Titel:
Keine denkmalschutzrechtliche Kostentragungspflicht für anthropologische Untersuchungen geborgener Skelette
Normenkette:
BayDSchG Art. 1, Art. 7
Leitsätze:
1. Art. 7 Abs. 1 S. 2 BayDSchG bildet keine ausreichende Rechtsgrundlage, um die Kostentragung für eine anthropologische Untersuchung auf einem Baugrundstück gefundener menschlicher Skelette zu fordern. (Rn. 26 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Menschlichen Skelette sind als Teil eines Bodendenkmals anzusehen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei Funden, die beweglich sind und entnommen werden können, die man also dauerhaft erhalten kann, erlaubt Art. 7 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BayDSchG nur hinsichtlich der Bergung eine Abwälzung der Kosten auf den Bauherrn. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anfechtungsklage, Bodendenkmal, Kostentragung, anthropologische Untersuchung, Fund vs. Befund, Rechtsgrundlage, Interessenabwägung, Auch Skelette können Teil eines Bodendenkmals (Grabanlage) sein, da dieses nicht getrennt von ihnen wissenschaftlich beurteilt werden kann (zur Rechtslage vor dem 1.1.2026)., Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG bildet keine ausreichende Rechtsgrundlage, um vom Bauherrn die Kostentragung für die nachträgliche anthropologische Untersuchung von ausgegrabenen Skeletten zu verlangen., Skelette sind im vorliegenden Fall nach der Ausgrabung als „Funde“ i.S.d. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG zu qualifizieren. Hinsichtlich der Funde können dem Bauherrn nur die Kosten der Bergung auferlegt werden., Baugrundstück, menschliche Skelette, Befund, Fund
Tenor
1. Der Bescheid der Stadt … vom 13. März 2025 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen denkmalschutzrechtlichen Bescheid der Stadt …, mit der ihr ergänzende Untersuchungen an einem Bodendenkmal aufgegeben werden.
2
Das streitgegenständliche Anwesen besteht aus den Baugrundstücken FlNrn. …, …, … und … der Gemarkung … in … Diese weisen eine Grundfläche von etwa 6.000 m² auf und stehen im Eigentum der Klägerin. Sie grenzen – jeweils getrennt durch Gehweggrundstücke, die im Eigentum der Beklagten stehen – im Westen an die … und im Norden an die … an. Östlich folgen weitere bebaute Grundstücke, südlich befinden sich mehrere Grundstücke mit Grünbestand, sodann in Ost-West-Richtung das … mit angrenzendem Fluss. Die Grundstücke befinden sich im räumlichen Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. … und … der Stadt … Im November 2019 beschloss der Stadtrat der Beklagten die Übertragung der genannten Grundstücke auf die Klägerin. Ein weiterer Stadtratsbeschluss von Juli 2020 sah die Durchführung eines hochbaulichen Realisierungswettbewerbs zur Bebauung der Grundstücke vor, den die Klägerin in der Folge auslobte. In der Preisgerichtssitzung am 26. Oktober 2020 wurde der 1. Preis an ein Architekturbüro und an einen Landschaftsarchitekten vergeben. Das Preisgericht empfahl der Klägerin, den mit dem 1. Preis ausgezeichneten Entwurf umzusetzen.
3
Mit Bescheid vom 23. Februar 2023 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Teilbaugenehmigung für die Baustelleneinrichtung, Erdarbeiten, Verbau sowie für Baumfällungen und Rückschnitt und Wurzeleingriff im Baumbestand. Die Teilbaugenehmigung enthielt unter anderem den Hinweis Ziffer 7, wonach für alle Bodeneingriffe eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 7 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) notwendig sei, die baldmöglichst bei der Bauordnungsbehörde der Beklagten zu beantragen sei. Das Baugrundstück liege im Bereich eines vermuteten Bodendenkmals. Aufgrund der Orts- und Nutzungsgeschichte sei mit Resten historischer Nutzungsschichten im Boden zu rechnen, die als Bodendenkmäler anzusehen seien.
4
Mit Antrag vom 2. September 2023 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung der Baugenehmigung für das (Gesamt-)Bauvorhaben „Neubau Pflegeheim und EOF-Wohnen mit Tiefgarage, …“. Ausweislich der eingereichten Baupläne soll es sich um einen aus drei ineinander verschränkten, würfelförmigen Teilbaukörpern bestehenden Gesamtbaukörper handeln, der vier bis fünf Obergeschosse aufweisen soll. Der Komplex soll 122 Betten, 15 Tagespflegeplätze, acht EOF-Wohnungen, 27 Altenwohnungen und eine Tiefgarage mit 24 Stellplätzen enthalten. Wegen Einzelheiten des streitgegenständlichen Bauvorhabens wird auf die den Genehmigungsstempel der Beklagten tragenden Baupläne Bezug genommen. Mit Bescheid vom 27. November 2023 erteilte die Beklagte der Klägerin für das beschriebene Vorhaben die Baugenehmigung unter Erteilung von Befreiungen wegen Abrücken des Baukörpers von der nördlichen Baulinie entlang der … und von der westlichen Baulinie entlang der … (Ziffern 1 und 2). Die Baugenehmigung ersetzte die Genehmigung nach der Baumschutzverordnung der Stadt … (BaumSchVO) wegen des Rückschnittes und des Eingriffes in den Wurzelbereich des vorhandenen Baumbestandes (Ziffer 3). Wegen geringfügiger Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Hauses Süd nach Osten und Süden wurden Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 BayBO erteilt (Ziffer 4). Einen Hinweis zum Denkmalschutz enthielt die Baugenehmigung nicht.
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Am 12. Januar 2023 stellte die Klägerin bei der Bauordnungsbehörde der Beklagten einen Antrag für eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 7 BayDSchG für den mit dem Bauvorhaben einhergehenden Eingriff in ein potenzielles Bodendenkmal.
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Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 teilte die Beklagte dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege mit, dass sich das Baugrundstück am westlichen Rand des mittelalterlichen bzw. frühneuzeitlichen Areals der … befinde. König Heinrich VII. habe diese im Jahr 1234 dem Deutschen Orden geschenkt. Der Deutsche Orden habe sie 1428 nach der Schlacht bei Tannenberg aus Gründen der Refinanzierung an die Stadt … verkauft. 1451 sei das bestehende Gebäude bei einem* …hochwasser zerstört und anschließend neu aufgebaut worden. 1501 habe es einen weiteren Hochwasserschaden gegeben. In dem Grundstück verlaufe außerdem ein Teil der zweiten … Landwehr, die 1632 im Zuge der Befestigung … gegen die kaiserlichen Truppen Wallensteins unter schwedischer Planung errichtet worden sei. Sie bestehe aus einem System von Wall, Berme und Graben. Zahlreiche Befunde zeigten, dass die Grabentiefe zwischen 0,8 m und 3,8 m schwanke, Spuren seien nur noch selten erhalten. Möglicherweise sei auch noch die erste … Landwehr aus der Mitte des 15. Jahrhunderts an der Stelle verlaufen. 1449 seien nämlich fünf Schützenhauptmannschaften als Schildwache während des ersten Markgrafenkrieges „gen der …“ stationiert gewesen.
7
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege nahm mit Schreiben vom 4. August 2023 Stellung und forderte denkmalfachliche Auflagen. Auf das Schreiben wird Bezug genommen.
8
Mit Bescheid vom 30. August 2023 erteilte die Beklagte der Klägerin die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für die beantragten Arbeiten. Der Bescheid enthielt unter anderem die Auflagen, dass der maschinelle Abtrag des Bodens nur unter fachlicher Begleitung erfolgen dürfe (Ziffern 1 und 2) und dass archäologische Befunde archivfähig zu dokumentieren und durch geeignete Maßnahmen fachgerecht zu untersuchen seien (Ziffer 3). Die vom Bauvorhaben nicht betroffenen Bereiche des Bodendenkmals seien zu erhalten (Ziffer 4). Die technischen Vorgaben der Leistungsbeschreibung vom 28. Juli 2023 seien zu beachten und stellten weitere Auflagen dieses Bescheides dar (Ziffer 6). Die Beklagte behielt sich weitergehende Auflagen und Bedingungen ausdrücklich vor, die sich aus dem Fortschritt der Grabungsarbeiten ergeben würden, soweit sie zum Schutz, zur Konservierung oder Dokumentation von eventuell bei den Arbeiten zu Tage kommenden archäologischen Funden notwendig seien (Ziffer 8). Die geborgenen Funde seien der Bauordnungsbehörde der Beklagten, Sachgebiet Denkmalschutz-Archäologie, zu überlassen (Ziffer 10). Über den Ablauf der Arbeiten und die dabei erzielten Ergebnisse sei spätestens sechs Monate nach Abschluss der Arbeiten ein Grabungsbericht zu übergeben (Ziffer 11). Die Kosten zur Erfüllung der Auflagen dieses Bescheides seien im Rahmen des Zumutbaren von der Klägerin zu tragen (Ziffer 12). Dieser Bescheid wurde in der Folgezeit mit Rechtsmittel nicht angegriffen.
9
Bei den Bodenarbeiten stieß die Klägerin in der Folgezeit auf Massengräber mit einer großen Anzahl menschlicher Skelette. Fachleute gingen davon aus, dass es sich um Pestgräber aus der Zeit des Dreißigjährigen Krieges, als in … die Pest wütete, handeln müsse.
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Mit Ergänzungsbescheid vom 13. März 2025 traf die Beklagte folgende Regelungen:
„1. „Der gem. Ziff. 11 des Bescheides vom 30. August 2023, Az. D3-2023-2 zu erstellende Bericht über die durchgeführte Grabung ist um einen gesonderten anthropologischen Bericht über die freigelegten, dokumentierten und entnommenen menschlichen Skelette zu ergänzen.
2. Die dem unter Nr. 1 dieses Bescheides genannten anthropologischen Bericht zugrundeliegende Auswertung hat gem. den Guidelines to the Standards for Recording Human Remains des institute of field archeologists paper 7 oder nach den Standards for Data Collection from Human Skeletal Remains gem. Buikstra & Ubelaker (1994) zu erfolgen. Die Dokumentation kann schriftlich gem. dem Anhang „Befundbögen“ der „Anleitung zur standardisierten Skelettdokumentation in der Staatssammlung für Anthropologie und Paläoanatomie“ (München) oder mit dem Programm „Osteoware“ (Download: […]) erfolgen. Im letzteren Fall ist bei Abgabe der Dokumente in elektronischer Form darauf zu achten, dass auch der ProData-Folder abzugeben ist […].
3. Der unter Nr. 1 dieses Bescheides genannte anthropologische Bericht ist als Fließtext abzufassen.
4. Der unter Nr. 1 dieses Bescheides genannte anthropologische Bericht muss beinhalten:
4.1 Pro identifizierbarem Individuum Angaben über Sterbealter, Geschlecht und Körperhöhe
4.2 Pro identifizierbarem Individuum Angaben zu makroskopisch beurteilbaren Pathologien und Zahnstatus
4.3 Pro Individuum die graphische Darstellung der erhaltenen Knochen mittels eines Skelettbogens (Explosionsmodell)
4.4 Die statistische Auswertung von Geschlechtsverteilung und Sterbealter für die auswertbaren Individuen
4.5 Eine Datenbank (Osteoware oder vergleichbare anthropologische Datenbanksoftware nach Abstimmung mit Bauordnungsbehörde der Stadt …, Sachgebiet Denkmalschutz-Archäologie) über die erhobenen Daten
4.6 Einen Erfassungsbogen pro Individuum mit einem Gesamtfoto der erhaltenen Knochen nach anatomisch korrekter Auslage, Frontal- und Seitenansicht jedes Schädels soweit möglich, Detailfotos zu den erhaltenen anthropologischen Befunden sowie Fotos der Dokumentation aus der Grabung (Planumsaufnahmen und anthropologische Detailfotos)
4.7 Auflistung der nicht einem Individuum zuordenbaren Einzelknochen unter Angabe der Befundnummer, anatomischer Stellung, Sterbealtersgruppe (Infans I, Infans II, Juvenil, Adult, Matur, Senil) und makroskopisch sichtbaren Pathologien.
5. Im Übrigen bleibt der Bescheid vom 30.08.2023, Az. D3-2023-2 vollumfänglich aufrechterhalten.
6. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.“
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der fachgerechten Freilegung der Fläche seien Massengräber aus der Zeit des dreißigjährigen Krieges aufgedeckt und nach den Vorgaben des Bescheides dokumentiert und geborgen worden. Diese seien nach den bisherigen Untersuchungen auf eine in Mitteleuropa herrschende Pestwelle der späten 20er und frühen 30er Jahre des 17. Jahrhunderts zurückzuführen, welche auch in … dokumentiert sei. Diese Funde seien europaweit von erheblicher historischer und kulturhistorischer Bedeutung und erforderten eine ausführliche anthropologische Bearbeitung der geborgenen menschlichen Skelettreste. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Erlaubnisbescheides vom 30. August 2023 sei diese Sachlage noch nicht bekannt gewesen, sodass entsprechend fachgerechte Regelungen zur Berichterstellung noch nicht hätten getroffen werden können. Daher habe man sich den Erlass weiterer Auflagen vorbehalten. Wenngleich die geborgenen Skelettreste per se keine Bodendenkmäler darstellten, sei deren basale Auswertung zum Verständnis des ausgegrabenen und damit in natura nicht mehr vorhandenen Bodendenkmals unerlässlich. Die Grabanlagen selbst seien ein Bodendenkmal, da sie von Menschen geschaffen worden seien. Solange sich Gräber im Boden befänden, stellten sie als Primärzeugnis ein ungestörtes unterirdisches historisches Archiv dar. Dieser im Boden erhaltene Zusammenhang habe aufgrund der Grabungen im Zuge der Bauarbeiten zerstört werden müssen. Die Auswertung der Bestatteten diene also dem notwendigen Gesamtverständnis des durch die Grabung vom natürlichen Zustand im Boden in einen virtuellen Zustand in Form von Daten überführten Bodendenkmals und der Grundsicherung der durch die Grabung gewonnenen Erkenntnisse über das durch die Grabung zerstörte Bodendenkmal. Die nunmehr geforderten Untersuchungen dienten der üblichen und standardmäßig geforderten Dokumentation anthropologischer Befunde, die unabhängig von der Anzahl und historischen Bedeutung zu erfüllen sei. Sie seien zur Dokumentation der geborgenen Bodendenkmäler bei deren Aufgabe als Primärzeugnis unabdingbar und damit nach Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG eine zulässige Auflage. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin sei berücksichtigt worden. Während es sich bei Siedlungshinterlassenschaften oder Grabbeigaben immer um primäre Bestandteile des Bodendenkmals handle, deren vollständige Auswertung Teil des Berichts sein müsse, sei im vorliegenden Fall die Tatsache berücksichtigt worden, dass die Skelettreste zwar tatsächliche Bestandteile des Bodendenkmals „Grabanlage“ seien und einen für das Verständnis des Bodendenkmals unabdingbaren Informationswert besäßen, selbst aber keine Bodendenkmäler darstellten. Daher gebe man der Klägerin nicht die vollumfängliche anthropologische Auswertung auf, sondern nur insoweit, als sie für das Gesamtverständnis zwingend notwendig sei. Der Umfang der geforderten Untersuchungen liege erheblich unterhalb des aus anthropologischer Sicht notwendigen Umfangs. Im Hinblick auf die große Zahl von Bestattungen habe man die Untersuchungsstandards deutlich heruntergefahren, um den Zeit- und Kostenaufwand zu senken. Die aufgrund der besonderen historischen Bedeutung erforderlichen weitergehenden Untersuchungen, insbesondere Radiokarbondatierungen, anthropologischgenetische Untersuchungen zur Pesterkrankung und ähnliches, werde die Bauordnungsbehörde der Beklagten ohne Heranziehung der Klägerin zu den Kosten selbst veranlassen. Die nunmehr zu erwartenden Kosten seien der Klägerin zumutbar, sie stünden angesichts der Baukosten in einem begrenzten Rahmen. Nach der Rechtsprechung sei ein Umfang von 10 bis 20 Prozent, durchschnittlich 15 Prozent der Gesamtbaukosten zumutbar. Zwar stünden die genauen Kosten für den Bericht noch nicht fest, es sei aber gesichert, dass die Kosten mit großem Abstand unter der Zumutbarkeitsgrenze blieben. Eine Alternative zu den geforderten Maßnahmen sei nur die Untersagung weiterer Bodeneingriffe gewesen.
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Dieser Bescheid wurde der Klägerin ausweislich der Zustellungsurkunde am 15. März 2025 zugestellt.
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In den beigezogenen Behördenakten findet sich eine Aufstellung der bislang angefallenen Kosten für die Umsetzung der denkmalschutzrechtlichen Auflagen. Diese belaufen sich auf 1.248.156,77 EUR. Weiter findet sich ein Angebotsschreiben des Büros … – Archäologie … – … vom 12. September 2024 an die Klägerin mit dem Titel „Kalkulation der anthropologischen Nachbereitung Massengräber 1-3, 6-8 der Maßnahme „…, …““ über einen Gesamtbetrag von 1.141.000,00 EUR netto bzw. 1.357.790,00 EUR brutto. Im Leistungsumfang sollen enthalten sein: die Bestimmung des Geschlechts, des Sterbealters und der Körperhöhe, die makroskopische Beurteilung relevanter Pathologien, Explosionsmodelle der Skelettbögen, der Zahnstatus, die Eingabe der Daten in das Programm Osteoware und die statistische Auswertung von Geschlechtsverteilung und Sterbealter für insgesamt ca. 3.000 Individuen. Damit die detaillierte Untersuchung entfallen könne, solle zusätzlich für jedes Skelett ein Erfassungsbogen erstellt werden, der Folgendes enthalten solle: ein Gesamtfoto nach Auslage, Detailfotos, Fotos der Dokumente aus der Grabung sowie Frontal- und Seitenansicht jedes Schädels soweit möglich. Veranschlagt werden 17.000 Arbeitsstunden für einen Anthropologen (Stundensatz: 58,00 EUR, insgesamt 986.000,00 EUR netto), 2.000 Arbeitsstunden für einen Dokumentationsassistenten (Stundensatz: 40,00 EUR, insgesamt 80.000,00 EUR netto) und eine Materialpauschale von 75.000,00 EUR netto. Aus einem beiliegenden Anschreiben ergibt sich, dass in dem Angebot die klimagerechte Lagerung der ca. 3.200 Fundkisten sowie die archäobotanische und entomologische Bearbeitung der Proben ohne zusätzliche Kosten enthalten sein soll. In einer Mail vom 18. Februar 2025 führte das Archäologiebüro aus, dass aufgrund Personalwechsels der angegebene Stundensatz für den Anthropologen nicht mehr haltbar sei.
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Mit Schriftsatz vom 25. März 2025, bei Gericht am selben Tag eingegangen, erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 13. März 2025 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Bescheid der Stadt … vom 30. August 2023 sei bestandskräftig geworden. Man halte sich an dessen Auflagen, worüber mit der Beklagten Einigkeit bestehe. Es seien bislang Kosten von etwa 2 Mio. EUR angefallen. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid werde die Klägerin zu weiteren Maßnahmen verpflichtet. Nach derzeitigem Stand würden für den geforderten Anthropologiebericht Kosten i.H.v. etwa 1,6 Mio. EUR anfallen. Man habe die Hoffnung, dass 50 Prozent hiervon durch Fördergelder aufgefangen würden. Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG tauge nicht als Rechtsgrundlage für die angeordneten Untersuchungen. Die Norm bestimme, dass der Erlaubnisempfänger die Kosten für die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Befunde zu tragen habe, soweit ihm das zuzumuten sei. Vorliegend solle die Klägerin jedoch nicht für die Kosten einer vorherigen Untersuchung, Bergung und Dokumentation der Befunde aufkommen, was bereits in dem vorangegangenen Bescheid geregelt worden sei. Vielmehr solle sie nunmehr die Kosten der anthropologischen Untersuchung der bereits geborgenen und dokumentierten Funde tragen. Hierbei handle es sich nicht mehr um die Dokumentation der Funde i.S.d. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG. Als Bodendenkmal, für welches Art. 7 Abs. 1 BayDSchG allein gelte, sei nur der sogenannte Pestfriedhof anzusehen, nicht jedoch die Skelette nach deren Bergung. Eigentümer derselben sei nach Art. 9 BayDSchG der Freistaat Bayern, somit solle sich die Beklagte an diesen halten. Auch wenn man die Norm dahingehend interpretiere, dass die Klägerin grundsätzlich für die anthropologische Untersuchung zuständig sei, wäre der streitgegenständliche Bescheid ermessensfehlerhaft. Er lasse in keiner Weise erkennen, dass sich die Beklagte über ihr Ermessen im Klaren gewesen sei und dieses ausgeübt habe. Es liege daher ein Fall des Ermessensausfalls vor. Die Grenze der Zumutbarkeit sei überschritten.
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Die Klägerin beantragt,
Der Bescheid der Stadt … vom 13. März 2025 wird aufgehoben.
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Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
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Zur Begründung wird vorgetragen, der Bescheid sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG i.V.m. Art. 36 BayVwVfG. Die Anforderung eines anthropologischen Gutachtens zu den Skeletten stelle eine Maßnahme zur Dokumentation der Befunde i.S.d. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG dar. Sie sei damit nicht unter das Tatbestandsmerkmal „vorherige wissenschaftliche Untersuchung“, sondern unter „Dokumentation der Befunde“ zu subsumieren. Sie sei zusätzlich zu der ursprünglichen Vorgabe erforderlich, um die Voraussetzungen für eine Überführung des Bodendenkmals in einen virtuellen Zustand zu schaffen. Zur Dokumentation der Befunde zählten nicht nur die zeichnerische, fotografische, vermessungstechnische und deskriptive Erfassung der Befunde (z.B. Erdverfärbungen, Fundlage, Mauern, Holzeinbauten usw.), sondern auch deren Kontext im Zusammenhang der gesamten Grabungsergebnisse, der erst nach Abschluss der Grabung in einem Endbericht erfasst und zu Papier gebracht werden könne. Bereits seit 1964 sei in der Charta von Venedig beschrieben:
„Alle Arbeiten der Konservierung, Restaurierung und archäologischen Ausgrabungen müssen immer von der Erstellung einer genauen Dokumentation in Form analytischer und kritischer Berichte, Zeichnungen und Photographien begleitet sein. Alle Arbeitsphasen sind hier zu verzeichnen: Freilegung, Bestandssicherung, Wiederherstellung und Integration sowie alle im Zuge der Arbeiten festgestellten technischen und formalen Elemente. Diese Dokumentation ist im Archiv einer öffentlichen Institution zu hinterlegen und der Wissenschaft zugänglich zu machen.“
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Die bei einem solchen Bericht zu beachtenden Standards regelten die „Vorgaben zur Dokumentation archäologischer Ausgrabungen in Bayern“. Sie seien vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege als staatlicher Fachbehörde formuliert und dienten bayernweit als Grundlage der notwendigen Dokumentationsschritte. Gegliedert seien sie in „Während der Grabung anzufertigende Dokumente“ und „Abgabe der Dokumentation“, letzteres beinhalte auch einen ausführlichen „Grabungsbericht mit technischem und wissenschaftlichem Vorbericht“. Daher beziehe sich die wissenschaftliche Arbeit nicht nur auf die Zeit vor der Grabung, sondern auch auf den nach der Grabung zu erstellenden Bericht. Anders wäre der in den Dokumentationsvorgaben geforderte wissenschaftliche Vorbericht nicht möglich. Es würde mithin nur die Erhebung von Basisdaten gefordert. Darüber hinausgehende wissenschaftliche Untersuchungen würden hingegen von der Beklagten initiiert und fielen nicht der Klägerin zur Last. Man habe darauf verzichtet, der Klägerin etliche weitere Erhebungen aufzugeben. Eigentlich hätten die gesamten Dokumentationsvorgaben der Anthropologischen Staatssammlung München gefordert werden müssen. Hierzu hätten u.a. mikroskopische Untersuchungen, etwa an Dünnschliffpräparaten, DNA-Analysen zur Klärung der Verwandtschaftsverhältnisse, Schwermetallanalysen der Zahnwurzeln zur Frage der Herkunft und Migrationsgeschichte der Individuen, Parasitenanalysen, forensische Insektenanalysen zur Frage der Verwesungsgeschwindigkeit und Jahreszeitenanalyse des Bestattungszeitpunktes, Haarresteanalyse und vieles mehr gezählt. Angesichts der Menge der Bestattungen hätte das die Klägerin jedoch überfordert. Eine ausreichende Ermessensausübung gehe aus dem Bescheid deutlich hervor. Die Beklagte habe die hier streitgegenständliche Auflage aus verschiedenen zur Verfügung stehenden Dokumentationsvarianten ausgewählt und dabei auch die Verhältnismäßigkeit im Blick gehabt. Hinsichtlich der Zumutbarkeit sei die Marke von 15 Prozent der Gesamtinvestitionskosten als Orientierungsmaßstab heranzuziehen (mit Verweis auf OVG Magdeburg, U.v. 16.6.2010 – 2 L 292/08; BVerwG, B.v. 13.12.2010 – 7 B 64.10). Vorliegend stünden den Gesamtinvestitionskosten von 51 Mio. EUR Gesamtkosten für Grabung und Dokumentation von ca. 2,9 Mio. EUR gegenüber, was ca. 5,7 Prozent der Kosten ausmache und sich damit offensichtlich im zumutbaren Rahmen bewege. Maßgeblich sei – anders als bei Baudenkmälern, bei denen es um deren Erhalt gehe – nicht die Frage der Wirtschaftlichkeit, also u.a., welche Einnahmen sich mit dem Gebäude erzielen ließen, sondern es sei das Interesse der Allgemeinheit, der ein Bodendenkmal durch die Baumaßnahme unwiederbringlich verlorengehe, zu betrachten und zu fragen, ob der Klägerin die Kompensation dieses Schadens zumutbar sei. Zu ergänzen sei, dass im Vorfeld bereits menschliche Skelette von der Klägerin aufgefunden worden seien, man dies jedoch der Unteren Denkmalschutzbehörde nicht gemeldet habe. Bei einer Sondierung im August 2023 habe man die Klägerin darauf hingewiesen, dass zu einer Ausgrabung von Skelettfunden auch die entsprechenden anthropologischen Arbeiten gehörten. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin ihr Vorhaben noch umplanen können.
19
Auf schriftliche Nachfrage des Gerichts teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. August 2025 Folgendes mit: Die Skelette seien im Rahmen archäologischer Grabungsarbeiten zwischen August 2023 und September 2024 entnommen worden. Sie befänden sich aktuell getrennt nach Individuen in Kunststoffkisten bei der beauftragten Grabungsfirma … in deren Depots in … und …, wobei einzelne Körperpartien getrennt in Tüten aufbewahrt würden. Das entspreche den fachlichen Gepflogenheiten. Nach Abschluss der Untersuchung würden sie in das Depot der Stadtarchäologie überführt. Es seien bislang nicht alle Massengräber aufgedeckt worden. Am Rand des Areals würden noch weitere vermutet. Zwei Grabfelder innerhalb des Baufeldes würden durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt und könnten daher im Boden verbleiben. Zu den Beifunden zählten vor allem persönliche Gegenstände aus dem Besitz der Verstorbenen (Haken, Ösen, Textilien, Leder, Schmuck, Ringe, Münzen und vereinzelt Medikamente (Quecksilberpillen)). Rechtlich werde mitgeteilt, dass Eigentum an menschlichen Skeletten nicht erworben werden könne. Mit der derzeit laufenden Novelle zum Bayerischen Denkmalschutz würden auch menschliche und tierische Knochen eindeutig zu Teilen von Bodendenkmälern erklärt. Dies erfolge primär zur Schaffung von Rechtsklarheit.
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Die Klägerin führte hierzu ergänzend aus, die Kosten für die Bergung der Skelette seien von der Klägerin getragen worden. Skelette seien als wissenschaftliche Funde eigentumsfähig. Das Eigentum stehe gemäß Art. 9 BayDSchG beim Freistaat Bayern. Der Pestfriedhof erschöpfe sich nicht in den aufgefundenen Skeletten. Das Massengrab 1 sei konservatorisch überdeckt worden und ziehe sich noch weiter nach Osten aus dem Baufeld heraus. Das Massengrab 2 ziehe sich weiter nach Norden aus dem Baufeld heraus, die Massengräber 4 und 5 seien vor Ort belassen worden und mittels Betonring und Überdeckung geschützt worden. Das Massengrab 6 ziehe sich weiter nach Westen aus dem Baufeld heraus. Es könne noch keine verlässliche Schätzung abgegeben werden, wie viele Befunde noch vor Ort seien. Was die von der Beklagten angeführte Zumutbarkeitsgrenze anbelange, so sei die zitierte Rechtsprechung älter als das Bayerische Denkmalschutzgesetz in der vorliegenden Form. Außerdem handle es sich bei dem Bauvorhaben nicht um ein Renditeobjekt, sondern um ein Pflegeheim, mit dem naturgemäß nur begrenzte Einnahmen zu erzielen seien. Eine Möglichkeit, die erhöhten Aufwendungen auf die Mieter umzulegen, bestehe nicht. Ein finanzieller Spielraum für die Übernahme zusätzlicher Archäologiekosten bestehe nicht. Der Verweis der Beklagten auf die Vorgaben zur Dokumentation archäologischer Ausgrabungen in Bayern führe nicht weiter, da diese nicht rechtsverbindlich seien.
21
In der mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2026 waren die Beteiligten anwesend bzw. vertreten, verhandelten zur Sache und stellten die schriftsätzlich angekündigten Anträge.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Behördenakten, die Gerichtsakte und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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1. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid vom 13. März 2025 um einen eigenständigen Verwaltungsakt handelt oder ob die dort enthaltenen Forderungen (isolierte) Nebenbestimmungen zu dem bestandskräftigen Bescheid vom 30. August 2023 darstellen, da diese in jedem Fall eine eigenständige Beschwer für die Klägerin darstellen und mit der Anfechtungsklage angegriffen werden können.
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2. Die Klage ist auch begründet.
26
Der streitgegenständliche Bescheid der Stadt … vom 13. März 2025 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er umfasst die Verpflichtung der Klägerin, an den aufgefundenen Skeletten anthropologische Untersuchungen durchführen zu lassen. Diese Verpflichtung ist in den einzelnen Ziffern des Bescheides konkretisiert. Zwar handelt es sich bei den aufgefundenen menschlichen Skeletten um Bodendenkmäler i.S.d. Bayerischen Denkmalschutzgesetzes, Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG bildet jedoch keine ausreichende Rechtsgrundlage, um von der Klägerin die Kostentragung für eine anthropologische Untersuchung der Skelette zu fordern. Auf die Frage der Zumutbarkeit kommt es nicht an. Hierzu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:
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a) Die von der Klägerin auf dem Baugrundstück aufgefundenen und ausgegrabenen Skelette sind als Bodendenkmäler bzw. als Teile eines Bodendenkmals anzusehen. Art. 1 Abs. 1 BayDSchG definiert Denkmäler allgemein als von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Nach Art. 1 Abs. 4 BayDSchG in der bei Bescheidserlass gültigen und daher maßgebenden Fassung waren Bodendenkmäler bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen. Mit Änderungsgesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 657) ergänzte der bayerische Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 2026 diesen Absatz um den Zusatz „einschließlich der zu ihnen gehörenden menschlichen Gebeine, tierischen oder sonstigen organischen Überreste“. Laut Gesetzesbegründung hat die Ergänzung ausschließlich klarstellende Funktion (vgl. LT-Drucksache 19/8102, S. 8 f.). Auch nach Überzeugung der Kammer lässt die Einfügung nicht den Schluss zu, dass Skelette zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides unter Geltung der alten Rechtslage nicht als Teil des Bodendenkmals anzusehen gewesen wären. Allgemein ist zu beachten, dass die Einordnung menschlicher Überreste als Teil eines Denkmals und damit als Objekt der Archäologie und der Denkmalpflege dem Grunde nach schwierig ist, da sie überbleibender Teil eines Menschen sind, der gerade nicht Objekt, sondern mit menschlicher Würde und Persönlichkeitsrecht ausgestattetes Subjekt war. Auch sind sie gerade nicht – wie es Art. 1 Abs. 1 BayDSchG voraussetzt – von Menschen geschaffen. Gleichwohl dürfte die Subjektsqualität der Gebeine im Laufe der Jahre und Jahrhunderte abnehmen und jedenfalls nach so langer Zeit wie im vorliegenden Fall durch die Einordnung als Objekt wissenschaftlicher Forschung überlagert werden. Im Fall eines Grabes ist zu berücksichtigen, dass die im Boden befindliche Struktur, also das Grab als solches, von Menschen für die dort zu bestattenden Leichen geschaffen wurde und ohne die menschlichen Überreste nicht vollständig wissenschaftlich erfasst werden könnte. Dies bestätigte im vorliegenden Fall auch die Archäologin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Sie gab an, dass die aufgefundenen Skelette einen ganz wesentlichen Teil der Fundmenge ausmachten. Man habe zwei Arten von Gräbern festgestellt: Bei den einen sei die Bestattung noch in ordentlicher Form erfolgt, bei den anderen habe man eine gewisse Zeitnot aufgrund der hohen Sterbezahlen ablesen können. Man gehe davon aus, dass die Verstorbenen damals einfach vom Pestwagen in das Grab geworfen worden seien. Eine solche Erkenntnis lässt sich ersichtlich nicht allein aus dem „von Menschen geschaffenen“ Grab, sondern nur in der Zusammenschau mit den menschlichen Skeletten gewinnen. Insofern sind auch unter Geltung der alten Rechtslage die menschlichen Skelette als Teil des Bodendenkmals anzusehen (vgl. hierzu auch VG Würzburg, U.v. 16.10.2006 – W 4 K 06.552 – juris Rn. 26; unter Geltung der alten Rechtslage führt das Gericht aus: „Auch die aufgefundenen Skelette sind Denkmäler, obwohl sie nicht von Menschen geschaffen sind. Sie können nämlich nicht isoliert von den Gräbern, welche Menschenwerk sind, betrachtet werden. Die menschlichen und tierischen Knochen stehen in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Grabbeigaben, denen das besondere archäologische Interesse gilt. Die Körper wurden von Menschen in einer besonderen Form bestattet. Sie unterscheiden sich insoweit z.B. von „Moorleichen“.“).
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b) Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG bedarf derjenige, welcher auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden, einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis. Eine solche erteilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 30. August 2023, wobei sie sich in Ziffer 8 dieses Bescheides ausdrücklich die Möglichkeit vorbehielt, weitere Bedingungen und Auflagen zu stellen, falls der Grabungsfortschritt dies erfordern sollte. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG bestimmt weiter, dass der durch die Grabungserlaubnis Berechtigte die Kosten für die vorherige wissenschaftliche Untersuchung (Alt. 1), die Bergung von Funden (Alt. 2) und die Dokumentation der Befunde (Alt. 3) zu tragen hat, soweit ihm das zuzumuten ist. Die Norm, welche durch Änderungsgesetz vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 251) mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in das Bayerische Denkmalschutzgesetz eingefügt worden ist, bildet insofern die Rechtsgrundlage, um dem grabungsberechtigten Bauherrn Kosten im Zusammenhang mit dem aufgefundenen Bodendenkmal aufzuerlegen, begrenzt die Kostentragungslast aber andererseits auf die dort genannten Maßnahmen.
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aa) Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BayDSchG scheidet als Rechtsgrundlage für die Auferlegung der Kosten für die anthropologische Untersuchung der Skelette aus, da die Norm von der vorherigen wissenschaftlichen Untersuchung spricht. Unabhängig von der Frage, in welcher Tiefe wissenschaftliche Untersuchungen gefordert werden können, ist der zeitliche Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BayDSchG auf Maßnahmen vor der Grabung beschränkt. Bei den nunmehr geforderten Maßnahmen handelt es sich hingegen um der Grabung nachgelagerte Untersuchungen.
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bb) Auch die Alternativen 2 („Bergung von Funden“) und 3 („Dokumentation der Befunde“) kommen als Rechtsgrundlage für die Kostentragung der anthropologischen Untersuchung der Skelette durch die Klägerin nicht in Betracht. Während Alternative 2 von der „Bergung“ spricht, ist in Alternative 3 der Begriff der „Dokumentation“ zentral und somit die Frage nach seiner Auslegung. Der Begriff ist im Bayerischen Denkmalschutzgesetz nicht legaldefiniert. Auch die Gesetzesbegründung zur Neufassung von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG (LT-Drucksache 18/25751, S. 11) schweigt zur Reichweite dieses Begriffes. Der Duden versteht unter „Dokumentation“ die „Zusammenstellung und Nutzbarmachung von Dokumenten, Belegen und Materialen aller Art“ oder schlicht „Etwas Zusammengestelltes“ (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Dokumentation (zuletzt am 1.6.2026 um 15:41 Uhr)). In der Einführung zum Kommentar zum Bayerischen Denkmalschutzgesetz wird ausgeführt: „Daher der Grundsatz: Keine Ausgrabung ohne wissenschaftliche Dokumentation. Denn die wissenschaftliche Veröffentlichung, mit der dann alle Arbeitsschritte nachvollziehbar, das Bodendenkmal im Zusammenhang mit den geborgenen Funden gleichsam rekonstruierbar bleibt, muss ja in gewissem Sinn das originale Denkmal ersetzen (Michael Petzet in: Eberl/Martin/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 7. Aufl. 2016, Fachliche Einführung S. 34).“ In der Charta von Venedig aus dem Jahr 1964, welche für die Denkmalpflege als bedeutendes Grundsatzpapier angesehen werden kann, heißt es: „Alle Arbeiten der Konservierung, Restaurierung und archäologischen Ausgrabungen müssen immer von der Erstellung einer genauen Dokumentation in Form analytischer und kritischer Berichte, Zeichnungen und Photographien begleitet sein. Alle Arbeitsphasen sind hier zu verzeichnen: Freilegung, Bestandssicherung, Wiederherstellung und Integration sowie alle im Zuge der Arbeiten festgestellten technischen und formalen Elemente. Diese Dokumentation ist im Archiv einer öffentlichen Institution zu hinterlegen und der Wissenschaft zugänglich zu machen. Eine Veröffentlichung wird empfohlen (Charta von Venedig, Fassung von 1989).“ Inwieweit die Charta von Venedig als internationaler Grundlagentext auch Einfluss auf die rechtliche Entwicklung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes genommen hat und insofern bei der Interpretation der dort verwendeten Begrifflichkeiten herangezogen werden kann, bedarf hier keiner Erörterung. Der bayerische Gesetzgeber hat die Entscheidung getroffen, dem Bauherrn, welcher in ein Bodendenkmal eingreift, die Kosten für die Dokumentation lediglich hinsichtlich der Befunde aufzuerlegen, es bei den Funden aber bei der Kostentragung für deren Bergung zu belassen. Grundlegend – und hier letztlich streitentscheidend – ist also die Zuordnung der Skelette zu einem der beiden Begriffe.
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Das Begriffspaar „Funde – Befunde“ wird im Bayerischen Denkmalschutzgesetz nicht zufällig verwendet, sondern greift eine in der Archäologie grundlegende Unterscheidung auf. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege führt hierzu aus: „Befunde sind alle Strukturen, die sich durch Farbe, Konsistenz und Material von den direkt angrenzenden Strukturen unterscheiden, z.B. ein einphasiger Mauerzug, eine Schicht, ein Lauf- oder Zerstörungshorizont, eine Erdverfärbung aber auch eine Störung (vgl. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Vorgaben zur Dokumentation archäologischer Ausgrabungen in Bayern, April 2020, S. 14).“ An anderer Stelle werden Befunde als „die im Gelände bzw. bei einer Ausgrabung gefundenen Strukturen, z.B. Mauern oder Erdverfärbungen von früher vorhandenen Holzsäulen, ein Hausgrundriss oder eine Grabanlage“ beschrieben (vgl. https://archaeologieverstehen.wordpress.com/2013/07/14/fund-oderbefund-einige-grundlegendearchaologische-fachbegriffe/ (zuletzt am 2.6.2026)). Befunde sind also „das gesamte Umfeld eines archäologischen Fundes, worin Aufschlüsse über die einstige Wirklichkeit gespeichert sind“ (vgl. Steguweit, herder-Enzyklopädie, https://www.herder.de/wbg-magazine/wissenswert/enzyklopaedie/befund/ (zuletzt am 2.6.2026)). Sie sind demnach in der Regel nicht beweglich, es handelt sich um die Auffindungssituation im Boden. „Was von Archäologen gefunden, aber nicht mitgenommen werden kann“ (vgl. https://apc-kempten.de/de/digital/blog/21-10-abcder-archaeologie-befund (zuletzt am 2.6.2026)), ist ein Befund. Als Funde hingegen werden die einzelnen, beweglichen Fundstücke bezeichnet, z.B. eine Scherbe, ein Gefäß, ein Stein oder ein Altar (vgl. https://archaeologieverstehen.wordpress.com/2013/07/14/fund-oderbefund-einige-grundlegendearchaologische-fachbegriffe/ (zuletzt am 2.6.2026)).
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Vor diesem Hintergrund ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass im vorliegenden Fall die menschlichen Skelette als Funde i.S.d. Bayerischen Denkmalschutzgesetzes zu qualifizieren sind. Die gesamte Auffindungssituation, also die im Boden befindlichen Strukturen der Grabanlage, die Anordnung der einzelnen Grabfelder, die Lage der Skelette in den Gräbern und anderes stellen hingegen den Befund dar. Dieser Einschätzung steht auch die fachliche Aussage der Archäologin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Sie führte aus, man könne nicht immer trennungsscharf zwischen Funden und Befunden unterscheiden. Funde seien zunächst Teil des Befundes. Im vorliegenden Fall seien auch die Skelette wesentlicher Teil des Befundes gewesen. Funde und Befunde seien beide Teile des Bodendenkmals. Hierdurch wird nach Auffassung des Gerichtes gerade deutlich, dass der Befund die Gesamtheit aller Funde in der konkreten Auffindungssituation im Boden darstellt, das einzelne Skelett hingegen – aus seiner Auffindungssituation herausgelöst und somit beweglich – einen Fund darstellt. Somit unterfallen die einzelnen Skelette als Funde ausschließlich Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayDSchG. Die Klägerin kann lediglich zur Tragung der Bergungskosten herangezogen werden. Eine darüber hinausgehende anthropologische Untersuchung kann von ihr nicht verlangt werden.
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Dieses Ergebnis erscheint auch vor der Zielrichtung der Regelungen zu den Bodendenkmälern zutreffend. Ein Bodendenkmal stellt eine Art Archiv aus vergangenen Zeiten dar, das grundsätzlich unversehrt im Boden belassen werden soll, damit die in ihm enthaltenen Informationen die Zeiten unbeschadet überdauern. Macht es eine Baumaßnahme erforderlich, in den Boden und in ein Bodendenkmal einzugreifen, hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung zwischen dem (wirtschaftlichen) Interesse des Bauherrn an der Verwirklichung seines Bauvorhabens einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit am unversehrten Erhalt des Bodendenkmals andererseits vorzunehmen. Mit der Verwirklichung der Baumaßnahme kann schlimmstenfalls die unwiederbringliche Zerstörung des Bodendenkmals in seiner ursprünglichen Form im Boden verbunden sein, was zu einer Schmälerung des kulturellen Erbes führt. Daher sollen alle zu dem Bodendenkmal gehörenden Gegenstände, die gerettet werden können, auch geborgen und bewahrt werden. Die unvermeidbare Vernichtung von Substanz hingegen kann nur dadurch kompensiert werden, dass ihr Informationsgehalt dokumentiert und gleichsam in ein virtuelles Archiv übertragen wird, sodass das Bodendenkmal und sein historischer Informationsgehalt wenigstens in sekundärer Form überdauern und so der Wissenschaft und der Allgemeinheit erhalten bleiben (vgl. Petzet, a.a.O. S. 30 ff., insb. S. 34). Die Kosten für die Kompensation soll nach der Entscheidung des Gesetzgebers der Bauherr tragen. Bei den in ihrer ursprünglichen Form nicht zu erhaltenden Informationen wird es sich in der Regel um den Befund handeln, also die Auffindungssituation, die Erdschichten, im vorliegenden Fall die Grabanlage und die Lage der Skelette in der Erde. Diese Informationen sind nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 BayDSchG zu dokumentieren (ganz gleich wie weit man den Begriff auslegt) und auf diese Weise zu „retten“. Bei den Funden, die beweglich sind und entnommen werden können, die man also dauerhaft erhalten kann, erlaubt Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayDSchG folgerichtig nur hinsichtlich der Bergung eine Abwälzung der Kosten auf den Bauherrn. Bei den Funden ist der erforderlichen Kompensation nämlich damit Genüge getan, dass diese entnommen, also geborgen und fachgerecht aufbewahrt werden, sodass ihr Informationsgehalt erhalten bleibt.
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Mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 30. August 2023 war der Klägerin bereits die Bergung der Funde (Ziffer 10) und die Dokumentation der Befunde (Ziffer 3) aufgegeben worden. Nach übereinstimmender Aussage aller Beteiligten hat sie diese Pflichten erfüllt. Eine darüber hinausgehende Untersuchung der Skelette steht zweifelsohne im Interesse der Wissenschaft, geht über die bloße Kompensation der Zerstörung des Bodendenkmals aber weit hinaus. Eine Kostentragung durch die Klägerin entspricht daher auch nicht mehr Sinn und Zweck von Art. 7 Abs. 1 BayDSchG.
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c) Da bereits eine taugliche Rechtsgrundlage fehlt, kommt es auf die Frage, ob die Kostentragung der Klägerin zumutbar ist und ob der Bescheid im Übrigen an Ermessensfehlern leidet, nicht mehr an.
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Nach alledem war der streitgegenständliche Bescheid der Stadt … vom 13. März 2025 aufzuheben.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
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4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 173 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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5. Die Berufung wurde gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache, vorliegend die Frage der Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG, grundsätzliche Bedeutung hat.