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VG Regensburg, Beschluss v. 30.06.2026 – RO 4 E 26.831
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Titel:

Presserecht, Auskunftsanspruch, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Persönlichkeitsrecht, Interessenabwägung, Eilrechtsschutz, Anonymisierte Auskunft

Normenketten:
BayPrG Art. 4
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
Schlagworte:
Presserecht, Auskunftsanspruch, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Persönlichkeitsrecht, Interessenabwägung, Eilrechtsschutz, Anonymisierte Auskunft

Tenor

I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller mitzuteilen, wie hoch die gezahlte Auflage im Verfahren … der Staatsanwaltschaft A* … war.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes presserechtliche Auskünfte.
2
Der Antragsteller, der nach seinen Angaben eine journalistische Tätigkeit ausübt, trägt Folgendes vor:
3
Im Rahmen seiner journalistischen Nebentätigkeit habe er die Staatsanwaltschaft A* … (nachfolgend als Staatsanwaltschaft bezeichnet) am 17.2.2026 per E-Mail um Auskunft zu einem Fall von Tierquälerei im Kontext der Fischereiausübung gebeten. Am 19.2.2026 habe ihm die Staatsanwaltschaft A* … mitgeteilt, dass das fragliche Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden sei. Auf seine zweimalige Nachfrage hin, mit der er unter anderem erfahren habe wollen, wie hoch die Geldauflage ausgefallen sei, habe ihm die Staatsanwaltschaft am 3.3.2026 mitgeteilt, dass die Auflage im Falle der Verhängung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen entsprochen hätte. Auf telefonische Nachfrage beim Pressesprecher der Staatsanwaltschaft A* …, wie hoch der Betrag gewesen sei, den die betroffene Person, die mit lebenden Köderfischen geangelt hätte, bezahlen habe müssen, sei mitgeteilt worden, dass es dazu keine Auskunft gebe. Die Staatsanwaltschaft vertrete die Rechtsauffassung, dass die zuvor erteilte Information bereits ausreiche. Der Antragsteller habe insistiert, dass für ihn weder Name noch Geschlecht, Alter, Beruf, Herkunft, Anschrift oder sonstige Daten der betroffenen Person relevant seien, dennoch sei sein Anliegen zurückgewiesen worden. Daraufhin habe er die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9.3.2026 um einen schriftlichen Bescheid zu seiner Bitte um Auskunft sowie um Rechtsbehelfsbelehrungim Falle einer Zurückweisung gebeten. Mit Schreiben vom 13.3.2026 habe ihm die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass die Höhe der im fraglichen Verfahren verhängten Geldauflage aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mitgeteilt werden könne, weil die Höhe der Geldauflage zusammen mit der Information über die einer Geldstrafe entsprechenden Zahl von 30 Tagessätzen unmittelbaren Aufschluss über die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten gäben. Der Antragsteller wolle aber für seine Recherche erfahren, wieviel Geld die Person für diese Tat, bei der Wirbeltieren länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt worden seien, habe zahlen müssen.
4
Mit Schreiben vom 21.3.2026, bei Gericht eingegangen am 25.3.2026, hat der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Vorgetragen wird, dass er die Informationen für seine Recherchen benötige, um einen Beitrag zügig abschließen zu können und um sich Exklusivität zu sichern. In seiner journalistischen Tätigkeit recherchiere er Fälle von Fischwilderei und von Tierquälerei im Kontext der Fischereiausübung. Auf den Fall sei er durch Zufall aufmerksam geworden, da ihm in einem Gespräch über Fischerei jemand erzählt habe, dass in S* … jemand mit lebenden Köderfischen erwischt worden sei. Auf seine Nachfrage bei der zuständigen Polizei habe er das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen erhalten. Er habe sich bei der Staatsanwaltschaft durch das Übersenden eines Scans seines Presseausweises per E-Mail als Journalist ausgewiesen. Seine Berechtigung, Auskunft einzuholen, sei von der Staatsanwaltschaft durch die Bearbeitung seiner Anfrage zurecht anerkannt worden. In seiner journalistischen Tätigkeit sammle er für seine Berichte und gegebenenfalls auch Kommentare gerichtliche Entscheidungen ebenso wie Entscheidungen zu solchen Fällen, bei denen die Strafverfolgungsbehörde weder Strafbefehle beantrage noch Klage erhebe und zu Verfahren in diesem Zusammenhang, die von Kreisverwaltungsbehörden als Ordnungswidrigkeiten verfolgt und mit Bußgeldern geahndet würden. Die Presse habe die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Berichterstattung und das Recht, Kritik zu üben. Um dem Vorgehen von Justizbehörden und auch Kreisverwaltungsbehörden in Fällen von Fischwilderei und von Tierquälerei im Kontext der Fischereiausübung eine an der Wahrheit orientierte journalistische Einschätzung angedeihen lassen zu können und womöglich Kritik daran zu üben, brauche man möglichst konkrete Zahlen und Daten zu den Entscheidungen. Es gehe ihm nicht um Personendaten, sondern um Daten zu den Sachverhalten und deren Rechtsfolgen. Er erwarte keinen anonymisierten Bescheid oder ein anonymisiertes Schriftstück. Wohl aber müsse er als Journalist genaue und vollständige Angaben über die Höhe der Geldauflage erwarten können. Dies sei jedenfalls geübte Praxis. Die Zahl der Tagessätze, wie sie ihm die Staatsanwaltschaft übermittelt habe, bleibe für die Öffentlichkeit abstrakt. Der bezahlte Geldbetrag hingegen wäre konkret. Die Öffentlichkeit habe ein Recht darauf zu erfahren, welcher Geldbetrag ein Fischwilderer oder ein Tierquäler bezahlen müsse, damit das Verfahren gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt würde. Seiner Ansicht nach seien keinerlei Persönlichkeitsrechte tangiert, da in Ermangelung persönlicher Daten eine identifizierende Berichterstattung in keiner Weise möglich sei. Die einzigen Personen, die den Täter oder die Täterin identifizieren könnten, wären Polizistinnen, Polizisten, Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher und somit zur Verschwiegenheit verpflichtete Amtspersonen. Die Presseberichterstattung über eine Verfahrenseinstellung sei mit der Presseberichterstattung über ein Urteil oder über einen Strafbefehl vergleichbar und müsse vergleichbar bleiben, damit die Presse ihre Funktion ausüben könne und gegebenenfalls Diskrepanzen in der Bewertung eines Straftatbestandes belegen könne. Er verweise in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH). Die Presse müsse schließlich ermitteln und auch belegen und letztendlich kommentieren können, wie einheitlich oder unterschiedlich Justizbehörden oder andere Behörden vorgingen. Es dürfe beim Umfang der behördlichen Auskunftserteilung und beim vermeintlichen Schützen von Persönlichkeitsrechten auch keine Rolle spielen, ob die Ermittlungen in einem Strafverfahren beispielsweise durch eine Verurteilung oder durch eine Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage beendet worden seien. Zudem wird auf die Eigenverantwortung der Presse verwiesen.
5
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Eilverfahren zu verpflichten, dem Antragsteller mitzuteilen, wie hoch die gezahlte Auflage im Verfahren … der Staatsanwaltschaft A* … war.
6
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
7
Er begründet dies damit, dass der Antragsteller seinen Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zur entsprechenden Auskunft nicht glaubhaft gemacht habe. Die vorliegend im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Auskunft führe zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, die sich mit der Erteilung der Auskunft erledigen würde. Eine Vorwegnahme der Hauptsache stehe einer Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (nur) dann nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten sei und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet sei. Der Antragsgegner bezieht sich auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des BayVGH. Es seien erhöhte Anforderungen an die Darlegung sowohl des geltend gemachten Anordnungsgrundes als auch des Anordnungsanspruchs zu stellen. Der Anspruch des Antragstellers sei unbegründet, da die von der Staatsanwaltschaft erteilten Auskünfte ausreichend seien. Im Ausgangsverfahren liege ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz zugrunde. Die Nachfrage des Antragstellers zur Höhe der Geldauflage sei dahingehend beantwortet worden, dass diese einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen entsprochen hätte. Der Unrechtsgehalt der Tat und die vom Täter verwirklichte individuelle Schuld seien mit dieser Angabe präzise umschrieben worden. Die absolute Höhe der Geldauflage sei demgegenüber irrelevant, da diese allein von den Einkommensverhältnissen des Täters abhänge, und daher für die vom Täter verwirklichte Schuld keine Aussagekraft besäße. Für die Presseberichterstattung und die Öffentlichkeit sei aber allein die vom Täter verwirklichte Schuld und nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Täters von Relevanz. Die weitere Mitteilung der Höhe der Geldauflage würde verbunden mit der Angabe der entsprechenden Tagessätze eine genaue Bestimmung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betroffenen zulassen. Dass die Presseberichterstattung in anonymisierter Form erfolge, ändere hieran nichts. Das Verfahren beruhe auf einer Strafanzeige eines Dritten, der auch die Personalien des Betroffenen festgestellt habe. Die Person des Betroffenen sei damit bereits einer begrenzten Öffentlichkeit bekannt. Die Mitteilung der Höhe der verhängten Geldauflage verstoße im gegenständlichen Fall daher gegen schutzwürdige Interessen des Betroffenen. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass die Zustimmung zu einer Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO erfolgt sei und der Betroffene daher seine finanziellen Verhältnisse in einer öffentlichen Hauptverhandlung gerade nicht habe offenlegen wollen. Darüber hinaus liege auch kein Anordnungsgrund vor. Dieser liege dann vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar sei, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Es fehle jedoch vorliegend an einem zeitkritischen, eilenden Moment, das die für den Anordnungsgrund erforderliche Dringlichkeit begründen würde. Eilrechtsschutz sei nur dann zu gewähren, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen würde. Auch unter Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts der Presse hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung sei ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug in dem Maße, dass dem Antragsteller ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden könne, vorliegend nicht gegeben. Das Verfahren sei, wie der Antragsteller selbst vortrage, offenbar noch nicht Gegenstand einer Presseberichterstattung, sodass der Antragsteller ebenfalls nicht zu einer umgehenden Berichterstattung gezwungen werde.
8
In seiner Replik wendet sich der Antragsteller hiergegen und begründet dies mit verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sowie der des BayVGH. Der Antragsgegner verkenne, dass die Presse nur dann sorgfältig über die Ahndung fischerei- und tierschutzrechtlicher Delikte berichten und sie kritisch würdigen könne, wenn sie über exakte und nicht über partielle Informationen verfüge. Soweit der Antragsgegner das Fehlen eines zeitkritischen Momentums anführe, so sei festzustellen, dass die journalistische Arbeit gerade in der heutigen Zeit schnell, zuverlässig und exklusiv sein müsse, um mit den Medien auf dem Markt konkurrieren zu können. Den Gegenwartsbezug der zugrunde liegenden Recherche könne der Antragsgegner nicht einschätzen, da er nicht journalistisch tätig sei. Es obliege nicht einer Staatsanwaltschaft zu beurteilen, wann und unter welchen tagesaktuellen Vorgaben investigativ recherchierenden Journalisten Informationen zu übermitteln seien. Ein Gegenwartsbezug ergebe sich im redaktionellen Alltag zum Beispiel sehr oft dadurch, dass jahreszeitliche Themen identifiziert würden und mit Recherchen hierzu begonnen werde, mit dem Ziel, dass die saisonal sensibilisierte Öffentlichkeit exklusiv über ein saisonales Thema informiert werden könne. Als Beispiel für einen aktuellen Anlass zur Berichterstattung führt der Antragsteller an, dass im Frühjahr eine neue Angelsaison beginne. Dies bedeute, dass das allgemeine Lesepublikum sowie auch das Fachpublikum für dieses Thema sensibler sein könnten. Im Mai beginne zudem das Angeln auf Raubfische. Das Angeln auf Raubfischfische mit lebenden Köderfischen sei seit vielen Jahren verboten, dennoch würden immer wieder Anglerinnen und Angler angetroffen, die dieses Verbot missachteten und damit Wirbeltiere erheblichen Leiden aussetzen würden. Allein die Tatsache, dass der Schutz von Tieren in der Verfassung des Freistaats Bayern als Staatsziel verankert sei, untermauere das öffentliche Interesse an einer solchen Recherche. Aber es bedürfe nicht unbedingt einer saisonalen Tangente, um bei der Recherche ein eilendes Momentum geltend machen zu können. Entscheidend sei die Exklusivität, die durch die investigative Recherche erreicht werden solle. Als weiteres Beispiel für einen aktuellen Anlass zur Berichterstattung trägt der Antragsteller folgende Konstellation vor: Die Presse erlange Kenntnis von der Tatsache, dass sich überregional Fischaufseher formierten, um gemeinsame Maßnahmen wie einen kollektiven Rücktritt von ihren Ämtern zu beraten und damit ihrem Protest gegen für sie nicht nachvollziehbare Entscheidungen von Strafvollzugsbehörden hinsichtlich ausbleibender oder nur geringer Ahndung von Vergehen zum Ausdruck zu bringen. Hier müsse der Presse die exakte Verifizierung der von den ehrenamtlichen Fischereiaufsehern vorgebrachten Kritikpunkte ermöglicht werden. Es sei der Presse nicht zuzumuten, dass sie bei der Behörde, bei der sie um Auskunft ersuche, erst ihren Recherchestand preisgeben müsse, um damit ein zeitkritisches, eilendes Moment zu belegen. Dass das gegenständliche Strafverfahren offenbar noch nicht Gegenstand einer Presseberichterstattung gewesen sei, tue vor diesem Hintergrund nichts zur Sache. Anzumerken sei zudem, dass der Antragsgegner bei den offiziellen Presseanfragen ein zeitkritisches Moment nicht infrage gestellt habe, nun jedoch mit Nachdruck darauf abstelle. Zudem verweist der Antragsteller auf das Selbstbestimmungsrecht der Presse und einige Entscheidungen der Rechtsprechung. Die Presse bedürfe möglichst umfassender Informationen, damit sie jeden Fall individuell beurteilen könne, um ihren Aufgaben (Kontrollfunktion) gerecht werden zu können. Der Antragsteller wiederholt, dass andere Strafverfolgungsbehörden durchaus exakte Auskunft über die Höhe von Geldauflagen bei eingestellten Verfahren erteilen würden. Soweit der Antragsgegner unterstelle, die Mitteilung der Höhe der Geldauflage würde verbunden mit der Angabe der entsprechenden Tagessätze eine genaue Bestimmung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ermöglichen, so sei dies nicht nachvollziehbar, weil keinerlei Hinweise auf die Bemessungspraxis des Antragsgegners, etwa Berechnung Tabellen o. ä., bekannt seien und vor allem, weil einzelne Staatsanwaltschaften beim Festsetzen der Höhe von Geldauflagen unterschiedlich vorgehen würden.
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Der Antragsteller tritt auch dem Argument entgegen, dass die beschuldigte Person einer begrenzten Öffentlichkeit bekannt sei. Der Antragsgegner unterschlage hierbei die Tatsache, dass es sich beim Anzeigenerstatter um einen Fischereiaufseher und somit um einen Amtsträger handle, der zur Verschwiegenheit verpflichtet sei und somit keine begrenzte Öffentlichkeit darstellen könne.
10
Auf den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen. Die Akten im Verfahren RN 4 K 26.830 wurden beigezogen.
II.
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Der Antrag ist zulässig und begründet, insbesondere hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft gemacht.
12
1. Der Antrag ist zulässig.
13
a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund hinreichend geltend gemacht, so dass die Kammer insoweit von der Zulässigkeit des Antrags ausgeht.
14
Der Antragsteller hat vorgetragen, dass er die gewünschten Auskünfte für eine – in hinreichend naher Zukunft – geplante aktuelle Berichterstattung über tierschutzrechtliche Straftaten im Zusammenhang mit dem Angelsport benötige. Ein maßgeblicher Anknüpfungspunkt sei der Beginn der neuen Angelsaison. Außerdem müsse Journalismus gerade heutzutage schnell, zuverlässig und exklusiv sein, um mit den Medien auf dem Markt konkurrieren zu können. Dies ist aus Sicht der Kammer für die Zulässigkeit des Antrags ausreichend, insbesondere mit Blick darauf, dass bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine geraume Zeit vergangen sein wird und eine Berichterstattung über ein Strafverfahren für die Öffentlichkeit immer weniger von Interesse ist, je mehr Zeit seit dem Abschluss dieses Verfahrens vergangen ist.
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2. Der Antrag hat in der Sache Erfolg.
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Einstweilige Anordnungen können nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei bezeichnet der Anordnungsanspruch denjenigen materiellrechtlichen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (BVerwG, B. v. 21.1.1994 – 7 VR 12/93, NVwZ 1994, 370). Ergibt eine summarische Prüfung des betreffenden Begehrens, dass der Antragsteller in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird, dann ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zu bejahen (BVerfG, B. v. 25.10.1998 – 2 BvR 745/88, NJW 1989, 827; BayVGH, B. v. 23.7.2012 – 11 AE 12.1013, juris Rn. 27). Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (BayVGH, B. v. 19.2.2018 – 10 CE 17.2258, juris Rn. 7). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, dann ist abschließend zu beachten, dass die einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache in der Regel nicht endgültig vorwegnehmen darf (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 66a).
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Begehrt der Antragsteller – wie vorliegend – im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dabei bereits das, was er in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte, liegt eine Vorwegnahme der Hauptsache vor. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig wäre, das heißt, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Dies setzt grundsätzlich neben der Glaubhaftmachung einer besonderen Eilbedürftigkeit, des sogenannten Anordnungsgrundes, eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache voraus (vgl. Thür. OVG, B.v. 23.3.2020 – 4 EO 113/20 – juris Rn. 46; OVG Schleswig, B.v. 31.01.2022 – 3 MB 1/22 – juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 10.3.2006 – 24 CE 05.2685 – juris Rn. 19).
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Bei einem presserechtlichen Eilverfahren genügt es allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 8.9.2014 – 1 BvR 23/14 – juris) hinsichtlich der besonderen Eilbedürftigkeit, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen: Der Anordnungsgrund kann nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte zielt und sie im Übrigen auch später möglich bleibt. Insoweit trägt auch das Argument des Antragsgegners nicht, dass das gegenständliche Strafverfahren noch nicht Gegenstand einer Presseberichterstattung war und der Antragsteller nicht zu einer umgehenden Berichterstattung gezwungen wird. Zudem geht dieses Argument auch in tatsächlicher Hinsicht fehl, da inzwischen in der Online-Presse über den Fall anonymisiert zu lesen war. Eine solche Beschränkung auf unaufschiebbare Fälle greift in unverhältnismäßiger Weise in die Pressefreiheit ein. Soweit die Vorwegnahme der Hauptsache nur bei Vorliegen eines schweren Nachteils zulässig ist, muss dabei auch die Bedeutung der Auskunftsansprüche für eine effektive Presseberichterstattung hinreichend beachtet werden. Die Presse kann ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn beim Eilrechtsschutz auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Presse hat ein grundrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht, sowohl an einer hinsichtlich des Zeitpunktes als auch hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung möglichst selbstbestimmten Publikation von bestimmten Inhalten, die einen Beitrag zur öffentlichen Diskussion leisten und möglicherweise auf erkannte Missstände hinweisen sollen (vgl. insoweit auch BVerfG, B.v. 14.9.2015 – 1 BvR 857/15 – juris; Hess. VGH, B. v. 20.11.2019 – 8 B 1938/1 – juris Rn. 64).
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a) Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Pressefreiheit und der Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm droht bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, so dass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben grundsätzlich auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2004 – 7 CE 04.1601 – NJW 2004, 3358; OVG NRW, B. v. 4.1.2013 – 5 B 1493/12 – DVBl 2013, 321 f.; VGH BW, B. v. 10. 11.2011 – 1 S 570/11 -NVwZ 2011, 958 f.).
20
Da es dem Antragsteller nach seinem Vorbringen darum geht, über die kürzlich begangene und verfolgte Straftat zu berichten, benötigt er die Auskünfte jetzt und nicht zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft. Dementsprechend ist im Interesse einer von der Pressefreiheit geschützten zeitnahen Berichterstattung über Gegenstände von aktuellem Interesse eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, hier geboten und gerechtfertigt. Der Antragsteller hat insofern ausreichend dargelegt, dass er die Auskünfte für eine Berichterstattung über Fälle von Fischwilderei und von Tierquälerei im Kontext der Fischereiausübung benötige und eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden könne.
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b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
22
Der Antragsteller ist als Organ der Presse im Sinne des Art. 4 BayPrG anzusehen (dazu aa)) und hat einen Anspruch auf Auskunftserteilung in Bezug auf die von ihm begehrten Auskünfte glaubhaft gemacht (dazu bb)).
23
aa) Der Antragsteller ist Organ der Presse.
24
Gemäß Art. 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayPrG hat die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Sie kann dieses nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausüben.
25
Einen presserechtlichen Auskunftsanspruch kann demnach nur derjenige geltend machen, der – nachweislich – einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietet und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt (vgl. z.B. OVG NW, B.v. 30.6.2008 – 5 A 2794/05 – juris Rn. 8). Zu diesem Personenkreis, dem ein Recht auf Auskunft gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG zusteht, zählen auch sogenannte „feste freie“ Mitarbeiter, die ständig für eine Zeitung schreiben (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2004 – 7 CE 04.1601 – NJW 2004, 3358-3360, juris m.w.N.). Unerheblich ist, ob die Tätigkeit als Journalist haupt- oder nebenberuflich erfolgt. Nicht notwendig für den presserechtlichen Auskunftsanspruch ist es auch, dass ein konkreter Rechercheauftrag einer Redaktion nachgewiesen wird. Einem freien Journalisten ist es freigestellt, sich selbst ein bestimmtes Thema zu stellen, hierfür zu recherchieren und letztlich auch einen Artikel zu verfassen, den er als Freiberufler dann als Werk einer Redaktion anbietet, um hierdurch Einnahmen zu erzielen (vgl. VG München, U.v. 22.5.2014 – M 10 K. 13.1304 – juris; U.v. 3.7.2014 – M 10 K 13.2584 – juris, VG Augsburg, B.v. 31.52016 – Au 7 E 16.251 – juris Rn. 23).
26
An den Angaben des Antragstellers, er sei Journalist, bestehen keine Zweifel, sodass seine Aktivlegitimation für die Geltendmachung des presserechtlichen Auskunftsanspruch erfüllt ist. Auch der Antragsgegner stellt dies nicht infrage.
27
bb) Der Antragsteller konnte einen Anspruch auf Auskunftserteilung in Bezug auf die von ihm begehrte Auskunft glaubhaft machen.
28
Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG, der die Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 111 der Bayerischen Verfassung (BV) ausformt, hat die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Die freie und unabhängige Presse ist im freiheitlich demokratischen Staatswesen von besonderer Bedeutung. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung und ist in ihrer Eigenständigkeit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen geschützt. In den Schutzbereich fällt der gesamte Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, denn erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in die Lage, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen (vgl. OVG Weimar, B. v. 23.03.2020 – 4 EO 113/20 –, juris, Rn. 56 f. unter Hinweis auf BVerfG, B. v. 28.08.2000 – 1 BvR 1307/91 – juris, Rn. 13; BVerwG, U. v. 13.12.1984, 7 C 139/81 –, juris, Rn. 25 und OVG Berlin, B. v. 11.11.2010 – 10 S 32.10 –, juris, Rn. 6).
29
Der Inhalt des presserechtlichen Auskunftsanspruchs wird maßgeblich durch die Funktionen bestimmt, die die Presse in der freiheitlichen Demokratie erfüllt. Wie bereits oben dargestellt, kommt der Presse neben einer Informationsinsbesondere auch eine Kontrollfunktion zu (vgl. BVerfG, B.v. 14.9.2015 – 1 BvR 857/15 – juris Rn. 16, Hamb. OVG, B.v. 7.4.2025 – 3 Bs 20/25 –, Rn. 19, juris). Der Schutz der Pressefreiheit reicht hier weiter als in Fällen, in denen die Presse eine Berichterstattung über private Umstände zu Unterhaltungszwecken anstrebt (vgl. BVerwG, U.v. 1.10.2014 – 6 C 35/13 – juris Rn. 26). Die effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 6 C 12/14 – juris Rn. 30). Denn erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Sinn und Zweck der daraus prinzipiell folgenden Auskunftspflichten ist es, der Presse zu ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten, und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise können die Bürger zutreffende umfassende Informationen erhalten, die ihnen sonst verborgen bleiben würden, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essenziellen Fragen haben könnten (vgl. BVerfG, B.v. 27.7.2015 – 1 BvR 1452/13 – NVwZ 2016, 50, juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 18.9.2019 – 6 A 7/18 – BVerwGE 166, 303, juris Rn. 15).
30
Der presserechtliche Auskunftsanspruch hat diesen Funktionen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.2016 – 6 C 65/14 – BVerwGE 154, 222, juris Rn. 17). Grundsätzlich entscheidet die Presse danach in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (vgl. BVerfG, B.v. 14.9.2015 – 1 BvR 857/15 – juris Rn. 16). Daraus folgt auch, dass die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse selbst obliegt. Diese muss nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht.
31
Das an die Behörde gerichtete Auskunftsverlangen muss sich auf Tatsachen zu einem bestimmten Sachverhalt und damit auf einen bestimmten Tatsachenkomplex beziehen. Hinsichtlich eines solchen Komplexes besteht Anspruch auf Mitteilung von Fakten. Nicht gefordert werden kann, bekannte Tatsachen zu kommentieren oder sonst zu bewerten. Auskunft über Einschätzungen, Kommentare, rechtliche Bewertungen und sonstige „Meinungsäußerungen“ der Behörde können also nicht verlangt werden. Zudem ist der Auskunftsanspruch beschränkt auf bei der Behörde tatsächlich vorhandene Informationen (vgl. OVG Weimar, B. v 23.03.2020 – 4 EO 113/20 –, juris, Rn. 57, VG Meiningen, B.v. 20.6.2024 – 8 E 577/24 Me – juris Rn. 42). Das Auskunftsbegehren muss sich auf die Beantwortung konkreter Fragen beziehen (vgl. BVerwG, B.v. 17.11.2016 – 6 A 3.15 –, juris, Rn. 12 und U.v. 30.1.2020 – 10 C 18.19 –, juris, Rn. 31 und v. 20.2.2013 – 6 A 2.12 –, juris, Rn. 30, BVerwGE 146, 56; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.3.2017 – 15 B 1112/15 –, juris, Rn. 62 ff.; vgl. auch VG München, U.v. 18.1.2018 – M 10 K 17.670 – juris, Rn. 26).
32
Der Antragsteller begehrt vorliegend Auskunft über Tatsachen in Bezug auf einen bestimmten Tatsachenkomplex, hier zur Höhe der Auflage im Zusammenhang mit einer Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 1 StPO, sodass der Anspruch dem Grunde nach gegeben ist.
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Zudem greift – anders als die Antragsgegnerseite vorgetragen hat – kein Ausschlussgrund nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG. Hiernach darf die Auskunft nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht.
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(1) Vorliegend ist eine anonymisierte Auskunft über die Höhe einer verhängten Auflage streitgegenständlich. Der Einwand einer entgegenstehenden beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht kann dabei nicht erhoben werden. Die Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG wird eng gefasst. Selbst bei einer Einstufung als Verschlusssache nach entsprechender Verwaltungsvorschrift, lässt das den Auskunftsanspruch nur bei erhöhtem Geheimhaltungsbedarf, zum Beispiel der Erfüllung der Aufgaben von Sicherheitsbehörden, entfallen (vgl. BeckOK InfoMedienR/Söder, 52. Ed. 1.5.2026, BayPrG Art. 4 Rn. 16). Eine anonymisierte Auskunft, bei der naturgemäß kein Rückschluss auf die betroffene Person gezogen werden kann, fällt daher ersichtlich nicht hierunter.
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(2) Die dem Antragsteller zu erteilende Presseauskunft verletzt auch keine sonstigen schutzwürdigen privaten Interessen des Betroffenen, namentlich nicht dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht.
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Der Formulierung des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG wird im Kern ein allgemeines Abwägungsprinzip entnommen, in dem sich Grenzen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs auch ergeben können, wenn die Beantwortung einer Anfrage Grundrechte Dritter, etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht, berührt (BayVGH, B. v. 20.8.2025 – 7 CE 25.1263, BeckRS 2025, 20973 Rn. 24).
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Weder die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit, noch die Persönlichkeitsrechte des von einer Berichterstattung Betroffenen sind schrankenlos gewährleistet (vgl. BVerfG, B. v. 28.8.2000 – 1 BvR 1307/91 – NJW 2001, 503, 505; BVerwG, U. v. 23.6.2004 – 3 C 41.03 – BVerwGE 121, 115, 137). Ob die privaten Interessen schutzwürdig sind bzw. ihnen gegenüber eine Verschwiegenheitspflicht im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG besteht, ist im Weg einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln. Die widerstreitenden Rechtspositionen sind dabei nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (VG Augsburg B. v. 29.1.2014 – Au 7 E 13.2018, BeckRS 2014, 46814 Rn. 83). Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen im Einzelfall zu gewichten ist (vgl. BVerfG, B. v. 28.8.2000 – 1 BvR 1307/91 – NJW 2001, 503 f.; BayVGH, U. v. 7.8.2006 – 7 BV 05.2582 – BayVBl 2007, 369 f.; VGH BW, U. v. 11.9.2013 – 1 S 509/13 m. w. N. – juris Rn. 42). Der beabsichtigte Verwendungszweck der Daten, über die Auskunft begehrt wird, ist bei der Angemessenheitsprüfung dem privaten Persönlichkeitsrecht gegenüberzustellen und kann im Rahmen der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten bedeutsam werden (st. Rspr., vgl. BVerfG, B. v. 14.2.1973 – 1 BvR 112/65 – BverfGE 34, 269/283; U. v.15.12.1999 – 1 BvR 653/96 – BverfGE 101, 361/391). Die Abwägung der beiden Belange ist in jedem Einzelfall unter Beachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen (Dürig/Herzog/Scholz/Grabenwarter, 109. EL Januar 2026, GG Art. 5 Abs. 1 Rn. 417).
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Dies zugrunde gelegt, steht dem Antragsteller nach umfassender Interessenabwägung ein Auskunftsanspruch aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG zu.
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In die Abwägung sind zum einen das öffentliche Interesse an einer Berichterstattung der Presse einzustellen, zum anderen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dessen Interesse, dass seine finanziellen Verhältnisse nicht öffentlich werden.
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Es besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung der Presse über regional oder überregional verwirklichte Tatbestände der Tierquälerei. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass über den streitgegenständlichen Fall bereits, zumindest im Internet, berichtet wurde. Insgesamt darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Tierschutz als Staatszielbestimmung, verankert in Art. 20a GG, ein gewisses Gewicht zukommt. Verstöße gegen den Tierschutz betreffen nicht nur den Täter und die Strafverfolgungsbehörden, sondern auch die Gesellschaft insgesamt, die ein legitimes Informationsinteresse an derartigen Verstößen hat (vgl. dazu auch VG Ansbach B. v. 12.10.2016 – 5 S 16.01749, BeckRS 2016, 53526).
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Demgegenüber ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen entsprechend mit in die Abwägung einzustellen. Als besondere Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 GG wurde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung entwickelt (Dreier/Barczak, GG 4. Aufl. 2023, Art. 2 Abs. 1 GG Rn. 90). Dieses umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und gegenüber wem er zu welchem Zweck Lebenssachverhalte im allgemeinen und personenbezogene Daten im Besonderen offenbart (Dreier/Barczak, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 2 Abs. 1 GG Rn. 90).
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Die finanziellen Verhältnisse einer Person sind derartige personenbezogene Daten. Sobald der Antragsgegner die konkrete Höhe der verhängten Auflage mitteilt, kommuniziert er inzident die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen, da er dem Antragsteller zuvor schon die Anzahl der Tagessätze, die der Höhe der Auflage zugrunde gelegt worden war, mitgeteilt hatte. Dies folgt aus dem in § 40 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklichten Tagessatzsystem. Bei diesem wird die Bewertung der Tat, die sich in der Zahl der Tagessätze ausdrückt, von der absoluten finanziellen Belastung des Täters durch die Höhe der einzelnen Tagessätze getrennt (vgl. Fischer, Kurzkommentar zum StGB, 66. Auflage, § 40 Rn. 2). Dies bringt eine Aufspaltung des Strafzumessungsaktes der Geldstrafe in zwei Teilakte mit sich. In dem ersten Teilakt legt das Tatgericht innerhalb des von § 40 Abs. 1 StGB gesetzten Rahmens die Anzahl der Tagessätze nach dem Unrechts- und Schuldgehalt der zur Verurteilung führenden Tat fest (MüKoStGB/Radtke, 5. Aufl. 2025, StGB § 40 Rn. 1, beckonline). Der zweite Teilakt der Verhängung von Geldstrafe besteht in der Festlegung der Höhe eines Tagessatzes (§ 40 Abs. 2 StGB). Die Höhe eines Tagessatzes bemisst sich nach geltendem Recht regelmäßig an dem dem Täter pro Tag zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen (vgl. ebd. aaO). Ein Rückschluss auf das dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen ist damit unmittelbar möglich.
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Im Rahmen der Abwägung ist aber auch besonders zu berücksichtigen, dass der Öffentlichkeit gerade nicht der Name des Betroffenen bekannt ist. Mit Herausgabe der streitgegenständlichen Information erlangen lediglich der Anzeigeerstatter und die in dieser Sache befassten Personen in den Ermittlungsbehörden Kenntnis über die finanziellen Verhältnisse des nur ihnen bekannten Betroffenen. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass der genannte Personenkreis einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Ihnen ist aus beruflicher Verschwiegenheitspflicht eine Weitergabe dieser Informationen untersagt. Für die Ermittlungsbehörden folgt dies aus den beamtenrechtlichen oder dienstlichen Vorschriften, für den Anzeigeerstatter in seiner Funktion als Fischereiaufseher aus Art. 60 Abs. 2 Satz 6 Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG). Hiernach ist ein Fischereiaufseher während der Ausübung seines Dienstes Angehöriger der bestellenden Kreisverwaltungsbehörde im Außendienst. Soweit er Angehöriger einer Kreisverwaltungsbehörde ist, greifen zugleich die damit einhergehenden Pflichten, in diesem Fall die Verschwiegenheitspflicht. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände, ist der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen sehr gering. Soweit sein Name für die Öffentlichkeit anonym bleibt, ist ihm schon die Berufung auf sein informationelles Selbstbestimmungsrecht verwehrt. Denn dieses schützt – wie dargelegt – vor ungewollter Offenbarung privater personenbezogener Daten. Dies ist aber nur dann einschlägig, wenn eine konkrete Zuordnung der Daten, in diesem Fall des bereinigten Nettoeinkommens, zu einer bestimmten Person möglich ist. Bleibt der Betroffene hingegen anonym, greift schon denklogisch der grundrechtlich verankerte Schutz als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht.
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Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene mit Einleitung eines entsprechenden Strafverfahrens gerade nicht umfassend vor einer Öffentlichkeit geschützt ist. Zwar stimmte er einer Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 1 StPO zu und vermied dadurch, dass sein Verfahren öffentlich wurde. Gleichwohl lag dies nicht in seiner alleiniger Verfügungsmacht. Die Staatsanwaltschaft wäre frei gewesen, auch ein entsprechendes öffentliches Verfahren durchzuführen. Dann wäre nicht nur sein Name, sondern auch die Höhe der verhängten Tagessätze öffentlich geworden. Zudem ist weiterhin zu berücksichtigen, dass entsprechend der Rechtsprechung des BayVGH, ein presserechtlicher Auskunftsanspruch dem Grunde nach auch dann besteht, wenn die Entscheidung (Strafbefehl, Einstellung nach § 153a StPO) außerhalb einer öffentlichen Hauptverhandlung ergangen ist (vgl. BayVGH, B. v. 15.5.2023 – 7 CE 23.666 mwN; BayVGH, Beschluss vom 3.8.2023 – 7 ZB 21.181 Rn. 18).
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Unter Berücksichtigung dieser konkreten fallbezogenen Umstände überwiegt das öffentliche Interesse das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen.
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(3) Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass mit der Mitteilung, wie vielen Tagessätzen die verhängte Auflage entsprochen hätte, der presserechtliche Auskunftsanspruch erfüllt sei, so dringt er damit nicht durch. Zwar steht die Art der Beantwortung grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. BayVGH B. v. 3.8.2023 – 7 ZB 21.181, Rn. 8), dies bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde selbst entscheiden kann, welche Informationen sie herausgibt. Dem Antragsgegner ist auch zuzustimmen, dass er dem Antragsteller mit der bereits erteilten Information die strafrechtlich relevante Aussage, nämlich die Bewertung des durch die Tat verwirklichten Unrechts, bereits mitgeteilt hat. Es mag richtig sein, dass der Antragsteller das dem Strafgesetzbuch zugrunde liegende Tagessatzsystem insoweit verkennt. Gleichwohl liegt die Bewertung, Interpretation und Verarbeitung der Informationen in der Sphäre der Presse. Sie selbst muss entscheiden, wie und in welchem Umfang, samt möglicher Erklärungen und Erläuterungen, sie die Öffentlichkeit informiert. Eine Bewertung, ob die Presse eine bestimmte Information benötigt oder diese auf den Sachgehalt bezogen, möglicherweise nicht wichtig ist, steht der Behörde im Rahmen des presserechtliche Auskunftsanspruch nicht zu. Davon ausgehend waren ausschließlich das Interesse der Öffentlichkeit an Information und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in Ausgleich zu bringen.
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Die Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte führt damit zu einem Überwiegen des Informationsinteresses der Öffentlichkeit bzw. des Informationsanspruchs des Antragstellers gegenüber dem allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.
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3. Rechtsgrundlage der gerichtlichen Kostenentscheidung ist § 154 Abs. 1 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache richtet sich der Streitwert nach Nr. 1.5 (Satz 2) des Streitwertkatalogs nach der Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts. Die Kammer hat den vorgesehenen Streitwert nicht auf die Hälfte vermindert (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs), weil die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird.