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VGH München, Beschluss v. 20.08.2026 – 12 C 26.477
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Titel:

Streitwertbeschwerde, Wirtschaftliches Interesse, Zwangsgeldandrohung, Streitwertfestsetzung, Rahmenvorgabe, Verwaltungsgerichtsbarkeit, wirtschaftliches Interesse, Anfechtung einer Verfügung, Beschwerdeverfahren

Normenketten:
GKG § 52, § 68
Streitwertkatalog 2013 Ziffer 1.7.1, 1.7.2
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde, Wirtschaftliches Interesse, Zwangsgeldandrohung, Streitwertfestsetzung, Rahmenvorgabe, Verwaltungsgerichtsbarkeit, wirtschaftliches Interesse, Anfechtung einer Verfügung, Beschwerdeverfahren
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 08.07.2025 – RO 8 K 23.2187

Tenor

Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss vom 8. Juli 2025 (Az.: RO 8 K 23.2187) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
1. Die Klägerin, eine von mehreren, privatrechtlich organisierten, bundesweit tätigen Systemen, die in Wahrnehmung der Produktverantwortung der beteiligten Verpackungshersteller die regelmäßige Sammlung, Sortierung und Verwertung von als Abfall anfallenden restentleerten Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher betreiben, wandte sich mit ihrer Klage gegen die mit Bescheid des beklagten Landkreises vom 7. November 2023 festgesetzte Rahmenvorgabe für die Sammlung restentleerter Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen (Leichtverpackungen – LVP). Mit Urteil vom 8. Juli 2025 gab das Verwaltungsgericht der Klage statt und setzte im Streitwertbeschluss den Streitwert für das Klageverfahren auf 124.000,- € fest. Die Festsetzung gründe sich auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Empfehlung in Nr. 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, der zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift (noch) gegolten habe, berücksichtigt worden sei.
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2. Nachdem der beklagte Landkreis gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zunächst Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, diesen anschließend aber wieder zurückgenommen hatte, legten dessen Bevollmächtigte namens des Beklagten beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein mit dem Antrag, den Streitwert auf 5.000,- €, hilfsweise auf 62.000,- € zu ermäßigen. Die Streitwertfestsetzung sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Soweit das Verwaltungsgericht die Bestimmung der Höhe des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 GKG stütze, fehle es hierfür an ausreichenden Anhaltspunkten. Die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Klägerin lasse sich weder abstrakt noch aus deren tatsächlichem Vorbringen bestimmen. Angesichts dessen sei vorliegend auf § 52 Abs. 2 GKG abzustellen, wonach der Streitwert mit 5.000,- € zu bemessen sei, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte biete. Selbst die Prozessbevollmächtigten der klagenden Systeme beriefen sich in vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten richtigerweise auf diesen Auffangtatbestand, da das wirtschaftliche Interesse eines Systems an der Aufhebung einer Rahmenvorgabe wirtschaftlich nicht konkret bezifferbar sei.
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Für den Fall, dass das Gericht für die Wertberechnung weiterhin auf § 52 Abs. 1 GKG abstellen sollte, wende sich der Hilfsantrag jedenfalls gegen die Streitwerthöhe. Insoweit greife das Verwaltungsgericht zunächst zwar folgerichtig auf Ziffer 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zurück, der vorsehe, dass, soweit die Höhe eines angedrohten Zwangsgeldes den für die Grundverfügung anzusetzenden Wert übersteige, dieser höhere Wert festzusetzen sei. Hierbei habe das Verwaltungsgericht die Summe der in Nummer 2 des angefochtenen Bescheids vom 7. November 2023 angedrohten Zwangsgelder herangezogen, die sich insgesamt auf 124.000,- € beliefen. Dieser Betrag dürfe jedoch nicht als Streitwert festgesetzt werden. Vielmehr sei Ziffer 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 dahin auszulegen, dass nicht die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes selbst, sondern nur der für eine entsprechende Zwangsgeldandrohung anzusetzende Streitwert festzusetzen sei, wenn dieser den Streitwert der Grundverfügung übersteige. In einem selbständigen Vollstreckungsverfahren entspräche nach Ziffer 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 der Streitwert lediglich der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes. In Ansehung dessen hätte das Verwaltungsgericht daher nur den halben Betrag des angedrohten Zwangsgeldes, mithin 62.000,- €, als Streitwert festsetzen dürfen.
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3. Mit Beschluss vom 5. März 2026 half das Verwaltungsgericht der Beschwerde nicht ab. Genügende Anhaltspunkte, anhand derer die Bedeutung der Sache für die Klägerin hätten bestimmt werden können, habe keiner der Beteiligten vorgetragen und seien auch sonst nicht ersichtlich. Daher wäre grundsätzlich der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- € festzusetzen. Nach der zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift geltenden Empfehlung in Nr. 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 sei jedoch der Wert eines angedrohten Zwangsgeldes festzusetzen, wenn dieser höher sei, als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert. Die Höhe der im vorliegenden Fall angedrohten Zwangsgelder sei auch nicht – anders als nach Nr. 1.7.2 Satz 2 des nunmehr geltenden Streitwertkatalogs 2025 – zu halbieren. Gegen eine Halbierung spreche, dass – anders als bei einer isolierten Zwangsgeldandrohung – bei einer mit der Zwangsgeldandrohung verbundenen Grundverfügung das auf die Beseitigung des Grundverwaltungsaktes bezogene Interesse des Klägers berücksichtigt werden könne. Dies rechtfertige die Ansetzung des vollen Betrags.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Verfahrensakten verwiesen.
II.
6
Die zulässige Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss vom 8. Juli 2025 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren zu Recht mit 124.000,- € bemessen.
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1. Nach dem Grundtatbestand des § 52 Abs. 1 GKG ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für eine Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen.
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Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Beklagten wie auch des Verwaltungsgerichts bestehen im Klageverfahren, in dem der Kläger die zwangsgeldbewehrte Rahmenvorgabe des Beklagten vom 7. November 2023 angreift, spezifische Anhaltspunkte für sein wirtschaftliche Interesse an deren Aufhebung. Diese ergeben sich gerade aus der Höhe der angedrohten Zwangsgelder. Nach Maßgabe von Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG beträgt die Höhe eines Zwangsgeldes mindestens fünfzehn und höchstens fünfzigtausend Euro. Das angedrohte Zwangsgeld soll nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayVwZVG „das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen“. Dabei ist dieses wirtschaftliche Interesse nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 BayVwZVG nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen.
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Diesen rechtlichen Vorgaben Rechnung tragend findet sich im streitgegenständlichen Bescheid des beklagten Landkreises vom 7. November 2023 eine ausführliche Erläuterung (S. 29 bis 31) der Bemessung der für die Einzelverfügungen der Rahmenvorgabe jeweils angesetzten Zwangsgelder. Wenn die Bevollmächtigten des Beklagten nunmehr im Rahmen der Streitwertbeschwerde vortragen, es gäbe keine Anhaltspunkte für eine Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG, ignorieren sie den eigenen Bescheid. Ihre Darlegungen gehen daher bereits aus diesem Grund fehl.
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2. Auch unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erweist sich die Streitwertfestsetzung in Höhe von 124.000,- € als zutreffend.
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2.1 Angesichts der Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg am 24. November 2023 ist für die Bestimmung des Streitwerts der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, nicht hingegen der Streitwertkatalog 2025 heranzuziehen (vgl. hierzu etwa VGH Mannheim, B.v. 7.7.2025 – 3 S 461/25 – BeckRS 2025, 19075 Rn. 81; OVG Saarlouis, B.v. 7.8.2026 – 2 E 94/26 – BeckRS 2026, 1..9215 Amtliche Leitsätze 1 und 2).
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2.2 Speziell für die Anfechtung einer Grundverfügung in Verbindung mit einer Zwangsgeldandrohung trifft der Streitwertkatalog in Ziffer 1.7.2 Satz 1 zunächst die Regelung, dass in diesem Fall die Zwangsgeldandrohung für die Streitwertfestsetzung „grundsätzlich außer Betracht“ bleibt. Damit wird klargestellt, dass eine bei mehreren Streitgegenständen ansonsten nach Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs vorgesehene Addition der jeweiligen Werte im Falle der Anfechtung einer zwangsgeldbewehrten Verfügung gerade nicht erfolgt. Nach Ziffer 1.7.2 Satz 2 Streitwertkatalog 2013 ist in diesem Fall jedoch, soweit die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert, dieser höhere Wert festzusetzen. Dabei wird explizit auf die „Höhe des angedrohten Zwangsgeldes“ Bezug genommen, nicht hingegen, wie die Bevollmächtigten des Beklagten meinen, auf den im Falle eines selbständigen Vollstreckungsverfahrens nach Ziffer 1.7.1 Satz 2 Streitwertkatalog 2013 für eine isolierte Zwangsgeldandrohung festzusetzen Streitwert in Höhe des hälftigen Betrages des angedrohten Zwangsgeldes. Für die von den Bevollmächtigten des Beklagten postulierte „Auslegung“ der Empfehlung des Streitwertkatalogs bliebt damit angesichts des eindeutigen Wortlauts kein Raum. Folglich ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs 2013 der Streitwert nach der Höhe der dem Beklagten angedrohten Zwangsgelder, mithin auf 124.000,- € festzusetzen. (vgl. zu der Fallkonstellation der Anfechtung einer zwangsgeldbewehrten Anordnung auch BVerwG, B.v. 16.8.2024 – 6 B 2.24 – BeckRS 2024, 25840 Rn. 39).
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Die Beschwerde des Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen.
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3. Eine Kostenentscheidung ist bei der vorliegenden Fallkonstellation entbehrlich, da nach § 68 Abs. 3 GKG im Falle einer Streitwertbeschwerde Gebührenfreiheit besteht und Kosten nicht erstattet werden.
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Dieser Beschluss ist nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.