Titel:
Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren, Artenschutzrechtliche Untersuchung, Verträglichkeitsabschätzung bei Heranplanen eines Gewerbegebietes an ein Vogelschutzgebiet (SPA), Offene Erfolgsaussichten, Einstweiliger Rechtsschutz, Bebauungsplan, Natura 2000-Gebiete, Artenschutzrecht, Ausgleichsmaßnahmen, Folgenabwägung, Antragsbefugnis, Folgenabwägung.
Normenketten:
VwGO § 47 Abs. 6
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1, Abs. 6
UmwRG § 2, § 3
BNatSchG § 34, § 44
BauGB. § 1a Abs. 4
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren, Artenschutzrechtliche Untersuchung, Verträglichkeitsabschätzung bei Heranplanen eines Gewerbegebietes an ein Vogelschutzgebiet (SPA), Offene Erfolgsaussichten, Einstweiliger Rechtsschutz, Bebauungsplan, Natura 2000-Gebiete, Artenschutzrecht, Ausgleichsmaßnahmen, Folgenabwägung, Antragsbefugnis, Folgenabwägung.
Tenor
I. Der am 12. Dezember 2025 bekanntgemachte Bebauungsplan „Regnitzwehr“ der Antragsgegnerin wird vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts über einen seitens des Antragstellers noch zu stellenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller, eine nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannte, in Bayern landesweit tätige Naturschutzvereinigung, erstrebt die vorläufige Außervollzugsetzung des am 15. Juli 2025 beschlossenen und 12. Dezember 2025 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans „Regnitzwehr“ der Antragsgegnerin.
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Der Bebauungsplan „Regnitzwehr“ umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 6,05 ha und dient mit der Ausweisung von Gewerbeflächen dem Lückenschluss und einer teilweisen Neuordnung der rechtskräftigen Bebauungspläne „Eignesweg“ und „Binsig und Kreisen“. Auf vier Teilflächen wird ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO ausgewiesen. Das zukünftige Gewerbegebiet „Regnitzwehr“ soll die beiden rechtskräftigen Bebauungspläne „Binsig und Kreisen“ in der Gemarkung Schlammersdorf und „Eigesweg“ in der Gemarkung Pautzfeld miteinander verbinden. Dazu sieht die Planung eine neue Erschließungsstraße vor, welche die beiden Gemeindestraßen „Am Binsig“ und „Industrie straße“ miteinander verbindet. Entlang dieser Erschließungsstraße sollen weitere Gewerbeflächen erschlossen werden. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ist hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung eine zulässige Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt (Nr. B. 2.1, § 19 Abs. 1, 2 BauNVO).
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Nördlich des Geltungsbereichs liegt ein Vogelschutzgebiet (SPA), das durch einen bestehenden Wirtschaftsweg vom Geltungsbereich getrennt ist. In weiterer Entfernung (ca. 100 m) befindet sich im Uferbereich der Regnitz ein FFH-Gebiet. In der Begründung des Bebauungsplans ist ausgeführt, dass diese beiden Natura 2000-Gebiete durch die Planung nicht berührt würden (vgl. Begründung S. 8). Im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) wurde ein Brutplatz von Feldbrütern auf dem Planungsgebiet nachgewiesen. Aus diesem Grund wurden notwendige Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen festgelegt (Nrn. 8.7 und 8.8 der textlichen Festsetzungen). Die Vermeidungsmaßnahme V1 unter Nr. 8.7 sieht u.a. vor, dass der Beginn von Baumaßnahmen außerhalb der Brutzeit von Bodenbrütern und damit nicht zwischen Mitte März bis Ende August stattfindet; Baumaßnahmen während der Brutzeit setzen Vergrämungsmaßnahmen bis zum Baubeginn voraus. Nach V2 von Nr. 8.7 werden Baumfällungs- und Beräumungsarbeiten außerhalb der Brutzeit von Vogelarten durchgeführt. Nr. 8.8 sieht als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen CEF1 für ein Revier der Feldlerche die Anlage eines Wildkraut- und Brachestreifens und die Anlage eines extensiv bewirtschafteten Ackers mit Segetalvegetation auf einer Teilfläche der FlNr. 197, Gemarkung Trailsdorf im Umfang von 6.345 m² vor (Maßnahmen A2.1a und A2.1b). Die CEF-Maßnahme muss vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen im Baugebiet zur Verfügung stehen. Unter Nr. 8.9 ist u.a. als externe Ausgleichsfläche die Maßnahme A2 (9.000 m²) auf der Teilfläche der FlNr. 197 festgesetzt, bestehend aus den drei Maßnahmen A2.1a und A2.1b (Anlage eines Wildkraut- und Brachestreifen und eines extensiv bewirtschafteten Ackers mit Segetalvegetation, gleichzeitig als CEF-Maßnahme dienend) sowie A2.2 (Anlage eines artenreichen Extensivgrünlandes). Die Ausgleichsflächen A2.1a und A2.1b müssen ausweislich der Festsetzungen vor Beginn der Erschließungsmaßnahme im Baugebiet zur Verfügung stehen, da diese Maßnahme als CEF-Maßnahme dem Verlust eines Bruthabitats für die Feldlerche dient.
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Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan am 15. Juli 2025 beschlossen und am 12. Dezember 2025 ortsüblich bekanntgemacht.
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Am 24. Juli 2026 hat der Antragssteller, der in der Hauptsache noch keinen Normenkontrollantrag gestellt hat, einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt. Er beantragt,
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den von der Antragsgegnerin am 12. Dezember 2025 bekanntgemachten Bebauungsplan „Regnitzwehr“ vorläufig außer Vollzug zu setzen, sowie
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im Wege einer Zwischenverfügung gestützt auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und im Lichte von Art. 9 Abs. 2, 3 Aarhus-Konvention i.V.m. Art. 47 GRCh den von der Antragsgegnerin am 12. Dezember 2025 bekanntgemachten Bebauungsplan „Regnitzwehr“ bis zur Entscheidung über den hiesigen Antrag auf einstweilige Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.
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Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass die Antragsgegnerin entgegen der festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen am 21. Juli 2026 einen Baubeginn zum 27. Juli 2026 beschlossen habe. Die festgesetzte Ausgleichsfläche FlNr. … … … … … … … … … sei nicht geeignet, die ökologischen Funktionen für ein Feldlerchenhabitat im räumlichen Zusammenhang zu erfüllen. Zudem liege das festgesetzte Ersatzhabitat in unmittelbarer Nähe zu einer Hochspannungsleitung. Die Antragsgegnerin habe die planbedingten Auswirkungen auf das benachbarte FFH- und das angrenzende SPA-Gebiet überhaupt nicht geprüft. Die Schutzgebiete hätten vor allem die Schaffung von Ruhestätten und störungsarmen Bereichen für die nachgewiesenen Tierarten als Erhaltungsziel. Ausweislich der artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) sei die streitgegenständliche Planung sowohl bau- als auch anlagen- und betriebsbedingt mit erheblichen Auswirkungen auf ihre Umgebung verbunden (Lärm, Erschütterung, optische Störungen). Dennoch habe keinerlei Auseinandersetzung mit den möglichen planbedingten Auswirkungen auf das unmittelbar angrenzende SPA-Gebiet und das benachbarte FFH-Gebiet und deren Erhaltungsziele stattgefunden. Vielmehr habe die Antragsgegnerin offenbar von einer Verträglichkeitsprüfung schlicht deshalb abgesehen, weil die Schutzgebiete nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans lägen. Durch die Vollziehung des Bebauungsplans drohe die Schaffung vollendeter Tatsachen und ein irreversibler Verstoß gegen (unionsrechtlich geprägtes) Natur- und Artenschutzrecht und damit eine nicht mehr zu beseitigende Verletzung der vom Antragsteller satzungsgemäß geförderten Belange.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Antragsgegnerin am 30. Juli 2026 den sogenannten „Spatenstich“ als symbolischen und öffentlichkeitswirksamen Akt zum Projektstart mit der Begehung eines Festaktes und der Teilnahme der am Projekt Beteiligten für den Auftakt zur Umsetzung des Bebauungsplans beabsichtige. Das als Baubeginn genannte Datum 27. Juli 2026 sei rein deklaratorisch und markiere allein das Startdatum für den offiziellen Baubeginn; es sei nicht mit dem Beginn von Bauarbeiten gleichzusetzen oder verbunden. Es sei geplant, mit den ersten Baumaßnahmen im September 2026 zu beginnen. Der Baubeginn werde somit außerhalb der Brutzeit, d.h. außerhalb des Zeitraums von Mitte März bis Ende August erfolgen. Die Antragsgegnerin befinde sich wegen der Lerchenfenster und der CEF-Maßnahmen in enger Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde Forchheim. Die Ausgleichsflächen stünden zur neuen Brutzeit der Lerche zur Verfügung. Alle Baumaßnahmen würden in ausreichend sicherem Abstand zu den potenziellen Flächen ausgeführt. Für einen „Schiebebeschluss“ bzw. eine Zwischenentscheidung des Gerichts bestehe keine Notwendigkeit. Der Bebauungsplan sei nicht zu beanstanden und wirksam.
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Ergänzend wird vorgetragen, dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG sei das Rügerecht auf den satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Vereinigung beschränkt. Mit der Beschränkung auf satzungsgemäße Belange gehe auch eine räumliche Komponente einher. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 UmwRG müsse die Satzung den räumlichen Tätigkeitsbereich angeben. Die Satzung des Antragstellers gebe keinen räumlichen Wirkungsbereich an. Der Antragsteller habe seinen Sitz in …, und der Geltungsbereich des Bebauungsplans liege davon ca. 255 km entfernt.
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Allein der Umstand, dass die Umsetzung des Bebauungsplans unmittelbar bevorstehe, stelle keinen schweren Nachteil dar. Die untere Naturschutzbehörde habe im Rahmen der Behördenbeteiligung das Vorgehen der Antragsgegnerin zur Maßnahme A2 ausdrücklich begrüßt, da vor allem die seltenen Ackerwildkräuter aufgrund von Intensivierung der Landwirtschaft in Verbindung mit Ackerumwandlung in Grünland o. Ä. einen starken Rückgang verzeichneten. Die Antragsgegnerin befinde sich in enger Abstimmung mit dem Landratsamt ... (untere Naturschutzbehörde) und der Regierung von Oberfranken (höhere Naturschutzbehörde). Das Landratsamt habe unter Bezug auf den Artensteckbrief des LfU Bayern darauf hingewiesen, dass bezüglich der Feldlerche zwar für die Zeit ab Anfang September noch Schwarmbildung sowie ab Mitte September Durchzug und Wegzug bis Ende Oktober/Anfang November angegeben werde, dies betreffe jedoch nicht mehr das Brutgeschehen und die Reviernutzung der Art. Für die Bewertung der CEFrelevanten Brutplatz- und Revierfunktion sei es daher fachlich tragfähig, von einer Vakanz ab Anfang September bis Ende Februar auszugehen (unter Verweis auf die Stellungnahme der Naturschutzbehörde des Landratsamtes vom 6.8.2026). Die zur Etablierung der CEF-Maßnahmen erforderlichen Arbeiten müssten außerhalb des sensiblen Zeitfensters (15.03. bis 01.07.) und damit regelmäßig im Herbst- oder Winterhalbjahr bzw. spätestens vor Beginn der Brutzeit abgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund sei die Etablierung der CEF-Maßnahme im Zeitraum zwischen Anfang September und Ende Februar fachlich geeignet und ausreichend, sofern die Maßnahme den behördlichen Vorgaben des LfU Bayern zu Lage, Abstand und Ausgestaltung entspreche und spätestens zur folgenden Brutperiode funktionswirksam zur Verfügung stehe. Es werde dadurch sichergestellt, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungsstätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sei. Eine einschlägige Betroffenheit der Feldlerche bestehe in diesem Zeitraum, hinsichtlich der Fortpflanzungsstätte und der CEFrelevanten Brutplatzfunktion, damit nicht.
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Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen maßgebliche Umweltvorschriften. Die Anforderungen an die CEF-Fläche seien nicht zu beanstanden. Die Wahl der Ausgleichsfläche sei in enger Abstimmung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landratsamt (untere Naturschutzbehörde) erfolgt. Die Fläche auf FlNr. … sei aus fachlicher Sicht und standortbezogen für die Feldlerche entwickelt worden und erfülle die maßgeblichen Eingangskriterien des ministeriellen Schreibens (UMS) zur Feldlerche für eine grundsätzliche Eignung. Die Maßnahme A2.1 sei als einzelfallbezogene CEF-Maßnahme so konzipiert worden, dass sie sowohl dem Artenschutz der Feldlerche als auch der Förderung seltener Ackerwildkräuter diene. Aus fachlicher Sicht sei dies eine sachgerechte multifunktionale Maßnahmenkonzeption. Die für die Feldlerche relevante Kernzone erreiche einen Umfang von 0,5 ha; damit werde der im UMS für ein Brutpaar genannte Richtwert aus fachlicher Sicht eingehalten und sogar überschritten. Die erforderlichen fachlichen Abstände seien bei der Planung der Kernzone berücksichtigt worden. Ergänzend sei mit A2.2 eine weitere Pufferzone vorgesehen, die aus fachlicher Sicht geeignet sei, die Gesamtwirksamkeit der Maßnahmenkulisse zusätzlich zu unterstützen. Die festgesetzte Ausgleichsfläche befinde sich in einem räumlichfunktionalen Zusammenhang zu den durch den Bebauungsplan betroffenen Feldlerchenhabitat. Die Ausgleichsfläche liege (Luftlinie) in ca. 2,6 km Entfernung. Vorhabenfläche und Maßnahmenfläche lägen innerhalb derselben offenen Agrarlandschaft bzw. derselben Feldlerchenkulisse. Zwischen Vorhabenfläche und CEF-Maßnahme bestünden nach den vorliegenden Unterlagen keine für die Feldlerche maßgeblichen funktionalen Barrieren, insbesondere keine geschlossenen Wald- oder Siedlungsriegel sowie keine sonstigen schwer überwindbaren Hindernisse. Die Lage der Maßnahmenfläche im Hinblick auf die Hochspannungsleitung sei im Planungsprozess fachlich geprüft worden. Das Planungsbüro habe hierzu eine Abstimmungsermittlung vorgenommen und diese mit der unteren Naturschutzbehörde am 18. September 2024 abgestimmt. Die erforderlichen Abstände bzw. die fachlich relevanten Kulissenwirkungen seien bei der Festlegung der feldlerchenrelevanten Kernzone berücksichtigt. Aus fachlicher Sicht ergäben sich auf Grundlage der vorliegenden Planung keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eignung der Kernzone für die vorgesehene CEF-Funktion durch die Hochspannungsleitung in Frage gestellt wäre (unter Verweis auf eine vorgelegte Stellungnahme des Landratsamtes vom 31.07.2026).
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Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinde sich kein FFH-Gebiet oder Vogelschutzgebiet. Bei einem an ein Vogelschutz- und FFH-Gebiet angrenzenden Bebauungsplan sei weder die räumliche Überschneidung maßgeblich noch ob diese innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs lägen. Entscheidend sei vielmehr, ob der Bebauungsplan die Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen könne. Das Landratsamt (untere Naturschutzbehörde) habe im Rahmen einer Offensichtlichkeitskontrolle festgestellt, dass es gemessen am Maßstab der Schutz- und Erhaltungsziele zu keinen erheblichen Gebietsbeeinträchtigungen kommen könne. Das Landratsamt habe mit Stellungnahme vom 31. Juli 2026 bestätigt, dass nach den vorliegenden Unterlagen keine Lebensraumtypen des FFH-Gebiets, keine Habitate maßgeblicher Anhang-II-Arten und keine sonstigen für die Erhaltungsziele tragenden Strukturen oder Funktionen unmittelbar in Anspruch genommen würden. Insbesondere seien keine Lebensraumtypen des FFH-Gebiets betroffen. Auch sonstige relevante Wirkfaktoren auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets seien nach den vorliegenden Unterlagen aus fachlicher Sicht nicht erkennbar. Erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets seien aus fachlicher Sicht nicht erkennbar. Das Landratsamt ... habe auch bestätigt, dass nach den vorliegenden Unterlagen eine unmittelbare Flächeninanspruchnahme des SPA-Gebiets nicht erfolgen werde. Relevante Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des SPA-Gebiets seien aus fachlicher Sicht nicht erkennbar, soweit die artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen eingehalten würden. Die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere bei Gehölzmaßnahmen und sonstigen störungsträchtigen Arbeiten, sei durch geeignete umweltfachliche Bauüberwachung sicherzustellen und zu dokumentieren. Gehölzmaßnahmen außerhalb der zulässigen Zeiträume könnten eigenständig artenschutzrechtlich problematisch sein. Dies ändere jedoch nichts daran, dass bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den vorliegenden Unterlagen keine erheblichen Beeinträchtigungen der SPA-Erhaltungsziele ersichtlich seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie auf die in dem parallelen Hauptsacheverfahren (9 N 25.2417) beigezogenen Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
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Der unter Nr. I des Schriftsatzes vom 24. Juli 2026 gestellte Antrag des Antragstellers nach § 47 Abs. 6 VwGO hat Erfolg.
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1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt.
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Bei dem Antragsteller handelt es sich um eine anerkannte Vereinigung nach § 3 UmwRG, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen kann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 UmwRG eingehalten sind. Das ist hier der Fall.
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Bei dem streitbezogenen Bebauungsplan handelt es sich jedenfalls um eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 7 UVPG, für die gemäß Nr. 1.8 der Anlage 5 UVPG (Bauleitplan nach § 10 BauGB) eine Strategische Umweltprüfung (SUP) obligatorisch ist, die gemäß § 50 Abs. 2 UVPG als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchzuführen ist. Gegenstand der Umweltprüfung sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, darunter u.a. die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt sowie die in § 1a BauGB bezeichneten Belange, wozu etwa die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (vgl. Abs. 3) oder der Habitat- und Vogelschutz (vgl. Abs. 4) zählen.
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Der Antragsteller macht geltend, dass die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG Rechtsvorschriften widerspricht, die für ihn von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) und er in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes dadurch berührt sei (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Gemäß § 2 seiner Vereinssatzung fördert der Antragsteller neben dem spezifischen Schutz der Wildtiere und ihrer Lebensräume insbesondere auch den Schutz von Umwelt und Natur im Allgemeinen.
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Ohne Erfolg rügt die Antragsgegnerin insoweit einen fehlenden räumlichen Wirkungsraum des Antragsstellers. Ausweislich der Präambel der Satzung des Antragstellers setzt er sich für die Wildtiere in Bayern und die Erhaltung ihrer Lebensräume ein. Eine Beschränkung des Wirkungskreises auf den Sitz des Vereins wäre damit nicht vereinbar.
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Der Antragsteller wäre im Planaufstellungsverfahren auch zur Beteiligung im Verfahren berechtigt gewesen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b UmwRG).
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Der Antragsteller macht zudem gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a UmwRG die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend.
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2. Der Antrag ist auch begründet.
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Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 – juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 – 4 VR 2.15 – juris Rn. 4). Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (BVerwG, B.v. 30.4.2019 – 4 VR 3.19 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 20.1.2026 – 15 NE 25.1274 – juris Rn. 17).
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Allein der Umstand, dass die Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar bevorsteht, stellt noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 20). Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Aus anderen wichtigen Gründen kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans dringend geboten sein, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller – unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils – konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist (vgl. OVG NW, B.v. 17.12.2025 – 2 B 267/25.NE – juris Rn. 7 ff.).
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Gemessen daran lassen sich trotz bestehender Zweifel des Senats insbesondere im Hinblick auf eine ggf. unzureichende Vorprüfung einer möglichen Beeinträchtigung der Natura 2000-Gebiete die Erfolgsaussichten eines noch fristgemäß möglichen und einzulegenden Normenkontrollantrags in der Hauptsache aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung nicht abschließend beurteilen; sie sind gegenwärtig als offen anzusehen.
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Die sonach erforderliche Folgen- und Interessensabwägung ergibt hier, dass der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung, den Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug zu setzen, zur Abwehr schwerer Nachteile zulasten der seitens des Antragstellers geltend gemachten natur- und artenschutzrechtlichen Belange dringend geboten ist. Während ein weiterer Vollzug des Bebauungsplans zum jetzigen Zeitpunkt möglicherweise irreparable Schäden an der Natur befürchten lässt, führt seine vorläufige Außervollzugsetzung zwar zu einer Verzögerung der planerischen Umsetzung des geplanten Gewerbegebiets. Jedoch entstehen der Antragsgegnerin, soweit ersichtlich, keine dauerhaft unzumutbaren Nachteile.
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Der Antragsteller trägt substantiiert vor, dass die Planung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Natura 2000-Gebiete führen könne. Dass diese Befürchtungen zutreffen könnten, ist vor dem Hintergrund der unmittelbaren Nähe des festgesetzten Gewerbegebiets zum SPA jedenfalls nicht ausgeschlossen. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Belange sind auch von erheblichem Gewicht. Droht durch die Umsetzung der Festsetzungen eines Bebauungsplans die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes, besteht für diese Festsetzungen ein dauerhaftes Vollzugshindernis.
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a) Nach Auffassung des Senats bestehen Zweifel, ob die Antragsgegnerin ohne Durchführung einer Vor- oder Verträglichkeitsprüfung eine Beeinträchtigung angrenzender Natura 2000-Gebiete sicher ausschließen konnte.
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Die Gemeinde hat vor Erlass eines Bebauungsplans grundsätzlich dessen Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines möglicherweise betroffenen Natura 2000-Gebietes (FFH-Gebiet oder Vogelschutzgebiet) zu überprüfen, § 34 Abs. 1 BNatSchG, § 1a Abs. 4 BauGB. Ob die Voraussetzungen des § 34 BNatSchG vorliegen, ist im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen. FFH-Vorprüfung und FFH-Verträglichkeitsprüfung sind naturschutzrechtlich obligatorische Verfahrensschritte (BVerwG, U.v. 10.4 2013 – 4 C 3/12 – juris Rn. 10). Sind erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes schon nach einer Vorprüfung „offensichtlich“ ausgeschlossen, erübrigt sich eine Verträglichkeitsprüfung. Die FFH-Vorprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob „nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen“ besteht (BVerwG, B.v. 13.8.2010 – 4 BN 6.10 – juris Rn. 4; B.v. 26.11.2007 – 4 BN 46.07 – juris Rn 11; U.v. 17. 1.2007 – 9 A 20.05 – juris Rn. 60; OVG MV, U.v. 10.5.2022 – 3 K 488.17 – juris Rn. 39).
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Vorliegend wurde eine Beeinträchtigung der Schutzgebiete unter Verweis auf die Lage des Plangebiets ohne nähere Begründung ausgeschlossen, obgleich mit Vollzug des Bebauungsplans eine immissionsträchtige gewerbliche Nutzung unmittelbar an das Vogelschutzgebiet herangeplant wird, das nach dessen Erhaltungszielen gerade dem Erhalt von Rastplätzen und Ruhestätten dient. Im Rahmen der Behördenbeteiligung hat sich die untere Naturschutzbehörde zu einer möglichen Beeinträchtigung des direkt angrenzenden Vogelschutzgebietes nicht geäußert. Soweit in der nachträglichen Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 31. Juli 2026 die Aussage getroffen wird, relevante Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des SPA-Gebiets seien aus fachlicher Sicht nicht erkennbar, soweit die artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen eingehalten werden, lag diese Erwägung zum einen den Planungsunterlagen nicht bei und zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch nicht vor. Darüber hinaus setzen sich die Ausführungen ebenso wie die angesprochenen Vermeidungsmaßnahmen lediglich mit möglichen Beeinträchtigungen während der Umsetzung des Bebauungsplans wie Gehölzmaßnahmen auseinander. Eine Auseinandersetzung damit, dass mit der direkt an das Vogelschutzgebiet angrenzenden Ausweisung eines Gewerbegebietes auch immissionsträchtige Nutzungen verbunden sind, die möglicherweise störende Wirkungen auf die Avifauna des Vogelschutzgebietes und somit mögliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des SPA … haben können, liegt nicht vor. Als Erhaltungsziele des SPA werden insbesondere der Erhalt und die Wiederherstellung von Vogelpopulationen sowie der Erhalt einer Störungsarmut ebenso wie der Erhalt bzw. die Wiederherstellung der Nahrungs-, Rast- und Überwinterungsgebiete genannt (vgl. Gebietsbezogene Konkretisierung der Erhaltungsziele vom 19.2.2016). Zwar werden Gebiete des genannten Vogelschutzgebietes vom Gebiet des Bebauungsplanes nicht unmittelbar in Anspruch genommen, jedoch dürften in Anbetracht der durch den Bebauungsplan ermöglichten immissionsträchtigen gewerblichen Nutzung mittelbare erhebliche Beeinträchtigungen bei summarischer Betrachtung nicht „offensichtlich“ auszuschließen sein (vgl. OVG MV, U.v. 10.5.2022, a.a.O., Rn. 44).
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b) Darüber hinaus bestehen Zweifel an der rechtzeitigen Realisierung der vorgesehenen CEF-Maßnahme CEF1 unter Nr. 8.8 der Festsetzungen und der Einhaltung der unter Nr. 8.9 der Festsetzungen vorgesehenen Ausgleichsfläche A2.1.b auf der FlNr. 197 der Gemarkung Trailsdorf, die ausweislich der Festsetzung des Bebauungsplans vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen zur Verfügung stehen muss. Nach den gutachterlichen Ausführungen in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) führt das Planungsvorhaben nur dann nicht zu den Verbotstatbeständen des speziellen Artenschutzrechts, wenn spezifische, unter den Nrn. 8.7, 8.8 und 8.9 im Bebauungsplan festgesetzte Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen durchgeführt werden. Auch die Naturschutzbehörde hat im Rahmen der Behördenbeteiligung in der Stellungnahme vom 10. Januar 2025 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die CEF-Maßnahme für die Feldlerche vor Baubeginn funktionsfähig sein muss. Sowohl hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Funktionssicherung durch CEF-Maßnahmen als auch hinsichtlich der allgemeinen Eingriffskompensation durch die Ausgleichsflächen A2.1a und A2.1b wird auf die Notwendigkeit der Herstellung vor dem Beginn der Erschließungsmaßnahmen hingewiesen. Hieraus wird ersichtlich, dass erst die Bündelung der vorgesehenen Maßnahmen der Erfüllung eines Verbotstatbestandes entgegenwirken und einen ausreichenden Ausgleich schaffen können. Die Schaffung eines Ersatzhabitats erst zu Beginn der nächsten Brutzeit erscheint im Hinblick auf den Revierverlust sowie die Abgestimmtheit der einzelnen Maßnahmen aufeinander als nicht ausreichend. Bei der Sicherstellung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte durch CEF-Maßnahmen ist die rechtzeitige Herstellung der Maßnahme maßgeblich, so dass die Wirksamkeit zum Zeitpunkt des Eingriffs bestehen muss, damit kein Verlust der ökologischen Funktionalität der Lebensstätte eintritt.
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Soweit die untere Naturschutzbehörde nunmehr in Abkehr von ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2025 im Rahmen der Behördenbeteiligung mit der vorgelegten Stellungnahme vom 6. August 2026 die Etablierung der CEF-Maßnahme im Zeitraum zwischen Anfang September und Ende Februar als ausreichend erachtet, sofern die Maßnahme behördlichen Vorgaben des LfU Bayern zu Lage, Abstand und Ausgestaltung entspricht und spätestens zur folgenden Brutperiode funktionswirksam zur Verfügung steht, dürfte eine solche Gewähr für eine rechtzeitige Realisierung der CEF-Maßnahme zweifelhaft sein. Zwar ist die Antragsgegnerin Eigentümerin der bezeichneten Fläche, für eine gesicherte und rechtzeitige Herstellung der Flächen dürften jedoch vertragliche Verpflichtungen über die Herstellung und Bewirtschaftung der Ausgleichsfläche zu fordern sein.
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c) Dahinstehen können letztlich Zweifel an der Eignung der Ausgleichsfläche. In Kombination der Faktoren, dass die Fläche zum einen in einer Entfernung von ca. 2,6 bis 3 km liegt und sich dazwischen die Siedlungsfläche Trailsdorf befindet, mithin der „räumliche Zusammenhang“ i.S.v. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG zumindest einer fachlichen Darlegung bedürfte, und diese sich zum anderen in Wahrung des Mindestabstandes von 100 m in der Nähe von offensichtlich mehrseiligen Hochspannungsleitungen befindet, könnte die Eignung und Erfolgsaussicht der Maßnahme in Frage stehen. Nach der fachlichen Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 22. Februar 2023 ist eine möglichst direkte räumliche Nähe zu bestehenden Vorkommen anzustreben, da hieraus die Attraktionswirkung der Maßnahme gesteigert wird und somit die Erfolgsaussichten der Maßnahme deutlich erhöht sind. Nach den dort geäußerten Empfehlungen soll die Lage einer Ausgleichsfläche nicht unter Hochspannungsleitungen liegen, da die Feldlerche Mindestabstände von meist mehr als 100 m zu Hochspannungsfreileitungen einhalte. Bei mehreren parallel geführten Hochspannungsleitungen, davon eine mit einer Masthöhe von mehr als 60 m wird ein Abstand von mehr als 200 m gefordert.
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Bei der Beurteilung der Geeignetheit von CEF-Maßnahmen kommt es für den Begriff des räumlichen Zusammenhangs i.S.d. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG auf artspezifische Vernetzungsdistanzen an, sodass sich etwaige Ersatzlebensräume innerhalb des Aktionsradius der betroffenen Individuen befinden müssen (vgl. NdsOVG, U.v. 2.10.2024 – 1 KN 34/23 – juris Rn. 60). Wenngleich für die Feldlerche als Zugvogel eine Anpassung an veränderte Bedingungen im Einzelfall und damit ein größerer Aktionsradius angenommen werden kann (vgl. NdsOVG, U.v. 2.10.2024, a.a.O.), erscheint in Zusammenschau mit den Bedingungen der Ausgleichsfläche in einer Entfernung von 100 m zu Hochspannungsfreileitungen die Bereitstellung eines geeigneten Ersatzhabitates in räumlichfunktionalem Zusammenhang zumindest als zu hinterfragen.
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d) Bei der gebotenen Folgenabwägung ist zu Gunsten des Antragstellers ausschlaggebend zu berücksichtigen, dass die nicht auszuschließende Beeinträchtigung des SPA und die etwaigen verbotenen Eingriffe in geschützte Arten, als deren Sachwalter die nach dem UmwRG antragsbefugten Vereinigungen fungieren, hier voraussichtlich nicht erst mit der Errichtung der durch den Bebauungsplan ermöglichten baulichen Anlagen oder mit der Aufnahme ihrer Nutzung einhergehen, die ihrerseits grundsätzlich gesonderter Zulassungen bedürfen, sondern bereits durch Vorbereitungshandlungen wie die Freiräumung von Flächen und der Herstellung der Erschließung, für die der Bebauungsplan die unmittelbare Grundlage bilden kann. Die mögliche Verwirklichung von Verstößen gegen das Habitatschutzrecht oder eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes, die unmittelbar oder mittelbar den Tod von Exemplaren einer geschützten Spezies zur Folge hätte, wäre irreversibel (vgl. OVG NW, B.v. 28.4.2025 – 10 B 336/25.NE – juris Rn. 31; B.v. 8.7.2013 – 10 B 268.12.NE – juris Rn. 22). Eine mögliche Beeinträchtigung des an das Plangebiet nur getrennt durch einen Wirtschaftsweg angrenzende Vogelschutzgebiet … lässt sich mangels einer zureichenden Vorprüfung nicht abschätzen. Auch die Verwirklichung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes für die Feldlerche erscheint vorliegend nicht ausgeschlossen.
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Mit dieser Entscheidung bedarf es keiner Entscheidung mehr über den seitens des Antragstellers außerdem beantragten Erlass einer Zwischenverfügung.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 8 GKG und orientiert sich an den Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.