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OLG München, Endurteil v. 15.04.2026 – 7 U 1177/24 e
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Titel:

Ausgleich eines negativen Abfindungsguthabens nach Kündigung der Kommanditbeteiligung - "Immorente Plus"

Normenketten:
HGB § 167 Abs. 3
BGB § 195, § 242, § 305c, § 310, § 421, § 739
GmbHG § 19 Abs. 6
AktG § 54 Abs. 4
Leitsätze:
1. Für eine analoge Heranziehung der zehnjährigen Verjährungsfristen für Einlageverbindlichkeiten der Gesellschafter von Kapitalgesellschaften (§ 19 Abs. 6 GmbHG und § 54 Abs. 4 AktG) besteht im Falle einer Personengesellschaft jedenfalls dann kein Anlass, wenn der betroffene Zahlungsanspruch nicht der Kapitalaufbringung dient. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Unklarheitenregel nach § 305c BGB ist auf Gesellschaftsverträge nicht anzuwenden, denn das Recht Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach der Bereichsausnahme in § 310 Abs. 4 BGB  insgesamt nicht anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Gesellschaft um eine Publikums KG handelt. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Auslegung des hier zu beurteilenden Gesellschaftsvertrages, der zufolge nicht eingezahlte Kapitalanteile nach Beendigung der Mitgliedschaft bei der Auseinandersetzungsrechnung auch dann abgezogen werden können, wenn der korrespondierende Ratenzahlungsanspruch im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Ausscheidens bereits verjährt ist, verletzt die berechtigten Interessen der Anleger. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gesellschaftsvertrag, Abfindungsguthaben, Treuhandkommanditist, Ratenzahlung, Auseinandersetzungsrechnung, Auseinandersetzung
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 08.03.2024 – 2 O 5672/23
 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 08.03.2024, Az. 2 O 5672/23, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch 6.098,15 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.05.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner 26% zu tragen, die Klägerin trägt 74%.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

1
Mit ihrer den Beklagten spätestens am 22.05.2023 (dies ist das Datum der Vertretungsanzeige des Beklagtenvertreters) zugestellten Klage vom 04.05.2023 begehrt die Klägerin von den Beklagten als Treugeber-Kommanditisten den Ausgleich eines negativen Abfindungsguthabens nach Kündigung der Kommanditbeteiligung.
A.
2
Durch Beitrittserklärung vom 28.12.2006/12.01.2007 (Anlage K1) erklärten die Beklagten als Treugeber gemeinsam einen mittelbaren Beitritt zu der damals als „... Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG“ firmierenden Klägerin.
3
Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin (Anlage K4, nachfolgend: GV), lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 4 Gesellschafter, Kapital
(…)
3. Treuhandkommanditistin wird die F... Vermögensverwaltung Treuhand GmbH mit einer festen Hafteinlage in Höhe von 10.000 €.
(…) Die Treuhandkommanditistin erbringt ihre Einlagen aus der treuhänderischen Übernahme von Einlagen gemäß § 5 und tritt zu diesem Zweck ihre gegen die jeweiligen Treugeber bestehenden Ansprüche an die Gesellschaft ab. Eine weitergehende Haftung der Treuhandkommanditistin ist im Innenverhältnis zur Gesellschaft ausgeschlossen.
4. „Anleger“ im Sinne dieses Vertrages sind die nach Abschluss dieses Vertrages beitretenden Kommanditisten, unabhängig davon, ob sie unmittelbar (Direktkommanditisten) oder mittelbar (als Treugeber über die Treuhandkommanditistin) der Gesellschaft beitreten.
(…)
§ 5 Kapitalerhöhungen, Einwerben von Stillen Beteiligungen (…)
2. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, ihren Kapitalanteil entsprechend der Summe der von ihr treuhänderisch verwalteten Beteiligungsbeiträge zu erhöhen.
3. Die vom Anleger zu leistende Einlage kann in einer der nachfolgenden Formen erfolgen:
(…)
c) Kapital 3 = Anzahler (“Immorente Plus“)
Der Anleger bezahlt 5% der Zeichnungssumme zuzüglich einer Abwicklungsgebühr von 5% der Zeichnungssumme innerhalb von 14 Tagen ab Annahme seiner Beitrittserklärung.
Der Anleger leistet monatliche Raten von 0,40% der Zeichnungssumme erstmalig zum Monatsersten nach Annahme seiner Beitrittserklärung.
Ausschüttungen auf das eingezahlte Kapital werden auf Kapitalkonto I gebucht und mit der Einlageverpflichtung verrechnet, sodass sich die Dauer der Ratenzahlung entsprechend verringert.
(..)
§ 7 Treuhandkommanditistin, Treugeber
1. Bei Beteiligungen der Anleger über die Treuhandkommanditistin wird die Pflichteinlage der Treuhandkommanditistin entsprechend der Summe der von ihr treuhänderisch gehaltenen Beteiligungsbeträge erhöht. An diesen Kapitalerhöhungen nimmt die Treuhandkommanditistin in eigenem Namen, jedoch auf Rechnung der Treugeber teil. Die Hafteinlage der Treuhandkommanditistin bleibt insoweit unverändert.
2. Nach der im Treuhandvertrag erfolgenden Abtretung von Forderungen und Rechten an die Treugeber und deren Bevollmächtigung werden diese im Verhältnis zur Gesellschaft und den Gesellschaftern weitestgehend wie ein Kommanditist behandelt.
(…)
§ 10 Verzug, Rücktritt, Zahlungsaussetzung
1. Befindet sich der Anleger mit seinen Einzahlungsverpflichtungen in Verzug, kann die Gesellschaft die Rückstände beitreiben, nach Fristsetzung von vier Wochen mit Ablehnungsandrohung den Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung erklären oder die weiteren Zahlungen aussetzen mit der Folge von Ziffer 3.
(…)
3. Auf Antrag eines Anlegers kann die Gesellschaft die weiteren Zahlungen aussetzen, sobald bei Voll- und Halbzahlern 30% der Zeichnungssumme, bei Anzahlern und Ratenzahlern die 60. Rate erbracht ist (…).
§ 26 Ausscheiden aus der Gesellschaft
1. Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn
a) er das Gesellschaftsverhältnis wirksam gekündigt hat (…)
2. Der Gesellschafter scheidet jeweils zum nachfolgenden 31.12. aus (…).
3. Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt.
(…)
§ 28 Auseinandersetzungsguthaben
1. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft hat dieser Anspruch auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens, sofern dieser Vertrag keine abweichende Vereinbarung enthält.
Der Anteil des Gesellschafters bestimmt sich nach dem Verhältnis des vom Gesellschafter gezeichneten Kapitals zum gesamt gezeichneten Kapital. Erfolgte Ausschüttungen werden nicht berücksichtigt.
2. Die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf Basis der Jahresabschlüsse der Gesellschaft und der L. GmbH & Co. Technologiepark K. Beteiligungs KG sowie ggf. weiterer Gesellschaften, an denen die Gesellschaft eine Beteiligung übernommen hat.
(…)
4. Das Auseinandersetzungsguthaben – ggf. abzüglich nicht eingezahlter Kapitalanteile – ist vier Wochen nach Ausscheiden aus der Gesellschaft fällig und zahlbar.
(…)“
4
Die Beteiligungssumme der Beklagten sollte 100.000 € betragen und nach der Beitrittserklärung von den Beklagten gemäß der in § 5 Nr. 3 Buchstabe c) GV vorgesehenen Variante (“IMMORENTE Plus“ durch Zahlung von 5% (entsprechend 5.000 €) innerhalb von 14 Tagen ab dem Zustandekommen des Beitritts und im Übrigen durch Zahlung von „ca. 156 Raten“ (Anlage K1) zu je 400 € erbracht werden. Die nach dieser Rechnung auf 100.000 € fehlenden 32.600 € sollten durch Verrechnung mit Ausschüttungen, falls diese nicht erfolgen durch weitere Ratenzahlungen aufgebracht werden. Der Beitritt der Beklagten erfolgte mittelbar als Treugeber der Treuhandkommanditistin.
5
Die Beklagten zahlten von August 2007 bis März 2013 zur Tilgung der Einlagepflicht monatliche Raten in Höhe von je 400 € an die Klägerin. Zusätzlich wurden 2008 eine Ausschüttung in Höhe von 420 €, 2009 eine Ausschüttung in Höhe von 488,80 €, 2010 eine Ausschüttung in Höhe von 350,18 €, 2011 eine Ausschüttung in Höhe von 453,18 € und weitere Zahlungen der Beklagten in Höhe von 11.600 € sowie 2012 eine Ausschüttung in Höhe von 379,12 € dem Beteiligungskonto der Beklagten gutgeschrieben. Die Lastschrift für die Rate April 2013 gaben die Beklagten zurück. Auch die nachfolgenden Raten zahlten die Beklagten nicht. Die Klägerin hat die Beklagten danach weder zur Zahlung weiterer Raten aufgefordert noch die Zahlungen sonst angemahnt. Zum 31.12.2021 wies das Beteiligungskonto der Beklagten bei Berücksichtigung der Rücklastschriftgebühr in Höhe von 7 € für die zurückgerufene Lastschrift der Rate April 2013 einen Kapitalbestand in Höhe von 44.284,28 € aus.
6
Mit Anwaltsbrief vom 03.12.2020 kündigten die Beklagten die mittelbare Beteiligung an der Klägerin zum 31.12.2021, die Klägerin nahm die Kündigung an.
7
Die Klägerin trug in erster Instanz vor, der Anteil der Beklagten an dem Vermögen der Klägerin betrage nach den im Gesellschaftsvertrag vereinbarten wirtschaftlichen Bewertungsgrundlagen auf der Basis eines Gutachtens des Sachverständigen ... 32.635,77 €. Ziehe man hiervon die ausstehenden Einlagen in Höhe von 55.715,72 € ab, so ergebe sich ein negatives Auseinandersetzungsguthaben der Beklagten in Höhe von -23.079,95 €, dessen Zahlung die Beklagten schuldeten. Diese Forderung sei auch nicht verjährt, denn die ausstehende Einlageforderung sei lediglich ein rechnerischer Abzugsposten zur Berechnung des erst mit Wirksamkeit der Kündigung entstandenen Auseinandersetzungsbetrages.
8
Die Klägerin beantragte in erster Instanz:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin € 23.079,95 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
9
Die Beklagten beantragten,
die Klage abzuweisen.
10
Die Beklagten trugen in erster Instanz vor, die Einlageforderung der Klägerin sei verjährt. Die ratierliche Einlagenverpflichtung werde nicht erst mit Erstellen der Auseinandersetzungsbilanz fällig. Die letzte der nach dem Vertrag geschuldeten 156 Raten sei im Januar 2018 fällig geworden und damit zum 31.12.2021 verjährt. Außerdem werde die Höhe des Abfindungsguthabens bestritten. Die Klägerin habe den Wert der Beteiligung der Beklagten weder durch einen Sachverständigen, noch auf der Basis des Verkehrswertes der gehaltenen Immobilie ermittelt.
11
Das Landgericht München I hat die Klage durch Endurteil vom 08.03.2024 abgewiesen. Zur Begründung führt das Landgericht aus, die nach dem Vertrag geschuldete Leistung der Einlage unterliege der regelmäßigen Verjährungsfrist. Die letzte monatliche Rate sei im Januar 2018 fällig geworden und zum Jahresende 2021 verjährt. Eine analoge Anwendung von § 19 Abs. 6 GmbHG komme nicht in Betracht. Eine Stundung der Einlage sei nicht ersichtlich. Ein Anspruch folge auch nicht aus § 28 Ziffer 4 GV, denn dieser gehe von noch nicht verjährten Einlageforderungen aus. Jedenfalls aber gingen Zweifel bei der Auslegung des GV nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der Klägerin.
12
Ergänzend wird für weitere Einzelheiten nach § 540 ZPO auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.
13
Mit ihrer am 28.03.2024 eingelegten und durch Schriftsatz vom 03.05.2024 begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter.
14
Zur Begründung führt die Klägerin aus, die vom Landgericht angenommene Verjährung der Einlageforderung habe keine Auswirkung auf die Höhe des negativen Auseinandersetzungsguthabens, dessen Zahlung die Beklagten schuldeten. Der Kapitalanteil selbst unterliege keiner Verjährung. Bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens komme es nur darauf an, ob der Kapitalanteil von dem Gesellschafter erbracht wurde. Nicht erbrachte Kapitalanteile seien von dem Auseinandersetzungsguthaben abzuziehen. Andernfalls würden diejenigen Gesellschafter, die ihre Kapitalanteile nicht erbracht haben, genauso abgefunden, wie diejenigen Gesellschafter, die ihre Kapitalanteile vollständig bezahlt haben.
15
Die Beklagten hätten im Übrigen weder die Höhe des Vermögensanteils substantiiert bestritten, noch eine unsachgemäße Mittelverwendung substantiiert vorgetragen. Die Berechnung des Abfindungsguthabens erfolge nach dem Gesellschaftsvertrag auch nicht auf Grundlage einer Buchwertklausel.
16
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Urteils des Landgerichts München I vom 08.03.2024, 2 O 5672/23, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 23.079,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
17
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
18
Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass die ausstehenden Einlagen der Beklagten im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt gewesen seien. Forderungen, denen eine auf Dauer angelegte Einrede, wie hier die Verjährung, entgegenstehe, könnten auch nicht als unselbständige Rechnungsposten im Rahmen einer Auseinandersetzungsrechnung geltend gemacht werden, da andernfalls der entstandenen und geltend gemachten Verjährungseinrede ihre Wirksamkeit genommen würde. Diesem Gesichtspunkt stünden auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BGH vom 03.05.1999 – II ZR 32/98, die zitierte Entscheidung des OLG Koblenz vom 11.08.2017 – 8 U 1297/16 und die zitierten Entscheidungen des OLG Hamm vom 23.06.2017 – I-12 U 103/16 und des OLG Nürnberg vom 17.01.2008 – 2 U 782/07 nicht entgegen.
19
Die Entscheidung des BGH vom 03.05.1999 besage lediglich, dass Forderungen im Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung als unselbständige Rechnungsposten geltend zu machen seien. Die Entscheidung des OLG Koblenz vom 11.08.2017 besage, dass in die Auseinandersetzungsrechnung auch betagte Forderungen aufzunehmen seien. Beide Entscheidungen besagten aber nichts darüber, ob mit einer Verjährungseinrede behaftete Forderungen in der Auseinandersetzungsrechnung berücksichtigt werden könnten. Gleiches gelte im Ergebnis für die Entscheidungen des OLG Hamm und des OLG Nürnberg, denn in beiden Fällen sei es um Ansprüche außenstehender Dritter gegangen und nicht – wie hier – um Ansprüche zwischen der Gesellschaft und ausscheidenden Gesellschaftern.
20
Der Senat hat am 15.04.2026 mündlich verhandelt. Für Einzelheiten hierzu wird das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.034.2026 (Bl. 49 ff. der eAkte des OLG) in Bezug genommen. Für weitere Einzelheiten und Ergänzungen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
21
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur in dem tenorierten Umfang begründet. In dieser Höhe besteht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagten. Einem höheren Zahlungsanspruch der Klägerin steht entgegen, dass der überwiegende Teil der ausstehenden Einlagenforderungen verjährt und deshalb in ergänzender Auslegung von § 28 GV in die Auseinandersetzungsbilanz nicht aufzunehmen ist. Im Einzelnen:
I.
22
Die form- und fristgerecht erhobene und begründete Berufung ist auch im Übrigen zulässig.
II.
23
Die Berufung hat aber nur in dem tenorierten Umfang Erfolg.
24
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausgleich eines negativen Auseinandersetzungsbetrages nach §§ 5 Ziffer 3, 7 Ziffer 2, 11 Ziffer 1 und 28 Ziffer 4 GV in Verbindung mit § 167 Abs. 3 HGB a.F.
25
a. Die Beklagten sind der Klägerin durch Vertrag vom 28.12.2006/12.01.2007 mittelbar über die Treuhandkommanditistin beigetreten und haben die Stellung als mittelbare Gesellschafter der Klägerin durch Kündigung vom 03.12.2020 zum 31.12.2021 beendet. Ein früheres Ausscheiden aus der Gesellschaft – etwa infolge falscher Prospektangaben oder ähnlichem (zu Fehlern des Prospekts der Klägerin BGH, Urteil vom 16.03.2017 – III ZR 489/16, juris Rn. 21 ff.) – haben die Beklagten nicht geltend gemacht. Auf die mittelbare Gesellschafterstellung der Beklagten und die Ansprüche nach deren Beendigung ist das HGB in der vom 01.01.2000 bis 31.12.2023 geltenden Fassung anzuwenden.
26
b. Da die Beklagten als gemeinschaftlich handelnde Treugeber auf der gleichen Seite des Schuldverhältnisses Partei des Treuhandvertrages wurden, besteht zwischen den Beklagten und der Treuhänderin und damit mittelbar zwischen den Beklagten und der Klägerin eine gleichgründige Gesamtschuld, sodass die Beklagten die sie treffenden Pflichten als Gesamtschuldner schulden, § 421 BGB. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 6 Ziffer 1 GV die Beteiligung von Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaften oder von Gesellschaften bürgerlichen Rechts als Direktkommanditisten ausgeschlossen ist, denn die Beklagten wurden keine Direkt-, sondern Treuhandkommanditisten.
27
c. Der Senat hat zu dem auch hier streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrag bereits entschieden (OLG München, Urteil vom 10.12.2025 – 7 U 3881/23), dass ein Zahlungsanspruch oder Zahlungspflichten eines ausscheidenden Gesellschafters im Ausgangspunkt nach § 28 GV zu berechnen sind (Senat, Urteil vom 10.12.2025, a.a.O., juris Rn. 22 ff.) und dass sich im Rahmen dieser Berechnung auch bei Anlegern, die sich an der Klägerin nach der Variante „Immorente Plus“ beteiligt haben, der Anteil des Ausscheidenden im Ausgangspunkt nach der in der Beitrittserklärung vereinbarten Beteiligungshöhe berechnet, und nicht nach der Höhe der im Zeitpunkt des Ausscheidens durch Einmalzahlungen, monatlichen Raten und Verrechnung von Ausschüttungen tatsächlich geleisteten Beträge (Senat, a.a.O., juris Rn. 25 ff.). Insoweit ist nach der Rechtsprechung des Senats entscheidend, dass auch in der Variante „Immorente Plus“ nach der Beitrittserklärung eine feste Beteiligungshöhe vereinbart wird, während die Anzahl der dort ausgewiesenen Raten variabel gestaltet ist und sich unter anderem nach der Höhe der jeweils auf die Einlageforderung verrechneten anteiligen Ausschüttungen richtet. Dementsprechend ist auch in der Beitrittserklärung der Beklagten (Anlage K1) die Beteiligungssumme fest mit „100.000 €“ ausgewiesen, während die Anzahl der zu leistenden Raten mit „ca. 156“ und damit variabel angegeben ist.
28
An dieser Rechtsprechung hält der Senat aus den im Urteil vom 10.12.2025 genannten Gründen fest.
29
2. Bislang noch nicht entschieden hat der Senat aber die erstmals im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage, ob und ggf. wie sich eine Verjährung der Ratenzahlungsansprüche auf die Berechnung eines Guthabens oder einer Zahlungspflicht nach § 28 GV auswirkt.
30
a. Nach der Beitrittserklärung Anlage K1 schuldeten die Beklagten die Zahlung des überwiegenden Teils der Beteiligungssumme in monatlichen Raten zu je 400 €. Dieser Zahlungsanspruch unterliegt der Verjährung, § 194 Abs. 1 BGB. Fällig wurde die erste Monatsrate nach § 5 Ziffer 3 Buchstabe c) GV am Monatsersten des Monats nach Annahme der Beitrittserklärung. Nach dem Vertrag war die Leistungszeit und damit die Fälligkeit der Monatsraten somit kalendarisch bestimmt. Einer Einforderung der Einlage durch die Gesellschaft oder die Treuhänderin bedurfte es nicht, sodass die Verjährungsfrist der jeweiligen Rate mit dem Monatsersten zu laufen begann, zu dem diese Rate jeweils fällig wurde (vgl. zur Fälligkeit einer Einlageforderung in der GmbH, wenn die Satzung den Leistungstermin der Einlage bestimmt, BGH, Urteil vom 09.1.2024 – II ZR 65/23, juris Rn. 12 ff).
31
b. Die Verjährungsfrist richtet sich nach § 195 BGB. Vorliegend handelt es sich um den lediglich im Innenverhältnis bestehenden Anspruch der Gesellschaft, von den Treugebern ihrer Kommanditistin die Zahlung monatlicher Raten auf die Zeichnungssumme zu erhalten. Für solche Ansprüche ist gesetzlich keine besondere Verjährungsfrist bestimmt, sodass die Verjährung der allgemeinen Frist des § 195 BGB folgt.
32
Für eine analoge Heranziehung der zehnjährigen Verjährungsfristen für Einlageverbindlichkeiten der Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, § 19 Abs. 6 GmbHG und § 54 Abs. 4 AktG besteht kein Anlass. Insoweit ist beachtlich, dass die gegenüber der Regelverjährung längere Verjährung von Einlageforderungen im Bereich der Kapitalgesellschaften die Kapitalaufbringung und damit ein Korrektiv zur Haftungsbeschränkung sichert (so ausdrücklich die amtliche Begründung des Gesetzes zur Anpassung der Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drs. 15/3653, S. 20). Da die Klägerin als Personenhandelsgesellschaft nicht über ein festes Mindestkapital verfügt (s. dazu, dass sich auch in der GmbH & Co. KG die Einlagepflicht des Kommanditisten allein nach dem Gesellschaftsvertrag richtet und eine gesetzliche Mindesteinlage nicht vorgesehen ist, Scholz/Tebben, GmbHG, 13. Auflage 2024, § 56a GmbHG Rn. 46), dient der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der monatlichen Rate auch nicht einer Kapitalaufbringung. Hinzu kommt, dass in der hier vorliegenden Konstellation auch der Schutz außenstehender Gläubiger nicht betroffen ist, denn die Beklagten waren an der Klägerin nur mittelbar beteiligt und die Haftsumme der Treuhandkommanditistin ist nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin von der Höhe der Einlagen der Treugeber unabhängig, s. § 7 Ziffer 1 GV. Die Höhe der mit den Treuhandkommanditisten vereinbarten Zeichnungssummen bestimmt daher die Höhe des internen Zahlungsanspruchs der Gesellschaft gegenüber den Treuhandkommanditisten, sie hat aber, anders als die Haftsumme, für den Umfang des Haftungssubstrats der Gesellschaft gegenüber außenstehenden Gläubigern keine zusätzliche Bedeutung.
33
c. Die Klägerin hatte von der Höhe der Zeichnungssumme der Beklagten, von der vertraglich bestimmten Fälligkeit der jeweiligen Monatsraten und von der Lastschriftrückgabe durch die Beklagten im April 2013 und der nachfolgenden Nichtzahlung der weiteren Raten Kenntnis. Sie hat die fälligen aber nicht bezahlten Raten weder angemahnt, noch in anderer Weise verjährungshemmend geltend gemacht. Die Klägerin hat auch keinen Sachverhalt vorgetragen, der eine Stundung der Raten begründen könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten die Zahlung nicht vollständig verweigern, sondern lediglich hinauszögern wollten. Das jahrelange Hinnehmen der Nichtzahlung durch die Klägerin führt nicht zu einer Stundungsvereinbarung zwischen Klägerin und Beklagten.
34
d. Verjährt waren damit am 31.12.2021, dem Tag des Ausscheidens der Beklagten aus der Klägerin,
- die Raten für 02/2007 bis 07/2007 (Verjährung mit Ablauf des 31.12.2010),
- die Raten für 04/2013 bis 12/2013 (Verjährung mit Ablauf des 31.12.2016),
- die Raten 01/2014 bis 12/2014 (Verjährung mit Ablauf des 31.12.2017),
- die Raten für 01/2015 bis 12/2015 (Verjährung mit Ablauf des 31.12.2018)
- die Raten für 01/2016 bis 12/2016 (Verjährung mit Ablauf des 31.12.2019) und
- die Raten für 01/2017 bis 12/2017 (Verjährung mit Ablauf des 31.12.2020)
und somit 63 Raten zu je 400 €, mithin 25.200 €. Nicht verjährt waren die 2018 und danach fällig gewordenen Raten.
35
Soweit das Landgericht in seiner Entscheidung stattdessen angenommen hat, alle auf 156 Raten ausstehende Raten und damit die gesamte ausstehende Zeichnungssumme sei verjährt, weil die letzte Rate 2018 fällig geworden sei, ist dies zum einen deshalb unzutreffend, weil im Zeitpunkt des Ausscheidens diese – nach Auffassung des Landgerichts „letzte“ – Rate von Januar 2018 noch nicht verjährt war. Vor allem aber lässt das Landgericht unberücksichtigt, dass nach der Beitrittserklärung nicht die Zahl der zu leistenden Raten fest war, sondern die Beteiligungssumme (s. dazu bereits oben unter II.1.c.) und dass daher die Ratenzahlung bis zum Erreichen der Beteiligungssumme fortzusetzen gewesen wäre.
36
e. In dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin, dem Treuhandvertrag und der Beitrittserklärung findet sich keine ausdrückliche Regelung dazu, ob und gegebenenfalls wie im Rahmen der Berechnung des (gegebenenfalls: negativen) Abfindungsguthabens ausscheidender Gesellschafter zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch der Gesellschaft auf Zahlung der Zeichnungssumme (teilweise) verjährt ist. Soweit insbesondere § 28 Ziffer 4 GV bestimmt, dass „das Auseinandersetzungsguthaben – ggf. abzüglich nicht eingezahlter Kapitalanteile -“ vier Wochen nach Ausscheiden aus der Gesellschaft fällig und zahlbar ist, lässt sich auch dieser Regelung nicht entnehmen, ob dieser Abzug auch für (in der Diktion des Gesellschaftsvertrages) „nicht eingezahlte Kapitalanteile“ gelten soll, deren Einforderung durch die Gesellschaft die Ausscheidenden eine Verjährungseinrede entgegenhalten könnten. Der Gesellschaftsvertrag bedarf daher insoweit einer (ggf.: vertragsergänzenden) Auslegung.
37
aa. Soweit die Klägerin geltend macht, eine Verjährung der Ansprüche auf monatliche Raten sei im Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung schon deshalb unbeachtlich, weil dort die nicht bezahlten Kapitalanteile lediglich als unselbständiger Abzugsposten in die Berechnung aufzunehmen sind und Kapitalanteile als solche keiner Verjährung unterliegen, kann dies den Senat im Ergebnis nicht überzeugen.
38
Zwar ist diesbezüglich im Ausgangspunkt zutreffend, dass ein Kapitalanteil als solcher keine Forderung darstellt und damit auch keiner Verjährung unterliegt. Auch ist zutreffend, dass ein nach § 28 GV berechneter (negativer) Auseinandersetzungsbetrag frühestens mit dem Wirksamwerden des Ausscheidens entsteht (nach § 28 Ziffer 4. GV ist das Auseinandersetzungsguthaben vier Wochen nach dem Ausscheiden zahlbar und fällig), sodass eine auf Ausgleich des negativen Auseinandersetzungsbetrages gerichtete Zahlungsforderung im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht verjährt war. Dies beantwortet aber nicht die Frage, ob und wie es auf der Grundlage des hier streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrages im Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung zu berücksichtigen ist, wenn die Parteien eine ratenweise monatliche Zahlung der Einlage eines Treuhandkommanditisten vereinbart haben und diese Ansprüche im Zeitpunkt des Ausscheidens des Treuhandkommanditisten teilweise verjährt sind.
39
bb. Gesellschaftsverträge einer (wie hier) Publikums KG sind objektiv auszulegen (ständige Rechtsprechung seit BGH Urteil vom 28.09.1978 – II ZR 218/77, NJW 1979, 419, 420; s. zuletzt BGH, Urteil vom 08.07.2025 – II ZR 137/23, juris Rn. 58 sowie aus der Literatur Casper in Staub, Handelsgesetzbuch, 6. Auflage 2025, § 161 HGB Rn. 132).
40
Bei der Auslegung ist entgegen der Auffassung des Landgerichts (Landgerichtliches Urteil, dort S. 6 unter Ziffer „VI“) die Unklarheitenregel nach § 305 c BGB nicht anzuwenden, denn das Recht Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach der Bereichsausnahme in § 310 Abs. 4 BGB auf Gesellschaftsverträge insgesamt nicht anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Gesellschaft um eine Publikums KG handelt (s. hierzu und zu der auf § 242 BGB beruhenden, an die Stelle der AGB-Kontrolle tretenden Prüfung, ob vorformulierte Vertragsklauseln des Gesellschaftsvertrags einer Publikums KG einseitig die Belange der Gründungsgesellschafter verfolgen und die berechtigten Interessen der Anleger unangemessen und unbillig beeinträchtigen Fornasier in Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 310 Rn. 134 sowie Casper in Staub, Handelsgesetzbuch, 6. Auflage 2025, § 161 HGB Rn. 136 ff. mit Hinweisen zur Bereichsausnahme bei mittelbarer Beteiligung an einer Publikums KG als Treugeber in Rn. 138).
41
f. Eine Auslegung des Gesellschaftsvertrages, der zufolge nicht eingezahlte Kapitalanteile nach Beendigung der Mitgliedschaft bei der Auseinandersetzungsrechnung auch dann abgezogen werden können, wenn der korrespondierende Ratenzahlungsanspruch im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Ausscheidens bereits verjährt ist, verletzt die berechtigten Interessen der Anleger.
42
aa. Eine solche Auslegung wird durch § 28 Ziffer 4 GV nicht vorgegeben, denn dort wird lediglich festgelegt, dass ein Auseinandersetzungsguthaben „ggf. abzüglich nicht eingezahlter Kapitalanteile“ innerhalb von 4 Wochen zahlbar ist. Bereits der Abzug offener, nicht verjährter Einlageforderungen ist dort nicht ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführt. Er ergibt sich erst im Wege der Vertragsauslegung.
43
Eine Erstreckung dieser Auslegung auf nicht eingezahlte Teile der Zeichnungssumme, deren Einforderung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Ausscheidens die Einrede der Verjährung entgegen steht, verletzt berechtigte Interessen der Anleger-Gesellschafter unangemessen. Zutreffend weisen die Beklagten darauf hin, dass eine solche Erstreckung bewirkt, dass die eingetretene Verjährung im Rahmen des Ausscheidens wirkungslos würde und der Anleger trotz eingetretener Verjährung die nicht geleistete Einlage jedenfalls in der Form des Ausgleichs eines negativen Abfindungsguthabens letztlich doch (teilweise) zu zahlen hätte. Die Klägerin könnte auf diese Weise beim Ausscheiden des Gesellschafters auch dann die Zeichnungssumme mittelbar geltend machen, wenn die Gesellschaft mit dem Anleger-Gesellschafter eine ratierliche, monatliche Zahlung der Einlage vereinbart hatte und es dann über viele Jahre hingenommen hat, dass diese Raten nicht gezahlt werden.
44
bb. Auch § 167 Abs. 3 HGB in der hier anwendbaren, bis 31.12.2023 geltenden Fassung gebietet keine Berücksichtigung verjährter Einlageforderungen in der Auseinandersetzungsrechnung nach Ausscheiden eines Treuhandkommanditisten. Zum einen ist die unmittelbar nur im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Treuhandkommanditistin geltende Vorschrift abdingbar und § 4 GV bestimmt abweichend von § 167 Abs. 3 HGB, dass die Treuhandkommanditistin ihre Einlage durch die treuhänderische Übernahme von Einlagen gemäß § 5 GV erbringt und eine weitergehende Haftung der Treuhandkommanditistin für die Erbringung der Einlagen im Innenverhältnis zur Gesellschaft ausgeschlossen ist. Zum anderen setzt § 167 Abs. 3 HGB eine „rückständige Einlage“ voraus, bestimmt aber nicht, was als rückständige Einlage gilt.
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cc. Sodann und schließlich können auch die von der Klägerin hierfür angeführten höchst- und obergerichtlichen Entscheidungen die von der Klägerin bevorzugte Auslegung des Gesellschaftsvertrages dahingehend, dass nicht gezahlte Einlagen auch dann im Rahmen der Ausscheidensrechnung von dem Anteilswert des Anleger-Gesellschafters abzuziehen sind, wenn die Einlagenforderungen verjährt sind, nicht stützen.
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Die Entscheidung des BGH vom 03.05.1999 – II ZR 32/98 betrifft den Ausgleich eines negativen Kapitalkontos in einer zweigliedrigen GbR analog § 739 BGB a.F. Der Bundesgerichtshof führt in dieser Entscheidung aus, dass das negative Kapitalkonto nicht als solches eine Forderung darstellt, sondern dazu dient, rechnerisch die Höhe einer Fehlbetragshaftung analog § 739 BGB a. F. herzuleiten. Das Urteil enthält keine Ausführungen dazu, ob bei der Berechnung eines (ggf. negativen) Abfindungsguthabens ausscheidender Treuhandkommanditisten nicht gezahlte Einlagen auch dann von dem Vermögenswert des Kommanditanteils abzuziehen sind, wenn die Einlageforderungen im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits verjährt waren.
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Die Entscheidung des OLG Hamm vom 23.06.2017 – I-12 U 103/16 betrifft die unmittelbare Kommanditistenhaftung nach § 171 HGB und deren Verjährung und damit eine Konstellation, die vorliegend schon deshalb nicht einschlägig ist, weil nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin die Haftsumme der Treuhandkommanditistin fest und von der Höhe der Einlagepflichten der Treugeber unabhängig ist.
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Die Urteile des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11.08.2017 – 8 U 1297/16 und des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17.01.2008 – 2 U 782/07 betreffen zwar jeweils die Berechnung des Abfindungsguthabens von mittelbar über eine Treuhandkommanditistin beteiligten Anlegern, doch war nach den dort jeweils mitgeteilten Sachverhalten in keinem der beiden Fälle eine Verjährung der Einlageforderung ersichtlich. Verfahrensgegenständlich waren vielmehr ausstehende, künftig zu leistende Einlageforderungen.
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g. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin ist daher dahingehend auszulegen, dass unbezahlte, in der Vergangenheit fällige und im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Ausscheidens eines Treugeber-Kommanditisten bereits verjährte Einlageforderungen im Rahmen der Abfindungsrechnung nach § 28 Ziffer 4 GV von dem Auseinandersetzungsguthaben nicht in Abzug zu bringen sind.
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Da die Gesellschaft selbst die Voraussetzungen des Eintritts der Verjährung geschaffen hat, muss vorliegend das Interesse der Gesellschaft, im Rahmen der Ausscheidensrechnung die volle Höhe der ursprünglich vereinbarten Zeichnungssumme anzurechnen, zurücktreten. Dies gilt, um insoweit schon im Ausgangspunkt jedes Missverständnis zu vermeiden, vorliegend aber maßgeblich deshalb, weil die Beklagten nur über die Treuhandkommanditistin mittelbare Gesellschafter der Klägerin wurden und weil die Haftsumme der Treuhandkommanditistin nach dem Gesellschaftsvertrag fest und von der Höhe der Zeichnungssummen der Treugeber unabhängig ist, sodass die Interessen außenstehender Gläubiger durch Verjährung der Einlageforderung nicht anders betroffen sind, als durch die Verjährung sonstiger Forderungen der Gesellschaft.
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h. Zutreffend weist die Klägerin aber darauf hin, dass die schlichte Nichtberücksichtigung der ursprünglich vereinbarten, nunmehr aber verjährten Einlageforderung im Rahmen der Abfindungsbilanz die anderen Gesellschafter unangemessen benachteiligt, wenn der Anteil des ausscheidenden Treugeberkommanditisten trotz der dauerhaften Nichtzahlung eines Teils der Einlage nach der ursprünglichen Zeichnungssumme berechnet wird. Eine nach beiden Seiten interessengerecht und damit auch im Rahmen von § 242 BGB wertungsrichtige Auslegung gebietet es daher, im Rahmen von § 28 Ziffer 4 GV verjährte Einlageforderungen weder als Abzugsposten noch bei der Höhe des Kapitalanteils zu berücksichtigen. Die eingetretene Verjährung der Einlageforderung ist damit im Ergebnis so zu behandeln, als hätten die Parteien die Höhe der Zeichnungssumme einvernehmlich um den verjährten Betrag verringert oder die Klägerin eine geleistete Einlage zurückgezahlt.
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3. Im Rahmen der Abfindungsrechnung nach § 28 Ziffer 4 GV ist daher die Einlage der Beklagten um den Betrag der verjährten Einlageforderung in Höhe von 25.200 € auf 74.800 € zu verringern. Dementsprechend ist für die Zwecke der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens der Beklagten von einer ebenfalls um 25.200 € geringeren Gesamtkapitalsumme der Klägerin auszugehen. Diese beträgt damit (rechnerisch) 104.068.550 € und der rechnerische Anteil der Beklagten an dem Vermögen der Klägerin beträgt somit 74.800 / 104.068.550 = 0,071876%.
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Für die Höhe des Vermögens der Klägerin ist von deren Berechnung im Rahmen der Auseinandersetzungsrechung auszugehen. Die Beklagten konnten hiergegen keine substantiierten Einwendungen vorbringen. Insbesondere folgt die Ermittlung des Vermögenswertes den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages. Der von der Klägerin zur Ermittlung des Immobilienwertes herangezogene Sachverständige ist ausweislich der Anlage K8 von der IHK für München und Oberbayern öffentlich bestellt und vereidigt und eine unwirksame Buchwertklausel vermag der Senat in § 28 Ziffer 2 GV nicht zu erkennen, denn dort ist ausdrücklich festgelegt, dass Immobilien mit dem Verkehrswert zu bewerten sind.
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Auszugehen ist damit von einem zu berücksichtigendem Gesellschaftsvermögen in Höhe von 33.971.799,21% (Anlage 1 zur Anlage K5). Hiervon 0,071876% entsprechen 24.417, 57 €. Zieht man von diesem Anteilswert die offenen und noch nicht verjährten Einlageverpflichtungen in Höhe von 30.515,72 € ab (74.800 € – geleisteter 44.284,28 €), so ergibt sich ein negatives Abfindungsguthaben in Höhe von 6.098,15 €, dessen Zahlung die Beklagten gesamtschuldnerisch schulden.
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In dieser Höhe hat die Berufung daher Erfolg.
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4. Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Die Berufung war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 nicht bestehen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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Zu Entscheiden war über die Auslegung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags zur Berechnung des Abfindungsguthabens hinsichtlich der spezifischen Konstellation, dass ein Teil der Einlageforderungen im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits verjährt waren. Wie oben unter II. 2. f. cc. dargelegt, weicht der Senat bei dieser Auslegung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte ab.
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Die beiderseits beantragten Schriftsatzfristen waren nicht zu gewähren. Die sich im vorliegenden Fall stellenden Rechtsfragen wurden in der mündlichen Verhandlung umfassen erörtert. Die Frage, ob und gegebenenfalls wie die Verjährung eines Teils der Einlageforderungen in der Ausscheidensrechnung zu berücksichtigen ist, stand zudem im Mittelpunkt der Ausführungen beider Seiten in der Berufungsinstanz, nachdem das Landgericht die Klage aufgrund dieser Verjährung vollständig abgewiesen hatte.