Inhalt

OLG München, Hinweisbeschluss v. 11.08.2026 – 24 U 3060/24 e
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Titel:

Hinweis-Beschluss, war maßgeblich, dass den potenziell geschädigten Anwender nach dem neuen, Äußerungsfrist, Parteiengehör, Fristsetzung, Stellungnahme, Verfahrensbeteiligte, Fristablauf, rechtliches Gehör

Schlagworte:
Hinweis-Beschluss, war maßgeblich, dass den potenziell geschädigten Anwender nach dem neuen, Äußerungsfrist, Parteiengehör, Fristsetzung, Stellungnahme, Verfahrensbeteiligte, Fristablauf, rechtliches Gehör
 

Tenor

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Äußerung binnen vier Wochen.

Tatbestand

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.2.2026, Az.: VI ZR 335/24, Folgendes ausgeführt: „Wer nach § 84a Abs. 1 Satz 1 AMG Auskunft begehrt, muss Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Diese Tatsachen müssen die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden plausibel erscheinen lassen. Plausibilität setzt nicht voraus, dass die Ursächlichkeit überwiegend wahrscheinlich ist; sie kann auch vorliegen, wenn mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache spricht.“ In der BT-Drucksache 14/7752, S. 19 ff. ist Folgendes festgehalten:
Zu § 84 Abs. 1 AMG:
„Damit die Vermutung eingreift, wird mehr als die nur abstrakt-generelle Eignung des Arzneimittels verlangt, Schäden der in Rede stehenden Art hervorzurufen. Die Eignung muss auf Grund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden. Satz 2 zählt beispielhaft Umstände auf, die für die Frage der konkreten Eignung eine Rolle spielen und die der Geschädigte darlegen muss, damit die Vermutung eingreift. Dazu gehören die Zusammensetzung und Dosierung des angewendeten Arzneimittels, die Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, der zeitliche Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, das Schadensbild und der gesundheitliche Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung. Diese Aufzählung der für die Eignung im Einzelfall maßgeblichen Umstände ist nicht abschließend. Vielmehr sind auch alle sonstigen Gegebenheiten vorzutragen, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung durch das von dem in Anspruch genommenen pharmazeutischen Unternehmer hergestellte Arzneimittel sprechen. …
Zu § 84a AMG:
„… Bei der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs muss der Geschädigte nach Satz 1 zunächst darlegen und ggf. beweisen, dass er einen für eine Schadensersatzpflicht nach § 84 Abs. 1 AMG relevanten Schaden erlitten hat. … Vor allem aber war maßgeblich, dass den potenziell geschädigten Anwender nach dem neuen § 84 Abs. 2 Satz 2 AMG eine Darlegungsobliegenheit trifft, der er genügen muss, damit auf diese Darlegung die Kausalitätsvermutung (Eignung zur Schadensverursachung im Einzelfall) gegründet werden kann. Dabei hat er insbesondere die in seiner Sphäre liegenden anspruchsrelevanten Umstände im Zusammenhang mit der Arzneimittelanwendung und dem Schadenseintritt vorzutragen. …“ (Hervorhebungen durch den Senat) 
Vor diesem Hintergrund wird dem Kläger aufgegeben:
1. Zu seinem gesundheitlichen Zustand vor der Impfung, insbesondere zu der der vorgelegten Auskunft der Krankenkasse zu entnehmenden Schlafapnoe und der offensichtlich wiederholt aufgetretenen Kopfschmerzen vorzutragen.
2. Eine Auskunft der zuständigen Krankenversicherung über die vor und nach den Impfungen verzeichneten Erkrankungen des Klägers vorzulegen (die bisher vorgelegte Auskunft, Anlage zum Protokoll vom 22.01.2024, umfasst nur einen Zeitraum von vier Jahren (beginnend am 01.01.2020)).
3. Die vollständigen Behandlungsunterlagen aller den Kläger behandelnden Ärzte ab dem 01.01.2012 bis zum heutigen Tag vorzulegen (bislang wurden lediglich vereinzelte Arztbriefe und Unterlagen die außerdem einen Zeitraum von insgesamt lediglich einem Jahr betreffen (Anlage K10 - K13) vorgelegt). Insbesondere möge die vollständige Akte des/der behandelnden Hausärzte vorgelegt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die von der Klagepartei beantragte Beiziehung sämtlicher Krankenunterlagen nicht geeignet ist, ausreichenden Sachvortrag und die Vorlage der Krankenunterlagen zu ersetzen. Ein Vorgehen nach § 142 ZPO kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil der Antrag nicht hinreichend konkretisiert ist (welche Unterlagen welcher Ärzte soll das Gericht anfordern ?). Der Kläger dagegen ist unschwer in der Lage, zu seinem Gesundheitszustand vor der Impfung und seinen Beschwerden seit der Impfung und deren zeitlichem Ablauf detailliert vorzutragen und die Unterlagen aller behandelnden Ärzte vorzulegen. Gem. § 630 f BGB unterliegt der Behandelnde einer Dokumentationspflicht. Dem korrespondiert ein Anspruch des Patienten auf Einsichtnahme und Anforderung von Abschriften von der jeweiligen Patientenakte (§ 630 g BGB). Die Beklagte hat demgegenüber keine Möglichkeit, die Behandlungsunterlagen zu beschaffen und vorzulegen. Insoweit unterscheidet sich die Konstellation deutlich von derjenigen im Arzthaftungsprozess, in der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen des Behandlungsablaufs kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Äußerung binnen vier Wochen.  
Für die Richtigkeit der Abschrift Augsburg, 11.08.2026