Titel:
Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren, Vergütungszuschlag, Betriebsfortführung, Obstruierender Schuldner, Insolvenzplanverhandlungen, Aufarbeitung Belegwesen, Anfechtungsansprüche, Insolvenzverwalter
Normenkette:
InsVV § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 7, § 8 Abs. 3
Leitsätze:
Hat der Insolvenzverwalter den Betrieb des Schuldners auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für einen Zeitraum von 4 Jahren fortgeführt, kann dies einen Ausgleichszuschlag von 345 % rechtfertigen. (redaktioneller Leitsatz)
1. Ein Insolvenzverwalter kann bei außergewöhnlich hohem Arbeitsaufwand, insbesondere durch langjährige Betriebsfortführung und obstruierendes Verhalten des Schuldners, einen erheblichen Zuschlag zur Regelvergütung beanspruchen, sofern der Mehraufwand nachvollziehbar dargelegt wird. (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Vorbereitung und Verhandlung eines Insolvenzplans, die Aufarbeitung ungeordneten Belegwesens, die Geltendmachung zahlreicher Anfechtungsansprüche sowie den aufwändigen Forderungseinzug und arbeitsrechtliche Sonderaufgaben sind Zuschläge zur Regelvergütung angemessen, wenn diese Aufgaben über das übliche Maß hinausgehen. (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist unter Berücksichtigung der Zuschläge, der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer gem. §§ 2, 7, 8 InsVV festzusetzen. (Leitsätze der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren, Vergütungszuschlag, Betriebsfortführung, Obstruierender Schuldner, Insolvenzplanverhandlungen, Aufarbeitung Belegwesen, Anfechtungsansprüche, Insolvenzverwalter
Fundstellen:
ZInsO 2026, 1766
LSK 2026, 20451
Tenor
1. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt … …, … …, … …, werden wie folgt festgesetzt:
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Betrag in EUR
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Betrag in EUR
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Vergütung
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…
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zuzüglich 19% Umsatzsteuer
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…
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Vergütung insgesamt
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…
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zu erstattende Auslagen
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…
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zuzüglich 19% Umsatzsteuer
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…
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Auslagen insgesamt
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…
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Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
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…
inWorten: …
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in Abzug zu bringender mit den Beschlüssen vom 20.09.2019,
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…
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18.01.2024 und 04.11.2025 bewilligter Vorschuss
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Endbetrag
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… in Worten: …
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2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag von … der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe
1
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 12.11.2025 (Blatt 1823-1848 der Akte) mit Reduzierung des Gesamtzuschlags gemäß Schreiben vom 05.03.2026 (Bl. 2887 d.A.).
2
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von … auszugehen.
3
Der Insolvenzverwalter beantragte eine Erhöhung des Regelsatzes um 499,44%. Ursprünglich beantragte der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 540%.
4
Dieser verteilt sich wie folgt:
„- 345%: Ausgleichszuschlag 4-jährige Betriebsfortführung
- 100%: Obstruierender Schuldner
- 35%: Insolvenzplan/Freigabeverhandlungen
- 25%: Aufarbeitung ungeordnetes Belegwesen
- 27,71%: Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen
- 25%: Aufwändiger Forderungseinzug für Kleinforderungen
- 30%: Arbeitsrechtliche Mehrbelastung
Der Insolvenzverwalter hat von diesem Gesamtzuschlag von 587,71% folgende Abschläge vorgenommen:
- 5%: Vorläufige Insolvenzverwaltung
- 42,71%: Ausgleich Synergien Gesamtwürdigung Daraus ergibt sich der ursprüngliche Gesamtzuschlag von 540,00%.“
5
Der Insolvenzverwalter hat sich mit Schreiben vom 05.03.2026 mit einem Gesamtzuschlag von 499,44% einverstanden erklärt.
6
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 12.11.2025 und die weitere Begründung in den Schreiben vom 28.01.2026 (Bl. 2843-2850 d. A.) und 06.02.2026 (Bl. 2870-2881 d.A.) wird Bezug genommen.
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Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 44.696,69 EUR festzusetzen.
- 345%: Ausgleichszuschlag 4-jährige Betriebsfortführung
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Der Insolvenzverwalter hat den Betrieb des Schuldners auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für einen Zeitraum von vier Jahren fortgeführt. Die in diesem Zusammenhang angefallenen Aufgaben hat der Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag vom 12.11.2025 dargelegt und auch aufgezeigt, welche Arbeitsstunden hierbei für ihn und seine Mitarbeiter anfielen. Unter Verweis auf den Deckungsbeitrag des Kanzleibetriebs des Insolvenzverwalters (s. Bl. 2870/2871 d.A.) legte der Insolvenzverwalter seinen entstandenen Aufwand für das Gericht schlüssig dar. Auch die gesetzlich vorgesehene Vergleichsberechnung wurde vorgelegt. Der angesetzte Rohzuschlag von 355% wurde durch die Vergleichsberechnung auf 345% reduziert.
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Für das Gericht erscheint der beantragte Zuschlag aufgrund der enormen Dauer der Betriebsfortführung und der nachvollziehbaren Aufwandsdarstellung des Insolvenzverwalters mit den späteren Ergänzungen des Insolvenzverwalters und des von ihm beauftragten … … [vgl. Schreiben vom 28.01.2026 (Blatt 2843-2850 der Akte) und Schreiben vom 06.02.2026 (Bl. 2870-2881 d.A.)] angemessen.
- 100%: Obstruierender Schuldner
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Der Schuldner hat die Verwertungsbemühungen des Insolvenzverwalters über einen langen Zeitraum hinweg gestört und insbesondere bei der Verwertung der Immobilie auch unterwandert. Im Rahmen seiner Antragsbegründung hat der Insolvenzverwalter zahlreiche Beispiele für das Verhalten des Schuldners aufgeführt und für die Erschwernisse durch den obstruierenden Schuldner einen Zuschlag von 100% beantragt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners hat in seiner Stellungnahme vom 13.03.2026 die Rechtfertigung dieses Zuschlags angezweifelt. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf das gerichtliche Antwortschreiben vom 27.03.2026 zur Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners (s. Bl. 2899 d.A.): „Der Insolvenzverwalter hat in seinem Vergütungsantrag vom 12.11.2025 überaus detailliert dargestellt, wie der Schuldner über einen äußert langen Zeitraum teils auch gezielt die Tätigkeit des Insolvenzverwalters (insbesondere im Hinblick auf die Immobilie des Schuldners, aber nicht ausschließlich) gestört und erschwert hat. Zuschläge sind besonders dann zu gewähren, wenn der Aufwand des Insolvenzverwalters nicht von der Regelvergütung gedeckt ist. Im vorliegenden Fall hat das Verhalten des Schuldners den Arbeitsaufwand für den Insolvenzverwalter zweifellos enorm vergrößert und ihn entsprechend viel Zeit gekostet, weshalb ein Zuschlag angemessen war. Sowohl aufgrund der großen Dauer als auch aufgrund des Ausmaßes des obstruierenden Verhaltens des Schuldners erachtet das Gericht auch die Höhe des Zuschlags als angemessen. Außerdem sei angemerkt, dass abzugrenzen ist, ob ein Schuldner lediglich nur zurückhaltend/eingeschränkt mitwirkt oder gezielt Verwertungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters unterwandert. Diese Grenze wurde im hiesigen Verfahren deutlich überschritten. Dass in solchen Fällen ein Zuschlag zu gewähren ist, lässt sich diversen Gesetzeskommentierungen entnehmen (z. B. BeckOK InsR/Budnik, 42. Ed. 1.2.2026, InsVV § 3 Rn. 38, oder Stephan/Riedel/Riedel, 2. Aufl. 2021, InsVV § 3 Rn. 32).“
- 35%: Insolvenzplan/Freigabeverhandlungen
11
Der Schuldner beabsichtigte das Verfahren ursprünglich durch einen Insolvenzplan abzukürzen, weshalb der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners mit dem Insolvenzverwalter über die Aufstellung eines solchen Plans verhandelte und mehrere Insolvenzplanentwürfe besprochen wurden. Auch wenn das Insolvenzverfahren letztendlich nicht mit einem Insolvenzplan beendet wurde, kann der Insolvenzverwalter für den bei der Vorbereitung eines Insolvenzplans entstandenen Aufwand einen Zuschlag geltend machen, da dieser nicht mit der Regelvergütung abgegolten ist. Die umfangreichen Absprachen zogen sich laut Insolvenzverwalter von März 2019 bis Anfang 2020 mit dem Versuch eine Freigabe des Geschäftsbetriebs zu verhandeln.
12
Diese Verhandlungen gestalteten sich umfangreich und komplex, womit der beantragte Zuschlag des Insolvenzverwalters von 35% aus Sicht des Gerichts angemessen erscheint.
- 25%: Aufarbeitung ungeordnetes Belegwesen
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Bei der Amtsübernahme war keine geordnete Buchhaltung vorhanden, lediglich unvollständige/lückenhafte Geschäftsunterlagen des Schuldners, was die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen für den Insolvenzverwalter deutlich erschwert. Ein Zuschlag von 25% für die Aufarbeitung des Belegwesens wird von der gängigen Gesetzeskommentierung anerkannt und erscheint hier auch angemessen.
- 27,71%: Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen
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Die Ermittlung und Geltendmachung von einfachen Anfechtungsansprüchen in einem überschaubaren Umfang ist grundsätzlich Regelaufgabe des Insolvenzverwalters. Im vorliegenden Fall hat der Insolvenzverwalter 102 Anfechtungsansprüche gegenüber fünf Anfechtungsgegnern ermittelt und geltend gemacht. Da er hierfür keine Rechnungen nach dem RVG zulasten der Masse gestellt hat, kommt ein Zuschlag in Betracht. Bei der Frage, ob ein Zuschlag zu bewilligen ist und wie hoch dieser ausfällt, ist auch die Schwierigkeit der ermittelten und durchgeführten Anfechtungsansprüche einzubeziehen und ob der Anfechtungsgegner anstandslos bezahlte oder hier noch ein Nachfassen erforderlich war, da in diesen Fällen davon auszugehen wäre, dass ein Insolvenzverwalter, der kein Rechtsanwalt ist, einen solchen zulasten der Masse beauftragt hätte. Der Insolvenzverwalter hat dargelegt, dass die meisten erfolgten Anfechtungen nicht direkt zu einer Zahlung führten, sondern weiterer Schriftverkehr mit den Anfechtungsgegnern erforderlich wurde. Der angesetzte Rohzuschlag von 30% erscheint nach Dafürhalten des Gerichts angemessen zu sein und wurde nach vorgelegter Vergleichsberechnung auf 27,71% reduziert.
- 25%: Aufwändiger Forderungseinzug für Kleinforderungen
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Der Insolvenzverwalter gibt in seinem Vergütungsantrag an, dass er insgesamt 544 Mahnschreiben für den Forderungseinzug zu fertigen hatte und hat den damit im Zusammenhang stehenden stundenweisen Arbeitsaufwand errechnet und dargelegt. Der sich daraus ermittelte Zuschlag von 25% erscheint angemessen.
- 30%: Arbeitsrechtliche Mehrbelastung
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Der Insolvenzverwalter begründet den geltend gemachten Zuschlag u.a. mit der schriftlichen Information der Belegschaft, der Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen, erfolgten Neueinstellungen, Aufhebungsvereinbarungen, Kurzarbeitergeld und die Besprechung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen mit der Deutsche Rentenversicherung Bund. In diesem Zusammenhang waren auch diverse arbeitsrechtliche Besonderheiten und Fragen zu klären. Laut BGH gilt zwar die Bearbeitung von Personalangelegenheiten bei einem Umfang von bis zu 20 Arbeitnehmern als Regelaufgabe des Insolvenzverwalters (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2007 – IX ZB 55/06), jedoch ist hierbei zu differenzieren, ob es zu Sonderaufgaben kam oder die Bearbeitung keine besonderen Ansprüche an den Insolvenzverwalter stellte. Im vorliegenden Fall hat der Insolvenzverwalter hinreichend aufgezeigt, welche nicht von der Regelvergütung umfassten Aufgaben anfielen und welchen Aufwand diese entfalteten.
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Entsprechend erscheint der beantragte Zuschlag von 30% nach Dafürhalten des Gerichts angemessen.
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Der sich aus der Summe der einzelnen Zuschläge ergebende Gesamtzuschlag von 587,71% wurde vom Insolvenzverwalter bereits im Rahmen seines Antrages wegen der Erleichterung durch die vorläufige Insolvenzverwaltung (Abschlag von 5%) und zum Ausgleichs für Synergien in der Gesamtwürdigung (Abschlag von 42%) auf 540% gekürzt. Nach diversem Schriftverkehr zwischen Gericht und Insolvenzverwalter hat der Insolvenzverwalter schließlich einen Gesamtzuschlag von 499,44% vorgeschlagen, den das Gericht als angemessen erachtet.
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Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen.
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Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von … zugrunde gelegt.
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Die Auslagenpauschale von 15% der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10% für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
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Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19% hinzuzusetzen.