Titel:
Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz, Zutrittsberechtigung, Anhörungsmangel, Luftsicherheitskontrolle, Alkoholmissbrauch, Interessenabwägung, Verfahrensfehlerheilung, Eilrechtsschutz, Nachholung der erforderlichen Anhörung eines Beteiligten im, verwaltungsgerichtlichen Verfahren, vorläufige Versagung des Zugangs zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen, eines Flughafens, anlassbezogene Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz, nachträgliches Bekanntwerden von Informationen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz bedeutsam sein können (hier: Alkoholabhängigkeit oder regelmäßiger Alkoholmissbrauch)
Normenketten:
VwGO § 146 Abs. 4, § 80 Abs. 5 ,
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
LuftSiG § 7 Abs. 1, 1a
LuftSiZÜV § 7 Abs. 1, 2
Schlagworte:
Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz, Zutrittsberechtigung, Anhörungsmangel, Luftsicherheitskontrolle, Alkoholmissbrauch, Interessenabwägung, Verfahrensfehlerheilung, Eilrechtsschutz, Nachholung der erforderlichen Anhörung eines Beteiligten im, verwaltungsgerichtlichen Verfahren, vorläufige Versagung des Zugangs zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen, eines Flughafens, anlassbezogene Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz, nachträgliches Bekanntwerden von Informationen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz bedeutsam sein können (hier: Alkoholabhängigkeit oder regelmäßiger Alkoholmissbrauch)
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 05.06.2026 – 8 S 26.1418
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug der Zutrittsberechtigung zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Verkehrsflughafens M..
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Er ist seit dem Jahr 2007 als Luftsicherheitskontrollkraft bei der … … … … … beschäftigt. Am 14. März 2024 stellte die Regierung von Oberbayern – Luftamt ... (im Folgenden: Luftamt) letztmals seine Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG fest.
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Am 30. April 2026 teilte die Arbeitgeberin des Antragstellers dem Luftamt mit, dass sie diesen am 23. April 2026 alkoholisiert im Dienst angetroffen habe. In den Jahren 2022 und 2023 habe sie ihn bereits wegen Alkoholisierung im Dienst abgemahnt. Im Jahr 2023 habe der Antragsteller eine ambulante Suchttherapie absolviert.
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Eine polizeilich durchgeführte Atemalkoholkontrolle am 23. April 2023 ergab einen Wert von 0,82 mg/l.
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Mit Bescheid vom 4. Mai 2026 entzog das Luftamt dem Antragsteller die Zutrittsberechtigung zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Verkehrsflughafens München bis zu einer positiven Entscheidung über die Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit (Nr. 1) und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an (Nr. 2). Zur Begründung verwies es im Wesentlichen darauf, es seien nachträglich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen bekannt geworden; eine Alkoholabhängigkeit oder ein exzessiver Alkoholmissbrauch seien nicht auszuschließen. Der Antragsteller wurde vor Bescheiderlass nicht angehört.
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Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller am 19. Mai 2026 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
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Diesen Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 5. Juni 2026 ab. Der Bescheid sei zur Zeit der Entscheidung mangels Anhörung formell rechtswidrig, materiell jedoch voraussichtlich rechtmäßig. Die Zuverlässigkeit des Antragstellers sei aufgrund von Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit oder regelmäßigen Alkoholmissbrauchs zu prüfen. Dafür sprächen insbesondere die hohe Alkoholisierung bereits zur Mittagszeit, Abmahnungen sowie eine ambulante Suchttherapie in der Vergangenheit. Der Einwand, das polizeiliche Messgerät könnte nicht geeicht und das Ergebnis der Messung durch die Verwendung eines alkoholhaltigen Mundsprays verfälscht gewesen sein, widerspreche der Lebenserfahrung und erscheine als Schutzbehauptung. Der Anhörungsmangel sei heilbar. Daher seien die Erfolgsaussichten der Klage offen und es bedürfe einer Interessenabwägung. Hierbei überwiege das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen des Antragsstellers.
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Mit seiner Beschwerde vom 22. Juni 2026 verfolgt der Antragsteller sein Eilrechtschutzbegehren weiter. Die aufschiebende Wirkung seiner Klage sei bereits wegen des Anhörungsmangels anzuordnen gewesen. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers – insbesondere die weitere Ausübung seines Berufs und die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz – sei zu Unrecht einem abstrakten und überbetonten öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs hintangestellt worden.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Juni 2026 (Az. RO 8 S 26.1418) aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Notaramts [richtig: Luftamts] Südbayern vom 4. Mai 2026 herzustellen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
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Am 10. Juli 2026 hörte das Luftamt den Antragsteller zum Sachverhalt und der Maßnahme des Bescheides vom 4. Mai 2026 nachträglich an. Der Antragsteller nahm daraufhin Stellung. Unter dem 21. Juli 2026 entschied das Luftamt, den angegriffenen Bescheid nach Würdigung dieser Stellungnahme aufrechtzuerhalten.
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Mai 2026 im Ergebnis zu Recht abgelehnt (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Die Anfechtungsklage des Antragstellers hat voraussichtlich keinen Erfolg. Unter Würdigung der dargelegten Beschwerdegründe hält der Bescheid vom 4. Mai 2026 mit Blick auf seine Rechtsnatur als Dauerverwaltungsakt (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2022 – 8 CS 21.1056 – juris Rn. 42 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 21.3.2013 – 7 LB 56/11 – NdsVBl 2013, 218 – juris Rn. 22 f.) im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren stand (zum Prüfungsmaßstab im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO, vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 u.a. – juris Rn. 8; B.v. 23.1.2015 – 7 VR 6.14 – NVwZ-RR 2015, 250 – juris Rn. 8).
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1. Der Antragsgegner hat den Anhörungsmangel geheilt, indem er die nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erforderliche Anhörung am 10. Juli 2026 im Sinne des Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG wirksam nachgeholt und nachfolgend seine Entscheidung unter Würdigung der Äußerung des Antragstellers bestätigt hat. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht deshalb im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. oben Rn. 16) ins Leere.
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Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG sieht vor, dass eine Anhörung im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann. Das Nachholen muss zeitlich vor dem Abschluss der letzten Tatsacheninstanz erfolgen. Zudem hat es in einer solchen Weise zu geschehen, dass die Anhörung die ihr im Entscheidungsprozess der Behörde generell zukommende Funktion erfüllen kann. Daher muss die Behörde dem Adressaten mittteilen, aufgrund welchen Sachverhalts sie welche Maßnahme zu ergreifen gedenkt und ihm Gelegenheit geben, sich hierzu zu erklären. Gibt der Adressat eine Stellungnahme ab, muss sie diese ergebnisoffen prüfen und ihre vorherige Entscheidung hinterfragen; es reicht nicht, die getroffene Sachentscheidung zu verteidigen (vgl. BVerwG, B.v. 18.4.2017 – 9 B 54.16 – AUR 2017, 304 – juris Rn. 4; U.v. 24.6.2010 – 3 C 14.09 – BVerwGE 137, 199 – juris Rn. 37; U.v. 22.3.2012 – 3 C 16.11 – BVerwGE 142, 205 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 13.11.2017 – 15 ZB 16.1885 -juris Rn. 9).
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Hier hat das Luftamt den Antragsteller am 10. Juli 2026 nachträglich angehört. Zu dieser Zeit war das Verfahren weder in der Hauptsache noch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Tatsachengerichten abgeschlossen. In der Anhörung wies der Antragsgegner auf seine Erkenntnisse, die eingeleitete anlassbezogene Prüfung der Zuverlässigkeit und die ausgesprochene vorläufige Zugangsuntersagung hin. Nach der Stellungnahme des Antragstellers prüfte das Luftamt – dokumentiert im Aktenvermerk vom 21. Juli 2026 – seine vorherige Entscheidung und hielt im Ergebnis an den im Bescheid vom 4. Mai 2026 getroffenen Regelungen fest. Es sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Prüfung nicht ergebnisoffen geführt wurde. Folglich ist der im Unterlassen der Anhörung liegende Verfahrensfehler unbeachtlich geworden und liegt im für die Beurteilung der Aussichten der Hauptsacheklage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht mehr vor.
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2. Materielle Fehler des Bescheids vom 4. Mai 2026 sind weder dargetan (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) noch sonst ersichtlich.
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Die angegriffene Entziehung des Zugangs zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Verkehrsflughafens München bis zu einer positiven Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Zutrittsberechtigung bis zu einer positiven Entscheidung über die Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit entzogen hat.
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Gemäß § 7 Abs. 2 LuftSiZÜV kann die Luftsicherheitsbehörde Personen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 LuftSiG für die Dauer der Prüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LuftSiZÜV den Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flugplatzes versagen.
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a. Die Zugangsuntersagung nach § 7 Abs. 2 LuftSiZÜV ist eine interimistische Anordnung für die Dauer einer anlassbezogenen Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LuftSiZÜV (vgl. Meyer/Stucke in Reidt/Wsyk, LuftVG/LuftSiG, Stand Januar 2021, § 7 LuftSiG Rn. 74). Die Anordnung betrifft eine Person, deren Zuverlässigkeit in der Vergangenheit bejaht wurde und deren Zuverlässigkeit nach dem Turnus des § 3 Abs. 5 Satz 1 LuftSiZÜV noch nicht zur Prüfung angestanden hätte. Sie kann ausgesprochen werden, obwohl die Unzuverlässigkeit einer Person nicht positiv feststeht und entspricht der Beweislastregel des § 7 Abs. 6 LuftSiG, wonach Personen kein Zugang zum Sicherheitsbereich eines Flughafengeländes gewährt werden darf, solange Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bestehen. Die Anordnung ermöglicht der Luftsicherheitsbehörde, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls für die Dauer der anlassbezogenen Überprüfung den Zugang oder die Tätigkeit zu versagen (vgl. BR-Drs. 234/07 S. 21), wenn im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 LuftSiZÜV nachträglich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz bedeutsame Informationen bekannt werden.
24
Nachträglich bekanntgewordene Informationen sind für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsam, wenn sie im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 Abs. 1a LuftSiG der Zuverlässigkeitsfeststellung entgegenstehen können. Eine zuverlässigkeitsbedeutsame Information im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 LuftSiZÜV ist mehr als eine Vermutung, verlangt aber auch keine abschließende Überzeugungsgewissheit über zuverlässigkeitshindernde Erkenntnisse, die gerade noch Gegenstand einer laufenden anlassbezogenen Zuverlässigkeitsprüfung sind. Ausreichend ist das Vorliegen objektivierbarer, für die Zuverlässigkeitsprüfung grundsätzlich relevanter tatsächlicher Anhaltspunkte. Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Norm – der „Informationen“ und keine Tatsachen verlangt –, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der Maßnahme nach § 7 Abs. 2 LuftSiZÜV, die den Zugang zum Sicherheitsbereich im Sinne des § 7 Abs. 6 LuftSiG im Hinblick auf die überragende Bedeutung der Sicherheit des Luftverkehrs bereits beim Aufkommen von Zweifeln an der Zuverlässigkeit ausschließt (vgl. auch BR-Drs. 234/07 S. 19 zu § 5 Abs. 2 Satz 3 LuftSiZÜV).
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b. Hier hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit oder einen regelmäßigen Alkoholmissbrauch des Antragstellers im Sinne des § 7 Abs. 1a Nr. 4 LuftSiG, die für die Prüfung der Aufhebung der Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers bedeutsam sind, bejaht (vgl. Urteilsabschrift [UA] S. 8 ff).
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Der Antragsteller greift die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts – abgesehen davon, dass er 23. April 2026 nicht mit dem Pkw zur Arbeit gefahren sein will, was für sich betrachtet für die Beurteilung des Vorliegens von Anhaltspunkten für eine Alkoholabhängigkeit oder einen regelmäßigen Alkoholmissbrauch nicht aussagekräftig ist – nicht substanziiert an.
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Soweit der Antragsteller schlicht behauptet, nicht alkoholabhängig zu sein und anführt, ein erster toxikologischer Bericht sei unauffällig gewesen, verkennt er, dass es hier allein auf das Vorliegen objektiver Anhaltspunkte im Sinne des § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 4 LuftSiG ankommt. Ob die anlassbezogene Prüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LuftSiZÜV den Verdacht der Abhängigkeit oder des regelmäßigen Alkoholmissbrauchs verifiziert oder nicht, ist für das diese Prüfung flankierende Zugangsverbot nach § 7 Abs. 2 LuftSiZÜV irrelevant. Entgegen dem Antragsteller ist für das Vorliegen ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte im Übrigen ohne Belang, ob der Alkohol in der Freizeit oder am Arbeitsplatz konsumiert worden ist. Zudem führt eine frühere Feststellung der Zuverlässigkeit nicht dazu, dass zeitlich vor der Feststellung liegende Ereignisse zu einem späteren Zeitpunkt nicht oder jedenfalls nicht mehr anders gewertet werden dürfen; ein Verwertungsverbot bezüglich früherer Geschehnisse gibt es nicht. Die Prüfung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit dient der Ermittlung eines Persönlichkeitsbildes (vgl. Meyer/Stucke in Reidt/Wsyk, LuftVG/LuftSiG, § 7 LuftsiG Rn. 34). Nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG bedarf es einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. Es versteht sich von selbst, dass vergangene Ereignisse im Lichte späterer Entwicklungen ggf. neu bewertet werden können. Folglich kann es, anders als der Antragsteller meint, nicht grundsätzlich entscheidend sein, ob der Antragsgegner im Rahmen der letzten Zuverlässigkeitsfeststellung im Jahr 2024 Kenntnis von den alkoholbedingten Abmahnungen aus den Jahren 2022 und 2023 hatte. Nur ergänzend ist anzumerken, dass der Antragsteller nichts vorbringt, das Zweifel am Vortrag des Antragsgegners begründen könnte, wonach das Luftamt erst im Verlauf des streitgegenständlichen Verfahrens – mithin im Jahr 2026 – von früheren Abmahnungen erfahren habe.
28
c. Fehler bei der Ermessensausübung (Art. 40 BayVwVfG) hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise verneint (vgl. UA S. 10). Der Antragsteller setzt auch insoweit ohne substanziierte Ausführungen seine gegenteilige Auffassung an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts. Soweit er meint, der Antragsgegner „überbetone“ die abstrakte Gefährdung öffentlicher Interessen, weil seine Arbeitsgeberin ihn von seiner Tätigkeit freigestellt habe, so dass jedenfalls aktuell keine unmittelbare Gefahr für den Luftverkehr bestehe, erweist sich dies als Zirkelschluss.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 26.5 i.V.m. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).