Titel:
unstatthafte Berufung, Berufungszulässigkeit, Statthaftes Rechtsmittel, Umdeutung von Rechtsbehelfen, Fristversäumnis, Kostenentscheidung, Streitwertfestsetzung
Normenkette:
VwGO § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 4, § 125 Abs. 2
Schlagworte:
unstatthafte Berufung, Berufungszulässigkeit, Statthaftes Rechtsmittel, Umdeutung von Rechtsbehelfen, Fristversäumnis, Kostenentscheidung, Streitwertfestsetzung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 21.04.2026 – 16 K 24.1480
Tenor
I. Die Berufung wird verworfen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Klägerin wandte sich mit ihrer Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen eine von der Beklagten mit Bescheid vom 4. März 2024 verfügte erweiterte Gewerbeuntersagung.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. April 2026, der Klägerbevollmächtigten laut Datum auf dem elektronischen Empfangsbekenntnis am 26. Mai 2026 elektronisch zugestellt, abgewiesen. Eine Zulassung der Berufung im Urteil des Verwaltungsgerichts erfolgte nicht.
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Am 25. Juni 2026 ging beim Verwaltungsgericht ein Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom selben Tag ein, mit dem gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt wurde. Es wurde beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. April 2026 (Az.: M 16 K 24.1480) abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2024 betreffend die Gewerbeuntersagung aufzuheben, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Weiter wurde ausgeführt, dass die Begründung einem weiteren Schriftsatz vorbehalten bleibe.
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Das Verwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof das Rechtsmittel mit Schreiben vom 29. Juni 2026, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 30. Juni 2026, vor.
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Die Prozessbevollmächtigte wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 1. Juli 2026 darauf hingewiesen, dass statthaftes Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Antrag auf Zulassung der Berufung, die eingelegte Berufung folglich unzulässig sei. Es wurde Gelegenheit gegeben, das Rechtsmittel binnen zwei Wochen zurückzunehmen. Eine Rücknahme erfolgte binnen der Frist nicht.
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Mit Schreiben der Berichterstatterin vom 23. Juli 2026, der Prozessbevollmächtigten laut elektronischem Empfangsbekenntnis am 28. Juli 2026 zugestellt, wurde die Klägerin zu einer Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 125 Abs. 2 VwGO angehört, weil sie nach Maßgabe von § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 2 VwGO nicht statthaft sei. Es wurde wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
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Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2026, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am gleichen Tag, begründete die Klägerin „die mit Schriftsatz vom 25. Juni 2026 eingelegte Berufung der Beklagten innerhalb der verlängerten Begründungsfrist“.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
9
Das Gericht kann gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Berufung entscheiden. Die Beteiligten wurden hierzu mit Schreiben vom 23. Juli 2026 angehört (§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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Die Berufung gegen das Urteil vom 21. April 2026 ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Sie ist daher zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
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Gemäß § 124 Abs. 1 VwGO ist gegen Endurteile die Berufung nur dann statthaft, wenn sie von dem Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO oder dem Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof (§ 184 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AGVwGO) gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zugelassen wird. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Statthaftes Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts war vielmehr ein Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO.
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Anhaltspunkte dafür, den Schriftsatz vom 25. Juni 2026 als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegen, bestehen nicht. Vielmehr wurde eindeutig Berufung eingelegt. Der Schriftsatz war mit „Berufung“ überschrieben und es wurde ausdrücklich „Berufung“ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt. Es wurde zudem u.a. Antrag auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Aufhebung der Gewerbeuntersagung gestellt.
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Die eingelegte Berufung umfasst keinen Antrag auf Zulassung der Berufung, weil die beiden Rechtsbehelfe unterschiedliche Gegenstände betreffen (BVerwG, B.v. 2.5.2016 – 9 B 12.16 – juris Rn. 7; B.v. 12.3.1998 – 2 B 20.98 – juris Rn. 3).
14
Die Umdeutung der Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung scheidet vorliegend ebenfalls aus. Die von einem Rechtsanwalt gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts ohne Zulassung eingelegte Berufung kann nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht in einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels umgedeutet werden, weil die beiden Rechtsbehelfe nicht auf das gleiche Ziel gerichtet sind (BVerwG, B.v. 9.7.2024 – 8 B 62.23 – juris Rn. 4; B.v. 12.5.2022 – 8 B 44.21 – juris Rn. 6 m.w.N.). Vorliegend endete die einmonatige Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 26. Juni 2026. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin weder (nachträglich) einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (vgl. hierzu etwa BVerwG, B.v. 22.9.2010 – 8 B 34.10 – juris Rn. 3) noch beantragt, die Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 27.8.2008 – 6 C 32.07 – juris Rn. 25). Schon deshalb kommt eine Umdeutung in einen Zulassungsantrag im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Auch im Übrigen fehlt es angesichts der oben genannten eindeutigen Formulierungen in dem Schriftsatz vom 25. Juni 2026 an Anhaltspunkten dafür, die Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umzudeuten. Die Klägerin hat zudem trotz der gerichtlichen Hinweise vom 1. und 23. Juli 2026, dass eine Berufung unzulässig sei, an ihrer Berufung weiter festgehalten und sie mit Schriftsatz vom 31. Juli 2026, überschrieben als „Berufungsbegründung“, begründet. Der Klägerin war entgegen ihren Ausführungen keine „Begründungsfrist“ verlängert worden, sondern sie erhielt mit Schreiben des Gerichts vom 23. Juli 2026 Gelegenheit, zur in Betracht gezogenen Verwerfung ihrer Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss Stellung zu nehmen.
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Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.