Titel:
Leistungsbescheinigung nach dem 4. Fachsemester, Verschiebung des Vorlagezeitpunkts, Schwerwiegende Gründe, Kurzfristige Notfallhilfe, Geringfügige Unterschreitung der üblichen ECTS, Prozesskostenhilfe, Ausbildungsförderung, Leistungsnachweis, ECTS-Punkte, Familiäre Belastung, Pflege naher Angehöriger
Normenkette:
BAföG § 15 Abs. 3, § 48 Abs. 1, Abs. 2
Schlagworte:
Leistungsbescheinigung nach dem 4. Fachsemester, Verschiebung des Vorlagezeitpunkts, Schwerwiegende Gründe, Kurzfristige Notfallhilfe, Geringfügige Unterschreitung der üblichen ECTS, Prozesskostenhilfe, Ausbildungsförderung, Leistungsnachweis, ECTS-Punkte, Familiäre Belastung, Pflege naher Angehöriger
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 09.06.2026 – 3 K 25.1775
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Juni 2026 (Az.: Au 3 K 25.1775) wird aufgehoben.
II. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.
Gründe
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Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten für ihre vor dem Verwaltungsgericht Augsburg erhobene Verpflichtungsklage weiter, mit der sie unter Aufhebung des Versagungsbescheids des beklagten Studierendenwerks vom 12. Mai 2025 die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihr Studium der Medizinischen Informatik an der Universität A. ab dem fünften Fachsemester erstrebt.
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1. Die in Bagdad, Irak, geborene Klägerin studierte im Sommersemester 2025 im 5. Fachsemester Medizinische Informatik (Bachelor) an der Universität A. . Nach Antragstellung für die BAföF-Folgebewilligung forderte das beklagte Studierendenwerk die Klägerin mit Bescheid vom 9. April 2025 unter Verweis auf § 48 Abs. 1 BAföG u.a. zur Vorlage des „Leistungsnachweises (Modulbestätigung) im Studiengang Medizinische Informatik“ auf. Daraufhin wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 12. Mai 2025 an das Studierendenwerk. Sie habe die erforderlichen Leistungspunkte (ECTS) nach dem 4. Fachsemester nicht erreichen und auch nicht regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilnehmen können, da ihre Schwester am 8. Dezember einen schweren Verkehrsunfall erlitten hatte und sie in der Folgezeit zunächst deren drei Kinder versorgt und im weiteren Verlauf auch ihre Schwester gepflegt hatte. Besonders sei dabei zu berücksichtigen, dass das jüngste Kind der Schwester an einer Autismus-Spektrum-Störung leide. Die gesamte Situation habe sich als sehr fordernd erwiesen und ihr kaum Zeit und Kraft gelassen, das Studium in der gewohnten Weise fortzusetzen. Sie bitte daher darum, die besondere familiäre Situation bei der Bewertung des Leistungsstandes zu berücksichtigen.
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2. Mit Bescheid vom 12. Mai 2025 lehnte das Studierendenwerk den Antrag auf Ausbildungsförderung ab April 2025 ab. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 BAföG für die Leistung von Ausbildungsförderung ab dem 5. Fachsemester nicht, da sie nach Aktenlage keinen Leistungsnachweis habe vorlegen können, der nach 4 Semestern Studium einen positiven Leistungsstand von 75 ECTS zum Ende des Wintersemesters 2024/2025 aufweise. Nach § 48 Abs. 2 BAföG könne das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Leistungsbescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt zulassen, sofern Tatsachen vorliegen, die eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen würden. Soweit die Klägerin insoweit geltend gemacht habe, dass sie aufgrund einer Erkrankung ihrer Schwester im Wintersemester 2024/2025 sehr belastet gewesen sei und daher nicht die erforderlichen ECTS erreicht habe, liege darin kein vom Bundausbildungsförderungsgesetz anerkannter Grund, die Vorlage der Leistungsbescheinigung zu verschieben. Insbesondere könne eine Erkrankung naher Angehöriger nicht als schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG gewertet werden. Im Übrigen habe die Klägerin nach Aktenlage in den ersten vier Fachsemestern lediglich 8 ECTS erworben.
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3. Unter Vorlage einer Modulbestätigung der Universität A. vom 2. Juni 2025, die einen Stand von 68 ECTS zum Ende des Wintersemesters 2024/2025 auswies, erhob die Klägerin anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch, zu dessen Begründung sie mit Schreiben vom gleichen Tag ergänzend ausführte, dass sie erst am 10. Januar 2025 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten und zuvor wegen einer stets drohenden Abschiebung unter großem psychischen Druck gestanden habe. Diese ständige Unsicherheit habe sich negativ auf ihre Studienleistungen ausgewirkt. Den Widerspruch der Klägerin wies das Studierendenwerk mit Bescheid vom 4. Juni 2025 als unbegründet zurück. Den entsprechenden Nachweis über die Einbringung von mindestens 75 ECTS zum Ende des Wintersemesters 2024/2025 habe die Klägerin nicht erbracht. Gründe für ein Hinausschieben des Leistungsnachweises wegen Umständen, die nach § 15 Abs. 3 BAföG eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer zur Pflege bzw. Betreuung der Schwester und ihrer Familie stellten keinen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar. Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Auszubildenden könnten förderungsrechtlich nur dann Relevanz erlangen, wenn sie sich direkt auf den Auszubildenden auswirkten. Die Pflege und Betreuung naher Angehöriger komme über die § 15 Abs. 3 Nrn. 2 bis 5 BAföG hinaus in der Regel nicht als schwerwiegender Grund in Betracht. In diesen Fällen müsse der Auszubildende die Verzögerung der Ausbildung erforderlichenfalls durch ein Urlaubssemester verhindern. Verzögerungen, die sich aus der Unsicherheit infolge der fehlenden Aufenthaltserlaubnis ergäben, stellten ebenfalls keinen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar.
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4. Gegen die Versagung von Ausbildungsförderung ließ die Klägerin unter Beantragung von Prozesskostenhilfe Klage erheben. Im Zuge der Klagebegründung legte sie eine weitere Modulbestätigung vom 27. August 2025 vor, wonach sie bis zum Ende des Wintersemesters 2024/2025 insgesamt 73 ECTS erzielt habe. Mit Beschluss vom 9. Juni 2026 lehnte das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung ab. Die Klägerin habe nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung ab dem fünften Fachsemester. So habe sie nach den vorgelegten Modulbestätigungen zum Ende des 4. Fachsemesters statt der erforderlichen 75 ECTS nur 68 bzw. 73 ECTS erzielt. Weder auf die Pflege ihrer Schwester noch auf die ungeklärte aufenthaltsrechtliche Situation könne sie sich über § 15 Abs. 3 BAföG und § 48 Abs. 2 BAföG für ein Hinausschieben der Vorlage der Leistungsbescheinigung berufen. Die Pflege der Schwester erweise sich als förderungsrechtlich unbeachtlich. Zwar zählten nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 PflegeZG auch Geschwister zu den nahen Angehörigen. Die Klägerin habe indes nicht dargelegt und es sei auch nicht anderweitig ersichtlich, dass ihre Schwester im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 BAföG in Pflegegrad 3 eingestuft sei. Auch stelle die Unsicherheit infolge des aufenthaltsrechtlichen Status keinen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar.
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5. Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wendet sich die Klägerin nunmehr mit ihrer Beschwerde, zu deren Begründung sie vortragen lässt, dass sie bis zum Ende des 6. Fachsemesters insgesamt 116 ECTS erzielt habe. Das 4. Fachsemester stelle aufgrund der außergewöhnlichen familiären Belastungen das leistungsschwächste im gesamten Studium dar. Nach Wegfall der Ausnahmesituation habe sie ihre Studienleistungen in den darauffolgenden Fachsemestern erheblich steigern können, was belege, dass der Leistungsrückgang ausschließlich der familiären Situation geschuldet gewesen sei. Die außergewöhnliche familiäre Belastung im 4. Fachsemester habe sich daraus ergeben, dass ihre Schwester einen schweren Verkehrsunfall mit multiplen Knochenbrüchen erlitten habe. Während der akuten Heilungsphase sei sie für grundlegende Verrichtungen in erheblichem Umfang auf fremde Hilfe angewiesen gewesen. Die Klägerin habe in dieser Zeit einen wesentlichen Teil der Pflege- und Unterstützungsleistungen innerhalb der Familie übernommen, da dieser Zeitraum mit den Weihnachtsferien zusammenfiel. Hinzugekommen sei die Betreuung des Neffen der Klägerin, der an einer Autismus-Spektrum-Störung leide. Seine Betreuung und die Versorgung der zwei weiteren Kinder sei während der Weihnachtsferien durchgängig erforderlich gewesen. Auch das 13-jährige Kind der Schwester habe nach einem Subarachnoidalhämatom einer erheblichen pflegerischen Unterstützung bedurft. Die gleichzeitige Wahrnehmung dieser vielfältigen familiären Verpflichtungen habe zu einer außergewöhnlichen psychischen und körperlichen Belastung der Klägerin geführt, was sich unmittelbar auf ihre Studienleistungen ausgewirkt habe. Hingegen belege der weitere Studienverlauf der Klägerin eindeutig, dass sie grundsätzlich in der Lage sei, ihr Studium erfolgreich und zielgerichtet fortzuführen.
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Die angefochtene Entscheidung verkenne daher Sinn und Zweck des § 48 BAföG. Die Vorschrift erschöpfe sich nicht in einer rein schematischen Betrachtung der erreichten Leistungspunkte, sondern erfordere eine einzelfallbezogene Würdigung außergewöhnlicher Umstände, die den Studienverlauf vorübergehend beeinträchtigten. Die Klägerin habe nachvollziehbar dargelegt und durch Unterlagen belegt, dass die geringfügige Unterschreitung der maßgeblichen Grenze von 75 ECTS ausschließlich auf eine familiäre Belastungssituation zurückzuführen sei. Das Abstellen auf einen formellen Pflegegrad überspanne die Anforderungen an den Nachweis der Pflegebedürftigkeit.
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5. Das beklagte Studierendenwerk hat sich zur Beschwerde nicht geäußert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
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Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihr zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten versagt.
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1. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 25.8.2025 – 12 C 25.1376 – BeckRS 2025, 22478). Hinsichtlich der Erfolgsaussichten dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Deren Prüfung soll insbesondere nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, B.v. 28.7.2022 – 2 BvR 1814/21 – BeckRS 2022, 21180). Aus dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten folgt vielmehr eine Auslegung von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahin, dass ein Rechtsschutzbegehren schon dann hinreichende Erfolgsaussichten haben kann, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer schwierigen und noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt. Legt ein Verwaltungsgericht diesen Maßstab zwar zugrunde, sieht es die entscheidungserhebliche Rechtsfrage aber als einfach oder geklärt bzw. unstreitig an, obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet, hängt es von der Eigenart der jeweiligen Rechtsmaterie und der Ausgestaltung des Verfahrens ab, ob dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt wird (BVerfG, B.v. 12.5.2020 – 2 BvR 2151/17 – BeckRS 2020, 11557). Prozesskostenhilfe darf von Verfassungs wegen auch dann nicht versagt werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Prozesskostenhilfe erstrebenden Partei ausgeht (BVerfG, B.v. 11.3.2020 – 1 BvR 2434/19 – BeckRS 2020, 5358).
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2. Ausgehend von diesem prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstab kommen der Klage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinreichende Erfolgsaussichten zu.
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2.1 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG wird von fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) vorlegt, wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Dabei gelten nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BAföG Nachweise als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind. Nach § 48 Abs. 2 BAföG kann bzw. muss (vgl. etwa Winkler in BeckOK Sozialrecht, Stand 1.6.2026 § 48 BAföG Rn. 6, 8) das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Die Leistung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus sieht § 15 Abs. 3 Satz 1 BAföG für eine angemessene Zeit u.a. dann vor, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen (Nr. 1), infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen, mindestens den Pflegegrad 3 aufweisenden nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (Nr. 2) oder aber infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren geboten ist.
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2.2 Soweit das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall den von der Klägerin vorgetragenen Umstand der Betreuung von deren Schwester und deren Kindern unter § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG subsumiert und anschließend an der fehlenden Festsetzung einer Pflegestufe scheitern lässt, ordnet es deren Vorbringen falsch ein. Ein Fall der über einen längeren Zeitraum andauernden Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit entsprechender Pflegestufe, den § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG privilegieren möchte, liegt in der streitgegenständlichen Fallkonstellation ersichtlich nicht vor.
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Demgegenüber ordnet die Kommentarliteratur die kurzfristige Hilfeleistung in einem Notfall in Ausnahmefällen § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG zu, sieht hierin demzufolge eine schwerwiegenden Grund für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer, wenn der Auszubildende hierdurch in einen nicht mehr aufholbaren Ausbildungsrückstand gerät (so ausdrücklich Lackner/Achelpöhler in Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 8. Aufl. 2024, § 15 Rn. 26). Dies gilt in besonders gelagerten Ausnahmefällen auch für die Pflege und Betreuung naher Angehöriger in den von § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht erfassten Fällen, in denen vom Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes auszugehen sein kann (vgl. hierzu Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand November 2024, § 15 Rn. 21.2). Das Gebot zur umsichtigen Planung und Durchführung des Studiums bzw. die Verpflichtung des Auszubildenden aus § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BAföG, seine Arbeitskraft „im Allgemeinen“ voll der Ausbildung zu widmen, das bei lang dauernden und Zeit raubenden Betreuungssituationen von ihm verlangt, sich vom Studium beurlauben zu lassen und bei Bedürftigkeit andere Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen (OVG Bautzen, B.v. 20.9.2019 – 3 A 832/18 – BeckRS 2019, 23457 Rn. 8), ist jedenfalls bei kurzfristig während eines Semesters eintretenden Notsituationen nicht tangiert, sodass in derart gelagerten Ausnahmefällen eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG in Betracht zu ziehen ist.
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Angesichts dessen können der Klage der Klägerin nach prozesskostenhilferechtlichen Maßstäben Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden, sodass der Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. zu bewilligen war, zumal auch nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Bewilligungsvoraussetzungen vorlagen.
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3. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass angesichts der vom Klägerbevollmächtigten im Klageverfahren vorgelegten – korrigierten – Modulbestätigung der Universität A. vom 27. August 2025, wonach die Klägerin in den ersten vier Fachsemestern insgesamt 73 ECTS erzielt und damit die von der Universität für die Annahme der ausreichenden Leistung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG festgesetzten „üblichen“ Zahl von 75 ECTS-Leistungspunkten letztlich nur um lediglich 2 (!) unterschritten hat, im Einzelfall nach dem Sinn und Zweck der Regelung noch vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung ab dem fünften Fachsemester auszugehen sein dürfte.
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4. Eine Kostenentscheidung war vorliegend entbehrlich, da in Angelegenheiten des Ausbildungsförderungsrechts Gerichtskosten nach § 188 Satz 2, 1 VWGO nicht erhoben und im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht erstattet werden.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.