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LG Kempten, Beschluss v. 12.06.2026 – 43 T 759/26
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Titel:

Formanforderungen bei elektronisch eingereichtem Vollstreckungsauftrag im vollautomatisierten Verfahren

Normenkette:
ZPO § 130a Abs. 3 S. 1, § 572 Abs. 3
Leitsätze:
1. Ein elektronisch eingereichter Vollstreckungsauftrag genügt den Formanforderungen des § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO, wenn er von der verantwortenden Person einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Weitere Formerfordernisse bestehen nicht. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Hinblick auf das gesetzliche Erfordernis einer (einfachen) elektronischen Signatur durch die verantwortende Person und ihres Zwecks ist auch für ein vollautomatisiertes Verfahren zu fordern, dass eine am Ende des Dokuments bezeichnete natürliche Person den textlichen Inhalt der automatisiert erstellten und versendeten Vollstreckungsersuchen weiterhin verantwortet (ebenso BGH BeckRS 2026, 2817). (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Verantwortungsübernahme setzt zumindest voraus, dass die verantwortende Person den Inhalt der Vollstreckungsersuchen – mit Ausnahme etwa der im Einzelfall variierenden Höhe des zu vollstreckenden Betrags und der Person, gegen die sich die Vollstreckung richtet, – im Sinne eines standardisierten Vorgehens festlegt und dieses Vorgehen damit verantwortet. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Elektronischer Rechtsverkehr, Vollstreckungsauftrag, Automatisiertes Verfahren, Einfache Signatur, Formanforderungen, automatisiertes Verfahren, einfache Signatur, elektronischer Rechtsverkehr, Verantwortungsübernahme, natürliche Person, Geschäftsführer, Anweisung, Sachbearbeiter
Vorinstanz:
AG Lindau, Beschluss vom 27.05.2026 – 710 M 409/26
 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) vom 27.05.2026, Az. 710 M 409/26, aufgehoben.
2. Dem Amtsgericht Lindau wird die erneute Entscheidung über den Erlass des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Landgerichts übertragen.
3. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
1
Am 06.03.2026 beantragte die Gläubigerin den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen die Schuldnerin.
2
Dieser Vollstreckungsauftrag wurde von den Geschäftsführern Herrn  sowie Herrn einfach signiert.
3
Das Amtsgericht Lindau wies mit Beschluss vom 27.05.2026 den Antrag auf Erlass eines Pfän-dungs- und Überweisungsbeschlusses zurück.
4
Mit Schreiben vom 02.06.2026, eingegangen beim Amtsgericht Lindau am 08.06.2026, legte die Gläubigerin sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ein.
5
Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass gerichtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in einem hohen Maße automatisiert und streng standardisiert beantragt würden. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse würden bei der Gläubigerin nur in vorab fest definierten Fallkonstellationen beantragt. Sei beispielsweise der Arbeitgeber eines Schuldners bekannt und zusätzlich weitere Voraussetzungen (zum Beispiel rechtskräftiger Titel) gegeben, würden die Daten der Parteien sowie die weiteren erforderlichen Angaben in die hierfür bestimmten Felder des Antragsformulars eingetragen und das Kontrollkästchen des Moduls E angekreuzt. Die Befüllung des Formulars stünde aufgrund des Formularzwangs nach der ZVFV weitgehend fest. Für die Zwangsvollstreckung der Gläubigerin sei Herr  verantwortlich. Herr  habe sämtliche Konstellationen, in denen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beantragt würden, definiert und die Befüllung der Formulare vorgegeben. Die Anweisungen von Herrn  unter welchen Voraussetzungen welche konkrete Vollstreckungsmaßnahme in die Wege geleitet werde, und was in die Formulare nach der ZVFV einzutragen sei, seien im Computersystem der Gläubigerin fest hinterlegt. Nach diesen hinterlegten Anweisungen habe die Gläubigerin am 06.03.2026 vollautomatisch einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erstellt. Das Computersystem der Gläubigerin habe die einfache Signatur von Herrn  vollautomatisch in die Unterschriftenzeile des Formulars eingefügt.
6
Mit Beschluss vom 09.06.2026 half das Amtsgericht Lindau der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte das Verfahren dem Landgericht Kempten zur Entscheidung vor.
II.
7
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
8
Nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO entspricht der elektronisch eingereichte Vollstreckungsauftrag den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder mit der qualifizierten elektronischen Signatur der ihn verantwortenden Person versehen oder von dieser (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist. Weitere Formerfordernisse bestehen nicht.
9
Ist in Abrede gestellt, dass die Person, deren Namenszug das elektronische Dokument ausweist, die verantwortende Person ist, die dieses einfach zu signieren hätte, kann die Wahrung der gesetzlichen Form nicht allein mit dem äußeren Erscheinungsbild des Dokuments begründet werden.
10
Das Amtsgericht Lindau ging davon aus, dass im Hinblick auf die Größe des Geschäftsbetriebes der Gläubigerin davon ausgegangen werde, dass die auf dem Antrag namentlich genannten Geschäftsführer der Gläubigerin das Vollstreckungsersuchen weder selbst erstellt noch ihren Namenszug auf diesem selbst angebracht hätten, sondern beides durch einen Sachbearbeiter erfolgt sei. Dadurch sei die vorgeschriebene Form nicht gewahrt worden.
11
Dabei hat das Amtsgericht Lindau jedoch den Vortrag der Gläubigerin nicht beachtet, dass die Zwangsvollstreckung im Hause der Gläubigerin streng automatisiert sei und der Geschäftsführer Herr  im Vorfeld festgelegt habe, bei welchem Sachverhalt welche Vollstreckungshandlung in die Wege geleitet und welche Eintragungen in den Formularen vorzunehmen seien. Auf diese Weise sei sichergestellt, dass der vorliegende Antrag auf Grundlage des von Herrn festgelegten Vorgehens und nach seinen Anweisungen erstellt worden sei. Der Name des weiteren Geschäftsführers sei deshalb in die Unterschriftenzeile eingetragen, weil dies von einzelnen Gerichten so gewünscht und von Herrn  auch so bestimmt worden sei.
12
Nach der Rechtsprechung des BGH mit Beschluss vom 25.2.2026 – VII ZB 29/24 ist im Hinblick auf das gesetzliche Erfordernis einer (einfachen) elektronischen Signatur durch die verantwortende Person und ihres Zwecks auch für ein vollautomatisiertes Verfahren zu fordern, dass eine am Ende des Dokuments bezeichnete natürliche Person den textlichen Inhalt der automatisiert erstellten und versendeten Vollstreckungsersuchen weiterhin verantwortet. Dies setzt zumindest voraus, dass sie den Inhalt der Vollstreckungsersuchen – mit Ausnahme etwa der im Einzelfall variierenden Höhe des zu vollstreckenden Betrags und der Person, gegen die sich die Vollstreckung richtet, – im Sinne eines standardisierten Vorgehens festlegt und dieses Vorgehen damit verantwortet. Genau dies ist nach dem Vortrag der Gläubigerin der Fall, nachdem der Vollstreckungsauftrag vollautomatisch nach den Anweisungen des Herrn  erstellt wird und ein Sachbearbeiter nicht involviert ist. Somit verantwortet der Geschäftsführer den Vollstreckungsauftrag.
13
Das Erstgericht hat unter Beachtung der Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erneut zu entscheiden; ihm wird die Entscheidung hierüber übertragen, § 572 Abs. 3 ZPO.
14
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.