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VG Ansbach, Beschluss v. 30.07.2026 – AN 16 E 26.1556
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Titel:

Sicherheitsüberprüfung, Sicherheitsrisiko, Vorläufiger Rechtsschutz, Feststellungsklage, Dienstgeschäfteverbot, Auslandsverwendung, Anordnungsgrund, Beamtenrecht, Zulässigkeit eines Antrags auf Erlasse einer einstweiligen Anordnung, vorbeugender Rechtsschutz,, vorläufiger Rechtsschutz gegen die Mitteilung der Geheimschutzbeauftragten mit der Feststellung eines unverschuldeten Sicherheitsrisikos, Zuweisung einer Beamtin an das ... als Verbindungsbeamtin, Dienstgeschäfteführungsverbot

Normenketten:
VwGO § 123
ZPO § 920
GG Art. 19 Abs. 4
SÜG § 14
SÜG § 15
Schlagworte:
Sicherheitsüberprüfung, Sicherheitsrisiko, Vorläufiger Rechtsschutz, Feststellungsklage, Dienstgeschäfteverbot, Auslandsverwendung, Anordnungsgrund, Beamtenrecht, Zulässigkeit eines Antrags auf Erlasse einer einstweiligen Anordnung, vorbeugender Rechtsschutz,, vorläufiger Rechtsschutz gegen die Mitteilung der Geheimschutzbeauftragten mit der Feststellung eines unverschuldeten Sicherheitsrisikos, Zuweisung einer Beamtin an das ... als Verbindungsbeamtin, Dienstgeschäfteführungsverbot

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in ihrer Person durch die Geheimschutzbeauftragte der Antragsgegnerin.
2
Die Antragstellerin ist Beamtin im Dienst der Antragsgegnerin und seit dem 1. Oktober 2009 in verschiedenen Positionen im In- und Ausland tätig. Sie bewarb sich auf die Stellenausschreibung der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2023 als Verbindungsbeamtin im Referat … im … in … Mit E-Mail vom 6. Juni 2023 teilte das Referat 11F Personalgewinnung der Geheimschutzbeauftragten mit, dass die Antragstellerin erfolgreich aus dem Stellenbesetzungsverfahren hervorgegangen sei, und bat darum, alle erforderlichen Schritte für die Sicherheitsüberprüfung einzuleiten. Die Antragsgegnerin wies die Antragstellerin als Verbindungsbeamtin zum* …mit Beginn des Auslandseinsatzes am 1. Dezember 2023 zu. Mit Schreiben vom 4. September 2025 verlängerte sie diese Zuweisung bis einschließlich 31. Juli 2027.
3
Mit Schreiben vom 21. April 2026 teilte die Geheimschutzbeauftragte der Antragstellerin mit, dass aufgrund ihrer Tätigkeit als Verbindungsbeamtin für das … eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2) nach § 9 Abs. 1 SÜG durchgeführt worden sei. Diese habe Umstände ergeben, die im Hinblick auf die Tätigkeit beim …ein (unverschuldetes) Sicherheitsrisiko darstellen könnten. Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung sei bekannt geworden, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann neben der …auch die … Staatsangehörigkeit besäßen. Die Mutter des Ehemannes lebe in der … Republik … Dabei handele es sich um eine nahe Angehörige im Sinne des SÜG. Die dadurch indizierte, sehr enge emotionale Verbindung habe nicht in ausreichendem Umfang entkräftet werden können. In der Gesamtschau müsse deshalb festgestellt werden, dass ein (unverschuldetes) Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SÜG vorliege. Aus Sicht des Geheimschutzes bestünden hinsichtlich der Tätigkeit der Antragstellerin als Verbindungsbeamtin Bedenken, sodass eine Zustimmung nicht erteilt werden könne. In Bezug auf den weiteren Einsatz in einem nicht sicherheitsempfindlichen Bereich bestünden keine Bedenken. Die Personalabteilung werde mit gesonderter Nachricht informiert, diese werde sich zur Abstimmung ihres weiteren Einsatzes bei ihr melden.
4
Nachdem die Antragstellerin den hier streitgegenständlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim VG Ansbach gestellt hat, erteilte der Präsident des … mit Schreiben vom 6. Mai 2026 der Antragstellerin gemäß § 66 BBG bis auf weiteres das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als Beamtin des … Während des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte werde es ihr untersagt, jede Form der Einflussnahme auf dienstliche Aufgaben oder Beschäftigte des … zu nehmen. Die sofortige Vollziehung des Verbots wurde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides, die am 11. Mai 2026 erfolgte, angeordnet. Das Verbot gelte jedoch ausdrücklich nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbachs in dem von ihr angestrengten Eilverfahren. Bis zu diesem Zeitpunkt verbleibe sie bei vollen Bezügen an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort in … Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Bundesamtes an die Antragstellerin vom 6. Mai 2026 Bezug genommen.
5
Zur Begründung ihres Eilantrages lässt die Antragstellerin folgendes ausführen:
6
Sie begehre mit dem gestellten Antrag gemäß § 123 VwGO den Beibehalt ihrer Auslandsverwendung und wende sich gegen die Mitteilung des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung vom 21. April 2026. Sie verlange bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig ihre Weiterbeschäftigung als Sachbearbeiterin-Verbindungsbeamtin der Antragsgegnerin im … in … Der geltend gemachte Anordnungsanspruch sei begründet, denn die ihr mit Schreiben der Geheimschutzbeauftragten mitgeteilte Feststellung eines Sicherheitsrisikos in ihrer Person sei rechtswidrig, zumal ihre Tätigkeit als Verbindungsbeamtin in …bereits keine Sicherheitsüberprüfung der Kategorie 2 erfordere.
7
Zum Anordnungsgrund lässt die Antragstellerin ausführen, dass die sofortige Beendigung ihrer Tätigkeit in …für sie zu erheblichen und ihr nicht zumutbaren finanziellen und organisatorischen Nachteilen führen würde. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus der vorliegenden Personalverfügung. Mit Ablauf des 11. Mai 2026 werde darin Zwangsurlaub nach § 66 BBG für die Dauer des Eilverfahrens angeordnet. Es handle sich um Zwangsurlaub unter Weiterzahlung der Bezüge. Die besondere Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der zeitlichen Befristung der in Frage stehenden Stelle. Irreversibel würde das Hauptsacheverfahren im Falle eines negativen Beschlusses im Eilverfahren ins Leere laufen, da sich die Sache durch Zeitablauf faktisch erledigen würde. Denn sie begehre mit dem Verfahren den Beibehalt der Auslandsverwendung.
8
Die Antragstellerin stellt folgenden ausdrücklichen Antrag:
„Es wird vorläufig festgestellt, dass die der Antragstellerin mit Schreiben der Geheimschutzbeauftragten der Antragsgegnerin vom 21. April 2026 mitgeteilte Feststellung eines Sicherheitsrisikos in der Person der Antragstellerin rechtswidrig ist.“
9
Die Antragstellerin beantragt darüber hinaus
bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig ihre Weiterbeschäftigung als Verbindungsbeamtin im … in … bzw. den Beibehalt ihrer Auslandsverwendung.
10
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzulehnen.
11
Zur Begründung führt sie aus, ein Anordnungsgrund liege regelmäßig in der Frage der Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit begründet. Diese sei stets mittels einer Interessenabwägung im Einzelfall zu beantworten. Die Antragsgegnerin müsste die Antragstellerin im Fall des Erlasses einer Regelungsanordnung im hiesigen Verfahren bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiterhin in deren Tätigkeit als Verbindungsbeamtin und damit in einem sicherheitsrelevanten Bereich einsetzen. Dies sei ihr nach dem nunmehr festgestellten Sicherheitsrisiko schon deshalb nicht mehr zumutbar, da ab dem Zeitpunkt des Scheiterns der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (SÜ2) schon aufgrund der in § 78 BBG normierten Fürsorgepflicht gegenüber der Antragstellerin Handlungsbedarf bestehe. Dies wiederum ergebe sich aus der Begründung der Feststellung des Sicherheitsrisikos nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a SÜG. Mit Feststellung eines Sicherheitsrisikos sei der Einsatz zu beenden, wobei das Datum der Unterrichtung gemäß § 14 Abs. 5 SÜG als maßgebliches Datum gelte. Diese Mitteilung sei mangels unmittelbarer Rechtswirkung nach außen kein Verwaltungsakt und bedürfe keiner Rechtsbehelfsbelehrung, sodass erstens keine weitere Übergangsfrist gelte und zweitens kein Widerspruch möglich sei. Von Seiten des Geheimschutzbereiches sei daher aus Sicherheitsgründen eine unverzügliche Entbindung von der Tätigkeit zu fordern.
12
Es existiere keine unmittelbare gesetzlich geregelte Wirkung der Feststellung eines Sicherheitsrisikos dergestalt, dass der Einsatz der Verbindungsbeamtin ohne weiteres aktives Handeln der Dienststelle automatisch beendet würde. Vielmehr sei es so, dass sich aus den Bestimmungen des SÜG eine Pflicht für den Dienstherren ergebe, ab Kenntnis von einer solchen Feststellung zu handeln und die betroffene Beamtin nicht weiter auf einem Posten einzusetzen, der das Vorliegen einer solchen in diesem Fall erweiterten Sicherheitsüberprüfung erfordere. Dies ergebe sich daraus, dass es sich bei einer vorläufigen Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 15 SÜG um einen ausdrücklich normierten Sonderfall des dem SÜG ansonsten zugrunde liegenden Grundgedanken des Einsatzes ausschließlich entsprechend sicherheitsüberprüften Personals handele. Dies werde unter anderem in § 14 Abs. 5 Satz 1, 2 SÜG und § 2 Abs. 1 Satz 1 SÜG zum Ausdruck gebracht. Dort heiße es, eine Person dürfe nicht ohne die Feststellung, dass kein Sicherheitsrisiko vorliege, mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. Die Ausnahme hiervon bilde insbesondere der in vorliegendem Fall zum Einsatz gekommene § 15 SÜG (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 SÜG). Dieser erlaube eine vorläufige Zuweisung jedoch dem eindeutigen Wortlaut nach nur vor Abschluss der durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung. Wenn die Antragstellerin keinen Eilantrag anhängig gemacht hätte, wäre ihre Zuweisung mittels gesonderter Verfügung unmittelbar beendet worden und sie hätte in ihr Stammreferat zurückkehren müssen. Sie hätte in diesem Fall ihre Dienstgeschäfte in … niederlegen müssen, jedoch vor Rückkehr eine angemessene Zeitspanne zur Klärung ihrer Angelegenheiten in … erhalten. Unzutreffend sei die Behauptung der Antragstellerin, dass der Einsatz bereits zum 1. Juli 2026 beendet werden solle. Im Gegenteil werde der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abgewartet. Eine finale, die Zuweisung der Beamtin an das … beendende Verfügung sei zum jetzigen Stand gerade noch nicht erstellt oder in Vorbereitung. Entsprechend könne die Antragstellerin auch kein Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Beendigung der Zuweisung vorlegen. Die zwischenzeitlich erfolgte Interimsbesetzung der Verbindungsbeamtenstelle in … stelle daher keine vollendeten Tatsachen dar. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die betroffenen Kolleginnen bzw. Kollegen der betroffenen Beamtin gerade nicht fest an die Innenministerien zugewiesen werden sollten, sondern lediglich vorübergehend. Nichts anderes ergebe sich aus den zitierten Passagen der Schreiben an das Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI) und an das … In beiden werde ausdrücklich von einer Interimslösung bzw. einer Vakanzenvertretung gesprochen. Die Antragsgegnerin sei gehalten, den Posten der Verbindungsbeamtin am … gerade angesichts der Einführung des neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) am 12. Juni 2026, das eine enge Abstimmung mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gerade zu Beginn erfordere, nicht für die Dauer eines nicht absehbaren Zeitraums eines laufenden Eilverfahrens grundsätzlich unbesetzt zu lassen.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
14
Die Anträge bleiben ohne Erfolg.
15
Soweit die Antragstellerin ausdrücklich die vorläufige Feststellung beantragt, „dass die der Antragstellerin mit Schreiben der Geheimschutzbeauftragten der Antragsgegnerin vom 21. April 2026 mitgeteilte Feststellung eines Sicherheitsrisikos in der Person der Antragstellerin rechtswidrig ist“, erweist sich dieser Antrag bereits als unzulässig, (1.). Soweit die Antragstellerin darüber hinaus „den Beibehalt der Auslandsverwendung“ begehrt, ist dieser Antrag in Ermangelung eines Anordnungsgrundes ebenfalls unzulässig, jedenfalls unbegründet (2.). Die im anwaltlichen Schreiben vom 21. Mai 2026 unter III. verwendete Formulierung („Hilfsweise ist festzustellen, dass…“) stellt weder formal noch in der Sache einen eigenständigen Antrag dar und wird daher nicht als Hilfsantrag, sondern als weitere („hilfsweise“) Begründung für die nach Auffassung der Antragstellerin bestehende Rechtswidrigkeit der Mitteilung der Geheimschutzbeauftragten gewertet.
16
1. Der ausdrücklich als Antrag auf vorläufige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherheitsüberprüfung gestellte Eilantrag ist unzulässig.
17
Im einstweiligen Anordnungsverfahren ist ein Antrag auf vorläufige Feststellung zwar grundsätzlich statthaft (Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 123 Rn. 35). Denn für die Statthaftigkeit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO kommt es regelmäßig darauf an, ob im Hauptsacheverfahren die richtige Klageart eine andere als die Anfechtungsklage ist (Buchheister in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 123 Rn. 6). Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen, weil die Antragstellerin in der Hauptsache eine Feststellungsklage erheben müsste, um gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in ihrer Person vorzugehen. Bei der Mitteilung der Geheimschutzbeauftragten vom 21. April 2026 handelt es sich mangels Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG, gegen den die Anfechtungsklage zu erheben wäre. Daher kann deren Rechtmäßigkeit nur im Wege der Feststellungsklage überprüft werden (Herrmann in Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 65 Rn. 24).
18
Die Gewährung eines nicht nur vorläufigen, sondern gar vorbeugenden gerichtlichen Rechtsschutzes, wie er mit der beantragten vorläufigen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Mitteilung der Geheimschutzbeauftragten, dass in der Person der Antragstellerin ein Sicherheitsrisiko vorliegt, der Sache nach begehrt wird, ist nur ausnahmsweise zulässig.
19
Verfassungsrechtlich scheidet vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) und den reaktiv konzipierten Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) grundsätzlich aus. Daher ist er nur dann zulässig, wenn ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse geltend gemacht werden kann. Ein derartiges Rechtsschutzinteresse ist grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der VwGO im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz verwiesen werden kann.
20
Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz wird hingegen zulässigerweise beantragt, wenn beim Zuwarten auf die behördliche Maßnahme die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (können) (zum Ganzen Schoch in Schneider/Schoch, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 123 Rn. 45, 46).
21
Im vorliegenden Verfahren entfaltet die Mitteilung der Geheimschutzbeauftragten vom 21. April 2026 keine ein solches Rechtsschutzinteresse begründenden Wirkungen und Nachteile zu Lasten der Antragstellerin. Dabei spielt das Vorgehen der Antragsgegnerin in diesem speziellen Einzelfall, die Antragstellerin nämlich an das … zugewiesen zu haben, ohne dass die Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen war oder die Voraussetzungen des § 15 SÜG vorgelegen hätten, eine maßgebliche Rolle.
22
Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 SÜG darf die betroffene Person ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden.§ 15 SÜG sieht darüber hinaus vor, dass in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Abs. 1 SÜG eine Betrauung vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung möglich ist, wenn u.a. bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Nr. 2) die „Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen“ sind und sich daraus keine Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.
23
Soweit sich die Antragsgegnerin insofern darauf beruft, im vorliegenden Fall sei § 15 SÜG als Aufnahmefall zum Einsatz gekommen, ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass dessen Voraussetzungen vorgelegen hätten, insbesondere nicht, dass eine einfache Sicherheitsüberprüfung als „Maßnahme der nächstniederen Art“ abgeschlossen worden ist. Selbst wenn nur eine einfache Sicherheitsüberprüfung erforderlich gewesen sein sollte, ist ebenso nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen von § 15 Nr. 1 SÜG gegeben waren, also Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet worden sind.
24
Eigentlich hätte die Antragstellerin somit gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 SÜG vor positivem Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, sollte sie tatsächlich erforderlich gewesen sein, nicht mit der (sicherheitsempfindlichen) Tätigkeit betraut werden dürfen. Für den gesetzlichen Regelfall, dass nämlich die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erst nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, erfolgen darf, dürfte hingegen regelmäßig ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen sein. Ein solcher Fall liegt jedoch wie ausgeführt gerade nicht vor.
25
Denn dadurch, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 28. September 2023 zum 1. Dezember 2023 dem … als Verbindungsbeamtin zugewiesen und die Zuweisung bis einschließlich 31. Juli 2027 mit Schreiben vom 4. September 2025 verlängert hat, treten die von der Antragstellerin befürchteten Rechtswirkungen und Nachteile nicht unmittelbar mit und aufgrund des Schreibens der Geheimschutzbeauftragten ein. Vielmehr muss die Antragsgegnerin die Zuweisung zum … bzw. die Betrauung mit der aus ihrer Sicht sicherheitsempfindlichen Tätigkeit durch einen eigenständigen Umsetzungsakt beenden. Die Beendigung der Zuweisung ist mithin gerade keine unmittelbare gesetzliche Folge aus dem Abschluss der Sicherheitsüberprüfung mit dem Ergebnis, dass die Antragstellerin ein Sicherheitsrisiko darstelle.
26
Davon geht die Antragsgegnerin auch selbst aus. Dies hat sie zum einen so im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt. Zum anderen hat sie – zur „Überbrückung“ des gerichtlichen Verfahrens – ein Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte unter Fortzahlung der Bezüge und Verbleib in … gemäß § 66 BBG erlassen. Eines solchen Aktes hätte es nicht bedurft, wenn die Antragsgegnerin von der unmittelbaren Beendigung der Zuweisung bzw. Betrauung infolge der Feststellung des Sicherheitsrisikos ausgehen würde.
27
Zwar ist der Stellungnahme der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren somit auch zu entnehmen, dass sie nach rechtskräftigem, für die Antragstellerin negativem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens die Zuweisung bzw. die Betrauung beenden wird. Allerdings ist in der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung, dass diese Beendigung von der Antragstellerin abgewartet werden muss und ggf. dagegen Rechtsschutz zu suchen ist, nicht eine bloße „Förmelei“ zu sehen. Denn dadurch, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Sicherheitsüberprüfung der Antragstellerin entgegen dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut erst nach der Betrauung mit der aus ihrer Sicht sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrieben und abgeschlossen hat, hält die Kammer eine andere Entscheidung der Antragsgegnerin als eine Beendigung der Zuweisung bzw. der Betrauung für nicht ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, als die Frage, ob überhaupt sicherheitsempfindliche Tätigkeiten inmitten stehen (§ 1 Abs. 2 SÜG), von der Antragstellerin dezidiert in Zweifel gezogen worden ist. Dies zu klären, obliegt der Antragsgegnerin im weiteren behördlichen Verfahren und könnte auch zu einem anderen Ergebnis als der momentan beabsichtigten Beendigung der Zuweisung führen. Auch das mit heutigem Tage durch die Antragstellerin übersandte Anhörungsschreiben des Bundesamtes vom 28. Juli 2026 zeigt, dass die von der Antragsgegnerin momentan angestrebten Folgen nicht ohne Weiteres aus der streitgegenständlichen Mitteilung erwachsen, sondern einer gesonderten – gerichtlich ggf. überprüfbaren – Maßnahme bedürfen.
28
Nichts anderes ergibt sich aus den Entscheidungen des VG Köln (B.v. 3.12.2025 – 13 L 2902/25 – nicht veröffentlicht) und nachfolgend des OVG NRW (B.v. 30.6.2026 – 5 B 1393/25 – juris). Dort wurde die Zulässigkeit der beantragten einstweiligen Anordnung nicht problematisiert, sondern stattdessen das Problem der Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des Anordnungsgrundes erörtert. Allerdings betraf die dortige Fallgestaltung wohl den gesetzlichen Regelfall des § 14 Abs. 4 Satz 2 SÜG, und es wurden seitens der dortigen Antragstellerin verfahrensrelevante Nachteile glaubhaft gemacht, was vorliegend gerade nicht der Fall ist.
29
2. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig ihre Weiterbeschäftigung als Verbindungsbeamtin im … in … bzw. den Beibehalt der Auslandsverwendung begehrt, dürfte der Antrag ebenfalls schon unzulässig sein, ist in Ermangelung eines Anordnungsgrundes jedenfalls unbegründet.
30
Denn auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Mitteilung der Geheimschutzbeauftragten nicht unmittelbar zu einer Beendigung der Tätigkeit als Verbindungsbeamtin führt, sodass ein Rechtsschutzbedürfnis nicht ohne Weiteres zu bejahen wäre. Vielmehr ist die Antragstellerin bezüglich ihres Antrags auf vorläufige Weiterbeschäftigung bzw. Beibehalt der Auslandsverwendung darauf zu verweisen, den entsprechenden Umsetzungsakt abzuwarten und sodann ggf. Rechtsschutzmöglichkeiten zu ergreifen. Eine gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zu schließende Rechtsschutzlücke, welche ein Rechtsschutzinteresse begründen würde, liegt aktuell nicht vor.
31
Der Antrag ist im Zeitpunkt der heutigen gerichtlichen Entscheidung jedenfalls unbegründet.
32
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Dabei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
33
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt ein Anordnungsgrund vor, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Maßgeblich ist, ob dem Antragsteller im Einzelfall unter Berücksichtigung seines Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG das Abwarten der Hauptsachenentscheidung zumutbar ist (Buchheister in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 123 Rn. 20).
34
Aus den bereits oben genannten Gründen stellt der aktuelle Sachstand nicht den Beibehalt der Auslandsverwendung derart in Frage, dass die Vereitelung eines etwaigen Anspruchs der Antragstellerin auf ihre Weiterverwendung als Verbindungsbeamtin mit den Händen greifbar zu besorgen wäre und daraus ein Anordnungsgrund erwüchse. Vielmehr ist die Antragstellerin darauf zu verweisen, das weitere behördliche Verfahren abzuwarten und gegen eine etwaige Beendigung der Zuweisung oder nur der ihr bislang übertragenen Tätigkeit ggf. bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten zu ergreifen.
35
Dass die Antragsgegnerin nach Mitteilung des Vorliegens eines Sicherheitsrisikos und Erlass des Dienstgeschäfteführungsverbotes für eine Interimsbesetzung der Stelle der Verbindungsbeamtin in … gesorgt hat, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn die Interimsbesetzung bewirkt ebenfalls keine mögliche Vereitelung des etwaigen Anspruchs der Antragstellerin auf Beibehaltung der Auslandsverwendung. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geht die Kammer vielmehr davon aus, dass die Antragstellerin, sollte – in der noch nicht anhängigen Hauptsache – die Rechtswidrigkeit der Mitteilung der Geheimschutzbeauftragten festgestellt werden, wieder als Verbindungsbeamtin in … eingesetzt werden könnte.
36
3. Nach alledem ist der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gestellte Antrag abzulehnen.
37
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Streitwertbeschluss auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. v. 21.2.2025.