Titel:
Arglistanfechtung beim Gebrauchtwagenkauf
Normenketten:
BGB § 123
ZPO § 286, § 529, § 531
Leitsätze:
1. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme steht nicht im reinen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein zur Arglistanfechtung berechtigender Grund besteht nicht, wenn an einem Gebrauchtwagen nach Abschluss des Kaufvertrages, aber vor Übergabe Reparaturarbeiten vorgenommen wurden, die Mängel, die zu der Instandsetzung führten, aber nicht ihrerseits zur Aufklärung des Käufers verpflichteten. (Rn. 26 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Arglistige Täuschung, Gebrauchtwagenkauf, Beweiswürdigung, Aufklärungspflicht, Anfechtung, Reparaturarbeiten, Annahmeverzug, Rückabwicklung, arglistige Täuschung, Berufung, Wiederholung der Beweisaufnahme
Vorinstanz:
LG München II, Urteil vom 20.06.2024 – 4 O 4272/21
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20.06.2024, Az. 14 O 4272/21, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs.
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Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 26.10.2018 einen Vertrag über den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs Renault Talisman Grandtour 1.6 dCi 160 INTENS EDC mit Erstzulassung am … und einer Gesamtfahrleistung in Höhe von 23.761 km zum Preis von 23.590 € (Anlagen K1 und K2). Der Vertrag Anlage K1 enthält nach den Adressangaben zu Käuferin und Verkäuferin die Überschrift „Gebrauchtwagen von Renault“ und darunter in zwei Spalten insgesamt 10 Textfelder mit Angaben zum Fahrzeug. In einem dieser Textfelder findet sich maschinenschriftlich die Angabe: „Das Kraftfahrzeug wurde lt. Vorbesitzer als Taxi- /Miet/Fahrschulwagen genutzt“. Sodann folgt auf dem Vertragsformular ein großes Textfeld mit dem Wort “Fahrzeugpreis“ und darunter unter anderem die Angaben „- TÜV neu“ und „- Wartung / Kundendienst neu“.
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Das Fahrzeug wurde der Klägerin von der Beklagten am 15.11.2018 übergeben. Zuvor, am 06.11.2018 fanden bei der Klägerin Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug statt, deren Umfang zwischen den Parteien streitig ist.
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Durch Anwaltsschreiben mit Datum vom 30.09.2020, der Beklagten zugegangen am 14.11.2020 (Anlagen K4 und K5) ließ die Klägerin eine Anfechtung des Kaufvertrages vom 26.10.2018 wegen arglistiger Täuschung erklären. Zur Begründung führt das Anfechtungsschreiben aus, die Beklagte habe bei Abschluss des Kaufvertrages nicht darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug als Mietwagen verwendet worden sei. Außerdem seien nach Abschluss des Kaufvertrages und vor Übergabe umfangreiche Arbeiten am Motor und an den Achsen des Fahrzeugs vorgenommen worden. Hierüber habe die Beklagte die Klägerin nicht aufgeklärt.
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In erster Instanz trug die Klägerin vor, sie hätte den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass es sich um ein vormaliges Mietfahrzeug handelt. Der Verkäufer der Beklagten habe hierauf nicht hingewiesen. Außerdem seien bei dem Fahrzeug nach Abschluss des Kaufvertrages, aber vor der Übergabe, umfangreiche Arbeiten im oberen Motorbereich, am Zylinderkopf, an der Dichtung des Zylinderkopfs, an der Nockenwelle, am Ventil und am Ölkreislauf vorgenommen worden. Die Beklagte habe die Klägerin hierüber nicht informiert, die Klägerin habe dies erst im März 2020 erfahren.
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Die Klägerin beantragte in erster Instanz:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.590,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 15. November 2018 zu bezahlen und diese von sämtlichen Ansprüchen der Renault Bank aus dem Leasingvertrag Nr. … freizustellen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Renault Talisman Grandtour 1.6 dCi 160 INTENS EDC, Fahrgestell-Nr. …
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkws Renault Talisman Grandtour 1.6 dCi 160 INTENS EDC, Fahrgestell-Nr. …, in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte entgegnete in erster Instanz, sie habe vor der Übergabe des Fahrzeugs eine Inspektion durchgeführt und dabei bemerkt, dass etwas Öl im Motorraum ausgelaufen sei. Sie habe daraufhin festgestellt, dass eine Dichtung am Steuerdeckelgehäuse undicht sei und dies noch vor der Übergabe des Fahrzeugs repariert. Auf die frühere Nutzung des Fahrzeugs als Taxi- / Miet-/ Fahrschulwagen sei die Klägerin vor Abschluss des Vertrages durch den Zeugen ausdrücklich hingewiesen worden. Dies ergebe sich auch aus dem Kaufvertrag. Außerdem sei die ... Autovermietung als erste Halterin des Fahrzeugs in den der Klägerin im November 2018 übergebenen Fahrzeugpapieren eingetragen.
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Das Landgericht München II hat gemäß Beweisbeschluss vom 31.07.2023 Beweis durch Vernehmung der Zeugen ... und ... erhoben und die Klage sodann durch Endurteil vom 20.06.2024 abgewiesen. Zur Begründung führt das Landgericht aus, der Klägerin stehe kein Anfechtungsgrund zu. Der Zeuge ... habe glaubhaft ausgeführt, die Klägerin auf die vorherige Nutzung des Fahrzeugs als Mietfahrzeug hingewiesen zu haben. Dies ergebe sich auch aus dem schriftlichen Kaufvertrag. Die Klägerin sei auch nicht über eine offenbarungspflichtige Reparatur getäuscht worden. Der Vortrag der Klägerin zu Reparaturarbeiten erfolge ins Blaue und sei keiner Beweisaufnahme zugänglich.
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Für weitere Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
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Mit ihrer am 15.07.2024 eingelegten und innerhalb gerichtlich verlängerter Frist am 31.01.2025 begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel unverändert weiter. Die Klägerin habe bereits in erster Instanz vorgetragen, dass der Fahrzeughistorie zu entnehmen sei, dass an dem Fahrzeug vor Übergabe umfangreiche Reparaturarbeiten vorgenommen worden seien.
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Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen,
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I. An die Klägerin 23.590,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über Basiszinssatz seit 15.11.2018 zu bezahlen und diese von sämtlichen Ansprüchen der Renault-Bank aus dem Leasing-Vertrag Nr. …, freizustellen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Renault Talisman, Grandtour 1.6 dCi 160 INTENS EDC, Fahrgestellnummer … .
II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw Renault Talisman, Grandtour 1.6 dCi 160 INTENS EDC, Fahrgestellnummer, in Annahmeverzug befindet.
III. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Austausch einer Dichtung am Steuerdeckelgehäuse sei eine übliche Instandsetzungsarbeit. Der Mangel an dem Fahrzeug sei dadurch vor Übergabe beseitigt worden. Die Arbeiten seien nach Vertragsschluss erfolgt, eine Anfechtung der auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung könne schon deshalb nicht auf diese Arbeiten gestützt werden.
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Der Senat hat am 01.07.2026 mündliche verhandelt. Für weitere Ergänzungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen und werden die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in Bezug genommen.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Die formal form- und fristgerecht erhobene und innerhalb gerichtlich mehrfach verlängerter Frist begründete Berufung ist auch im Übrigen zulässig.
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Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn die Klägerin konnte hinsichtlich der Mitteilung der Vornutzung des verkauften Fahrzeugs als Mietfahrzeug keinen relevanten Fehler der Beweiswürdigung des Erstgerichts darlegen und die von der Klägerin vorgetragenen Reparaturarbeiten vor Fahrzeugübergabe begründen nach der Auffassung des Senats auch dann keinen Grund zur Arglistanfechtung, wenn man die – aus Sicht des Senats nicht ins Blaue erfolgten – Angaben der Klägerin zum Umfang dieser Arbeiten als wahr unterstellt. Im Einzelnen:
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1. Die von der Klägerin erklärte Arglistanfechtung nach § 123 BBGB führt schon deshalb nicht zur Unwirksamkeit der auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärungen, weil kein Anfechtungsgrund besteht.
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a. Die Klägerin konnte in ihrer Berufung keine relevanten Fehler der Beweiswürdigung des Landgerichts, der zufolge die Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrags nicht über die vorherige Verwendung des Fahrzeugs als Mietfahrzeug getäuscht wurde, aufzeigen.
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Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger ZPO, 36. Aufl. 2026, ZPO § 286 Rn. 13). Eine Wiederholung der Beweisaufnahme steht gemäß den §§ 529, 531 ZPO nicht im reinen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (BGH NJW 2014, 74; NJW-RR 2018, 651; NJW-RR 2019, 1343; NJW 2023, 3496).
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Letzteres ist nicht der Fall, wenn das Erstgericht unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben aufgrund freier Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu den Tatsachenfeststellungen gelangt ist. Diese Vorschrift fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze, an Erfahrungssätze sowie ausnahmsweise an gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. Daher darf er einem Zeugen glauben, obwohl objektive Umstände Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben begründen mögen, oder trotz widersprüchlicher Aussagen von Zeugen und / oder Sachverständigen eine Beweisbehauptung als bewiesen erachten (zu alledem vgl. Zöller / Greger, ZPO, 36. Aufl., § 286 Rz. 13 ff.).
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Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Text der Kaufvertragsurkunde eine Verwendung des Fahrzeugs als „Taxi-/Miet-/Fahrschulwagen“ ausweist. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, die Gestaltung des Formulars lasse nicht erkennen, dass das Fahrzeug tatsächlich als Mietfahrzeug genutzt wurde, überzeugt dies den Senat – wie bereits das Landgericht – nicht. Die Vornutzung als „Taxi-/Miet-/Fahrschulwagen“ ist in dem Text der Vertragsurkunde ausdrücklich genannt. Ein gesondertes Ankreuzen einer der Varianten oder ähnliches war nach der grafischen Gestaltung des Vertrages nicht vorgesehen.
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Die Würdigung des Landgerichts, wonach der dort vernommene Zeuge ... glaubhaft erläutert habe, dass er ausdrücklich mündlich die Vornutzung des Fahrzeugs als Mietwagen angesprochen habe, hält sich im Rahmen der dem Landgericht gemäß § 286 ZPO hierzu eingeräumten freien Überzeugung, ohne hierbei gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung zu verstoßen. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme war deshalb nicht veranlasst.
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b. Ein zur Arglistanfechtung nach § 123 BGB berechtigender Anfechtungsgrund besteht auch nicht deshalb, weil an dem Fahrzeug nach Abschluss des Kaufvertrages, aber vor Übergabe, Instandsetzungsarbeiten vorgenommen wurden.
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Zwar kann entgegen der Auffassung des Landgerichts der Vortrag der Klägerin zu dem Umfang der durchgeführten Reparaturen nicht als unsubstantiiert außer Betracht bleiben. Insbesondere erfolgte dieser Vortrag keineswegs – so aber das Landgericht auf S. 6 seiner Urteisgründe, dort oberster Absatz – „ins Blaue“. Die Klägerin hat bereits in ihrer Klageschrift unter Verweis auf die Reparaturhistorie (Anlage K3) vorgetragen, dass zwischen Abschluss des Kaufvertrages und Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin an dem Fahrzeug Arbeiten an Vorder- und Hinterachse, am Getriebe, am oberen Motorbereich, am Zylinderkopf und an der Nockenwelle vorgenommen wurden (Klageschrift vom 15.11.2021, dort S. 5 oben). Den von der Beklagten bestrittenen Umfang dieser Arbeiten hat die Klägerin unter Beweis durch Sachverständigengutachten gestellt. Mehr als eine Angabe der angeblich vorgenommenen Arbeiten, die Vorlage der Reparaturhistorie und die Benennung eines tauglichen Beweismittels war für eine substantiierte Behauptung nicht erforderlich.
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Gleichwohl erweist sich das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis als zutreffend, denn ein Anfechtungsgrund der Klägerin besteht auch dann nicht, wenn man deren Angaben zum Umfang der Arbeiten als wahr unterstellt. Insoweit ist beachtlich, dass den Verkäufer keine generelle Verpflichtung trifft, den Käufer von sich aus über alle Umstände aufzuklären, die für den Vertragsentschluss des Käufers von Bedeutung sein könnten, s. BGH, Urteil vom 13.07.1983 – VIII ZR 142/82, NJW 1983, 2493, 2494, Grüneberg/Ellenberger, 85. Auflage 2026, § 123 Rn. 5 und Münchener Kommentar/Armbrüster, 10. Auflage 2025, § 123 BGB Rn. 39.
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Eine Aufklärungspflicht besteht nur, wenn der Vertragspartner nach Treu und Glauben eine entsprechende Aufklärung erwarten kann. Für den Gebrauchtwagenkauf wird dies in ständiger Rechtsprechung insbesondere dann angenommen, wenn es sich bei dem Kauffahrzeug um einen Unfallwagen handelt, s. BGH, Urteil vom 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, juris, Rn. 13. Beachtlich ist insoweit, dass in der Regel mehr als unwesentliche Unfallschäden als solche zu einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs führen, der auch durch eine Instandsetzung nicht ausgeglichen werden kann.
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Entsprechende Umstände liegen hier aber nicht vor, denn die Klägerin rügt weder, dass das Fahrzeug ein Unfallwagen war, noch, dass durch die Mängel, die zu der Instandsetzung führten, ein merkantiler Minderwert des Fahrzeugs entstanden ist.
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Darauf, dass das Fahrzeug erst durch die Vornahme weiterer Arbeiten seitens der Beklagten in einen mangelfreien Zustand gebracht werden konnte, musste die Beklagte nicht hinweisen. Auf den 2018 abgeschlossenen Gebrauchtwagenkauf ist § 434 BGB in der bis 31.12.2021 geltenden Fassung anzuwenden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Mangelfreiheit des Kaufgegenstands war danach (insoweit nicht anders als heute) der Zeitpunkt des Gefahrübergangs und damit im Regelfall gemäß § 446 BGB der Zeitpunkt der Übergabe. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug aber auch auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin mangelfrei. Die Beklagte hat ihre Vertragspflichten damit objektiv und subjektiv erfüllt. Ob und welche Instandsetzungsarbeiten zur Erfüllung dieser Vertragspflichten zuvor erforderlich waren, musste die Beklagte der Klägerin nicht mitteilen. Eine Arglistanfechtung scheitert damit bereits am Fehlen eines Anfechtungsgrundes, sodass dahin stehen kann, ob die Anfechtungserklärung der Klägerin die Anfechtungsfrist nach § 124 BGB einhält und ob die erst nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags vorgenommenen Arbeiten überhaupt zu einer Anfechtung dieses Vertrages berechtigen können.
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2. Die Beklagte kann von der Klägerin auch nicht aus anderen Gründen eine Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Insbesondere kommt vorliegend ein Rücktritt von dem Kaufvertrag nach §§ 434, 437 Nr. 2, 440 BGB nicht in Betracht, denn weder besteht ein Mangel der Kaufsache, noch sind die sonstigen Rücktrittsvoraussetzungen von der Klägerin dargelegt.
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Da sich das erstinstanzliche Urteil somit im Ergebnis als zutreffend erweist, kann die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO nicht besteht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.