Titel:
Syrien, Widerruf des subsidiären Schutzstatus, Austausch der Rechtsgrundlage, Anwendbarkeit der , die vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurden, kurdischer Volkszugehöriger, beabsichtigte Konversion zum christlichen Glauben, Abschiebungsverbot, Kurdische Volkszugehörigkeit, Wehrdienstverweigerung, Konversion zum Christentum, Rückkehrhilfen
Normenketten:
VO (EU) 2024/1347 Art. 19 Abs. 1 Buchst. a)
VO (EU) 2024/1347 Art. 16
AsylG § 87e Abs. 1, Abs. 2
Schlagworte:
Syrien, Widerruf des subsidiären Schutzstatus, Austausch der Rechtsgrundlage, Anwendbarkeit der, die vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurden, kurdischer Volkszugehöriger, beabsichtigte Konversion zum christlichen Glauben, Abschiebungsverbot, Kurdische Volkszugehörigkeit, Wehrdienstverweigerung, Konversion zum Christentum, Rückkehrhilfen
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf des subsidiären Schutzes und die Nichtzuerkennung von Abschiebungsverboten.
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Der nach Aktenlage am … geborene Kläger gibt an, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit zu sein. Nach seinen Angaben hielt er sich die letzten vier Jahre vor seiner Ausreise in … auf, bevor er Syrien 2015 verließ und im August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Nach den Angaben im Behördenakt stellte er am 05.10.2016 einen Asylantrag. Am 31.07.2017 wurde der Kläger durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört.
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Mit Bescheid des Bundesamts vom 18.04.2018 (Gz.: …) wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt (Nr. 1) und im Übrigen der Asylantrag abgelehnt (Nr. 2). Nach einem Vermerk des Bundesamts vom 17.04.2018 sei die Entscheidung aus folgenden Gründen getroffen worden: Nach hiesigen Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass in Syrien ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe. Dabei sei generell ein Gefährdungsgrad für Zivilpersonen anzunehmen, der die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr allein auf Grund der Rückkehr in das Herkunftsgebiet und dem dortigen Aufenthalt rechtfertige. Dem Kläger sei daher subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zu gewähren.
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Mit Urteil des Landgerichts … vom 25.10.2024 (Az.: …) wurde der Kläger wegen Nötigung mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Nötigung, diese in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Kläger befand sich von 17.01.2024 bis 25.10.2024 in Untersuchungshaft.
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Mit Verfügung vom 25.02.2026 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein. Mit Schreiben vom 10.03.2026, als Einschreiben am selben Tag zur Post gegeben, wurden dem Kläger der beabsichtigte Widerruf sowie die beabsichtigte Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen, mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Eine Stellungnahme ging beim Bundesamt nicht ein.
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Mit Bescheid der Stadt … vom 13.03.2026 (Az. ...) wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Ausweislich Seite 12 des Bescheids wiege das Ausweisungsinteresse beim Kläger besonders schwer. Gegen den Bescheid wurde Klage erhoben (Az. ...), über die noch nicht entschieden wurde.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid des Bundesamts vom 05.05.2026 (Gz. ...), am 08.05.2026 als Einschreiben zur Post gegeben, wurde die Zuerkennung des subsidiären Schutzes vom 18.04.2018 (Az.: ...) widerrufen (Nr. 1). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 2). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
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Am 21.05.2026 erhob der Kläger über seine Bevollmächtigte vorliegende Klage, die mit Schriftsatz vom 30.07.2026 begründet wurde. Dabei wurde u. a. vorgetragen, dass der Kläger in Syrien angesichts des fortbestehenden Kriegs in seinen Herkunftsregionen … und … sowie seiner kurdischen Zugehörigkeit und beabsichtigten Konversion zum Christentum ernsthafte Risiken von Verfolgung bis hin zur Lebensgefahr schildere. Mit Schreiben vom 06.08.2026 wurde ein Bericht der Bewährungshilfe vom 03.08.2026 vorgelegt.
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Der Kläger lässt beantragen,
I. Der Bescheid des Beklagten vom 05.05.2026, Az. … wird aufgehoben.
II. Hilfsweise: die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen.
III. Weiter hilfsweise: die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung,
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Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt des Gerichtsakts, der Behördenakten und das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Die Gerichtsakten in dem Verfahren Az. … sowie das Urteil des Landgerichts … (Az.: ...) vom 25.10.2024 wurden beigezogen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 05.05.2026 (Gz. ...) ist (insbesondere in Ziffer 1) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat ferner keinen (hilfsweise geltend gemachten) Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus bzw. auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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Der Widerruf des subsidiären Schutzes in Ziffer 1 des Bescheids ist rechtmäßig.
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I. Der Bescheid ist insoweit formell rechtmäßig.
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1. In formeller bzw. verfahrensrechtlicher Hinsicht sind vorliegend die bis zum 11.06.2026 geltenden Vorschriften des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblich, weil das Widerrufsverfahren mit Verfügung vom 25.02.2026 und damit vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurde.
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Nach § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. Art. 79 Abs. 3 Sätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 (im Folgenden: AsylVfVO) gilt für vor dem 12.06.2026 eingeleitete Verfahren zum Entzug internationalen Schutzes – so auch vorliegend – das bisherige unionsrechtliche Verfahrensregime nach der RL 2013/32/EU. Hieraus folgt jedoch noch nicht, ob auch bzw. welche nationalen Verfahrensvorschriften weiterhin Anwendung finden. Indem § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ausdrücklich auf das Asylgesetz in der Fassung bis zum 12.06.2026 (gemeint wohl: 11.06.2026; im Folgenden: AsylG a. F.) verweist, stellt der nationale Gesetzgeber sicher, dass die durch Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO angeordnete Fortgeltung des bisherigen Verfahrensregimes auch auf nationaler Ebene in Form der Fortgeltung des AsylG a. F. vollzogen wird. Der deutsche Gesetzgeber wollte ersichtlich unionsrechtliche und nationale Regelungen parallelisieren (vgl. VG Gelsenkirchen, B. v. 13.07.2026 – 21a L 782/26.A – juris Rn. 5 ff.; VG Osnabrück, B. v. 22.06.2026 – 7 B 80/26 – juris Rn. 17).
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2. Nach § 73b Abs. 6 Satz 1 AsylG a. F. ist dem Ausländer die beabsichtigte Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben.
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Diese Vorgaben hat das Bundesamt mit dem Schreiben vom 10.03.2026 eingehalten. Der Kläger wurde in diesem Schreiben über den beabsichtigten Widerruf des subsidiären Schutzes und die beabsichtigte Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm in Einklang mit § 73b Abs. 6 Satz 2 AsylG a. F. Gelegenheit gegeben, sich binnen eines Monats schriftlich zu äußern.
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II. Der Bescheid ist in Ziffer 1 auch materiell rechtmäßig.
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1. Die materiellen Voraussetzungen für den Entzug (früher: Widerruf bzw. Rücknahme) des subsidiären Schutzes ergeben sich nunmehr aus der Verordnung (EU) 2024/1347 (im Folgenden: StatusVO). Die StatusVO findet nicht nur auf Verfahren zum Entzug internationalen Schutzes Anwendung, die ab dem 12.06.2026 begonnen wurden, sondern auch auf Entzugsverfahren, die vor diesem Stichtag eingeleitet wurden.
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Soweit § 87e Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 AsylG vorsieht, dass die StatusVO hinsichtlich der Überprüfung des Entzuges des internationalen Schutzes nur für Entzugsverfahren gilt, die ab dem 12.06.2026 begonnen werden, ist diese Einschränkung unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die StatusVO beansprucht seit dem 12.06.2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2, 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Entzugsverfahren, die ab dem 12.06.2026 begonnen werden, vor. Die Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 Satz 3 AsylVfVO findet nur auf diese Verordnung Anwendung, die in Art. 65 f. allein das Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes regelt. Dementsprechend erklärt Art. 79 Abs. 3 Satz 4 AsylVfVO für eine vor dem 12.06.2026 begonnene Überprüfung auch allein die Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU (bzw. das entsprechende nationale Recht, s. o.) für anwendbar und ausdrücklich nur für „das Verfahren“ zum Entzug des internationalen Schutzes. Diese rein verfahrensrechtliche Stichtagsregelung kann vom nationalen Gesetzgeber nicht auf die im Entzugsverfahren anzuwendenden materiellen Bestimmungen der StatusVO erstreckt werden.
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2. Es kann dahinstehen, ob der Widerruf des subsidiären Schutzes auf Grundlage der Verurteilung des Klägers durch das Landgericht … vom 25.10.2024 möglich ist.
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Nach der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid dürfte dabei nun auf Art. 19 Abs. 1 Buchst. b) i. V. m. Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) Alt. 2 StatusVO abzustellen sein. Nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. b) StatusVO entzieht die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den Status subsidiären Schutzes, wenn dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 17 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen worden ist. Nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) Alt. 2 StatusVO wird ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach seiner Ankunft aufgrund einer schweren Straftat verurteilt wurde.
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3. Der Entzug der subsidiären Schutzes kann nämlich auf Art. 19 Abs. 1 Buchst. a) i. V. m. Art. 16 Abs. 1 StatusVO gestützt werden. Nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a) StatusVO entzieht die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den Status subsidiären Schutzes, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach Art. 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Nach Art. 16 Abs. 1 StatusVO hat eine Person mit dem Status subsidiären Schutzes nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung dieses Status geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Die Regelung des Art. 16 Abs. 1 StatusVO entspricht dabei dem bisherigen § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG a. F. Nach Art. 16 Abs. 2 StatusVO berücksichtigt die Asylbehörde bei der Prüfung, ob die Umstände, die zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist, genaue und aktuelle Informationen aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen und, sofern verfügbar, die gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Leitfäden nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 (Buchst. a) und ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person mit dem Status subsidiären Schutzes nicht länger tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Buchst. b); vgl. § 73 Abs. 2 Satz 2 AsylG a. F.).
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a) Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte ihre Entscheidung nicht mit dieser Vorschrift begründet hat bzw. zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 05.05.2026 auch nicht begründen konnte, da sie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in Kraft war. Wie bereits bei der bis 11.06.2026 maßgeblichen Vorschrift des § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG a. F. („ist zu widerrufen“) sieht auch Art. 19 Abs. 1 StatusVO kein Ermessen vor. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift „entzieht (…) den Status subsidiären Schutzes“. Das Gericht hat die Rechtmäßigkeit eines nicht im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakts auch unter Gesichtspunkten zu prüfen, die im Bescheid oder im Gerichtsverfahren nicht angeführt wurden (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013 – 10 C 17/12 – juris Rn. 9).
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Art. 19 Abs. 2 Satz 1 StatusVO sieht zwar vor, dass die Asylbehörde, die den Status subsidiären Schutzes zuerkannt hat, im Einzelfall nachweist, dass die Person, der der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, aus den in Art. 19 Abs. 1 StatusVO genannten Gründen nicht länger einen Anspruch auf subsidiären Schutz hat oder ihr der Status subsidiären Schutzes nie hätte zuerkannt werden dürfen oder sie nicht länger den Status subsidiären Schutzes genießen sollte. Insoweit ist jedoch der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO zu berücksichtigen, der das Gericht nicht hindert, Ausschlussgründe zu prüfen bzw. anzunehmen, die vom Bundesamt nicht in Betracht gezogen worden sind.
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b) Im maßgeblichen Zeitpunkt letzten der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) bestehen die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bzw. sie haben sich jedenfalls in einem Maße verändert, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist, weshalb der subsidiäre Schutzstatus zu entziehen ist, Art. 19 Abs. 1 Buchst. a) i. V. m. Art. 16 Abs. 1 StatusVO. Bei dem Vergleich der tatsächlichen Lage im Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus am 18.04.2018 und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung muss sich durch neue Tatsachen die angenommene Gefährdungslage beachtlich geändert haben (vgl. OVG NW, U. v. 03.03.2016 – 13 A 1828/09.A).
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aa) Die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus beruhte ausweislich des Aktenvermerks des Bundesamts vom 18.04.2018 (Az. ...) auf folgenden Erwägungen:
„Nach hiesigen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass in Syrien ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht. Dabei ist generell ein Gefährdungsgrad für Zivilpersonen anzunehmen, der die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr allein auf Grund der Rückkehr in das Herkunftsgebiet und dem dortigen Aufenthalt rechtfertigt.
Dem Antragsteller ist somit subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zu gewähren.“
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bb) Die der Zuerkennung des subsidiären Schutzes zugrundeliegenden Umstände haben sich jedenfalls in einem Maße verändert, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist, denn es besteht für den Kläger u. a. keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mehr, Art. 15 Buchst. c) StatusVO (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG a. F.).
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(1) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bezieht sich das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten (vgl. auch Erwägungsgrund 50 der StatusVO), wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U. v. 17.02.2009 – C-465/07 – juris Rn. 35; Erwägungsgrund 52 der StatusVO). Der Grad der willkürlichen Gewalt muss dabei umso geringer sein, je mehr die Person zu belegen vermag, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, U. v. 17.02.2009 – C-465/07 – juris Rn. 39; Erwägungsgrund 52 der StatusVO). Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Betroffenen von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Betroffene als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, U. v. 27.04.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33).
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Bezugspunkt für gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, U. v. 20.05.2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 17; U. v. 14.07.2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 17; EuGH, U. v. 17.02.2009 – C-465/07 – juris Rn. 40).
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(2) Auf Grundlage dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre. Dabei ist zugrunde zu legen, dass der Kläger in die Provinz Aleppo zurückkehren wird, da er dort nach seinen Angaben vor seiner Ausreise gelebt hat.
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Selbst, wenn vor dem Hintergrund der nach wie vor angespannten Sicherheitslage in Syrien für die Provinz Aleppo derzeit noch von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgegangen würde, droht dem Kläger bei einer Rückkehr jedoch keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt.
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Armed Conflict Location & Event Data (ACLED) verzeichnete im Gouvernement Aleppo im Zeitraum vom 01.06.2025 bis 26.09.2025 187 und vom 01.10.2025 bis 31.05.2026 513 Sicherheitsvorfälle, mithin 700 Vorfälle innerhalb eines Jahres. Von Juni bis September 2025 habe das Syrian Network for Human Rights (SNHR) 21 und für 01.10.2025 bis 31.05.2026 106, mithin 127 zivile Todesopfer binnen eines Jahres erfasst (vgl. EUAA, Country Guidance Syria, Dezember 2025, S. 73; EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 56 ff.). Diese Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und ziviler Todesopfer verteilt sich auf eine Einwohnerzahl von rund 5,7 Millionen (vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 53), sodass das Risiko, Opfer eines solchen Zwischenfalls zu werden, prozentual verschwindend gering ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Risiko von 1:800 (0,125 v. H.), in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus nichts zu ändern vermag (BVerwG, U. v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG a. F.). Die erhöhte Gewalt im Januar 2026 fiel mit den militärischen Operationen und bewaffneten Zusammenstößen zwischen syrischen Regierungstruppen und der SDF in und um das Gouvernement Aleppo zusammen. Nach der Konsolidierung der staatlichen Kontrolle und der anschließenden Umsetzung der Abkommen zwischen der syrischen Regierung und den SDF gingen die Vorfälle in der Provinz deutlich zurück (vgl. The Danish Immigration Service, Syria: An update, Juni 2026, S. 13 f.).
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Es kann dahinstehen, ob die kurdische Volkszugehörigkeit des Klägers einen gefahrerhöhenden Umstand darstellt, der ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt ausreichen lassen würde (vgl. BayVGH, B. v. 20.08.2015 – 13a ZB 15.30062 unter Bezugnahme auf BVerwG, U. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12). Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem betreffenden Gebiet festgestellt werden. Im Gouvernement Aleppo soll es Berichten zufolge zwar immer wieder zu Vorfällen gegenüber kurdischen Volkszugehörigen gekommen sein (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2026, S. 59 ff.). Die verhältnismäßig geringe Anzahl dieser Vorfälle, bei denen im Übrigen nicht vollends geklärt ist, ob sie tatsächlich kurdische Volkszugehörige oder Zivilisten betrafen, führt angesichts der rund 5,7 Millionen Einwohner im Gouvernement Aleppo allerdings nicht zur einer hohen Gefahrendichte.
37
Selbst, wenn man hier aufgrund der wohl unsicheren Datenlage eine Dunkelziffer an Vorfällen und Todesopfern mitbedenken muss, ergibt sich mit Blick auf die Gesamtbevölkerungszahl im Gouvernement Aleppo kein (besonders) hohes Gewaltniveau.
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cc) Dem Kläger ist auch nicht aus anderen Gründen subsidiärer Schutz zu gewähren.
39
Nach Art. 18 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu. Gemäß Art. 3 Nr. 6 StatusVO ist „eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO zu erleiden, und auf den Art. 17 Abs. 1 und 2 StatusVO keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Nach Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (c).
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(1) Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
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(2) Dem Kläger droht im Fall der Rückkehr nach Syrien auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung.
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(a) Ein ernsthafter Schaden durch das Assad-Regime droht dem Kläger bereits deshalb nicht (mehr), da dieses im Dezember 2024 gestürzt wurde und als Verfolgungsakteur nicht mehr in Betracht kommt. Bis auf Teile des Gouvernements Suweida werden alle Gebiete des Landes, zumindest formal, von der syrischen Übergangsregierung verwaltet, wenngleich das Gewaltmonopol nicht in allen Gebieten gleichermaßen besteht, so z. B. in den Gouvernements Suweida, Daraa und Quneitra (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.07.2026, S. 7 f.).
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(b) Der Kläger hat auch keine Art. 15 Buchst. b) StatusVO entsprechenden Maßnahmen durch die neue syrische Übergangsregierung oder mit ihr verbündete Kräfte zu befürchten.
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Dem Kläger droht insbesondere auch keine Einziehung zum Wehrdienst. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten der verpflichtende Wehrdienst abgeschafft ist. Rekrutierungen neuer Armeeangehöriger erfolgen nun auf vier Hauptwegen: freiwilliger Eintritt in die neue Armee und die Sicherheitskräfte, Integration bewaffneter Gruppen in das Verteidigungsministerium, gezielte Rekrutierungskampagnen unter Minderheiten und Grenzgemeinden und „Eingliederungsverfahren“ für ehemalige Soldaten und Milizionäre aus der Assad-Ära, die ihre Waffen abgeben und ihren Status legalisieren (AA, Lagebericht vom 15.07.2026, S. 21 f.). Für eine Verschärfung dieser Praxis und/oder willkürliche Rekrutierungen durch die Übergangsregierung lassen sich den vorliegenden Erkenntnisquellen keine Hinweise entnehmen.
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Dem Kläger droht auch kein ernsthafter Schaden, weil er sich dem Wehrdienst unter dem Assad-Regime entzogen hat. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (vgl. AA, Lagebericht vom 15.07.2026, S. 21). Die Übergangsregierung hat eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Die European Union Agency for Asylum (EUAA) weist in ihrem Bericht („Country Guidance“) vom Dezember 2025 auf Seite 33 darauf hin, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass diese Amnestie nicht wie angekündigt umgesetzt wird. Es seien auch keine Verfolgungshandlungen gegen Personen gemeldet worden, die sich dem Militärdienst entzogen hätten.
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Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger wegen seines Aufenthalts im westlichen Ausland und der dortigen Asylantragstellung ein ernsthafter Schaden drohen würde (vgl. VG Aachen, U. v. 29.05.2026 – 5 K 556/26.A – juris Rn. 77 ff.). Verfolgung, Benachteiligung oder Diskriminierung staatlicherseits von Rückkehrenden sind nicht bekannt (AA, Lagebericht vom 15.07.2026, S. 36). Eine hervorgehobene politische Tätigkeit oder sonstige herausgehobene Position, die ein besonderes Interesse der Übergangsregierung an seiner Person beachtlich wahrscheinlich machen würde, ist nicht ersichtlich.
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(c) Dem Kläger droht auch kein ernsthafter Schaden wegen einer etwaigen Einziehung zum oder wegen eines Entzugs vom Wehrdienst bei kurdischen Streitkräften.
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Laut dem seit 2020 in Kraft befindlichen Wehrdienstgesetz der DAANES unterstehen Männer im Alter von 18 bis 40 Jahren einer De-facto-Wehrpflicht für zwölf Monate, die als „Selbstverteidigungspflicht“ betitelt wird. Das Wehrdienstgesetz verpflichtet dabei zur Ableistung eines Dienstjahres vor Vollendung des 40. Lebensjahres, wobei, je nach den individuellen Voraussetzungen, vielfältige Ausnahme- und Rückstellungsregelungen zu langen Rückstellungen oder Befreiung führen können (BAMF, Länderreport 81 Syrien – Ein Jahr nach dem Sturz Assads, S. 75 f.). Junge Männer, die nicht dienen wollen, können legal alternative Wege in Betracht ziehen, um die Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Eine Möglichkeit besteht darin, drei Jahre lang bei der Verkehrspolizei zu dienen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 13, 28.02.2026, S. 172 ff.). Einberufen werden sollen Männer, die zwischen dem Jahr 1998 und dem 30.06.2006 geboren sind. Sie sind grundsätzlich dazu aufgerufen, sich zum Erhalt ihres Dienstheftes bei den hierfür zuständigen Selbstverteidigungsdienstzentren zu melden. Männer, die sich der Selbstverteidigungspflicht entzogen haben, werden durch die Verlängerung ihres Dienstes um einen Monat bestraft. Zwar berichten manche Quellen von kurzzeitiger Inhaftierung von Personen, die sich dieser Pflicht entziehen. Diese diene allerdings lediglich der Statusklärung und logistischen Vorbereitung der Dienstableistung und stelle per se keine Bestrafung dar. Darüber hinaus lassen sich glaubhafte Informationen darüber finden, dass eine Inhaftierung in der Regel nicht erfolge. Berichte über Misshandlungen während der Haftzeit liegen nicht vor (BAMF, Länderreport 81 Syrien – Ein Jahr nach dem Sturz Assads, S. 76).
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Unabhängig davon ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger derzeit überhaupt (noch) eine Heranziehung zur Selbstverteidigungspflicht drohen würde. Zum einen steht … nicht mehr unter der Kontrolle der DAANES (vgl. AA, Lagebericht vom 15.07.2026, S. 7 ff.), zum anderen ist nach der aktuellen Erkenntnismittellage die Einstellung zur Pflicht zur Selbstverteidigung ausgesetzt worden und wird in der Praxis nicht mehr umgesetzt. Daher fänden keine neuen Einberufungen mehr statt, obwohl die Pflicht nicht formell abgeschafft worden sei (vgl. The Danish Immigration Service, Syria: An update, Juni 2026, S. 28 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Selbstverteidigungspflicht in den DAANES-Gebiet, Übergriffe auf Kurden in Kobane, 03.07.2026, S. 1 ff.). Der Bericht „Country Focus“ der EUAA vom Juli 2026 (S. 50) bezieht sich hierfür auf einen auf kurdische Angelegenheiten spezialisierten Journalisten. Demnach sei in den Gebieten mit arabischer Mehrheit, die nach den territorialen Verlusten der SDF im Januar 2026 unter die Kontrolle der Übergangsregierung gerieten, die Wehrpflicht vollständig eingestellt worden. In anderen Bereichen, in denen die SDF präsent geblieben seien, aber nicht mehr die volle Kontrolle ausübten, wie Hasaka und Kobane, habe es ebenfalls keine Berichte über die laufende Wehrpflicht nach dem Gesetz über die obligatorische Selbstverteidigungspflicht gegeben. Nach Angaben des Danish Immigration Service berichtete die schwedische Migrationsbehörde im April 2026 ebenso, dass die Pflicht nicht mehr durchgesetzt werde. Die Aussetzung sei Berichten zufolge nach dem Abkommen zwischen der SDF und der syrischen Regierung vom Januar erfolgt. Auch würden seit dem Abkommen und der Einleitung des Integrationsprozesses in die syrischen staatlichen Strukturen keine neuen Mitglieder der SDF rekrutiert (vgl. The Danish Immigration Service, Syria: An update, Juni 2026, S. 29).
50
(d) Dem Kläger droht auch kein ernsthafter Schaden wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit. Das Gericht nimmt in dieser Hinsicht zunächst Bezug auf folgende Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 19.01.2026 (Az. 3 K 1830/24) und schließt sich ihnen an:
„Aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass kurdische Volkszugehörige, die mit zwei bis drei Millionen Menschen die größte ethnische Minderheit in Syrien darstellen, ohne das Hinzutreten weiterer individueller Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch die aktuelle syrische Übergangsregierung oder einen anderen Akteur i.S.d. § 3c AsylG ausgesetzt sind, die an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.02.2025 – A 4 S 1548/23 –, juris Rn. 53; VG Hamburg, Urt. v. 7.07.2025 – 15 A 2952/24 –, MILo, S. 8 f.; VG Oldenburg (Oldenburg), Urt. v. 14.04.2025 3 A 3735/21 –, juris). So wird auch im Home Office Bericht aus Juli 2025 (Country Policy – and Information Note, Syria: Kurds and Kurdish areas, auf Seite 4) ausgeführt, dass Kurden in Syrien wahrscheinlich keiner Verfolgungsgefahr durch den Staat oder die SDF ausgesetzt sind.
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die aktuelle syrische Übergangsregierung gezielt und flächendeckend gegen die kurdische Bevölkerung vorgeht. Berichte über den Umgang der Übergangsregierung mit Kurdinnen und Kurden, die sich überwiegend in den Gebieten al-Hasaka, Qamishli, Ain al-Arab, Afrin und in den Vierteln von Damaskus und Aleppo aufhalten (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 208), liegen bislang kaum vor. Die Berichterstattung ist stattdessen geprägt von Diskussionen und Verhandlungen auf politischer Ebene, um die Integration der DAANES-Gebiete und SDF-Truppen in ein neues, einheitliches Syrien (vgl. BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, Seite 26). Während sich in der am 29.03.2025 von Syriens Präsident al-Sharaa eingesetzten Übergangsregierung zumindest ein Vertreter der kurdischen Minderheit befindet (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung: Strukturen und wichtige Akteure der interimistischen Regierung sowie der neuen Übergangsregierung vom 29. März 2025, 03.04.2025, Seite 7), wurden zuletzt Provinzen mit hohem Anteil von Kurden und Drusen von den bevorstehenden Parlamentswahlen ausgeschlossen (vgl. Tagesschau, Gutachten zu Syrien: Sicherheitskräfte „regelmäßig“ an Massakern beteiligt, Stand: 24.09.2025, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-unalsharaa-redehts-miliz100.html). Im Rahmen der ersten Parlamentswahlen im Oktober 2025 konnten sich lediglich zehn Angehörige von ethnischen und religiösen Minderheiten (darunter auch kurdische Personen) durchsetzen (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 13.10.2025).
Dennoch gibt es keine Hinweise darauf, dass die HTS seit dem Sturz des Assad-Regimes Teile der kurdischen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder (vermeintlichen) politischen Meinung verfolgt hat (vgl. Home Office, Country Policy and Information Note, Syria: Kurds and Kurdish areas, Juli 2025, Seite 8). Vielmehr bemühen sich die neuen Machthaber um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Stand: 08.05.2025, Seite 44). (…)
Die türkischen Streitkräfte und ihre Verbündeten syrischen Milizen nutzen den Zusammenbruch der Assad-Regierung, um ihre Angriffe auf SDFkontrollierte Gebiete zu intensivieren. Es kommt regelmäßig zu türkischen Luftschlägen, Artilleriebeschuss und Bodengefechten entlang der Grenze (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, 08.05.2025, Seite 65). Die geschilderten Übergriffe standen jedoch weitestgehend im Zusammenhang mit entsprechenden Kampfhandlungen zwischen der Türkei bzw. den türkeinahen Milizen und den kurdischen Streitkräften und betreffen nicht alle in diesen Gebieten lebenden Kurden gleichermaßen (…).
Im vergangenen Jahr kam es zudem wiederholt zu Kämpfen zwischen der Übergangsregierung und der kurdischen SDF. Zwar unterzeichneten Präsident al-Sharaa und SDF-Kommandeur Mazloum Abdi am 10.03.2025 eine Vereinbarung, die einen Waffenstillstand ermöglichen und den Weg zu einer politischen Einigung zwischen den beiden politischen Entitäten enthalten soll (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 17.03.2025). Seit dem 02.08.2025 kam es allerdings insbesondere im Gouvernement Aleppo wiederholt zu Zusammenstößen zwischen der syrischen Armee und der SDF (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 04.08.2025, 11.08.2025, 18.08.2025, 15.09.2025 und 22.09.2025). Am 07.10.2025 unterzeichneten die Übergangsregierung und die SDF nach einer Serie tödlicher Zusammenstöße insbesondere im Gouvernement Aleppo erneut ein Waffenstillstandsabkommen. Dieses wurde seither allerdings mehrfach verletzt, wofür sich beide Seiten gegenseitig verantwortlich machen (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 13.10.2025 und 03.11.2025). So kam es am 25.10.2025 im Gouvernement Deir ez-Zor erneut zu wechselseitigem Beschuss über den Euphrat zwischen Kämpfern der SDF, die das östliche Ufer kontrollieren, und den Kämpfern der Übergangsregierung, die das Gebiet westlich des Flusses kontrollieren (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 27.10.2025).
Auch am 19.11.2025 kam es zu Gefechten zwischen mit der Regierung in Damaskus assoziierten Gruppen und den SDF mit mindestens zwei Toten. Dabei beschuldigen die SDF die mit der Regierung assoziierten Gruppen der Kooperation mit dem IS in der Region, während umgekehrt diese den SDF vorwarfen, strategische Positionen einnehmen zu wollen (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 24.11.2025). Am 22.12.2025 wurden drei Personen bei Kämpfen zwischen den Sicherheitskräften der Übergangsregierung und den SDF getötet. Beide Seiten warfen sich gegenseitig die Eskalation der Auseinandersetzung vor. Die beidseitigen Führungen der Truppen ordneten eigenen Angaben zufolge die Einstellung der Kampfhandlungen an. Laut der staatlichen Nachrichtenagentur SANA sollen zwei Zivilpersonen getötet und acht weitere verwundet worden sein. Am 06.01. und 07.01.2026 wurden in Aleppo weitere Personen, mehrheitlich Zivilpersonen, bei erneuten Kämpfen in den mehrheitlich kurdischen Vierteln Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud getötet.
Anschließend wurden die Anwohnenden durch das syrische Militär aufgefordert, bestimmte Gebiete in den Stadtteilen zu verlassen. Nach mehrtägigen Kämpfen wurde ein Waffenstillstand erzielt. Die SDF zogen sich auf das Gebiet östlich des Flusses Euphrat zurück. Ab dem 11.01.2026 kehrten bereits einige der insgesamt ca. 155.000 vertriebenen Anwohnenden in die betroffenen Viertel zurück. Es sollen mindestens 24 Zivilpersonen während der Kämpfe getötet und mehr als 120 weitere verwundet worden sein (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 12.01.2026, Tagesschau Bericht „Syrische Regierung gibt Waffenruhe mit Kurden bekannt“ v. 18.01.2026).
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist nicht regelhaft, sondern gegebenenfalls abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles und dem Hinzutreten gefahrerhöhender Umstände (beispielsweise aufgrund der Herkunftsregion oder im Falle der Zusammenarbeit mit bestimmten kurdischen Gruppierungen und/oder deren Kampfverbänden) von einer Verfolgung kurdischer Volkszugehöriger auszugehen (vgl. bereits die Rechtsprechung vor dem Sturz des Assad-Regimes OVG Lüneburg, B. v. 30.03.2022 – 2 LB 641/19 –, juris Rn. 40). (…)
Aus den Erkenntnisquellen ergeben sich letztlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Kurden bei der Einreise nach Syrien gezielt untersucht werden oder Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Abs. 1 und 2 AsylG ausgesetzt sind (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.08.2025, 15 A 4289/23, MiLo, S. 7). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger seinen Herkunftsort nicht sicher erreichen könnte. Die Bewegungsfreiheit hat sich seit dem Sturz der Assad-Regierung verbessert und Zivilisten können im Allgemeinen ohne Einschränkungen zwischen größeren Städten reisen. Die meisten festen Kontrollpunkte in städtischen Gebieten wurden abgebaut, und die verbliebenen, vor allem auf den Autobahnen zwischen den Städten, sind weniger zahlreich und führen weniger strenge Kontrollen durch. An den Kontrollpunkten überprüfen die Sicherheitskräfte in der Regel die Ausweise der Personen und kontrollieren, ob sie Waffen besitzen. Das Risiko willkürlicher Verhaftungen an diesen Kontrollpunkten ist ebenfalls deutlich zurückgegangen (vgl. EUAA, Syria: Country focus, Country of Origin Information Report, Juli 2025, Seite 75).“
51
Diese Erkenntnisse werden durch jüngere Erkenntnismittel bestätigt. So führt der Bericht „Country Policy and Information Note Syria: Kurds and Kurdish areas“ des United Kingdom Home Office vom Dezember 2025 aus, dass es unwahrscheinlich sei, dass Kurden in Syrien einer tatsächlichen Gefahr der Verfolgung oder ernsthaften Schädigung durch den Staat (S. 7 des Berichts) oder durch die SDF (S. 8 des Berichts) ausgesetzt sind.
52
Am 16.01.2026 erkannte das Präsidialdekret Nr. 13 Kurdisch als Landessprache an und erlaubte seinen Unterricht an öffentlichen und privaten Schulen in Gebieten mit erhöhter kurdischer Bevölkerung. Das Integrationsabkommen zwischen der SDF und der Übergangsregierung vom Januar 2026 enthält Bestimmungen zur Erleichterung der Rückkehr überwiegend kurdischer Vertriebener nach Afrin, Sheikh Maqsoud (Gouvernement Aleppo) und Sere Kaniye (Gouvernement Hasaka) und sieht die Ernennung lokaler Beamter in diesen Gebieten vor. Kurden, die sich in von der Regierung kontrollierten Übergangsgebieten aufhalten, führen in der Regel ihr tägliches Leben ohne nennenswerte Einschränkungen, Belästigung, Misshandlung, diskriminierende Behandlung oder ethnisch motivierte Angriffe fort, sofern sie keine politischen Aktivitäten ausüben. Im Allgemeinen gab es keine Angriffe auf Kurden, die in Regierungsgebieten leben, abgesehen von isolierten Vorfällen, bei denen von Kurden berichtet wurde, die aus Nordsyrien nach Damaskus reisten, die auf angebliche Verbindungen zu DAANES untersucht und in einigen Fällen inhaftiert wurden. Nach Angaben eines von der DIS befragten kurdischen Aktivisten gab es Festnahmen von Kurden, die aus von den von den SDF kontrollierten Gebieten nach Damaskus reisten, weil sie angeblich Verbindungen zur Partei der Demokratischen Union (PYD) hatten, wobei einige von ihnen angeblich gefoltert wurden. Es wurden keine weiteren Fälle von Misshandlung von Kurden gemeldet (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2026, S. 59). Schließlich geht auch das Auswärtige Amt in seinem aktuellsten Lagebericht vom 15.07.2026 auf Seite 19 davon aus, dass Kurden in Syrien grundsätzlich nicht aufgrund ihres ethnischen Hintergrunds diskriminiert werden und uneingeschränkten Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen haben.
53
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Urteil vom 23.04.2026 (Az. A 8 K 6566/25 – juris Rn. 58 ff.), der sich das Gericht anschließt, gilt dies auch für die Region Afrin. Auf die folgenden Ausführungen wird Bezug genommen:
„Die Regionen im Norden und Nordosten Syriens standen seit den türkischen Militäroperationen „Olivenzweig“ in Afrin 2018, „Friedensquelle“ 2019 im Nordosten Syriens und „Euphrat Shield“ 2020 in Nord-Aleppo teils unter dem Einfluss türkischer Sicherheitskräfte sowie der von der Türkei unterstützen Milizen der Syrischen Nationalen Armee (SNA). Viele Kurden wurden in der Folge aus ihren Häusern in Afrin vertrieben, in denen sich arabische Syrer aus anderen Landesteilen sowie Familien der SNA-Kämpfer niederließen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Afrin und türkisch kontrollierten Gebieten; Verhältnis der syrischen Übergangsregierung zur SNA und zur Türkei vom 20.3.2025). Der SNA werden zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen zugeschrieben, es sollen Zivilisten bedroht und beraubt, Bestechungsgelder und Wertgegenstände erpresst, standrechtliche Hinrichtungen, Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie Folter an Zivilisten verübt worden sein. Im Mai 2025 verhängte die Europäische Union Sanktionen gegen drei SNA-Fraktionen – die Suleiman-Shah-Brigade, die Hamza-Division und die Sultan-Murad-Division – sowie deren Kommandeure aufgrund ihrer Beteiligung an gewalttätigen Vorfällen in alawitischen Küstengebieten im März 2025 (vgl. BFA Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 28.2.2026, S. 132f., 147). Die von der Türkei nach wie vor besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft (vgl. BFA Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 28.2.2026, S. 11, 132f.).
Mit der obergerichtlichen Rechtsprechung ist indes davon auszugehen, dass auch in den von den türkeinahen Milizen beherrschten Gebieten, so auch in Afrin nach der 2018 durchgeführten Operation „Olivenzweig“, Kurden zwar Diskriminierungen ausgesetzt sind, eine systematische Verfolgung jedoch nicht anzunehmen ist. Eine Verfolgung hängt vielmehr wiederum von den Umständen des Einzelfalls und dem Hinzutreten gefahrerhöhender Faktoren ab (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30.3.2022 – 2 LB 641/19 – juris Rn. 40; OVG NRW, Urteil vom 18.4.2019 – 14 A 2608/18.A – juris Rn. 35).
Diese Bewertung gilt auch nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 fort. Am 6. Februar 2025 ist ein Konvoi der allgemeinen Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der Stadt Afrin eingetroffen, die dort offiziell die Kontrolle von der SNA übernommen hat. Auch Übergangspräsident Al-Sharaa besuchte Afrin im Februar 2025 und traf dort lokale kurdische Vertreter, die ihre Beschwerden vortrugen. Al-Sharaa versprach, die bewaffneten Gruppen in der Stadt durch offizielle Sicherheitskräfte zu ersetzen und Übergriffe auf die lokale kurdische Bevölkerung einzudämmen. Zwar sollen bereits vor der offiziellen Übernahme durch die HTS die protürkischen Gruppierungen ihre militärische Präsenz in Afrin deutlich reduziert und 70-80% der SNA-Fraktionen die Stadt verlassen haben (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 41, 104). Trotz der offiziellen Übernahme durch die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sollen jedoch weiterhin lokale bewaffnete Gruppierungen, auch die SNA, in der Region, insbesondere in den Distrikten außerhalb der Stadt Afrin agieren (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Afrin und türkisch kontrollierten Gebieten; Verhältnis der syrischen Übergangsregierung zur SNA und zur Türkei vom 20.3.2025; BFA Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 28.2.2026, S. 11, 25). Auch wurde nach der offiziellen Übernahme Afrins weiter von Enteignungen, Misshandlungen und Vertreibungen von Kurden durch die SNA berichtet. Wie seit dem Einmarsch der türkischen Kräfte in die Region insgesamt zu beobachten, sind von derartigen Übergriffen indes insbesondere Kurden bedroht, die als gefahrerhöhenden Umstand etwa eine Einreise aus den von der SDF kontrollierten Gebieten aufweisen oder denen aus anderen Gründen eine Nähe zur kurdischen YPG oder zur kurdischen PYD unterstellt wird, nicht aber Kurden ohne solche Bezüge (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30.3.2022 – 2 LB 641/19 – juris Rn. 40; VG Oldenburg, Beschluss vom 23.2.2026 – 3 B 674/26 – juris Rn. 26; EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 42; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30.5.2025, S. 16; BFA Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 28.2.2026, S. 186, 234 f.).
Derartige gefahrerhöhende Umstände sind mit Blick auf die Kläger nicht ersichtlich (…).
Zudem ist insbesondere seit dem im März 2025 zwischen der Übergangsregierung und Kurden-Vertretern geschlossenen Abkommen eine Stabilisierung der Lage für Kurden auch in Afrin zu beobachten (vgl. BFA Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 28.2.2026, S. 189). Bereits seit Januar 2025 sollen etwa 70.000 Menschen allein in die Stadt Afrin zurückgekehrt sein, Anfang März 2025 wurde von der Rückkehr von mehr als 400 kurdischen Familien nach Afrin Stadt und Umgebung berichtet, während 600 Familien, die in den Kriegswirren dort angesiedelt worden waren, Afrin wieder verlassen haben sollen. Seit dem Abkommen vom 10. März 2025 sollen die kurdischen Rückkehrerzahlen noch einmal erheblich zugenommen haben. Es wird von 20.000 kurdischen Familien berichtet, die bis April 2025 nach Afrin zurückgekehrt seien. Da auch eine große Anzahl arabischer Siedler wieder in ihre Heimatregionen zurückgekehrt sei, soll es schon damals Dörfer in Afrin gegeben haben, in denen gar keine Araber mehr lebten. Bis Ende April 2025 sollen in manche Dörfer bis zu 90% der vormaligen Einwohner zurückgekehrt sein (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 42; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Afrin und türkisch kontrollierten Gebieten; Verhältnis der syrischen Übergangsregierung zur SNA und zur Türkei vom 20.3.2025).
Die kontrollierte und sichere Rückführung von aus Afrin geflüchteten Kurden wurde bereits in Art. 5 der am 15. März 2025 geschlossenen Vereinbarung festgeschrieben, stockte jedoch ebenso wie die Umsetzung vieler anderer Punkte des Abkommens. Auch die Waffenstillstandsvereinbarung vom 30. Januar 2026 schrieb abermals die Verpflichtung des syrischen Staats zur Ermöglichung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen vor (vgl. BFA Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 28.2.2026, S. 25, 28 und 189). Im März und April 2026 kam es aktuellen Medienberichten zufolge tatsächlich bereits zur organisierten Rückführung von insgesamt 1.400 aus Afrin geflüchteten, kurdischen Familien durch die syrische Übergangsregierung, wobei ein Regierungssprecher betonte, dass man sich in ständiger Abstimmung mit den zuständigen Behörden darum bemühe, ein sicheres und stabiles Umfeld zu schaffen, das eine schrittweise und würdige Rückkehr der Bewohner ermögliche (vgl. Rudaw: Hundreds of displaced families set to return to Afrin as SDF-Damascus agreement progresses vom 15.4.2026, https://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/15042026, zuletzt aufgerufen am 16.4.2026; Sana: Convoy of displaced families return from Hasakah to Afrin vom 14.4.2026, https://sana.sy/en/syria/2310345/, zuletzt aufgerufen am 16.4.2026; Enab Baladi: Third group of displaced Afrin families in Qamishli returns to home areas vom 14.4.2026, https://english.enabbaladi.net/archives/2026/04/third-groupof-displaced-afrinfamiliesin-qamishli-returnsto-home-areas/, zuletzt aufgerufen am 16.4.2026). Es ist allein aus politischen Gründen – die sichere Rückkehr von Kurden in ihre Heimatregionen ist ein zentraler Punkt für die mit der SDF geschlossenen Vereinbarungen – nicht davon auszugehen, dass die syrische Regierung, die sich bislang als auf Stabilisierung und auf Integration verschiedener Kräfte in das neu zu errichtende Staatswesen bedacht zeigt, hunderte Kurden, welche insbesondere in die DAANES-Gebiete geflüchtet waren, mit Konvois nach Afrin zurückbringt, ohne für deren grundlegende Sicherheit in der Heimatregion sorgen zu können.“
54
Da der Kläger nach eigenen Angaben nicht politisch aktiv war und ist und nicht erkennbar ist, dass er als mit den SDF verbunden wahrgenommen wird, weist er kein besonderes Risikoprofil auf, das eine Abweichung von der o. s. Bewertung, dass ihm allein aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit ein ernsthafter Schaden droht, rechtfertigen würde.
55
(e) Dem Kläger droht auch kein ernsthafter Schaden wegen einer beabsichtigten Konversion zum Christentum.
56
Zum einen ist für die Annahme einer diesbezüglichen Gefahr erforderlich, dass der Glaubenswechsel, insbesondere wenn er – wie hier – erst nach der Ausreise aus dem Herkunftsland durchgeführt wird bzw. werden soll, nicht rein aus asyltaktischen Gründen erfolgt, sondern Ausdruck einer echten Glaubensüberzeugung ist (vgl. VG Würzburg, U. v. 27.08.2013 – W 1 K 12.30200 – juris Rn. 28 m. w. N.). Beruft sich der Schutzsuchende auf eine (Verfolgungs-)Gefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Nachdem es sich bei der religiösen Identität um eine innere Tatsache handelt, lässt sie sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen aufgrund einer ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung feststellen (BVerwG, U. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 31). Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt (vgl. OVG NW, U. v. 07.12.2012 – 13 A 1999/07.A – juris Rn. 37 m. w. N.). Nur eine dauerhafte und ernsthafte religiöse Überzeugung bietet eine tragfähige Grundlage dafür, ein religionsbezogenes (Verfolgungsmaßnahmen auslösendes) Verhalten des Ausländers vorhersagen zu können, denn es ist nicht anzunehmen, dass der Ausländer nach Rückkehr in sein Heimatland einer Religion entsprechend lebt, die er in seinem Zufluchtsland nur vorgeblich, oberflächlich oder aus asyltaktischen Gründen angenommen hat. Ein Ausländer kann sich demnach nur dann mit Erfolg auf eine in seinem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende schwerwiegende Verletzung seiner Religionsfreiheit berufen, wenn er dem Gericht die Überzeugung vermittelt, dass seine Hinwendung zum Christentum auf einer dauerhaften und ernsthaften religiösen Überzeugung beruht (vgl. VG Regensburg, U. v. 06.11.2013 – RO 4 K 13.30280; VG Regensburg, U. v. 15.11.2013 – RO 4 K 13.30134).
57
Dem Kläger ist es in der mündlichen Verhandlung aber nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass er einen ernstgemeinten Glaubenswechsel zum Christentum bereits vollzogen hat bzw. dass der beabsichtigte Wechsel auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht. Erst recht hat der Kläger nicht dargelegt, dass es zu seiner religiösen Identität gehört, den christlichen Glauben nicht nur heimlich zu leben, sondern ihn gemeinsam mit anderen auszuüben, sich über Glaubensinhalte auszutauschen, sich mit der Bibel zu befassen und an Gottesdiensten teilzunehmen. Getauft ist der Kläger nicht, die Taufe soll nach seinen Angaben bis Ostern 2027 erfolgen. Zwar konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklären, dass bei den Christen Jesus als Gottes Sohn verstanden wird. Im Übrigen hatte der Kläger aber kaum Kenntnisse über den christlichen Glauben. Er habe zwar eine Bibel, in der er aber nicht lese. Er bete auch nicht und konnte lediglich Ostern als christliches Fest benennen, die Bedeutung des Festes kannte er jedoch nicht. Auch besuchte der Kläger bislang keinen Gottesdienst und konnte nicht einmal die Kirche benennen, in die er künftig gehen wolle. Auf die Frage, wie er zum christlichen Glauben gekommen war, gab er an, sein Vater und Kollegen hätten ihm diesen empfohlen. Einen besonderen Anlass, weshalb er sich mit dem Christentum befasste, konnte er nicht nennen. Auch, warum er konkret zur katholischen Kirche gehen möchte, konnte der Kläger nicht schlüssig erklären. Im Wesentlichen berief sich der Kläger darauf, die wesentlichen Elemente des christlichen Glaubens erst noch vom Pfarrer lernen zu wollen. Somit würde sich der Kläger allenfalls erst am Anfang des Wegs vom Islam hin zum christlichen Glauben befinden. Nach dem Gesamteindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, ist nicht davon auszugehen, dass das (beabsichtigte) Bekenntnis des Klägers zum Christentum bereits Ausdruck einer echten Glaubensüberzeugung ist. Dafür spricht auch, dass die Hinwendung zum Christentum wohl lediglich auf Empfehlungen seines Vaters und Kollegen zurückgehen dürfte. Deshalb geht das Gericht auch nicht davon aus, dass es dem Kläger zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt unzumutbar wäre, im Heimatland seinen (allenfalls im Entstehen befindlichen) christlichen Glauben verheimlichen oder verleugnen zu müssen, weil dies seine religiöse Identität verletzen würde. Dass die Konversion erst beabsichtigt ist, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Der Kläger konnte aufgrund der o. g. Erwägungen nicht glaubhaft machen, dass er sich ernsthaft vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt hat (vgl. hierzu VG Saarlouis, U. v. 29.08.2018 – 5 K 338/17 – juris Rn. 42). Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit seiner Ausweisung vom 13.03.2026 und dem streitgegenständlichen Widerrufsbescheid liegt ein asyltaktisches Vorbringen der beabsichtigten Konversion hier näher als eine echte innere Glaubensüberzeugung. Im Übrigen wird angemerkt, dass der Vortrag zur beabsichtigten Konversion erst mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 30.07.2026 erfolgte, mithin erst nach der vom Gericht gesetzten Frist nach § 87b VwGO bis zum 24.07.2026, ohne dass hierfür eine Begründung genannt wurde.
58
Zum anderen weist das Gericht darauf hin, dass nach der derzeitigen Erkenntnismittellage nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass dem Kläger in Syrien ein ernsthafter Schaden wegen einer (beabsichtigten) Konversion droht. Die Konversion vom Islam war verboten, aber keine Informationen deuten darauf hin, dass dieses Gesetz von der Übergangsregierung aktiv durchgesetzt wird. Darüber hinaus wurden seit der Übernahme durch die Übergangsregierung keine spezifischen Fälle von Problemen für Atheisten oder Abtrünnige in Syrien gemeldet (EUAA, Country Guidance Syria, Dezember 2025, S. 39; vgl. auch ausführlich VG Oldenburg, U. v. 16.01.2026 – 3 A 2734/23 – juris; VG Bremen, U. v. 11.05.2026 – 3 K 1994/24 – juris). Besondere individuelle Umstände, die bei dem Kläger auf eine größere persönliche Gefährdung schließen lassen würden als allgemein üblich, hat er nicht vorgetragen. Solche sind – insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger seit fast elf Jahren nicht mehr in Syrien aufgehalten hat – auch nicht ersichtlich.
59
c) Die Anwendung des Art. 16 Abs. 1 StatusVO ist auch nicht durch Art. 16 Abs. 3 StatusVO ausgeschlossen.
60
aa) Nach Art. 16 Abs. 3 StatusVO findet Art. 16 Abs. 1 StatusVO keine Anwendung auf eine Person mit dem Status subsidiären Schutzes, die sich auf zwingende, auf früher erlittenem ernsthaftem Schaden beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, des Landes, in dem sie ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.
61
Danach ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Eintritt eines ernsthaften Schadens besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Zwischen dem früheren erlittenen ernsthaften Schaden und der Unzumutbarkeit der Rückkehr muss ein kausaler Zusammenhang bestehen. Art. 16 Abs. 3 StatusVO trägt der psychischen Sondersituation solcher Ausländer Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Schädigungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach – auch ungeachtet veränderter Verhältnisse – nicht zumutbar ist, in das Herkunftsland zurückzukehren (BVerwG, U. v. 01.11.2005 – 1 C 21/04 – juris Rn. 38).
62
bb) Der Annahme einer solchen Sondersituation steht im konkreten Einzelfall entgegen, dass der Kläger unmittelbar vor seiner Ausreise keinen ernsthaften Schaden erlitten hat. So gab der Kläger bei der Anhörung im Jahr 2017 an, er sei vom Krieg nicht direkt betroffen gewesen und habe vom Krieg nicht viel mitbekommen. Jedenfalls lässt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht ansatzweise entnehmen, dass er sich aufgrund dieses Vorfalls in einer psychischen Sondersituation befindet. Entsprechendes hat er auch im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht.
63
d) Auch steht Art. 16 Abs. 2 Buchst. b) StatusVO dem Widerruf nicht entgegen.
64
Nach Art. 16 Abs. 2 Buchst. b) StatusVO wird berücksichtigt, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person mit dem Status subsidiären Schutzes nicht länger tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies ist hier der Fall, da sich durch den (dauerhaften) Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024, dessen Kampfhandlungen zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus geführt haben, und die weitgehende Übernahme der Kontrolle im Gouvernement Aleppo durch die Übergangsregierung die Lage insoweit konsolidiert hat, dass subsidiärer Schutz nicht mehr erforderlich ist (s. o.). Bis auf Teile des Gouvernements Suweida werden alle Gebiete des Landes, zumindest formal, von der syrischen Übergangsregierung verwaltet, wenngleich das Gewaltmonopol nicht in allen Gebieten gleichermaßen besteht, so z. B. in den Gouvernements Suweida, Daraa und Quneitra. Auch in den ehemals von DAANES kontrollierten Gebieten hat die Übergangsregierung ihre Kontrolle ausgeweitet. Am 29.01.2026 haben sich die Regierung und die SDF auf eine vollständige Integration der sicherheitlichen und administrativen Strukturen der DAANES in die staatlichen Strukturen geeinigt. Neben der Integration der Sicherheitskräfte der SDF in die syrische Armee bzw. Polizei sieht das Abkommen auch die Übergabe der Grenzposten, Haftanstalten, Ölfelder und Flughäfen vor. Die Umsetzung verläuft bisher geordnet. Beide Parteien bekennen sich weiterhin ausdrücklich zu einer abschließenden Umsetzung des Abkommens und keine der beiden Seiten stellt den Prozess infrage (vgl. AA, Lagebericht vom 15.07.2026, S. 7 ff.).
65
Es kann dahinstehen, ob die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes in der vorliegenden Konstellation des Widerrufs des subsidiären Schutzstatus zulässig ist, da sie jedenfalls unbegründet ist. Der Kläger hat nämlich keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Insoweit wird auf obige Ausführungen Bezug genommen. Da dem Kläger bereits dem Grunde nach kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, kann dahinstehen, ob er nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) Alt. 2 StatusVO von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
66
Auch die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hat keinen Erfolg.
67
I. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht nicht.
68
1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, EMRK) ergibt, dass die Abschiebung nicht zulässig ist. In diesem Zusammenhang kommt vor allem eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Betracht, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.
69
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verweist, ist eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung des Art. 3 EMRK allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen möglich (BVerwG, U. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 – juris; U. v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – juris; EGMR, U. v. 21.01.2011 – M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09; U. v. 28.06.2011 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07; U. v. 13.10.2011 – Husseini/Schweden, Nr. 10611/09). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verletzen humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Rückführung in den Herkunftsstaat „zwingend“ seien. Solche humanitären Gründe können auch in einer völlig unzureichenden Versorgungslage begründet sein (so auch BayVGH, U. v. 19.07.2018 – 20 B 18.30800 – juris Rn. 54). Da eine Verletzung des Art. 3 EMRK aber eben nur in außergewöhnlichen Fällen angenommen werden kann, ist ein sehr hoher Gefährdungsgrad zu fordern (BayVGH, U. v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris Rn. 19), allerdings keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (BayVGH, U. v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 27; BVerwG, B. v. 23.08.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 13).
70
Auch im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist daher die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (BayVGH, U. v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 28). Ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation bei einer Rückkehr in das Heimatland käme nur dann in Betracht, wenn sich der Rückkehrer alsbald nach seiner Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befinden würde. Eine solche Situation liegt schon dann nicht vor, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten im Zielstaat ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben auch am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12). Hier geht es um die elementaren Grundbedürfnisse wie Ernährung, Hygiene und Unterbringung, die man mit den Schlagworten „Bett, Brot und Seife“ umschreiben kann. Die Situation darf außerdem nicht dazu führen, dass die physische oder psychische Gesundheit der Person beeinträchtigt wird und sie in einen Zustand der Verelendung versetzt wird, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, U. v. 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17). Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person führen jedoch noch zu keinem Verstoß gegen Art. 3 EMRK, sofern die Situation nicht mit der ernsthaften Gefahr extremer materieller Not verbunden ist. Die betreffende Person muss sich in einer derart schwerwiegenden Situation befinden, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird, die sie nicht aus eigener Kraft wieder abwenden kann (vgl. EuGH a. a. O.). Ein Anspruch auf vergleichbare Verhältnisse und Rechte wie in Deutschland besteht nicht.
71
Vor diesem Hintergrund ist die konkrete Situation jedes Ausländers – insbesondere im Hinblick auf dessen individuelle Vulnerabilität – für sich zu bewerten. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen.
72
Ein Ausländer muss sich auch auf die Inanspruchnahme solcher finanzieller Hilfen im Falle der freiwilligen Rückkehr verweisen lassen. Einer Berücksichtigung etwaig gewährter Hilfen steht insbesondere nicht entgegen, dass diese sich an freiwillige bzw. die Rückkehr jedenfalls aktiv mitgestaltende Asylbewerber richten, eine „echte“ Freiwilligkeit jedoch in vielen Fällen nicht gegeben ist. Kann eine Rückkehr in das Herkunftsland bei Mitwirkung des Asylbewerbers in solcher Weise ausgestaltet werden, dass die bei Rückkehr dort vorgefundenen Bedingungen nicht die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots erfüllen, so ist diese Mitwirkung grundsätzlich auch dann zumutbar, wenn der Asylbewerber bei freier Wahl einen Verbleib im Bundesgebiet vorziehen würde (NdsOVG, U. v. 14.03.2022 – 4 LB 20/19 – juris Rn. 102). Hieraus folgt, dass sich ein Ausländer im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG bei der Rückkehrprognose auf die Inanspruchnahme finanzieller Hilfen im Falle der freiwilligen Rückkehr ins Heimatland verweisen lassen muss, auch wenn er zu einer solchen nicht bereit ist, sondern letztlich abgeschoben wird (BayVGH, U. v. 07.06.2021 – 13a B 21.30342 – juris Rn. 32). Denn grundsätzlich bedarf derjenige keines Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört (BVerfG, B. v. 15.12.2020 – 2 BvR 2187/20 – juris Rn. 3, BVerwG, U. v. 15.04.1997 – 9 C 38.96 – juris Rn. 27; VGH BW, U. v. 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 110). Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, U. v. 16.04.2025 – 1 C 14.24; U. v. 21.11.2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 26). Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. zu Rückkehrhilfen bei Rückkehr nach Afghanistan: BVerwG, U. v. 21.04.2022 – 1 C 10.21).
73
Bei der anzustellenden Rückkehrprognose ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen (BVerwG, U. v. 08.09.1992 – 9 C 8.91 – juris = BVerwGE 90, 364; U. v. 16.08.1993 – 9 C 7.93 – juris). Hierbei sind grundsätzlich (nur) dem einzelnen Ausländer drohende Gefahren erheblich, nicht Gefahren, die Dritten drohen. Nur, wenn der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie lebt, ist für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie (Eltern und ihre minderjährige Kinder) zu unterstellen (BVerwG, U. v. 04.07.2019 – 1 C 45/18). Der Vater des volljährigen Klägers gehört nicht zur Kernfamilie.
74
2. Bei einer Gesamtschau der in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls – hierbei sind etwa Unterhaltsverpflichtungen, die Rückkehrregion, berufliche Erfahrungen, körperliche Einschränkungen, ein familiäres oder soziales Netzwerk und eine vorhandene Unterkunft zu berücksichtigen – liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht vor. Dem Kläger droht aufgrund seiner individuellen Voraussetzungen und seiner konkret zu erwartenden Lebenssituation bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Situation extremer materieller Not.
75
a) Das Gericht verkennt dabei nicht die teils prekären humanitären und wirtschaftlichen Verhältnisse in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes, hinsichtlich derer auf die ausführliche und detaillierte Darstellung im angegriffenen Bescheid verwiesen wird (S. 11 ff.).
76
b) Für die Rückkehrprognose ist allerdings zu berücksichtigen, dass Rückkehrer aus Deutschland verschiedene Rückkehrprogramme in Anspruch nehmen können, die es ihnen ermöglichen, für einen absehbaren Übergangszeitraum einer extremen materiellen Not zu entgehen (siehe hierzu https://www.returningfromgermany.de/countries/syria/; abgerufen am 11.08.2026).
77
Das Förderprogramm REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme) unterstützt Personen finanziell und organisatorisch bei der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland oder bei der Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Staat. Es umfasst folgende Unterstützungsleistungen: Flug- oder Busticket, Fahrtkosten vom Wohnort zum Flughafen oder (Bus-)Bahnhof, Reisebeihilfe in Höhe von 200 € pro Person (100 € pro Person unter 18 Jahren; verminderte Reisebeihilfe in Höhe von 50 € pro Person ab 18 Jahren, u. a. für ausgewiesene Personen; vgl. https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Rueckkehr/rueckkehr-reintegrationsyrien.pdf? blob=publicationFile& v=2; abgerufen am 11.08.2026), medizinische Unterstützung während der Reise (zum Beispiel Rollstuhlservice, medizinische Begleitperson) und im Zielland (maximal 2.000 € für bis zu drei Monate nach Ankunft) sowie eine einmalige Förderung in Höhe von 1.000 € pro Person (500 € pro Person unter 18 Jahren, pro Familie maximal 4.000 €; verminderte Starthilfe von 500 € bei ausgewiesenen Einzelpersonen bei besonders schwerwiegendem Ausweisungsinteresse). Bei Beantragung der Ausreiseunterstützung spätestens zwei Monate nach Datum der Asylentscheidung kann ein Sonderbetrag in Höhe von 500 € gewährt werden. Ferner gibt es das Programm EURP (European Reintegration Programme), das die Reintegration im Heimatland erleichtern soll und zwischen Kurzzeit- (Post Arrival Package) und Langzeitunterstützung (Post Return Package) unterscheidet. Im Rahmen der Kurzzeit-Unterstützung erfolgen in einem Zeitrahmen von bis zu 14 Arbeitstagen ab dem tatsächlichen Ausreisedatum eine Flughafenabholung, der Weitertransport zum Zielort, vorübergehende Unterkunft, sofortige medizinische Unterstützung nach der Ankunft sowie die Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige. Die Kurzzeit-Unterstützung kann als Sachleistung gewährt und/oder in bar ausgezahlt werden. Die Höhe der Leistungen beträgt bei einer freiwilligen Rückkehr 630 € pro Person und bei rückgeführten Personen 205 €. Die Langzeit-Unterstützung erfolgt bis zu zwölf Monate nach der Ausreise und wird grundsätzlich nur als Sachleistung gewährt. Sie beinhaltet die Wohnungsunterstützung, den medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, die Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, die Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, die Familienzusammenführung, die rechtliche Beratung und administrative Unterstützung sowie die psychosoziale Unterstützung. Ihre Höhe orientiert sich bei einer freiwilligen Rückkehr für den Hauptantragsteller an einem Betrag in Höhe von 2.450 €, für jedes weitere Familienmitglied an 1.230 € und für rückgeführte Personen an 1.230 €. Des Weiteren kann medizinische Unterstützung z. B. in Form von ambulanter oder stationärer Behandlung sowie medizinischer Hilfsmittel gewährt werden (Medical Support Package; MEDP); die Höhe der Unterstützung orientiert sich an einem Betrag von 490 €.
78
Dem steht nicht entgegen, dass auf die Gewährung der Rückkehrhilfen kein Rechtsanspruch besteht. Denn angesichts der im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG gebotenen möglichst realitätsnahen Rückkehrprognose ist insoweit maßgeblich darauf abzustellen, dass die genannten Rückkehrhilfen bei ordnungsgemäßer Antragstellung und Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen in der Praxis ganz regelmäßig auch gewährt werden und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich dies aktuell oder zukünftig ändern könnte (BayVGH, U. v. 07.06.2021 – 13a B 21.30342 – juris Rn. 39). So haben im Jahr 2025 3.678 syrische Staatsangehörige Rückkehrhilfen nach dem Programm REAG/GARP erhalten (vgl. https://www.bamf.de/DE/Themen/Statistik/FreiwilligeRueckkehr/freiwilligerueckkehr-node.html; abgerufen am 11.08.2026), davon (bis zum 30.11.2025) 444 aus Bayern. Auch der Reintegrationsdienstleister ETTC, der seit Anfang 2025 Rückkehrende in Syrien unterstützt, ist in Damaskus vor Ort sowie telefonisch, per WhatsApp und E-Mail erreichbar (vgl. https://www.returningfromgermany.de/programmes/remote-reintegrationcounselling-ettc-syrien/; abgerufen am 11.08.2026).
79
c) Dies zugrunde gelegt, ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien ausreichende Möglichkeiten hat, sein Existenzminimum zumindest so weit zu sichern, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht zu erwarten ist.
80
aa) Hierfür sprechen zunächst die persönlichen Umstände des Klägers. Er ist … Jahre jung, gesund und arbeitsfähig. Er spricht die Landessprache Arabisch. Der Kläger hat die Schule in Syrien fünf Jahre lang besucht. In Deutschland hat der Kläger in vielerlei Hinsicht berufliche Erfahrungen gesammelt: Er hat bei einer Firma, die Wohnwägen herstellt, bei … sowie der Firma … in der Produktion, in einem Supermarkt als Kassierer sowie bei … und in der Baulogistik gearbeitet. Durch die Tätigkeiten in verschiedenen Branchen zeigt der Kläger, dass er flexibel und anpassungsfähig ist. Er hat keine Kinder, ist ledig und hätte daher in Syrien nur für sich selbst zu sorgen. Gesundheitliche Einschränkungen hat der Kläger nach eigenen Angaben nicht, weshalb von ihm auch erwartet werden kann, Gelegenheitsarbeiten jeglicher Art anzunehmen.
81
bb) Nach den Angaben des Klägers leben noch ein bis zwei Tanten sowie Cousins seines Vaters in Syrien. Zu einer dieser Tanten, die in der Nähe von Aleppo lebt, hat der Kläger nach seinen Angaben etwa einmal im Monat Kontakt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien sogar eine erste Anlaufstelle hätte. Die Gefahr einer Obdachlosigkeit sieht das Gericht daher bei einer Rückkehr des Klägers nach Syrien nicht.
82
Aber selbst, wenn man unterstellt, dass der Kläger kein Obdach bei Angehörigen finden könnte, so ist in die Prognose, ob dem Kläger bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit extreme materielle Not droht, eine mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland in die gerichtliche Prognose stets mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, B. v. 01.10.2001 – 1 B 185.01 – juris). Angesichts der engen familiären Bindungen syrischer Familien ist zu erwarten, dass diese bei einer Rückkehr entsprechende Hilfe leisten. Insoweit ist der Kläger insbesondere auf seine Tante in Köln zu verweisen, die Vollzeit berufstätig ist und zu der der Kläger auch alle drei bis vier Tage Kontakt hat.
83
cc) Aber selbst, wenn man davon ausginge, dass der Kläger keinerlei finanzielle Unterstützung durch Angehörige erhalten würde, so kann er nach dem oben geschilderten Förderprogramm REAG/GARP Flug- oder Busticket, Fahrtkosten bzw. eine verminderte Reisebeihilfe in Höhe von 50 € (da der Kläger mit Bescheid der Stadt … vom 13.03.2026 ausgewiesen wurde und nach den Gründen des Bescheids ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt) und eine einmalige verminderte Förderung von 500 € erwarten. Aus dem Programm EURP kann er bei einer freiwilligen Rückkehr, die ihm zugemutet werden kann, 630 € als Kurzzeit-Unterstützung erwarten, also insgesamt 1.180 € und damit ca. 1.360 US-Dollar. Daneben kann er aus dem Programm EURP Sachleistungen im Wert von bis zu 2.450 €, wozu insbesondere auch Wohnungsunterstützung zählt, erwarten.
84
Die monatlichen Lebenshaltungskosten („Minimum Expenditure Basket“; MEB) in Syrien sollen nach den Angaben des World Food Programme im „Monthly Market Price Bulletin“ vom Juni 2026 im Landesschnitt ca. 26.500 syrische Pfund (ca. 220 US-Dollar) betragen, im Gouvernement Aleppo ca. 26.200 syrische Pfund (ca. 215 US-Dollar), wohlgemerkt für eine fünfköpfige Familie. Der MEB entspricht dabei konzeptionell einer Armutsgrenze (vgl. VG Saarlouis, U. v. 11.03.2026 – 3 K 66/26 – juris Rn. 100; vgl. auch EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2026, S. 102, wonach die Grenze extremer Armut bei 2,15 US-Dollar am Tag, also etwa 65 US-Dollar pro Monat, liege). Da der Kläger alleinstehend ist und keine Kinder hat, kann davon ausgegangen werden, dass sein individueller Bedarf nochmals weitaus geringer als der oben genannte MEB für eine fünfköpfige Familie ist. Begünstigend ist ferner einzustellen, dass der Kläger eine Unterkunft bei seiner Familie finden wird und insoweit keine oder nur anteilige Kosten zu zahlen haben wird. Selbst, wenn der Kläger selbst für eine Unterkunft aufkommen müsste, so ist darauf hinzuweisen, dass nach Angaben der EUAA im Bericht „Country Focus“ von Juli 2026 auf Seite 104 f. die durchschnittliche Miete für eine Wohneinheit mit zwei Schlafzimmern in der Mehrheit der Gemeinden in Syrien – außer in Damaskus – unter 50 US-Dollar pro Monat beträgt und dass der Kläger aus dem Programm EURP mit Wohnungsunterstützung rechnen könnte (s. o.).
85
Das Gericht geht daher davon aus, dass der Kläger unter Berücksichtigung der genannten Unterstützungsleistungen mit 150 US-Dollar im Monat seine notwendigsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) befriedigen kann, ohne dass er in die außergewöhnliche Situation extremer materieller Not geraten würde. Vor diesem Hintergrund ist – selbst, wenn man dem Kläger eine völlige Mittellosigkeit unterstellt und er keinerlei finanzielle Unterstützung durch Angehörige erhalten würde – eine Verelendung alsbald nach seiner Rückkehr nach Syrien nicht zu erwarten.
86
Zum einen kann der Kläger sein in Deutschland erwirtschaftetes Einkommen bei einer Rückkehr nach Syrien einsetzen. Zum anderen hätte der Kläger aufgrund der o. g. Förderung mindestens neun Monate Zeit, sich um eine Arbeit zu bemühen, die ihm ein Leben auch am Rande des Existenzminimums ermöglicht. Bei diesem Zeitraum wäre es erforderlich, dass bereits jetzt eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit für eine anschließende Verelendung besteht. Dies kann das Gericht aber nicht feststellen, weil der lange Zeitraum dem Kläger ausreichend Zeit eröffnet, um eine Arbeit mit höherem bzw. regelmäßigem Einkommen und/oder gegebenenfalls eine günstigere Unterkunft zu finden, sofern der Kläger nicht ohnehin schon bei seinen Angehörigen unterkommen kann. Für den Kläger wird es durch einen längeren Aufenthalt leichter werden, durch eigene Arbeit sein Leben zu finanzieren. Für eine ungelernte Arbeitskraft liegt der nationale Tageslohn nach den Angaben des World Food Programme im „Monthly Market Price Bulletin“ vom Juni 2026 bei etwa 966 syrischen Pfund pro Tag (ca. 8 US-Dollar; bei Annahme von 20 Arbeitstagen im Monat 160 US-Dollar). Da der Kläger berufliche Vorerfahrung hat, geht das Gericht davon aus, dass er mit der Zeit auch besser bezahlte Arbeiten finden kann. Im Übrigen kann der Kläger, sofern er befürchtet, keine Arbeit zu finden, diverse Beratungsmöglichkeiten und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen, um dem entgegenzuwirken: So bietet das Programm EURP Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten an und unterstützt bei der Suche nach einem Arbeitsplatz. Außerdem gibt es über das Remote Reintegration Counselling-Projekt des European Technology und Training Centre (ETTC) u. a. kostenfreie Beratungsmöglichkeiten zum Arbeitsmarkt, beruflicher Integration und Wohnungsmarkt für rückkehrende Personen nach Syrien in der Landessprache. Außerdem besteht die Möglichkeit, Unterstützung aus dem Programm „StartHope@Home – Creating New Perspectives“ in Anspruch zu nehmen, mit dem Rückkehrinteressierte auf ihre berufliche Reintegration im Herkunftsland vorbereitet werden können.
87
Angesichts dessen und der persönlichen Umstände des Klägers spricht nichts dafür, dass ihm nach dem Verbrauch der oben dargestellten Unterstützungsleistungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung drohen würde. Im Fall des Klägers besteht trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage nach alledem nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK.
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II. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht nicht.
89
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vor.
90
Vom Kläger wurden keine solchen schwerwiegenden Erkrankungen oder sonstige relevanten Gründe vorgebracht, die zu einer erheblichen Gefahr im Sinne dieser Vorschrift führen. Insoweit wird auf die Ausführungen zum subsidiären Schutzstatus verwiesen.
91
Im Übrigen wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen.
92
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).