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VGH München, Beschluss v. 13.08.2026 – 19 CS 26.981, 19 C 26.983
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Titel:

Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 26 Abs. 2 AufenthG – Mitgliedschaft in der WhatsApp-Gruppe einer salafistischen Gruppierung 

Normenkette:
AufenthG § 25b Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 84 Abs. 2 S. 2
Leitsätze:
1. § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 AufenthG verlangt ein positives Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung; ein rein formales Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung reicht deshalb jedenfalls dann nicht aus, wenn Erkenntnisse des Verfassungsschutzes oder strafrechtlich relevante Verhaltensweisen hinsichtlich der Mitgliedschaft oder Unterstützung von terroristischen oder verfassungsfeindlichen Organisationen oder Gruppierungen vorliegen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Erkenntnismittel der Verfassungsschutzbehörden sind grundsätzlich geeignet, dem Gericht die volle Überzeugung der Wahrheit der darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu vermitteln; einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung oder der Feststellung anderer Erkenntnisse, die die in den Behördenzeugnissen enthaltenen Angaben bestätigen, bedarf es nur dann, wenn die den Behördenzeugnissen zu entnehmenden Tatsachen substantiiert bestritten werden. (Rn. 14 – 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein substantiiertes Bestreiten einer Mitteilung des Verfassungsschutzes, die detaillierte, hinreichend konkrete und nachprüfbare Angaben zum Sachverhalt enthält, setzt nachvollziehbare Darlegungen dazu voraus, warum sich die in dem Behördenzeugnis enthaltenen Angaben so tatsächlich nicht zugetragen haben. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung (abgelehnt), Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, Salafismus, Aufenthaltsbeendigung, Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung, Verfassungsschutz, Prozesskostenhilfe, Folgenabwägung, Ausschlussgrund, Fortgeltungsfiktion, Whatsapp-Gruppe, freiheitliche demokratische Grundordnung, verfassungsfeindliche Gesinnung, verfassungsfeindlich, formales Bekenntnis
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 07.05.2026 – 5 S 26.606
 

Tenor

I. Die Beschwerdeverfahren 19 CS 26.981 und 19 C 26.983 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 CS 26.981 wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Mit der Beschwerde 19 CS 26.981 verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzlich erfolglosen Begehren weiter, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Januar 2026 anzuordnen. Mit der Beschwerde 19 C 26.983 wendet sich der Antragsteller gegen die erstinstanzliche Ablehnung der Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung.
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Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Januar 2026 hat der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG abgelehnt (Ziffer 1), den Antragsteller zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen ab der Bekanntgabe des Bescheides aufgefordert (Ziffer 2) und die Abschiebung des Antragstellers in den Irak angedroht (Ziffer 3).
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1. Die Verfahren 19 CS 26.981 und 19 C 26.983 werden gemäß § 93 Satz 1 VwGO aus Gründen der Zweckmäßigkeit zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
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2. Die Beschwerde im Verfahren 19 CS 26.981 ist zulässig, aber unbegründet. Die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Nachprüfung sich der Senat grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts.
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2.1 Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG abgelehnt, weil im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung der Ausschlussgrund nach § 26 Abs. 2 AufenthG vorliege. Wie der Antragsteller selbst eingeräumt habe, bestünden keine Duldungsgründe, insbesondere liege ein gültiger Reisepass vor. Die Ausbildung, für deren Durchführung der Antragsteller eine Ausbildungsduldung erhalten habe, sei ohne Abschluss beendet worden. Die berufliche oder wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet sei für die Anwendung des § 26 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich unerheblich. Die Ausreise sei auch nicht aufgrund von Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich. Der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet seit dem Jahr 2015 sei erst durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG am 24. April 2023 rechtmäßig geworden. In den darauf folgenden drei Jahren habe keine Verwurzelung des Antragstellers im Bundesgebiet stattgefunden. Von einer Entwurzelung im Herkunftsland sei ebenfalls nicht auszugehen, weil der Antragsteller sich dort nach eigenen Angaben bis zu seinem 13. Lebensjahr aufgehalten habe, eine Verlobte oder Ehefrau habe und dem entsprechend dort sozialisiert worden sei. Im Übrigen sei das schriftliche Bekenntnis des Antragstellers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung angesichts der Unterstützung einer salafistischen Gruppierung lediglich formaler Natur.
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2.2 Die hiergegen erhobenen Rügen des Antragstellers greifen nicht durch.
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2.2.1 Gegen die Anwendung des Ausschlusstatbestandes gemäß § 26 Abs. 2 AufenthG durch das Verwaltungsgericht wendet der Antragsteller ein, aufgrund der „beispielsweise in § 84 AufenthG angelegten“ Fiktionswirkung sei zumindest ein Ausreisehindernis oder ein der Abschiebung entgegenstehender Grund anzunehmen. Dem folgt der Senat jedoch nicht. Die Fiktionswirkung des rechtzeitigen Verlängerungsantrags für einen Aufenthaltstitel gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erlischt – wie geschehen – mit der Entscheidung über den Verlängerungsantrag. Es wäre zirkelschlüssig, aus der Erlaubnisfiktion zu folgern, dass diese der Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 26 Abs. 2 AufenthG entgegenstehe und deshalb die Titelverlängerung nicht aus diesem Grund versagt werden dürfe. Des Weiteren kann der Antragsteller gegen die Anwendung des § 26 Abs. 2 AufenthG nicht die Fortgeltungsfiktion für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG einwenden. Diese Fortgeltungswirkung fingiert die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich zum Zweck der weiteren Ermöglichung einer (mit einem Aufenthaltstitel gem. § 4a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gestatteten) Erwerbstätigkeit (BVerwG, U.v. 30.3.2010 – 1 C 6.09 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 12.2.2024 – 19 ZB 23.1976 – juris Rn. 13). Sie bewirkt aber gerade nicht, dass der Aufenthalt noch (im Sinne eines Ausreisehindernisses) als erlaubt anzusehen wäre, und steht folglich der Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen (BayVGH a.a.O., Rn. 22).
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2.2.2 Der Einwand des Antragstellers, dass das Fehlen eines Duldungsgrundes der Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 25b Abs. 1 AufenthG wegen der damit bezweckten Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Position nicht entgegen gehalten werden könne, geht an der Sache vorbei. Das Verwaltungsgericht hat nicht das Vorliegen einer Duldung als Tatbestandsmerkmal des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG geprüft, sondern folgerichtig den Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 2 AufenthG. Diesem liegt der Grundsatz des temporären Schutzes für die Dauer des Schutzbedarfs zugrunde (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 1.4.2026, § 26 AufenthG Rn. 13). Der Sinn und Zweck dieser Regelung geht folglich gerade dahin, Vertrauensschutz bei der Verlängerung eines humanitären Aufenthaltstitels auszuschließen (vgl. BVerfG, B.v. 28.6.2022 – 2 BvL 9/14 u.a. – juris Rn. 93 m.w.N.; Röcker in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 26 AufenthG Rn. 10). Deshalb begründet das Innehaben eines Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen aufenthaltsrechtlichen Besitzstand dahingehend, dass das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nicht (mehr) als Verlängerungsvoraussetzung zu prüfen wäre. Zu Recht verweist der Antragsgegner darauf, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers nach dem Ablauf der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG eine Ausreise gerade nicht ausgeschlossen sein soll, wenn die Verlängerungsvoraussetzungen nicht vorliegen und auch keine Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in Betracht kommt (vgl. Röcker a.a.O.).
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Ebenfalls nicht zu folgen vermag der Senat der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge, der Verweis des Verwaltungsgerichts auf das Vorliegen eines Reisepasses für den Antragsteller gehe fehl, weil dies gerade die Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG gewesen sei und das Nichtvorhandensein eines solchen die Voraussetzung für die Erteilung des vorausgegangenen Aufenthaltstitels nach § 104c AufenthG dargestellt habe. Das Vorliegen eines Reisepasses bedeutet (mangels anderweitiger Anhaltspunkte), dass im Sinne des § 26 Abs. 2 AufenthG faktische Ausreisehindernisse nicht bestehen, weshalb das Verwaltungsgericht folgerichtig (in Ermangelung rechtlicher Abschiebungshindernisse) das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes nach § 26 Abs. 2 AufenthG angenommen hat.
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2.2.3 Der Antragsteller beanstandet die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Bekenntnis des Antragstellers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung um ein lediglich formales Bekenntnis handele. Dabei beurteile das Verwaltungsgericht die Glaubwürdigkeit des Antragstellers, ohne sich einen persönlichen Eindruck von diesem verschafft zu haben. Diese Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts sei angesichts der erheblichen Folgen für den Antragsteller unzureichend. Eine Unterstützung salafistischer Bestrebungen durch den Antragsteller sei nicht dargelegt, insbesondere nicht durch den Besuch bei dem Grillfest der Gruppierung, bei welchem es lediglich um die Fußballweltmeisterschaft gegangen sei und der Antragsteller sich nur als höflicher Gast erwiesen habe. Ebenso wenig könne man die Teilnehmerländer der Weltmeisterschaft als Unterstützer der Politik der FIFA oder der diesjährigen Gastgeberländer ansehen.
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Damit vermag der Antragsteller aber die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht glaubhaft sei, nicht zu erschüttern.
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§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 AufenthG verlangt ein positives Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Dies fordert von dem durch die Norm erfassten Personenkreis ein höheres Maß an aktiver Zustimmung als beispielsweise von Kindern und Jugendlichen, bei denen es nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG ausreicht, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für ein mangelndes Bekenntnis vorliegen (weil es aus Altersgründen nicht angemessen erscheint, ein aktives Bekenntnis zu verlangen). Ein rein formales Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung reicht deshalb jedenfalls dann nicht aus, wenn Erkenntnisse des Verfassungsschutzes oder strafrechtlich relevante Verhaltensweisen hinsichtlich der Mitgliedschaft oder Unterstützung von terroristischen oder verfassungsfeindlichen Organisationen oder Gruppierungen vorliegen (vgl. Kluth in BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.10.2024, § 25b AufenthG Rn. 17; Hailbronner/Lehner in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 1.4.2026, § 25b AufenthG Rn. 26 f.; VGH BW, B.v. 2.8.2024 – 12 S 1610/23 – juris Rn. 23 f. zu § 104c Abs. 1 Nr. 1 AufenthG a.F.).
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Gemessen daran liegen ausreichende Anknüpfungstatsachen für die Annahme vor, dass das vom Antragsteller abgegebene Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht von innerer Überzeugung getragen ist. Mit seinen gegenteiligen Beteuerungen kann der Antragsteller nicht durchdringen, weil das Verwaltungsgericht diese zu Recht als nicht glaubhaft gewertet hat.
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Das Verwaltungsgericht hat die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes zu Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Erkenntnismittel der Verfassungsschutzbehörden sind grundsätzlich geeignet, dem Gericht die volle Überzeugung der Wahrheit der darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Behördenzeugnisse von Verfassungsschutzämtern, die auf Behauptungen anonym bleibender Mitarbeiter beruhen, sind sog. sekundäre Beweismittel, weil sie die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht offenbaren. Da sie dem Tatrichter keine Prüfung der Glaubwürdigkeit der Primärquelle(n) gestatten, vermögen sie lediglich die durch andere Erkenntnisse gestützte Überzeugung des Gerichts im Sinne einer Abrundung des Gesamtbilds zu bestätigen, sollen jedoch für die gerichtliche Überzeugungsbildung selbst dann nicht ausschlaggebend sein, wenn sie plausibel sind (Kraft in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 108 Rn. 20 m.w.N.).
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Einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung oder der Feststellung anderer Erkenntnisse, die die in den Behördenzeugnissen enthaltenen Angaben bestätigen, bedarf es indes nur dann, wenn die den Behördenzeugnissen zu entnehmenden Tatsachen substantiiert bestritten werden. Wann eine Tatsache in diesem Sinne „substantiiert bestritten“ wird, lässt sich nicht unabhängig von dem Beweiswert der Behördenzeugnisse bestimmen. Generell gilt, dass umso detaillierter die vorgelegten Erkenntnismitteilungen der Verfassungsschutzbehörden sind und umso mehr tatsächliche Anhaltpunkte sich aus ihnen für eine Unterstützungshandlung des Betreffenden ergeben, sie umso eher geeignet sind, dem Gericht die volle Überzeugung der Wahrheit der darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Daran anknüpfend setzt ein substantiiertes Bestreiten einer Mitteilung des Verfassungsschutzes, die detaillierte, hinreichend konkrete und nachprüfbare Angaben zum Sachverhalt enthält, nachvollziehbare Darlegungen dazu voraus, warum sich die in dem Behördenzeugnis enthaltenen Angaben so tatsächlich nicht zugetragen haben (zu Vorstehendem: OVG Bremen, U.v. 18.9.2024 – 2 LB 316/22 – juris Rn. 90 m.w.N.).
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Gemessen daran hat der Antragsteller die in den Erkenntnismitteilungen des Verfassungsschutzes dargelegten Tatsachen in der Gestalt der Mitgliedschaft des Antragstellers in der WhatsApp-Gruppe einer salafistischen Gruppierung, seiner aktiven Teilnahme an dem fraglichen Grillfest sowie die dabei erkennbar gewordene engere Bekanntschaft des Antragstellers mit den gastgebenden Personen nicht substantiiert bestritten. Der Antragsteller bestreitet weder seine Mitgliedschaft in der fraglichen WhatsApp-Gruppe, noch seine Teilnahme an dem Grillfest. Ein plausible Erklärung für eine Mitgliedschaft in der fraglichen WhatsApp-Gruppe aus anderen als ideologischen Gründen hat der Antragsteller nicht abgegeben. Mit seinem Einwand, er sei lediglich als „höflicher Gast“ zu dem Fest gegangen, vermag er den aus einer Gesamtschau der vorliegenden Tatsachen gewonnenen Eindruck einer ideologischen Nähe zum Salafismus nicht auszuräumen. Ausweislich der Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 2. April 2026 war der Antragsteller dort nicht lediglich auf einen Höflichkeitsbesuch, wie er mit seinem Einwand zu suggerieren versucht. Des Weiteren äußert sich der Antragsteller nicht zu der Beobachtung des Verfassungsschutzes, dass bei diesem Grillfest engere Bekanntschaften zu den veranstaltenden Personen aus der salafistischen Gruppierung erkennbar geworden seien. Vielmehr versucht er mit einem unpassenden Vergleich mit der Fußballweltmeisterschaft davon abzulenken, dass er sich nach außen erkennbar einer Gruppierung zugewandt hat, welche die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnt und damit nicht im Einklang mit der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland steht. Dass es bei dem Grillfest lediglich um Fußball gegangen sein soll, ändert im Übrigen nichts an der – für den Antragsteller zweifelsfrei erkennbaren – ideologischen Ausrichtung der Gruppierung. Folglich ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es an der besonderen Erteilungsvoraussetzung nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 AufenthG fehlt.
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2.2.4 Schließlich rügt der Antragsteller, der (mit einer Aufenthaltsbeendigung verbundene) Eingriff in seine Rechte wiege bedeutend schwerer als der Eingriff in die „Rechte des Antragsgegners“, er sei innerhalb eines enormen Zeitraums weder strafrechtlich, noch anderweitig negativ in Erscheinung getreten und die Annahme, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, sei mangels rechtskräftiger Feststellung nicht „rechtssicher“, weshalb das Verwaltungsgericht die Glaubwürdigkeit des Antragstellers nicht ohne einen persönlichen Eindruck hätte beurteilen dürfen. Sinngemäß beanstandet er damit, dass das Verwaltungsgericht nicht eine bloße Folgenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache vorgenommen hat. Dieser Rüge schließt sich der Senat jedoch nicht an. Eine „reine“ Folgenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass die Erfolgsaussichten der Hauptsache tatsächlich offen sind. Dies wäre der Fall, wenn die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene, aber in der Regel auch ausreichende summarische Prüfung kein eindeutiges Überwiegen der für oder gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes sprechenden Gesichtspunkte ergeben und damit keine eindeutige (wenngleich summarische) Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage ermöglichen würde. Ein für die richterliche Überzeugungsbildung in der Hauptsache erforderlicher Grad an Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt, dass nach den vorstehenden Ausführungen (siehe 2.2.3) die Tatsachen überwiegen, welche gegen ein glaubhaftes Bekenntnis des Antragstellers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sprechen.
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2.2.5 Auf die weitere Einwendung des Antragstellers, es sei nicht dargelegt, dass er eine Belastung für „irgendwelche Systeme“ darstelle, zumal er privat wohne, durch Erwerbstätigkeit finanziell abgesichert und gesellschaftlich durch seine hohe Beliebtheit und seinen großen Freundes- oder Bekanntenkreis integriert sei, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung weder auf eine gegebenenfalls mangelnde überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG noch auf gegebenenfalls fehlende Integrationsleistungen gestützt. Die privaten Bleibeinteressen des Antragstellers und eine daraus gegebenenfalls resultierende Verwurzelung im Bundesgebiet oder Entwurzelung im Herkunftsland hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung am Maßstab des Art. 8 EMRK zutreffend gewürdigt. Substantiierte Argumente gegen diese Würdigung trägt der Antragsteller nicht vor. Die Annahme einer Verwurzelung ist schon durch die offenbar gewordene Ablehnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgeschlossen. Anhaltspunkte für eine Entwurzelung im Herkunftsland sind weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.
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3. Die Beschwerde im Verfahren 19 C 26.983 ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.
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Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren erster Instanz zu Recht versagt; auf die obigen Ausführungen zu den fehlenden Erfolgsaussichten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. In Bezug auf die Beschwerde 19 C 26.983 ist festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz kostenpflichtig ist.
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5. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 19 CS 26.981 folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Eine Streitwertfestsetzung für das Verfahren 19 C 26.983 ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr anfällt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).