Titel:
Fehlende Internationale Zuständigkeit bei Auslistungsansprüchen ohne Inlandsbezug
Normenketten:
EuGGVO Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Nr. 2
DSGVO Art. 17 Abs. 1, Art. 79 Abs. 2
ZPO § 32
Leitsätze:
1. In Anbetracht der umfassenden Abrufbarkeit der auf einer Website veröffentlichten Angaben und Inhalte und des Umstands, dass die Reichweite ihrer Verbreitung grundsätzlich weltumspannend ist, ist ein auf Richtigstellung dieser Angaben und Entfernung dieser Inhalte gerichteter Antrag einheitlich und unteilbar. Ein solcher Antrag kann im Rahmen des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO daher nur bei dem Gericht gestellt werden, das für die Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz des gesamten Schadens zuständig ist, und nicht bei einem Gericht, das nicht über eine solche Zuständigkeit verfügt (im Anschluss an EuGH [ZweiteKammer], Urteil vom 18.06.2026 - C-232/25 [Z. R. und . / U. und Z.], GRUR-RS 2026, 12909, Rn. 63 und 68 f. m.w.N.).
2. Dies gilt jedenfalls entsprechend auch in einem Fall, in dem ein Betroffener seinen Auslistungsanspruch nicht als Antrag auf „Richtigstellung von Angaben“ bzw. auf „Entfernung von Inhalten“ formuliert hat, sondern als Unterlassungsantrag.
Schlagworte:
Auslistungsanspruch, Erfolgsort, Internationale Zuständigkeit, Inlandsbezug
Fundstelle:
K & R 2026, 667
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 01.07.2026, Az. 25 O 4254/26, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Mit dieser sollen die Antragsgegnerinnen dazu verpflichtet werden, es zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über eine Internetsuchmaschine ein Suchergebnis und/oder ein betreffendes Snippet (kurzer, automatisch generierter Textauszug aus einer Webseite, der als Vorschau in der Ergebnisliste einer Suchmaschine angezeigt wird) anzuzeigen oder anzeigen zu lassen; diese werden vom Antragsteller jeweils als persönlichkeitsrechtsverletzend gerügt.
2
Das Landgericht hat mit Verfügungen vom 15.05.2026 (Bl. 17 LG-Akte) und vom 18.06.2026 (Bl. 56/57 LG-Akte) Hinweise erteilt und u.a. erläutert, dass und warum keine internationale Zuständigkeit gegeben ist. Nachdem der Antragsteller seinen Antrag gleichwohl aufrechterhalten hat, hat das Landgericht mit Beschluss vom 01.07.2026 (Bl. 78/ 89 LG-Akte), dem Antragsteller zugestellt am 02.07.2026, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
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Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.07.2026 (Bl. 90/109 LG-Akte), beim Landgericht eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit besagtem Schriftsatz begründet.
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Das Landgericht hat mit Beschluss vom 15.07.2026 (Bl. 110/111 LG-Akte) der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Die Antragsgegnerinnen sind der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 23.07.2026 (Bl. 6/10 OLG-Band) entgegengetreten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten und der Antragstellung wird auf die im Verfahren eingereichten Schriftsätze samt Anlagen und die vorgenannten gerichtlichen Entscheidungen Bezug genommen.
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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde sie innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 569 ZPO eingelegt.
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In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen. Denn das Landgericht ist im angegriffenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass es bereits an der hiesigen internationalen Zuständigkeit fehlt.
9
Das Landgericht hat in seiner sorgfältig begründeten Entscheidung die insoweit einschlägigen Maßgaben ausführlich und frei von Rechtsfehlern dargelegt. Auf diese Ausführungen – die sich der Senat vollumfänglich zu eigen macht – wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
10
Das Beschwerdevorbringen des Antragsstellers verhilft seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Im Hinblick hierauf ist ergänzend noch Folgendes anzumerken:
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1. In Richtung der Antragsgegnerin zu 1) ist hier keine internationale Zuständigkeit gegeben.
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a) Eine hiesige internationale Zuständigkeit ergibt sich nicht aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO.
13
Das schädigende Ereignis ist gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich sowohl am Handlungswie am Erfolgsort i.S.d. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eingetreten. Für Verletzungen von Persönlichkeitsrechten im Internet gelten indes Besonderheiten. Hier kann die eine Persönlichkeitsrechtsverletzung rügende Person entweder bei dem Gericht des Mitgliedstaats klagen, in dem der Anspruchsgegner seinen Wohnsitz (Art. 4 EuGVVO) oder gehandelt hat. Außerdem kann sie ihren Anspruch auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats geltend machen, in dem sich ihr Interessenmittelpunkt befindet (vgl. z.B. Thomas/Putzo/Nordmeier, 47. Aufl, Art. 7 EuGVVO, Rn. 30 m.w.N.).
14
Der Handlungsort als Ort des ursächlichen Geschehens ist der Ort, an dem der Verbreiter der Inhalte gehandelt hat (vgl. z.B. EuGH [4. Kammer], Urteil vom 03.04.2014 – C-387/12 [Hi Hotel HCF SARL / Spoering), NJW 2014, 1793, 1795, Rn. 31; Härting in: Internetrecht, 8. Aufl., Kapitel K. Kollisionsrecht, Rn. 127 m.w.N.) und somit derjenige der Niederlassung der Antragsgegnerin zu 1). Er liegt daher in Irland und begründet keine hiesige internationale Zuständigkeit.
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Der „Interessenmittelpunkt“ des Inhabers der Persönlichkeitsrechte liegt regelmäßig und auch hier an dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort und Lebensmittelpunkt (vgl. z.B. EuGH [Große Kammer], Urteil vom 25.10.2011 − C-509/09 [eDateAdvertisingGmbH / X und Martinez / MGN Limited), EuZW 2011, 962, 964, Rn. 49; Musielak/Voit/Stadler/Krüger, 23. Aufl., VO (EU) 1215/2012 Art. 7, Rn. 20b; Härting in: Internetrecht, 8. Aufl., Kapitel K. Kollisionsrecht, Rn. 122 ff. m.w.N.). Er befindet sich vorliegend somit in Kuwait.
16
Als Erfolgsort ist grundsätzlich der Ort anzusehen, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde. Nach der sog. „Shevill-Doktrin“ bzw. der „Mosaiktheorie“ des EuGH besteht innerhalb der eigenen Jurisdiktion indes lediglich eine beschränkte Zuständigkeit der Erfolgsortgerichte, so dass diese Gerichte an den „Mosaik-Erfolgsorten“ nur dafür zuständig sind, über den in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten verursachten Schaden zu urteilen. Als Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) gelten dabei grundsätzlich alle Mitgliedstaaten, in denen die Veröffentlichung verbreitet und das Ansehen des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt ist. Klagen auf Entfernung von im Internet veröffentlichten Angaben bzw. auf Unterlassung können hier aber nicht erhoben werden. Für geografisch unteilbare Rechtsbehelfe wie solche auf Entfernung und Unterlassung besteht vielmehr – neben denen des allgemeinen Gerichtsstandes (Art. 4 Abs. 1 EuGVVO) und des Handlungsortes – eine einheitliche Kognitionsbefugnis der Gerichte am Interessenmittelpunkt. Anders als eine Schadenersatzklage kann eine solche auf Beseitigung nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs also nicht vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet die im Internet veröffentlichten Informationen zugänglich sind oder waren (vgl. EuGH [Zweite Kammer], Urteil vom 18.06.2026 – C-232/25 [Z. R. und Ś. / U. und Z.], GRUR-RS 2026, 12909, Rn. 63 und 68 f. m.w.N.; EuGH [Große Kammer] Urteil vom 21.12.2021 – C-251/20 [Gtflix Tv / DR], NJW 2022, 765, 766 f., Rn. 32 f.; EuGH Große Kammer, Urteil vom 17.10.2017 – C-194/16 [Bolagsupplysningen OÜ und Ilsjan/ Svensk Handel AB], BeckRS 2017, 128164, Rn. 48 f. m.w.N.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.09.2023 – 5 U 13/23, GRUR-RS 2023, 30875, Rn. 15; Stein/Wagner, 23. Aufl., Art. 7 EuGVVO, Rn. 177; Thomas/Putzo/Nordmeier, 47. Aufl, Art. 7 EuGVVO, Rn. 30; BeckOK InfoMedienR/Söder, 52. Ed. 01.05.2026, § 823 BGB, Rn. 323; Härting in: Internetrecht, 8. Aufl., Kapitel K. Kollisionsrecht, Rn. 128; Zöller/Hau, 36. Aufl., Art. 7 Brüssel Ia-VO, Rn. 36; Krüger/Pförtner, JA 2018, 409, 412; Musielak/Voit/Stadler/Krüger, 23. Aufl., VO (EU) 1215/2012, Art. 7, Rn. 20c; Korte PresseR, 2. Aufl., § 5, Rn. 101 f.; Mantz, GRUR 2021, 930 ff.; Stadler/Krüger, ZEuP 2020, 856, 874 f.; Ettig, Anmerkung zu EuGH [Große Kammer], Urteil vom 17.10.2017 – C-194/16, K& R 2017, 29, 33, jeweils m.w.N.; anders [in Bezug auf das Lugano-Übereinkommen vom 30.10.2007] noch BGH, Urteil vom 25.10.2016 – VI ZR 678/15, LS 2 und juris Rn. 15 ff.).
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Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs von einem einheitlichen und untrennbaren Anspruch, der nicht vor den „Mosaik-Erfolgsort-Gerichten“ jedes Mitgliedstaats erhoben werden kann, in dessen Hoheitsgebiet die im Internet veröffentlichten Informationen zugänglich sind oder waren, sondern nur an den „Erfolgsort-Gerichten“ am Interessenmittelpunkt, in Bezug auf folgende Ansprüche die Rede ist: Ansprüche auf Richtigstellung von Angaben und Entfernung dieser Inhalte bzw. Klagen, deren Gegenstand eine nicht monetäre Leistung ist, die auf Richtigstellung von im Internet veröffentlichten Angaben gerichtet sind (vgl. zuletzt EuGH [Zweite Kammer], Urteil vom 18.06.2026 – C-232/25 [Z. R. und Ś. / U. und Z.], GRUR-RS 2026, 12909, Rn. 63 und 68 f.; in der englischen Sprachfassung werden damit korrespondierend folgende Formulierungen benutzt: application for the rectification of information and the removal of content bzw. action seeking a nonpecuniary remedy aimed at securing the rectification of the information). Im dortigen Verfahren ging es neben einem Ersatz für immaterielle Schäden um die Abgabe einer „Entschuldigungserklärung“ (siehe a.a.O., Rn. 11).
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In dem dem Verfahren „Gtflix Tv“ zugrundeliegenden französischen Ausgangsverfahren ging es der dortigen Antragstellerin hingegen darum, die dortige Antragsgegnerin dazu verurteilen zu lassen „verunglimpfende Handlungen in Bezug auf sie und die von ihr betriebene Website zu unterlassen sowie eine gerichtliche Mitteilung auf Französisch und auf Englisch in jedem der betreffenden Foren zu veröffentlichen, sie selbst zu ermächtigen, in den betreffenden Foren einen Kommentar zu veröffentlichen, und schließlich die Zahlung eines symbolischen Euro als vorläufigen Ersatz für ihren wirtschaftlichen Schaden und desselben Betrags als Ersatz für ihren immateriellen Schaden“ (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 – C-251/20, juris Rn. 13). In der Vorlagefrage an den Europäischen Gerichtshof hat der Cour de cassation (französischer Kassationsgerichtshof) die Formulierung „Klage auf „Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Inhalte“ (vgl. a.a.O., Rn. 19) verwendet. Damit korrespondierend ist auch die Antwort des Europäischen Gerichtshofs formuliert (a.a.O., Rn. 33 und 43).
19
In dem dem Verfahren „Bolagsupplysningen“ zugrundeliegenden estnischen Ausgangsverfahren ging es um Anträge „auf Richtigstellung als unrichtig gerügter Angaben auf [einer] Website […], auf Entfernung von sich darauf beziehenden Kommentaren im Diskussionsforum der Website und auf Schadensersatz“ (vgl. EuGH [Große Kammer], Urteil vom 17.10.2017 – C-194/16 [Bolagsupplysningen OÜ und Ilsjan / Svensk Handel AB], BeckRS 2017, 128164, Rn. 2). In der Vorlagefrage an den Europäischen Gerichtshof hat der Riigikohus (Oberster Gerichtshof, Estland) die Formulierung „Klage auf Richtigstellung der unrichtigen Angaben und Entfernung der ihre Rechte verletzenden Kommentare “ (vgl. a.a.O., Rn. 21) gewählt. Damit korrespondierend ist auch die Antwort des Europäischen Gerichtshofs gefasst (a.a.O., Rn. 48 f.).
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Der Antragsteller im hiesigen Verfahren hat seinen verfahrensgegenständlichen Antrag als Unterlassungsantrag formuliert. Von Ansprüchen auf Unterlassung (bzw. claims for injunction) ist in den zitierten EuGH-Entscheidungen zwar nicht explizit die Rede. Im Lichte des vorstehend dargelegten Hintergrunds ist indes davon auszugehen, dass die zitierte einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht strikt zwischen Ansprüchen auf Richtigstellung von Angaben und Entfernung von Inhalten auf der einen und Unterlassungsansprüchen auf der anderen Seite unterscheidet.
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Aber damit nicht genug: Der Antragsteller hat für seinen Antrag zwar das Verb „unterlassen“ gewählt. Aus der Antragsbegründung geht indes hervor, dass es ihm letztlich um einen sog. „Auslistungsanspruch“ geht. In der Suchmaschine der Antragsgegnerinnen findet sich bei Eingabe des Namens des Antragstellers ein Suchergebnis nebst Snippet. Mit seinem Antrag will er erreichen, dass die Antragsgegnerinnen diese Inhalte entfernen und auch im Nachgang nicht wieder online stellen (zum Inhalt eines betreffenden Löschungsanspruchs gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO siehe unten unter lit. b). Statt – wie der Antragsteller in seinem Antrag – zu formulieren, die Antragsgegnerinnen sollen es „unterlassen“, über die von ihr betriebene Internetsuchmaschine „Suchergebnisse und/oder Informationseinblendungen anzuzeigen und/oder anzeigen zu lassen“ hätte er nach seinem Antragsbegehren ebenso gut formulieren können, die Antragsgegnerinnen sollen die besagten Inhalte „entfernen“.
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Für den hier verfahrensgegenständlichen „Unterlassungsanspruch“ kann in der hiesigen Sachverhaltskonstellation überdies aus mehreren Gründen nichts anderes gelten, als für Ansprüche auf „Richtigstellung von Angaben und Entfernung von Inhalten“. So stützt der Europäische Gerichtshof seine einschlägige Rechtsprechung insbesondere auf folgende Gedanken:
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Die besondere Zuständigkeitsregel von Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung [und entsprechend gilt dies für Art. 7 Nr. 2 EuGGVO], die für Verfahren gilt, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben, ist als Ausnahme von der Zuständigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung [bzw. Art. 4 Abs. 1 EuGGVO], nämlich der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, die die allgemeine Regel darstellt, eng auszulegen (vgl. EuGH [Zweite Kammer], Urteil vom 18.06.2026 – C-232/25 [Z. R. und Ś. / U. und Z.], GRUR-RS 2026, 12909, Rn. 33 m.w.N.). Schon dieser Aspekt spricht gegen ein extensives Verständnis der Reichweite einer internationalen Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGGVO.
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Die besagte besondere Zuständigkeitsregel beruht zudem darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Verbindung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (a.a.O., Rn. 33). Der Europäische Gerichtshof hat im spezifischen Kontext des Internets im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten entschieden, dass die Person, die der Ansicht ist, in ihren Rechten verletzt worden zu sein, auch die Möglichkeit haben muss, bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben (a.a.O., Rn. 38).
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Wie aus dem 16. Erwägungsgrund der EuGVVO hervorgeht, soll das Erfordernis der engen Verbindung Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte, wobei dies besonders bei Rechtsstreitigkeiten wichtig ist, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen. Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 – C-251/20 [Gtflix Tv / DR], juris Rn. 25 f. m.w.N.).
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Der hier verfahrensgegenständliche Unterlassungsantrag hat indes gerade keine besonders enge Verbindung zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Verfahrens eine internationale Zuständigkeit der hiesigen Gerichte rechtfertigen würde. Weder der Antragsteller noch die Antragsgegnerinnen haben hier ihren Wohnsitz bzw. Sitz und die verfahrensgegenständlichen, vom Antrag auf Unterlassung erfassten Inhalte haben ebenfalls keinen maßgeblichen Bezug zu Deutschland. Bei Schadenersatzansprüchen mag die Aufsplitterung der internationalen Zuständigkeit gemäß der Mosaik-Theorie in eine potenzielle Vielzahl von Zuständigkeiten und Verfahren seine Rechtfertigung noch darin finden können, dass es dem schadensnahen Gericht jeweils besonders praktikabel möglich ist, Feststellungen zu Schäden im dortigen Mitgliedstaat zu treffen. Diese Argumentation greift bei Unterlassungsansprüchen indes ebenso wenig, wie bei solchen auf Richtigstellung oder Entfernung von Inhalten; denn diese sind grundsätzlich unteilbar und da keinerlei Bezug zum hiesigen Staatsgebiet oder zu hiesigen für betreffende Feststellungen zu erhebenden Beweismitteln besteht, erscheint eine hiesige internationale Zuständigkeit auch nicht veranlasst.
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Erwägungen der Prozessökonomie sprechen ebenfalls für das hiesige Verständnis. Ein Betroffener könnte sonst seine Unterlassungsanträge auf einzelne Mitgliedstaaten oder gar einzelne Regionen eines Mitgliedstaats begrenzen und in jedem Mitgliedstaat bzw. jeder Region eigene Gerichtsverfahren anstrengen. Dies wäre mit den im 16. Erwägungsgrund der EuGVVO betonten Aspekten der Rechtssicherheit und der Verhinderung von Klagen vor einem Gericht eines Mitgliedstaats, mit dem eine Gegenpartei vernünftigerweise nicht rechnen konnte, unvereinbar.
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Der Europäische Gerichtshof hat zudem entschieden, „dass in Anbetracht der umfassenden Abrufbarkeit der auf einer Website veröffentlichten Angaben und Inhalte und des Umstands, dass die Reichweite ihrer Verbreitung grundsätzlich weltumspannend ist, ein auf Richtigstellung dieser Angaben und Entfernung dieser Inhalte gerichteter Antrag einheitlich und unteilbar ist. Ein solcher Antrag kann daher nur bei einem Gericht gestellt werden, das für die Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz des gesamten Schadens zuständig ist, und nicht bei einem Gericht, das nicht über eine solche Zuständigkeit verfügt“ (vgl. EuGH [Zweite Kammer], Urteil vom 18.06.2026 – C-232/25 [Z. R. und Ś. / U. und Z.], GRUR-RS 2026, 12909, Rn. 63 m.w.N.). Diese Erwägungen gelten aber nicht nur für Anträge auf Richtigstellung von Angaben und Entfernung von Inhalten, sondern ebenso auch für Unterlassungsanträge. Soweit die Beschwerde argumentiert, ein hinreichender Bezug zum deutschen Staatsgebiet ergebe sich daraus, dass der Unterlassungsantrag antragstellerseits ausdrücklich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt worden sei, greift dies vor diesem Hintergrund zu kurz. Denn ungeachtet etwaiger technischer Möglichkeiten des Geoblockings hat der Europäische Gerichtshof auf die umfassende Abrufbarkeit von Websites und die grundsätzlich weltumspannende Reichweite einer Verbreitung von Inhalten im Internet verwiesen und deshalb daran festgehalten, dass ein betreffender Antrag auf Richtigstellung und Entfernung „einheitlich und unteilbar“ ist. Dies kann mithin auch durch eine Beschränkung eines Antrags auf das Staatsgebiet eines Mitgliedstaats nicht umgangen werden. Und überdies muss dies aus den insoweit entsprechend geltenden Gründen auch für den hiesigen Unterlassungsantrag gelten, soweit man diesen – anders als der Senat – nicht ohnehin schon unter die Kategorie eines Antrags auf Entfernung von Inhalten subsumieren würde.
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b) Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte lässt sich auch nicht auf Art. 79 Abs. 2 DSGVO stützen.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich der vom Antragsteller geltend gemachte Auslistungsanspruch ausschließlich aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO; dieser beschränkt sich nicht nur auf die antragstellerseits begehrte Löschung, sondern aus der Norm ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ein korrespondierender Unterlassungsanspruch (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 26.09.2023 – VI ZR 97/22, juris Rn. 20 m.w.N.; siehe dazu auch Härting in: Internetrecht, 8. Aufl., Kapitel A. Datenschutzrecht, Rn. 58 ff. m.w.N.; EuGH [4. Kammer], Urteil vom 04.09.2025 – C-655/23 [IP / Quirin Privatbank AG], NJW 2025, 3137, 3139, Rn. 43 verneint lediglich einen präventiven Unterlassungsanspruch). Insoweit kann der Antragsteller seinen Anspruch im Anwendungsbereich der DSGVO nicht auf die Vorschriften des nationalen deutschen Rechts (§ 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB) stützen (vgl. BGH, Urteil vom 03.05.2022 – VI ZR 832/20, juris Rn. 9 f.; Urteil vom 23.05.2023 – VI ZR 476/18, GRUR 2023, 1218, 1221, Rn. 24).
31
Diesbezüglich ist auch die Zuständigkeitsregelung des Art. 79 Abs. 2 DSGVO einschlägig (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 27), die alternativ einen weiteren Gerichtsstand eröffnet (vgl. MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 7, Rn. 62a). Hieraus folgt aber ebenfalls keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Denn aus Art. 79 Abs. 2 Satz 1 DSGVO ergibt sich für den Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO eine internationale Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Verantwortliche eine Niederlassung hat; aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO eine solche bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Auch diese beiden Gerichtsstände liegen damit nicht in Deutschland.
32
c) Aus sonstigen Zuständigkeitsnormen ergibt sich gleichfalls keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.
33
2. Für den Antrag in Richtung der Antragsgegnerin zu 2) besteht ebenfalls keine hiesige internationale Zuständigkeit.
34
a) Auch insoweit darf zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Beschluss (auf S. 10 f. [= Bl. 87 f. LG-Akte] unter Ziffer II.3) verwiesen werden, denen der Senat sich vorbehaltlos anschließt.
35
Zur Entscheidung über Klagen (bzw. Verfügungsverfahren) wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen sind die deutschen Gerichte nach § 32 ZPO international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es auf Grund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger (bzw. Antragsteller) behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch eine Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 25.10.2011 − VI ZR 93/10, NJW 2012, 148, 149, Rn. 11 m.w.N.).
36
Deutsche Gerichte sind für Klagen (bzw. Verfügungsverfahren) aus unerlaubten Handlungen i.S.v. § 32 ZPO international nur dann zuständig, wenn der nach den dargestellten Grundsätzen zu bestimmende Handlungs- und/oder Erfolgsort in Deutschland liegt. Dafür trägt der Kläger (bzw. Antragsteller) die Darlegungs- und Beweislast nach allgemeinen Grundsätzen; eine schlüssige Darlegung genügt insofern nicht. In solchen Fällen muss ein hinreichend deutlicher, objektiv herzuleitender Bezug zu Deutschland gegeben sein, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sich ein Begehungsort in Deutschland nur deshalb ergeben würde, weil rechtsverletzende Internetinhalte auch in Deutschland abrufbar sind (vgl. MüKoZPO/Jungmann, 7. Aufl., § 32 ZPO, Rn. 229 m.w.N.; BeckOK InfoMedienR/Söder, 52. Ed. 01.05.2026, § 823 BGB, Rn. 324; BeckOGK/Lutz, 01.07.2026, § 32 ZPO, Rn. 166 ff.; Härting in: Internetrecht, 8. Aufl., Kapitel K. Kollisionsrecht, Rn. 120 f.; BGH, Versäumnisurteil vom 25.10.2011 − VI ZR 93/10, NJW 2012, 148, 149, Rn. 11; BGH, Urteil vom 02.03.2010 – VI ZR 23/09, NJW 2010, 1752, 1753, Rn. 17 und 1754, Rn. 20, jeweils m.w.N.).
37
b) Nach diesen Maßgaben ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass hier auch in Richtung der Antragsgegnerin zu 2) keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist. Der in Kuwait wohnhafte Antragsteller hat bis zuletzt keinen hinreichenden Inlandsbezug des beanstandeten Snippets der Antragsgegnerin zu 2) mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika dargetan. Maßgebend ist der Inlandsbezug der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Antragstellers. Insoweit ist auf den Inhalt des beanstandeten Snippets abzustellen. Dieses richtet sich in seiner Thematik aber nicht vorrangig an in Deutschland ansässige Personen; so wird nicht über Sachverhalte berichtet, die einen Bezugspunkt zur Bundesrepublik Deutschland aufweisen würden. Das Snippet ist zudem (ebenso wie der verlinkte Artikel [Anlage AG4]), in englischer Sprache abgefasst. Es hat zudem (ebenso wie der verlinkte Artikel) keinen spezifischen Bezug zu Deutschland. Die angeblichen Bestechungszahlungen des in Kuwait wohnhaften Antragstellers sollen weder in Deutschland getätigt worden noch an hiesige Empfänger geflossen sein. Dass das Snippet auch in Deutschland abgerufen werden kann und dass auch viele Deutsche der englischen Sprache mächtig sind, führt entgegen der Argumentation der Beschwerde nicht etwa dazu, dass die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte deshalb objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen würden, dass eine Kenntnisnahme der beanstandeten Inhalte nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegen würde, als es auf Grund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre. Daran ändert – wie schon das Landgericht zutreffend erläutert hat – auch der Umstand nichts, dass der Verfasser des verlinkten Artikels in Deutschland wohnt. Denn Antragsgegner ist hier nicht dieser und verfahrensgegenständlich ist nicht der von diesem (auf Englisch) verfasste Artikel. Vielmehr geht der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin als Suchmaschinenbetreiberin vor und verfahrensgegenständlich sind ein von dieser angezeigtes Suchergebnis und ein betreffendes englischsprachiges Snippet, deren Entfernung der Antragsteller begehrt.
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3. Somit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung schon mangels internationaler Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unzulässig. Das Landgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen, sehr sorgfältig begründeten Beschluss daher zu Recht zurückgewiesen. Keiner Entscheidung bedarf daher die Frage, ob der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinreichend bestimmt ist und ob er sich als begründet darstellt.
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Somit erweist sich die sofortige Beschwerde vollumfänglich als unbegründet.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
41
2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in Betracht.