Inhalt

VG Regensburg, Beschluss v. 14.08.2026 – RN 5 E 26.1646
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Titel:

Zulassung zu einem Volksfest, hier: einstweilige Anordnung zur Absicherung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, mangelnde Transparenz und Nachvollziehbarkeit, Verhinderungsplanung, Meinungsäußerungsfreiheit, Vergabeverfahren, Transparenzgebot, Ermessensfehler, Gleichbehandlung, Auswahlkriterien, Vorläufiger Rechtsschutz, Begründungspflicht

Normenketten:
VwGO § 123
GO Art. 21 Abs. 1 S. 1
GG Art. 5 Abs. 1
Schlagworte:
Zulassung zu einem Volksfest, hier: einstweilige Anordnung zur Absicherung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, mangelnde Transparenz und Nachvollziehbarkeit, Verhinderungsplanung, Meinungsäußerungsfreiheit, Vergabeverfahren, Transparenzgebot, Ermessensfehler, Gleichbehandlung, Auswahlkriterien, Vorläufiger Rechtsschutz, Begründungspflicht

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird unter vorläufiger Aufhebung ihres Bescheids vom 23.3.2026 (Ablehnung des Zulassungsantrags der Antragstellerin mit ihrem Geschäft „B. … Scooter“ zum A. … Kirta 2026) verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zum A. … Kirta 2026 mit ihrem Geschäft „B. … Scooter“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig erneut zu verbescheiden.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.400,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt ihre vorläufige Zulassung zum A. … Kirta 2026 mit ihrem Geschäft „B. … Scooter“.
2
Die Antragsgegnerin veranstaltet jährlich den A. … Kirta. Das Fest wird als öffentliche Einrichtung betrieben, wobei sowohl ortsansässige wie auch auswärtige Beschicker Zugang erhalten. Die Zulassung zum in der Zeit vom ...2026 bis ...2026 stattfindenden Kirta 2026 erfolgt nach den Vergabekriterien vom 8.11.2024. Nach Nr. 2.2 der Vergabekriterien sollen die Darstellungen und Angebote nach Art und Qualität, Ausstattung und Betriebsweise eine besondere Anziehungskraft ausüben. Um eine ausgewogene Besetzung zu erhalten, sollen auf dem A. … Kirta nach dem Gestaltungswillen der Stadt neben den zwei Festzelten verschiedene Kategorien von Geschäften in bewährtem Umfang vertreten sein. Im Folgenden werden die erwünschen Geschäftskategorien aufgelistet (Hoch- und Rundfahrgeschäfte, Kinderfahrgeschäfte, Belustigungsgeschäfte, Schießbuden, Verlosung, Süßwaren und Kleinimbisse, Gastronomiebetriebe mit mehr als 100 Sitz- und Stehplätzen und Sonstiges). Ziel sei es, mindestens fünf Hoch- und Rundfahrgeschäfte und drei Kinderfahrgeschäfte zuzulassen. Nach Nr. 3 der Vergabekriterien werden die Standplätze ausgeschrieben, wobei ein Termin für das Ende der Bewerbungsfrist bestimmt wird. Nach Eingang aller Bewerbungen und Sichtung der Angebote erstellt die Stadtverwaltung einen Konzeptvorschlag mit Entwurfsplanung über die genaue Einteilung des Festgeländes (vgl. Nrn. 2 und 3 der Vergabekriterien). Gehen für eine Geschäftskategorie gemäß Nr. 2.2 mehr Bewerbungen ein als nach dem Gestaltungskonzept Plätze zu vergeben sind, wird nach Nr. 6.2 der Vergabekriterien eine objektive Auswahl getroffen. Dabei werden folgende Haupt- und Unterkriterien berücksichtigt und bewertet:
3
Anhand der Angaben in den vorgelegten Unterlagen werden die einzelnen Kriterien mit Punkten bewertet und eine Rangliste erstellt. Je Unterkriterium werden maximal die angegebenen Höchstpunktewerte vergeben, wobei die Punkte für die Gestaltung des Standes, die besondere Anziehungskraft des Standes sowie die bisherige Zusammenarbeit doppelt gewichtet werden. Im Auswahlverfahren können auch vergaberelevante Umstände im Sinne der genannten Kriterien berücksichtigt werden, die sich nicht unmittelbar aus den Bewerbungsunterlagen ergeben, sondern dem Veranstalter anderweitig, etwa aus früheren Veranstaltungen, bekannt sind (vgl. dazu Nr. 6.2 der Vergabekriterien). Über die Vergabe der Standplätze entscheidet der Festausschuss (Nr. 6.1 der Vergabekriterien), wobei die Auswahl auf der Grundlage der von der Stadtverwaltung erstellten Detailplanung und gemäß der Wertungsreihenfolge der eingegangenen Bewerbungen erfolgt (Nr. 6.1 der Vergabekriterien). Die Zulassung erfolgt demnach mit Bescheid der Antragsgegnerin. Nicht berücksichtigten Bewerbern wird ausweislich der Nrn. 8.1 und 8.2 der Vergabekriterien die Nichtzulassung mit einfachem Brief mitgeteilt.
4
Am 7.11.2025 bewarb sich die Antragstellerin mit ihrer Autoscooter-Anlage „B. … Scooter“ für die Teilnahme am Kirta 2026. Es handele sich um eine einzigartige und eine der modernsten Autoscooter-Anlagen, die umweltbewusst betrieben werde. Die Anlage weise unter anderem eine „Airbrush-Bemalung“ und eine „effektvolle 4-Seitenfront-Farb-LED-Illumination“ auf. Hilfsbereites und freundliches Personal helfe gern mobilitätseingeschränkten Personen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bewerbung verwiesen. Handschriftlich wurde auf der Bewerbung ausdrücklich für die Saison 2026 ergänzt, dass die Autos ein neues Design aufwiesen, „rundum RGB Beleuchtung“ bestehe, die Fahrzeuge auf dem neuesten technischen Stand seien sowie neue Sicherheitsgurte, neue Stromstangen und neue Innenschalen (Sitze) vorhanden seien. Beigefügt wurde eine am 14.7.2025 ausgestellte Rechnung. Aus dieser ergibt sich, dass verschiedene Bestandteile für den Autoscooter angeschafft wurden, unter anderem Lenkräder, Lenksäulen, Sitzflächen, Seitenpolster, Rückenlehnen, Isolierrohre für die Stromstangenführung, Vorder- und Hinterräder, Stromstangen, rote und blaue Haltegurte, Strombügel und eine Seitenbeleuchtung „LED Stripes Cobra Alma“. Beigefügt waren verschiedene Fotos (Bl. 58 f. der Behördenakte) und eine durch die TÜV S. I. Service GmbH ausgestellte Verlängerung der Ausführungsgenehmigung. Des Weiteren wurde im Rahmen der Bewerbung eine Rechnung über eine „Digitaldruckfolie incl. UV Schutz Laminat“ vom 3.7.2025 mit dem Betreff „Schaustellergeschäft Autoscooter C. …“ sowie ein entsprechendes Foto vorgelegt (Bl. 89 f. der Behördenakte). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bewerbung Bezug genommen.
5
Die Antragstellerin wurde mit ihrem Geschäft der Kategorie „Hoch- und Rundfahrgeschäfte“ zugeordnet, für die 85 Bewerbungen eingingen. Hiervon wurden acht Geschäfte berücksichtigt.
6
Die Stadtverwaltung fertigte für alle fristgerecht und den Maßen in Bezug auf die Platzkonzeption entsprechenden eingegangenen Bewerbungen Vorschläge für eine Punktebewertung, die dem Festausschuss zum nichtöffentlichen Teil der Sitzung vom 12.3.2026 vorgelegt wurden. Nach dem von der Stadtverwaltung zugrunde gelegten internen Bewertungsbogen, der dem Festausschuss in der Sitzung bekannt gegeben, aber bewusst nicht veröffentlicht wurde (vgl. Deckblatt zur in der Behördenakte enthaltenen Sammelmappe Ausschreibung), sind bei den Kriterien „Gestaltung des Standes“, „Beleuchtung des Standes“ und „besondere Anziehungskraft des Standes“ jeweils 5 Punkte zu vergeben, wenn die Anforderungen in herausragendem Maß erfüllt werden. 4 Punkte sind bei überdurchschnittlicher Erfüllung der Anforderungen vergeben und 3 Punkte, wenn die Anforderungen im Allgemeinen erfüllt sind. Weist die Erfüllung von Anforderungen Mängel auf, entspricht aber im Ganzen noch den Anforderungen, so sind 2 Punkte zu vergeben. Werden die Anforderungen nur noch mit Einschränkungen erfüllt, so erfolgt die Vergabe von 1 Punkt. Sind die Anforderungen nicht erfüllt, erhält ein Bewerber keinen Punkt. Bei den Kriterien „umweltgerechter Betrieb“, „persönliche Betriebsführung des Bewerbers“ sowie „Durchführung und Sachkenntnis“ wird jeweils 1 Punkt vergeben, wenn die Kriterien erfüllt sind. Beim Kriterium „bisherige Zusammenarbeit“ erfolgt demnach die Vergabe von +1 Punkt, wenn der Bewerber bekannt und die Zusammenarbeit positiv ist. 0 Punkte werden vergeben, wenn der Bewerber unbekannt ist. Bei negativer Zusammenarbeit mit einem bekannten Bewerber wird -1 Punkt vergeben. Die Bewertungskriterien „Gestaltung des Standes“, „besondere Anziehungskraft“ und „bisherige Zusammenarbeit“ werden zweifach gewertet.
7
Unter Zuhilfenahme des dargestellten Bewertungsbogens erarbeitete die Stadtverwaltung der Antragsgegnerin einen Bewertungsvorschlag. Danach erreichte die Antragstellerin eine Gesamtpunktzahl von 18 Punkten, während die Beigeladene als letzte zugelassene Bewerberin auf eine Punktzahl von 23 kam. Zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen lagen mit 19 bis 22 Punkten über 40 nicht zugelassene Bewerber. Der Bewertungsvorschlag war wie folgt:

Antragstellerin

Beigeladene

Gestaltung des Standes

6

10

Beleuchtung des Standes

3

4

Besondere Anziehungskraft des Standes

6

6

Umweltgerechter Betrieb

1

1

Persönliche Betriebsführung des Bewerbers

1

1

Durchführung und Sachkenntnis

1

1

Bisherige Zusammenarbeit

0

0

Gesamt

18

23

8
Einzig zu dem Punkt „Bisherige Zusammenarbeit“ findet sich bei der Antragstellerin eine handschriftlich ergänzte Erläuterung:
„Der B. …scooter ist im Besitz der C. … GbR. Die Zusammenarbeit mit C. … jun. ist aufgrund diverser Vorfälle im letzten Jahr (üble Nachrede gegenüber der Verwaltung und dem Festausschuss nach Ablehnung des Spezialitäten Imbiss für den Kirta 2025, Schaltung einer Anzeige in der lokalen Zeitung) als negativ zu bewerten. Die Zusammenarbeit mit C. … sen. jedoch ist bisher als positiv zu bewerten. Da sich der B. …scooter im Besitz beider Herren befindet, wurde die Zusammenarbeit somit mit null Punkten, also neutral, bewertet.“
9
Weitere Erläuterungen finden sich weder auf dem Bewertungsbogen der Antragstellerin noch auf dem der Beigeladenen. Nach den sich in den vorgelegten Akten befindlichen Bewertungsbögen berücksichtigte die Verwaltung im Rahmen der vorgeschlagenen Punktevergabe bei den einzelnen Kriterien folgende Gesichtspunkte:
Gestaltung des Standes:
Bewertet wird die Gestaltung des Geschäftes/des Standes. Dabei wird die optische Aufmachung wie Bemalung, Effekte, themenbezogene Aufmachung, Verzierungen, Dekoration, Materialien, stimmiges Konzept, Gesamteindruck etc. bewertet. Ebenso spielt die optische Einfügung ins Gesamtkonzept eine Rolle. Wenn keine Fotos beigefügt wurden, ist dieser Punkt mit 0 Punkten zu bewerten.
Beleuchtung des Standes:
Hier wird die Beleuchtung des Standes bewertet. Die Beleuchtung soll sich gut in das Gesamtkonzept des Standes einfügen und die Gestaltung des Standes hervorheben. Dabei ist auf eine geschmackvolle, besondere, nicht überladende Beleuchtung zu achten. Nicht erwünscht sind durchgehend blinkende Lichter.
Besondere Anziehungskraft des Standes:
Hier wird die Anziehungskraft des Geschäftes, Seltenheit, Produktangebot, Beliebtheit, Exklusivität bezogen auf den A. … Kirta bewertet. Im Vordergrund steht hier, welche Anziehungskraft das Geschäft bzw. das Produktangebot auf die Besucher ausübt. Ein möglichst hohes Maß an Wirkung/Reiz (bspw. durch Art, Seltenheit, Sortiment, Beliebtheit, Exklusivität) oder weitere Attraktivitätsmerkmale werden positiv gewertet. Zudem werden die Art, Qualität und die Vielfalt des Unterhaltungs-, Leistung- und Produktangebots berücksichtigt.
Umweltgerechter Betrieb:
Beiträge zum Umweltschutz werden positiv bewertet. Dazu zählen bspw. energieeffiziente Ausstattung und Beleuchtung, Recycling-Maßnahmen, Maßnahmen zur Vermeidung von Müll, eigene Leitlinien zum Umweltschutz, besonders umweltschonende Reinigungs- und Betriebsmittel, regionale Lieferanten, Kooperation mit sozialen Organisationen, etc. Ebenfalls werden Schulungen, Seminare, regelmäßige Kontrollen der Maßnahmen, etc. positiv bewertet.
Persönliche Betriebsführung des Bewerbers:
Positiv bewertet wird hier die persönliche Anwesenheit des Betreibers. Hierzu zählen auch Familienmitglieder.
Durchführung und Sachkenntnis:
Hier wird die Bereitschaft zu kundenfreundlichem Service, Qualitätsmanagement und Beschwerdemanagement bewertet. Positiv bewertet wird das Engagement des Bewerbers, die Organisation des Tagesgeschäftes sowie entsprechende Qualifikationen und Zusatzqualifikationen.
Bisherige Zusammenarbeit:
Hier wird bewertet, wie die bisherige Zusammenarbeit im Marktgeschehen untereinander als auch mit der Stadt zu beurteilen ist.
10
Ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Festausschusses vom 12.3.2026 wurde über die Vergabe der Standplätze im nichtöffentlichen Teil der Sitzung abgestimmt. Über die Zulassungen und Ablehnungen in der Kategorie der „Hoch- und Rundfahrgeschäfte“ wurde unter dem Tagesordnungspunkt 2.1 abgestimmt. Hierbei wurden die Fahrgeschäfte in die Unterkategorien Hochfahrgeschäfte, Rundfahrgeschäfte, Riesenräder und Autoscooter einsortiert (siehe S. 5 der Niederschrift vom 12.3.2026). Unter dem Tagesordnungspunkt 2.18 wurde über den Autoscooter der Beigeladenen abgestimmt, die noch keinen Standplatz am A. … Kirta hatte. Den Festausschussmitgliedern wurden zunächst die übrigen Bewerbungen der Autoscooter vorgelegt und deren Punktebewertungen verglichen sowie das Geschäft der Beigeladenen vorgestellt. Weiter heißt es in der Niederschrift wörtlich:
„Das Gremium diskutiert über einen Wechsel zu einem neuen Autoscooter. Die negativen Rückmeldungen der Besucher zum B. … Scooter der C. … GbR vermehrten [sic] sich in den letzten Jahren. Insbesondere im letzten Jahr gingen viele negative Rückmeldungen, sowohl in der Verwaltung als auch bei den Mitgliedern des Festausschusses ein. Die Besucher bemängelten den Zustand der Autos. Viele Autoteile wurden durch Klebeband zusammengeklebt. Eine Mutter ging auf den Festausschussvorsitzenden zu und beschwerte sich, dass ihre Kinder nach der Fahrt im B. … Scooter ganz dreckige und verklebte Hände hatten.
Geschwärzt] wirft ein, dass es sich bei dem B. … Scooter der Familie C. … zwar um eine Institution am A. … Kirta handelt, dass jedoch die negativen Punkte überwiegen. Bsp. wurde wiederholt schlecht über den Festausschuss gesprochen. [Geschwärzt fehlt hier ein Signal seitens der Familie C. … Dies sei keine gute Zusammenarbeit.
Geschwärzt] lobt die Vorhergehenweise [sic der Verwaltung. Es wurde keine leichtfertige Entscheidung getroffen, sondern man hat sich detailliert Gedanken gemacht und alle Autoscooter eingehend betrachtet und fair bewertet. Auch er spricht sich für einen Wechsel aus.
Geschwärzt wirft ein, dass zwar viele Rechnungen über neue Autoteile der Bewerbung der Familie C. … beiliegen, einige dieser Rechnungen seien allerdings schon vor dem Kirta 2025 datiert, jedoch wurden diese Änderungen noch nicht umgesetzt.
Der Vorsitzende informiert über einige anstehende Erneuerungen des B. … Scooters laut beiliegenden Rechnungen und Fotos der Bewerbungsmappe. Nach erneuter Sichtung der Bewerbungsmappe der C. … GbR ist die allgemeine Meinung im Gremium, dass die geplanten Erneuerungen zwar als positiv angesehen werden, jedoch längst überfällig sind. Zudem wird dadurch lediglich die aktuell mangelhafte Qualität der Autos auf eine ausreichende Qualität verbessert – von einer überdurchschnittlichen Qualität sind in der Bewerbung keine Anzeichen zu erkennen.
Geschwärzt schlägt vor, der Familie C. … ein Ultimatum zu stellen. Falls im Kirta 2026 die Autos immer noch nicht ausgetauscht wurden und die Qualität immer noch ungenügend ist, dann ist der B. … Scooter der C. … GbR endgültig raus.
Das Gremium verneint, da funktionstüchtige, saubere Autos, die nicht durch Klebeband zusammengehalten werden, die Mindestanforderung darstellen.“
11
Der Festausschluss beschloss anschließend mit einem Stimmenverhältnis von 8:1, die Bewerberin E. … mit ihrem Geschäft Autoscooter mit 23 Punkten zuzulassen.
12
Unter dem Tagesordnungspunkt 2.1.51 diskutierte das Gremium erneut die Punktevergabe hinsichtlich des Autoscooters der Antragstellerin. Im Protokoll heißt es hierzu:
„Das Gremium stimmt der vergebenen Punkte [sic] in den einzelnen Kategorien zu. Insbesondere in den Kategorien „Gestaltung“ und „Besondere Anziehungskraft“ spricht sich das Gremium für eine durchschnittliche Bewertung mit jeweils 6 Punkten aus. Eine überdurchschnittliche Punktevergabe wäre keinesfalls gerechtfertigt. Besonders in der Kategorie „Gestaltung“ wird die vergebene Punktzahl sogar als wohlwollend empfunden. Die Verwaltung erklärt, dass die Punktevergabe aufgrund der eingereichten Bewerbung erfolgte. Da die eingereichten Rechnungen und Fotos auf die Erneuerung des B. … Scooters schließen lassen, werden die Anforderungen erfüllt und eine Vergabe von 6 Punkten ist gerechtfertigt. Würde man vom Zustand des B. … Scooters am Kirta 2025 ausgehen, wären die Anforderungen nicht erfüllt und die Punkte würden geringer ausfallen.
Das Gremium kommt ebenfalls auf die vergebenen 0 Punkte bei der bisherigen Zusammenarbeit zu sprechen. Da sich der B. … Scooter in Besitz von C. … sen. und C. … jun. befindet, wurden die Punkte hier dementsprechend vergeben: Die Zusammenarbeit mit C. … jun. ist aufgrund diverser Vorfälle im letzten Jahr (üble Nachrede gegenüber dem Festausschuss nach Ablehnung des Spezialitäten Imbiss für den Kirta 2025, Schaltung einer Anzeige in der lokalen Zeitung) als negativ, also mit – 2 Punkten, zu bewerten. Die Zusammenarbeit mit C. … sen. ist jedoch als positiv, also mit + 2 Punkten, zu bewerten. Da sich der B. … Scooter im Besitz beider Herren befindet, ergeben sich in der Kategorie Zusammenarbeit letztlich 0 Punkte.
Das Gremium stimmt dieser Ansicht zu. Es sollen beide Herren differenziert voneinander betrachtet werden – da die Zusammenarbeit mit C. … sen. immer positiv war, soll dieser hier nicht benachteiligt werden. Der Vergabe von 0 Punkten in dieser Kategorie wird zugestimmt.“
13
Der Festausschuss beschloss anschließend mit einem Stimmenverhältnis von 8:1, die Antragstellerin mit ihrem Geschäft B. … Scooter mit 18 Punkten abzulehnen.
14
Unter dem 23.3.2026 erließ die Antragsgegnerin folgenden Bescheid:
„I. Ihre Bewerbung zur Teilnahme am A. … Kirta vom 16.10.2026-21.10.2026 wird abgelehnt.
II. Verwaltungskosten werden für diesen Bescheid nicht erhoben.“
15
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Kirta als öffentliche Einrichtung betrieben werde, weshalb sich der Zulassungsanspruch nach Art. 21 Abs. 1 GO richte. Instanziell sei der Festausschuss nach § 2 Abs. 1 Buchst. f der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 14.5.2002 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 5 der Geschäftsordnung für den Stadtrat zuständig. Der Festausschuss habe in seiner Sitzung vom 30.10.2024 allgemein gültige Vergabekriterien erlassen, welche das Auswahlverfahren im Fall einer über den zur Verfügung stehenden Platz hinausgehenden Bewerberzahl regeln würden. Auf diese Zulassungskriterien sei in der öffentlichen Bekanntmachung (Ausschreibung) über die Veranstaltung hingewiesen worden. Insgesamt seien für die Kirchweihveranstaltung 2026 254 Bewerbungen eingegangen, wovon abhängig vom Platzbedarf der Bewerber „ca. 55 Bewerbungen“ berücksichtigt worden seien. Bei Erschöpfung der Kapazität wandele sich der Zulassungsanspruch in ein subjektivöffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens. Die Antragsgegnerin habe die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes getroffen. Die Auswahl erfolge unter Anwendung der allgemein gültigen Vergabekriterien für den A. … Kirta, wie sie am 8.11.2024 bekannt gemacht worden seien.
16
Es seien verschiedene Kategorien gebildet und das Geschäft der Antragstellerin in die Kategorie „Hoch- und Rundfahrgeschäfte (z.B. Riesenrad, Karussell, Geisterbahn, Autoskooter)“ eingegliedert worden. In dieser Kategorie seien 85 Bewerbungen eingegangen, wovon acht berücksichtigt worden seien. Die Auswahl sei in sachgerechter Abwägung nach den Regelungen der allgemein gültigen Vergabekriterien erfolgt. Im Ergebnis dieser Auswahl habe die Bewerbung der Antragstellerin nicht berücksichtigt werden können, da insgesamt 18 Punkte erreicht worden seien. Der letzte zugelassene Bewerber in der Kategorie habe demgegenüber 23 Punkte erreicht.
17
Am 21.4.2026 ließ die Antragstellerin Anfechtungsklage (Az. RN 5 K 26.1086) gegen den Bescheid, mit dem der letzte Konkurrenzbetreiber in der Kategorie Hoch- und Rundfahrgeschäfte zur Teilnahme am A. … Kirta zugelassen wurde, sowie eine Verpflichtungsklage (Az. RN 5 K 26.1735) mit dem Ziel, ihre Zulassung zum Kirta 2026 zu erreichen, erheben.
18
Am 12.6.2026 ließ die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel ihrer vorläufigen Zulassung zum Kirta 2026 beantragen. Bei Erschöpfung der Platzkapazität bestehe ein subjektivöffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens, wobei insbesondere der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachtet werden müsse. Die Bewertungskriterien seien insgesamt nicht rechtmäßig und insbesondere nicht ermessensgerecht auf die Bewerbungen der Antragstellerin und der Beigeladenen unter Beachtung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG angewendet worden.
19
Es stelle sich die Bewertung der Gestaltung des Standes mit lediglich 3 Punkten als rechtswidrig dar, da eine Bewertung mit 5 Punkten sachgerecht wäre. Die Punktevergabe sei weder transparent noch nachvollziehbar begründet worden. Die Antragstellerin habe den Autoscooter umfassend modernisiert und erneuert, er sei mit neuester Technik ausgestattet worden und habe eine neue Fahranlage erhalten. Gleichzeitig seien die Autos generalüberholt, neu lackiert und mit neuer LED-Beleuchtung ausgestattet worden. Die Sitze der Autos seien ebenso wie die Sicherheitsgurte erneuert worden. Die Antragstellerin habe somit die schnellsten, aber gleichzeitig die sichersten Autos. Weiterhin sei das Kassenhäuschen völlig neu beklebt und ausgestattet worden, was durch die Vorlage von Rechnungen im Rahmen der Bewerbung hinreichend dargelegt worden sei. Die Behauptung, dass der Bewerbung Rechnungen beilägen, die noch nicht ausgeführt worden seien, sei unrichtig. Außerdem habe die örtliche Bauabnahme keinerlei Mängel am Geschäft festgestellt.
20
Hinsichtlich des Kriteriums der besonderen Anziehungskraft des Standes stelle sich die Bewertung mit 3 Punkten als rechtswidrig dar, es sei eine Bewertung mit 4 Punkten sachgerecht. Die Antragstellerin habe generalüberholte Autos. Besonders hervorzuheben sei, dass die Kunden ihre Musik, die im Autoscooter gespielt werde, selbst aussuchen und abspielen könnten. Es sei auch festzustellen, dass der Autoscooter der Beigeladenen älter als der der Antragstellerin sei. Es handele sich bei dem Autoscooter der Konkurrentin um einen 2-Säulen Mack-Scooter aus dem Jahr 1973, der bereits mehrere Vorbesitzer gehabt habe. Der Autoscooter der Antragstellerin stamme hingegen aus dem Jahr 1995 und sei damals fabrikneu gewesen. Die Beigeladene habe seine Autos (Modell „Kobra“) außerdem vom gleichen Hersteller wie die Antragstellerin.
21
Hinsichtlich der bisherigen Zusammenarbeit stelle sich die Bewertung mit 0 Punkten als rechtswidrig dar, es sei eine Bewertung mit einem Punkt sachgerecht. Die Antragstellerin sei seit mindestens 30 Jahren Teilnehmerin auf dem A. … Kirta. In diesem langen Zeitraum sei es nicht einmal zu einer Streitigkeit mit der Stadtverwaltung oder dem Festausschuss gekommen. Allerdings habe das Klageverfahren im Jahr 2025, nachdem der Spezialitäten Imbiss nicht zum Kirta zugelassen worden sei, die Stadtverwaltung so verärgert, dass es nun zu dieser negativen Bewertung gekommen sei. Dies zeige sich zum einen darin, dass laut der Niederschrift über die Sitzung des Festausschusses vom 12.3.2026 im nichtöffentlichen Teil der Sitzung der Ausschuss vom Vorsitzenden über den aktuellen Stand der Klage hinsichtlich des Spezialitäten Imbiss informiert worden sei. Die hierbei getroffene Aussage, dass das Verfahren schwebend sei, stelle sich als unrichtig dar, da das Verfahren durch das Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RN 5 K 25.755) nach einer Klagerücknahme durch Beschluss vom 4.12.2025 eingestellt worden sei. Außerdem habe Herr G., Mitarbeiter der Stadtverwaltung und Festausschussvorsitzender der Antragsgegnerin, gegenüber Herrn C. … sen. und seiner Frau, als sich diese kurz nach der Ablehnung über die Ablehnungsgründe informieren wollten, ausdrücklich gesagt: „Der Grund für die Absage ist, weil Ihr Sohn geklagt hat.“ Zur Bestätigung der Aussage des Festausschussvorsitzenden legten die Antragsteller eine von Herrn C. … sen. und dessen Ehefrau unterzeichnete eidesstattliche Versicherung vor. Die Berücksichtigung eines früheren Gerichtsverfahrens als negatives Auswahlkriterium verletze die Antragsteller in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Wahrnehmung von Verfassungsrechten könne nicht als Malus in das laufende Vergabeverfahren einfließen. Durch ein in der Vergangenheit angestrengtes Gerichtsverfahren werde darüber hinaus auch das Vertrauensverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin nicht zerrüttet. Die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage berühre die Zuverlässigkeit eines Schaustellers nicht.
22
Durch welche Aussage eine üble Nachrede stattgefunden habe, werde nicht dargelegt. Es sei richtig, dass eine Anzeige in der örtlichen Zeitung geschaltet worden sei, diese enthalte aber keinerlei Kritik gegenüber dem Festausschuss und der Antragsgegnerin, sondern sei von der Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Die Zeitungsanzeige dürfe nicht in die Bewertung einfließen, obwohl dies vorliegend offensichtlich der Fall gewesen sei. Die Antragstellerin legte die Zeitungsanzeige vor. Diese lautet wie folgt:
„ Keine ½ m Bratwurst am Kirta
Mit großem Bedauern müssen wir leider unseren treuen Kunden mitteilen, dass wir, die Familie C. …, nach über 25 Jahren dieses Jahr leider keinen Standplatz mit unserem beliebten Bratwurststand auf dem A. … Kirta erhalten haben. Auch die Metzgerei D. …, die uns viele Jahre hinweg mit regionalen Fleisch- und Wurstwaren beliefert hat, trifft diese Entscheidung schwer.
Unsere Original A. … ½ m Bratwurst war bei unseren Besuchern äußerst beliebt und hat den Kirta mitgeprägt.
Wir, die Familie C. …, sind zutiefst enttäuscht und hoffen sehr, dass wir im nächsten Jahr auch für die langjährige Treue und das Miteinander auch am Kirta teilnehmen dürfen.
A Kirta ohne uns is einfach ned des Gleiche!“
23
Die Antragstellerin lässt wörtlich beantragen,
„Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zum im Jahre 2026 stattfindenden Kirta 2026 mit dem beantragten Autoscooter zuzulassen.“
24
Die Antragsgegnerin lässt beantragen,
den Antrag abzulehnen.
25
Der Antrag sei bereits unzulässig, aber jedenfalls unbegründet. Die von der Antragstellerin begehrte Maßnahme laufe auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, wofür ein qualifizierter Anordnungsgrund, mithin eine existenzielle oder jedenfalls schlechthin unzumutbare Beeinträchtigung, die durch eine spätere Hauptsachenentscheidung nicht mehr kompensiert werden könnte, vorliegen müsse. Derartige Umstände seien weder dargetan noch ersichtlich.
26
Es fehle auch an einem Anordnungsanspruch. Dem Festausschuss sei eine nach Gesamtpunktzahl sortierte Liste vorgelegt worden, die dann diskutiert worden sei. Über jeden Bewerber sei einzeln beschlossen worden. Die veröffentlichten Vergabekriterien und das vorab festgelegte Punktesystem würden für sämtliche Bewerber gleichermaßen angewendet. Für das Fahrgeschäft der Antragstellerin seien in der Kategorie „Gestaltung des Standes“ 3 (bzw. bei doppelter Gewichtung 6) Punkte vergeben worden, was einer allgemeinen Erfüllung der Anforderungen entspreche. Die Gründe hierfür seien der in den vergangenen Jahren bemängelte Zustand der Fahrzeuge (Klebeband an Autoteilen, verschmutzte und verklebte Hände von Kindern), welche im Sitzungsprotokoll und in der der Antragserwiderung beigefügten Stellungnahme der zuständigen Sachbearbeiterin detailliert dokumentiert worden seien. Zugleich sei berücksichtigt worden, dass die antragstellerseits angekündigten Erneuerungen zwar positiv zu bewerten seien, jedoch lediglich eine zuvor mangelhafte Qualität in einen ausreichenden Standard brächten und nicht zu einer überdurchschnittlichen Gestaltung führen könnten. Eine überdurchschnittliche Punktevergabe sei wohl nach den eigenen Angaben der Antragstellerin nicht zu rechtfertigen.
27
In der Kategorie „besondere Anziehungskraft des Standes“ seien ebenfalls nur 3 Punkte vergeben worden. Sowohl generalüberholte Autos als auch die Möglichkeit einer individuellen Musikauswahl seien Aspekte der allgemeinen Attraktivität und würden keine doppelte Berücksichtigung in verschiedenen Kriterien bzw. die Annahme einer hohen Punktezahl unter dem Kriterium „besondere Anziehungskraft“ rechtfertigen. Auch die Beigeladene habe lediglich 3 Punkte erhalten. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung sei nicht auszumachen.
28
In der Kategorie „bisherige Zusammenarbeit“ würde wegen verschiedener Vorgänge nach Absage des Spezialitäten Imbiss zum Kirta 2025 gegenüber dem Mitinhaber C. … jun. und von ihm ausgehender Angriffe (Nachrede gegenüber der Verwaltung und Festausschuss, Schaltung einer Anzeige in der lokalen Zeitung, Beschwerden von Stadträten und Politikern über abwertende telefonische Anwürfe) eine negative Bewertung (-1 bzw. nach doppelter Bewertung -2) gerechtfertigt sein. Demgegenüber sei die Zusammenarbeit mit dem weiteren Mitinhaber C. … sen. im Rückblick positiv zu sehen. Bei diesen verschiedenen Eindrücken aus der Vergangenheit, die beide zulässigerweise in die Bewertung einbezogen würden, sei die neutrale Bewertung mit 0 Punkten eher wohlwollend im Sinne der Antragstellerin zu interpretieren. Diese Differenzierung zeige auch, dass die Bewertung nicht in irgendeiner Form sanktionsartig an ein früheres Klageverfahren anknüpfe, sondern die konkret zurückliegenden Vorgänge und das Verhalten im Zusammenhang mit der Veranstaltung und dem Marktgeschehen in den Blick genommen habe. Die Bewertung der bisherigen Zusammenarbeit könne dem zuständigen Organ nicht einfach vorgeschrieben werden.
29
Allein der Umstand, dass die örtliche Bau- bzw. Gebrauchsabnahme keine Mängel am Geschäft ergeben habe, könne keinen Anspruch auf die Höchstbewertung geben. Im Übrigen sei, wie aus dem Protokoll und der beigefügten Stellungnahme ersichtlich sei, der Verbesserungswille erkannt und bei der Bewertung positiv berücksichtigt worden.
30
Beigefügt wurde eine nicht unterschriebene Stellungnahme der zuständigen Sachbearbeiterin. Die Aussage des Festausschussvorsitzenden, dass das Klageverfahren noch schwebend sei, sei nicht richtig und könne ignoriert werden. Dies habe jedoch keinerlei Auswirkungen auf die Punktevergabe gehabt. Aus dem Protokoll der Sitzung sei zu erkennen, dass das Gremium ausführlich über die Punktevergabe diskutiert habe. Es sei richtig, dass in der Bewerbung der Antragstellerin über die Erneuerung der Fahrzeuge berichtet wurde. Dies rechtfertige jedoch keinen Anspruch auf Vergabe der Höchstpunktzahl. Die anstehenden Erneuerungen seien positiv gewertet worden, jedoch würden funktionstüchtige, saubere Autos, die nicht durch Klebeband zusammengehalten würden, die Mindestanforderung darstellen. In der Bewerbung seien keinerlei zusätzliche Features oder herausragende Gestaltungselemente, die den B. … Scooter von seinen Mitbewerbern abheben – wie etwa bei der Beigeladenen der 360°-Bild schirm –, erkennbar. Die Gebrauchsabnahme könne sich auf Stichproben beschränken. Nur weil bei der Gebrauchsabnahme kein Mangel beanstandet worden sei, bedeute das noch lange nicht, dass das Fahrgeschäft mangelfrei sei.
31
Hinsichtlich der besonderen Anziehungskraft des Standes sei nicht zulässig, das Argument der generalüberholten Autos in zwei verschiedenen Kategorien heranzuziehen. Auch das Argument, dass der Autoscooter der Beigeladenen älter sei, sei in dieser Kategorie nicht relevant. Das Alter des Autoscooters sage nichts über seinen derzeitigen Zustand aus. Vielmehr sei in diesem Zusammenhang relevant, wie der Autoscooter in den vergangenen Jahren gepflegt und erneuert worden sei. Auch ein älteres Fahrgeschäft könne durch regelmäßige Renovierungen auf einem technisch/optisch gleichem oder sogar besseren Stand sein. Bei Fortführung der Argumentation der Antragstellerin wären wohl beide Autoscooter aus den Jahren 1973 bzw. 1995 mittlerweile veraltet. Die Tatsache, dass sich die Kunden ihre eigene Musik aussuchen können, sei ein schönes Detail, das jedoch für eine überdurchschnittliche Bewertung nicht ausreichend sei. Es sei auch nicht in der Bewerbung aufgeführt gewesen, weshalb es nicht bepunktet werden könne.
32
Die negative Bewertung der Zusammenarbeit habe nichts mit der Klage zu tun. Auch andere Schausteller, die in vergangenen Jahren die Antragsgegnerin aufgrund eines Absagebescheids verklagt hätten, seien stets fair bewertet worden. Es stehe den Schaustellern frei, Klage einzureichen. Üble Nachrede gegenüber der Verwaltung und dem Festausschuss werde allerdings nicht toleriert. Über mehrere Wochen seien bei der Verwaltung, bei vielen Stadträten und anderen Politikern im Landkreis Anrufe der Familie C. … eingegangen, bei denen schlecht über die Verwaltung und den Festausschuss gesprochen worden sei. Diese wiederholte üble Nachrede sei im Bewertungsverfahren negativ bewertet worden. Es könne schlichtweg von keiner guten Zusammenarbeit gesprochen werden, wenn die eine Partei die andere öffentlich über Wochen diffamiere. Es habe in den vergangenen Jahren mehrere Situationen gegeben, in denen die Zusammenarbeit mit der Familie C. … nicht optimal verlaufen sei, beispielsweise sei während des Aufbaus in Fluchtwegen geparkt worden. Das Zitat des Festausschussvorsitzenden, das unter eidesstattlicher Versicherung bestätigt wurde, sei falsch und rechtswidrig. Der beigefügte Zeitungsartikel zeige, dass die Familie C. … die Nichtzulassung in zumindest unüblicher Art und Weise bewusst in die Öffentlichkeit trage und durch die verkürzte Darstellung den Eindruck erwecke, von der Stadt grundlos nicht zum Volksfest zugelassen worden zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme Bezug genommen.
33
Im Hauptsacheverfahren mit dem Aktenzeichen RN 5 K 26.1068 legte die Antragsgegnerin das Anschreiben an die Beigeladene vom 20.4.2026 vor, mit dem der Vertrag zur Teilnahme am Kirchweih-Volksfest an die Beigeladene übersendet worden ist.
34
Das Gericht hat die Konkurrentin, die mit ihrem Autoscooter zum Kirta 2026 zugelassen wurde, beigeladen. Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.
35
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im Hauptsachesowie im Eilrechtsschutzverfahren und auf die Akten der Antragsgegnerin, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
36
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Er ist zulässig und auch begründet. Die Antragsgegnerin hat den Anspruch der Antragstellerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt. Dieser Anspruch kann im Wege einer einstweiligen Anordnung abgesichert werden. Die Antragstellerin beantragt vorliegend zwar ihre einstweilige Zulassung zum A. … Kirta. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Gericht allerdings nicht an den Antrag des Antragstellers gebunden. Es entscheidet vielmehr gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
37
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Vorliegend begehrt die Antragstellerin eine Regelungsanordnung, da sie eine Erweiterung ihrer aktuellen Rechtsposition anstrebt.
38
1. Die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt – neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen – voraus, dass sowohl ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) als auch ein Anordnungsanspruch geltend gemacht sind. Deshalb muss es jedenfalls denkbar erscheinen, dass der durch die begehrte einstweilige Anordnung vorläufig zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) bestehen und glaubhaft gemacht werden können (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Andernfalls fehlt die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, VwGO § 123 Rn. 107).
39
a) Im Hinblick darauf, dass der Kirta 2026 bereits am 16.10.2026 beginnt, bestehen in Bezug auf die Geltendmachung der Notwendigkeit (Eilbedürftigkeit) einer vorläufigen Regelung keine Bedenken; denn ein Anordnungsanspruch könnte im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens nicht mehr rechtzeitig durchgesetzt werden. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG wäre der Erlass einer einstweiligen Anordnung folglich nötig, um einen bestehenden Zulassungsanspruch oder auch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durchzusetzen.
40
b) Ein entsprechender Anspruch kann sich hier nur aus Art. 21 GO ergeben; denn der A. … Kirta wird von der Antragsgegnerin als öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 GO betrieben. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Diesen Anspruch hat die Antragsgegnerin in Nr. 1.3 der Vergabekriterien auf auswärtige Beschicker ausgeweitet. Der Zulassungsanspruch nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO ist jedoch begrenzt durch die tatsächlichen Platzkapazitäten des Veranstaltungsortes. Ein Antragsteller kann nicht verlangen, dass zusätzliche Kapazitäten geschaffen werden. Der Anspruch stößt also an seine Grenzen, soweit die verfügbaren Standplätze bereits anderweitig vergeben sind. Eine Kapazitätsbeschränkung kann sich nicht nur aufgrund der Größe des Festplatzes, sondern auch daraus ergeben, dass die Gemeinde die Kapazität dadurch beschränkt, dass sie die Anzahl der für jeden Geschäftstyp zugelassenen Beschicker (Hochfahrgeschäfte, Kinderfahrgeschäfte, Schießbuden, Imbisse etc.) begrenzt (vgl. Glaser in: Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, 35. EL Mai 2025, Art. 21 GO Rn. 49 m.w.N.). Die Festlegung der Anzahl der für jeden Geschäftstyp vorgesehenen Geschäfte muss nicht schon im Voraus in der Ausschreibung für die Veranstaltung eines Volksfestes getroffen worden sein. Diese Festlegung kann auch erst im Laufe des Auswahlverfahrens, etwa nach Sichtung der eingegangenen Bewerbungen, getroffen werden (vgl. VGH BW, U.v. 1.10.2009 – 6 S 99/09 – juris Rn. 26).
41
Hier trägt die Antragsgegnerin vor, insgesamt acht Hoch- und Rundfahrgeschäfte berücksichtigt zu haben, was aufgrund des weiten Spielraums der Antragstellerin hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Platzkapazitäten grundsätzlich nicht zu beanstanden ist und von den Beteiligten auch nicht gerügt oder bestritten wird. Es befinden sich in der seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Akten keine Zulassungsbescheide. Auf dem jeweiligen Deckblatt der Bewerbungsunterlagen findet sich jedoch eine Art Steckbrief für jede einzelne Bewerbung, aus dem sich ergibt, ob ein Bewerber zugelassen wurde, wie viele Punkte er erzielt hat und welche Korrespondenz mit dem jeweiligen Bewerber geführt worden ist. Bei dem Stichwort „Korrespondenz“ ist bei der Beigeladenen ausgeführt, dass am 20.4.2026 ein Brief mit dem Vertrag zum A. … Kirta 2026 versendet worden ist. Das dazugehörige Anschreiben legte die Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren vor. Das Gericht geht daher davon aus, dass diese Vertragsübermittlung zugleich die konkludente Zulassung zum Kirta 2026 beinhaltete. Nach alledem wird deutlich, dass im Hauptsacheverfahren allein ein Antrag auf Zulassung nicht ausreichend ist, um der Antragstellerin die angestrebte Rechtsposition einzuräumen. Vielmehr ist es zusätzlich erforderlich, dass einem zugelassenen Mitbewerber seine Rechtsposition entzogen wird, was durch eine flankierende Anfechtungsklage erreicht werden kann (BayVGH, B.v. 12.7.2010 – 4 CE 10.1535 – juris Rn. 13 m.w.N. und unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 14.1.2004 – 1 BvR 506/03 – juris; OVG RhPf, B.v. 5.6.1996 – 7 B 13530/95 – juris Rn. 13). Ohne eine solche flankierende Klage würde dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Vorliegend hat die Antragstellerin gegen die Zulassung der Beigeladenen eine Anfechtungsklage mit der Folge erhoben, dass dieser Klage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. Die bezüglich der Beigeladenen getroffene Zulassungsentscheidung ist damit nicht mehr vollziehbar, weshalb der Antragstellerin die Erschöpfung der Platzkapazitäten nicht entgegengehalten werden kann.
42
c) Im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags ist weiterhin problematisch, dass sich der Zulassungsanspruch nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO in einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung umwandelt, wenn die Anzahl der Bewerber in einer Geschäftskategorie größer ist als die sich aus dem Vergabekonzept ergebende Platzkapazität (BVerwG, B.v. 24.6.2011 – 8 B 31.11 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 11.11.2013 – 4 B 13.1135 – juris Rn. 23; VG Regensburg, B.v. 22.7.2019 – RO 5 K 19.26 – juris Rn. 62). Abgesehen von einer hier nicht vorliegenden Ermessensreduzierung auf Null kann es somit im Hauptsacheverfahren bei einem festgestellten Ermessensfehlgebrauch nicht zu einer Verpflichtung der Antragsgegnerin kommen, die Antragstellerin zum Kirta zuzulassen. Vielmehr wäre in einem solchen Fall im Hauptsacheverfahren gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO lediglich die Verpflichtung der Antragsgegnerin auszusprechen, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
43
Eine antragsgemäße Verpflichtung der Antragsgegnerin im Eilrechtsschutzverfahren zur vorläufigen Zulassung der Antragstellerin zum A. … Kirta 2026 würde daher dazu führen, dass die Antragstellerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mehr zugesprochen bekommen würde, als sie im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Aus diesem Grund werden zu dieser Fallkonstellation mehrere Auffassungen vertreten, die zum Teil so weit gehen, dass bei Ermessensentscheidungen einstweilige Anordnungen nur erlassen werden könnten, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Komme in der Hauptsache dagegen lediglich ein Verbescheidungsurteil infrage, sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig (vgl. zum Streitstand: Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, VwGO § 123 Rn. 158 ff.; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 123 Rn. 106 ff.; Happ/Käß in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 66; VG Regensburg, B.v. 23.4.2013 – RO 5 E 13.536 – juris Rn. 35 ff.). Diese Auffassung übersieht jedoch das subjektive Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung in seiner Bedeutung für § 123 Abs. 1 VwGO. Nicht nur der vollinhaltlich gegebene Leistungsanspruch, sondern auch der Anspruch auf ermessensfehlerfreie behördliche Entscheidung muss im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähig sein. Dieser Anspruch ist – prozessrechtlich gewendet – der Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO. Tritt ein Anordnungsgrund hinzu, muss das gefährdete Recht zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes auch mittels einstweiliger Anordnung gesichert werden können.
44
Wie dies geschieht, beantwortet § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht nach freiem Ermessen bestimmt, welche Anordnung zur Erreichung des Sicherungszwecks erforderlich ist. Insoweit geht es um eine Frage des Anordnungsinhalts. Im Ausgangspunkt muss somit zwischen den Anordnungsvoraussetzungen und dem Inhalt der einstweiligen Anordnung unterschieden werden. Auf der Grundlage dieser Differenzierung (§ 123 Abs. 1 VwGO einerseits, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO andererseits) besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung sicherungsfähig ist (so ausdrücklich: Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, VwGO § 123 Rn. 160). Schon im Interesse der Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs. 4 GG) ist dies nach Auffassung des Gerichts verfassungsrechtlich geboten, wobei in der Literatur zum Teil sogar eine Überschreitung des in der Hauptsache Erreichbaren für zulässig erachtet wird (vgl. etwa: Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 123 Rn. 106 ff.; Happ/Käß in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 66; Kuhla in: BeckOK VwGO, 77. Ed. 1.7.2025, § 123 Rn. 158; vgl. zur Sicherungsfähigkeit des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus der Rspr. BayVGH, B.v. 6.12.2021 – 12 CE 21.2846 – juris Rn. 2; B.v. 16.12.1996 – 12 CE 95.2728 – juris Rn. 32; HessVGH, B.v. 28.5.2019 – 8 B 1087/19 – juris Rn. 46; OVG NW, B.v. 20.1.2019 – 15 B 624/18 – juris Rn. 62 ff., insb. 67, 68 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr.).
45
Nach alledem ist der Antrag zulässig.
46
2. Der Antrag ist auch begründet. Die Antragsgegnerin hat den Anspruch der Antragstellerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung noch nicht in rechtmäßiger Weise erfüllt; denn sie hat den im Rahmen der Vergabeentscheidung zu beachtenden Transparenzgrundsatz nicht beachtet.
47
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn ein Anordnungsgrund (Dringlichkeit) und ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind, §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO. Bereits oben (1. b)) wurde ausgeführt, dass es sich bei dem zu sichernden Anspruch um das subjektive Recht der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Vergabeentscheidung nach Art. 21 Abs. 1 GO handelt und nicht um den Anspruch auf Zulassung zum Kirta, der nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null gegeben wäre. Dieser Anspruch kann – sofern er noch nicht erfüllt ist – dadurch abgesichert werden, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, (vorläufig) erneut über den Zulassungsantrag der Antragstellerin zu entscheiden, was eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 10 C 9.12 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 22.11.2018 – 4 CE 18.2417 – juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 2.6.2021 – 8 B 1967/20 – juris Rn. 7; B.v. 2.11.2017 – 4 B 891/17 – juris Rn. 37).
48
a) Eine besondere Dringlichkeit ergibt sich vorliegend schon aus dem Umstand, dass der A. … Kirta bereits am 16.10.2026 beginnt. Die Antragstellerin hat daher im Rahmen des Gebots der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) einen Anspruch auf eine rechtzeitige Gerichtsentscheidung zur Sache. Da die Entscheidung im bereits eingeleiteten Klageverfahren zu spät käme, bleibt der Antragstellerin nur der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, um ihre Rechte wirkungsvoll geltend zu machen (vgl. VG Augsburg, B.v. 8.7.2013 – Au 7 E 13.907 – juris Rn. 13). Ferner würde der Antragstellerin ohne eine Vorwegnahme der Hauptsache schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten. Insoweit ist zu bedenken, dass die Antragstellerin ihren Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung gerade auch zur Durchsetzung ihres in Art. 12 Abs. 1 GG verankerten Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit, das wesensmäßig auch auf inländische juristische Personen im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG und damit auch auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts anwendbar ist (vgl. VG Freiburg, U.v. 24.5.2018 – 9 K 8560/17 – juris Rn. 66), geltend macht. Würde dieser Anspruch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erfüllt, könnte die erstrebte inhaltliche Überprüfung der gemeindlichen Entscheidung vor Durchführung des Kirta nicht erreicht werden. Die Antragstellerin wäre dann auf eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage oder eines eventuell bestehenden Schadensersatzanspruchs zu verweisen, was aber nicht zur Beseitigung der Grundrechtsverletzung führt. Zu bedenken ist auch, dass Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formale Recht gewährleistet, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Dieser muss die vollständige Nachprüfung des angegriffenen Hoheitsaktes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht durch ein Gericht ermöglichen. Bezogen auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebietet das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes – vor allem, wenn Grundrechte eines Rechtsschutzsuchenden betroffen sind – der Schaffung vollendeter Tatsachen so weit wie möglich zuvorzukommen, die im Falle der endgültigen Feststellung der Rechtswidrigkeit des hoheitlichen Handelns nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfG, B.v. 15.8.2002 – 1 BvR 1790/00 – juris Rn. 9; VG Oldenburg, B.v. 1.7.2004 – 12 B 1203/05 – juris Rn. 23).
49
Ein Anordnungsgrund ist nach alledem gegeben.
50
b) Darüber hinaus ist auch ein Anordnungsanspruch mit dem bei einer Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit gegeben. Bei der Zulassung von Bewerbern zu einer öffentlichen Einrichtung sind die Gemeinden zur Gleichbehandlung aller Bewerber gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, 118 Abs. 1 BV verpflichtet. Jeder Bewerber hat danach ein subjektivöffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens; er kann verlangen, dass die Entscheidung nach sachlichen Kriterien unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes getroffen wird. Die bei der Zulassung zum Kirta von der Antragsgegnerin bereits vorgenommene Auswahlentscheidung ist vom Verwaltungsgericht grundsätzlich nur sehr eingeschränkt im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO überprüfbar. Das Gericht kann danach lediglich überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Hinsichtlich der konkreten Bewertung der einzelnen Bewerbung ist der Prüfungsumfang des Gerichts naturgemäß vor allem bei den subjektiven Aspekten der Bewertung (z.B. der Beurteilung von Begriffen wie „Attraktivität“, „Gestaltung des Standes“ oder „besondere Anziehungskraft des Standes“) stark eingeschränkt. Die Erfüllung der Vergabekriterien einer Bewerbung ist daher vom Gericht aufgrund des Einschätzungsspielraums der Antragsgegnerin lediglich auf ein pflichtgemäßes Verwaltungshandeln dahingehend zu überprüfen, ob die Bewertung nachvollziehbar und schlüssig erfolgte, das heißt, ob die Beurteilung aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob gegen Denkgesetze oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verstoßen worden ist, ob sachwidrige Erwägungen angestellt oder ob Verfahrensfehler gemacht worden sind. Das Verwaltungshandeln der auswählenden Behörde muss dabei transparent und nachvollziehbar sein (BayVGH, U.v. 11.11.2013 – 4 B 13.1135 – juris Rn. 23; NdsOVG U.v. 16.5.2012 – 7 LB 52/11 – juris Rn. 27; NdsOVG, B.v. 13.6.2012 – 7 LA 77/10 – juris Rn. 2; Glaser in: Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, 35. EL Mai 2025, Art. 21 Rn. 52 m.w.N.).
51
Um die Einhaltung der Auswahlkriterien sicherzustellen und auch um die dargestellte (eingeschränkte) Überprüfung der Auswahlentscheidung durch das Verwaltungsgericht zu gewährleisten, kommt dem Gebot der transparenten Verfahrensgestaltung eine besondere Bedeutung zu. Dementsprechend müssen nicht nur die Kriterien, von denen sich eine Behörde bei den Zulassungsentscheidungen leiten lässt, transparent und nachvollziehbar sein, sondern auch der konkrete Auswahlvorgang selbst muss diesen Erfordernissen genügen (BayVGH, B.v. 12.8.2013 – 22 CE 13.970 – juris Rn. 31; OVG Bremen, B.v. 16.10.2025 – 1 B 267/25 – juris Rn. 11; NdsOVG, B.v. 17.11.2009 – 7 ME 116/09 – juris Rn. 7; VG Gelsenkirchen, B.v. 9.6.2008 – 7 L 581/08 – juris Rn. 14; VG Gießen, B.v. 16.10.2009 – 8 L 2486/09.GI – juris Rn. 10; VG Oldenburg, B.v. 20.6.2013 – 12 B 5090/13 – juris Rn. 21). Zu einer fairen Verfahrensgestaltung gehört auch, dass behördliche Vergaberichtlinien transparent sind und den Bewerbern so rechtzeitig bekanntgegeben werden, dass sie sich darauf einstellen können. Behördeninterne Vermerke einzelner Sachbearbeiter, die von der Verwaltungsspitze erlassene Richtlinien „ergänzen“ oder „neufassen“ sollen, genügen dem Transparenzgebot regelmäßig nicht. Die bei der Ablehnung einer beantragten Zulassung erforderliche Ermessensbegründung (Art. 39, 40 BayVwVfG) ist dem erfolglosen Bewerber rechtzeitig, grundsätzlich spätestens mit dem Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu geben (NdsOVG, B.v. 5.8.2009 – 7 ME 80/09 – juris Rn. 3; B.v. 17.11.2009 – 7 ME 116/09 – juris Rn. 7).
52
Mit den dargestellten Anforderungen an die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der zu treffenden Vergabeentscheidung lassen sich weder das von der Antragsgegnerin praktizierte Vergabeverfahren (dazu sogleich aa)) noch die der Antragstellerin bekannt gegebene Ablehnungsentscheidung (vgl. dazu bb)) in Einklang bringen, weshalb die getroffene Entscheidung mit einem Ermessensfehler behaftet ist. Insbesondere ist es nicht auszuschließen, dass die derzeit für die erkennende Kammer jedenfalls nicht vollumfänglich nachvollziehbare Vergabeentscheidung bei Beachtung des Transparenzgebots anders ausgefallen wäre.
53
aa) Grundsätzlich hält das Gericht die von der Antragsgegnerin herangezogenen Auswahlkriterien (Attraktivität, d.h. Gestaltung des Standes, Beleuchtung des Standes, besondere Anziehungskraft des Standes und umweltgerechter Betrieb sowie persönliche Eignung des Betreibers, d.h. persönliche Betriebsführung des Bewerbers, Durchführung und Sachkenntnis, bisherige Zusammenarbeit) für ausreichend. In den Vergabekriterien, die vor Bewerbungsschluss von den Schaustellern eingesehen werden können, werden diese für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Kriterien aufgelistet. Darüber hinaus wird angegeben, mit welcher maximalen Punktezahl die einzelnen Kriterien bewertet werden können und dass einige (und welche) der Kriterien doppelt zählen. Diese Vorgehensweise und die Bepunktung sind aus Sicht des Gerichts vom Grundsatz her nicht zu beanstanden.
54
(1) Problematisch erscheint der zur Entscheidung berufenen Kammer jedoch, dass der interne Bewertungsbogen, der seitens der Verwaltung der Antragsgegnerin ausgefüllt wird und dem Festausschuss als Entscheidungsgrundlage dient, weitere Unterkriterien enthält. Dies ist zur Präzisierung der einzelnen Bewertungskriterien zwar sehr sinnvoll. Dem Transparenzgebot widerspricht es jedoch, dass diese im Bewertungsbogen enthaltenen Bewertungshilfen dem einzelnen Bewerber bewusst nicht bekannt gegeben wurden. So wird beispielsweise im Bewertungsbogen erläutert, dass sich die Beleuchtung eines Standes gut in das Gesamtkonzept des Standes einfügen und die Gestaltung des Standes hervorheben soll. Es sei auf eine geschmackvolle, besondere, nicht überladene Beleuchtung zu achten. Nicht erwünscht seien durchgehend blinkende Lichter. Diese Einzelkriterien erfährt ein Bewerber vor seiner Bewerbung nicht, was aber gerade für eine erfolgreiche Bewerbung ausschlaggebend sein kann. Wenn ein potentieller Beschicker von vorneherein weiß, dass beispielsweise eine blinkende Beleuchtung unerwünscht ist – im Rahmen einer anderen Veranstaltung mag vielleicht genau das Gegenteil gelten – kann er sich hierauf einstellen und seinen Stand bereits vorab entsprechend ausrüsten (vgl. NdsOVG, B.v. 17.11.2009 – 7 ME 116/09 – juris Rn. 7). Gleiches gilt für alle anderen Attraktivitätskriterien (Gestaltung des Standes, besondere Anziehungskraft des Standes, umweltgerechter Betrieb), deren Anforderungsprofil im Einzelnen erst im Bewertungsbogen ersichtlich wird, der den Bewerbern aber zu keiner Zeit zur Kenntnis gegeben wurde.
55
Entsprechend intransparent ist die vorgenommene Punkteabstufung. Auch sie wird nur im Bewertungsbogen der Verwaltung erklärt und ist weder aus der Ausschreibung zum Kirta 2026 noch aus den veröffentlichten Vergabekriterien ersichtlich. So ergibt sich erst aus dem Bewertungsbogen, dass 3 Punkte vergeben werden, wenn die Anforderungen „im Allgemeinen erfüllt“ werden. 4 bzw. 5 Punkte werden vergeben, wenn die Anforderungen „überdurchschnittlich“ oder gar „in herausragendem Maße“ erfüllt sind. Hier zeigt es sich, dass die Vergabe von 3 Punkten noch nicht bedeutet, dass der betroffene Bewerber die Vergabekriterien (zum Teil) nicht erfüllt, was ein unvoreingenommener Beobachter und insbesondere auch ein nicht berücksichtigter Bewerber denken könnten.
56
Im Ergebnis wurden somit alle in den Vergabekriterien genannten Vergabemerkmale durch die Verwaltung näher präzisiert und den Vorschlägen für die Vergabeentscheidungen zugrunde gelegt, die dann in einer Vielzahl von Fällen vom Festausschuss übernommen wurden. Das Gericht hält diese Vorgehensweise aus Transparenzgesichtspunkten für unzulässig.
57
(2) Mit den Vergabekriterien steht es darüber hinaus nicht im Einklang, dass bei der Bewertung der persönlichen Eignung eines Betreibers im Rahmen des Kriteriums „bisherige Zusammenarbeit“ grundsätzlich ein Punktabzug erfolgen kann. Nach dem von der Verwaltung herangezogenen Bewertungsbogen erfolgt die Vergabe von +1 Punkt, wenn ein Bewerber bekannt ist und die Zusammenarbeit positiv war, 0 Punkte bei unbekannten Bewerbern und von -1 Punkt bei bekannten Bewerbern mit negativer Zusammenarbeit. Ein derartiger möglicher Punktabzug, der sich auf die in anderen Beurteilungsmerkmalen erzielte Punktzahl negativ auswirkt, ist nach den Vergabekriterien jedoch nicht vorgesehen. Nach Nr. 6.2 der Vergabekriterien werden anhand der Angaben in den vorgelegten Unterlagen der Bewerber die einzelnen Kriterien mit Punkten bewertet und eine Rangliste erstellt. Dabei werden pro Unterkriterium maximal die angegebenen Höchstpunktewerte vergeben. Für die einzelnen Bewertungen werden jeweils maximale Punktezahlen angegeben. Mit keinem Satz ist jedoch erwähnt, dass – wie ausschließlich beim Kriterium „bisherige Zusammenarbeit“ geschehen – auch negative Punktzahlen vergeben werden können. Nach dem Wortlaut der Ausschreibung liegt es auf der Hand, dass im schlechtesten Fall 0 Punkte vergeben werden können. Die Vergabe der Punktzahl - 1, die dann aufgrund der doppelten Gewichtung -2 ergibt, ist danach nicht vorgesehen. Auch dies führt zu einer intransparenten Vergabeentscheidung; denn ein Bewerber muss nicht damit rechnen, dass ihm ein Punkteabzug droht, wenn er bei einem Vergabekriterium besonders schlecht abschneidet. Im Hinblick auf die Formulierung der Vergabekriterien liegt diesbezüglich nicht nur eine intransparente Punktevergabe vor, sondern auch eine Ermessensüberschreitung; denn die Bewertungshilfen im nicht veröffentlichten Bewertungsbogen dienen der einheitlichen Umsetzung der im Rahmen der Ausschreibung zum Kirta bekanntgegebenen Vergabekriterien und dürfen sich deshalb nicht zu diesen in Widerspruch setzen.
58
Vorliegend wurde hinsichtlich der Antragstellerin im Ergebnis keine negative Punktzahl, sondern – nach, wie sich aus der Niederschrift der Festausschusssitzung ergibt – einer Art Durchschnittsbildung der mit einem Minuspunkt bewerteten Zusammenarbeit mit C. … jun. und mit einem Pluspunkt bewerteten Zusammenarbeit mit C. … sen. – kein Punkt in dieser Kategorie vergeben. Allerdings ist nicht nur die Minuspunktvergabe, sondern auch eine Aufspaltung der bisherigen Zusammenarbeit mit einzelnen hinter der GbR stehenden Gesellschaftern mit anschließender Berechnung des Durchschnitts weder in den Vergabekriterien noch im Bewertungsbogen ausdrücklich vorgesehen. Es ist deshalb auch nicht nachvollziehbar, ob eine derartige Differenzierung auch bei anderen Bewerbern in dieser Form vorgenommen worden ist, da sich eine vergleichbare handschriftliche Ergänzung kein weiteres Mal in der vorgelegten Behördenakte finden lässt. Aufgrund der Herangehensweise ist im Ergebnis nicht ausschließbar, dass das Ergebnis in dieser Kategorie ohne die mit einem Minuspunkt erfolgte (Vor-)Bewertung des einen Gesellschafters der Antragstellerin anders ausgefallen wäre.
59
Dabei ist klarzustellen, dass das Gericht nicht davon ausgeht, dass die Vergabe von negativen Punkten oder eine differenzierte Betrachtungsweise hinsichtlich der verschiedenen beteiligten natürlichen Personen grundsätzlich nicht möglich wäre. Wenn eine solche im Rahmen der Vergabeentscheidung zugelassen sein soll, muss dies jedoch auch eindeutig aus den den Bewerbern bekannten Vergabekriterien hervorgehen.
60
Besonders schwer wiegt jedoch, dass vorliegend beim Kriterium „bisherige Zusammenarbeit“ sachfremde Erwägungen herangezogen worden sind. Sowohl aus dem durch die Verwaltung erstellten Bewertungsbogen und der Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung des Festausschusses als auch aus dem Vortrag der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren – insbesondere aus der vorgelegten Stellungnahme der Verwaltung – ergibt sich nämlich, dass die negative Bewertung bei diesem Merkmal auf das Verhalten eines Gesellschafters der Antragstellerin und einzelner seiner Familienmitglieder nach dem Erhalt der Absage für eine Bewerbung mit dem Spezialitäten Imbiss im Vorjahr zurückzuführen ist. Demnach seien über mehrere Wochen bei der Verwaltung, bei vielen Stadträten und anderen Politikern im Landkreis Anrufe der Familie eingegangen, im Rahmen derer schlecht über die Verwaltung und den Festausschuss gesprochen worden sei. Dies wird als „üble Nachrede“ und wochenlange Diffamierung bezeichnet, die „nicht toleriert“ würden, ohne dass die Anrufe näher geschildert werden. Es ist nicht nachvollziehbar, ob einer der Gesellschafter der Antragstellerin oder ein – und welches – anderes Mitglied der Familie welchen Politiker angerufen hat und welchen Inhalt diese Gespräche hatten. Für das Gericht ist daher nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, ob und inwiefern sich etwaige Telefonate auf die Zusammenarbeit ausgewirkt haben können. Unabhängig davon, dass aufgrund dieser Aussage letztendlich das Verhalten der gesamten Familie der Gesellschafter der Antragstellerin in die Bewertung einbezogen wird, ohne dass dargestellt wird, dass das Verhalten dieser Personen der Antragstellerin überhaupt zugerechnet werden kann, kommt hinzu, dass nach dem von der Verwaltung herangezogenen Bewertungsbogen beim Kriterium „bisherige Zusammenarbeit“ die bisherige Zusammenarbeit „im Marktgeschehen untereinander als auch mit der Stadt“ zu beurteilen ist. Die von der Antragsgegnerin als ausschlaggebend bezeichneten Verhaltensweisen beziehen sich jedoch nicht auf das Marktgeschehen, sondern auf außerhalb des Marktgeschehens liegende Umstände.
61
Aus der einzig schriftlichen Erläuterung der Bewertung im Rahmen des Bewertungsbogens, der Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung des Festausschusses und im Vortrag der Antragsgegnerin in den Gerichtsverfahren wird deutlich, dass in besonderem Maße auch die vorgelegte, durch einen der Gesellschafter und seiner Frau geschalteten Zeitungsanzeige in negativer Hinsicht berücksichtigt wurde.
62
Die zur Entscheidung berufene Kammer vermag in der Zeitungsannonce kein Verhalten, das geeignet ist, die Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin oder im Marktgeschehen untereinander negativ zu beeinflussen, erkennen. In dieser wird lediglich mitgeteilt, dass der Bratwurststand in diesem Jahr nicht auf dem Kirta vertreten sein wird und die Betroffenen hierauf mit tiefer Enttäuschung und der Hoffnung, im nächsten Jahr wieder teilnehmen zu dürfen, reagieren. Aus Sicht des Gerichts ist die Anzeige in keiner Weise geeignet, den Eindruck zu erwecken, von der Antragsgegnerin grundlos nicht zum Volksfest zugelassen worden zu sein. Zu den Hintergründen der Entscheidung verhält sich die Zeitungsanzeige mit keinem Wort. Soweit, wie es weiter in der Stellungnahme der zuständigen Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin heißt, die Nichtzulassung „in zumindest unüblicher Art und Weise bewusst in die Öffentlichkeit“ getragen wird, vermag das Gericht nicht zu erkennen, inwiefern die sachlich gehaltene Information der Öffentlichkeit, dass der Stand nach über 25 Jahren nicht auf dem Kirta vertreten sein werde, sich negativ auf die Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin auswirken sollte. Weder die Stadtverwaltung noch der Festausschuss wird in der Zeitungsanzeige erwähnt, sondern lediglich in emotionaler Weise die Enttäuschung über die Entscheidung ausgedrückt. Sofern Zeitungsleser aus der Anzeige eigene Schlüsse gezogen haben und dies zu einer öffentlichen Debatte geführt haben sollte, was sich der Kenntnis des Gerichts entzieht, wäre diese mittelbare Auswirkung jedenfalls nicht der Antragstellerin anzulasten. Es ist auch zu berücksichtigen, dass das Kriterium der bisherigen Zusammenarbeit im Rahmen der Vergabeentscheidung eine zukunftsgerichtete Komponente und keinen Sanktionscharakter aufweist. Inwiefern eine Zeitungsanzeige, die gerade die Enttäuschung über die versagte Teilnahme am streitgegenständlichen Volksfest ausdrückt, eine negative Zusammenarbeit im Rahmen der Durchführung ebendieses Festes belegen soll, erschließt sich dem Gericht nicht.
63
In diesem Zusammenhang wurde auch die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Meinungsäußerungsfreiheit verkannt. Sie ist schlechthin konstitutiv für die Demokratie, indem sie zur öffentlichen Meinungs- und Willensbildung beiträgt. Deshalb steht grundsätzlich jedem, insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, das Recht zu, auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern. Der Meinungsäußerung darf kein Sinn gegeben werden, den sie nach dem Wortlaut objektiv nicht hat (siehe zu alledem etwa BVerwG, U.v. 24.9.1992 – 2 WD 13/91 – juris Rn. 8). Vorliegend ist im Wortlaut der Anzeige noch nicht einmal Kritik, geschweige denn in einer überspitzten oder polemischen Form, an der Antragsgegnerin oder ihrer Organe erkennbar. Werden Bewerber – wie vorliegend die Antragstellerin – letztlich gerade aufgrund ihrer öffentlich geäußerten Enttäuschung über eine Nichtzulassung zu einem Volksfest an weiteren Teilnahmen gehindert, ist darin, sofern nicht gewichtige Umstände hinzutreten, die vorliegend nicht ersichtlich sind, auch ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit zu sehen. Die negative Berücksichtigung der Zeitungsanzeige im Rahmen der Bewertung der Zusammenarbeit stellt nach alledem eine sachfremde Erwägung dar.
64
bb) Neben dem angewendeten Vergabeverfahren ist auch die der Antragstellerin bekannt gegebene ablehnende Entscheidung intransparent und im Ergebnis nicht nachvollziehbar. Der ablehnende Bescheid enthält keinen aussagekräftigen Inhalt über die Bewertung des Geschäfts der Antragstellerin. Auch wird im Bescheid selbst nicht dargestellt, warum das Geschäft im Vergleich zu den zugelassenen Bewerbern schlechter bewertet wurde und nicht zum Zuge gekommen ist. Im Bescheid wird lediglich einleitend dargestellt, dass für den Kirta 2026 insgesamt 254 Bewerbungen eingegangen seien, von denen ca. 55 Bewerbungen hätten berücksichtigt werden können. In der Kategorie „Hoch- und Rundfahrgeschäfte“ seien 85 Bewerbungen eingegangen, von denen 8 hätten berücksichtigt werden können. Die Auswahl sei in sachgerechter Abwägung nach den Regelungen der allgemein gültigen Vergabekriterien erfolgt. Im Ergebnis dieser Auswahl habe die Bewerbung der Antragstellerin nicht berücksichtigt werden können, denn sie habe insgesamt 18 Punkte in ihrer Kategorie erreicht. Der letzte zugelassene Bewerber in dieser Kategorie habe demgegenüber 23 Punkte erreicht. Mehr wird der Antragstellerin zur Bewertung ihres Standes und der Stände ihrer Konkurrenten im Bescheid nicht mitgeteilt. Weder wird eine Begründung für die vergebene Gesamtpunktzahl gegeben, noch werden die bei den einzelnen in den Vergabekriterien genannten Bewertungshaupt- und Unterkriterien erzielten Punktzahlen genannt.
65
Einem abgelehnten Bewerber wird mit derartigen Aussagen keine Grundlage gegeben, um überprüfen zu können, ob die getroffene Entscheidung nachvollziehbar ist. Eine Absage muss einen Bewerber jedoch in die Lage versetzen, sinnvoll überprüfen zu können, ob die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Ablehnungsbescheid zielführend ist. Aus diesem Grund ist in Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG vorgesehen, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist, in der gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG neben den rechtlichen auch die wesentlichen tatsächlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Für die Zwecke der Rechtsverfolgung müssen ihm folglich zumindest die wesentlichen tatsächlichen Erwägungen mitgeteilt werden, die der konkreten Bewertung zugrunde liegen. Nicht ausreichend ist es hingegen, dass lediglich die erzielte Gesamtpunktzahl mitgeteilt wird, ohne dass die bei den einzelnen Vergabekriterien erzielten Punktzahlen offengelegt und deren Zustandekommen nachvollziehbar erläutert werden.
66
Die für die konkrete Bewertung ausschlaggebenden Erwägungen der Antragsgegnerin lassen sich in großen Teilen nicht einmal aus ihren Akten in nachvollziehbarer Weise entnehmen, sodass es nicht nur der Antragstellerin, sondern auch dem Gericht weitgehend nicht möglich ist, die Bewertung und die der Beigeladenen nachzuvollziehen. Zwar ist im Bewertungsbogen der Verwaltung näher ausgeführt, welche Einzelkriterien für die Verwaltung bei der Vorschlagserstellung für den Festausschuss ausschlaggebend waren. Eine nähere Präzisierung und Begründung fehlt etwa hinsichtlich des Geschäfts der Beigeladenen vollständig. Hinsichtlich der Antragstellerin finden sich im Bewertungsbogen ausschließlich zum Kriterium „bisherige Zusammenarbeit“ Ausführungen.
67
Soweit sich aus dem Bewertungsbogen und der Niederschrift der Festausschusssitzung Anhaltspunkte für die Erwägungen der Antragsgegnerin ergeben, sind diese in gewichtigem Umfang nicht nachvollziehbar und lassen den Rückschluss auf das Vorliegen eines Ermessensfehlgebrauchs zu.
68
(1) Dies betrifft vor allem das Kriterium „Gestaltung des Standes“. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass die geschilderte Kritik am Zustand des Autoscooters der Antragstellerin beim Kirta 2025 selbstverständlich geeignet ist, Berücksichtigung im Rahmen der vergebenen Punktzahl zu finden. Wenn auch für den geschilderten Einzelfall, wonach sich eine Mutter über dreckige und klebrige Hände ihres Kindes nach einer Fahrt im Autoscooter der Antragstellerin beklagte, bei lebensnaher Betrachtung auch andere als der Antragstellerin zuzurechnenden Ursachen denkbar sein dürften, bestehen grundsätzlich keine Bedenken, im Rahmen der Vergabeentscheidung etwa mit Klebeband zusammengeklebte Autoteile negativ zu berücksichtigen.
69
Aus der Niederschrift der Festausschusssitzung wird jedoch deutlich, dass nicht auszuschließen ist, dass die Antragsgegnerin ihre Entscheidung auf die Annahme, dass die in den im Rahmen der Bewerbung der Antragstellerin vorgelegten Rechnungen genannten Teile noch nicht eingebaut seien, gestützt hat und deshalb diesbezüglich ein Ermessensdefizit vorliegt. So wurde im Rahmen des Tagesordnungspunkts 2.1.8 durch ein Mitglied eingeworfen, dass der Bewerbung der Antragstellerin zwar viele Rechnungen über neue Autoteile beilägen und teils vor dem Kirta 2025 datiert gewesen seien, aber die Änderungen „noch nicht umgesetzt“ worden seien. Anschließend hat der Vorsitzende des Festausschusses ausweislich der Niederschrift über „einige anstehende Erneuerungen“ informiert. Die allgemeine Meinung sei, dass die „geplanten Erneuerungen“ als positiv angesehen würden, jedoch überfällig seien. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Stadtverwaltung später im Rahmen des die Antragstellerin betreffenden Tagesordnungspunkts 2.1.51 mitteilte, dass die „eingereichten Rechnungen und Fotos auf die Erneuerung des B. … Scooters schließen lassen“, was eine Vergabe von 6 Punkten rechtfertige, wohingegen man ausgehend vom Zustand des B. … Scooters am Kirta 2025 weniger Punkte vergeben würde. Jedenfalls die Zulassungsentscheidung zugunsten der Beigeladenen wurde ausweislich der Niederschrift unter dem Eindruck einer noch nicht durchgeführten Renovierung des B. … Scooters der Antragstellerin getroffen.
70
(2) Zum anderen lässt die Gesamtschau des Akteninhalts den Schluss zu, dass vorliegend eine Art Negativplanung oder Verhinderungsplanung zulasten der Antragstellerin erfolgen sollte, die mit den oben genannten im Rahmen einer Vergabeentscheidung zu beachtenden Grundsätzen nicht vereinbar ist. Die Bewertung des Geschäfts der Antragstellerin ist nämlich gerade im Vergleich zur direkten Konkurrentin – der Beigeladenen – nicht nachvollziehbar.
71
Dies ergibt sich bereits daraus, dass unter dem Tagesordnungspunkt, im Rahmen dessen die Zulassung der Beigeladenen beschlossen wurde, nicht etwa über Einzelheiten ihres Autoscooters gesprochen wurde. Zwar wurde das Geschäft an sich vorgestellt. In der Niederschrift heißt es aber sodann, dass das Gremium „über einen Wechsel zu einem neuen Autoscooter diskutiert habe“. Negative Rückmeldungen der Besucher über den B. … Scooter der Antragstellerin hätten sich in den letzten Jahren gemehrt, der Zustand der Autos sei bemängelt worden und es sei schlecht über den Festausschuss gesprochen worden. Im Rahmen des die Zulassung der Beigeladenen betreffenden Tagesordnungspunktes wurde ausführlich über die durch die Antragstellerin vorgelegte Bewerbung und beigefügten Rechnungen und die sich daraus ergebende Qualität deren Fahrgeschäfts diskutiert. Am Ende dieses Tagesordnungspunktes – die Beigeladene, nicht die Antragstellerin betreffend – schlug ausweislich der Niederschrift ein Mitglied des Festausschusses vor, „der Familie C. … ein Ultimatum zu stellen: Falls 2026 die Autos immer noch nicht ausgetauscht wurden und die Qualität immer noch ungenügend ist, dann ist der B. … Scooter der C. … GbR endgültig raus“. Das Gremium habe dies verneint, „da funktionstüchtige, saubere Autos, die nicht durch Klebeband zusammengehalten werden, die Mindestanforderung darstellen“.
72
Aus der Niederschrift ergibt sich nicht, dass nach dieser Debatte und vor dem Beschluss, die Beigeladene mit ihrem Geschäft Autoscooter zuzulassen, noch über dieses Geschäft und dessen Qualitätszustand gesprochen worden wäre. Die Gesamtschau mit der für Hoch- und Rundfahrgeschäfte gebildeten Untergruppen, im Rahmen derer Autoscooter eine eigene Gruppe darstellen, verdeutlicht, dass es in diesem Tagesordnungspunkt weniger um die Zulassung der Beigeladenen als vielmehr um die Ablehnung der Antragstellerin ging, die damit aus Sicht der Stadtverwaltung und des Festausschusses wohl zwangsläufig einherging.
73
Unter Beachtung des anzuwendenden Prüfungsmaßstabs ist für das erkennende Gericht die Bewertung des Geschäfts der Antragstellerin im Vergleich zu der Vorgehensweise hinsichtlich des Geschäfts der Beigeladenen nicht nachvollziehbar. Aus den vorgelegten Akten ist für das Gericht nicht ersichtlich, in welchem Zustand sich das Fahrgeschäft der Beigeladenen befindet. So wurde in der Bewerbung noch nicht einmal das Baujahr angegeben. Die in die Bewerbung integrierten Fotos dürften bei lebensnaher Betrachtung stilisiert und nicht aktuell sein. Im Vergleich mit der Bewertung des Geschäfts der Antragstellerin, das demnach in der Kategorie „Gestaltung des Stands“ selbst nach einer Generalüberholung und neuer Folierung lediglich eine Bewertung von 3 Punkten (Gesamt: 6 Punkte) erreicht, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass ohne Kenntnis des aktuellen Zustands des Fahrgeschäfts der Beigeladenen – eine solche ist jedenfalls nicht dokumentiert – ohne Weiteres eine Erfüllung der Anforderungen in herausragendem Maße bejaht und 5 Punkte (Gesamt: 10 Punkte) vergeben wurden. Dies wird durch die Ausführungen in der Stellungnahme der Antragsgegnerin bestätigt, wonach das Argument, dass der Autoscooter der Beigeladenen aus dem Jahr 1973 und damit älter sei, nicht relevant sei, da das Alter nichts über den Zustand des Autoscooters aussage. Ob der Autoscooter der Beigeladenen, wie es durch die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Stellungnahme vorausgesetzt wird, durch regelmäßige Renovierungen tatsächlich auf einem technisch und optisch gleichen oder sogar besseren Stand ist, ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht.
74
An der fehlenden Transparenz und Nachvollziehbarkeit ändert auch das seitens der Antragsgegnerin nachgeschobene Argument, dass das Geschäft der Beigeladenen einen 360°-Bildschirm besitze und sich damit gegenüber seinen Konkurrenten abhebe, nichts. Der 360°-Bildschirm wird in der Niederschrift der Festausschussentscheidung nicht erwähnt, wohingegen die anderen, oben genannten Aspekte ausführlich diskutiert wurden. Der Bildschirm dürfte daher bei der Bewertung dieser Kategorie allenfalls eine marginale Rolle gespielt haben. Jedenfalls ist dieser Aspekt im Rahmen der vorliegenden Unterlagen zum Vergabeverfahren in keiner Weise, und damit auch nicht transparent und nachvollziehbar, dokumentiert worden. Bei einem etwaigen sich hieraus ergebenden, deutlichen Punkteunterschied, der wie im vorliegenden Fall über Ablehnung oder Zulassung entscheidet, wäre dies allerdings zwingend nötig gewesen.
75
cc) Aufgrund der obigen Ausführungen wird deutlich, dass die Antragsgegnerin den Anspruch der Antragstellerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht erfüllt hat, weshalb ein Anordnungsanspruch grundsätzlich besteht. Ausgeschlossen wäre dieser Anspruch jedoch dann, wenn von vorneherein feststehen würde, dass die von der Antragsgegnerin zu treffende Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei nur zu Ungunsten der Antragstellerin ausfallen kann. Dies lässt sich schon deshalb nicht feststellen, weil es – wie bereits ausgeführt – an hinreichend nachvollziehbaren Erwägungen der Antragsgegnerin fehlt, anhand derer das Gericht überprüfen könnte, ob eine ermessensfehlerfreie Entscheidung von vornherein nur zu Ungunsten der Antragstellerin ergehen könnte. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen ein Unterschied von 5 Punkten besteht. Bezugnehmend auf die obigen Ausführungen wird in der Gesamtschau des Verfahrens deutlich, dass – unabhängig davon, dass über 40 ebenfalls abgelehnte Bewerber hinsichtlich der vergebenen Punktzahl zwischen ihnen lagen – gerade eine Entscheidung zwischen der Autoscooter-Geschäfte der Beigeladenen und der Antragstellerin getroffen werden sollte und wohl entsprechend die Punkte vergeben wurden. Sowohl in den Kategorien „bisherige Zusammenarbeit“, Gestaltung des Standes als auch besondere Anziehungskraft des Standes, gegebenenfalls auch Beleuchtung des Standes, erscheint es möglich, dass weitere Punkte hinzukommen.
76
Nach alledem kommt es auch nicht mehr darauf an, ob im Rahmen der getroffenen Entscheidung durch die Antragsgegnerin auch der Umstand eine Rolle gespielt hat, dass ein Gesellschafter der Antragstellerin gegen die ablehnende Entscheidung für den Kirta 2025 ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht eingereicht hatte. Aufgrund des Akteninhalts im vorliegenden Verfahren geht das Gericht trotz der vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen zur Aussage des Festausschussvorsitzenden nicht davon aus, dass sich dieser Umstand unmittelbar auf die Ablehnungsentscheidung ausgewirkt hat, weist aber zur Klarstellung darauf hin, dass derartige sachfremde Erwägungen im Rahmen einer Zulassungsentscheidungen außer Betracht bleiben müssen.
77
Zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) ist es im vorliegenden Fall erforderlich, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur erneuten Verbescheidung der Antragstellerin zu verpflichten. Im Hinblick darauf, dass der Kirta erst in zwei Monaten beginnt, erscheint eine erneute Befassung des Festausschusses zur Durchführung eines transparenten Bewertungsverfahrens im Hinblick auf die Bewerbung der Antragstellerin in der verbleibenden Zeit auch noch möglich. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung bezogen auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist nicht ausgeschlossen, setzt aber wegen der Vorwegnahme der Hauptsache voraus, dass dies die einzige Möglichkeit ist, wirksamen Rechtsschutz zu erlangen. Hier wird allein durch eine Neubescheidung die Möglichkeit der Antragstellerin gewahrt, zum diesjährigen Kirta zugelassen zu werden. Die Antragsgegnerin kann eine erneute und vor allem transparente Ermessensentscheidung treffen, wobei sie mit den oben aufgeführten Einschränkungen bei der Bewertung des Kriteriums „bisherige Zusammenarbeit“ weiterhin von den in ihren Vergabekriterien aufgeführten Hauptkriterien „Attraktivität“ und „Persönliche Eignung des Betreibers“ und den dort genannten Unterkriterien ausgehen kann. Allerdings ist die jeweilige Punktevergabe in den Unterkategorien im Einzelnen zu begründen. Dabei wird die Antragsgegnerin die im Rahmen einer Neubewertung zu vergebenden Punktezahlen auch mit den in den einzelnen Kategorien erzielten Punktzahlen der Beigeladenen in Relation setzen müssen (vgl. zum Ganzen auch: VG Oldenburg, B.v. 20.6.2013 – 12 B 5090/13 – juris Rn. 33).
78
Da das Gericht beim Bestehen eines Anordnungsanspruchs gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 938 ZPO nach freiem Ermessen bestimmt, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind, bedurfte es, trotz des über den Tenor hinausgehenden Antrags der Antragstellerin, keiner Ablehnung des Antrags im Übrigen.
79
Hinzuweisen ist darauf, dass die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet ist, den Anspruch der Antragstellerin auf Neubescheidung umzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass die vorhandenen Standplätze im Bereich „Hoch- und Rundfahrgeschäfte“ bereits an andere Bewerber vergeben wurden. Die Antragstellerin hat die Vergabeentscheidung an die Beigeladene im Klageweg angefochten, weshalb diese Zulassungsentscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vollziehbar ist. Soweit sich die Antragsgegnerin bereits vertraglich gebunden hat, spielt dies im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Sollte die Antragstellerin im Rahmen der neu zu treffenden Vergabeentscheidung zum Zuge kommen, müsste sich die Antragsgegnerin mit der dann nicht zum Zuge gekommenen Mitbewerberin gesondert auseinandersetzen.
80
Die gerichtliche Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, konnten ihr gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auch keine Kosten auferlegt werden.
81
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, denen die Kammer folgt. Nach Nr. 54.5 des Streitwertkatalogs ist für ein Verfahren auf Zulassung zu einem Markt in der Hauptsache der erwartete Gewinn, mindestens 400,- EUR pro Tag festzusetzen. Für das Hauptsacheverfahren ergibt sich bei der sechstägigen Dauer des Kirta (... 2026 bis ... 2026) ein Streitwert von mindestens 2.400,- EUR. Nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs ist der Hauptsachestreitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren. Das Gericht hat allerdings nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs von einer Reduzierung abgesehen, da das Eilrechtschutzverfahren die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt.