Titel:
Einstweilige Anordnung zur Absicherung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Vergabeentscheidung eines Bewerbers für einen Standplatz bei einem Volksfest, das als öffentliche Einrichtung von einer Gemeinde betrieben wird., Vergabeverfahren, Transparenzgebot, Ermessensfehler, Auswahlkriterien, Gleichbehandlungsgrundsatz, einstweiliger Rechtsschutz, Begründungspflicht, Transparenzgrundsatz im Verfahren auf Zulassung zu einem Volksfest.
Normenketten:
VwGO § 123
GO Art. 21 Abs. 1 S. 1
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung zur Absicherung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Vergabeentscheidung eines Bewerbers für einen Standplatz bei einem Volksfest, das als öffentliche Einrichtung von einer Gemeinde betrieben wird., Vergabeverfahren, Transparenzgebot, Ermessensfehler, Auswahlkriterien, Gleichbehandlungsgrundsatz, einstweiliger Rechtsschutz, Begründungspflicht, Transparenzgrundsatz im Verfahren auf Zulassung zu einem Volksfest.
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird unter vorläufiger Aufhebung ihres Bescheids vom 23.3.2026 (Ablehnung des Zulassungsantrags der Antragsteller mit ihrem Geschäft „Spezialitäten Imbiss“ zum A … Kirta 2026) verpflichtet, den Antrag der Antragsteller auf Zulassung zum A … Kirta 2026 mit ihrem Stand „Spezialitäten Imbiss“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig erneut zu verbescheiden.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.400,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragsteller begehren ihre vorläufige Zulassung zum A … Kirta 2026 mit einem Imbiss-Stand.
2
Die Antragsgegnerin veranstaltet jährlich den A … Kirta. Das Fest wird als öffentliche Einrichtung betrieben, wobei sowohl ortsansässige wie auch auswärtige Beschicker Zugang erhalten. Die Zulassung zum in der Zeit vom … …2026 bis … …2026 stattfindenden Kirta 2026 erfolgt nach den Vergabekriterien vom 8.11.2024. Nach Nr. 2.2 der Vergabekriterien sollen die Darstellungen und Angebote nach Art und Qualität, Ausstattung und Betriebsweise eine besondere Anziehungskraft ausüben. Um eine ausgewogene Besetzung zu erhalten, sollen auf dem A … Kirta nach dem Gestaltungswillen der Stadt neben den zwei Festzelten verschiedene Kategorien von Geschäften in bewährtem Umfang vertreten sein. Im Folgenden werden die erwünschten Geschäftskategorien aufgelistet (Hoch- und Rundfahrgeschäfte, Kinderfahrgeschäfte, Belustigungsgeschäfte, Schießbuden, Verlosung, Süßwaren und Kleinimbisse, Gastronomiebetriebe mit mehr als 100 Sitz- und Stehplätzen, Sonstiges). Ziel sei es, mindestens fünf Hoch- und Rundfahrgeschäfte und drei Kinderfahrgeschäfte zuzulassen. Die Anzahl der kleinen Geschäfte sowie der Imbisse variiere je nach Ergebnis des Zulassungsverfahrens für Hoch- und Rundfahrgeschäfte. Nach Nr. 3 der Vergabekriterien werden die Standplätze ausgeschrieben, wobei ein Termin für das Ende der Bewerbungsfrist bestimmt wird. Nach Eingang aller Bewerbungen und Sichtung der Angebote erstellt die Stadtverwaltung einen Konzeptvorschlag mit Entwurfsplanung über die genaue Einteilung des Festgeländes (vgl. dazu Nrn. 2 und 3 der Vergabekriterien). Gehen für eine Geschäftskategorie mehr Bewerbungen ein als nach dem Gestaltungskonzept Plätze zu vergeben sind, wird nach Nr. 6.2 der Vergabekriterien eine objektive Auswahl getroffen. Dabei werden folgende Haupt- und Unterkriterien berücksichtigt und bewertet:
|
Hauptkriterien
|
Unterkriterien
|
max.
Punkte
|
Gewichtung
|
|
Attraktivität
|
Gestaltung des Standes
|
5
|
zweifach
|
|
Beleuchtung des Standes
|
5
|
einfach
|
|
|
Besondere Anziehungskraft des Standes
|
5
|
zweifach
|
|
|
Umweltgerechter Betrieb
|
1
|
einfach
|
|
Persönliche Eignung des Betreibers
|
Persönliche Betriebsführung des Bewerbers
|
1
|
einfach
|
|
Durchführung und Sachkenntnis
|
1
|
einfach
|
|
|
Bisherige Zusammenarbeit
|
1
|
zweifach
|
3
Anhand der Angaben in den vorgelegten Unterlagen werden die einzelnen Kriterien mit Punkten bewertet und eine Rangliste erstellt. Je Unterkriterium werden maximal die angegebenen Höchstpunktewerte vergeben, wobei die Punkte für die Gestaltung des Standes, die besondere Anziehungskraft des Standes sowie die bisherige Zusammenarbeit doppelt gewichtet werden. Im Auswahlverfahren können auch vergaberelevante Umstände im Sinne der genannten Kriterien berücksichtigt werden, die sich nicht unmittelbar aus den Bewerbungsunterlagen ergeben, sondern dem Veranstalter anderweitig, etwa aus früheren Veranstaltungen, bekannt sind (vgl. dazu Nr. 6.2 der Vergabekriterien). Über die Vergabe der Standplätze entscheidet der Festausschuss (Nr. 6.1 der Vergabekriterien), wobei die Auswahl auf der Grundlage der von der Stadtverwaltung erstellten Detailplanung und gemäß der Wertungsreihenfolge der eingegangenen Bewerbungen erfolgt (Nr. 6.1 der Vergabekriterien). Die Zulassung erfolgt demnach mit Bescheid der Antragsgegnerin. Nicht berücksichtigten Bewerbern wird mit einfachem Brief die Nichtzulassung mitgeteilt (Nrn. 8.1 und 8.2 der Vergabekriterien).
4
Am 7.11.2025 bewarben sich die Antragsteller mit ihrem „Spezialitäten-Imbiss“ für die Teilnahme am Kirta 2026. Laut Bewerbung werden in dem Stand „1/2 m Bratwurst verschiedene Sorten, Gyros, Brunner‘s Würste, Pommes, Steak mit Zwiebeln, Getränke“ angeboten. Er wurde daher der Gruppe „Kleinimbisse“ zugeordnet, für die 48 Bewerbungen eingingen. Nach dem Konzept für den Kirta 2026, das in den vorgelegten Akten allerdings keinen Niederschlag gefunden hat, sind für die Kategorie „Kleinimbisse“ 16 Standplätze vorhanden, weshalb eine Auswahl aus den vorhandenen Bewerbungen durch den Festausschuss erfolgen musste.
5
Die Stadtverwaltung fertigte für alle fristgerecht eingegangenen Bewerbungen Vorschläge für eine Punktebewertung, die dem Festausschuss zum nichtöffentlichen Teil der Sitzung vom 12.3.2026 vorgelegt wurden. Nach dem von der Verwaltung zugrunde gelegten internen Bewertungsbogen, der dem Festausschuss in der Sitzung bekannt gegeben, aber bewusst nicht veröffentlicht wurde (vgl. Deckblatt zur Sammelmappe „Ausschreibung“ der Behördenakte), sind bei den Kriterien „Gestaltung des Standes“, „Beleuchtung des Standes“ und „besondere Anziehungskraft des Standes“ jeweils 5 Punkte zu vergeben, wenn die Anforderungen in herausragendem Maß erfüllt werden. 4 Punkte sind bei überdurchschnittlicher Erfüllung der Anforderungen zu vergeben und 3 Punkte, wenn die Anforderungen im Allgemeinen erfüllt sind. Weist die Erfüllung von Anforderungen Mängel auf, entspricht aber im Ganzen noch den Anforderungen, so sind 2 Punkte zu vergeben. Werden die Anforderungen nur noch mit Einschränkungen erfüllt, so erfolgt die Vergabe von 1 Punkt. Sind die Anforderungen nicht erfüllt, erhält ein Bewerber keinen Punkt. Bei den Kriterien „umweltgerechter Betrieb“, „persönliche Betriebsführung des Bewerbers“ sowie „Durchführung und Sachkenntnis“ wird jeweils 1 Punkt vergeben, wenn die Kriterien erfüllt sind. Beim Kriterium „bisherige Zusammenarbeit“ erfolgt die Vergabe von +1 Punkt, wenn der Bewerber bekannt und die Zusammenarbeit positiv ist und 0 Punkte, wenn der Bewerber unbekannt ist. -1 Punkt wird vergeben bei negativer Zusammenarbeit mit einem bekannten Bewerber. Die Bewertungskriterien „Gestaltung des Standes“, „besondere Anziehungskraft“ und „bisherige Zusammenarbeit“ werden zweifach gewertet.
6
Unter Zuhilfenahme des dargestellten Bewertungsbogens erarbeitete die Stadtverwaltung der Antragsgegnerin einen Bewertungsvorschlag. Danach erreichten die Antragsteller eine Gesamtpunktzahl von 16, während die drei Beigeladenen jeweils auf eine Punktzahl von 21 kamen. Der Bewertungsvorschlag war wie folgt:
|
|
Antragsteller
|
Beigel.
Zu 1)
|
Beigel zu 2)
|
Beigel.
zu 3)
|
|
Gestaltung des Standes
|
6
|
6
|
6
|
4
|
|
Beleuchtung des Standes
|
3
|
2
|
3
|
3
|
|
Besondere Anziehungskraft des Standes
|
6
|
10
|
10
|
10
|
|
Umweltgerechter Betrieb
|
1
|
1
|
1
|
0
|
|
Persönliche Betriebsführung des Bewerbers
|
1
|
1
|
0
|
1
|
|
Durchführung und Sachkenntnis
|
1
|
1
|
1
|
1
|
|
Bisherige Zusammenarbeit
|
- 2
|
0
|
0
|
2
|
|
Gesamt
|
16
|
21
|
21
|
21
|
7
Nach den sich in den vorgelegten Akten befindlichen Bewertungsbögen berücksichtigte die Verwaltung im Rahmen der vorgeschlagenen Punktevergabe bei den einzelnen Kriterien folgende Gesichtspunkte:
8
Bewertet wird die Gestaltung des Geschäftes/des Standes. Dabei wird die optische Aufmachung wie Bemalung, Effekte, themenbezogene Aufmachung, Verzierungen, Dekoration, Materialien, stimmiges Konzept, Gesamteindruck etc. bewertet. Ebenso spielt die optische Einfügung ins Gesamtkonzept eine Rolle. Wenn keine Fotos beigefügt wurden, ist dieser Punkt mit 0 Punkten zu bewerten.
9
Hier wird die Beleuchtung des Standes bewertet. Die Beleuchtung soll sich gut in das Gesamtkonzept des Standes einfügen und die Gestaltung des Standes hervorheben. Dabei ist auf eine geschmackvolle, besondere, nicht überladende Beleuchtung zu achten. Nicht erwünscht sind durchgehend blinkende Lichter.
Besondere Anziehungskraft des Standes:
10
Hier wird die Anziehungskraft des Geschäftes, Seltenheit, Produktangebot, Beliebtheit, Exklusivität bezogen auf den A … Kirta bewertet. Im Vordergrund steht hier, welche Anziehungskraft das Geschäft bzw. das Produktangebot auf die Besucher ausübt. Ein möglichst hohes Maß an Wirkung/Reiz (bspw. durch Art, Seltenheit, Sortiment, Beliebtheit, Exklusivität) oder weitere Attraktivitätsmerkmale werden positiv gewertet. Zudem werden die Art, Qualität und die Vielfalt des Unterhaltungs-, Leistung- und Produktangebots berücksichtigt.
11
Beiträge zum Umweltschutz werden positiv bewertet. Dazu zählen bspw. energieeffiziente Ausstattung und Beleuchtung, Recycling-Maßnahmen, Maßnahmen zur Vermeidung von Müll, eigene Leitlinien zum Umweltschutz, besonders umweltschonende Reinigungs- und Betriebsmittel, regionale Lieferanten, Kooperation mit sozialen Organisationen, etc. Ebenfalls werden Schulungen, Seminare, regelmäßige Kontrollen der Maßnahmen, etc. positiv bewertet.
Persönliche Betriebsführung des Bewerbers:
12
Positiv bewertet wird hier die persönliche Anwesenheit des Betreibers. Hierzu zählen auch Familienmitglieder.
Durchführung und Sachkenntnis:
13
Hier wird die Bereitschaft zu kundenfreundlichem Service, Qualitätsmanagement und Beschwerdemanagement bewertet. Positiv bewertet wird das Engagement des Bewerbers, die Organisation des Tagesgeschäftes sowie entsprechende Qualifikationen und Zusatzqualifikationen.
Bisherige Zusammenarbeit:
14
Hier wird bewertet, wie die bisherige Zusammenarbeit im Marktgeschehen untereinander als auch mit der Stadt zu beurteilen ist.
15
Ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Festausschusses vom 12.3.2026 wurde über die Vergabe der Standplätze im nichtöffentlichen Teil der Sitzung abgestimmt. Einleitend informierte der Ausschussvorsitzende über den aktuellen Stand der Klage der Antragsteller zur Zulassung zum Kirta 2025 mit ihrem Spezialitäten Imbiss. Der Vorsitzende führte dazu aus, das Verfahren sei noch schwebend.
16
Über die Zulassungen und Ablehnungen in der Gruppe der „Kleinimbisse“ wurde unter dem Tagesordnungspunkt 2.4.1 abgestimmt. Nach dem Vorschlag der Verwaltung hätten in der Gruppe „Kleinimbisse“ zunächst 17 Bewerber zugelassen werden sollen. Im Rahmen der Abstimmung über die einzelnen Geschäfte erachtete der Festausschuss jedoch die vorgeschlagene Punktzahl für das Geschäft „Spätzle Macher“, das nach dem Vorschlag der Verwaltung hätte zugelassen werden können, als zu hoch, setzte die Punktzahl herab und lehnte dessen Zulassung ab, ohne dass ein anderes Geschäft nachrückte. Bezüglich der Antragsteller und der drei Beigeladenen übernahm der Festausschuss die von der Verwaltung vorgeschlagenen Punktebewertungen ohne Änderungen. Die Beigeladenen belegten mit der Punktzahl von jeweils 21 die Plätze 14 bis 16 und wurden zum Kirta mit einem Stimmenverhältnis von 9:0 zugelassen. Die Antragsteller erreichten zusammen mit fünf anderen Bewerbern jeweils 16 Punkte und damit den Rang 36. Sie wurden mit ihrem Geschäft mit 9:0 Stimmen vom Festausschuss abgelehnt.
17
Die Ablehnungsentscheidung wurde den Antragstellern mit Bescheid vom 23.3.2026 mitgeteilt. In der Kategorie Kleinimbisse seien 16 Standplätze zu vergeben gewesen. 48 Bewerbungen seien eingegangen. Die Antragsteller hätten 16 Punkte erreicht, während der letzte der zugelassenen Bewerber 21 Punkte erreicht habe.
18
Am 21.4.2026 ließen die Antragsteller Verpflichtungsklage erheben mit dem Ziel, ihre Zulassung zum Kirta 2026 zu erreichen. Diese wird unter dem Az. RN 5 K 26.1087 geführt. Zugleich beantragten sie die Aufhebung des Bescheids der Antragsgegnerin mit unbekanntem Datum, mit dem der letzte Konkurrenzbetreiber in der Kategorie Kleinimbisse zur Teilnahme am A … Kirta zugelassen wurde. Nach Akteneinsicht werde die Klage weiter begründet.
19
Am 12.6.2026 beantragten sie darüber hinaus den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel ihrer vorläufigen Zulassung zum Kirta 2026. Bei Erschöpfung der Platzkapazität bestehe ein subjektivöffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens, wobei insbesondere der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachtet werden müsse.
20
Die Vergabe von nur 3 Punkten für die Gestaltung des Standes sei nicht sachgerecht. Diesbezüglich wären 5 Punkte sachgerecht gewesen. Die vergebene Punktzahl sei weder transparent noch nachvollziehbar begründet worden. Die Bewertung sei insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Antragsteller in ihrer Bewerbung dargelegt hätten, eine neue flammenhemmende Dachplane und eine neue Leuchtreklame für die Saison 2026 angeschafft zu haben. Der Gesamteindruck des Standes sei sehr gut. Zu erwähnen sei schließlich, dass die Antragsteller im Vorjahr 20 Punkte erreicht und nur knapp keine Zusage erhalten hätten. Trotz neuer Investitionen erreiche man nunmehr nur eine Punktzahl von 16.
21
Ebenso sei die Bewertung der besonderen Anziehungskraft des Standes mit lediglich 3 Punkten rechtswidrig. Hier seien 4 Punkte sachgerecht. Bei diesem Kriterium stehe im Vordergrund, welche Anziehungskraft ein Geschäft bzw. das Produktangebot auf die Besucher ausübe. Der Spezialitäten-Imbiss befinde sich seit mindestens 25 Jahren auf dem A … Kirta und habe eine große Stammkundschaft. Bereits aufgrund der Nichtzulassung im Vorjahr seien die Antragsteller von einer Vielzahl von Stammgästen gefragt worden, warum der Imbiss nicht mehr beim Kirta zu finden sei. Das Geschäft sei vermisst worden, was Ausdruck seiner großen Beliebtheit sei. Als herausragendes Produkt sei die 1/2-Meter-Bratwurst zu nennen, welche die Antragsteller als Erste auf den Kirta gebracht hätten und die von der Kundschaft hervorragend angenommen worden sei.
22
Auch die Bewertung der Zusammenarbeit mit -2 Punkten sei rechtswidrig. Die Antragsteller würden das Fest bereits seit mindestens 25 Jahren beschicken und in diesem langen Zeitraum habe es mit der Stadtverwaltung oder dem Festausschuss keine Streitigkeiten gegeben. Erst nachdem die Antragsteller aufgrund der letztjährigen Ablehnung ein Klageverfahren eingeleitet hätten, welches jedoch bereits beendet worden sei, habe es Diskrepanzen gegeben. Das Klageverfahren habe die Stadtverwaltung so verärgert, dass es nun zu dieser negativen Bewertung gekommen sei, die der Festausschuss übernommen habe. Dass das Klageverfahren negativ bei der Bewertung eingeflossen sei, zeige sich einerseits darin, dass der Festausschussvorsitzende zu Beginn der Sitzung festgestellt habe, dass das Klageverfahren noch schwebend sei. Dies sei jedoch unrichtig gewesen, da der damalige Prozessbevollmächtigte die Klage bereits am 1.12.2025 zurückgenommen habe. Das Verwaltungsgericht habe das Verfahren mit Beschluss vom 4.12.2025 eingestellt. Außerdem habe der Festausschussvorsitzende – ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung – gegenüber Herrn B … sen. und dessen Frau geäußert, der Grund für die Absage der Antragsteller sei der Umstand, dass gegen die Nichtzulassung im Vorjahr geklagt worden sei. Zur Bestätigung der Aussage des Festausschussvorsitzenden legten die Antragsteller eine von Herrn B … sen. und dessen Ehefrau unterzeichnete eidesstattliche Versicherung vor. Die Berücksichtigung eines früheren Gerichtsverfahrens als negatives Auswahlkriterium verletze die Antragsteller in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Wahrnehmung von Verfassungsrechten könne nicht als Malus in das laufende Vergabeverfahren einfließen. Durch ein in der Vergangenheit angestrengtes Gerichtsverfahren werde darüber hinaus auch das Vertrauensverhältnis zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin nicht zerrüttet. Die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage berühre die Zuverlässigkeit eines Schaustellers nicht.
23
Eine Rolle habe wohl auch gespielt, dass die Antragsteller ihrer Enttäuschung über die Nichtzulassung Ausdruck verliehen haben. In einem Parallelverfahren, in dem es um die Zulassung eines Autoscooters der Antragsteller gehe, werde sogar von einer „üblen Nachrede“ gesprochen. Es sei zwar zutreffend, dass die Antragsteller in einer örtlichen Zeitung eine Anzeige geschaltet hätten. Darin werde aber keine Kritik gegenüber dem Festausschuss oder der Antragsgegnerin geübt. Die Angaben in der Zeitungsanzeige seien von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt und hätten daher nicht in die Bewertung des Imbiss-Standes durch den Festausschuss einfließen dürfen, was jedoch ausweislich der Sitzungsniederschrift der Fall sei.
24
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragsteller mit ihrem Spezialitäten Imbiss vorläufig zum A … Kirta 2026 zuzulassen,
25
Die Antragsgegnerin beantragt,
26
Der Antrag laufe auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, die in der Hauptsache nicht mehr korrigierbar sei. Dem Festausschuss sei eine nach Gesamtpunktzahl sortierte Liste vorgelegt worden, die vom Ausschuss diskutiert worden sei. Über jeden einzelnen Bewerber sei einzeln beschlossen worden. Aufgrund der erzielten Punktzahl seien die Antragsteller abgelehnt worden. Den Antragstellern sei es insoweit ergangen, wie zahlreichen anderen, ebenfalls langjährig vertretenen Beschickern. Im Hinblick auf das Kriterium „Gestaltung des Standes“ habe der Festausschuss 3 Punkte vergeben (doppelt gewichtet: 6 Punkte). Das Kriterium habe damit „im Allgemeinen als erfüllt“ gegolten. Die Einschätzung, dass der von einer Zeltplane bedeckte Stand nicht mit den optisch hochwertig gestalteten Hütten (u.a. mit nachgebildeten Dacheindeckung, aufwendiger Dekoration und stimmigem Gesamtkonzept) vergleichbar sei, sei bereits bei der Auswahlentscheidung für den Kirta 2025 ausführlich diskutiert worden. Die entsprechenden Erwägungen seien auch für die jetzige Ausschreibung zugrunde gelegt worden. Bezüglich der Kategorie „besondere Anziehungskraft“ sei bei der Vergabe der ebenfalls durchschnittlichen Bewertung berücksichtigt worden, dass es mehrere Bewerber mit sehr ähnlichem Konzept gebe, zu denen der Stand der Antragsteller keine überdurchschnittliche Exklusivität oder Seltenheit aufweise. Bezüglich der Bewertung der „bisherigen Zusammenarbeit“ sei eingeflossen, dass die Antragsteller über Wochen hinweg gegenüber Stadträten, anderen Kommunalpolitikern, Verwaltung und Dritten vielfach in herabsetzender Weise über Verwaltung und Festausschuss gesprochen und damit das Vertrauensverhältnis schwer belastet hätten. Insoweit sei auf ein beigefügtes Erinnerungsprotokoll zu verweisen.
27
Die Klageeinreichung im letzten Jahr sei natürlich nicht negativ bewertet worden. Die Rechtswahrung sei den Antragstellern unbenommen. Selbst wenn hierzu tatsächlich ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin eine andere Aussage getroffen haben würde, sei dies als irrelevante Interpretation der intrinsischen Überlegungen der entscheidenden Festausschussmitglieder zu bewerten und damit unerheblich.
28
Die Antragsgegnerin verweist zudem auf eine Stellungnahme der bei der Antragsgegnerin zuständigen Sachbearbeiterin, die sie vorgelegt hat und auf die Bezug genommen wird.
29
Erst nach Vorlage der Behördenakten stellte sich heraus, dass die letzten drei der zugelassenen Bewerber die gleiche Punktzahl von 21 Punkten aufweisen. Das Gericht hat daher bei den Antragstellern nachgefragt, gegen welchen der Mitbewerber sich die erhobene Anfechtungsklage richten soll. Mit Schreiben vom 23.6.2026 hat die Antragstellerseite mitgeteilt, dass alle drei Zulassungen angefochten werden. Diese drei Anfechtungsklagen werden unter den Az. RN 5 K 26.1732, RN 5 K 26.1733 und RN 5 K 26.1734 geführt. Darüber hinaus hat das Gericht die Konkurrenten, deren Zulassungen angefochten wurden, zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladenen haben sich im Verfahren nicht geäußert.
30
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im Hauptsachesowie im Eilrechtschutzverfahren und auf die Akten der Antragsgegnerin, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.
31
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Er ist zulässig und auch begründet. Die Antragsgegnerin hat den Anspruch der Antragsteller auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt. Dieser Anspruch kann im Wege einer einstweiligen Anordnung abgesichert werden. Die Antragsteller beantragen vorliegend zwar ihre einstweilige Zulassung zum A … Kirta. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Gericht allerdings nicht an den Antrag eines Antragstellers gebunden. Es entscheidet vielmehr gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
32
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Vorliegend begehren die Antragsteller eine Regelungsanordnung, da sie eine Erweiterung ihrer aktuellen Rechtsposition anstreben.
33
1. Die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt – neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen – voraus, dass sowohl ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) als auch ein Anordnungsanspruch geltend gemacht sind. Deshalb muss es jedenfalls denkbar erscheinen, dass der durch die begehrte einstweilige Anordnung vorläufig zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) bestehen und glaubhaft gemacht werden können (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Andernfalls fehlt die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, VwGO § 123 Rn. 107).
34
a) Im Hinblick darauf, dass der Kirta 2026 bereits am … …2026 beginnt, bestehen in Bezug auf die Geltendmachung der Notwendigkeit (Eilbedürftigkeit) einer vorläufigen Regelung keine Bedenken; denn ein Anordnungsanspruch könnte im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens nicht mehr rechtzeitig durchgesetzt werden. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG wäre der Erlass einer einstweiligen Anordnung folglich nötig, um einen bestehenden Zulassungsanspruch oder auch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durchzusetzen.
35
b) Ein entsprechender Anspruch kann sich hier nur aus Art. 21 GO ergeben; denn der A … Kirta wird von der Antragsgegnerin als öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 GO betrieben. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Diesen Anspruch hat die Gemeinde in Nr. 1.3 der Vergabekriterien auf auswärtige Beschicker ausgeweitet. Der Zulassungsanspruch nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO ist jedoch begrenzt durch die tatsächlichen Platzkapazitäten des Veranstaltungsortes. Ein Antragsteller kann nicht verlangen, dass zusätzliche Kapazitäten geschaffen werden. Der Anspruch stößt also an seine Grenzen, soweit die verfügbaren Standplätze bereits anderweitig vergeben sind. Eine Kapazitätsbeschränkung kann sich nicht nur aufgrund der Größe des Festplatzes, sondern auch daraus ergeben, dass die Gemeinde die Kapazität dadurch beschränkt, dass sie die Anzahl der für jeden Geschäftstyp zugelassenen Beschicker (Hochfahrgeschäfte, Kinderfahrgeschäfte, Schießbuden, Imbisse etc.) begrenzt (vgl. Glaser in: Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, 35. EL Mai 2025, Art. 21 GO Rn. 49 m.w.N.). Die Festlegung der Anzahl der für jeden Geschäftstyp vorgesehenen Geschäfte muss nicht schon im Voraus in der Ausschreibung für die Veranstaltung eines Volksfestes getroffen worden sein. Diese Festlegung kann auch erst im Laufe des Auswahlverfahrens, etwa nach Sichtung der eingegangenen Bewerbungen, getroffen werden (vgl. VGH BW, U.v. 1.10.2009 – 6 S 99/09 – juris Rn. 26).
36
Hier trägt die Antragsgegnerin vor, 16 Standplätze für die Kategorie Kleinimbisse zur Verfügung zu haben, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist und von den Beteiligten auch nicht gerügt oder bestritten wird. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, wie diese Zahl der Standplätze zustande kommt; denn im ursprünglich seitens der Verwaltung erstellten und dem Festausschuss unterbreiteten Bewertungsvorschlag für die Punktevergabe in der Kategorie Kleinimbisse waren 17 Geschäfte aufgelistet, deren Zulassung vorgeschlagen wurde, was durch eine grüne Einfärbung in der Vorschlagsliste zum Ausdruck kommt. Nachdem eines dieser Geschäfte vom Festausschuss schlechter bewertet wurde, als von der Verwaltung vorgeschlagen, wurde dieses Geschäft – wohl ersatzlos – nicht zugelassen. Nachdem jedoch die Antragsgegnerin bei der Festlegung der Platzkapazitäten für die einzelnen Geschäftskategorien einen weiten Spielraum hat, geht das Gericht davon aus, dass nunmehr tatsächlich keine Kapazitäten mehr vorhanden sind. Nachdem nämlich die Vergabeentscheidung im Festausschuss getroffen worden ist, wurden in der Folge 16 Bewerber innerhalb der Kategorie Kleinimbisse zugelassen. Zwar befinden sich in den seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Akten für die Beigeladenen keine Zulassungsbescheide. Auf dem jeweiligen Deckblatt der Bewerbungsunterlagen findet sich jedoch eine Art Steckbrief für jede einzelne Bewerbung, aus dem sich ergibt, ob der Bewerber zugelassen wurde, wie viele Punkte er erzielt hat und welche Korrespondenz mit dem jeweiligen Bewerber geführt worden ist. Bei dem Stichpunkt „Korrespondenz“ ist bei den Beigeladenen jeweils ausgeführt, dass am 20.4.2026 ein Brief mit dem Vertrag zum A … Kirta 2026 versendet worden ist. Das Gericht geht daher davon aus, dass diese Vertragsübermittlung zugleich die konkludente Zulassung zum Kirta 2026 beinhaltete. Nach alledem wird deutlich, dass im Hauptsacheverfahren allein ein Antrag auf Zulassung nicht ausreichend ist, um den Antragstellern die angestrebte Rechtsposition einzuräumen. Vielmehr ist es zusätzlich erforderlich, dass einem zugelassenen Mitbewerber seine Rechtsposition entzogen wird, was durch eine flankierende Anfechtungsklage erreicht werden kann (BayVGH, B.v. 12.7.2010 – 4 CE 10.1535 – juris Rn. 13 m.w.N. und unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 14.1.2004 – 1 BvR 506/03 – juris; OVG RhPf, B.v. 5.6.1996 – 7 B 13530/95 – juris Rn. 13). Ohne eine solche flankierende Klage würde dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Vorliegend haben die Antragsteller gegen die Zulassungen der Beigeladenen Anfechtungsklagen mit der Folge erhoben, dass diesen Klagen gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. Die bezüglich der Beigeladenen getroffenen Zulassungsentscheidungen sind damit nicht mehr vollziehbar, weshalb den Antragstellern die Erschöpfung der Platzkapazitäten nicht entgegengehalten werden kann.
37
Im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags ist weiterhin problematisch, dass sich der Zulassungsanspruch nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO in einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung umwandelt, wenn die Anzahl der Bewerber in einer Geschäftskategorie größer ist als die sich aus dem Vergabekonzept ergebende Platzkapazität (BVerwG, B.v. 24.6.2011 – 8 B 31.11 – juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 11.11.2013 – 4 B 13.1135 – juris Rn. 23; VG Regensburg, B.v. 22.7.2019 – RO 5 K 19.26 – juris Rn. 62). Abgesehen von einer hier nicht vorliegenden Ermessensreduzierung auf Null kann es somit im Hauptsacheverfahren bei einem festgestellten Ermessensfehlgebrauch nicht zu einer Verpflichtung der Antragsgegnerin kommen, die Antragsteller zum Kirta zuzulassen. Vielmehr wäre in einem solchen Fall im Hauptsacheverfahren gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO lediglich die Verpflichtung der Antragsgegnerin auszusprechen, die Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
38
Eine antragsgemäße Verpflichtung der Antragsgegnerin im Eilrechtsschutzverfahren zur vorläufigen Zulassung der Antragsteller zum A … Kirta 2026 würde daher dazu führen, dass die Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mehr zugesprochen bekommen würden, als sie im Hauptsacheverfahren erreichen könnten. Aus diesem Grund werden zu dieser Fallkonstellation mehrere Auffassungen vertreten, die zum Teil so weit gehen, dass bei Ermessensentscheidungen einstweilige Anordnungen nur erlassen werden könnten, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Komme in der Hauptsache dagegen lediglich ein Verbescheidungsurteil infrage, sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig (vgl. zum Streitstand: Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, VwGO § 123 Rn. 158 ff.; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 123 Rn. 106 ff.; Happ/Käß in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 66; VG Regensburg, B.v. 23.4.2013 – RO 5 E 13.536 – juris Rn. 35 ff.). Diese Auffassung übersieht jedoch das subjektive Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung in seiner Bedeutung für § 123 Abs. 1 VwGO. Nicht nur der vollinhaltlich gegebene Leistungsanspruch, sondern auch der Anspruch auf ermessensfehlerfreie behördliche Entscheidung muss im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähig sein. Dieser Anspruch ist – prozessrechtlich gewendet – der Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO. Tritt ein Anordnungsgrund hinzu, muss das gefährdete Recht zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes auch mittels einstweiliger Anordnung gesichert werden können.
39
Wie dies geschieht, beantwortet § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht nach freiem Ermessen bestimmt, welche Anordnung zur Erreichung des Sicherungszwecks erforderlich ist. Insoweit geht es um eine Frage des Anordnungsinhalts. Im Ausgangspunkt muss somit zwischen den Anordnungsvoraussetzungen und dem Inhalt der einstweiligen Anordnung unterschieden werden. Auf der Grundlage dieser Differenzierung (§ 123 Abs. 1 VwGO einerseits, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO andererseits) besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung sicherungsfähig ist (so ausdrücklich: Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, VwGO § 123 Rn. 160). Schon im Interesse der Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs. 4 GG) ist dies nach Auffassung des Gerichts verfassungsrechtlich geboten, wobei in der Literatur zum Teil sogar eine Überschreitung des in der Hauptsache Erreichbaren für zulässig erachtet wird (vgl. etwa: Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 123 Rn. 106 ff.; Happ/Käß in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 66; Kuhla in: BeckOK VwGO, 77. Ed. 1.7.2025, § 123 Rn. 158; vgl. zur Sicherungsfähigkeit des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus der Rspr. BayVGH, B.v. 6.12.2021 – 12 CE 21.2846 – juris Rn. 2; B.v. 16.12.1996 – 12 CE 95.2728 – juris Rn. 32; HessVGH, B.v. 28.5.2019 – 8 B 1087/19 – juris Rn. 46; OVG NW, B.v. 20.1.2019 – 15 B 624/18 – juris Rn. 62 ff., insb. 67, 68 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr.).
40
Nach alledem ist der Antrag zulässig.
41
2. Der Antrag ist auch begründet. Die Antragsgegnerin hat den Anspruch der Antragsteller auf ermessensfehlerfreie Entscheidung noch nicht in rechtmäßiger Weise erfüllt; denn sie hat den im Rahmen der Vergabeentscheidung zu beachtenden Transparenzgrundsatz nicht beachtet.
42
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn ein Anordnungsgrund (Dringlichkeit) und ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind, §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO. Bereits oben (1. b)) wurde ausgeführt, dass es sich bei dem zu sichernden Anspruch um das subjektive Recht der Antragsteller auf eine ermessensfehlerfreie Vergabeentscheidung nach Art. 21 Abs. 1 GO handelt und nicht um den Anspruch auf Zulassung zum Kirta, der nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null gegeben wäre. Dieser Anspruch kann – sofern er noch nicht erfüllt ist – dadurch abgesichert werden, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, (vorläufig) erneut über den Zulassungsantrag der Antragsteller zu entscheiden, was eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 10 C 9.12 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 22.11.2018 – 4 CE 18.2417 – juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 2.6.2021 – 8 B 1967/20 – juris Rn. 7; B.v. 2.11.2017 – 4 B 891/17 – juris Rn. 37).
43
a) Eine besondere Dringlichkeit ergibt sich vorliegend schon aus dem Umstand, dass der A … Kirta bereits am … …2026 beginnt. Die Antragsteller haben daher im Rahmen des Gebots der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) einen Anspruch auf eine rechtzeitige Gerichtsentscheidung zur Sache. Da die Entscheidung im bereits eingeleiteten Klageverfahren zu spät käme, bleibt den Antragstellern nur der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, um ihre Rechte wirkungsvoll geltend zu machen (vgl. VG Augsburg, B.v. 8.7.2013 – Au 7 E 13.907 – juris Rn. 13). Ferner würden den Antragstellern ohne eine Vorwegnahme der Hauptsache schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten. Insoweit ist zu bedenken, dass die Antragsteller zur Durchsetzung ihres Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ihren Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung durchsetzen wollen. Würde dieser Anspruch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erfüllt, könnte die erstrebte inhaltliche Überprüfung der gemeindlichen Entscheidung vor Durchführung des Kirta nicht erreicht werden. Die Antragsteller wären dann auf eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage oder eines eventuell bestehenden Schadensersatzanspruchs zu verweisen, was aber nicht zur Beseitigung der Grundrechtsverletzung führt. Zu bedenken ist auch, dass Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formale Recht gewährleistet, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Dieser muss die vollständige Nachprüfung des angegriffenen Hoheitsaktes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht durch ein Gericht ermöglichen. Bezogen auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebietet das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes – vor allem, wenn Grundrechte eines Rechtsschutzsuchenden betroffen sind – der Schaffung vollendeter Tatsachen so weit wie möglich zuvorzukommen, die im Falle der endgültigen Feststellung der Rechtswidrigkeit des hoheitlichen Handelns nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfG, B.v. 15.8.2002 – 1 BvR 1790/00 – juris Rn. 9; VG Oldenburg, B.v. 1.7.2004 – 12 B 1203/05 – juris Rn. 23).
44
Ein Anordnungsgrund ist nach alledem gegeben.
45
b) Darüber hinaus ist auch ein Anordnungsanspruch mit dem bei einer Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit gegeben. Bei der Zulassung von Bewerbern zu einer öffentlichen Einrichtung sind die Gemeinden zur Gleichbehandlung aller Bewerber gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, 118 Abs. 1 BV verpflichtet. Jeder Bewerber hat danach ein subjektivöffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens; er kann verlangen, dass die Entscheidung nach sachlichen Kriterien unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes getroffen wird. Die bei der Zulassung zum Kirta von der Antragsgegnerin bereits vorgenommene Auswahlentscheidung ist vom Verwaltungsgericht grundsätzlich nur sehr eingeschränkt im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO überprüfbar. Das Gericht kann danach lediglich überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Hinsichtlich der konkreten Bewertung der einzelnen Bewerbung ist der Prüfungsumfang des Gerichts naturgemäß vor allem bei den subjektiven Aspekten der Bewertung (z.B. der Beurteilung von Begriffen wie „Attraktivität“, „Gestaltung des Standes“ oder „besondere Anziehungskraft des Standes“) stark eingeschränkt. Die Erfüllung der Vergabekriterien einer Bewerbung ist daher vom Gericht aufgrund des Einschätzungsspielraums der Antragsgegnerin lediglich auf ein pflichtgemäßes Verwaltungshandeln dahingehend zu überprüfen, ob die Bewertung nachvollziehbar und schlüssig erfolgte, das heißt, ob die Beurteilung aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob gegen Denkgesetze oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verstoßen worden ist, ob sachwidrige Erwägungen angestellt oder ob Verfahrensfehler gemacht worden sind. Das Verwaltungshandeln der auswählenden Behörde muss dabei transparent und nachvollziehbar sein (BayVGH, U.v. 11.11.2013 – 4 B 13.1135 – juris Rn. 23; NdsOVG U.v. 16.5.2012 – 7 LB 52/11 – juris Rn. 27; NdsOVG, B.v. 13.6.2012 – 7 LA 77/10 – juris Rn. 2; Glaser in: Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, 35. EL Mai 2025, Art. 21 Rn. 52 m.w.N.).
46
Um die Einhaltung der Auswahlkriterien sicherzustellen und auch um die dargestellte (eingeschränkte) Überprüfung der Auswahlentscheidung durch das Verwaltungsgericht zu gewährleisten, kommt dem Gebot der transparenten Verfahrensgestaltung eine besondere Bedeutung zu. Dementsprechend müssen nicht nur die Kriterien, von denen sich eine Behörde bei den Zulassungsentscheidungen leiten lässt, transparent und nachvollziehbar sein, sondern auch der konkrete Auswahlvorgang selbst muss diesen Erfordernissen genügen (BayVGH, B.v. 12.8.2013 – 22 CE 13.970 – juris Rn. 31; OVG Bremen, B.v. 16.10.2025 – 1 B 267/25 – juris Rn. 11; NdsOVG, B.v. 17.11.2009 – 7 ME 116/09 – juris Rn. 7; VG Gelsenkirchen, B.v. 9.6.2008 – 7 L 581/08 – juris Rn. 14; VG Gießen, B.v. 16.10.2009 – 8 L 2486/09.GI – juris Rn. 10; VG Oldenburg, B.v. 20.6.2013 – 12 B 5090/13 – juris Rn. 21). Zu einer fairen Verfahrensgestaltung gehört auch, dass behördliche Vergaberichtlinien transparent sind und den Bewerbern so rechtzeitig bekanntgegeben werden, dass sie sich darauf einstellen können. Behördeninterne Vermerke einzelner Sachbearbeiter, die von der Verwaltungsspitze erlassene Richtlinien „ergänzen“ oder „neufassen“ sollen, genügen dem Transparenzgebot regelmäßig nicht. Die bei der Ablehnung einer beantragten Zulassung erforderliche Ermessensbegründung (Art. 39, 40 BayVwVfG) ist dem erfolglosen Bewerber rechtzeitig, grundsätzlich spätestens mit dem Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu geben (NdsOVG, B.v. 5.8.2009 – 7 ME 80/09 – juris Rn. 3; B.v. 17.11.2009 – 7 ME 116/09 – juris Rn. 7).
47
Mit den dargestellten Anforderungen an die Transparenz der zu treffenden Vergabeentscheidung lassen sich weder das von der Antragsgegnerin praktizierte Vergabeverfahren (dazu sogleich aa)) noch die den Antragstellern bekannt gegebene Ablehnungsentscheidung (vgl. dazu bb)) in Einklang bringen, weshalb die getroffene Entscheidung mit einem Ermessensfehler behaftet ist. Insbesondere ist es nicht auszuschließen, dass die Vergabeentscheidung bei Beachtung des Transparenzgebots anders ausgefallen wäre.
48
aa) Grundsätzlich hält das Gericht die von der Antragsgegnerin herangezogenen Auswahlkriterien (Attraktivität, d.h. Gestaltung des Standes, Beleuchtung des Standes, besondere Anziehungskraft des Standes und umweltgerechter Betrieb sowie persönliche Eignung des Betreibers, d.h. persönliche Betriebsführung des Bewerbers, Durchführung und Sachkenntnis, bisherige Zusammenarbeit) für ausreichend. In den Vergabekriterien, die vor Bewerbungsschluss von den Schaustellern eingesehen werden können, werden diese für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Kriterien aufgelistet. Darüber hinaus wird angegeben, mit welcher maximalen Punktezahl die einzelnen Kriterien bewertet werden können und dass einige (und welche) der Kriterien doppelt zählen. Diese Vorgehensweise und die Bepunktung sind aus Sicht des Gerichts vom Grundsatz her nicht zu beanstanden.
49
(1) Problematisch erscheint der zur Entscheidung berufenen Kammer jedoch, dass der interne Bewertungsbogen, der seitens der Verwaltung der Antragsgegnerin ausgefüllt wird und dem Festausschuss als Entscheidungsgrundlage dient, weitere Unterkriterien enthält. Dies ist zur Präzisierung der einzelnen Bewertungskriterien zwar sehr sinnvoll. Dem Transparenzgebot widerspricht es jedoch, dass diese im Bewertungsbogen enthaltenen Bewertungshilfen dem einzelnen Bewerber bewusst nicht bekannt gegeben wurden. So wird beispielsweise im Bewertungsbogen erläutert, dass sich die Beleuchtung eines Standes gut in das Gesamtkonzept des Standes einfügen und die Gestaltung des Standes hervorheben soll. Es sei auf eine geschmackvolle, besondere, nicht überladene Beleuchtung zu achten. Nicht erwünscht seien durchgehend blinkende Lichter. Diese Einzelkriterien erfährt ein Bewerber vor seiner Bewerbung nicht, was aber gerade für eine erfolgreiche Bewerbung ausschlaggebend sein kann. Wenn ein potentieller Beschicker von vorneherein weiß, dass beispielsweise eine blinkende Beleuchtung unerwünscht ist – im Rahmen einer anderen Veranstaltung mag vielleicht genau das Gegenteil gelten – kann er sich hierauf einstellen und seinen Stand bereits vorab entsprechend ausrüsten (vgl. NdsOVG, B.v. 17.11.2009 – 7 ME 116/09 – juris Rn. 7). Gleiches gilt für alle anderen Attraktivitätskriterien (Gestaltung des Standes, besondere Anziehungskraft des Standes, umweltgerechter Betrieb), deren Anforderungsprofil im Einzelnen erst im Bewertungsbogen ersichtlich wird, der den Bewerbern aber zu keiner Zeit zur Kenntnis gegeben wurde.
50
Entsprechend intransparent ist die vorgenommene Punkteabstufung. Auch sie wird nur im Bewertungsbogen der Verwaltung erklärt und ist weder aus der Ausschreibung zum Kirta 2026 noch aus den veröffentlichten Vergabekriterien ersichtlich. So ergibt sich erst aus dem Bewertungsbogen, dass 3 Punkte vergeben werden, wenn die Anforderungen „im Allgemeinen erfüllt“ werden. 4 bzw. 5 Punkte werden vergeben, wenn die Anforderungen „überdurchschnittlich“ oder gar „in herausragendem Maße“ erfüllt sind. Hier zeigt es sich, dass die Vergabe von 3 Punkten noch nicht bedeutet, dass der betroffene Bewerber die Vergabekriterien (zum Teil) nicht erfüllt, was ein unvoreingenommener Beobachter und insbesondere auch ein nicht berücksichtigter Bewerber denken könnten.
51
(2) Im Ergebnis wurden somit alle in den Vergabekriterien genannten Vergabemerkmale durch die Verwaltung näher präzisiert und den Vorschlägen für die Vergabeentscheidungen zugrunde gelegt, die dann in einer Vielzahl von Fällen vom Festausschuss übernommen wurden. Das Gericht hält diese Vorgehensweise aus Transparenzgesichtspunkten für unzulässig, zumal sich die Frage stellt, ob der Festausschuss als zuständiges Organ für die Vergabeentscheidung überhaupt noch eine eigene Entscheidung getroffen hat. Es ist nämlich aus Sicht des Gerichts anzuzweifeln, dass sich die Festausschussmitglieder in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit ein zutreffendes Bild von den vorliegenden Bewerbungen und deren Bewertung machen konnten. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass laut der Niederschrift über die Ausschusssitzung vom 12.3.2026 insgesamt 254 Bewerbungen in allen Geschäftskategorien abzuhandeln waren. Davon gab es alleine 48 Bewerbungen im Bereich der Kategorie „Kleinimbisse“. Aus dem Sitzungsprotokoll geht hervor, dass eine Einzelabstimmung über alle Bewerbungen stattgefunden hat. Die Bewerbungsunterlagen waren vor Ort und konnten von den Mitgliedern des Festausschusses eingesehen werden. Zur Beurteilung der Bewerbungen wurden diese seitens der Verwaltung vorab nach den Kriterien des (den Bewerbern unbekannten) Bewertungsbogens bewertet und es wurden Listen erstellt, die nach den jeweils erreichten Punktezahlen sortiert wurden. In der Folge wurde dann über jede einzelne Bewerbung abgestimmt.
52
Bedenkt man, dass die gesamte Ausschusssitzung lediglich 2 Stunden und 55 Minuten (= 175 Minuten) gedauert hat und dass vor dem Beginn der eigentlichen Abstimmung noch verschiedene Informationen durch den Festausschussvorsitzenden gegeben worden sind, so wird deutlich, dass der Festausschuss für jede einzelne Bewerbung im Schnitt weniger als 40 Sekunden Zeit zur Verfügung hatte, um diese zu diskutieren und darüber abzustimmen. Dementsprechend konnte die Abstimmung lediglich im „Schnelldurchgang“ stattfinden. In den allermeisten der Fälle erfolgte dann offenbar auch nur eine kritiklose Übernahme des Verwaltungsvorschlags, was dadurch zum Ausdruck kommt, dass in den allermeisten Fällen der Vorschlag der Verwaltung mit 9:0 Stimmen vom Festausschuss übernommen worden ist. Dabei ist der Antragsgegnerin durchaus zuzugeben, dass in Einzelfällen von der Entscheidung der Verwaltung abgewichen worden ist. Gleichwohl erscheint es dem Gericht nicht nachvollziehbar, dass ein derartiges Verfahren dem Grundsatz der Transparenz hinreichend Rechnung trägt (vgl. dazu auch: BayVGH, B.v. 12.8.2013 – 22 CE 13.970 – juris Rn. 31), zumal ja auch der Festausschuss mangels Begründung der Punktevergabe durch die Verwaltung nicht auf Anhieb erkennen konnte, aufgrund welcher Umstände die vorgeschlagene Bewertung der verschiedenen Bewerber bezüglich der einzelnen Kriterien zustande gekommen ist. Auch dem Festausschuss wurden lediglich die von der Verwaltung vorgeschlagene Punktzahl bei den einzelnen Bewertungskriterien und die sich dann ergebende Gesamtpunktzahl mitgeteilt. Im Ergebnis konnte damit auch der Festausschuss nur eine intransparente Bewertung übernehmen.
53
(3) Mit den Vergabekriterien steht es darüber hinaus nicht im Einklang, dass bei der Bewertung der persönlichen Eignung eines Betreibers im Rahmen des Kriteriums „bisherige Zusammenarbeit“ ein Punktabzug erfolgen kann. Nach dem von der Verwaltung herangezogenen Bewertungsbogen erfolgt die Vergabe von +1 Punkt, wenn ein Bewerber bekannt ist und die Zusammenarbeit positiv war, 0 Punkte bei unbekannten Bewerbern und von -1 Punkt bei bekannten Bewerbern mit negativer Zusammenarbeit. Ein derartiger Punktabzug, der sich auf die in anderen Beurteilungsmerkmalen erzielte Punktzahl negativ auswirkt, ist nach den Vergabekriterien jedoch nicht vorgesehen. Nach Nr. 6.2 der Vergabekriterien werden anhand der Angaben in den vorgelegten Unterlagen der Bewerber die einzelnen Kriterien mit Punkten bewertet und eine Rangliste erstellt. Dabei werden pro Unterkriterium maximal die angegebenen Höchstpunktewerte vergeben. Für die einzelnen Bewertungen werden jeweils maximale Punktezahlen angegeben. Mit keinem Satz ist jedoch erwähnt, dass – wie ausschließlich beim Kriterium „bisherige Zusammenarbeit“ geschehen – auch negative Punktzahlen vergeben werden können. Nach dem Wortlaut der Ausschreibung liegt es auf der Hand, dass im schlechtesten Fall 0 Punkte vergeben werden können. Die Vergabe der Punktzahl -1, die dann aufgrund der doppelten Gewichtung -2 ergibt, ist danach nicht vorgesehen. Auch dies führt zu einer intransparenten Vergabeentscheidung; denn ein Bewerber muss nicht damit rechnen, dass ihm ein Punkteabzug droht, wenn er bei einem Vergabekriterium besonders schlecht abschneidet. Im Hinblick auf die Formulierung der Vergabekriterien liegt diesbezüglich nicht nur eine intransparente Punktevergabe vor, sondern auch eine Ermessensüberschreitung; denn die Bewertungshilfen im nicht veröffentlichten Bewertungsbogen dienen der einheitlichen Umsetzung der im Rahmen der Ausschreibung zum Kirta bekanntgegebenen Vergabekriterien und dürfen sich deshalb nicht zu diesen in Widerspruch setzen. Dies ist aber hier der Fall, da die im Rahmen der Bewertung gewählte Rechtsfolge (Punkteabzug) in den Vergabekriterien überhaupt nicht vorgesehen ist. Die Bewerbung der Antragsteller hätte daher beim Kriterium „bisherige Zusammenarbeit“ im schlechtesten Fall nur mit 0 Punkten bewertet werden dürfen, so dass sich alleine deshalb eine Gesamtpunktzahl von mindestens 18 Punkten hätte ergeben müssen.
54
Dabei ist klarzustellen, dass das Gericht nicht davon ausgeht, dass die Vergabe von negativen Punkten grundsätzlich nicht möglich wäre. Wenn eine solche im Rahmen der Vergabeentscheidung zugelassen sein soll, muss dies jedoch auch eindeutig aus den den Bewerbern bekannten Vergabekriterien hervorgehen.
55
Hinzu kommt, dass es nahe liegt, dass bei den Antragstellern beim Kriterium „bisherige Zusammenarbeit“ sachfremde Erwägungen herangezogen worden sind. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren – insbesondere aus der vorgelegten Stellungnahme der Verwaltung – ergibt sich nämlich, dass die negative Bewertung bei diesem Merkmal auf das Verhalten der Antragsteller nach Erhalt der Absage für ihre Bewerbung im Vorjahr zurückzuführen ist. Über mehrere Wochen seien bei der Verwaltung, bei vielen Stadträten und anderen Politikern im Landkreis Anrufe der Familie der Antragsteller eingegangen, im Rahmen derer schlecht über die Verwaltung und den Festausschuss gesprochen worden sei. In der Stellungnahme wird dies als „üble Nachrede“ bezeichnet, ohne dass die Geschehnisse näher geschildert werden. Aufgrund dieser Vorfälle könne von keiner guten Zusammenarbeit gesprochen werden. Unabhängig davon, dass aufgrund dieser Aussage letztendlich das Verhalten der gesamten Familie der Antragsteller in die Bewertung einbezogen wird, ohne dass dargestellt wird, dass das Verhalten von Familienmitgliedern den Antragstellern überhaupt zugerechnet werden kann, kommt hinzu, dass nach dem von der Verwaltung herangezogenen Bewertungsbogen beim Kriterium „bisherige Zusammenarbeit“ die bisherige Zusammenarbeit „im Marktgeschehen untereinander als auch mit der Stadt“ zu beurteilen ist. Die von der Antragsgegnerin als ausschlaggebend bezeichneten Verhaltensweisen beziehen sich jedoch nicht auf das Marktgeschehen, sondern auf außerhalb des Marktgeschehens liegende Umstände. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Zusammenarbeit im Marktgeschehen in der Vergangenheit nicht so schlecht gewesen sein kann; denn die Antragsteller erreichten bei diesem Kriterium bei ihrer Bewerbung zum Kirta 2025 im Vorjahr die Punktzahl 1, die nach den Vergabekriterien verdoppelt wurde. Auch wenn die Bewertung eines Kriteriums im Vorjahr nicht bedeutet, dass bei unveränderten Umständen im Folgejahr die gleiche Bewertung zu vergeben ist (VG Regensburg, B.v. 14.11.2017 – RN 5 E 17.1855 – juris Rn. 39), ist dies doch ein Indiz dafür, dass die Zusammenarbeit „im Marktgeschehen“ in der Vergangenheit nicht zu beanstanden war.
56
bb) Neben dem angewendeten Vergabeverfahren ist auch die den Antragstellern bekannt gegebene ablehnende Entscheidung völlig intransparent. Der ablehnende Bescheid enthält keinen aussagekräftigen Inhalt über die Bewertung des Stands der Antragsteller. Auch wird nicht dargestellt, warum der Stand im Vergleich zu den zugelassenen Bewerbern schlechter bewertet wurde und nicht zum Zuge gekommen ist. Im Bescheid wird einleitend dargestellt, dass für den Kirta 2026 insgesamt 254 Bewerbungen eingegangen seien, von denen ca. 55 Bewerbungen hätten berücksichtigt werden können. In der Kategorie „Kleinimbisse“ seien 48 Bewerbungen eingegangen, von denen 16 hätten berücksichtigt werden können. Die Auswahl sei in sachgerechter Abwägung nach den Regelungen der allgemeingültigen Vergabekriterien erfolgt. Im Ergebnis dieser Auswahl habe die Bewerbung der Antragsteller nicht berücksichtigt werden können. Die Antragsteller hätten insgesamt 16 Punkte in ihrer Kategorie erreicht. Der letzte zugelassene Bewerber in dieser Kategorie habe demgegenüber 21 Punkte erreicht. Mehr wird den Antragstellern zur Bewertung ihres Standes und der Stände ihrer Konkurrenten im Bescheid nicht mitgeteilt. Weder wird eine Begründung für die vergebene Gesamtpunktzahl gegeben, noch werden die bei den einzelnen in den Vergabekriterien genannten Bewertungshaupt- und -unterkriterien erzielten Punktzahlen genannt.
57
Ein abgelehnter Bewerber kann mit derartigen Aussagen gar nichts anfangen. Ihm wird keine Grundlage gegeben, um überprüfen zu können, ob die getroffene Entscheidung nachvollziehbar ist. Eine Absage muss einen Bewerber jedoch in die Lage versetzen, sinnvoll zu überprüfen, ob die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Ablehnungsbescheid zielführend ist. Aus diesem Grund ist in Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG vorgesehen, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist, in der gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG neben den rechtlichen auch die wesentlichen tatsächlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Für die Zwecke der Rechtsverfolgung müssen ihm zumindest die wesentlichen tatsächlichen Erwägungen mitgeteilt werden, die der konkreten Bewertung zugrunde liegen. Nicht ausreichend ist es hingegen, dass lediglich die erzielte Gesamtpunktzahl mitgeteilt wird, ohne dass die bei den einzelnen Vergabekriterien erzielten Punktzahlen offengelegt und deren Zustandekommen nachvollziehbar erläutert wird.
58
Die für die konkrete Bewertung ausschlaggebenden Erwägungen der Antragsgegnerin lassen sich nicht einmal aus den Akten der Antragsgegnerin in nachvollziehbarer Weise entnehmen, so dass es nicht nur den Betroffenen – also den Antragstellern –, sondern auch dem Gericht unmöglich ist, ihre Bewertung und die der beigeladenen Mitbewerber nachzuvollziehen. Zwar ist im Bewertungsbogen der Verwaltung näher ausgeführt, welche Einzelkriterien für die Verwaltung bei der Vorschlagserstellung für den Festausschuss ausschlaggebend waren. Eine nähere Präzisierung und Begründung, die sich auf das jeweils bewertete Geschäft bezieht, fehlt vollständig. So wird etwa auch in den Akten nicht dargestellt, dass die von den Antragstellern angeschaffte neue Dachplane nicht den antragstellerseits erwarteten Anklang gefunden hat und das Kriterium „Gestaltung des Standes“ daher im Vergleich zu anderen Bewerbern mit weniger Punkten bewertet worden ist. Obwohl die Dachgestaltung im Vorjahr bereits auf Kritik gestoßen war und die Antragsteller eine neue Dachplane angeschafft haben, worauf sie in ihrer Bewerbung ausdrücklich hingewiesen haben, wird auf diesen Aspekt an keiner Stelle eingegangen.
59
Zur Bewertung hat die Antragsgegnerseite eine Stellungnahme der zuständigen Sachbearbeiterin vorgelegt, die allerdings nicht unterzeichnet ist. Darin wird zur Verdeutlichung die Punktevergabe für ein anderes Geschäft (C …), das eine Zulassung erhalten hat, dargestellt. Dort wird unter detaillierter Beschreibung des äußerlichen Erscheinungsbildes des betreffenden Geschäfts ausgeführt, warum die Verwaltung für dieses Geschäft in der Kategorie „Gestaltung des Standes“ 5 Punkte vorgeschlagen hat. Die dort gemachten Ausführungen sind nachvollziehbar. Es stellt sich damit jedoch die Frage, warum derartige Ausführungen nicht schon vorab bei allen Geschäften gemacht und dann auch jeweils in die ablehnenden Entscheidungen übernommen oder zumindest aktenkundig gemacht worden sind. Bezüglich des Stands der Antragsteller finden sich weder im ablehnenden Bescheid noch in den Akten Ausführungen zur Gestaltung des Standes. Dies gilt gleichermaßen für alle anderen Unterkriterien im Bereich Attraktivität.
60
cc) Aufgrund der obigen Ausführungen wird deutlich, dass die Antragsgegnerin den Anspruch der Antragsteller auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht erfüllt hat, weshalb ein Anordnungsanspruch grundsätzlich besteht. Ausgeschlossen wäre dieser Anspruch jedoch dann, wenn von vorneherein feststehen würde, dass die von der Antragsgegnerin zu treffende Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei nur zu Ungunsten der Antragsteller ausfallen kann. Dies lässt sich jedoch schon deshalb nicht feststellen, weil es – wie bereits ausgeführt – an hinreichend nachvollziehbaren Erwägungen der Antragsgegnerin fehlt, anhand derer das Gericht überprüfen könnte, ob eine ermessensfehlerfreie Entscheidung von vornherein nur zu Ungunsten der Antragsteller ergehen könnte. Dabei ist auch zu bedenken, dass der Abstand der Antragsteller zu den zugelassenen Beigeladenen nur noch 3 Punkte beträgt, wenn man die ermessensfehlerhafte Bewertung beim Kriterium „bisherige Zusammenarbeit“ berücksichtigt und den rechtswidrigen Abzug von 2 Punkten ausgleicht. In diesem Bereich erscheint es sogar möglich, dass weitere 2 Punkte hinzukommen, da hier die Berücksichtigung sachfremder Erwägungen im Raum steht (vgl. dazu oben 2. b) aa) (3)). Dann bestünde nur noch ein Abstand von 1 Punkt, der bei einer ordnungsgemäßen, d.h. transparenten, Bewertung der Bewerbung der Antragsteller ohne Weiteres aufholbar erscheint.
61
Nach alledem kommt es auch nicht mehr darauf an, ob im Rahmen der getroffenen Entscheidung durch die Antragsgegnerin auch der Umstand eine Rolle gespielt hat, dass die Antragsteller gegen die ablehnende Entscheidung für den Kirta 2025 ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht eingereicht haben. Aufgrund des Akteninhalts im vorliegenden Verfahren geht das Gericht nicht davon aus, dass dies der Fall ist, weist aber zur Klarstellung darauf hin, dass derartige sachfremde Erwägungen im Rahmen einer Zulassungsentscheidungen außer Betracht bleiben müssen.
62
Zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) ist es im vorliegenden Fall erforderlich, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur erneuten Verbescheidung der Antragsteller zu verpflichten. Im Hinblick darauf, dass der Kirta erst in zwei Monaten beginnt, erscheint eine erneute Befassung des Festausschusses zur Durchführung eines transparenten Bewertungsverfahrens im Hinblick auf die Bewerbung der Antragsteller in der verbleibenden Zeit auch noch möglich. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung bezogen auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist nicht ausgeschlossen, setzt aber wegen der Vorwegnahme der Hauptsache voraus, dass dies die einzige Möglichkeit ist, wirksamen Rechtsschutz zu erlangen. Hier wird allein durch eine Neubescheidung die Möglichkeit der Antragsteller gewahrt, zum diesjährigen Kirta zugelassen zu werden. Die Antragsgegnerin kann eine erneute und vor allem transparente Ermessensentscheidung treffen, wobei sie mit den oben aufgeführten Einschränkungen bei der Bewertung des Kriteriums „bisherige Zusammenarbeit“ weiterhin von den in ihren Vergabekriterien aufgeführten Hauptkriterien „Attraktivität“ und „Persönliche Eignung des Betreibers“ und den dort genannten Unterkriterien ausgehen kann. Allerdings ist die jeweilige Punktevergabe in den Unterkategorien im Einzelnen zu begründen. Dabei wird die Antragsgegnerin die im Rahmen einer Neubewertung zu vergebenden Punktezahlen auch mit den in den einzelnen Kategorien erzielten Punktzahlen der Beigeladenen in Relation setzen müssen (vgl. zum Ganzen auch: VG Oldenburg, B.v. 20.6.2013 – 12 B 5090/13 – juris Rn. 33).
63
Da das Gericht beim Bestehen eines Anordnungsanspruchs gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 938 ZPO nach freiem Ermessen bestimmt, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind, bedurfte es, trotz des über den Tenor hinausgehenden Antrags der Antragsteller, keiner Ablehnung des Antrags im Übrigen.
64
Hinzuweisen ist darauf, dass die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet ist, den Anspruch der Antragsteller auf Neubescheidung umzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass die vorhandenen Standplätze im Bereich „Kleinimbisse“ bereits an andere Bewerber vergeben wurden. Die Antragsteller haben die Vergabeentscheidungen an die Beigeladenen im Klageweg angefochten, weshalb die Zulassungsentscheidungen nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vollziehbar sind. Soweit sich die Antragsgegnerin bereits vertraglich gebunden hat, spielt dies im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Sollten die Antragsteller im Rahmen der neu zu treffenden Vergabeentscheidung zum Zuge kommen, müsste sich die Antragsgegnerin mit dem dann nicht zum Zuge kommen Mitbewerber gesondert auseinandersetzen.
65
Die gerichtliche Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben, konnten ihnen gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auch keine Kosten auferlegt werden.
66
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, denen die Kammer folgt. Nach Nr. 54.5 des Streitwertkatalogs ist für ein Verfahren auf Zulassung zu einem Markt in der Hauptsache der erwartete Gewinn, mindestens 400,- EUR pro Tag festzusetzen. Für das Hauptsacheverfahren ergibt sich damit bei der sechstägigen Dauer des Kirta ( … …2026 bis … …2026) ein Streitwert von mindestens 2.400,- EUR. Nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs ist der Hauptsachestreitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren. Das Gericht hat allerdings nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs von einer Reduzierung abgesehen, da das Eilrechtschutzverfahren die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt.