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VG Ansbach, Urteil v. 07.08.2026 – AN 2 K 25.31923
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Titel:

Begriff der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, Flüchtlingsschutz, Subsidiärer Schutz, Familienasyl, Verfolgungsprognose, Beachtliche Wahrscheinlichkeit, Abschiebungsverbot, Glaubhaftmachung,

Normenketten:
VO (EU) 2024/1347 Art. 23 Abs. 1, Abs. 7 S. 1
AsylG § 26 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1
Schlagworte:
Begriff der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, Flüchtlingsschutz, Subsidiärer Schutz, Familienasyl, Verfolgungsprognose, Beachtliche Wahrscheinlichkeit, Abschiebungsverbot, Glaubhaftmachung

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1
Die Kläger wenden sich gegen die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) über ihre Asylanträge.
2
Die Kläger sind irakische Staatsangehörige jesidischen Glaubens und stammen aus dem Dorf … in der Nähe von Mossul. Die Klägerin zu 1. ist die Mutter der übrigen Kläger. Dem am … 2004 geborenen ältesten Sohn bzw. Bruder der Kläger, …, erkannte das Bundesamt mit Bescheid vom 6. November 2017 den subsidiären Schutz zu.
3
Am 3. Februar 2020 stellte der Ehemann bzw. Vater der Kläger, …, beim Bundesamt einen Asylantrag und gab ihm Rahmen der persönlichen Anhörung zu seinen Asylgründen zusammengefasst an, im Irak hätten Jesiden keine Sicherheit. Auch sei er über zwei Jahre lang telefonisch durch Mitglieder des arabischen Stammes … bedroht worden, nachdem auch sein Bruder bedroht worden und anschließend ausgereist sei. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. März 2021 erkannte ihm das Bundesamt den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. die Asylanerkennung ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, er könne den subsidiären Schutzstatus gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 AsylG von seinem Sohn … ableiten. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, da der Vortrag bezogen auf die telefonischen Bedrohungen nicht ansatzweise substantiiert und eine begründete Furcht vor Verfolgung daher nicht glaubhaft gemacht sei.
4
Am 7. November 2022 reisten die Kläger im Wege der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann bzw. Vater über den Luftweg von Erbil ins Bundesgebiet ein und stellten am 3. Januar 2023 die streitgegenständlichen Asylanträge. Im Rahmen der persönlichen Anhörung am 8. März 2023 gab die Klägerin zu 1. an, sie hätten den Irak aus Angst vor den in ihrer Gegend lebenden Arabern verlassen. Persönlich sei ihnen jedoch nichts passiert. Als Jesiden hätten sie im Irak keine Rechte. Sie hätten sich bereits am 15. Dezember 2022 an das Bundesamt gewandt, jedoch habe man ihnen mitgeteilt, sie sollten am 3. Januar 2023 wiederkommen.
5
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 24. Juli 2025, zugestellt am 30. Juli 2025, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Asylanerkennung (Ziff. 2) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Ziff. 3) ab und stellte fest, es lägen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor (Ziff. 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Kläger hätten kein persönliches Verfolgungsschicksal vorgetragen und lediglich auf die generelle Lage der Jesiden im Land verwiesen, wobei eine asylrelevante Verfolgung der jesidischen Minderheit nicht mehr stattfinde. Auch scheide eine Zuerkennung internationalen Schutzes im Wege des Familienasyls gemäß § 26 Abs. 2, Abs. 5 AsylG aus, da ihr Ehemann bzw. Vater seinen Schutz selbst vom ältesten Sohn bzw. Bruder ableite, der bei Einreise der Kläger auch schon volljährig gewesen sei.
6
Hiergegen haben die Kläger am 8. August 2025 schriftsätzlich Klage erhoben.
7
Sie berufen sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Angaben ihres Ehemannes bzw. Vaters in dessen Asylverfahren und behaupten ergänzend, ihnen drohe im Irak Verfolgung aufgrund ihres jesidischen Glaubens. Sie seien den Taliban rechtzeitig entkommen, dennoch hätten diese ihr Haus schwer beschädigt und geplündert. Wie Plünderungen und Zerstörungen des Gebetsraumes zeigten, seien sie auch weiterhin Übergriffen und Terror mit Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt.
8
Sie meinen, aufgrund der Schutzzuerkennung im Verfahren ihres Ehemannes bzw. Vaters sei auch ihnen der subsidiäre Schutzstatus und darüber hinaus die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen bzw. die Asylberechtigung anzuerkennen.
9
Die Kläger beantragen zuletzt sinngemäß,
1.
den Bescheid des Bundesamtes vom 24. Juli 2025 aufzuheben und
2.
die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
10
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
11
Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus, dem Ehemann bzw. Vater der Kläger sei der subsidiäre Schutz lediglich abgeleitet vom Sohn bzw. Bruder der Kläger zuerkannt worden.
12
Mit Beschluss vom 6. Juli 2026 hat die Kammer die Streitsache auf den Einzelrichter übertragen.
13
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Sitzungsniederschrift vom 3. August 2026, sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14
Die Klagen sind zulässig, jedoch unbegründet.
15
1. Der angegriffene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Asylanerkennung gemäß Art. 16a GG, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Dasselbe gilt für die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
16
a) Grundsätzlich ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Abweichend davon sind hier die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung (im Folgenden: AsylG a.F.) weiter anzuwenden.
17
Die Anwendbarkeit des AsylG a.F. hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Vorschriften ergibt sich insoweit aus § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG in der ab dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung (im Folgenden: AsylG n.F.), wonach für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 (AsylVf-VO) gilt. Diese Regelung gilt nach § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 – gemeint sein dürfte der 11. Juni 2026 – und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG (vgl. VG Osnabrück, B.v. 22.6.2026 – 7 B 80/26 – juris Rn. 16).
18
Nach Art. 79 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 1 und 2 AsylVf-VO gilt die AsylVf-VO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der RL 2013/32/EU (AsylVf-RL). Weil die Richtlinie indes der Umsetzung bedarf, ergibt sich hieraus, dass § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. dahin zu verstehen ist, dass die Änderung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des Asylgesetzes zum 12. Juni 2026, die bislang durch die AsylVf-RL geprägt waren, erst auf Asylanträge Anwendung finden, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind (vgl. VG Osnabrück, B.v. 22.6.2026 – 7 B 80/26 – juris Rn. 17). Dies lässt sich auch auf die einleitende Formulierung in § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG n.F. stützen („Für die Durchführung des Asylverfahrens“), auf die § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. erkennbar Bezug nimmt („Diese Regelung“).
19
In Bezug auf das materielle Asylrecht ist jedenfalls im Anwendungsbereich der Verordnung 2024/1347 (Status-VO) auf die aktuelle Rechtslage abzustellen. Die Status-VO findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge Anwendung, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren (vgl. VGH BW, EuGH-Vorlage vom 11. Februar 2026 – A 12 S 1014/24 – juris Rn. 32). Soweit § 87e Abs. 2 AsylG demgegenüber vorsieht, dass die Status-VO nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Die Status-VO sieht keine Übergangsregelung vor und beansprucht gemäß Art. 42 Status-VO ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (vgl. näher VG Oldenburg, U.v. 12.6.2026 – 3 A 4278/25 – juris Rn. 14).
20
b) Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Satz 1 AsylG n.F. i.V.m. Art. 9 ff. Status-VO (im Folgenden werden alle Vorschriften des AsylG in der seit dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung zitiert, soweit nicht anders angegeben).
21
aa) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein deklaratorischer Akt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 22 der Status-VO). Sie setzt voraus, dass die in der Status-VO festgelegten gemeinsamen Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung („Genfer Flüchtlingskonvention“ – GFK“) erfüllt sind (vgl. Erwägungsgrund Nr. 26 der Status-VO). Gemäß Art. 13 Status-VO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der Statusverordnung erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. „Flüchtling“ ist gemäß Art. 3 Nr. 5 Status-VO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 Status-VO keine Anwendung findet.
22
Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention wird gemäß Art. 9 Abs. 1 Status-VO eine Handlung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Buchst. a), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (Buchst. b). Nach dem nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen in Art. 9 Abs. 2 Status-VO (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33.18 – juris Rn. 11 zu den Vorgängerregelungen in § 3a Abs. 2 AsylG a.F. und Art. 9 Abs. 2 der RL 2011/95/EU) können als Verfolgung unter anderem die folgenden Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Buchst. a); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Buchst. b); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Buchst. c); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Buchst. d); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 Status-VO fallen (Buchst. e); Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Buchst. f).
23
Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Art. 3 Nr. 5 Status-VO erfüllt, muss ein – ursächlicher – Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 Status-VO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 Status-VO genannten Verfolgungsgründen – nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – bestehen (vgl. Art. 9 Abs. 3 Status-VO; Erwägungsgrund Nr. 39 der Status-VO). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.2009 – 10 C 52.07 – juris Rn. 22, 24, zu der entsprechenden Vorgängerregelung in Art. 9 Abs. 3 RL 2004/83/EG). Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß Art. 6 Status-VO der Staat (Buchst. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen (Buchst. b) sowie nichtstaatliche Akteure, sofern die in Art. 7 Abs. 1 Status-VO genannten Akteure – der Staat bzw. stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen – erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Buchst. c).
24
Dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ in Art. 3 Nr. 5 Status-VO ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu entnehmen, der sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientiert, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt (vgl. zu den Vorgängerregelungen in Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU und Art. 2 Buchst. c RL 2011/83/EG: BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32 sowie U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – juris Rn. 22). Den gleichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab gibt die Status-VO auch ausdrücklich im Rahmen der Prüfung vor, ob eine Person wegen eines ihr drohenden ernsthaften Schadens Anspruch auf subsidiären Schutz hat (vgl. Art. 3 Nr. 6 Status-VO). Diesem unionsrechtlichen Maßstab entspricht der in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung entwickelte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 juris Rn. 22; B.v. 11.12.2019 – 1 B 79/19 – juris Rn. 15 m.w.N.).
25
Die Furcht vor Verfolgung ist mithin begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 juris Rn. 32; B.v. 11.12.2019 – 1 B 79/19 – juris Rn. 15). Dabei sind gemäß Art. 34 Abs. 3 Satz 2 AsylVf-VO – der das Prüfungsverfahren der Asylbehörde regelt – die vom Antragsteller gemachten maßgeblichen Angaben und vorgelegten Unterlagen (Buchst. a) zu berücksichtigen, seine individuelle Lage und persönlichen Umstände (Buchst. d) sowie sachdienliche, genaue und aktuelle Informationen über die Lage in seinem Herkunftsland, einschließlich, sofern verfügbar, der gemeinsamen Analyse der Lage in bestimmten Herkunftsländern und der Leitfäden gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 („Asylagentur-VO“; Buchst. b). Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32; B.v. 11.12.2019 – 1 B 79/19 – juris Rn. 15).
26
Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50% für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 11.12.2019 – 1 B 79/19 – juris Rn. 15 m.w.N.).
27
Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – juris Rn. 22 zur RL 2004/83/EG; VGH BW, U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris Rn. 37 m.w.N. zur RL 2011/95/EU). Liegen beim Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder unmittelbare Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland vor, so kommt ihm allerdings die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Status-VO zugute. Danach wird die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung droht. Die Vorschrift privilegiert den Vorverfolgten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird (vgl. BVerwG, B.v. 23.9.2019 – 1 B 40/19 – juris Rn. 7 zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 Status-VO ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen einen Zusammenhang mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (vgl. EuGH, U.v. 2.3.2010 – C-175/08 u.a. – (Abdulla u.a.) – Rn. 94, zu den Vorgängerregelungen in Art. 4 Abs. 4 und 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU). Fehlt es an einem entsprechenden Zusammenhang, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegbare Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 15 zur Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG a.F. und zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Ein vom Regelbeweismaß abweichender Wahrscheinlichkeitsmaßstab ergibt sich aus Art. 4 Abs. 4 Status-VO nicht (vgl. BVerwG, B.v. 23.9.2019 – 1 B 40.19 – juris Rn. 8 zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU).
28
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen droht den Klägern im Irak nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung.
29
Zwar berufen sie sich zur Begründung ihres Asylantrages auf ihre Zugehörigkeit zur jesidischen Minderheit im Irak und gaben im Laufe ihres Asylverfahrens an, sie fürchteten sich vor dem sog. Islamischen Staat und vor den Arabern. Diese Furcht vor Verfolgung ist jedoch nicht begründet, insbesondere konnten sie nicht zur Überzeugung des Einzelrichters darlegen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), den Irak vorverfolgt verlassen zu haben. So gab die Klägerin zu 1. sowohl beim Bundesamt als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich an, ihr und den übrigen Klägern sei seit der Ausreise ihres Mannes persönlich nichts passiert. Die ausdrückliche Frage des Gerichts, ob es in diesem Zeitraum Drohungen gegen sie gegeben habe, verneinte sie. Erst auf die suggestive Frage der Klägervertreterin hat sie zwar angegeben, es habe Bedrohung gegeben, ohne jedoch trotz mehrfacher Rückfragen konkrete Angaben zum Inhalt oder zu den Umständen dieser Bedrohungen zu machen.
30
Soweit sie allgemein angab, sie seien 2014 für ein Jahr vor dem IS geflohen und lebten aufgrund dieser Ereignisse seitdem in Angst, führt dies ebenfalls nicht zur Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörigkeit zur jesidischen Minderheit, da der IS nach der Auskunftslage seit 2017 territorial besiegt ist und eine Gruppenverfolgung von Jesidinnen und Jesiden seitdem trotz fortbestehender gesellschaftlicher Diskriminierung nicht mehr beachtlich wahrscheinlich ist (vgl. statt vieler zuletzt OVG NW, B.v. 1.6.2026 – 23 A 198/24.A – juris Rn. 14 ff.).
31
Soweit die Kläger darüber hinaus auf vergangene Verfolgungshandlungen gegen ihren Ehemann bzw. Vater verweisen, gilt nichts anderes. Denn dieser konnte die angeblichen Bedrohungen gegen sich im Rahmen seiner informatorischen Anhörung nicht zur Überzeugung des Einzelrichters darlegen. Diese Würdigung beruht darauf, dass er im Rahmen der persönlichen Anhörung in seinem eigenen Asylverfahren einerseits und im Rahmen der Anhörung durch das Gericht andererseits widersprüchliche Angaben gemacht hat.
32
So hat er beim Bundesamt recht oberflächlich angegeben, er sei vor seiner Ausreise über zwei Jahre lang telefonisch von Angehörigen des arabischen …-Stammes bedroht worden, die in der Nähe des Wohnortes der Familie gelebt hätten. Hierbei ist bereits das Bestehen einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr fraglich, wo sich die angeblichen Bedroher doch zwei Jahre lang in seiner Nähe aufgehalten hätten, ohne ihre Drohungen in die Tat umzusetzen, sodass das Bundesamt dieses Vorbringen mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 4. März 2021 zurecht zurückgewiesen hat.
33
Dem entgegen gab er im Rahmen der informatorischen Anhörung durch das Gericht nunmehr völlig gegensätzlich an, er habe als Taxifahrer gearbeitet und dabei Soldaten befördert und sei deshalb Ziel des IS geworden. Einmal hätte eine Gruppe bewaffneter Männer versucht, das Auto zu stoppen und hätte auf ihn geschossen, als er geflüchtet sei. Telefonische Bedrohungen ließ er gänzlich unerwähnt. Diesen Widerspruch konnte er trotz Nachfrage des Gerichts, weshalb er diesen Umstand in seinem eigenen Asylverfahren unerwähnt gelassen habe, nicht überzeugend aufklären. Stattdessen gab er an, er hätte dies erwähnt oder eben vergessen zu erwähnen. Angesichts der Schwere des angeblichen Geschehens, das zudem Auslöser für seine jahrelang andauernde Angst gewesen sei, erscheint diese Erklärung unglaubhaft. Der dargestellte Widerspruch begründet durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens, sodass der Einzelrichter nicht davon überzeugt ist, dass er im Irak Opfer von Bedrohungen oder Angriffen des IS geworden ist.
34
Auch die angebliche Zerstörung des Hauses und des Gebetsraumes der Familie begründet – selbst bei Wahrunterstellung – nicht die Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr, da sich die Zerstörung im Jahr 2017 ereignet haben solle und die Kläger noch bis Ende 2022 ohne weitere Vorkommnisse im Irak gelebt hatten. Der anschließende etwa fünfjährige Aufenthalt spricht somit gegen ein Verfolgungsinteresse und mithin gegen die beachtlich wahrscheinliche Gefahr, dass sich derartige Handlungen wiederholten.
35
c) Aus denselben Gründen haben sie auch keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Hierzu verweist der Einzelrichter auf die überzeugenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG).
36
d) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 3 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 18 Status-VO.
37
aa) Nach Art. 18 Status-VO wird einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V der Status-VO erfüllt, der subsidiäre Schutz zuerkannt. Art. 3 Nr. 6 Status-VO definiert „eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ als einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Der Maßstab der „stichhaltigen Gründe“ für die Annahme einer „tatsächlichen Gefahr“ wird durch die Status-VO nicht weiter konkretisiert. Das Tatbestandsmerkmal „tatsächlich Gefahr liefe“ aus Art. 2 Buchst. f der Qualifikationsrichtlinie orientierte sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (stRsp., vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – juris Rn. 22 sowie OVG NW, U.v. 31.10.2025 – 19 A 4096/18.A – juris Rn. 25).
38
Es gibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber beim Schaffen des identisch lautenden Art. 3 Nr. 6 Status-VO den bisher geltenden Maßstab ändern wollte, zumal Erwägungsgrund Nr. 49 der Status-VO hinsichtlich der für den subsidiären Schutz geltenden Kriterien sogar auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen und die bestehenden Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten Bezug nimmt. Analog zur Beurteilung des Flüchtlingsschutzes sieht Art. 4 Abs. 4 Status-VO auch für den subsidiären Schutz eine (widerlegbare) Vermutungsregelung für Fälle vor, in denen der Antragsteller bereits in der Vergangenheit einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen unmittelbar bedroht war.
39
Nach Art. 15 Status-VO gilt als ernsthafter Schaden i. S. d. Art. 3 Nr. 6 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Buchst. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Buchst. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Buchst. c).
40
Nach Erwägungsgrund Nr. 51 der Status-VO ist vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grades an Gewalt ist (vgl. hierzu auch EuGH, U.v. 30.1.2014 – C-285/12 – (Aboubacar Diakité/ Belgien) – juris). Angesichts dessen sind Gewaltakte krimineller Gruppen ohne spezifischen Konfliktbezug wohl weiterhin nicht erfasst (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43.07 – juris Rn. 19 ff. und U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 23; VGH BW, U.v. 6.3.2012 – A 11 S 3070/11 – juris Rn. 23). Nach dem Erwägungsgrund Nr. 50 der Status-VO soll der Begriff „willkürliche Gewalt“ Gewalt umfassen, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann.
41
Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit liegt vor, wenn für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr besteht, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr darstellt. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, auf Grund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 17 ff.).
42
Erwägungsgrund Nr. 52 der Status-VO führt hinsichtlich des Nachweises, der für die Feststellung einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson erforderlich ist, weiter aus, dass die Asylbehörden von den Antragstellern nicht verlangen sollten zu beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind (vgl. auch EuGH, U.v. 17.2.2009 – C-465/07 – (Elgafaji/Niederlande) – juris). Erwägungsgrund Nr. 52 führt weiter aus, dass die Asylbehörde eine ernsthafte individuelle Bedrohung ausnahmsweise als festgestellt ansehen soll, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. auch EuGH, U.v. 17.2.2009 – C-465/07 – (Elgafaji/Niederlande) – juris; BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 19).
43
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen droht den Klägern nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 Status-VO.
44
Betreffend die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des Art. 15 Buchst. a und b Status-VO wird auf die obigen Ausführungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Bezug genommen, die in diesem Zusammenhang entsprechend übertragbar sind. Den Klägern droht auch kein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 Buchst. c Status-VO, da im Irak nach der Auskunftslage derzeit kein bewaffneter Konflikt mit einer hinreichenden Gefahrdichte herrscht. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den seit Februar 2026 andauernden Krieg zwischen den Vereinigten Staaten und Iran:
45
Zwar ist es im Zusammenhang mit diesem Krieg auch im Irak, insbesondere in der Region Kurdistan-Irak (KRI), zu einer Vielzahl von Drohnen- und Raketenangriffen gekommen, die auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiter andauern. Jedoch konzentrieren sich diese Angriffe auf militärische bzw. politische Einrichtungen oder sonstige internationale Einrichtungen, wie den Internationalen Flughafen in Erbil. Der Auskunftslage sind im Zusammenhang mit dem Konflikt „nur“ etwa 30 Todesopfer und knapp 100 Verletzte zu entnehmen, von denen die meisten zudem Militär- oder Milizangehörige sind. Hiervon ausgehend liegt keine allgemeine Gefahrenlage vor, wonach Zivilpersonen bei einer Rückkehr in den Irak oder der KRI allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefen, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Individuelle gefahrerhöhende Umstände sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
46
Mit Blick auf die Sicherheitslage im Übrigen verweist der Einzelrichter auf die überzeugenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid, die auch nach der aktuellen Auskunftslage Bestand haben (§ 77 Abs. 3 AsylG).
47
e) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 Status-VO.
48
aa) Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 werden Asylanträge von Familienangehörigen im Sinne des Art. 3 Nr. 9 Status-VO individuell geprüft und entschieden, wodurch das bisherige in § 26 AsylG a.F. geregelte Familienasyl entfallen ist. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt im Falle der Ablehnung des Asylantrages eines Familienangehörigen im Sinne des Art. 3 Nr. 9 Status-VO zeitgleich mit der Entscheidung fest, ob die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 Status-VO vorliegen. Gemäß Art. 23 Abs. 1 Status-VO stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats, der einer Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, internationalen Schutz gewährt hat, nach den nationalen Verfahren Aufenthaltstitel für diejenigen Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, aus, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des internationalen Schutzes erfüllen und die einen Aufenthaltstitel in diesem Mitgliedstaat beantragen, sofern Art. 23 Abs. 3, Abs. 4 oder Abs. 5 Status-VO nicht anwendbar sind und soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist.
49
(1) Der Begriff der „Person, der internationaler Schutz gewährt wird bzw. wurde“ bezeichnet gemäß Art. 3 Nr. 4 Status-VO eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde. Dies umfasst jedoch nicht diejenigen Personen, die die Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 26 AsylG a.F. lediglich im Wege des Familienasyls von einem Stammberechtigten ableiten.
50
Nach der Vorgängerregelung des Art. 23 Status-VO, Art. 23 Abs. 1 RL 2011/95/EU, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann, indem sie gemäß Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU dafür Sorge tragen, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Art. 24 bis 35 RL 2011/95/EU genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist. Eine Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf die Familienangehörigen, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Eigenschaft oder dieses Status erfüllen, kraft Ableitung von einer Person, der diese Eigenschaft oder dieser Status zuerkannt worden ist, sieht die RL 2011/95/EU gerade nicht vor (EuGH, U.v. 23.11.2023 – C-614/22 – (Unité familiale) – curia Rn. 20).
51
Dennoch hat der nationale Gesetzgeber die Vorgabe des Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU umgesetzt, indem er in § 26 AsylG a.F. überschießend geregelt hat, dass die Familienmitglieder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, abgeleitet ebenfalls als Flüchtlinge bzw. als Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, anerkannt werden (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.2023 – 1 C 7/22 – juris Rn. 13). Diese Vorschrift läuft nicht dem Unionsrecht zuwider, da Art. 3 Art. 3 RL 2011/95/EU den Mitgliedstaaten erlaubt, günstigere Normen zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes zu erlassen oder beizubehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind (EuGH, U.v. 9.11.2021 – C-91/20 – (Maintien de l’unité familiale) – curia Rn. 62). Die einschränkende Bedingung („soweit sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind“) ist dahingehend zu verstehen, dass diese Norm die allgemeine Systematik oder die Ziele der Richtlinie nicht gefährden darf; insbesondere sind Normen verboten, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen (EuGH, U.v. 4.10.2018 – C-652/16 – (Ahmedbekova) – curia Rn. 71). Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch bei Familienangehörigen des Schutzberechtigten, da bereits in der Genfer Flüchtlingskonvention Maßnahmen zur Wahrung der Familieneinheit vorgesehen sind, was der Unionsgesetzgeber auch selbst in Art. 23 Abs. 1 RL 2011/95/EU anerkannt hat (EuGH, U.v. 9.11.2021 – C-91/20 – (Maintien de l’unité familiale) – curia Rn. 42 f.).
52
Auch wenn es sich hierbei um eine eigene Zuerkennung handelt, ist diese jedoch streng akzessorisch zur Anerkennung des Schutzberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist (vgl. ausführlich Dietz, Ausländer- und Asylrecht, 6. Aufl, 2025, § 10 Rn. 71 f.). Eine weitere Ableitung des Schutzstatus von einer Person, die ihren Schutzstatus selbst nur von einer anderen Person ableitet („Ketten-Ableitung“) war – wie in § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG a.F. klarstellend bestätigt – nach Sinn und Zweck der Vorschrift unzulässig, der darin bestanden hat, einen einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Familie zu schaffen und den Familienangehörigen des Stammberechtigten einen gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status zu gewährleisten (BVerwG, B.v. 21.12.2021 – 1 B 35/21 – juris Rn. 5 ff.). Zum vom Familienasyl erfassten Personenkreis gehörten mit Blick auf die Zuerkennung internationalen Schutzes der Ehegatte oder Lebenspartner des Schutzberechtigten (§ 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 AsylG a.F.), ein zum Zeitpunkt seiner Antragstellung minderjähriges lediges Kind des Schutzberechtigten (§ 26 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 AsylG a.F.), die Eltern eines minderjährigen ledigen Schutzberechtigten (§ 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 AsylG a.F.) sowie die minderjährigen ledigen Geschwister des minderjährigen Schutzberechtigten (§ 26 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 AsylG a.F.).
53
Dies zugrundgelegt enthält weder Art. 23 Abs. 1 Status-VO noch Art. 3 Status-VO eine ausdrückliche Regelung dazu, ob der Berechtigtenkreis des Art. 23 Abs. 1 Status-VO auch die Familienangehörigen einer Person umfasst, die ihre Zuerkennung internationalen Schutzes selbst ohne eigenes Verfolgungsschicksal von einer anderen Person ableitet. Hierfür spricht zunächst (allein) der Wortlaut des Art. 23 Abs. 1 Status-VO, der für die Person des Stammberechtigten ohne Einschränkung auf eine Person abstellt, der internationaler Schutz gewährt wurde, und dass es sich bei der Schutzzuerkennung im Wege des Familienasyls zunächst um eine „echte“ Zuerkennung handelt, wie in Art. 3 RL 2011/95/EU gestattet. Dieser Lesart stehen jedoch die Historie, die Systematik sowie Sinn und Zweck des Art. 23 Status-VO entgegen.
54
Denn Art. 23 Abs. 1 Status-VO knüpft in Wortlaut und Systematik – angepasst an den Verordnungscharakter – weitestgehend an die Vorgängerregelung in Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU an und führt damit die bestehende systematische Trennung zwischen der Schutzzuerkennung aufgrund eigener Verfolgung einerseits und der aufenthaltsrechtlichen Begünstigung der Familienmitglieder des Schutzberechtigten andererseits fort. Wie erläutert, ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass das Unionsrecht in Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU gerade keine abgeleitete Schutzzuerkennung vorgesehen hat. Zudem hat das Unionsrecht in Art. 2 Buchst. d und Buchst. f RL 2011/95/EU eine eigenständige (und abschließende) Bestimmung der Begriffe „Flüchtling“ und „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ enthalten, was weiter unterstreicht, dass eine Zuerkennung internationalen Schutzes nur aus eigenem Recht, also aufgrund eigener Verfolgung bzw. der eigenen Gefahr eines ernsthaften Schadens, erfolgen sollte. Dies hat zur Folge hat, dass Familienangehörige, denen nach nationalem Recht zwar gemäß § 26 AsylG a.F. ein abgeleiteter Schutzstatus zuerkannt worden ist, im Sinne des Unionsrechts weiterhin Familienangehörige des Stammberechtigten im Sinne des Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU geblieben sind und keine Person darstellen, der im Sinne des Unionsrechts internationaler Schutz zuerkannt wurde (vgl. mit derselben Unterscheidung EuGH, U.v. 23.11.2023 – C-614/22 – (Unité familiale) – curia Rn. 19, 21). Diese Unterscheidung führt die Status-VO in Art. 23 Abs. 1 systematisch unverändert fort und enthält zudem gerade keine Öffnungsklausel mehr, die es den Mitgliedstaaten erlauben würde, günstigere Regelungen zu schaffen, wodurch bis dahin bestehende überschießende nationale Vorschriften wie § 26 AsylG a.F. gegenstandslos geworden sind. Auch enthält das Unionsrecht in Art. 3 Nr. 5 und Nr. 6 Status-VO weiterhin eine eigenständige Bestimmung der Begriffe „Flüchtling“ und „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“, die aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anhand weitergehender nationaler Regelungen ausgelegt werden können, die zudem nunmehr überholt sind.
55
Dem steht auch nicht entgegen, dass es den Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 RL 2011/95/EU erlaubt war, günstigere Vorschriften dahingehen vorzusehen, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zugunsten der Familienangehörigen des Schutzberechtigten danach eine echte asylrechtliche Statusentscheidung getroffen wurde. Denn zum einen bewirkt dies schon keine Anpassung der im Unionsrecht abschließend definierten Begrifflichkeiten. Zum anderen war der Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahingehend begrenzt, dass die Zuerkennung internationalen Schutzes nicht für Personen erfolgen durfte, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen und dadurch die allgemeine Systematik und Ziele der Richtlinie gefährden. Zwar führt der Gerichtshof ausdrücklich an, dass das die RL 2011/95/EU die abgeleitete Zuerkennung internationalen Schutzes ohne eine individuelle Prüfung in der Sache nicht vorgesehen hat, dies aber im Wege der Öffnungsklausel nach nationalen Vorschriften für Familienangehörige des Stammberechtigten zur Wahrung der Familieneinheit zulässig gewesen ist. Dieser vom Gerichtshof angeführten Zweckrichtung, die auch Art. 23 Abs. 1 Status-VO zugrundeliegt, liefe es jedoch zuwider, Personen, die ihre Schutzzuerkennung nur im Wege des Familienasyls von einer anderen Person ableiten, im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Status-VO als Personen zu betrachten, denen internationaler Schutz zuerkennt wurde. Denn dadurch würden diese selbst zu Stammberechtigten werden mit der Folge, dass ggf. weitere Personen wiederum von ihnen Rechte als Familienangehörige ableiten könnten, ohne Familienangehörige des ursprünglichen Stammberechtigten und damit auch nicht vom Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention umfasst zu sein. Die Folgen aus der – nur ausnahmsweise zulässigen – abgeleiteten Schutzzuerkennung im Wege des Familienasyls ohne individuelle Prüfung würden dadurch letztendlich ausgeweitet werden, obwohl die Status-VO eine solche abgeleitete Zuerkennung gerade nicht mehr erlaubt (vgl. in diesem Zusammenhang auch Erwägungsgrund Nr. 7, wonach mit der Status-VO einheitliche Kriterien für die Bestimmung derjenigen Personen geschaffen werden sollen, die wirklich internationalen Schutz benötigen).
56
Im Übrigen hat auch § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG a.F. eine sog. Ketten-Ableitung verboten, sodass die enger gefasste Status-VO letztlich weiter ginge als die bisherige und ausdrücklich aufgehobene nationalrechtliche Ausnahmevorschrift.
57
(2) Familienangehörige der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, sind gemäß Art. 3 Nr. 9 Status-VO diejenigen Mitglieder deren Familie, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat. Hiervon umfasst sind der Ehegatte der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare verheirateten Paaren gleichgestellt sind (Buchst. a); die minderjährigen oder volljährigen abhängigen Kinder des unter Buchst. a genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, sofern sie nicht verheiratet sind (Buchst. b) sowie der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist, was auch erwachsene Geschwister einschließt (Buchst. c).
58
(3) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist nur dann nicht mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar, wenn dieser aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder eines anderen Merkmals seiner persönlichen Rechtsstellung bereits Anspruch auf eine bessere Behandlung als die Erteilung eines Aufenthaltstitels hat (vgl. zu den Tatbestandsvoraussetzungen der insoweit wortgleichen Vorschrift in Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU EuGH, U.v. 22.2.2022 – C-483/20 –, Rn. 43, unter Verweis auf EuGH, U.v. 9.11.2021 – C-91/20 – (Maintien de l’unité familiale) – curia Rn. 54; siehe auch VG Trier, U. v. 13. Februar 2019 – 1 K 6155/17.TR –, juris Rn. 50).
59
(4) Gemäß Art. 23 Abs. 7 Satz 1 Status-VO können die Mitgliedstaaten Art. 23 Status-VO auch auf andere nahe Verwandte wie etwa Geschwister anwenden, die vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats innerhalb des Familienverbands lebten und von der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, abhängig sind. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG gilt § 26 Abs. 1, Abs. 2 AsylG auch für minderjährige ledige Geschwister des Asylberechtigten oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, wenn die Familie vor dessen Ankunft im Bundesgebiet bereits bestand oder die minderjährigen ledigen Geschwister im Bundesgebiet geboren worden sind. Während die unionsrechtliche Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 7 Satz 1 Status-VO das einschränkende Tatbestandsmerkmal der Abhängigkeit von der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, verlangt, fehlt diese Einschränkung in der nationalen Umsetzungsvorschrift des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Sofern der Gesetzgeber damit – in der Absicht die unionsrechtlichen Vorgaben zu wahren – möglicherweise die Wertung zum Ausdruck bringen wollte, wonach minderjährige Geschwister stets von ihren (volljährigen) Geschwistern abhängig sind, vermag der Einzelrichter dem nicht zu folgen. Denn regelmäßig sind für die Erziehung und Pflege minderjähriger Kinder in erster Linie deren Eltern verantwortlich, sodass insoweit regelmäßig ein vorrangiges persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Zwar sind im Einzelfall Ausnahmen hiervon denkbar, jedoch bedarf es hierfür stets einer individuellen Einzelfallprüfung, sodass die gesetzgeberische Wertung in der erläuterten Pauschalität nicht überzeugt und der Gesetzgeber damit den im Unionsrecht eingeräumten Gestaltungsspielraum überschreitet. In der Folge ist § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG unionsrechtswidrig und die Vorschrift gestützt auf das Prinzip der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 EUV) und aufgrund des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs unionsrechtskonform auszulegen (Ruffert in Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 1 AEUV Rn. 24 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des EuGH, zuletzt U.v. 27.2.2003 – C-327/00 – (Santex) – curia Rn. 63). Danach ist § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG dahingehend auszulegen, dass § 26 Abs. 1, Abs. 2 AsylG auch für minderjährige ledige Geschwister des Asylberechtigten oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, gilt, wenn die Familie vor dessen Ankunft im Bundesgebiet bereits bestand oder die minderjährigen ledigen Geschwister im Bundesgebiet geboren worden und diese von der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, abhängig sind.
60
bb) Danach können die Kläger ein Aufenthaltsrecht nach Art. 23 Abs. 1 Status-VO weder über ihren Ehemann bzw. Vater noch über ihren Sohn bzw. Bruder herleiten.
61
Ihr Ehemann bzw. Vater stellt nach den eben erläuterten Grundsätzen im Sinne der Vorschrift keine Person dar, der internationaler Schutz gewährt wurde, da er seine Zuerkennung des subsidiären Schutzes selbst lediglich vom Sohn bzw. Bruder der Kläger ableitet.
62
Mit Blick auf den Sohn bzw. Bruder der Kläger erfüllt die Klägerin zu 1. nicht die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 Status-VO, da sie bereits aufgrund der Volljährigkeit ihres Sohnes (schon im Zeitpunkt ihrer Einreise) keine Familienangehörige im Sinne des Art. 3 Nr. 9 Buchst. c Status-VO ist, sodass offenbleiben kann, ob die übrigen Voraussetzungen des Art. 3 Nr. 9 Buchst. c Status-VO vorliegen. Die Kläger zu 2. bis 6. sind ebenfalls keine Familienangehörigen ihres Bruders im Sinne des Art. 3 Nr. 9 Status-VO und sind bei unionsrechtskonformer Auslegung auch nicht vom Anwendungsbereich des Art. 23 Abs. 7 Satz 1 Status-VO i.V.m. § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG umfasst, da sie nicht von ihrem Bruder abhängig sind. Zwar lebt die gesamte Familie gemeinsam in einer Flüchtlingsunterkunft, jedoch sind für die Kläger zu 2. bis 6. in erster Linie ihre Eltern verantwortlich, sodass in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte nicht von einer Abhängigkeit von ihrem volljährigen Bruder auszugehen ist.
63
f) Schließlich liegen auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.
64
aa) § 60 Abs. 5 AufenthG stellt (deklaratorisch) fest, dass ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschrechtskonvention (Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 – BGBl. II S. 1198) bezogen auf den Zielstaat ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist (vgl. Koch in Beckscher Online-Kommentar Ausländerrecht, 47. Edition Stand 31.10.2024, § 60 AufenthG Rn. 34). Allerdings löst nicht jede Verletzung der Konvention den Schutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus. Vielmehr muss eine von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantie in ihrem Kern bedroht sein (Koch a.a.O. Rn. 35). Danach können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (EGMR, U.v. 27.5.2008 – Nr. 26565/05, NVwZ 2008, 1334; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 25). Ein Abschiebungsverbot aus humanitären Gründen kommt jedoch lediglich in Betracht, wenn der Gefährdungsgrad sehr hoch ist und eine besondere Ausnahmesituation vorliegt (BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris Rn. 19). Es bedarf einer Situation extremer materieller Not, die es der betroffenen Person nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse zu befriedigen, insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. m.w.N. Zimmerer in Beckscher Onlinekommentar Migrations- und Ausländerrecht, 25. Edition Stand 1.3.2026, § 60 AufenthG Rn. 23). Gefahrenmaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 60 AufenthG Rn. 101).
65
In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass für die Prognose der bei der Rückkehr in das Heimatland zu erwartenden Gefahren im Regelfall auf die gemeinsame Rückkehr im Familienverband abzustellen ist, sofern die Asylsuchenden im Bundesgebiet mit der Kernfamilie (v.a. Eltern mit ihren minderjährigen Kindern) in familiärer Gemeinschaft leben. Für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr – grundrechtlich geschütztes – familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen. Dies ist auch der Fall, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebeverbot festgestellt worden ist. Denn der grund- und konventionsrechtliche Schutz des bestehenden Kernfamilienverbandes aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK wirkt auf die Rückkehrkonstellation ein und lässt auch bei bestehender Bleibeberechtigung einzelner Mitglieder eine getrennte Betrachtung einzelner Familienmitglieder für den Rückkehrfall in der Regel nicht zu. Bestehende, von familiärer Verbundenheit geprägte enge Bindungen jenseits der Kernfamilie mögen ebenfalls durch nach Art. 6 GG schutzwürdige besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft geprägt sein, jedoch ohne für sich allein die typisierende Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 – BeckRS 2019, 18363 Rn. 15 ff.).
66
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erfasst sind vor allem existenzielle Gefahren wie etwa Tötung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auch durch nichtstaatliche Gruppen oder Einzelpersonen (Koch in Beckscher Online-Kommentar Ausländerrecht, 47. Edition Stand 31.10.2024, § 60 AufenthG Rn. 40). Auch die konkrete Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers im Fall der Abschiebung verschlimmern würde, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG ein Abschiebungsverbot begründen (BVerwG, U.v. 25.11.1997 – 9 C 58/96 – juris). Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gilt § 60a Abs. 2c Satz 2, Satz 3 AufenthG entsprechend, wonach der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung glaubhaft machen muss.
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bb) Gemessen an diesen Grundsätzen liegen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote vor.
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Hierbei verkennt der Einzelrichter nicht, dass nach der Auskunftslage auch staatliche Stellen im Irak für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind und der Staat nicht in der Lage ist, verfassungsmäßige Rechte oder das Gewaltmonopol des Staats jederzeit sicherzustellen. Auch bestehen erhebliche innergesellschaftliche Spannungen und wirtschaftliche Schwierigkeiten. Ein hinreichender Gefährdungsgrad oder eine besondere Ausnahmesituation mit Blick auf die humanitären Verhältnisse liegen aber nicht vor. Zwar handelt es sich bei den Klägern um eine aus Mutter und fünf minderjährigen Kindern bestehende sechsköpfige Familie, die zudem der Minderheit der Jesiden angehört. Jedoch waren die Kläger in der Vergangenheit dennoch in der Lage, knapp zwei Jahre ohne Unterstützung vor Ort durch ihren Ehemann bzw. Vater oder Sohn bzw. Bruder ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem ist von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverbund mit dem Ehemann bzw. Vater der Kläger auszugehen und auch der erwachsene Sohn bzw. Bruder hat angegeben, die Kläger im Falle einer Rückkehr zu begleiten, sodass die Familie auch auf die Unterstützung der beiden zurückgreifen kann. Die entgegenstehende (pauschale) Einlassung des Ehemannes bzw. Vaters der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung, wonach er die Kläger im Falle einer Rückkehr nicht begleiten würde, hält der Einzelrichter für unglaubhaft, insbesondere da der ebenfalls anwesende Sohn bzw. Bruder der Kläger selbst bestätigt hat, dass er und sein Vater die Kläger begleiten würden. In Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, dass die Familie in das zuvor bewohnte Haus zurückkehren könnte.
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Soweit die Klägerin zu 1. darauf verweist, ein Teil der Kinder sei krank, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Denn dem Vortrag ist in keiner Weise zu entnehmen, dass diese auf Medikamente o.Ä. angewiesen wären, deren Kosten die Familie nicht aufbringen könne. Auch sind die Erkrankungen nicht durch etwaige ärztliche Atteste belegt. In dem im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Kurzarztbrief der Klinik … vom 16. Februar 2026 betreffend die Klägerin zu 2. sind als Diagnosen lediglich „Globale Entwicklungsstörung ICD-10 F83 F70 Leichte Intelligenzminderung IQ 58“ sowie „Rezeptive Sprachstörung [F80.2-] in Form von: lexikalischsemantischer Störung (Wortschatz), syntaktischmorphologischer Störung (Grammatik), phonetische Störung (Artikulation), Störungen der auditiven Merkspanne“ genannt. Die Notwendigkeit bestimmter Medikation ist dem Attest gerade nicht zu entnehmen. Empfohlen werde lediglich, mit Logopädie zu beginnen. Das Attest stellt in Ermangelung jedweder Angaben zu etwaigen Krankheitsfolgen oder zu den Methoden der Tatsachenerhebung auch keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 2, Satz 3 AufenthG dar, sodass auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht glaubhaft gemacht ist.
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Im Übrigen verweist der Einzelrichter auf den angegriffenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.