Titel:
Nachträgliche Baugenehmigung für ein bereits errichtetes Bienenhaus, Einschränkung der Privilegierung durch das Merkmal „Dienen“, Baugenehmigung, Außenbereichsbebauung, Naturschutzbelange, Biotopschutz, Beseitigungsanordnung, Verhältnismäßigkeitsprüfung
Normenketten:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
BayBO Art. 76 S. 1
Schlagworte:
Nachträgliche Baugenehmigung für ein bereits errichtetes Bienenhaus, Einschränkung der Privilegierung durch das Merkmal „Dienen“, Baugenehmigung, Außenbereichsbebauung, Naturschutzbelange, Biotopschutz, Beseitigungsanordnung, Verhältnismäßigkeitsprüfung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 17.12.2024 – 1 K 21.1376
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger begehrt die (nachträgliche) Baugenehmigung für ein bereits errichtetes Bienenhaus auf dem Grundstück FlNr. 5**, Gemarkung W* … (Vorhabengrundstück) und wendet sich gegen eine diesbezügliche Beseitigungsanordnung.
2
Das Vorhabengrundstück liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich sowie im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung für das Priental vom 20. Dezember 1967 (Landschaftsschutzgebietsverordnung), die für den Bereich des Vorhabenstandorts ein Biotop ausweist. Die Klage gegen die nach einer Baukontrolle im Jahr 2016 für das streitgegenständliche Bienenhaus erlassene Beseitigungsanordnung vom 12. Oktober 2018 hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Juli 2020 (Az.: M 1 K 18.5695) abgewiesen. Der Senat hat das dagegen gerichtete Zulassungsverfahren nach Rücknahme des Antrags mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 (Az.: 1 ZB 20.2709) eingestellt.
3
Mit Bescheid vom 9. Februar 2021 lehnte das Landratsamt den (nachträglichen) Bauantrag des Klägers für die Errichtung des streitgegenständlichen Bienenhauses in Holzbauweise mit Pfahlgründung vom 22. Juli 2019 ab. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2024 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Eine Verfahrensfreiheit, u.a. nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO, sei nicht gegeben, weil das Vorhaben – auch bei Annahme einer berufsmäßigen Imkerei – nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB diene. Die Errichtung eines Bienenhauses anstelle eines Freistandes oder der Freiaufstellung sei regelmäßig die teuerste und aufwändigste Aufstellungsart für Bienenkästen. Angesichts der geplanten Unterbringung von nur fünf Bienenkästen im Gebäude, der beengten Raum- und Lichtverhältnisse, die nur eingeschränktes Arbeiten zuließen, sowie einem nicht erkennbaren Bedarf für die Lagerung von imkerlichen Geräten sei nicht davon auszugehen, dass ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Imker das streitgegenständliche Vorhaben errichten würde. Es sei nicht erkennbar, weshalb das Bienenhaus mit einer Grundfläche von ca. 4,1 m² auf einer ca. 9,64 m² großen Plattform errichtet werden müsse. Auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. Nr. 4 BauGB liege mangels Beschränkung auf das Erforderliche nicht vor. Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige das Vorhaben öffentliche Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), die nicht im Wege der Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung überwunden werden könnten. Die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Biotops könne zur dauerhaften Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung des gesetzlich geschützten Biotops im Sinn von § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 BNatSchG führen. Die Beseitigungsanordnung sei nicht zu beanstanden. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich.
4
Mit dem Zulassungsantrag verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter und macht insbesondere geltend, dass das Bienenhaus eine seinem landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieb dienende Funktion habe. Das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht über die positive Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) hinweggesetzt. Die Holzhütte sei für die Bienenhaltung, die geplante Königinnenzucht und die Lagerung von Gerätschaften erforderlich, insbesondere weil er anderenfalls regelmäßig seine Gerätschaften dorthin bringen oder anderenorts einen Stadl errichten müsse. Zudem sei geplant, die Anzahl der bereits von neun auf nunmehr 42 aufgestockten Bienenvölker kontinuierlich zu erhöhen. Die bewusst gewählte Bauweise mit einer Plattform diene der Vermeidung einer übermäßigen Versiegelung und als Zugang zu dem in Stelzenkonstruktion errichteten Bienenhaus. Das vorhandene Biotop werde nicht beeinträchtigt, der Landröhricht brauche wenig Licht und die Stelzenkonstruktion sorge für gute Lichtverhältnisse am Boden. Etwaige Beeinträchtigungen bzw. Zerstörungen des Biotops könnten im Wege der Ausnahme oder Befreiung überwunden werden. Die Beseitigungsanordnung sei unverhältnismäßig.
5
Der Beklagte tritt dem Zulassungsvorbringen entgegen und trägt ergänzend vor, dass die Erforderlichkeit des Vorhabens bereits daran scheitere, dass ein vernünftiger Landwirt die Hütte nicht in ein bestehendes Biotop gesetzt hätte und erst recht nicht in einen besonders sensiblen und aus naturschutzrechtlicher Sicht besonders hochwertigen Teil des Biotops, nämlich in den am Waldrand vorhandenen Verzahnungsbereich von Schluchtwald und Landröhricht. Üblicherweise würden Imker ihre Gerätschaften auch nicht an den Standorten ihrer Bienenstöcke lagern oder dort den Honig schleudern. Es sei nicht ersichtlich, dass die Holzhütte für die Bienenhaltung – einschließlich einer Königinnenzucht – geeignet sei, weil keine zum Ein- und Ausflug der Bienen vorgesehenen Vorrichtungen (Ein- und Ausflugschächte) vorhanden seien. Die bestehende Vegetation werde durch die im hängigen Gelände vorhandene Überbauung stark beschattet und beeinträchtigt. Unabhängig davon, dass Ausnahmen und Befreiungen hier nicht in Betracht kämen, fehle es an der Darlegung von Maßnahmen, durch die der Eingriff in das Biotop ausgeglichen werden könnte. Auch ein Fehler in der Ermessens- bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung liege nicht vor, weil es sich bei den vom Kläger gehaltenen „Honigbienen“ im Gegensatz zu „Wildbienen“ nicht um eine schützenswerte, vom Aussterben bedrohte Art handle.
6
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
7
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor bzw. ist nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
8
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546 – juris Rn. 17) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 – juris Rn. 9). Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorhaben nicht einem landwirtschaftlichem Betrieb dient (1.). Weiter hat es zu Recht angenommen, dass das sonstige Vorhaben im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB jedenfalls den öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt (2.) und die auf Beseitigung des bereits errichteten Bienenhauses gerichtete Anordnung nicht zu beanstanden ist (3.).
9
1. Das Zulassungsvorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben – ohne dass es auf die Frage des Bestehens eines landwirtschaftlichen (Imkerei-)Betriebs ankommt – nicht dienlich im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist.
10
Bei der Auslegung des Merkmals „Dienen“ ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Mit dem Tatbestandsmerkmal des „Dienen“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11.89 – NVwZ-RR 1992, 401 – juris Rn. 22; U.v. 16.5.1991 – 4 C 2.89 – NVwZ-RR 1992, 400 – juris Rn. 11; U.v. 22.11.1985 – 4 C 71.82 – NVwZ 1986, 644 – juris Rn. 12; U.v. 3.11.1972 – IV C 9.70 – BVerwGE 41, 138 – juris Rn. 18 f.; BayVGH, B.v. 20.8.2019 – 15 ZB 18.2106 – juris Rn. 21; U.v. 29.1.2019 – 1 BV 16.232 – BayVBl 2019, 562 – juris Rn. 22; U.v. 11.4.2017 – 1 B 16.2509 – BayVBl 2018, 168 – juris Rn. 17). Der eigentliche Zweck des Erfordernisses des „Dienens“ liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion nach den objektiven Gegebenheiten ist entscheidend. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.1993 – 4 B 254.92 – juris Rn. 5; U.v. 16.5.1991 a.a.O.).
11
Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des „Dienens“ zu Recht darauf abgestellt, dass die zur Genehmigung gestellte und in Stelzenkonstruktion mit einer Plattform bereits fertiggestellte Holzhütte sich nicht – wie das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs verlangt – auf das Erforderliche beschränkt, weil ein Bienenhaus anstelle eines Freistandes oder der Freiaufstellung regelmäßig die teuerste und aufwändigste Aufstellungsart für Bienenkästen ist und von einem vernünftigen Landwirt so nicht erstellt worden wäre, zumal das Bienenhaus nur für die Unterbringung von fünf Bienenkästen konzipiert ist und aufgrund der beengten Raum- und Lichtverhältnisse nur ein eingeschränktes Arbeiten zulässt sowie ein Bedarf für die Lagerung von besonderem, nicht leicht fortbewegbarem imkerlichen Gerät nicht erkennbar ist. Es hat weiter zu Recht auf die Dimension des Vorhabens abgestellt und ausgeführt, dass nicht ersichtlich ist, weshalb das Bienenhaus auf einer größeren Plattform errichtet werden musste. Mit diesen ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander. Das Zulassungsvorbringen erschöpft sich vielmehr in Ausführungen zum aktuellen und einem nicht näher dargelegten künftigen Bestand an landwirtschaftlicher Nutzfläche und Bienenvölkern, die die Frage der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung betreffen und für die Frage des „Dienens“ nicht entscheidungserheblich sind. Die damit thematisierte Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, hat das Verwaltungsgericht offen gelassen. Soweit der Kläger zur Frage der Erforderlichkeit der Holzhütte behauptet, es werde Platz für die geplante Königinnenzucht benötigt und in der Holzhütte seien – zur Vermeidung häufiger Anfahrten mit dem Pkw – erforderliche Gerätschaften für die Bienenhaltung gelagert, sind die pauschalen Ausführungen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen. Es fehlt insbesondere an einem dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Vortrag, welche Geräte tatsächlich vor Ort bzw. bei unterstellter Errichtung eines Stadls an einem anderen Ort gebraucht werden und welche (Anzahl an) Materialien gelagert werden sollen. Unabhängig davon lässt sich der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zum Beleg für die Erforderlichkeit der Holzhütte als Anlage zum Schriftsatz vom 5. Oktober 2022 vorgelegten „Empfehlung der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau für imkerliche Gebäude“ (Verwaltungsgerichtsakte M 1 K 21.1376) nicht entnehmen, dass zwingend ein aufgeständertes Bienenhaus mit einer darüber hinausgehenden Plattform zu errichten wäre. Die Ausführungen im Zulassungsvorbringen, die Errichtung des Gebäudes auf einer Plattform sei gerade zum Schutz des Bodens vor einer übermäßigen Versiegelung erfolgt und die Plattform sei für einen problemlosen Zugang zum Gebäude erforderlich, sind angesichts der vom Verwaltungsgericht angenommenen Dimension des Vorhabens auch nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen. Zur Frage der Wirtschaftlichkeit der zusätzlichen Plattform verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Die Anforderungen an ein Vorhaben im Außenbereich sind aufgrund des Schutzes des Außenbereichs an den Erfordernissen eines privilegierten Betriebs zu messen. Soweit der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht sich über die positiven Stellungnahmen des AELF aus dem Jahr 2019 und der Fachberatung für Imkerei des Bezirks Oberbayern hinweggesetzt habe, obwohl es sich bereits mit seinem Urteil vom 14. Juli 2020 – bezogen auf das gesellschaftliche Interesse an der Bienenhaltung – der Auffassung des AELF angeschlossen habe, sind diese rechtlichen Bewertungen für das Gericht nicht bindend, sondern können vom Gericht vollumfänglich überprüft werden. Außerdem trifft die behauptete Annahme einer Privilegierung durch das Verwaltungsgericht auch nicht zu, da das Gericht – wie der Beklagtenvertreter zutreffend ausführt – in der vorgenannten Entscheidung (Az. 1 K 18.5695) ausdrücklich die Voraussetzungen für eine Privilegierung der Holzhütte als Bienenhütte verneint und lediglich die Auffassung des AELF wiedergegeben hat (UA Rn. 37 f.). Der Erhalt des bereits fertiggestellten Gebäudes mag dem Wunsch des Klägers entsprechen, er ist aber nicht von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gedeckt.
12
2. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das nach § 35 Abs. 2 BauBG zu beurteilende sonstige Vorhaben unzulässig ist, weil jedenfalls Belange des Naturschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt werden, hat der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Nach den nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Einschätzungen der unteren Naturschutzbehörde ist insbesondere nicht zweifelhaft, dass das Vorhaben mit einer mehr als 9 m² großen Plattform zu einer Beeinträchtigung des am Vorhabenstandort (unstreitig) befindlichen Biotops führt, weil die Errichtung des Holzhauses mit der Plattform zu einer erheblichen Verschattung der darunterliegenden Vegetation führt und damit der Biotopcharakter verloren gehen kann. Zudem besteht die Gefahr, dass bei Verwirklichung des Vorhabens einer Entwicklung Vorschub geleistet wird, durch die das Biotop im Laufe der Zeit „durchlöchert“ oder „zerstückelt“ werden kann. Diese Bewertung kann der Kläger mit dem Einwand, dass der unter dem Bienenhaus befindliche Landröhricht nur wenig Licht brauche und durch die Stelzenkonstruktion gute Lichtverhältnisse für den Landröhricht vorhanden seien, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Insoweit fehlt es auch an einer hinreichend substantiierten Auseinandersetzung mit der Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass am Vorhabengrundstück Bäume vorhanden sind, die den Standort zwar ebenfalls verschatten, jedoch nicht relevant sind, weil sich das vorhandene Biotop unter diesen natürlichen Lichtverhältnissen entwickelt hat und diese Ausgangssituation durch das Vorhaben verändert wird. Dass die Verbote des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG vorliegend durch eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG bzw. § 30 Abs. 8 BNatSchG i.V.m. Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG oder durch eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG überwunden werden können, legt der Kläger nicht ansatzweise dar. Die bloße Behauptung einer solchen Möglichkeit bzw. der – nicht näher belegte – Hinweis auf einen erheblichen Beitrag der Bienenhaltung für die Natur und die Artenvielfalt reicht nicht aus. Dies gilt umso mehr, als die untere Naturschutzbehörde bereits in der Stellungnahme vom 19. Mai 2020 klargestellt hat, dass es sich bei den in Bienenstöcken gehaltenen „Honigbienen“ im Gegensatz zu „Wildbienen“ um keine schützenswerte, vom Aussterben bedrohte Art handelt.
13
3. Die Beseitigungsanordnung ist auch weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig. Soweit der Kläger auch insoweit eine unzureichende Berücksichtigung seiner Bienenhaltung als erheblichen Beitrag für die Natur und Artenvielfalt rügt, ist dies aus den vorgenannten Gründen unter Nr. 2 unzutreffend.
14
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 9.1.2.5 und 9.4.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Der Senat legt diesen und nicht den Streitwertkatalog 2013 zu Grunde, da der Zulassungsantrag nach der Publikation des Streitwertkatalogs 2025 anhängig geworden ist. Der Streitwert entspricht jedoch dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert, gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
15
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).