Titel:
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (abgelehnt), bergrechtlicher Hauptbetriebsplan zur Aufsuchung von Geothermie, Antragsbefugnis einer Gemeinde (verneint), Planungshoheit, Eigentumsrecht, privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, Erschließung des Vorhabengrundstücks, Kommunale Selbstverwaltung, Eigentumsschutz, Erschließung von Grundstücken, Vorläufiger Rechtsschutz, Zustimmungsbedürftigkeit
Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 2, § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3c Buchst. a, § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1, § 80a Abs. 3 S. 2 ,
GeoBG § 2 Nr. 1, § 9, § 10 Abs. 1 Nr. 1 ,
GG, Art. 14 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 S. 1
BV Art. 103
BauGB § 35 Abs. 1, § 36
Schlagworte:
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (abgelehnt), bergrechtlicher Hauptbetriebsplan zur Aufsuchung von Geothermie, Antragsbefugnis einer Gemeinde (verneint), Planungshoheit, Eigentumsrecht, privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, Erschließung des Vorhabengrundstücks, Kommunale Selbstverwaltung, Eigentumsschutz, Erschließung von Grundstücken, Vorläufiger Rechtsschutz, Zustimmungsbedürftigkeit
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird auf 40.000 € festgesetzt.
Gründe
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Die Antragstellerin, eine Gemeinde, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen erteilte Zulassung des Hauptbetriebsplans für ein Geothermievorhaben.
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Das Vorhaben dient der Aufsuchung von Tiefengeothermie aus dem Thermalwasserträgerhorizont Malm auf den im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstücken FlNr. … und … Gemarkung H* … … … Der zugelassene Hauptbetriebsplan sieht die Herrichtung des Sammelbohrplatzes mit vier Bohrkellern sowie das Abteufen der Explorationsbohrungen H* … GT1 und H* … GT2 vor. Die o.g. Grundstücke liegen im Außenbereich im Gemeindegebiet der Antragstellerin und werden derzeit landwirtschaftlich genutzt. Sie grenzen im Westen an den „M* …weg“ (FlNr. …*). Der „M* …weg“ ist im Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege der Antragstellerin eingetragen; die Straßenbaulast wird in der (Erst-)Eintragung der Antragstellerin zugewiesen. Im Norden und im Süden grenzen die Vorhabengrundstücke an landwirtschaftliche Flächen.
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Mit Schreiben vom 5. März 2025 reichte die Beigeladene den Hauptbetriebsplan „Herrichtung des Bohrplatzes und Durchführung der Bohrarbeiten H* … GT1 und H* … GT2“ zur Zulassung ein. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 29. April 2025 insbesondere im Hinblick auf eine fehlende ausreichende Erschließung Einwendungen. Der vorhandene öffentliche Feld- und Waldweg „M* …weg“ sei weder ausreichend ausgebaut noch ausreichend dimensioniert. Die in ihrem Eigentum stehenden, an den „M* …weg“ angrenzenden Grundstücke FlNr. … und FlNr. … werde sie für eine Verbreiterung nicht zur Verfügung stellen. Mit Schreiben vom 24. November 2025 übersandte die Beigeladene der Antragstellerin den Entwurf eines Erschließungssicherungs- und Sondernutzungsvertrages zum schwerlastfähigen Ausbaus des „M* …wegs“. Der Gemeinderat lehnte in seiner Sitzung am 26. Januar 2026 den Vertragsschluss ab, da ein besser erschlossener Alternativstandort für das Vorhaben nicht weiter geprüft worden sei.
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Mit Bescheid vom 11. Mai 2026 ließ die Regierung von Oberbayern – Bergamt Südbayern – den Hauptbetriebsplan zu und erteilte zwei wasserrechtliche Erlaubnisse zur Einbringung von Stoffen in den Untergrund im Zuge der Bohrungen H* … GT1 und GT2 und zur Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser. Die Zulassung und die wasserrechtlichen Erlaubnisse ergingen mit verschiedenen Nebenbestimmungen u.a. zur Erschließung des Vorhabengrundstücks. Letztere lautet: „Vor Beginn der Arbeiten ist dem Bergamt die finale Erschließung des Bohrplatzgrundstücks vorzulegen.“ (vgl. Tenor Ziff. III Buchst A Nr. 1.3.). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Betriebsplan sei zur Wahrung der in § 55 Abs. 1 BBergG aufgeführten und weiterer öffentlicher Erfordernisse und Belange nach § 48 Abs. 2 BBergG unter Beifügungen von Nebenbestimmungen zuzulassen. Über die Voraussetzungen des § 55 BBergG hinaus dürften gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG auch andere öffentlichrechtliche Vorschriften bei der Zulassung des Betriebsplans nicht entgegenstehen. Es seien daher auch die Vorgaben der §§ 30 ff. BauGB einzuhalten. Die Einholung des Einvernehmens der Antragstellerin sei gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB jedoch nicht erforderlich. Bei dem Vorhaben handle es sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 BauGB um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, das der Entdeckung und späteren Nutzung von geothermischer Energie diene. Die Erschließung des Vorhabens sei gesichert, weil sie bis zur Inbetriebnahme des Bohrplatzes umgesetzt werden könne. Für die in der maßgeblichen Betriebsphase erforderlichen Kontroll- und Wartungsarbeiten sei der öffentliche Feld- und Waldweg „M* …weg“ geeignet. Mit der Zulassungsentscheidung werde nach § 40 BBergG eine erforderliche Zustimmung der Antragstellerin zur Nutzung ihrer Grundstücke (§ 39 BBergG) nicht gegen Entschädigung ersetzt.
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Die Antragstellerin erhob am 11. Juni 2026 gegen die Zulassungsentscheidung Klage und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Sie rügt die Verletzung ihrer kommunalen Planungs- und Verwaltungshoheit sowie ihres Eigentumsrechts. Zu den im Außenbereich liegenden Vorhabengrundstücken führe nur der in ihrem Eigentum stehende, als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmete „M* …weg“ (FlNr. …*). Dieser sei aufgrund seiner derzeitigen Dimensionierung und seines Ausbauzustands für die Erschließung nicht ausreichend. Die Zulassung des bergrechtlichen Hauptbetriebsplanes verpflichte die Antragstellerin, für die nach § 35 Abs. 1 BauGB erforderliche ausreichende Erschließung Teilflächen der in ihrem Eigentum stehenden, an den „M* …weg“ angrenzende Grundstücke FlNr. … und … für seine Verbreiterung zur Verfügung zu stellen und ebenfalls als öffentlichen Feld- und Waldweg zu widmen. Zweck der Bauleitplanung sei es aber gerade, die Zulässigkeit von Vorhaben auf gemeindlichen Flächen zu beeinflussen. Die grundgesetzlich in Art. 28 Abs. 2 GG verankerte Planungshoheit sei verletzt, wenn – wie hier – die Gemeinde verpflichtet werde, in ihrem Eigentum stehende Grundstücke zur Sicherung der Erschließung eines Außenbereichsvorhabens zur Verfügung stellen bzw. einen Ausbau der Zuwegung auf ihren Grundstücken dulden zu müssen. Darin liege auch eine Verletzung ihres zumindest einfachgesetzlich geschützten Eigentums.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans „Herrichtung des Bohrplatzes und Durchführung der Bohrarbeiten H* … GT1 und GT2“ auf den Grundstücken FlNr. …, … durch das Bergamt Südbayern vom 11. Mai 2026 anzuordnen.
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Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,
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Sie treten dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist bereits unzulässig. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO, für den der Verwaltungsgerichtshof erstinstanzlich zuständig ist (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c Buchst. a VwGO i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Nr. 1 GeoBG) ist zwar statthaft, weil nach § 9 Abs. 1 GeoBG eine Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung zur Errichtung einer Anlage zur Aufsuchung und Gewinnung von Tiefengeothermie im Sinne des § 2 Nr. 1 GeoBG keine aufschiebende Wirkung hat. Der Senat ist bei seiner Prüfung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GeoBG auf die innerhalb eines Monats gegebene Begründung der Antragstellerin beschränkt.
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Die Antragstellerin verfügt jedoch nicht über die notwendige Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwenden ist (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2018 – 1 VR 14.17 – NVwZ 2018, 1485 – juris Rn. 7), ist der Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass die Verletzung eigener Rechte des Antragstellers auf der Grundlage der Antragsbegründung als möglich erscheint, also nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2018 – 1 VR 14.17 – NVwZ 2018, 1485 – juris Rn. 9; B.v. 10.2.2023 – 4 VR 1.23 – EnWZ 2023, 364 – juris Rn. 9). Der Antragsteller muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2022 – 7 C 1.21 – ZfB 2022, 207 – juris Rn. 16; U.v. 9.12.2021 – 4 C 3.20 – NVwZ 2022, 550 – juris Rn. 9).
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Ausgehend von diesen Maßstäben ist eine mögliche Rechtsverletzung der Antragstellerin von vornherein ausgeschlossen.
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1. Die Antragstellerin macht eine Verletzung ihrer kommunalen Planungs- und Verwaltungshoheit geltend. Sie beruft sich im Kern darauf, durch den streitgegenständlichen Bescheid letztlich verpflichtet zu sein, für eine ausreichende Erschließung der Vorhabengrundstücke im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB sorgen zu müssen, indem sie die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke FlNr. … und … zur deutlichen Verbreiterung des „M* …wegs“ (FlNr. …*) teilweise zur Verfügung stellen und entsprechend widmen bzw. die über die Privatgrundstücke FlNr. … … … … und … verlaufende Stichstraße nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG widmen müsse. Damit vermag die Antragstellerin jedoch keine relevante Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten aufzuzeigen.
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Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 2 BV wird den Gemeinden das Recht gewährt, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung verbürgt den Kommunen zudem Eigenverantwortlichkeit bei der Art und Weise der Aufgabenerledigung und der Organisation ihrer Verwaltung einschließlich der Entscheidungen über die Aufstellung des Haushalts sowie der Auswahl und der Verwendung ihres Personals (vgl. BVerfG, B.v. 7.5.2026 – 2 BvR 2097/16 – juris Rn. 46 m.w.N.). Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige Position gegenüber der Ausführung von Vorhaben Dritter auf dem Gemeindegebiet, wenn hierdurch nachhaltig eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung gestört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren eigenen Planung entzogen oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden. Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2006 – 7 C 1.06 – BVerwGE 127, 259 – juris Rn. 39; U.v. 23.6.2022 – 7 C 1.21 – ZfB 2022, 207 – juris Rn. 11).
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Die angegriffene Zulassungsentscheidung ist jedoch auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin nicht geeignet, auf die gemeindliche Planungshoheit auf diese Art einzuwirken. Insbesondere räumt die Antragstellerin ein, dass sie bislang keine konkreten Planungsabsichten für die betroffenen Außenbereichsflächen hat.
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a) Mit dem Einwand der fehlenden Erschließung der Vorhabengrundstücke im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB kann sie im bergrechtlichen Verfahren zur Zulassung eines Hauptbetriebsplans nach § 52 Abs. 1 BBergG nicht durchdringen. Grundsätzlich kann sich zwar eine Gemeinde gegenüber einem Vorhaben im Außenbereich auf eine Verletzung ihrer in § 36 BauGB zum Ausdruck kommenden Planungshoheit berufen, weil die ausreichende Erschließung des Vorhabens gemäß § 35 Abs. 1 BauGB nicht gesichert sei (vgl. BVerwG, U.v. 31.10.1990 – 4 C 45.88 – NVwZ 1991, 1076 – juris Rn. 12; B.v. 24.6.2010 – 4 B 60.09 – BauR 2010, 1737 – juris Rn. 10). Die Zulassung eines Hauptbetriebsplans nach § 52 Abs. 1 BBergG hat auch nicht die Konzentrationswirkung einer Planfeststellung im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG, so dass nicht bereits gemäß § 38 Satz 1 BauGB die Anwendung der §§ 29 bis 37 BauGB entfällt, wenn die Gemeinde beteiligt wird (vgl. BVerwG, B.v.16.3.2001 – 4 BN 15.01 – NVwZ-RR 2002, 8 – juris Rn. 5). Nachdem gemäß Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 BayBO für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, der Anwendungsbereich der Bayerischen Bauordnung nicht eröffnet ist, findet ferner kein Baugenehmigungsverfahren statt. Aus Art. 56 Satz 2 BayBO folgt aber, dass die Bergbehörde bei der Entscheidung über die Betriebsplanzulassung im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG über die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben der Beigeladenen nach den §§ 30 bis 37 BauGB mit zu entscheiden hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1989 – 4 C 25.86 – NVwZ 1989, 1162 – juris Rn. 62; B.v. 16.3.2001 – 4 BN 15.01 – NVwZ-RR 2002, 8 – juris Rn. 5). § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB schließt jedoch die Erforderlichkeit des Einvernehmens der Gemeinde bei Vorhaben der in § 29 Abs. 1 BauGB bezeichneten Art, die der Bergaufsicht in einem bergrechtlichen Zulassungsverfahren unterliegen, ausdrücklich aus. Dies bedeutet, dass sich die Gemeinde im bergrechtlichen Zulassungsverfahren nicht auf die Verletzung ihrer Planungshoheit berufen kann, weil die Erschließung des Vorhabens im Sinn von § 35 Abs. 1 BauGB nicht gesichert sei (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2006 – 8 CS 06.2705 – UPR 2007, 159 – juris Rn. 5; B.v. 30.8.2007 – 8 ZB 06.855 – juris Rn. 3).
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b) Soweit die Antragstellerin eine Verletzung ihres in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 2 BV geschützten Selbstverwaltungsrechts darin sieht, dass sie durch die angegriffene Zulassungsentscheidung gezwungen sei, u.a. Wege nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG zu widmen oder nach § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayStrWG Wegflächen zu erwerben, kann sie ebenfalls keine mögliche Rechtsverletzung aufzeigen. Zwar unterfällt auch die Regelung des örtlichen Straßen- und Wegebaus einschließlich ihrer Widmung (vgl. Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 57 Abs. 1 GO; vgl. Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 83 Rn. 18; Wiget in Zeitler, Bay-StrWG, Stand Januar 2025, Art. 62 Rn. 12) sowie die Erschließung von Grundstücken (vgl. auch § 123 Abs. 1 BauGB) dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 2 BV. Fragen des gemeindlichen Straßen- und Wegebaus gehören aber weder zum Prüfprogramm eines bergrechtlichen Hauptbetriebsplans nach § 52 Abs. 1 BBergG noch zu dem einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8, 10 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG, sondern richten sich ausschließlich nach den Vorgaben des Straßen- und Wegerechts und sind einem gesonderten (Verwaltungs-)Verfahren überantwortet (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2007 – 8 ZB 06.855 – juris Rn. 4 zum Bergrecht; BVerwG, U.v. 17.3.1989 – 4 C 30.88 – BVerwGE 81, 347 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 25.7.2023 – 8 CS 23.517 – juris Rn. 13 m.w.N. zum Wasserrecht). Die von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG eröffnete Möglichkeit, in Ergänzung des § 55 Abs. 1 BBergG eine Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen, soweit ihr überwiegende Interessen entgegenstehen, besteht nur unbeschadet anderer öffentlichrechtlicher Vorschriften, ist also dann zu verneinen, wenn andere öffentlichrechtliche Vorschriften eine spezielle Behörde mit der Wahrnehmung der zu schützenden öffentlichen Interessen betraut haben (vgl. BVerwG, U.v. 28.9.2016 – 7 C 18.15 – NVwZ 2017, 632 – juris Rn. 43). Das ist hier der Fall. Die Antragsstellerin ist für den betroffenen öffentlichen Feld- und Waldweg in ihrem Gemeindegebiet zuständige Straßenbaubehörde (Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayStrWG).
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2. Eine mögliche rechtswidrige Einwirkung auf die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke FlNr. … und … am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 BV oder des einfachrechtlich geschützten Eigentums ist ebenfalls nicht zu erkennen.
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a) Die Zulassung des Hauptbetriebsplans hat weder eine unmittelbare privatrechtsgestaltende Wirkung (vgl. SächsOVG, B.v. 9.2.2004 – 4 B 466/03 – ZfB 2005, 56 – juris Rn. 15 f.) noch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2010 – 7 C 16.09 – UPR 2010, 396 – juris Rn. 24; Beckmann in Frenz, BBergG, 2019, § 52 Rn. 15). Mit der Zulassung des Hauptbetriebsplans wird insoweit nicht abschließend über die Zulässigkeit einer Inanspruchnahme von Grundeigentum entschieden (vgl. Beckmann in Frenz, BBergG, § 52 Rn. 15; von Hammerstein in Kühne/von Hammerstein/Keienburg/Kappes/Wiesendahl, BBergG, 3. Aufl. 2023, § 52 Rn. 18). Der Aufsuchungsberechtigte, der fremde Grundstücke zum Zwecke der Aufsuchung benutzen will, hat vor Beginn der Aufsuchung die Zustimmung des Grundstückseigentümers und der sonstigen Nutzungsberechtigten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG) und, wenn das Grundstück durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet ist, auch die Zustimmung der für die Wahrung dieses Zwecks zuständigen Behörde einzuholen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG). Darauf hat das Bergamt Südbayern im Zulassungsbescheid zutreffend hingewiesen (vgl. Zulassungsbescheid S. 27). Dabei gilt § 39 Abs. 1 BBergG nicht nur für die Aufsuchungsfelder selbst, sondern auch für die Benutzung von Grundstücken außerhalb des Aufsuchungsfeldes, soweit diese für das bergrechtliche Vorhaben erforderlich sind (vgl. Franke/Karrenstein in Kühne/von Hammerstein/Keienburg/Kappes/Wiesendahl, BBergG, § 39 Rn. 4). Die Zustimmung der Antragstellerin wurde auch nicht nach § 40 BBergG gegen Entschädigung ersetzt (vgl. Zulassungsbescheid S. 27), wogegen gesonderter Rechtsschutz möglich wäre. Ein primärer Abwehranspruch, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht im Zuge einer verfassungskonformen Auslegung des § 48 Abs. 2 BBergG zur Vermeidung unverhältnismäßiger Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützten Oberflächeneigentums entwickelt hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1989 – 4 C 36.85 – BVerwG 81, 329 – juris Rn. 47 f.; B.v. 23.6.2022 – 7 C 1.21 – ZfB 2022, 207 – juris Rn. 18), scheidet offensichtlich aus. Mit dem Vorhaben werden nicht großflächig fremde Grundstücke in Anspruch genommen, völlig umgestaltet oder sogar die Umsiedlung zahlreicher Menschen verursacht; es dient der Aufsuchung von Tiefengeothermie auf im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstücken und erfordert allenfalls eine zeitlich begrenzte, geringfügige Inanspruchnahme gemeindlicher Flächen für eine Zuwegung (vgl. auch SächsOVG, B.v. 9.2.2004 – 4 B 466/03 – ZfB 2005, 56 – juris Rn. 16).
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b) Auch die nach § 19 Abs. 2 WHG mit dem Hauptbetriebsplan erteilten beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnisse (vgl. Zulassungsbescheid Tenor Ziff. I Nr. 2 und 3) gewähren nicht das Recht, Grundstücke, Gegenstände und Anlagen Dritter zu benutzen. Die mit den beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnissen nach §§ 8, 10 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG gewährten Befugnisse zur Niederbringung der Bohrungen H* … GT1 und GT2 und zur Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser wurden unbeschadet des einfachrechtlichen Eigentums der Antragstellerin nach § 903 BGB erteilt. Sie entfalten aufgrund ihrer Rechtsnatur keine privatrechtsgestaltende Wirkung (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1987 – 4 C 56.83 – BVerwGE 78, 40 – juris Rn. 17; Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 10 Rn. 32; Knopp/Müller in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand August 2025, § 10 WHG Rn. 44).
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3. Soweit die Antragstellerin eine Alternativenprüfung vermisst und geltend macht, an dem von ihr bevorzugten Alternativstandort sei eine flächenmäßig schonendere Erschließung möglich, kann sie bereits im Ansatz nicht durchdringen. Denn bei der Zulassungsentscheidung nach § 52 Abs. 1 BBergG handelt es sich um keine Planungs-, sondern eine gebundene Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 2.11.1995 – 4 C 14.94 – BVerwGE 100, 1 – juris Rn. 43; U.v. 15.12.2006 – 7 C 1.06 – BVerwGE 127, 259 – juris Rn. 28; OVG NW, U.v. 18.11.2015 – 11 A 3048/11 – ZfB 2016, 33 – juris Rn. 318 f.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt hat und sich somit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG unter Orientierung an Nr. 1.5 und 11.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).