Titel:
Eigenständige Grundlage der Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung nach § 19c Abs. 1 AufenthG iVm § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV und Ermessensreduzierung bei vollständiger Integration
Normenketten:
AufenthG § 19c, § 38a
BeschV § 9
Leitsätze:
1. § 19c Abs. 1 AufenthG iVm § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV stellt eine eigenständige Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung dar, wenn die Voraussetzungen des § 9 BeschV erfüllt sind. (Rn. 32 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG ist dann eine Aufenthaltserlaubnis iSd § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV, wenn der Arbeitsmarktzugang ursprünglich aufgrund einer behördlichen Zulassung nach § 38a Abs. 3 S. 1 AufenthG eröffnet wurde; der Wegfall des Zustimmungserfordernisses nach § 38a Abs. 4 AufenthG steht der Verfestigung des Arbeitsmarktzugangs nicht entgegen (ebenso BayVGH BeckRS 2021, 22535). (Rn. 39 – 48) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Fall des langjährigen rechtmäßigem Aufenthalts, durchgehender Erwerbstätigkeit, gesicherten Lebensunterhalts sowie wirtschaftlicher und sozialer Integration kann sich das Ermessen der Ausländerbehörde hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG iVm § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV auf Null reduzieren. (Rn. 52 – 57) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Behördliche Eröffnung des Arbeitsmarktzugangs., Arbeitsmarktzugang, Aufenthaltserlaubnis, Ermessensreduzierung, Lebensunterhaltssicherung, Sozialintegration, Gebührenfestsetzung, Verfahrenskosten, Ermessensreduzierung auf Null, wirtschaftliche und soziale Integration, dauerhaft, gesicherter Lebensunterhalt, langjähriger rechtmäßiger Aufenthalt, eigenständige Grundlage
Tenor
I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom … Juni 2025 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 1 BeschV zu erteilen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahren zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläge vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger ist ein am ...1968 geborener vietnamesischer Staatsangehöriger. Er ist im Besitz eines Reisepasses, der bis zum … März 2031 gültig ist.
2
Am … Dezember 2017 wurde dem Kläger in Polen eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erteilt. Der entsprechende Nachweis war bis zum … Dezember 2022 befristet.
3
Am … Juli 2018 reiste der Kläger erstmalig ins Bundesgebiet ein und meldete sich in Köln wohnhaft.
4
Am … August 2018 beantragte der Kläger formlos eine Aufenthaltserlaubnis und legte einen Arbeitsvertrag als Hilfskoch vor. Am ... September 2018 stellte er einen entsprechenden Formblattantrag. Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) stimmte am ... September 2018 der beantragten Beschäftigung bis zum … September 2021 zu.
5
Daraufhin wurde dem Kläger eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG erteilt, welche zuletzt bis zum … Juli 2024 verlängert wurde.
6
Am … März 2021 und ... April 2022 beantragte er jeweils einen Arbeitgeberwechsel für eine Tätigkeit als Koch. Die Bundesagentur stimmte am … April 2021 bzw. … April 2022 den beantragten Beschäftigungen zu.
7
Am … April 2024 fragte der Kläger hinsichtlich der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bei dem Beklagten nach. Dieser wies den Kläger mit Schreiben vom … April 2024 auf die Möglichkeit der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis sowie auf ein mögliches Erlöschen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU in Polen hin.
8
Mit Formblattantrag vom ... Mai 2024, der am … Juni 2024 bei dem Beklagten eingegangen ist, beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung. Hierbei legte er einen Nachweis zur Krankenversicherung, einen Mietvertrag über eine Wohnraummiete in Höhe von 300 EUR monatlich sowie Gehaltsabrechnungen, wonach der Kläger monatlich etwa 1.700 EUR netto verdient, vor. In der Folge erhielt der Kläger befristete Fiktionsbescheinigungen.
9
Mit Schreiben vom … Juli 2024 forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage seines polnischen Aufenthaltstitels auf und bat um Mitteilung und Vorlage von Nachweisen zu Aufenthaltszeiten in Polen seit dem … Juli 2018. Der Kläger übersandte mit E-Mail vom … Juli 2024 eine Kopie seiner polnischen Aufenthaltskarte mit Gültigkeit vom … Mai 2024 bis zum … Mai 2029 und teilte mit, dass er in dem abgefragten Zeitraum an vereinzelten Tagen Freunde in Polen besucht habe.
10
Mit Schreiben vom ... August 2024 forderte der Kläger Nachweise zu den Aufenthalten in Polen an. Hierauf wurde zunächst nichts vorgelegt.
11
Am … August 2024 fragte der Beklagte über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei den polnischen Behörden nach, ob die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU des Klägers noch gültig ist. Die Republik Polen teilte am … November 2024 mit, dass die Aufenthaltserlaubnis am … Oktober 2024 widerrufen wurde. Am … März 2025 wurde mitgeteilt, dass der Widerruf seit dem ... Dezember 2024 unanfechtbar sei.
12
Mit Schreiben vom … März 2025 wurde der Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Verlängerungsantrags angehört.
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Mit E-Mail vom … April 2025 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers formlos die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zum … April 2028, hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Kläger seit sechs Jahren in Deutschland aufhalte. Er verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von etwa 1.600 EUR. Er besuche aktuell einen Integrationskurs. Der Kläger sei weiterhin im Besitz einer polnischen Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, da er sich seit der Einreise nach Deutschland mehrfach in Polen aufgehalten habe. Hierzu legte er verschiedene Unterlagen vor. Es wurde weiter ausgeführt, dass jedenfalls ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Beschäftigungsverordnung bestehe, da der Kläger seit mehr als zwei Jahren rechtmäßig versicherungspflichtig in der Bundesrepublik gearbeitet habe.
14
Mit Bescheid vom … Juni 2025 wurden die Anträge auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom … Juni 2024 (Ziffer 1) und … April 2025 (Ziffer 2) abgelehnt. Der Kläger wurde verpflichtet, das Bundesgebiet binnen 30 Tagen ab Zustellung des Bescheids zu verlassen (Ziffer 3) und andernfalls die Abschiebung zuvorderst nach Vietnam angedroht (Ziffer 5). Es wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall der schuldhaften und erheblichen Überschreitung der Ausreisefrist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von bis zu einem Jahr angeordnet werden kann (Ziffer 4). Für den Bescheid wurden Kosten in Höhe von 193 EUR erhoben (Ziffer 6).
15
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG nicht möglich sei, da die Republik Polen die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU am 28. Oktober 2024, bestandskräftig seit dem ... Dezember 2024, widerrufen habe. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung nach §§ 16 bis 21 AufenthG sei nicht möglich, da der Kläger weder über ein Studium noch über eine qualifizierte Berufsausbildung verfüge. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 9 BeschV sei nicht möglich, da es sich hierbei nicht um eine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis handele. Die Vorschrift des § 9 BeschV regele allein die Beschäftigung bei längerem Voraufenthalt und mache die Zustimmung der Bundesagentur entbehrlich. Grundlage für die Anwendung der Vorschrift sei überdies eine gültige Aufenthaltserlaubnis, bei welcher der Zugang zum Arbeitsmarkt limitiert sei. Die Norm komme nur zur Anwendung, wenn ein bestehender Aufenthaltstitel verlängert oder geändert werden solle, weil die Fortsetzung einer bestehenden Beschäftigung oder ein Wechsel der Tätigkeit oder des Arbeitgebers angestrengt werde. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen sei mangels Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht möglich. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sei nicht möglich, da der Kläger weder über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache noch über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfüge. Die Ausreisefrist sowie die Abschiebungsandrohung seien rechtmäßig. Für die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis werde eine Gebühr in Höhe von 93 EUR und hinsichtlich der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Höhe von 100 EUR festgesetzt.
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Ab dem … Juni 2025 wurden dem Kläger Grenzübertrittsbescheinigungen ausgestellt.
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Der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten am 5. Juli 2025 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und zuletzt beantragt,
den Bescheid vom … Juni 2025 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 9 Beschäftigungsverordnung zu erteilen.
18
Mit gleichem Schriftsatz hat der Klägerbevollmächtigte beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage (M 12 S 25.4025) gegen die Ziffern 3 bis 5 des Bescheids wiederherzustellen.
19
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG, da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU aufgrund mehrerer Einreisen nach Polen zwischen 2022 und 2024 nicht erloschen sei. Der Daueraufenthalt bestehe jedenfalls kraft Unionsrechts weiterhin. Hilfsweise bestehe ein Anspruch nach § 19c Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV. Danach sei nach einer zweijährigen rechtmäßigen versicherungspflichtigen Beschäftigung ein eigenständiger Arbeitsmarktzugang eröffnet. Seit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz aus dem Jahr 2020 seien hiervon alle Aufenthaltserlaubnisse umfasst. Soweit die Rechtsprechung bislang verlange, dass eine Aufenthaltserlaubnis in Sinne der Norm nur eine Aufenthaltserlaubnis sei, durch welche ein Arbeitsmarktzugang eröffnet werde, sei dies bei § 38a AufenthG der Fall. Eine Beschäftigung nach dieser Vorschrift setze nämlich ein positives Votum der Bundesagentur voraus. Damit seien in jedem Fall die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis erfüllt und diese hätte bei fehlerfreier Ermessensausübung erteilt werden müssen. Schließlich sei die Gebühr in Höhe von 193 EUR rechtswidrig, da es sich um ein einheitliches Verwaltungsverfahren handele.
20
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8. Juli 2025 beantragt,
21
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass derzeit zwar die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt seien, jedoch verfüge der Kläger aufgrund des bestandskräftigen Widerrufs der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU in Polen nicht über die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 38a AufenthG. Ferner stelle § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dar. Jedenfalls sei der Kläger nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, durch welche der Zugang zum Arbeitsmarkt überhaupt eröffnet werde, da der Zugang nur für die ersten 12 Monate reglementiert werden könne. Soweit in der Rechtsprechung entsprechende Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden seien, habe es sich hierbei um Verlängerungen von Aufenthaltserlaubnissen für Beschäftigungen gehandelt, welche in der Beschäftigungsverordnung geregelt gewesen seien. Bei § 38a AufenthG handele es sich dagegen nicht um eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Arbeitsmarktzulassung. Das Aufenthaltsgesetz differenziere zwischen Aufenthaltstiteln, welche zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigten und solchen, bei denen eine Beschäftigung einer ausdrücklichen Erlaubnis der Ausländerbehörde bedürfe. In diesem Zusammenhang lasse § 9 BeschV eine Verfestigung des Arbeitsmarktzugangs nach oder aufgrund einer behördlichen Zulassung zu. Anhaltspunkte, dass eine Ausweitung auf Aufenthaltstitel erfolgen solle, welche kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigten, seien nicht ersichtlich. Der Aufenthaltszweck des § 38a AufenthG sei nicht zwingend eine Erwerbstätigkeit. Nach zwölf Monaten berechtige die Aufenthaltserlaubnis überdies zu einer grundsätzlichen Beschäftigung ähnlich einer Aufenthaltserlaubnis im Familiennachzug. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV habe der Kläger damit erst erfüllt, als er bereits kraft Gesetzes zu jeder Erwerbstätigkeit berechtigt gewesen sei.
22
Mit Schriftsatz vom … Juli 2025 führte der Klägerbevollmächtigte ergänzend aus, dass der Kläger weiter im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU in Polen sei. Der polnische Widerruf sei eine Fehlentscheidung. Der Kläger habe hiergegen keinen Rechtsbehelf eingelegt, da er vom Fortbestehen der Rechtsstellung ausgegangen sei und dies im hiesigen Verfahren klären wolle. Für das deutsche Verlängerungsverfahren komme es allein auf die unionsrechtliche Sachlage an. Der Kläger sei sogar im Besitz einer polnischen Karte mit Gültigkeit bis 2029 gewesen. Jedenfalls sei nach ermessensfehlerfreier Entscheidung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG i.V.m. § 9 BeschV zu erteilen. Nach Auffassung einiger Obergerichte habe nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz von 2020 kein Paradigmenwechsel dahin stattgefunden, dass alle Aufenthaltserlaubnisse eine Aufenthaltserlaubnis im Sinn des § 9 BeschV seien. Danach müsse weiterhin zwischen Aufenthaltstiteln, welche kraft Gesetzes eine Beschäftigung erlauben, und Aufenthaltstiteln, welche eine behördliche Arbeitsgenehmigung voraussetzen, unterschieden werden. Teilweise werde auch vertreten, dass nunmehr jedwede Aufenthaltserlaubnis ausreichend sei. Die Frage sei nicht abschließend geklärt. Die Regelung des § 38a AufenthG zähle zu den besonderen Aufenthaltsrechten und könne in Bezug auf den Arbeitsmarktzugang nicht mit einem Familiennachzug gleichgestellt werden. Vielmehr sei für den Zugang zum Arbeitsmarkt während der ersten zwölf Monate eine Beteiligung der Bundesagentur erforderlich. Die Norm des § 9 BeschV knüpfe an eine Verfestigung des Aufenthalts nach einer behördlichen Arbeitsmarktzulassung an. Dies gelte für § 38a AufenthG, insbesondere da es sich bei dem Kläger faktisch um einen Arbeitsmigranten handele. Anders als beim Familiennachzug sei der Kläger gerade nicht von Anfang an kraft Gesetzes berechtigt gewesen, eine Beschäftigung auszuüben. Vielmehr habe es hierfür einer behördlichen Erlaubnis bedurft. Im Rahmen der anzustellenden Ermessensabwägung sowie unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sei daher im vorliegenden Fall die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
23
Mit weiterem Schriftsatz vom … November 2025 führte der Klägerbevollmächtigte ergänzend aus, dass der Kläger überdies alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erfülle. Derzeit werde er faktisch geduldet, da der Beklagte keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betreibe. Jedenfalls bestehe eine Verfahrensduldung. Hierzu wurde näher ausgeführt. Hierbei legte der Bevollmächtigte ein Sprachzertifikat mit dem Ergebnis A2 vom ... Oktober 2025, einen Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Tests „Leben in Deutschland“ vom … Oktober 2025 sowie ein schriftliches Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland vom … November 2025 vor.
24
Mit Schreiben vom … November 2025 beantragte der Klägerbevollmächtigte beim Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Hierbei legte er Gehaltsabrechnungen für die Monate August bis Oktober 2025 vor. Danach verfügte der Kläger über ein Monatsgehalt in Höhe von 1.206 EUR brutto und 1.009,90 EUR netto. Aus einem zugleich vorgelegten Untermietvertrag vom … Dezember 2024 ergibt sich, dass der Kläger mietfrei wohnt.
25
Mit Schriftsatz vom … November 2025 führte der Beklagte aus, dass kein Rechtsanspruch auf eine Duldung bestehe. Der Kläger sei im Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung, welche überdies mit dem Zusatz „Erwerbstätigkeit erlaubt“ versehen sei. Die Voraussetzung für eine Verfahrensduldung seien nicht gegeben. Dies würde vorliegend dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erst geschaffen werden würden.
26
Hierzu führte der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom … November 2025 aus, dass eine förmliche Duldung tatsächlich nicht erteilt worden sei. Da aber die Abschiebung nicht vollzogen werde, bestehe jedenfalls eine faktische Duldung. Hierzu wurde näher ausgeführt.
27
Mit Bescheid vom … November 2025 wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG abgelehnt (Ziffer 1) und eine Gebühr in Höhe von 100 EUR erhoben (Ziffer 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht geduldet oder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG sei.
28
Mit Schriftsatz vom … Mai 2026 übersandte der Bevollmächtigte des Klägers dessen aktuellen Arbeitsvertrag sowie die letzten Gehaltsabrechnungen. Danach verdient der Kläger monatlich etwa 2.200 EUR brutto bzw. 1.500 EUR netto.
29
Hinsichtlich der weitere Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
30
Die zulässige Klage ist begründet.
31
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV. Der Bescheid des Beklagten vom … Juni 2025 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
32
1. Gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. Die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV bestimmt, dass die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben, keiner Zustimmung mehr bedarf.
33
1.1 Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV um eine eigenständige Grundlage zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
34
Die Vorschrift des § 19c Abs. 1 AufenthG knüpft über das Tatbestandsmerkmal der Beschäftigung nur an die speziellen, in den Teilen 2 bis 5 der Beschäftigungsverordnung aufgeführten Beschäftigungen an (HessVGH, B.v. 9.5.2023 – 6 B 1834/22 – juris Ls. 2, Rn. 19 m.w.N.). Danach ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 BeschV möglich und zwar unabhängig davon, ob die Aufnahme der beabsichtigten Beschäftigung noch von einer weiteren Rechtsgrundlage nach der Beschäftigungsverordnung gedeckt ist (OVG SH, B.v. 13.2.2024 – 6 MB 1/24 – juris Rn. 19 f.; VG Köln, B.v. 24.10.2025 – 5 L 2378/25 – juris Rn. 26; VG Schleswig-Holstein, B.v. 10.7.2023 – 11 B 73/23 – juris Rn. 33; Breidenbach in BeckOK AuslR, Stand 1.7.2025, BeschV § 9 Rn. 1; Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Aufenthaltsgesetz und der Beschäftigungsverordnung, Stand: 12/2024, Ziff. 39.9.1). Über § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 1 BeschV wird damit ein eigenständiger Arbeitsmarktzugang eröffnet, für den es keiner weiteren Rechtsgrundlage mehr bedarf (OVG SH, B.v. 13.2.2024 – 6 MB 1/24 – juris Rn. 19; VG Köln, B.v. 24.10.2025 – 5 L 2378/25 – juris Rn. 26). Damit gewährt § 9 BeschV eine langfristige Zuwanderungsperspektive, wenn ein Ausländer nach Ablauf von zwei Jahren nach Eröffnung des Arbeitsmarktzugangs seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, wobei es auf die Art der gewählten Erwerbstätigkeit nicht mehr ankommt (Offer in Offer/Mävers, 2. Aufl. 2022, BeschV § 9 Rn. 2).
35
Für diese Auslegung spricht bereits der Regelungszusammenhang. Mit dem am 1. März 2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) wurden in § 19c AufenthG verschiedene Aufenthalte zum Zweck der Beschäftigung zusammengefasst. Die Vorschrift umfasst in Absatz 1 Beschäftigungsaufenthalte, die sich aus der Beschäftigungsverordnung ergeben. Diese Verordnung ist auch für § 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und § 39 AufenthG von Bedeutung. Danach bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung der Zustimmung der Bundesagentur, soweit nicht durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne deren Zustimmung zulässig ist. Übereinstimmend damit legt § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeschV den Anwendungsbereich der Verordnung fest. Sie regelt unter anderem, in welchen Fällen ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur (§ 39 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) erteilt werden darf. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 BeschV stellt deshalb nicht allein von der Zustimmung der Bundesagentur frei, sondern bedeutet neben dieser Verfahrenserleichterung zugleich, dass eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung auf der Grundlage des § 19c Abs. 1 AufenthG unabhängig davon erteilt werden darf, ob ein anderer Tatbestand der Beschäftigungsverordnung gegeben ist, der auch die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung erlaubt hätte (a.A. VG Frankfurt, U.v. 19.3.2026 – 2 K 2320/25.F – juris Rn. 58 ff., wonach § 9 BeschV lediglich den Verzicht auf eine (nochmalige) Einbeziehung der Bundesagentur statuiert). Auch die Verordnungsbegründung bestätigt die Bedeutung der Vorschrift als eigenständige Grundlage für den Arbeitsmarktzugang. Danach sollten mit § 9 BeschV die zuvor in § 3b BeschV enthaltenen Regelungen über den uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt nach zweijähriger Beschäftigung oder dreijährigem Aufenthalt übernommen werden. Dies sollte dazu beitragen, dass ausländische Fachkräfte leichter erkennen können, ab wann sie nach erster Zulassung zur Beschäftigung uneingeschränkt in Deutschland arbeiten dürfen (BR-Drs. 182/13, S. 31). Dieses Verständnis des § 9 Abs. 1 BeschV eröffnet dabei auch nicht die Möglichkeit, die zeitliche Begrenzung bestimmter Beschäftigungen zu umgehen (z.B. nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BeschV der Beschäftigung von Spezialitätenköchen), da § 9 Abs. 2 Nr. 2 BeschV die Anrechnung zeitlich begrenzter Beschäftigungen ausdrücklich ausschließt (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Bbg, B.v. 17.5.2022 – OVG 3 S 9/22 – juris Rn. 6 ff.).
36
1.2 Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV sind vorliegend erfüllt.
37
Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV regelt die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben.
38
1.2.1 Der Kläger war mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG im vorliegenden Fall im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV.
39
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV auslegungsbedürftig. Entgegen dem offenen Wortlaut umfasst die Vorschrift keine Aufenthaltserlaubnisse, die kraft Gesetzes zur Ausübung jedweder Beschäftigung berechtigen. Die systematische Einordnung der Norm im Kapitel über die Zuwanderung von Fachkräften zusammen mit der Verordnungsbegründung verdeutlicht, dass es bei § 9 BeschV allein um die Verfestigung eines durch behördliche Zulassung eröffneten Arbeitsmarktzugangs geht (BVerwG, U.v. 21.8.2018 – 1 C 22/17 – juris Rn. 19 ff.). Das Aufenthaltsgesetz differenziert zwischen Aufenthaltstiteln, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen, und Aufenthaltstiteln, bei denen die Ausübung einer Beschäftigung einer ausdrücklichen Erlaubnis der Ausländerbehörde bedarf. Die systematische Einordnung der Norm in der Beschäftigungsverordnung verdeutlicht zusammen mit der Verordnungsbegründung, dass es bei § 9 BeschV um die Verfestigung eines durch behördliche Zulassung eröffneten Arbeitsmarktzugangs geht. Ein Ausländer, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, darf zwar jeder Beschäftigung nachgehen. Er hält sich aufenthaltsrechtlich aber nicht zum Zweck der Beschäftigung, sondern aus anderen Gründen und unabhängig von der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet auf. Sein Zugang zum Arbeitsmarkt beruht nicht auf einer behördlichen Zulassung, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und ist untrennbar mit einem anderen Aufenthaltszweck verknüpft. Solange dieser (andere) Aufenthaltszweck andauert, bedarf der Ausländer keiner Arbeitsmarktzulassung durch die Ausländerbehörde (mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur). Damit kann er sich, wenn er nach Wegfall des bisherigen Aufenthaltszwecks im Wege eines sog. „Spurwechsels“ die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung begehrt, schon nicht auf einen ihm durch Zulassung eröffneten Arbeitsmarktzugang berufen. Von dieser Differenzierung ist offensichtlich auch der Verordnungsgeber ausgegangen, wenn er in der Begründung zu § 9 BeschV hervorhebt, dass die von den Vorgängerregelungen erfassten Aufenthaltstitel zunächst nur befristet erteilt würden und ausländische Fachkräfte leichter erkennen können sollten, ab wann sie nach der ersten „Zulassung“ zur Beschäftigung uneingeschränkt in Deutschland arbeiten dürfen (BVerwG U.v. 21.8.2018 – 1 C 22/17 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 5.8.2021 – 19 ZB 21.1143 – juris Rn. 10).
40
Nach Auffassung der Kammer spricht dabei viel dafür, dass sich an diesem Verständnis des Begriffs „Aufenthaltserlaubnis“ im Sinne des § 9 Abs. 1 BeschV auch durch spätere Änderungen des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) und das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16. August 2023 (BGBl. I Nr. 217), und auch die Änderungen der Beschäftigungsverordnung, insbesondere durch die Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 30. August 2023 (BGBl. I Nr. 233), nichts geändert hat (vgl. zum Streitstand NdsOVG, B.v. 18.4.2024 – 13 ME 31/24 – juris Rn. 18 ff.).
41
b) Bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG, bei der nach § 38a Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch Zustimmung der Bundesagentur nach § 39 Abs. 3 AufenthG der Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet wurde, handelt es sich um eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV.
42
Zwar steht die Vorschrift des § 38a AufenthG nicht im Abschnitt 4 „Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit“, sondern im Abschnitt 7 „Besondere Aufenthaltsrechte“. Auch weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage auch ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich ist. Dies folgt daraus, dass § 38a AufenthG die Mobilitätsregelungen des Kap. III der RL 2003/109/EG (Daueraufenthalt-RL) umsetzt. Die Regelung umfasst Fälle der sog. Weiterwanderung von langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Deutschland. Dieses Weiterwanderungsrecht nach Art. 14 Daueraufenthalt-RL kann dabei auf einer Vielzahl von Gründen beruhen. Hierzu gehören Erwerbstätigkeit, Absolvierung eines Studiums oder einer Berufsausbildung oder sonstige nicht wirtschaftliche Zwecke (Art. 14 Abs. 2 Daueraufenthalt-RL). Voraussetzung ist dabei, dass feste und regelmäßige Einkünfte ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen und eine Krankenversicherung nachgewiesen werden (Dienelt in Bergmann/Dienelt AuslR, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 38a Rn. 8). Die Norm lässt sich damit keinem einzelnen Aufenthaltszweck zuordnen, sondern kann unterschiedlichen Aufenthaltszwecken dienen. Ein möglicher Aufenthaltszweck ist dabei ausdrücklich die Erwerbstätigkeit. In solchen Fällen hält sich der Ausländer auf Grundlage des § 38a AufenthG aufenthaltsrechtlich zum Zweck der Beschäftigung, und nicht aus anderen Gründen und unabhängig von der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung, im Bundesgebiet auf. Dass der Fortbestand der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG nicht unmittelbar an den Fortbestand der Beschäftigung geknüpft ist, sondern sich – wie dargestellt – auch aus anderen, von Art. 14 Abs. 2 Daueraufenthalt-RL erfassten Gründen ergeben kann, steht der Einordnung als Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Anwendung dieser Norm nicht maßgeblich, wovon der Fortbestand des Aufenthaltstitels abhängt, sondern, ob die Berechtigung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit mit dem Aufenthaltstitel auf einer behördlichen Zulassung beruht oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (BVerwG, U.v. 21.8.2018 – 1 C 22/17 – juris Rn. 24). Diese Berechtigung besteht bei § 38a AufenthG gerade nicht kraft Gesetzes, sondern ist nach § 38a Abs. 3 Satz 1 AufenthG von der Zustimmung der Bundesagentur nach § 39 Abs. 3 AufenthG und damit von einer ausdrücklichen behördlichen Arbeitsmarktzulassung abhängig. In den – hier vorliegenden – Fällen tatsächlich ausgeübter und behördlich zugelassener Erwerbstätigkeit handelt es sich bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG damit faktisch um eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit.
43
Wie dargestellt soll über § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV gerade ein einmal durch behördliche Entscheidung eröffneter Arbeitsmarktzugang verfestigt werden, indem ein eigenständiger Arbeitsmarktzugang eröffnet wird, für den es keiner weiteren Rechtsgrundlage mehr bedarf (vgl. Nummer 1). Eine solche Arbeitsmarktzulassung liegt in Fällen des § 38a Abs. 3 Satz 1 AufenthG wie aufgezeigt vor.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV dabei nicht entgegen, dass nach § 38a Abs. 4 AufenthG die Ausübung der eröffneten Erwerbstätigkeit nur für ein Jahr von der Zustimmung der Bundesagentur abhängig gemacht werden darf bzw. danach eine Erwerbstätigkeit von der weiteren Zustimmung der Bundesagentur unabhängig ist. Hierbei handelt es sich um eine Verfestigung des Arbeitsmarktzugangs innerhalb des Regelungsregimes des § 38a AufenthG. Dadurch wird nicht die ursprüngliche Arbeitsmarktzulassung durch einen kraft Gesetzes bestehenden Arbeitsmarktzugang ersetzt, sondern lediglich das weitere Zustimmungserfordernis der Bundesagentur entbehrlich. Es liegt insoweit auch kein Zugang zum Arbeitsmarkt kraft Gesetzes vor, der untrennbar mit einem anderen Aufenthaltszweck (etwa Familiennachzug) verknüpft ist, sondern der Aufenthaltszweck bleibt unverändert die Erwerbstätigkeit. Diese Verfestigung unabhängig von der (weiteren) Zustimmung der Bundesagentur schließt damit nicht aus, dass aufgrund der Erwerbstätigkeit in einem nächsten Schritt nach einer Beschäftigungsdauer von zwei Jahren nach Zulassung zum Arbeitsmarkt eine weitere von § 38a AufenthG unabhängige eigenständige langfristige Zuwanderungsperspektive bzw. Verfestigung des einmal behördlich eröffneten Arbeitsmarktzugangs über § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV, für die es keiner weiteren Rechtsgrundlage mehr bedarf, möglich ist. Nachdem es sich in diesen Fällen bei § 38a AufenthG faktisch um einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit handelt, liegt insoweit auch kein klassischer Spurwechsel nach Wegfall eines ursprünglich abweichenden Aufenthaltszwecks vor.
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c) Nach diesen Maßstäben erfüllt der Kläger vorliegend die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV.
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Er ist bereits seit dem ... September 2018 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG, welche ihm aufgrund der Zustimmung der Bundesagentur von Beginn an den Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet hat. Er war seither durchgängig erwerbstätig. Im vorliegenden Fall hat die Bundesagentur trotz § 38a Abs. 4 AufenthG sogar noch bis ins Jahr 2022 überobligatorisch jedem Arbeitsplatzwechsel des Klägers zugestimmt. Der Kläger hat damit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit mehr als zwei Jahren rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt.
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1.3 Der Kläger erfüllt auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen.
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1.3.1 Zum einen sind die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 AufenthG erfüllt. Der Kläger verfügt insbesondere über ein konkretes Arbeitsplatzangebot und die Ausübung der Beschäftigung ist ohne Zustimmung der Bundesagentur möglich (s.o.).
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1.3.2 Darüber hinaus liegen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vor.
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Insbesondere ist für den Kläger als Einzelperson mit einem monatlichen Verdienst von 2.200 EUR brutto bzw. 1.500 EUR netto und unter Berücksichtigung der bisherigen monatlichen Miete in Höhe von 300 EUR der Lebensunterhalt unproblematisch gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Ferner bestehen keine Ausweisungsinteressen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
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1.4 Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis.
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Zwar ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV keine gebundene Entscheidung, sondern liegt im Ermessen der Behörde. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kommt damit nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf null in Betracht. Das ist der Fall, wenn alle denkbaren Alternativen nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung eines eindeutig vorrangigen Sachgesichtspunkts gewählt werden könnten. Eine Ermessensreduzierung auf null darf nur in engen Ausnahmefällen angenommen werden, um einen Übergriff der Gerichte auf den Bereich der Verwaltung zu vermeiden. Die praktische Alternativlosigkeit muss daher offensichtlich sein (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 114 Rn. 82).
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So liegt der Fall hier. Der Kläger hält sich seit dem ... September 2018, mithin seit beinahe acht Jahren, ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er ist während dieses gesamten Zeitraums durchgehend erwerbstätig gewesen, hat seinen Lebensunterhalt eigenständig gesichert, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekannt sowie deutsche Sprachkenntnisse und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet erworben. Er hat damit seinen Lebensmittelpunkt seit vielen Jahren in Deutschland und ist sowohl wirtschaftlich als auch sozial integriert. Auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK ist bei dieser Sachlage kein öffentliches Interesse erkennbar, das gegen die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis spricht. Eine Versagung ist damit nicht ermessensfehlerfrei möglich und die Ermessensausübung des Beklagten auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis reduziert.
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2. Da der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis hat, sind die Folgeentscheidungen in den Ziffern 3 bis 5 des streitgegenständlichen Bescheids aufzuheben, da diese auf der aus der rechtswidrigen Versagung der Aufenthaltserlaubnis folgenden Ausreiseverpflichtung des Klägers beruhen.
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3. Soweit in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids eine Gebühr in Höhe von 193 EUR festgesetzt wird, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Beklagte stützt die festgesetzte Gebührenhöhe zu Unrecht auf § 45 Nr. 2 lit. b AufenthV (93 EUR für die begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG) und § 45 Nr. 1 lit. b AufenthV (100 EUR für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV).
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Wird eine Aufenthaltserlaubnis – wie vorliegend – nämlich nicht lediglich verlängert, sondern unter Wechsel auf eine ggf. hilfsweise beantragte andere Rechtsgrundlage gestützt, handelt es sich um eine durch Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis. Hierfür ist nach § 45 Nr. 3 AufenthV eine abschließende einheitliche Gebühr in Höhe von 98 EUR vorgesehen ist. Eine Kumulation der Gebühren nach § 45 Nr. 1 lit b und Nr. 2 lit. b AufenthV allein deshalb, weil der Ausländer seinen Antrag hilfsweise auf eine weitere Ermächtigungsgrundlage stützt, findet dagegen im Wortlaut des § 45 AufenthV keine Stütze. Entscheidend ist vielmehr, welcher Gebührentatbestand tatsächlich verwirklicht wird (reine Verlängerung oder zweckändernde Änderung) und nicht wie viele Anspruchsgrundlagen durch den Antragsteller geltend gemacht oder von der Behörde geprüft werden.
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Der Beklagte trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO