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VG Ansbach, Beschluss v. 07.05.2026 – AN 5 S 26.606
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Titel:

Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25b Abs. 1 AufenthG wegen Ausschlussgrundes gem. § 26 Abs. 2 AufenthG – Zugehörigkeit zur WhatsApp-Gruppe einer salafistischen Gruppierung

Normenketten:
AufenthG § 25b Abs. 1, § 26 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 5
EMRK Art. 8
Leitsatz:
Ein lediglich formales Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfüllt nicht die Anforderung an ein Bekenntnis nach § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 AufenthG. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ausländerrechts, Aufenthaltserlaubnis, Abschiebungsandrohung, Prozesskostenhilfe, Integrationsleistungen, Extremismusverdacht, Glaubwürdigkeitsprüfung, Interessenabwägung, Verlängerung, freiheitliche demokratische Grundordnung, formales Bekenntnis, Salafismus, salafistische Gruppierung, WhatsApp-Gruppe, vorläufiger Rechtsschutz, Bekenntnis zur freiheitlichen demokratisches Grundordnung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 13.08.2026 – 19 CS 26.981
 

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … für das Antragsverfahren wird abgelehnt.
2. Der Antrag wird abgelehnt.
3. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Januar 2026, mit dem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung angedroht wurde. Weiter begehrt er Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren.
2
Der am* …1997 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger. Am 15. September 2015 wurde er – da vom Geburtsjahr 1999 ausgegangen wurde – vom Kreisjugendamt … in Obhut genommen. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 14. Februar 2017 ab und drohte die Abschiebung insbesondere in den Irak an. Eine Klage gegen diesen Bescheid wies das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 13. Juni 2019 ab.
3
Im Schuljahr 2016/2017 besuchte der Antragsteller die Berufsschule und absolvierte Praktika im Bereich Automobil. Am 1. September 2017 begann er eine 42-monatige Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und übte zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung in der Systemgastronomie aus. Im März 2019 wurde die Erlaubnis für die Ausbildung nicht weiter verlängert.
4
Nach Ende des Asylverfahrens erhielt der Antragsteller Duldungen und wurde mehrfach aufgefordert, Reisedokumente zu beschaffen. Ab 10. Januar 2019 wurde wieder eine Teilzeittätigkeit in der Systemgastronomie gestattet, ab Februar 2020 enthielt die Duldung jedoch kurzzeitig eine Nebenbestimmung nach § 60b AufenthG. Im April 2020 legte der Antragsteller einen am 22. Februar 2015 ausgestellten irakischen Reisepass vor. Später legte er auch einen bis 4. Oktober 2031 gültigen irakischen Reisepass vor. Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 wurde eine Tätigkeit als Lagerhelfer im Leiharbeitsverhältnis in Vollzeit erlaubt. Zwischenzeitlich wurde der Antragsteller arbeitslos. Er begann, einen Schulabschluss nachzuholen. Ab 6. November 2020 wurde ihm eine Tätigkeit als Pflegehelfer (30 Wochenstunden) erlaubt. Ab 1. Dezember 2020 wurde er wieder einer Gemeinschaftsunterkunft zugewiesen. Ab 15. November 2020 arbeitete der Antragsteller im Umfang von 12 Wochenstunden als Betreuungskraft für Senioren. Am 29. Juli 2021 erwarb der Antragsteller den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule. Dem Antragsteller wurde eine Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit ab 1. September 2021 erlaubt (diese Tätigkeit wurde vertraglich bis 28. April 2025 verlängert) und er übte nacheinander Nebenbeschäftigungen als Servicekraft in der Gastronomie, als Seniorenbetreuungskraft und als Taxifahrer aus. Ab 1. April 2025 erhöhte sich die Arbeitszeit für die Tätigkeit als Taxifahrer auf 30 Wochenstunden, laut Schreiben vom 1. Juni 2025 ist der Vertrag unbefristet. Zusätzlich arbeitete er ab 17. Dezember 2024 bei der … … GmbH im variablen Umfang als Fahrer. Laut Erklärung vom 28. Januar 2026 wird der Antragsteller eine nicht bestandene Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit im Sommer 2026 wiederholen. Laut Schreiben des Staatlichen Beruflichen Schulzentrums für Gesundheitsberufe in … vom 13. Januar 2026 wurde dem Antragsteller ein Ausbildungsplatz als Masseur und medizinischer Bademeister ab September 2026 zugesagt.
5
Nachdem er am 1. Juni 2023 ein detailliertes schriftliches Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland abgegeben hatte, wurde ihm eine vom 24. April 2023 bis 23. Oktober 2024 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG und danach eine vom 14. November 2023 bis 13. November 2024 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgestellt.
6
Mit E-Mail vom 7. Oktober 2024 bzw. schriftlich am 11. und 24. Oktober 2024 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Laut eigenen Angaben im Antragsformular ist der Antragsteller seit Mai 2024 mit einer im Irak lebenden irakischen Staatsangehörigen verheiratet. Er gab am 11. Oktober 2024 erneut ein detailliertes schriftliches Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ab. Dem Antragsteller wurden Fiktionsbescheinigungen ausgestellt.
7
Bei einer Vorsprache am 11. September 2020 erschien der Antragsteller laut Aktenvermerk der Ausländerbehörde der Stadt … nicht wie vorher in Begleitung seiner Betreuerin von … e.V., sondern in Begleitung eines Mannes im Alter von ca. 30 Jahren, welcher ein zweiteiliges traditionelles islamisches Gewand und einen langen Bart trug. Auch der Antragsteller selbst habe, anders als vorher, einen mehrere Zentimeter langen Bart getragen. Das Verhalten des Antragstellers habe deutlich vom bisherigen abgewichen, insbesondere das Erscheinungsbild.
8
Am 11. Juni 2025 fand ein Sicherheitsgespräch beim Landratsamt … mit zwei Vertretern des Bayerischen Landesamtes für Asyl und Rückführungen und einem Vertreter des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz statt. Der Antragsteller erläuterte, dass er sich einbürgern lassen und zur Bundeswehr gehen und eine Autoaufbereitungswerkstatt eröffnen möchte. Er erklärte auf Nachfrage, die Religion präge nicht sein Leben. Er rauche, sei tätowiert, bete eher einmal am Tag und wisse nicht, wann er das letzte Mal beim Freitagsgebet gewesen sei. Er habe bis jetzt nichts damit zu tun gehabt, was ein Imam gepredigt hat. Er habe Freunde, von denen jeder seinen eigenen Glauben habe. Dass Leute die Scharia in Deutschland haben wollen, das passe hier nicht. Er frage nicht nach der Religion, genauso wenig wie nach dem Reisepass. Er glaube nicht, dass religiöse Pflichten über dem Gesetz stehen. Mit einer lesbischen Mitschülerin in der Berufsschule habe er sich am besten verstanden und sie habe ihm am meisten geholfen. Jeder solle leben, wie er will. Er wisse, dass es verschiedene Gruppen von Salafisten gebe. Der Israel-Palästina-Konflikt sei ein Krieg wie jeder andere Krieg; jeder Krieg sei scheiße (sic). In seiner Freizeit gehe er ins Fitness-Studio, betreibe „Learn to Fight“ und Ringen. In letzter Zeit habe er weniger Sport gemacht, da er bei einem Kampf an Schulter, Ellenbogen und am Bein verletzt worden sei. Ansonsten unternehme er etwas mit Freunden in … oder … Für Politik interessiere er sich gar nicht. TikTok und Instagram nutze er nur wegen des beabsichtigten Gewerbes mit der Autoaufbereitung. Privat halte er gar nichts von Handys und Social Media. Zum Fernsehen habe er mit zwei Jobs und dem Sport keine Zeit. Auf Nachfrage nach dem Begleiter in einem traditionellen Gewand bei Terminen in der Ausländerbehörde erklärte der Antragsteller, er wisse davon nichts mehr. Wenn man ihn frage, was er letzte Woche gegessen habe, könne er sich auch nicht erinnern. Er wisse auch nicht mehr, wer das gewesen sei.
9
Laut Bewertung durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz vom 3. September 2025 ist die vom Antragsteller genutzte Mobiltelefonnummer in der WhatsApp-Gruppe der als salafistisch bewerteten …-Gruppierung „…“, die islamistische Informationstische in … und … durchführe, registriert. Dort lägen auch als extremistisch eingestufte Bücher aus („Die Frau im Islam“ von Sherif Abdel Azim und „Was ist Islam“ von Pete Seda). Bei diesen Büchertischen werde auch mit der als salafistisch eingestuften österreichischen Organisation … gearbeitet. Die Aussage des Antragstellers im Sicherheitsgespräch, dass er in seinem Freundeskreis nicht über Religion spreche, stehe im Widerspruch zu seiner Mitgliedschaft in der …-Gruppierung. In der Beschreibung der WhatsApp-Gruppe werde erläutert, dass man mindestens einmal im Monat an Treffen teilnehmen müsse. Das Engagement lasse auf eine regelmäßige religiöse Missionierungstätigkeit schließen. Die Angabe, dass er lediglich für sein geplantes Gewerbe Social Media nutze und privat nichts von Handys halte, sei nicht plausibel, da er sehr wohl privat ein Mobiltelefon nutze. Die Angabe, dass er nicht wisse, wer sein Begleiter im traditionellen Gewand war, werde als unglaubwürdig bewertet. Die Befürwortung von Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit, Weltoffenheit und Toleranz müsse aufgrund der Widersprüche als taktisches Antwortverhalten bewertet werden. Der Antragsteller gefährde die freiheitliche demokratische Grundordnung.
10
Mit Schreiben vom 25. September 2025 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG an. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers ausgeführt, dieser habe alle bisherigen Angaben treu und gewissenhaft getätigt. Er habe nachträglich gegenüber dem Bevollmächtigten geäußert, dass er niemals extremistische, salafistische oder gewalttätige Gruppierungen unterstützt habe, Menschen in seinem Umfeld bestätigen könnten, dass er keiner derartigen Gruppe angehöre. Weiter habe er erklärt, dass er der WhatsApp-Gruppe weder zugestimmt noch bewusst daran teilgenommen habe, auf seinem Handy eine solche Gruppe zu keinem Zeitpunkt sichtbar gewesen sei und er nicht wisse, wie die Registrierung zustande gekommen sei, und dass er bereit sei, alle Missverständnisse und eventuell falschen Informationen umfassend zu erklären. Aus Antragstellersicht seien die bisherigen Erkenntnisse deshalb nicht geeignet, davon auszugehen, dass der Antragsteller falsche Angaben gemacht habe oder extremistisches Gedankengut vertrete. Es werde um Konkretisierung gebeten, von wann bis wann er in der Gruppe registriert gewesen sei, welche Rolle er dort gehabt haben soll und welche Beiträge ihm zugeschrieben würden.
11
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2025 teilte das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz mit, dass keine weiteren offenen und gerichtsverwertbaren Details übermittelt werden könnten. An dem abgegebenen Votum werde festgehalten.
12
Mit Bescheid vom 19. Januar 2026 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1), forderte den Antragsteller innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zur Ausreise auf (Ziffer 2) und drohte anderenfalls die Abschiebung insbesondere in den Irak an (Ziffer 3).
13
Zur Begründung wurde ausgeführt, die besondere Erteilungsvoraussetzung nach § 25b Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 AufenthG sei nicht gegeben. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vom 11. Oktober 2024 sei unglaubwürdig. Es handele sich um ein bloßes Lippenbekenntnis und treffe inhaltlich nicht zu. Bereits das abschließende Votum des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz, das sich der Antragsgegner auch zu eigen mache, genüge, um diese Bewertung vorzunehmen. Es liege auch ein Ausweisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Die taktisch motivierte verzögerte Vorlage des im Jahr 2015 ausgestellten Reisepasses durch den Antragsteller erfülle ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. b AufenthG. Der Angabe des Antragstellers, er habe sich den Reisepass aus der Türkei zuschicken lassen, sei nicht glaubhaft, da er nichts zu Kontakten in der Türkei vorgetragen und noch in der Anhörung zu seinem Asylverfahren angegeben habe, dass sich sein Reisepass in Bulgarien befinde. Überdies sei von einer Mitwirkungspflichtverletzung auszugehen, da er sich das Dokument bereits wesentlich eher hätte zuschicken lassen müssen. Die Abschiebung werde nach § 59 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG angedroht.
14
Mit persönlichem Schreiben vom 17. Februar 2026 hat der Antragsteller gegen diesen Bescheid Klage erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Außerdem hat er Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt, er weise den Vorwurf zurück, er habe Verbindungen zu einer Gruppe, die religiöse Schriften verteilt haben soll. Er sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied einer extremistischen Organisation gewesen und habe keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten unterstützt. Eine bloße Speicherung seiner Telefonnummer in einer Gruppe stelle keine aktive Beteiligung dar. Er lebe seit über 10 Jahren in Deutschland und habe einen deutschen Schulabschluss erworben, eine Ausbildung abgeschlossen (sic), eine feste Arbeitsstelle und keine Straftaten begangen. Er sei vollständig integriert und führe ein rechtstreues Leben. Eine Aufenthaltsbeendigung sei für ihn eine unverhältnismäßige und existenzbedrohende Maßnahme. Beigefügt war u.a. ein Führungszeugnis ohne Eintragungen vom 6. Dezember 2023, ein Ausbildungszeugnis des … Sicherheitsservice, ein Zwischenzeugnis des Taxiunternehmens, die Ausbildungsplatzzusage zum Masseur und medizinischen Bademeister und eine Liste von 40 Personen, die mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass der Antragsteller insbesondere nie irgendeiner extremistischen Gruppierung angehört habe.
15
Mit Schreiben vom 18. Februar 2026 hat der Antragsteller erneut Anträge gestellt und betont, die behauptete Registrierung seiner Telefonnummer in einer WhatsApp-Gruppe (* …*) sei keine aktive Teilnahme, Unterstützung oder Identifikation mit extremistischen oder salafistischen Bestrebungen. Die sicherheitsrechtliche Einschätzung beruhe auf nicht überprüfbaren Erkenntnissen und benenne keine konkreten Handlungen, Beiträge oder Aktivitäten. Er sei integriert. Er sei im Dezember 2025 an seinem Arbeitsplatz von zwei deutschen Staatsangehörigen wegen seines Migrationshintergrundes und seiner Religion angegriffen und attackiert worden. Nur einen Monat später sei er während der Arbeit von einem Fahrzeug angefahren und verletzt worden. Seit dem Unfall leide er unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er stelle keine Gefahr für die Gesellschaft dar. Die Behörden unterstellten ihm Extremismus ohne Nachweise und berücksichtigten seine Integrationsleistungen nicht angemessen. Die Entscheidung beruhe auf sachfremden Erwägungen. Ihm drohten durch die Abschiebung der Verlust seiner Existenzgrundlage und der Abbruch der Integration nach über zehnjährigem Aufenthalt. Demgegenüber sei keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ersichtlich. Beigefügt war ein Schreiben der Kriminalpolizei … an den Antragsteller, ein Schreiben des Uniklinikums … mit der Diagnose IDC 10 F 43.2 Anpassungsstörung G und ein Bericht aus den … Nachrichten über den Antragsteller.
16
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. Februar 2026 hat der Antragsteller außerdem erneut Anträge gestellt, insbesondere, den Antragsgegner zu verpflichten, einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Weiter hat er (wörtlich) beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der Klage insbesondere gegen die Ablehnung der Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels, gegen die Abschiebungsanordnung im streitgegenständlichen Bescheid wird gem. § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet,
hilfsweise wird dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig untersagt, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache den Antragsteller abzuschieben.
17
Außerdem hat er beantragt,
Dem Kläger und Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterfertigten bewilligt.
18
Zur Begründung hat der Bevollmächtigte vorgetragen, dem Antragsteller sei keine ausreichende Möglichkeit gegeben worden, sich zu verteidigen. Die Grundlage der Einschätzung der Fachbehörde müsse zugänglich gemacht werden. Es sei ermessensfehlerhaft, dass der Antragsgegner keine eigene Einschätzung bezüglich der Unglaubwürdigkeit des Bekenntnisses vorgenommen habe. Bezüglich der Vorlage des Passes würden Mutmaßungen zu Sachverhalten aus der Vergangenheit herangezogen. Aufgrund der zweimaligen anstandslosen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei ein Vertrauensschutz beim Antragsteller entstanden. Bei einer Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO seien die Interessen des Antragstellers überwiegend. Da es im Hauptsacheverfahren auf eine Glaubwürdigkeit beim persönlichen Vorsprechen ankomme, könne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht vom Erfolg der Hauptsache abhängig gemacht werden. Die Ablehnung sei ermessensfehlerhaft, da im Bescheid stets ersichtlich sein müsse, warum von der Ausnahme des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kein Gebrauch gemacht worden sei. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung habe der Antragsgegner eine hinreichende Auseinandersetzung mit den zu erwartenden Lebensverhältnissen im Irak und die Integrationsleistungen unberücksichtigt gelassen. Ein legitimer Zweck sei nicht ersichtlich. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien hinreichend offen. Hilfsweise werde ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt. Duldungsgründe bestünden nicht. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
19
Mit Schreiben vom 23. Februar 2026 ist der Antragsgegner der Klage entgegen getreten mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2026 hat er beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
20
Zur Begründung hat der Antragsgegner insbesondere auf den Bescheid vom 19. Januar 2026 Bezug genommen.
21
Mit Schreiben vom 15. April 2026 hat der Antragsgegner eine weitere Mitteilung des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz übersandt. Darin wird mitgeteilt, dass der Antragsteller am 14. Juli 2024 auf einer Wiese in … (* … 125) bei einem Grillfest der Gruppierung „…“ als anwesend festgestellt worden sei. Er sei dort nicht nur als reiner Besucher gewesen, sondern habe aktiv bei der Durchführung der Veranstaltung mitgeholfen. Weiterhin sei festgestellt worden, dass zwischen ihm und Führungspersonen der Gruppierung ein offensichtlicher Kontakt bestehe, der über das normale Kennverhältnis hinausgehe.
22
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behörden- und die Gerichtsakte, auch im Verfahren AN 5 K 26.607, Bezug genommen.
II.
23
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO). Zur weiteren Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen.
24
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.
25
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes besonders angeordnet oder kraft Gesetzes gegeben ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den zugrundeliegenden Bescheid ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Es sind hierbei die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei im Rahmen dieser Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Berücksichtigung finden. Bleibt dieser Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen.
26
Im vorliegenden Fall ergibt die gebotene, aber auch ausreichende, summarische Überprüfung der Verfügung des Antragsgegners vom 19. Januar 2025, dass gegen die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die verfügte Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen.
27
Nach summarischer Prüfung anhand der Aktenlage hat der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt.
28
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG. Nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten bzw. sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG aufhaltenden Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Die nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse setzt nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens 6 Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens 4 Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG), er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG), grundsätzlich seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG), über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des GERR verfügt (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG) und bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AufenthG). Zudem müssen die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG mit Ausnahme der in § 25b AufenthG speziell geregelten Sicherung des Lebensunterhalts erfüllt sein (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 58). Schließlich darf kein Ausschlusstatbestand im Sinne des § 25b Abs. 2 AufenthG gegeben sein. Maßgeblicher Zeitpunkt im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, B.v. 28.3.2022 – 1 B 35/22 – juris Rn. 13; U.v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 19, Rn. 23).
29
Beim Antragsteller liegt im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bereits der Ausschlussgrund für eine Verlängerung gemäß § 26 Abs. 2 AufenthG vor, wonach die Aufenthaltserlaubnis (nach Abschnitt 5; Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) nicht verlängert werden darf, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Beim Antragsteller liegen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehende Gründe nicht (mehr) vor. Insbesondere bestehen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine Duldungsgründe. Davon geht auch die Antragstellerseite im Schriftsatz vom 20. Februar 2026 aus, in dem ausgeführt wird, dass keine Duldungsgründe bestünden. Für den Antragsteller liegt (inzwischen) ein gültiger irakischer Reisepass vor. Weitere tatsächliche oder rechtliche Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich. Die Ausbildung, die Grundlage für die Erteilung einer Ausbildungsduldung gewesen ist, ist ohne erfolgreichen Abschluss durch Zeitablauf beendet worden, und der Antragsteller übte diese Tätigkeit zuletzt ohnehin auf Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis aus, sodass auch § 60c Abs. 6 Satz 1 AufenthG nicht zur Anwendung kommt. Auch die (unqualifizierte) Erwerbstätigkeit des Antragstellers stellt für sich genommen keinen Duldungsgrund dar. Für die Anwendung von § 26 Abs. 2 AufenthG ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Ausländer im Bundesgebiet beruflich oder wirtschaftlich integriert ist (Kluth/Heusch/Kluth, Stand: 1.1.2026, § 26 AufenthG Rn. 9).
30
Schließlich begründet auch Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegend keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise des Antragstellers. Eine den verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat kommt grundsätzlich für solche Ausländer in Betracht, die aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt werden können, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (BVerwG, U.v. 29.9.1998 – 1 C 8.96 – juris Rn. 30; VGH BW, U.v. 13.12.2010 – 11 S 2359/10 – juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 3.7.2017 – 19 CS 17.551 – juris Rn. 10; VGH BW, B.v. 2.3.2020 – 11 S 2293/18 – juris Rn. 30). Der Ausländer muss bei gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatstaat im Bundesgebiet ein Leben führen, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen so geprägt ist, dass ihm das Verlassen des Bundesgebiets nicht zugemutet werden kann (BVerwG, U.v. 16.7.2002 – 1 C 8.02 – juris Rn. 23). Zudem kommt eine nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerte Verwurzelung eines Ausländers grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 26.10.2010 – 1 C 18.09 – juris Rn. 14; ebenso BayVGH, B.v. 3.7.2017 – 19 CS 17.551 – juris Rn. 11 m.w.N.). Zwar hält sich der Antragsteller seit 2015 im Bundesgebiet auf. Ein rechtmäßiger Aufenthalt besteht jedoch erst seit der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG am 24. April 2023. Eine Verwurzelung im Bundesgebiet hat über den Zeitraum von ca. drei Jahren nicht stattgefunden, zumal integrative Faktoren über eine (unqualifizierte und häufig wechselnde) Berufstätigkeit und einen Hauptschulabschluss hinaus – insbesondere persönliche und soziale Bindungen – bereits nicht dargetan sind. Dem Antragsteller ist es bislang nicht gelungen, eine berufliche Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller von seinem Heimatland entwurzelt ist, nachdem er nach eigenen Angaben bis zu seinem 13. Lebensjahr dort gelebt hat, eine (je nach Angabe) Verlobte oder Ehefrau dort hat und dementsprechend auch im Heimatland sozialisiert ist.
31
Im Übrigen liegt auch die Voraussetzung aus § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift muss sich der Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG erhalten möchte, zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen. Zwar hat der Antragsteller formal ein solches Bekenntnis schriftlich abgegeben, jedoch ist es nach summarischer Prüfung anhand der Aktenlage nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner davon ausgeht, dass es sich aufgrund der Beziehungen des Antragstellers zu der …-Gruppierung „…“ hierbei um ein bloß formales Bekenntnis handelt, das für § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 AufenthG nicht ausreichend ist (Hailbronner/Hailbronner/Lehner, Stand 1.12.2025 § 25b AufenthG Rn. 27). Der Antragsgegner hat zwar bislang im Verfahren, insbesondere im Sicherheitsgespräch vom 11. Juni 2025 und im vorliegenden gerichtlichen Verfahren bestritten, extremistische Bestrebungen unterstützt und etwas mit der …-Gruppierung „…“, in deren Whatsapp-Gruppe die Telefonnummer des Antragstellers als Mitglied registriert ist, zu tun zu haben. Nach Aktenlage stellt sich dieses Vorbringen aber zur Überzeugung der Kammer als Schutzbehauptung dar. So ist es schon nicht glaubhaft, wenn der Antragsteller im Sicherheitsgespräch am 11. Juni 2025 behauptet hat, er wisse nicht mehr, wer ihn am 11. September 2020 zur Ausländerbehörde der Stadt … begleitet hat bzw. wer der ihn begleitende Mann mit einem traditionellen islamischen Gewand gewesen ist. Der Vergleich des Antragstellers, dass er auch nicht mehr wisse, was er in der Woche zuvor gegessen habe, ist wenig aussagekräftig. Es ist weder wahrscheinlich, dass ein Unbekannter den Antragsteller zum Ausländeramt begleitet hatte, noch dass er sich – auch nach einigen Jahren – überhaupt nicht mehr an eine ihm bekannte Person mit auffälligem Erscheinungsbild erinnern kann. In Verbindung mit der Tatsache, dass der Antragsteller keine plausible Erklärung dafür hat, warum seine Telefonnummer in der WhatsApp-Gruppe einer …-Gruppierung auftaucht, die extremistische Bücher verteilt, drängt sich der Eindruck auf, dass der Antragsteller seine Kontakte zu dieser Gruppierung durch das Abblocken der Nachfragen zu dem Mann im zweiteiligen traditionellen islamischen Gewand und mit langem Bart verheimlichen wollte.
32
Darüber hinaus stellt sich das fortgesetzte pauschale Abstreiten von Kontakten zu extremistischen Gruppierungen auch deswegen als Schutzbehauptung dar, weil der Antragsteller nach Erkenntnissen des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz am 14. Juli 2024 aktiv bei der Durchführung eines Grillfestes der Gruppierung „…“ half, zu der er außer der Mitgliedschaft in der WhatsApp-Gruppe – für die er keine Erklärung liefern konnte – keinen Kontakt gehabt haben will. Dass zwischen ihm und den Führungspersonen der Gruppierung ein über eine flüchtige Bekanntschaft hinausgehender Kontakt besteht bzw. bestand, zeigt, dass die Angabe, er habe mit dieser Gruppierung nichts zu tun, letztlich falsch ist und der Antragsteller den Kontakt zu der salafistischen Gruppe verheimlichen wollte. Eine Unterstützung salafistischer Bewegungen durch den Antragsteller liegt bzw. lag daher vor, ohne dass eine hinreichende Distanzierung gegeben wäre. Das abgegebene schriftliche Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist daher lediglich formaler Natur und erfüllt die Anforderung an ein Bekenntnis nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 AufenthG nicht.
33
Anders als vom Bevollmächtigten des Antragstellers geltend gemacht, kann sich der Antragsteller vorliegend nicht auf Ermessensfehler berufen, da mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen aus § 25b Abs. 1 AufenthG kein Ermessen eröffnet ist.
34
Da der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat, sind auch die in Ziffer 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides getroffenen Annexentscheidungen, die Abschiebungsandrohung und die dem Antragsteller zur freiwilligen Ausreise gesetzte Frist (§§ 58 und 59 AufenthG) nach summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Für einen Aufenthalt im Bundesgebiet ist grundsätzlich ein Aufenthaltstitel Voraussetzung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), den der Antragsteller nicht besitzt. Die Ausreisepflicht ist nach §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auch vollziehbar.
35
Auch der hilfsweise verfolgte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, dem Antragsgegner bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben, hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Vorliegend ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, Art. 21a VwZVG) und damit vorrangig, § 123 Abs. 5 VwGO. Spezifische, über den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – der Gegenstand des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist – hinausgehende Duldungsgründe sind außerdem nicht geltend gemacht.
36
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 GKG.
37
Hinsichtlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Ziffer 1 des Tenors) gilt folgende