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VGH München, Urteil v. 14.08.2026 – 3 B 26.800
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Titel:

Kürzung des Witwengeldes nach dem Tode des Ehemannes um den Betrag des früheren Versorgungsausgleichs trotz Aufhebung der Versorgungskürzung beim ausgleichspflichtigen Ehepartner

Normenketten:
BayBeamtVG Art. 26 Abs. 2, Art. 31, Art. 35 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1 S. 1, Art. 92 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1
VersAusglG § 14, § 15, § 37 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 38
GG Art. 3 Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 2
VAHRG § 4 Abs. 1
SGB VI §88 Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Das Witwengeld im Beamtenversorgungsrecht ist auch dann um den Versorgungsausgleich zu kürzen, wenn der ausgleichspflichtige Ehepartner zu Lebzeiten die Aufhebung der Kürzung seiner eigenen Versorgungsbezüge nach § 37 VersAusglG beantragt und erhalten hat. Das Antragsrecht wirkt nicht zugunsten der Hinterbliebenen. (Rn. 23 – 24 und 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Beamtenversorgungsrecht besteht kein Besitzschutz für Hinterbliebene analog § 88 Abs. 2 S. 1 SGB VI. Eine ungekürzte Witwenversorgung nach Aufhebung der Kürzung des Ruhegehalts ist nicht vorgesehen. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Landesbeamtenrecht, Versorgung, Versorgungsurheber, Witwengeld, Anpassung der Versorgungsbezüge bei Tod der ausgleichspflichtigen Person, Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs, Hinterbliebenenversorgung, Versorgungsausgleich, Kürzung der Versorgung, Besitzschutz, Ungleichbehandlung, Beamtenversorgung, Tod, Ehemann, Versorgungsempfänger, Aufhebung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 14.10.2025 – 5 K 22.5099
 

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Die am ... 1952 geborene Klägerin wendet sich gegen die Kürzung ihrer Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld).
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Der am ... 1942 geborene und am ... 2022 verstorbene Ehemann stand bis zum 31. Juli 2002 als Beamter auf Lebenszeit (zuletzt Amtsinspektor) im Dienst des Beklagten. Seit 1. August 2002 hatte er Versorgungsbezüge erhalten. Durch das Endurteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 30. Mai 1990 wurden zu Lasten der Versorgungsbezüge des Ehemanns der Klägerin auf dem Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften begründet. Ab dem 1. August 2002 wurden daher die Versorgungsbezüge des Ehemanns der Klägerin wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzt.
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Die geschiedene Ehefrau des Ehemanns der Klägerin ist am 20. März 2008 verstorben. Mit Schreiben vom 14. Juli 2012 beantragte der Ehemann der Klägerin unter Verweis auf § 37 VersAusglG die Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach Art. 92 BayBeamtVG. Aus dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 17. Juli 2012 ergibt sich, dass die geschiedene Ehefrau weniger als 36 Monate Rente aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten bezogen hat. Mit Bescheid vom 21. August 2012 hob die Bezirksfinanzdirektion München die Kürzung der Versorgungsbezüge des Ehemanns der Klägerin ab dem 1. August 2012 auf Dauer auf.
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Nach dem Tod ihres Ehemanns wurden zugunsten der Klägerin mit Bescheid vom 1. April 2022 Versorgungsbezüge in Höhe von 1.276,99 € festgesetzt. Diese setzten sich zusammen aus dem Ruhegehaltssatz von 71,75% im Amt A 9 mit Amtszulage des verstorbenen Ehemanns sowie einem Hinterbliebenenfaktor. Der Hinterbliebenenfaktor wurde mit 60% angesetzt. Das Witwengeld wurde aufgrund der Ehescheidung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin nach Art. 92 BayBeamtVG in Höhe eines Betrages von 450,35 € monatlich gekürzt. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 8. April 2022 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2022 zurückwies. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Oktober 2025 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Das Witwengeld sei zu Recht gekürzt worden. Rechtsgrundlage für die Kürzung der eigenständigen Hinterbliebenenversorgung der Ehefrau sei Art. 92 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG. Es bestehe zwar die Besonderheit, dass der Ehemann der Klägerin zu Lebzeiten erfolgreich die Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge beantragt und ab dem 1. August 2012 ungekürzte Versorgungsbezüge erhalten hatte. Auch in dieser Konstellation sei das Witwengeld aber zu kürzen.
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Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen: die Voraussetzungen des Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG seien nicht erfüllt, da mit Wirksamwerden des Bescheids vom 21. August 2012 die von der früheren geschiedenen Ehefrau im Versorgungsausgleich erworbenen Rechte erloschen seien, nachdem der Versorgungsausgleich letztlich rückgängig gemacht worden sei. Eine Rechtsgrundlage, aufgrund derer eine neue Kürzung gegenüber der Klägerin zu erfolgen habe, sei nicht ersichtlich. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. April 2014 (Az. B 13 R 25/12 R) sei im streitgegenständlichen Fall nicht einschlägig, nachdem der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann bereits seit rund zehn Jahren aufgrund seines Antrags auf Abänderung des Ehescheidungsurteils des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 30. Mai 1990 ungekürzte Pensionsansprüche erhalten habe. Des Weiteren sei das Witwengeld ein abgeleiteter Anspruch und habe Unterhaltsfunktion. Das ungekürzte Einkommen habe die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt. Art. 36 BayBeamtVG vermittle einen Bestandsschutz. Nach dieser Bestimmung sei das Ruhegehalt maßgeblich, das der Versorgungsurheber zuletzt erhalten habe. Mit der Zahlung einer ungekürzten Versorgung sei ein Vertrauenstatbestand entstanden. Die Klägerin habe mit einem Wiederaufleben der Kürzung mit dem Tod der ausgleichspflichtigen Person, ihres verstorbenen Ehemanns, nicht mehr rechnen müssen. Eine nochmalige Kürzung aus dem Versorgungsausgleich würde zu einer Ungleichbehandlung führen und damit gegen das Grundgesetz verstoßen. Eine Witwe, deren verstorbener Ehemann Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, erhalte eine ungekürzte Witwenrente, wenn die Voraussetzungen der §§ 37, 38 VersAusglG vorliegen würden.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2025 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 1. April 2022, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, an die Klägerin ungekürzte Witwenversorgung auf der Grundlage eines Ruhegehaltes des verstorbenen Ehemannes der Klägerin nach der Besoldungsgruppe A 9MDVER Stufe 10 zuzüglich Zulagen von derzeit 3.040,56 €, somit Witwengeld von 60%, damit derzeit 1.824,34 € monatlich zu bezahlen.
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Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet.
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1. Die Klägerin hat mangels einer gesetzlichen Grundlage keinen Anspruch auf ungekürzte Hinterbliebenenversorgung in Form von Witwengeld. Der Bescheid des Beklagten vom 1. April 2022 und der Widerspruchsbescheid vom 14. September 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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a) Das Witwengeld (Art. 31, 35 Abs. 1 BayBeamtVG) beträgt nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG 55% des Ruhegehalts, das der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Für die Hinterbliebenenversorgung einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt das Witwengeld 60% des Ruhegehalts, das der oder die Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er oder sie am Todestag in den Ruhestand getreten wäre (Art. 105 Abs. 1 BayBeamtVG).
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Da die Ehe am... 1992 und damit vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann vor dem 2. Januar 1962 geboren worden sind, beträgt das Witwengeld nach der Übergangsregelung des Art. 105 Abs. 1 BayBeamtVG 60% des Ruhegehalts, das der verstorbene Ehemann erhalten hat.
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b) Als Bemessungsgrundlage für das Witwengeld ist stets das Ruhegehalt des Verstorbenen, das er erhalten hat, maßgebend (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 2 C 20.03 – juris Rn. 12). Insoweit handelt es sich um eine selbständige, vom Versorgungsurheber abgeleitete Versorgung (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2011 – 2 C 39.10 – juris Rn. 13; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.4.2015 – 4 B 19.12 – juris Rn. 29). Es ist von dem Ruhegehalt auszugehen, das dem Verstorbenen im Sterbemonat zugestanden hat. Damit ist das Ruhegehalt anzusetzen, das sich auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Bezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet (vgl. Art. 11 Abs. 3 BayBeamtVG). Auch die Verminderung des Ruhegehalts um einen Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG ist zu berücksichtigen. Kürzungsvorschriften erfassen einen Versorgungsanspruch dem Grunde nach. Nur in der gekürzten Höhe erwirbt die überlebende Ehefrau den Anspruch auf Witwengeld (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2011 – 2 C 39/10 – juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 18.7.2017 – 3 BV 16.590 – juris Rn. 20; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.4.2015 – 4 B 19.12 – juris Rn. 29; NdsOVG, U.v. 26.4.2016 – 5 LC 209/14 – juris Rn. 73; VG Darmstadt, U.v. 15.5.2025 – 1 K 1224/18.DA – juris Rn. 30).
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c) War die Versorgung des verstorbenen Ehemanns aufgrund einer früheren Ehescheidung mit einer Versorgungsanwartschaft belastet, ist auch das Witwengeld als abgeleitete Versorgung um diesen Anwartschaftsteil zu kürzen (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2011 – 2 C 39/10 – juris Rn. 13 zu § 57 BeamtVG; BayVGH, U.v. 18.7.2017 – 3 BV 16.590 – juris Rn. 21).
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Rechtsgrundlage für die Kürzung ist Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG. Nach dieser Bestimmung werden die Versorgungsbezüge des oder der Ausgleichsverpflichteten und seiner oder ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um einen näher bezeichneten Betrag gekürzt, wenn bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB oder §§ 14 und 16 VersAusglG rechtskräftig begründet oder Anwartschaften nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz oder entsprechendem Landesrecht rechtskräftig übertragen worden sind.
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Mit dem seit 1. September 2009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichsgesetz wurde das Versorgungsausgleichsrecht grundlegend neu geregelt. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VersAusglG wird das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist und sie die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
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Da die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau verstorben war, bevor sie 36 Monate Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen und der Ehemann der Klägerin die Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge beantragt hatte, setzte die Bezirksfinanzdirektion München mit Bescheid vom 21. August 2012 die Versorgungsbezüge des Ehemanns ohne Kürzung wegen des Versorgungsausgleichs fest.
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Das Witwengeld unterliegt dennoch der Kürzung.
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Mit Inkrafttreten der Neuregelung ist das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 in der Fassung vom 17. Dezember 2008 außer Kraft getreten. Dessen § 4 Abs. 1 lautete: Ist ein Versorgungsausgleich gemäß § 1587b Abs. 1 oder Abs. 2 BGB durchgeführt worden und hat der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten, so wird die Versorgung des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Nach Abs. 2 galt dies entsprechend, wenn die aus dem erworbenen Anrecht bezogenen Leistungen zwei Jahre nicht überstiegen. Nach der Neuregelung bedarf es hierfür nunmehr nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Versorgungsausgleichsgesetz eines Antrags. Antragsberechtigt ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG die ausgleichspflichtige Person. § 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG spricht dementsprechend auch nur noch davon, dass ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird. Eine Regelung hinsichtlich der Versorgung der Hinterbliebenen enthält die Neuregelung dagegen nicht mehr. Hierzu heißt es in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/10144, S. 75):
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„Anders als in § 4 Abs. 1 VAHRG ist aber ein Anpassungsanspruch nicht mehr vorgesehen, wenn nur die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden. Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung. Die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person konnte und musste damit rechnen, dass die (Hinterbliebenen-)Versorgung der ausgleichspflichtigen Person um den für den Versorgungsausgleich abgezogenen Betrag reduziert war.“
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Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht nach § 38 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VersAusglG im Rentenrecht nicht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirkt (U.v. 20.1.2021 – B 13 R 5/20 R – juris Rn. 22; U.v. 24.4.2014 – B 13 R 25/12 R – juris Rn. 16).
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d) Der Senat schließt sich wie schon im Urteil vom 18. Juli 2017 (Az. 3 BV 16.590 – juris) weiterhin dem Bundessozialgericht an, dessen Rechtsprechung auf das Beamtenversorgungsrecht übertragen werden kann. Somit erhalten beim Versterben des Ausgleichspflichtigen die Hinterbliebenen, die aus seiner (ggf.) ungekürzten Versorgung Witwen- oder Waisengeld ableiten, diese im Gegensatz zum früheren Recht wegen des Versorgungsausgleichs nicht ungekürzt (in diesem Sinne auch: Holzwarth in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 37 VersAusglG Rn. 1 unter Hinweis auf die „eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers, der ein schutzwürdiges Interesse der Hinterbliebenen verneint“).
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aa) Die Klägerin wendet insoweit ein, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehe es darum, dass mit der Gesetzesänderung im Jahr 2008 nur noch der lebende Ausgleichsverpflichtete nach §§ 37, 38 VersAusglG das Recht auf Aufhebung der Kürzung im Rahmen des § 37 VersAusglG habe, nicht aber auch die Hinterbliebenen des Ausgleichsverpflichteten. Im konkreten Fall habe der damals noch lebende Ehemann bereits die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs bewirkt. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei nicht einschlägig.
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Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Bundessozialgericht gerade diese Konstellation in den Blick genommen und – wie bereits oben ausgeführt – entschieden, dass das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht nach § 38 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VersAusglG im Rentenrecht nicht zugunsten der Hinterbliebenen weiter wirkt (U.v. 20.1.2021 – B 13 R 5/20 R – juris Rn. 22; U.v. 24.4.2014 – B 13 R 25/12 R – juris Rn. 16). Damit ist die Situation der Klägerin gemeint, d.h. auch wenn ihr inzwischen verstorbener Ehemann bereits mit Schreiben vom 14. Juli 2012 den Antrag auf Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs nach § 37 VersAusglG gestellt hatte und die Bezirksfinanzdirektion mit Bescheid vom 21. August 2012 die Kürzung der Versorgungsbezüge des Ehemanns „auf Dauer“ aufgehoben hatte, wirkt dies nicht zu ihren Gunsten und sie musste mit der Kürzung ihrer Witwenrente rechnen.
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bb) Der Klägerin ist zuzugestehen, dass seit diesem Bescheid, der sich finanziell für die Ehepartner positiv ausgewirkt hatte, bis zum Tod des Ehemanns knapp zehn Jahre vergangen waren. Die ungekürzten Versorgungsbezüge hatten für diesen nicht unerheblichen Zeitraum die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt. Dass die Klägerin selbst nicht mehr damit rechnete, dass die Kürzung der Versorgungsbezüge mit dem Tod der ausgleichspflichtigen Person, ihres verstorbenen Ehemanns, wieder aufleben würde, ist nachvollziehbar, zumal der Bescheid vom 21. August 2012 die Kürzung der Versorgungsbezüge dem Wortlaut nach „auf Dauer“ aufhob. Dennoch ist sie zum Einen darauf zu verweisen, dass sie nicht Adressatin dieses Bescheids gewesen war, und zum Anderen, dass der aus ihrer Ehe resultierende Versorgungsanspruch von Anfang an „vorbelastet“ war durch die perspektivische Verminderung der Versorgung ihres verbeamteten Ehemanns, die infolge des bei Scheidung der ersten Ehe bereits durchgeführten Versorgungsausgleichs zu erwarten war. Als zweite Ehefrau musste sie sich auf die jetzt eingetretene Situation einstellen. Es wäre ihr zuzumuten gewesen, durch eigene Dispositionen vorzusorgen.
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cc) Die Klägerin sieht sich zudem einer Ungleichbehandlung ausgesetzt. Sie trägt vor, eine Witwe, deren verstorbener Ehemann Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversorgung habe, erhalte eine ungekürzte Witwenrente, wenn die Voraussetzungen der §§ 37, 38 VersAusglG vorliegen würden.
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Eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung und ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegen jedoch nicht vor. Die Regelung des § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI vermittelt bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation bei Hinterbliebenenrenten, die sich an eine andere Rente anschließen (sog. Folgerenten) zwar einen gewissen Besitz- und Bestandsschutz (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 – B 13 R 25/12R – juris). Dies führt dazu, dass der Hinterbliebenenrente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt werden müssen. Ist der Abschlag (Malus) aus dem früheren Versorgungsausgleich unterblieben, weil die Versorgung der oder des verstorbenen Versicherten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt worden war, erhöhen sich insoweit die persönlichen Entgeltpunkte der Vorrente, auf welche der Versicherte zuletzt vor Beginn der Folgerente Anspruch hatte. Den Hinterbliebenen kommt, so das Bundessozialgericht, unter diesen Voraussetzungen mittelbar zu Gute, dass der verstorbene Versicherte durch Antragstellung nach den einschlägigen Härteregelungen erreicht hatte, das bei seiner eigenen Rente trotz des zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs kein Abschlag an Entgeltpunkten erfolgt ist.
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Im Beamtenversorgungsrecht gibt es keine dem § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI entsprechende Besitzschutzregelung. Eine analoge Heranziehung des § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI scheitert daran, dass diese Bestimmung ausschließlich für das insoweit grundlegend anders als die Beamtenversorgung ausgestaltete System der gesetzlichen Rentenversicherung gilt und wegen der strukturellen Unterschiede der Versorgungssysteme (vgl. HessVGH, B.v. 6.1.2009 – 1 A 1246/08.Z – juris Rn. 16; BVerfG, B.v. 20.6.2006 – 2 BvR 361/03 – juris Rn. 18) nicht übertragen werden kann (s. hierzu BayVGH, U.v. 18.7.2017 – 3 BV 16.590 – juris Rn. 33 f.).
31
Die unterschiedliche rechtliche Behandlung der Hinterbliebenen eines Beamten und derjenigen eines gesetzlich Rentenversicherten in im Übrigen ähnlicher Lage stellt keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung dar. Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu regeln. Die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Versorgungssystemen rechtfertigt die unterschiedliche Regelung der Versorgungslage geschiedener Ehefrauen von verstorbenen Beamten bzw. gesetzlich Rentenversicherten (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2005 – 2 B 95.04 – juris Rn. 5; B.v. 18.2.1992 – 2 B 147.91 – juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, U.v. 18.7.2017 – 3 BV 16.590 – juris Rn. 36).
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2. Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
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3. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).