesschau vom 30.12.2019 „Ein Bekenntnis und eine Entschuldigung“ mit einer Entschuldigung und Beileidsbekundung der Miliz gegenüber zivilen Opfern eines verheerenden Sprengstoffanschlags in Mogadischu Ende 2019). Hierin sieht das Gericht einen wesentlichen Punkt (so auch: VGH BaWü, U.v. 16.12.2021 – A 13 S 3196/19 – juris Rn. 52). Zwar nimmt die Al Shabaab zivile Opfer in Kauf. Einfache Zivilisten können ihr Risiko, zufällig Opfer eines Anschlags zu werden, zwar nicht vollständig ausschließen, zumindest aber minimieren, indem sie Gebiete oder Einrichtungen meiden, die von Al Shabaab bevorzugt angegriffen werden.
26
Bei dem Kläger liegen keine individuell gefahrerhöhenden Umstände vor, die dazu führen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Mogadischu im Vergleich zur dort lebenden Zivilbevölkerung einem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen des bewaffneten Konflikts zu werden. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus der vorgetragenen Fluchtgeschichte, da diese bereits unglaubhaft ist (s.o.). Entsprechendes gilt für die Situation des Klägers als Rückkehrer nach einem (längeren) Auslandsaufenthalt im Westen (vgl. BayVGH, 10.7.2018 – 20 B 17.31595 – juris Rn. 29; VGH Hessen, U.v. 1.8.2019 – 4 A 2334/18.A – juris Rn. 49; OVG Niedersachsen, U.v. 5.12.2017 – 4 LB 50/16 – juris Rn. 51). Ebenso stellt die Zugehörigkeit zur Minderheit der Gabooye für sich gesehen in Mogadischu keinen gefahrerhöhenden Umstand dar – wenn auch das weiterhin hohe Gewaltniveau in Mogadischu gerade für Angehörige einer Minderheit problematisch sein kann (vgl. BayVGH, U.v. 12.7.2018 – 20 B 17.31660; U.v. 22.3.18 – 20 B 17.31709 – jew. juris).
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2.2 Der Kläger kann nach Mogadischu legal und sicher reisen. Als Ort internen Schutzes ist Mogadischu über den dortigen Flughafen erreichbar. Es gibt regelmäßige internationale Direktflüge nach Mogadischu (BFALänderinfo, S. 401).
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2.3 Der Kläger findet in Mogadischu Aufnahme und es kann von ihm vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt.
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Die Niederlassung in einem sicheren Landesteil im Sinne des § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann vernünftigerweise erwartet werden, wenn bei umfassender wertender Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen persönlichen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine anderen Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, und auch sonst keine unerträgliche Härte droht. Der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz am Ort des internen Schutzes ist dabei eine hervorgehobene Bedeutung beizumessen (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 18.2.2021 – 1 C 4.20 – juris Rn. 27 ff.). Erforderliche, aber auch hinreichende Voraussetzung für die Niederlassung ist, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt, wobei diese Prognose einen längeren Zeitraum erfassen muss, als dies im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG erforderlich ist. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nach § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten am Ort des internen Schutzes, insbesondere der wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung, sowie der persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 RL 2011/95/EU zu prüfen, also insbesondere von familiärem und sozialem Hintergrund, Geschlecht und Alter. Maßgeblich ist, ob der Betroffene am Ort des internen Schutzes unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (BVerwG, a.a.O. – juris Rn. 65).
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Daran gemessen wird der Kläger durch die humanitären und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse in Mogadischu nicht der Gefahr ausgesetzt sein, dass seine Rechte aus Art. 3 EMRK verletzt werden, und es ist ihm deshalb auch zumutbar, sich dort niederzulassen.
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Die humanitäre Lage in Somalia und insbesondere der Hauptstadt Mogadischu stellt sich ausweislich aktueller Erkenntnismittel (vgl. zum Ganzen: BFA-Länderinfo, S. 314 ff.) wie folgt dar:
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Somalia gehört zu den ärmsten Ländern der Erde und ist von den Folgen des Klimawandels besonders betroffen. Die Dürre- und Überschwemmungszyklen werden immer extremer und tragen durch schwindende Weideflächen und Wasserressourcen zur Verschärfung von Clankonflikten bei. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen, insbesondere in ländlichen Gebieten in Süd-/Zentralsomalia, nicht gewährleistet. Wiederkehrende klimabedingte Schocks, Unsicherheit und Konflikte, Umweltzerstörung, fehlende Investitionen und eine schlechte Infrastruktur wirken sich negativ auf die Ernährungssicherheit aus. Es gibt kaum öffentliche Dienste, meist finden sich Angebote wie Wasser- und Stromversorgung sowie Bildung und Gesundheitsdienste bei privaten Dienstleistern. Da die humanitäre Hilfe 2025 drastisch reduziert wurde, sehen sich viele Menschen im Land zunehmender Gefährdung ausgesetzt. Weite Teile der Bevölkerung leiden unter Armut und Ernährungsunsicherheit. Besonders stark und weit verbreitet ist Armut in ländlichen Gebieten und in den Siedlungen von Binnenvertriebenen. Die Armen leben am Existenzminimum und haben keinen angemessenen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Wohnraum, sauberem Wasser, Gesundheitsversorgung, Schulen und Energie. Generell sind somalische Haushalte aufgrund von Naturkatastrophen, Epidemien, Verletzung oder Tod für Notsituationen anfällig. Mangelnde Bildung, übermäßige Abhängigkeit von landwirtschaftlichem Einkommen, hohe Arbeitslosigkeit, geringer Wohlstand und große Haushaltsgrößen tragen dazu weiter bei. Im Vergleich zum Jahr 2023 ist die Zahl der Menschen, welche humanitäre Hilfe benötigten, bis Stand Mai 2025 allerdings zurückgegangen. Der Landwirtschaftssektor hat sich nach der letzten Dürre (2021 bis 2023) erholt. Die GU-Regenfälle fielen 2025 in Süd-/Zentralsomalia besser aus als erwartet, sodass sich Weideland, Ackerflächen und Wasserressourcen regenerieren konnten. Der Norden des Landes und insbesondere die Regionen Sool, Sanaag und Awdal hat demgegenüber weiter mit der Trockenheit zu kämpfen. Seit Ende der letzten Dürre hat es hinsichtlich der Ernährungssicherheit vielversprechende Entwicklungen gegeben. Die Regierung hat es geschafft, soziale Absicherungssysteme zu stärken. Trotz gewisser Fortschritte sieht sich aber ein beträchtlicher Anteil der Bevölkerung immer noch einer Ernährungskrise ausgesetzt. Generell ist festzustellen, dass Überschwemmungen und Dürren für Somalia kein neues Phänomen darstellen und die Betroffenheit der Gebiete und Bevölkerungsgruppen nach der Erkenntnislage durchaus unterschiedlich ist (vgl. etwa Übersichten der BFA-Länderinfo, S. 318 ff. sowie die regelmäßig aktualisierten Übersichten und Berichte der FSNAU, jew. abrufbar unter https://reliefweb.int/country/som).
33
Wenngleich zuverlässige Daten kaum zu erhalten sind, stellt sich die wirtschaftliche und humanitäre Situation in Mogadischu insgesamt weiterhin günstiger dar, als in anderen Regionen Somalias. Für den Zeitraum Februar bis März 2026 wird die landesweite Versorgungslage überwiegend mit den IPC-Kategorien 3 („Crisis“) und 4 („Emergency“) bewertet, während für das Stadtgebiet von Mogadischu lediglich die IPC-Kategorie 2 („stressed“) ausgewiesen wird und die IPC-Kategorie 3 nur für Lager von Binnenflüchtlingen gilt (vgl. FAO/GIEWS Country Brief – The Federal Republic of Somalia, Stand 11. März 2026, S. 3).
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Der Kläger ist in Somalia aufgewachsen und mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut. Er spricht die Landessprache, hat in Somalia zumindest einige Jahre die Schule besucht und auf dem elterlichen Feld geholfen. Der mittlerweile volljährige Kläger zählt weder zu einer gesundheitlich noch wirtschaftlich besonders vulnerablen Personengruppe. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger in Mogadischu auf ein hinreichend tragfähiges Netzwerk familiärer und/oder clanbasierter Unterstützung zurückgreifen kann. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung leben seit Mai 2023 jedenfalls die Mutter und zwei Brüder des Klägers in Mogadischu, ebenso ein Verwandter väterlicherseits, der die Familie bei ihrer Ankunft im Jahr 2023 bereits unterstützt hat. Die Zugehörigkeit des Klägers zur Minderheit der Gabooye, sofern den Angaben des Klägers insoweit Glauben geschenkt werden kann, stellt dabei für sich gesehen in Mogadischu keinen gefahrerhöhenden Umstand dar (vgl. BayVGH, U.v. 12.7.2018 – 20 B 17.31660; U.v. 22.3.18 – 20 B 17.31709 – jew. juris). Zwar handelt es sich hierbei um ein Minderheit, die in Somalia als minderwertig angesehen wird und deren Angehörige daher traditionell nur bestimmte Berufe ausüben. Auch wenn die Clanzugehörigkeit in Mogadischu zwar nicht irrelevant ist, ist sie in ihrer Bedeutung im alltäglichen Leben jedoch, insbesondere im Vergleich zu den übrigen Teilen Süd- und Zentralsomalia, in den Hintergrund gerückt (vgl. auch BFA-Länderinfo, S. 68). Gerade Minderheitengruppen wie die Gabooye verfügen nach der Erkenntnislage zudem regelmäßig über ein ausgeprägtes Netzwerk bis in die Diaspora. Die Angaben des Klägers zur Finanzierung seiner Reise deuten jedenfalls darauf hin, dass der Kläger zu seinen persönlichen Verhältnissen keine wahrheitsgemäßen Angaben gemacht hat. Die Familie des Klägers war in der Lage, die besonders kostspielige Flugreise des Klägers bis nach Russland zu finanzieren, wobei der Schlepper den Kläger bis nach Russland begleitet haben soll. Das Gericht hält es dabei für wenig überzeugend, dass der Kläger auch im Nachgang seiner Flucht angeblich nie mit der Mutter über die Finanzierung der Reise gesprochen haben will, während gleichzeitig in der Klagebegründung vorgetragen wird, dass das Grundstück von der Mutter erheblich unter Wert verkauft worden sei. In der Gesamtschau entsteht der Eindruck, dass der Kläger noch in der mündlichen Verhandlung über seine familiären Verhältnisse zu täuschen suchte. So verringerte er etwa das Alter des Bruders, der die Mutter in Mogadischu unterstützen könnte, gegenüber seinen Angaben bei der Anhörung im Oktober 2024 und räumte das Vorhandensein des „Onkels“ wie unterstützungsbereiter Nachbarn in Mogadischu jeweils erst im Laufe der mündlichen Verhandlung ein, obowohl er eingangs noch erklärt hatte, außer Mutter und Geschwistern keine Verwandtschaft oder Bekannte in Somalia zu haben. Aspekte wie die Finanzierung der Ausreise oder der Aufenthalt und die wirtschaftliche Situation von Verwandten sind für die Frage der Reintegration im Heimatland bedeutsam, sodass falsche Angaben hierzu nicht nur Nebenaspekte betreffen. Auch soweit eine belastbare Einschätzung der den Kläger erwartenden Lebensverhältnisse in Heimatland aufgrund seiner zweifelhaften Angaben nicht möglich ist, geht dies zu seinen Lasten. Selbst bei Annahme eines Kontaktverlusts ist davon auszugehen, dass es dem Kläger gelingen wird, den Kontakt mit seiner Familie gegebenenfalls über Freunde, Bekannte oder das Clan-Netzwerk wieder herzustellen; offenbar gelang es insoweit auch, den zwischenzeitlich verschwundenen Bruder des Klägers wieder ausfindig zu machen. Insgesamt geht das Gericht daher davon aus, dass die in Somalia lebende (Groß-)Familie des Klägers bzw. dessen Clannetzwerk willens und in der Lage war, für die Fluchtkosten des Klägers aufzukommen und dort auch weiterhin entsprechende Mittel vorhanden sind, die es ausschließen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia in eine existenzielle Notlage gerät. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es dem Kläger gelingen wird, sich in die somalische Gesellschaft zu integrieren und ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids, insbesondere auch zur Situation auf dem Arbeitsmarkt, Bezug genommen(§ 77 Abs. 3 AsylG).
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3. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liegen auch unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnismittel nicht vor. Sie sind nach obigen Ausführungen zunächst mit Blick auf solche Abschiebungsverbote auszuschließen, die an die wirtschaftlichen Existenzbedingungen anknüpfen. Ergänzend wird gem. § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffend Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen. Ebenso sind die Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots sind nicht ersichtlich. Der Vortrag „gelegentlicher Schwindelgefühle“ genügt insoweit nicht.
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4. Schließlich begegnet weder die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG, noch die Entscheidung zu dem Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG rechtlichen Bedenken. Der Abschiebungsandrohung stehen nach Aktenlage insbesondere keine der in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG genannten Belange entgegen. Soweit der Sachverhalt – wie hier – keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten asylrechtlichen Fällen aufweist, ist auch die festgesetzte Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots von 30 Monaten nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 47.20 – juris Rn. 18). Ermessensfehler sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.