Titel:
Abgrabungsgenehmigung, Geplanter Sandabbau im Trockenverfahren, Eilantrag eines Fernwasserzweckverband, Rücksichtnahmegebot, Wahl des „richtigen“ Genehmigungsverfahrens, Wasserwirtschaftsamt als amtlicher Sachverständiger, Gefährdung der Wasserwirtschaft (verneint), Grundwasserschutz, Fernwasserversorgung, Amtliche Sachverständige, Nebenbestimmungen, Vorläufiger Rechtsschutz, Verschlechterung des Zustands des Grundwassers (verneint).
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
BayAbgrG Art. 9
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 6
WHG § 47
Schlagworte:
Abgrabungsgenehmigung, Geplanter Sandabbau im Trockenverfahren, Eilantrag eines Fernwasserzweckverband, Rücksichtnahmegebot, Wahl des „richtigen“ Genehmigungsverfahrens, Wasserwirtschaftsamt als amtlicher Sachverständiger, Gefährdung der Wasserwirtschaft (verneint), Grundwasserschutz, Fernwasserversorgung, Amtliche Sachverständige, Nebenbestimmungen, Vorläufiger Rechtsschutz, Verschlechterung des Zustands des Grundwassers (verneint).
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 13.04.2026 – 3 S 25.2390
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller, ein überregional tätiger Fernwasserzweckverband, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Abgrabungsgenehmigung für den Sandabbau auf dem Grundstück FlNr. … … … … (Vorhabengrundstück).
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Das Vorhabengrundstück, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, wird derzeit als Ackerfläche genutzt. Der Regionalplan … * … setzt für das Vorhabengrundstück als Grundzug der Planung ein Vorbehaltsgebiet für Rohstoffgewinnung (Quarzsand) fest. In einer Entfernung von ca. 1,1 km befindet sich in südwestlicher Richtung der vom Antragsteller betriebene Brunnen 12 der Wassergewinnung … Aktuell liegt das Vorhabengrundstück weder in einem festgesetzten Wasserschutzgebiet noch in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet.
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Die Wasserschutzgebietsverordnung der Regierung … … für die Grundwassererschließungsgebiete … I und II des Antragstellers vom 28. Dezember 2016, deren Geltungsbereich ca. 200 m westlich des Vorhabengrundstücks endete, wurde mit Urteil vom 5. Oktober 2021 für unwirksam erklärt (BayVGH, U.v. 5.10.2021 – 8 N 17.1354 u.a. – juris). Am 5. November 2024 fand eine Vorbesprechung für die Antragstellung zur Neuausweisung eines Wasserschutzgebiets unter Beteiligung des Antragstellers und des von ihm beauftragten Ingenieurbüros, der Landratsämter … … … und …, der Regierung … …, der Wasserwirtschaftsämter (WWA) … und … sowie des Landesamts für Umwelt (LfU) statt. Ein Verfahren zur Neuausweisung des Wasserschutzgebiets wurde seitens des zuständigen Landratsamts noch nicht eröffnet.
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Die Beigeladene beantragte am 7. Februar 2025 die Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung für einen geplanten Sandabbau im Trockenverfahren in fünf Abbauabschnitten mit einem Volumen von 230.000 m³ und anschließender Rekultivierung. Das WWA … erklärte am 24. Mai 2025 sein Einverständnis mit dem Vorhaben, wenn der Abbau und die Verfüllung entsprechend der Vorgaben der Richtlinien für Anlagen zur Gewinnung von Kies, Sand, Steinen und Erden (KGRL) erfolgt sowie formulierte Inhalts- und Nebenbestimmungen bei der Maßnahme umgesetzt bzw. berücksichtigt werden. Zwar könne eine nachteilige Beeinflussung der Brunnen … nicht gänzlich ausgeschlossen werden, die Wahrscheinlichkeit werde aber als gering erachtet. Mit Stellungnahmen vom 10. Juli und 18. Juli 2025 stimmte die untere Wasserrechtsbehörde am Landratsamt … dem Vorhaben unter den vom WWA formulierten Vorgaben ebenfalls zu. Durch die mit einem Abbauvorhaben unvermeidbare Minderung von Deckschichten würden zwar wasserwirtschaftliche Belange (vorsorgender Grundwasserschutz) beeinträchtigt, allerdings nicht in einem Maße, dass dies einer Genehmigung des Vorhabens entgegenstehe oder eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung zu befürchten sei. Mit Bescheid vom 31. Juli 2025 erteilte das Landratsamt … der Beigeladenen die Abgrabungsgenehmigung unter den vom WWA … vorgeschlagenen Inhalts- und Nebenbestimmungen.
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Über die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage des Antragstellers vom 28. August 2025 (AN 3 K 25.2391) hat das Verwaltungsgericht Ansbach bislang noch nicht entschieden. Den zugleich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 13. April 2026 ab, da die Klage nach summarischer Prüfung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Es bestünden bereits Zweifel an der Klagebefugnis, jedenfalls sei die Abgrabungsgenehmigung bezüglich drittschützender Rechte rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Eine Beteiligung des LfU sei nicht erforderlich gewesen, vielmehr sei das WWA sachlich zuständig. Ein Verstoß gegen Nr. 4.1.1 oder Nr. 4.2.1.6 KGRL liege nicht vor, da es an einer hinreichend konkretisierten Planung für ein Wasserschutzgebiet fehle. Auch verstoße das Vorhaben nicht gegen § 47 WHG oder § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB. Eine akute Gefährdung der Wasserwirtschaft sei mit den nachvollziehbaren Erwägungen des WWA nicht anzunehmen. Der Vortrag des Antragstellers habe keine Unvertretbarkeit der Einschätzung des WWA begründen können. Zudem würden die verbeschiedenen Nebenbestimmungen im streitgegenständlichen Bescheid eventuell verbleibende Restrisiken beherrschbar machen. Des Weiteren liege kein Verstoß gegen Festsetzungen des einschlägigen Regionalplans vor.
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Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, als Inhaber einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser aus Brunnen in räumlicher Nähe zum Vorhaben sei er klagebefugt, da er sich auf das Verschlechterungsverbot des § 47 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b WRRL sowie auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB berufen könne. Die Abgrabungsgenehmigung sei formell rechtswidrig. Das Vorhaben hätte einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 WHG bedurft. Das Verfahrensrecht entfalte dann Drittschutz, wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen würden, die zum Schutz der in Art. 2 Abs. 2 GG genannten Rechtsgüter erlassen worden seien. Überdies habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass sich aus Nr. 7.4.5.1.2 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (v. 27.01.2014 i.d.F. v. 12.11.2021, AllMBl 2014, 57 <VVWas>) und Nr. 7.4.5.2 Buchst. d VVWas ergebe, dass das LfU als allgemeiner amtlicher Sachverständiger zu beteiligen gewesen wäre. Dieser Verwaltungsvorschrift komme Drittschutz zu, weil sie ausdrücklich die Fernwasserversorgungsunternehmen adressiere. Die Abgrabungsgenehmigung sei auch materiell rechtswidrig. Die wasserrechtliche Erlaubnis, der das Vorhaben bedurft hätte, wäre nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG zu versagen gewesen, weil schädliche, auch nicht durch Nebenbestimmungen vermeidbare Gewässerveränderungen zu erwarten seien. Der Vorhabenstandort sei ungeeignet. Er liege in einem geplanten Trinkwasserschutzgebiet i.S.d. Nr. 4.1.1 Spiegelstrich 6 KGRL sowie im Einzugsgebiet einer öffentlichen Trinkwassergewinnungsanlage i.S.d. Nr. 4.1.2 Spiegelstrich 8 KGRL und halte die hydrogeologisch erforderliche Abstandsfläche vor einer öffentlichen Trinkwassergewinnungsanlage i.S.d. Nr. 4.2.1.6 Spiegelstrich 6 KGRL nicht ein. Dem Antragsgegner sei spätestens seit Herbst 2024 bekannt, dass ein das Vorhabengrundstück umfassendes Trinkwasserschutzgebiet in Planung sei. Der Antragsteller habe einen Bemessungsvorschlag vorgelegt, der vom LfU als amtlichen Sachverständigen in wesentlichen Aspekten bestätigt worden sei. Aufgrund der Verstöße gegen die KGRL sei eine Verletzung des § 47 WHG bzw. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB anzunehmen. Für seine anderslautende Auffassung könne das Verwaltungsgericht nicht auf die Stellungnahme des WWA verweisen, da diese unvollständig, widersprüchlich und fehlerhaft sei. Das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Erschütterung der Stellungnahme des WWA überspannt. Auch hätte es sich dem Verwaltungsgericht aufdrängen müssen, dass es angesichts der Bitte des WWA um Fristverlängerung aufgrund der laufenden Abstimmung mit dem LfU an der Entscheidungsreife gefehlt habe. Insoweit werde die fehlerhafte Sachverhaltsaufklärung gerügt. Es werde beantragt, eine Auskunft des LfU einzuholen, wie es sich im Abgrabungsverfahren gegenüber dem WWA … positioniert habe, da nicht auszuschließen sei, dass die Stellungnahme des WWA im Lichte einer entsprechenden Auskunft des LfU fachlich erschüttert werde. Die auf Anregung des WWA auferlegten Nebenbestimmungen seien nicht geeignet, die schädlichen Gewässerveränderungen sicher zu vermeiden. Selbst wenn sich bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten der Klage nicht feststellen ließen, überwiege das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse angesichts der drohenden irreversiblen Schäden für die Grundwasserüberdeckung und der sich daraus ergebenden nachteiligen Auswirkungen auf den Grundwasserschutz. Mit Schriftsatz vom 7. August 2026 vertiefte der Antragsteller sein Vorbringen.
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Der Antragsteller beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. April 2026 die aufschiebende Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 31. Juli anzuordnen,
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hilfsweise die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen sowie
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im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO den Vollzug der streitgegenständlichen Abgrabungsgenehmigung einstweilig bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei zu Recht abgelehnt worden, weil der Antragsteller durch die Abgrabungsgenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt werde. Soweit sich die Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht in den Raum gestellte mögliche Unzulässigkeit der Klage aufgrund mangelnder Klagebefugnis richte, stelle sie die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Im Ergebnis komme es darauf aber nicht an, denn der Eilantrag sei jedenfalls unbegründet. Die behauptete Wahl eines falschen Genehmigungsverfahrens liege nicht vor. Selbst wenn für das Vorhaben eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig wäre, ergäbe sich daraus kein Verfahrensfehler für die Abgrabungsgenehmigung. Der Abgrabungsgenehmigung fehle die sog. Schlusspunktfunktion. Sollte also eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich sein, bestünde eine solche Erforderlichkeit mangels Konzentrationswirkung lediglich neben bzw. zusätzlich zu der abgrabungsrechtlichen Genehmigungspflicht. Unabhängig davon würden Verfahrensvorschriften kein für einen durch das Vorhaben möglicherweise betroffenen Dritten subjektives Recht auf Einleitung und Durchführung des objektivrechtlich gebotenen Verfahrens begründen. Mit dem WWA habe der nach Nr. 7.4.5.1.1 VVWas richtige amtliche Sachverständige mitgewirkt. Die als Ausnahmeregelung eng auszulegende Nr. 7.4.5.2 VVWas sei vorliegend nicht einschlägig. Überdies sei die VVWas als verwaltungsinterne Vorschrift ohne Außenwirkung nicht drittschützend. Im Rahmen der abgrabungsrechtlichen Genehmigung könne sich der Antragsteller allenfalls auf das in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme berufen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB gewähre Grundwasserschutz aber nur insoweit, als grobe Verstöße in Frage stünden. Ein solcher grober Verstoß liege ausweislich der Stellungnahme des WWA nicht vor. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich das LfU in einer behördeninternen Stellungnahme an das WWA vom 16. April 2025 zunächst kritisch geäußert habe. Ausweislich des Vermerks des LfU vom 22. Juni 2026 seien die zunächst unterschiedlichen fachlichen Sichtweisen zwischen LfU und WWA untereinander abgestimmt worden und das LfU habe letztlich der Stellungnahme des WWA, insbesondere aufgrund der vom WWA formulierten Inhalts- und Nebenbestimmungen, fachlich zugestimmt. Auch einen Verstoß gegen § 47 WHG habe das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Das Landratsamt habe auf Vorschlag des WWA umfangreiche Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Minimierung der Risiken einer nachteiligen Beeinflussung der Wassergewinnung in die Genehmigung aufgenommen.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Auffassung des Antragstellers, für den Sandabbau im Trockenverfahren sei eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen, gehe fehl. Nach dem Prioritätsgrundsatz müssten Planungen grundsätzlich Rücksicht auf konkurrierende Planungen nehmen, die den zeitlichen Vorsprung hätten, wenn eine hinreichende Verfestigung der Planung vorliege. Eine verfestigte Planung für das Wasserschutzgebiet sei bislang nicht gegeben. Die rechtlich unverbindlichen Vorüberlegungen zur möglichen Neuausweisung eines Wasserschutzgebiets seien keine tragfähige Grundlage für das vom Antragsteller behauptete Verfahren. Nach Nr. 7.4.5.1.1 VVWas sei richtigerweise das WWA als allgemeiner amtlicher Sachverständiger am Verfahren beteiligt worden, eine Beteiligung des LfU sei nicht geboten gewesen. Auch Ziele der Raumordnung stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Die Stellungnahme des WWA sei nicht fehlerhaft, insbesondere habe das WWA seiner Stellungnahme die KGRL zugrunde gelegt und sich zu dem konkreten Antrag fachlich vollumfänglich geäußert. Nachdem die unverbindlichen Vorüberlegungen des Antragstellers keine weitergehende Klärung zur Einleitung eines Schutzgebietsverfahrens oder einer weitergehenden vorläufigen Sicherung von Flächen erfahren hätten, gebe es kein berechtigtes weitergehendes Interesse des Antragstellers als die Berücksichtigung der im Verfahren eingestellten wasserrechtlichen Belange.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
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Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die vom Antragsteller fristgerecht dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.
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1. Zwar dürfte der Antragsteller klagebefugt sein, da er sich als Fernwasserzweckverband wohl auf die Möglichkeit einer Gefährdung der Wasserwirtschaft i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB berufen kann.
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Der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB genannte öffentliche Belang der Gefährdung der Wasserwirtschaft kann bei deutlich erkennbarer Betroffenheit über das Gebot der Rücksichtnahme auch Drittschutz vermitteln (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2010 – 9 CS 10.2197 – juris Rn. 15). Zweck des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB ist es, unabhängig von wasserrechtlichen Normierungen und Planungen ein Mindestmaß an Gewässerschutz zu gewährleisten. Ist beispielsweise nach wasserwirtschaftlichen und technischen Erkenntnissen aufgrund der geologischen oder hydrologischen Verhältnisse davon auszugehen, dass ein Bauvorhaben geeignet ist, eine vorhandene Trinkwassergewinnungsanlage in ihrer Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen oder die künftige Wasserversorgung nachteilig zu beeinflussen, so erkennt der Gesetzgeber diesem Umstand die Qualität eines öffentlichen Belangs unabhängig davon zu, ob sich aus dem allgemeinen oder dem gebietsbezogenen besonderen Wasserschutzrecht bestimmte Handlungsgebote oder -verbote herleiten lassen oder nicht (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2001 – 4 C 5.00 – juris Rn. 25 ff.).
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Laut der Stellungnahme des WWA liegt der Brunnen 12 der Wassergewinnung … in einer Entfernung von ca. 1,1 km in südwestlicher Richtung zum Vorhabengrundstück. Die natürliche Grundwasserfließrichtung ist zwar nach Ost bis Nordost orientiert, durch den Brunnenbetrieb ist aber eine Fließumkehr möglich. Zwischen den Grundwasserstockwerken besteht ein hydraulischer Kontakt. Wie das WWA weiter ausführt, wird die natürliche Schutzfunktion der Deckschichten durch den geplanten Sandabbau zumindest temporär geschwächt. Vor diesem Hintergrund besteht zumindest die Möglichkeit, dass die vom Antragsteller betriebene Trinkwassergewinnungsanlage durch das Vorhaben in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt und die künftige Wasserversorgung nachteilig beeinflusst wird.
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2. Allerdings geht der Senat nach summarischer Prüfung in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die streitgegenständliche Abgrabungsgenehmigung bezüglich drittschützender Rechte voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.
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a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Abgrabungsgenehmigung nach summarischer Prüfung formell rechtmäßig ist.
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aa) Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass mit dem Abgrabungsverfahren das „falsche“ Genehmigungsverfahren gewählt worden sei.
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Dabei kann jedenfalls für die Entscheidung im Eilverfahren offen bleiben, ob für den geplanten Sandabbau im Trockenverfahren eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Zwar bedürfen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayAbgrG Abgrabungen, die einer anderen öffentlichrechtlichen Zulassung bedürfen, keiner Abgrabungsgenehmigung. Jedoch erwächst einem betroffenen Dritten allein aus der Wahl eines möglicherweise falschen Genehmigungsverfahrens kein Aufhebungsanspruch. Das Verwaltungsverfahrensrecht räumt dem durch das Vorhaben möglicherweise betroffenen Dritten kein subjektives Recht auf Durchführung des objektivrechtlich gebotenen Verfahrens ein (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.1981 – IV C 97.77 – BVerwGE 62, 243 = juris Rn. 15 ff. zum wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren). Ein subjektives Recht im Sinne eines allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruchs auf die „richtige Verfahrensart“ sieht die Rechtsordnung nicht vor. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayAbgrG dient nicht dem Schutz anderer Betroffener. Der dort normierte Vorrang anderer Gestattungsverfahren dient lediglich der formellen Konzentration und bezweckt, Doppel- oder Mehrfachverfahren für das gleiche Vorhaben nach verschiedenen Rechtsgebieten bei gleichen oder mehreren Behörden zu vermeiden (vgl. BayVGH, U.v. 31.3.2001 – 15 B 96.1537 – juris Rn. 31 f. zu Art. 87 Abs. 1 Nr. 1 BayBO i.d.F. vom 4.8.1997, an die Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayAbgrG anknüpft, LT-Drs. 14/994, S. 20).
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, dass ein klagebefugter Dritter zur Geltendmachung von Verfahrensverstößen in der Regel nicht befugt sei, und eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 GG dann in Betracht kommt, wenn die Genehmigungsbehörde solche Verfahrensvorschriften außer Acht lässt, die der Staat in Erfüllung seiner Pflicht zum Schutz der in Art. 2 Abs. 2 GG genannten Rechtsgüter erlassen hat (BVerfG, B.v. 20.12.1979 – 1 BvR 385/77 – BVerfGE 53, 30 = juris Rn. 67).
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Die Abgrabungsgenehmigung bildet nicht den „Schlusspunkt“ der öffentlichrechtlichen Zulässigkeitsprüfung eines Vorhabens (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2021 – 9 CS 18.2000 – juris Rn. 26). Gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayAbgrG ist die Abgrabungsgenehmigung zu erteilen, wenn Anlagen nach Art. 1 BayAbgrG den öffentlichrechtlichen Vorschriften, die im abgrabungsaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, nicht widersprechen. Die Beschränkung auf die „im abgrabungsaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden“ Anforderungen öffnet das Prüfprogramm für eine nähere Ausgestaltung, insbesondere Einschränkung und stellt für etwaige parallele Zulassungsverfahren klar, dass deren Abschluss nicht Voraussetzung für die abgrabungsaufsichtliche Genehmigung ist (vgl. LT-Drs. 14/994, S. 22).
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Vielmehr werden die Belange des Antragstellers in Bezug auf den Schutz des Trinkwassers im Falle der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis in einem noch durchzuführenden wasserrechtlichen Verfahren geprüft. Im Falle der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis führt die Abgrabungsgenehmigung nicht zu einer Freigabe des Vorhabens und der Beigeladene darf – auch bei Bestandskraft der Abgrabungsgenehmigung – mit der Durchführung seines Vorhabens erst beginnen, wenn ihm in einem noch durchzuführenden wasserrechtlichen Verfahren eine gegebenenfalls erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist. In diesem wasserrechtlichen Verfahren können die Belange des Antragstellers – entsprechend dem anders gearteten Entscheidungsprogramm – möglicherweise im Ergebnis ein anderes Gewicht erhalten als bei der Prüfung des Vorhabens im Rahmen der Abgrabungsgenehmigung. Weitergehender Nachbarschutz durch wasserrechtliche Normen bleibt damit unberührt (vgl. BayVGH, U.v. 31.3.2001 – 15 B 96.1537 – juris Rn. 34).
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bb) Mit dem WWA … wurde der richtige amtliche Sachverständige am Verfahren beteiligt. Eine Beteiligung des LfU war entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erforderlich.
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Nach Nr. 7.4.5.1.1 VVWas ist grundsätzlich das WWA amtlicher Sachverständiger. Zwar kann die Wasserrechtsbehörde nach Nr. 7.4.5.1.2 VVWas die Sachverständigentätigkeit im Einzelfall im Benehmen mit dem WWA dem LfU in Verfahren übertragen, bei denen besondere oder übergreifende wasserwirtschaftliche oder technische Fragen im Vordergrund stehen oder neuartige Technologien zu beurteilen sind. Eine derartige Übertragung durch die Wasserrechtsbehörde hat nicht stattgefunden und war auch nicht angezeigt. Soweit der Antragsteller auf Nr. 7.4.5.2 Buchst. d VVWas Bezug nimmt, ist diese nach summarischer Prüfung nicht einschlägig. Danach ist bei Verfahren zum Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser und in Verfahren für Rechtsverordnungen nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WHG für die Wasserversorgung der Unternehmen des großräumigen Ausgleichs- und Verbundsystems (Fernwasserversorgungsunternehmen) das LfU allgemeiner amtlicher Sachverständiger. Vorliegend handelt es sich bei dem beantragten Sandabbau im Trockenverfahren gerade nicht um ein Verfahren zum Entnehmen, Zutagefördern oder Ableiten von Grundwasser. Eine Anwendung der Nr. 7.4.5.2 Buchst. d VVWas auf alle Verfahren, in denen die Rechte eines Fernwasserversorgungsunternehmens betroffen sein könnten, überschreitet den eindeutigen Wortlaut und wird dem Ausnahmecharakter der Nr. 7.4.5.2 Buchst. d VVWas nicht gerecht.
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Überdies trägt das LfU laut seinem Vermerk vom 22. Juni 2026 die vom WWA abgegebene Stellungnahme fachlich mit. Zwar hatte sich das LfU in seiner behördeninternen Stellungnahme an das WWA vom 16. April 2025 zunächst kritisch gegenüber dem Vorhaben geäußert. In einer telefonischen Abstimmung zwischen dem LfU und dem WWA wurden in der Folge jedoch weitere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Trinkwasserbrunnen diskutiert und beschlossen, diese in die Stellungnahme des WWA an das Landratsamt mit aufzunehmen. In der Gesamtschau konstatiert das LfU aus wasserwirtschaftlicher Sicht, dass in diesem Einzelfall die Risiken einer nachteiligen Beeinflussung der Wassergewinnung … durch Inhalts- und Nebenbestimmungen im Bescheid so weit minimiert werden können, dass das verbleibende Restrisiko hingenommen und entsprechend der Stellungnahme des WWA vom 24. April 2025 dem Abbau zugestimmt werden kann.
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b) Auch ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nach summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abgrabungsgenehmigung in drittschutzrelevanter Weise materiell rechtswidrig ist.
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aa) Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass für den geplanten Sandabbau eine wasserrechtliche Gestattung notwendig sei, eine solche aber nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG zu versagen wäre, weil schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare Gewässerveränderungen zu erwarten seien, wird auf die Ausführungen zu 2a) aa) verwiesen. Die Abgrabungsgenehmigung bildet nicht den „Schlusspunkt“ der öffentlichrechtlichen Zulässigkeitsprüfung eines Vorhabens, vielmehr werden im Falle der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis die Belange des Antragstellers in Bezug auf den Schutz des Trinkwassers in einem noch durchzuführenden wasserrechtlichen Verfahren zu prüfen sein. Demnach hat die Frage der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Gestattung keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Abgrabungsgenehmigung.
34
bb) Eine Verletzung des sich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB ergebenden Rücksichtnahmegebots liegt nach der im Eilverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht vor.
35
Der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB geregelte öffentliche Belang der Wasserwirtschaft gewährt Grundwasserschutz nur insoweit, als grobe Verstöße in Frage stehen. Grobe Verstöße sind anzunehmen bei einer quasi „ins Auge springenden“ Missachtung der wasserwirtschaftlichen Anforderungen an den Grundwasserschutz (vgl. BayVGH, U.v. 31.3.2001 – 15 B 96.1537 – juris Rn. 40). Einen solchen groben Verstoß zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf und ist, auch wenn dies wohl noch einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren bedarf, nicht ersichtlich.
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(1) Bei dem Vorhabengrundstück handelt es sich nicht um einen nach KGRL ungeeigneten Standort. Die vom Antragsteller genannten Nrn. 4.1.1 Spiegelstrich 6, 4.1.2 Spiegelstrich 8 und 4.2.1.6 Spiegelstrich 6 KGRL sind vorliegend nicht einschlägig.
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Das Vorhabengrundstück liegt nicht in einem festgesetzten, vorläufig gesicherten oder geplanten Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet, das nach Nr. 4.1.1 Spiegelstrich 6 KGRL als Standort für einen Abbau von Kies, Sand, Steinen und Erden ungeeignet ist. Trotz des vom Antragsteller bereits ausgearbeiteten und in der Besprechung vom 5. November 2024 mit den zuständigen Behörden vorgestellten Vorschlags für die Bemessung der Schutzzonen eines künftigen Wasserschutzgebiets ist noch nicht von einem geplanten Trinkwasserschutzgebiet i.S.d. Nr. 4.1.1 Spiegelstrich 6 KGRL auszugehen. Laut dem Besprechungsprotokoll konnte zwischen der vorgetragenen fachlichen Argumentation des Antragstellers und des LfU einerseits und der rechtlichen Sichtweise der Wasserrechtsbehörden andererseits keine Übereinstimmung erzielt werden. Zuständig für den Erlass von Wasserschutzgebietsverordnungen und damit auch für die rechtliche Einschätzung hinsichtlich der Bemessung des Schutzgebiets ist gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 BayWG das zuständige Landratsamt; die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden LfU und WWA wirken nach Art. 63 Abs. 5 Satz 2 BayWG mit. Ein Verfahren zur Neuausweisung eines Wasserschutzgebiets wurde seitens des zuständigen Landratsamts noch nicht eröffnet. Laut der Stellungnahme der unteren Wasserrechtsbehörde am Landratsamt … vom 28. Juli 2025 liegt nach übereinstimmender Meinung aller betroffenen Behörden noch kein tragfähiges Konzept zur Ausweisung der Zone III eines Wasserschutzgebietes vor; hier müsse erst noch eine Grundsatzdiskussion erfolgen.
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Der Vorhabenstandort erweist sich nach summarischer Prüfung nicht nach Nr. 4.1.2 Spiegelstrich 8 KGRL als ungeeignet. Danach sind Bereiche von Einzugsgebieten öffentlicher Trinkwassergewinnungsanlagen, in denen ein Abbau und die Folgefunktion zu nachteiligen Einwirkungen auf das Grundwasser führen, in der Regel ungeeignet für den Abbau von Kies, Sand, Steinen und Erden. Ausweislich der Stellungnahme des WWA vom 24. April 2025 kann nicht angenommen werden, dass das Vorhaben zu nachteiligen Einwirkungen auf das Grundwasser führt. Zwar könne eine nachteilige Beeinflussung der Brunnen Uehlfeld nicht gänzlich ausgeschlossen werden, die Wahrscheinlichkeit wird aber als gering erachtet, so dass mit dem geplanten Sandabbau aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis besteht, wenn die Inhalts- und Nebenbestimmungen, die in den Genehmigungsbescheid aufgenommen wurden, umgesetzt bzw. berücksichtigt werden.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Nr. 4.2.1.6 Spiegelstrich 6 KGRL, wonach Abstandsflächen eingehalten werden müssen, um benachbarte Grundstücke und Anlagen vor Beeinträchtigungen durch den Abbau von Kies, Sand, Steinen und Erden zu schützen. Danach wird bei einem Trockenabbau eine Beeinträchtigung in der Regel nicht vorliegen bei Einhaltung eines Abstands vor öffentlichen Trinkwassergewinnungsanlagen von mindestens dem Wasserschutzgebiet oder, falls kein Wasserschutzgebiet ausgewiesen ist, der hydrogeologisch erforderlichen Fläche (entsprechend engerer und weiterer Schutzzone). Ob das Vorhabengrundstück in der hydrogeologisch erforderlichen Abstandsfläche vor dem Brunnen 12 der Wassergewinnung … liegt, ist von den zuständigen Behörden bislang noch nicht abschließend geklärt. Wie sich aus dem Besprechungsprotokoll vom 5. November 2024 sowie der Stellungnahme der unteren Wasserrechtsbehörde am Landratsamt … vom 28. Juli 2025 ergibt, besteht gerade im Hinblick auf die erforderliche Bemessung der weiteren Schutzzone eines künftigen Wasserschutzgebiets Uneinigkeit. Diesbezüglich dürfte eine weitere Aufklärung im Hauptsacheverfahren angezeigt sein.
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(2) Der Vortrag des Antragstellers begründet bei summarischer Prüfung jedenfalls keine Unvertretbarkeit der Einschätzung des WWA. Dabei hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Erschütterung von Stellungnahmen des WWA auch nicht überspannt.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und anderer Obergerichte kommt den amtlichen Beurteilungen des WWA als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 5 Satz 1 BayWG eine hervorgehobene Bedeutung zu. Nachdem solche fachbehördlichen Aussagen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht selbst als Expertisen von privaten Fachinstituten. Die Notwendigkeit einer Abweichung ist erst dann gegeben, wenn sich der Eindruck aufdrängt, dass das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich ist, auf einem fehlerhaften Sachverhalt beruht, der Gutachter nicht hinreichend sachkundig oder parteilich war oder ein anderer Gutachter erkennbar über überlegene Forschungsmittel verfügt (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2026 – 8 ZB 26.267 – juris Rn. 24; B.v. 5.2.2016 – 8 ZB 15.1514 – juris Rn. 9). Dass dem WWA Fehler der obengenannten Art bei seiner Einschätzung unterlaufen sein könnten, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt.
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Das WWA hat als zuständiger amtlicher Sachverständiger (vgl. hierzu 2.a) bb) nach einem fachlichen Austausch mit dem LfU eine vollumfängliche Stellungnahme unter Berücksichtigung aller notwendigen verfügbaren Erkenntnisse abgegeben. Sein Einverständnis mit dem geplanten Sandabbau knüpfte das WWA explizit daran, dass der Abbau und die Verfüllung entsprechend den Vorgaben der KGRL erfolgt und die Inhalts- und Nebenbestimmungen, die in den Genehmigungsbescheid aufgenommen wurden, bei der Maßnahme umgesetzt bzw. berücksichtigt werden. Eine Widersprüchlichkeit im Hinblick auf etwaige Stellungnahmen in anderen Verfahren liegt schon deshalb nicht vor, weil es an einer Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Sachverhalte fehlt. Wird zu einem Vorhaben eine Stellungnahme des WWA eingeholt, hat das WWA das konkrete Vorhaben anhand der Besonderheiten des Einzelfalls zu beurteilen.
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(3) Eine Verletzung des sich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB ergebenden Rücksichtnahmegebots liegt auch deshalb nicht vor, weil das Landratsamt auf Vorschlag des WWA umfangreiche Inhalts- und Nebenbestimmungen in die Abgrabungsgenehmigung aufgenommen hat. Der Senat hält diese nach summarischer Prüfung für geeignet, um die nicht gänzlich auszuschließenden Risiken einer nachteiligen Beeinflussung der Wassergewinnung … durch den geplanten Sandabbau zu minimieren.
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Die Nebenbestimmungen betreffen alle Phasen des Vorhabens vom Sandabbau (Nr. 5.1 des Bescheids) über die Verfüllung (Nr. 5.2 des Bescheids) bis hin zur Rekultivierung (Nr. 5.3 des Bescheids) und stellen besondere Anforderungen an den Grundwasserschutz (Nr. 5.4 des Bescheids) sowie an die Grundwasserüberwachung (Nr. 5.5 des Bescheids). Dabei wurde unter anderem dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ermittlung des höchsten Grundwasserstands lediglich unter Berücksichtigung von Stichtagsmessungen an vier Grundwassermessstellen im Zeitraum zwischen April und August 2024 durchgeführt wurden. Aufgrund dessen wurden nicht nur in Nr. 5.1.3 des Bescheids die Abbautiefen mit einem Abstand von 2 m über dem bisherigen Höchstwasserstand und eines Sicherheitsabstands von 0,5 m bestimmt, sondern in Nr. 5.1.4 des Bescheids auch geregelt, dass die Abbausohle zur Einhaltung des Mindestabstands zum höchsten zu erwartenden Grundwasserflurabstand von 2 m unter Beibehaltung des Sicherheitszuschlags in Abstimmung mit dem WWA anzupassen ist, sollten sich bei den halbjährlichen Wasserstandsmessungen an den Grundwassermessstellen neue Höchstwasserstände ergeben. Auch wurde aufgrund der internen Abstimmung des WWA mit dem LfU die in die Abgrabungsgenehmigung als Nr. 5.5.1 übernommene Nebenbestimmung formuliert, dass zur Überwachung der Beschaffenheit des Grundwassers im Sandsteinkeuper in Abstimmung mit dem WWA im Abstrom der Sandabbaufläche eine weitere Grundwassermessstelle im Sandsteinkeuper zu errichten ist. Zwar ist diese noch nicht lokalisiert, dies soll aber in fachlicher Abstimmung mit dem WWA erfolgen. Des Weiteren ist der in Nr. 5.6 des Bescheids enthaltene Auflagenvorbehalt besonders hervorzuheben. Damit besteht die Möglichkeit, auf im Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch nicht absehbare Entwicklungen, die sich aus der laufenden Betriebserfahrung ergeben, adäquat reagieren zu können.
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cc) Für das Eilverfahren kann dahingestellt bleiben, ob § 47 WHG vom Prüfungsumfang des abgrabungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens umfasst ist. Jedenfalls liegt nach summarischer Prüfung keine drittschutzrelevante Verletzung des § 47 WHG vor.
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Gemäß § 47 WHG Abs. 1 Nr. 1 WHG ist das Grundwasser so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und chemischen Zustands vermieden wird. Ob ein Vorhaben eine Verschlechterung des Zustands eines Gewässers bewirken kann, beurteilt sich auch für das Grundwasser nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, nicht nach dem strengen Maßstab des Besorgnisgrundsatzes des § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG. Eine Verschlechterung muss daher nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher zu erwarten sein. Hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind zwar eher geringe Anforderungen zu stellen, ein lediglich verbleibendes Restrisiko ist für die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit jedoch nicht ausreichend (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2024 – 8 CS 23.2243 – juris Rn. 10, 17 ff.).
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Dies zugrunde gelegt, kann ausweislich der Stellungnahme des WWA vom 24. April 2025 nicht angenommen werden, dass das Vorhaben eine Verschlechterung des Zustands des Grundwassers bewirkt. Zwar kann eine nachteilige Beeinflussung der Brunnen … nicht gänzlich ausgeschlossen werden, die Wahrscheinlichkeit wird aber als gering erachtet, so dass das WWA aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich sein Einverständnis mit dem geplanten Sandabbau erklärt hat, wenn der Abbau und die Verfüllung entsprechend der Vorgaben der KGRL erfolgt sowie die Inhalts- und Nebenbestimmungen, die in den Genehmigungsbescheid aufgenommen wurden, umgesetzt bzw. berücksichtigt werden. Wie bereits ausgeführt, hält der Senat die vom Landratsamt auf Vorschlag des WWA in die Abgrabungsgenehmigung aufgenommenen umfangreichen Inhalts- und Nebenbestimmungen nach summarischer Prüfung für geeignet, um die nicht gänzlich auszuschließenden Risiken einer nachteiligen Beeinflussung der Wassergewinnung … durch den geplanten Sandabbau zu minimieren. Damit verbleibt lediglich ein Restrisiko.
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3. Gründe für die hilfsweise beantragte Zurückverweisung sind nicht ersichtlich. Mit dieser Entscheidung erübrigt sich die beantragte Zwischenverfügung.
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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen die Sache fördernden Beitrag geleistet hat, entspricht es der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, dass ihre außergerichtlichen Kosten erstattet werden.
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Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.6.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die im Beschwerdeverfahren keine Einwände vorgebracht wurden.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).