Titel:
Venezuela: Offensichtlich unbegründeter Asylantrag
Normenketten:
AsylG § 30 Abs. 1, § 36 Abs. 1, Abs. 4 , § 87e Abs. 1 S. 2 (idF bis zum 11.6.2026)
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 (idF bs zum 11.6.2026 )
AsylVfVO Art. 79 Abs. 3
Leitsatz:
Trotz der in Venezuela vorherrschenden schwierigen wirtschaftlichen und Versorgungssituation und einer schlechten Sicherheitslage ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass die humanitären Bedingungen und die Sicherheitslage, auf die erwachsene und arbeitsfähige Personen bei der Rückkehr nach Venezuela treffen, derartig schlecht sind, dass ein Rückkehrer in humanitären Zuständen existieren müsste, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen, sofern nicht spezifische individuelle Umstände festgestellt werden können. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asyl, Herkunftsland Venezuela, Offensichtlich unbegründeter Asylantrag, Keine asylerheblichen Umstände vorgebracht, Feststellung eines Abschiebungsverbots (verneint), Abschiebungsandrohung, Eilrechtsschutz, Verfolgungsintensität, Fluchtalternative, Abschiebungsverbot, Existenzminimum
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
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Die Antragsteller sind Staatsangehörige Venezuelas. Sie reisten am 8. August 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 30. August 2024 Asylanträge. Nach Anhörung am 4. April 2025 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 15. Juni 2026, nach Aktenlage zugestellt am 23. Juni 2026, den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Gewährung subsidiären Schutzes (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Antragsteller wurden aufgefordert, das Bundesgebiet binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; widrigenfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Venezuela oder in einen sonstigen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 5). Das Verbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Die Antragsteller erhoben am 25. Juni 2026 persönlich zur Niederschrift der Urkundsbeamtin Klage gegen den vorgenannten Bescheid. Angestrebt wird dabei die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten. Das Klageverfahren wird bei Gericht unter M 31 K 26.31899 geführt. Im zugleich anhängig gemachten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2026 anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin übersandte die Verfahrensakten und beantragt,
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in den genannten Eil- und Hauptsacheverfahren sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
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Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, jedoch unbegründet.
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1. Die gemäß § 36 Abs. 1 AsylG in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.), § 34 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG a.F.), der hiergegen gerichtete Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mithin statthaft.
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Die Anwendbarkeit der Vorschriften des AsylG a.F. hinsichtlich der Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen ergibt sich aus § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG in der aktuellen Fassung i.V.m. Art. 79 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/1348 (im Folgenden: Asylverfahrensverordnung – VVO). Nach Art. 79 Abs. 3 VVO gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ist damit nach dem Sinn und Zweck sowie dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen dahingehend zu verstehen, dass die Änderung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des Asylgesetzes zum 12. Juni 2026, die bislang durch die RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) geprägt waren, erst auf Asylanträge Anwendung finden, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind (vgl. auch VG Oldenburg, U.v. 12.6.2026 – 3 A 4278/25, juris Rn. 10).
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Der Antrag vom 25. Juni 2026 wahrt zudem die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 AsylG a.F., da der Bescheid vom 15. Juni 2026 aktenkundig am 23. Juni 2026 zugestellt wurde.
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2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen.
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a) Maßstab ist dabei vorliegend, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG a.F. Streitgegenstand im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist hier gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG a.F. die nach § 36 Abs. 1 AsylG a.F., § 34 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung, die die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrags i.S.d. § 30 AsylG a.F. voraussetzt. Die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Eilantrags hängen im Grundsatz davon ab, ob gerade das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes ernstlichen Zweifeln begegnet, ohne dass der Ablehnungsbescheid selbst zum Verfahrensgegenstand wird (vgl. BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – juris; U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris). Unmittelbarer Bezugspunkt der Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist daher zwar nicht der materielle Asylanspruch als solcher. Als wesentliche Elemente der Abschiebungsandrohung sind deren Erlassvoraussetzungen gemäß § 34 Abs. 1 AsylG bei der gerichtlichen Prüfung jedoch zwingend mit in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 94). Der Inhalt der Entscheidung des Bundesamts ist damit mittelbar Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (VG Augsburg, B.v. 20.9.2023 – Au 9 S 23.30872 – juris Rn. 25).
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Ernstliche Zweifel sind nur dann gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996, aaO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Ablehnung von Asylantrag und Rechtsbehelf gleichermaßen als offensichtlich unbegründet voraus, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 25.4.2018 – 2 BvR 2435/17 – juris). Die gerichtliche Prüfung der vom Bundesamt getroffenen Offensichtlichkeitsfeststellung hat aufgrund der als asylerheblich vorgetragenen oder zu erkennenden Tatsachen und in Anwendung des materiellen Asylrechts zu erfolgen (z.B. BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – juris). Dabei hat das Gericht die Frage der Offensichtlichkeit eigenständig zu klären (BVerfG, aaO), wobei es jedenfalls im Eilverfahren auch genügt, wenn die Offensichtlichkeitsfeststellung des Bescheids zumindest im Ergebnis nicht ernstlich zweifelhaft ist.
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Die rechtliche Prüfung des Verwaltungsgerichts schließt hierbei insbesondere das (Nicht-)Vorliegen von Abschiebungshindernissen ein (§ 34 Abs. 1 AsylG; vgl. Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, § 36 AsylG Rn. 80; Pietzsch, in: BeckOK AuslR, § 36 AsylG Rn. 42). Dies folgt daraus, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung auch bei einem als offensichtlich unbegründet angesehenen Asylantrag den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG unterliegt. Danach ist der Erlass einer Abschiebungsandrohung zulässig, wenn – neben der fehlenden Anerkennung als Asylberechtigter, der fehlenden Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der fehlenden Gewährung subsidiären Schutzes – keine nationalen Abschiebungsverbote vorliegen (vgl. Faßbender, in: BeckOK MigR, § 36 AsylG Rn. 22; vgl. auch VG Augsburg, B.v. 20.9.2023 – Au 9 S 23.30872 – juris Rn. 25). Verlangt der Anknüpfungspunkt für die Abschiebungsandrohung – wie insbesondere hinsichtlich des Vorliegens nationaler Abschiebungsverbote – keine Offensichtlichkeit, müssen die Voraussetzungen des Tatbestandes selbst ernstlich zweifelhaft sein, damit dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren des Asylbewerbers entsprochen werden kann. Daher sind im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung die (sonstigen) Voraussetzungen des Tatbestandes zu betrachten (VG München, B.v. 26.1.2021 – M 31 S 20.33367 – juris Rn. 14; Pietzsch, in: BeckOK AuslR, § 36 AsylG Rn. 40). Ernstliche Zweifel liegen hierbei dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99; zusammenfassend VG München, B.v. 26.1.2021 – M 31 S 20.33367 – juris Rn. 15; Schoch, in: ders./Schneider, VwGO § 80 Rn. 370).
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b) Bei den Antragstellern liegen die Voraussetzungen dafür vor, ihren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Davon geht das Bundesamt im streitbefangenen Bescheid vom 15. Juni 2026 jedenfalls im Ergebnis zutreffend aus.
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Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Ohne Belang in diesem Sinn ist ein Vorbringen nicht nur bei per se asylfremden Gründen, sondern auch dann, wenn es bei Wahrunterstellung – also unabhängig von einer Glaubhaftigkeitsprüfung – von vornherein rechtlich klar einen begehrten Schutzstatus nicht zu tragen vermag, etwa weil es nicht die für eine Verfolgungshandlung erforderliche Intensität einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund oder geeigneten Verfolgungsakteur oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens erkennen lässt (s. hierzu und zum Meinungsstand Heusch in Kluth/ders., BeckOK Ausländerrecht, § 30 AsylG Rn. 16 m.w.N.). Eine asylrechtliche Relevanz fehlt demnach auch dann, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländischen Fluchtalternative bestehen, auf die sich der Asylbewerber verweisen lassen muss (Heusch aaO).
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aa) Hinsichtlich des Sachvortrags des Antragstellers zu 1) hat das Bundesamt zu Recht angenommen, dass sein Vorbringen auch bei Wahrunterstellung von vornherein rechtlich klar einen begehrten Schutzstatus nicht zu tragen vermag und insbesondere offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes bzw. einer inländischen Fluchtalternative bestehen. Das Bundesamt hat dabei in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt, dass der Antragsteller seinen eigenen Angaben zufolge lediglich einmalig an einer Studentendemonstration teilgenommen hat und nie direkt bedroht wurde. Selbst bei Wahrunterstellung der mittelbaren Drohungen gegenüber dem Vater des Antragstellers fehlt es angesichts des Umstands, dass aus dem angeblichen Wissen um den Aufenthalt des Antragstellers keinerlei Übergriffe auf den Antragsteller selbst oder den stets „verfügbaren“ Vater resultierten, offenkundig an der für eine Verfolgungshandlung erforderliche Intensität nach oben genannten Maßstäben. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass der Antragsteller vor allem das Drohgebaren einer schutzgelderpressenden kriminellen Bande gegenüber seinem Vater und damit lediglich kriminelles Handeln schildert, die gegen ihn gerichteten Drohungen – hier als wahr unterstellt – jedenfalls offenkundig nicht ernsthaft weiterverfolgt wurden, obwohl die wechselnden Aufenthaltsorte des Antragstellers diesen bekannt gewesen sein soll. Selbst wenn es sich also bei der kriminellen Gruppe – wie vom Antragsbevollmächtigten vorgetragen – um eine staatsnahe „Colectivo“ handelte und ihr Verhalten dem Staat zuzurechnen wäre, so ist ein gezieltes staatliches Handeln dann nicht Belang, wenn die erforderliche Verfolgungsintensität klar nicht erreicht wird oder wenn sich der Antragsteller durch eigenes Handeln, etwa durch Verlegung des Wohnsitzes außerhalb des familiären Bereichs, der Gefahr entziehen kann (vgl. VG Ansbach, B.v. 4.7.2024 – AN 17 K 24.30794 – juris Rn. 18).
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Selbst wenn man der hier zugrunde gelegten Auslegung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG – wie Teile der Rechtsprechung (vgl. VG Würzburg, B.v. 4.9.2024 – W 7 S 24.31518 – juris Rn. 28; VG Düsseldorf, B.v. 21.8.2024 – 14 L 2208/24.A – juris Rn. 14 f.) nicht folgte und lediglich per se „asylfremde“ Belange erfasst sähe, wäre der Asylantrag des Antragstellers zu 1) jedenfalls nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen gewesen. Dies setzt voraus, dass der Ausländer eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen.
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Bei einer Gesamtschau des Vortrags des Antragstellers zu 1) erweisen sich die Angaben als offensichtlich unwahrscheinlich im Hinblick auf die hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen. Denn mit Blick darauf, dass der Antragsteller weder in den Monaten nach seiner Teilnahme an der Demonstration und der anschließenden Drohung der kriminellen Gruppe gegenüber seinem Vater, die er zu Hause verbrachte, noch den anschließenden Monaten, die er bei seiner Mutter wohnte, jemals direkt aufgesucht und bedroht wurde und auch gegenüber seinem Vater kein zunehmender Druck ausgeübt wurde, obwohl die kriminelle Gruppe diesen nach wie vor um Schutzgeld erpresste, drängt es sich geradezu auf, dass es gänzlich unwahrscheinlich ist, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Venezuela – insbesondere in einen anderen Landesteil – nach nunmehr über acht Jahren seit seiner Ausreise und neun Jahren seit der einmaligen Teilnahme an der Studentendemonstration noch mit Verfolgung zu rechnen hätte.
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bb) Dem Sachvortrag der Antragstellerin zu 2) ist bereits weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung, noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal zu entnehmen, noch mit Blick auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes relevante Aspekte. Dies gilt sowohl nach den im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts maßgeblichen §§ 3 bis 3e und § 4 AsylG a.F. als auch nach den im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG, Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 – im Folgenden: Qualifikationsverordnung – QVO; vgl. hierzu ausführlich: VG Oldenburg, U.v. 12.6.2026 – 3 A 4278/25, juris Rn. 14) Art. 3 Nr. 5 QVO und Art. 3 Nr. 6 QVO. Es ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin rechtlich wie tatsächlich keine plausiblen und nachvollziehbaren Anhaltspunkte für eine asylerhebliche Verfolgung oder Bedrohung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die entsprechenden Feststellungen im streitbefangenen Bescheid (dort S. 5 ff.) Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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Die von Seiten der Antragstellerin geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten während ihres Studiums, die schlechten Zustände in venezolanischen Kliniken und die Bedrohung durch Angehörige von Patienten lassen keinen relevanten Verfolgungsakteur gemäß § 3c AsylG a.F. bzw. Art. 6 QVO erkennen. Die – unterstellte – Bedrohung geht weder vom Staat noch relevanten nichtstaatlichen Akteuren aus. Dass der Staat oder staatliche Akteure im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG a.F. bzw. Art. 6 Buchst. c QVO nicht willens wären, entsprechenden Schutz zu bieten, ist nicht ansatzweise ersichtlich.
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Soweit der Bevollmächtigte im Gerichtsverfahren vorträgt, das Bundesamt habe den Sachvortrag der Antragstellerin zu 2) nicht ausreichend gewürdigt, auf die allgemeine gefährliche Situation von Ärzten in venezolanischen Krankenhäusern hinweist und die konkrete Bedrohung durch den Vater des von ihr behandelten und verstorbenen Kindes, der einer kriminellen „Colectivo“-Vereinigung angehören soll, geltend macht, ist darauf zu verweisen, dass sich das Bundesamt mit dem Vortrag der Antragstellerin, der auf ihren Angaben bei der Anhörung beim Bundesamt beruht, im Rahmen der Begründung auseinandergesetzt hat. Dabei hat es zu Recht angenommen, dass das Motiv für ihre Ausreise aus Venezuela das lange geplante Zusammenleben mit ihrem Ehemann, dem Antragsteller zu 1) war, sie selbst nie direkt von dem Vater des verstorbenen Kindes bedroht wurde und das Ereignis inzwischen über sechs Jahre zurückliegt, so dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung im Falle der Rückkehr zu rechnen ist (S. 5ff).
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Das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts begegnet mithin jedenfalls im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln.
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c) Ernstliche Zweifel im vorgenannten Sinne an der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) nicht gegeben; sie hält einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich stand. Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Bescheids – dort Nr. 4, Seite 9 ff. Bezug genommen (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG).
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Ergänzend und zusammenfassend ist Folgendes auszuführen: Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG scheiden unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in Venezuela und der individuellen Umstände der Antragsteller aus.
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Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK reicht der Umstand, dass die Lage des Betroffenen und seine Lebensumstände im Fall einer Aufenthaltsbeendigung erheblich beeinträchtigt würden, allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; anderes kann nur in besonderen – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. EGMR, U.v. 27.5.2008 – 26565/05 – NVwZ 2008, 1334; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris; B.v. 25.10.2012 – 10 B 16/12 – juris). Unabhängig davon, in welchen Fällen existenzbedrohende Armut im Sinne von Art. 3 EMRK relevant sein kann, liegen Anhaltspunkte hierfür nicht vor.
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Trotz der in Venezuela vorherrschenden schwierigen wirtschaftlichen und Versorgungssituation und einer schlechten Sicherheitslage (vgl. VG München, B.v. 31.5.2024 – M 31 S 24.31623 – juris Rn. 16 f; VG Leipzig, U.v. 30.1.2024 – 7 K 996/22.A – juris Rn. 36 f.; ferner EUAA, Venezuela – Country Focus, November 2023, S. 33 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 31.3.2023, S. 32 ff.) ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass die humanitären Bedingungen und die Sicherheitslage, auf die erwachsene und arbeitsfähige Personen bei der Rückkehr nach Venezuela treffen, derartig schlecht sind, dass ein Rückkehrer in humanitären Zuständen existieren müsste, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen, sofern nicht spezifische individuelle Umstände festgestellt werden können. Dass die Existenzsicherung oder gar das Überleben für sämtliche Rückkehrer im vorstehenden Sinne nicht gewährleistet wäre, lässt sich nicht generell feststellen (VG München, aaO; VG Leipzig, aaO Rn. 39). Gefahrerhöhende individuelle Merkmale bestehen in der Person der Antragsteller nicht. Jedenfalls mit Blick auf die Erfordernisse des täglichen Lebens – Versorgung mit Lebensmitteln und Zugang zu medizinischer Versorgung – ist eine Benachteiligung von Rückkehrern nicht bekannt (VG Dresden, U.v. 22.9.2023 – 4 K 599/20.A – S. 12, juris; Auswärtiges Amt, Auskunftsschreiben vom 22.8.2023, 508-9-516.80 – E 0650).
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Die Antragsteller sind gesund und arbeitsfähig; die normative Vermutung nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG ist nicht widerlegt. Hinweise darauf, dass die Antragsteller nach ihrer Rückkehr nicht in der Lage sein wird, das Existenzminimum für sich zu sichern, sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Es ist nichts dafür erkennbar, dass die Antragsteller, die in ihrer Heimat aufgewachsen und sozialisiert sind, dort studiert haben und über Berufserfahrungen verfügen, nicht in der Lage wären, im Falle der Rückkehr ihren Lebensunterhalt zumindest „mit ihrer Hände Arbeit“, wenn gegebenenfalls auch auf eher niedrigem Niveau, so doch noch ausreichend zu bestreiten. Bessere wirtschaftliche oder soziale Perspektiven in Deutschland begründen im Übrigen kein Abschiebungsverbot. Das Gleiche gilt für eine bessere gesundheitliche Versorgung.
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Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Danach soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei den in Venezuela vorherrschenden Lebensbedingungen handelt es sich um eine Situation, der die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, weshalb Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt wird. Eine extreme Gefährdungslage, bei der aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausnahmsweise dann nicht greift (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9/95 – juris; U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris), wenn ein Einzelner gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, liegt nicht vor. Dies hat das Bundesamt im streitbefangenen Bescheid unter Nr. 4 der Begründung zutreffend festgestellt; hierauf wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG), wenn also die Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung der Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für dessen Leib oder Leben führt (vgl. BVerwG, B.v. 12.7.2016 – 1 B 84.16 – juris Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 20.10.2021 – 9 ZB 21.31227 – juris Rn. 6). An die Gefahrenprognose hinsichtlich der Erheblichkeit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist der Maßstab der hohen Wahrscheinlichkeit anzulegen, der dann erfüllt ist, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr in den Abschiebungszielstaat einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42/18 – juris Rn. 13 m.w.N.), aufgrund der er gewissermaßen sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2015 – 9 ZB 14.30457 – juris Rn. 11 m.w.N.).
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Im Falle einer Erkrankung ist die konkrete Gefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG mittels einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung glaubhaft zu machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände enthalten, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlichmedizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Dies zugrunde gelegt liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin zu 2) an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich durch die Abschiebung alsbald wesentlich verschlechtern würde. Für die im behördlichen Verfahren vorgetragenen Beschwerden wurde kein aktuelles qualifiziertes ärztliches Attest vorgelegt.
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d) Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG) bestehen keine Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Erlass der Abschiebungsandrohung entgegenstünden, nicht ersichtlich.
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e) Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Auf die Feststellungen und die Begründung des streitbefangenen Bescheids unter Nr. 5 und 6 (vgl. S. 12ff.) wird insoweit gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen.
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Sonach war der Antrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzulehnen; Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.