Titel:
Abzug der Eigenbeteiligung bei Inanspruchnahme von wahlärztlichen Leistungen, Norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, Beihilferecht, Wahlleistungen im Krankenhaus, Eigenbeteiligung, Verwaltungsvorschrift, Rechtswidrigkeit des Bescheids, Anspruch auf Beihilfe, gerichtliche Kontrolle
Normenketten:
BayBG Art. 96 Abs. 2 S. 7
BayBhV § 28
BayBhVBek Ziffer 28.1.11 S. 1
Schlagworte:
Abzug der Eigenbeteiligung bei Inanspruchnahme von wahlärztlichen Leistungen, Norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, Beihilferecht, Wahlleistungen im Krankenhaus, Eigenbeteiligung, Verwaltungsvorschrift, Rechtswidrigkeit des Bescheids, Anspruch auf Beihilfe, gerichtliche Kontrolle
Tenor
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 177,34 EUR zu gewähren. Der Bescheid vom 4. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. August 2022 wird insoweit aufgehoben als er dem entgegensteht.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlarztleistungen während eines stationären Klinikaufenthaltes der Klägerin im Zeitraum 19. Mai 2022 bis 9. Juni 2022.
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Die am … 1971 geborene Klägerin ist als Beamtin des Beklagten mit einem Bemessungssatz von 50 v. H. beihilfeberechtigt.
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Mit Beihilfeantrag vom 26. Juni 2022 beantragt die Klägerin die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen in einer Gesamthöhe von 6.445,28 EUR. Dem Beihilfeantrag beigefügt waren unter anderem zwei Rechnungen, die den stationären Aufenthalt der Klägerin in der …Fachklinik in … betreffen: Die erste Rechnung der … vom 22. Juni 2022 weist einen Rechnungsbetrag i. H. v. 4.830,00 EUR zur Geltendmachung des Klinikbasistagessatzes i. H. v. 230,00 EUR für 21 Tage aus. Mit der zweiten Rechnung von Dr. med. … ( …) vom 23. Juni 2022 wurden der Klägerin 811,42 EUR für die ärztliche Behandlung in Rechnung gestellt.
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Mit Bescheid vom 4. Juli 2022 wurde gegenüber der Klägerin eine Beihilfe i. H. v. 2.633,20 EUR festgesetzt. Dabei wurden bezüglich der Rechnung vom 22. Juni 2022 Aufwendungen i. H. v. 4.830,00 EUR als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt und eine Beihilfe i. H. v. 1.890 EUR festgesetzt. Beigefügt wurde dieser Berechnung der Hinweis Nr. 0308, wonach bei Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen eine Eigenbeteiligung von 25 EUR pro Aufenthaltstag im Krankenhaus von der errechneten Beihilfe abgezogen würde (Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 1 BayBG). Aufnahme- und Entlassungstag würden als ein Tag zählen. Zudem könne die Eigenbeteiligung für wahlärztliche Leistungen bei allen stationären Aufwendungen – auch bei der Krankenhausabrechnung – abgezogen werden. Bezüglich der Rechnung vom 23. Juni 2022 wurden 695,32 EUR als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt und eine Beihilfe unter Hinweis-Nr. 1133 auf 347,66 EUR festgesetzt. Der Erläuterung zu Hinweis-Nr. 1133 ist zu entnehmen, dass in der Rechnung ein Steigerungssatz über dem sogenannten „Schwellenwert“ von 2,3, 1,8 bzw. 1,15 angesetzt worden sei. Dies sei nur zulässig, wenn der Arzt die Überschreitung des Schwellenwertes mit einer speziell auf den jeweiligen Behandlungsfall bezogenen ausreichenden Begründung rechtfertigt. Die in der Rechnung enthaltene Begründung erfülle diese Voraussetzungen jedoch nicht. Von den Gesamtkosten habe daher nur der Betrag als beihilfefähige Aufwendungen berücksichtigt werden können, der sich bei Ansetzung eines Steigerungssatzes von 2,3, 1,8 bzw. 1,15 ergebe.
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Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2022 Widerspruch und führte zu dessen Begründung aus, dass sie erfahren habe, dass grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, dass vor einem stationären Aufenthalt bei der Beihilfestelle die Kostenübernahme der Wahlarztleistung dahingehend geklärt werden könne, dass die Wahlarztleistung ohne eine Kürzung um 25 EUR täglich erstattet werde. Über diese Möglichkeit sei sie nicht aufgeklärt worden. Sie bitte daher um Prüfung, ob die Wahlarztleistung genehmigungsfähig gewesen wäre, wenn sie dies vorher beantragt hätte. In diesem Fall bitte Sie um Festsetzung der zusätzlichen Beihilfe. Hilfsweise bitte Sie um eine Vergleichsberechnung ohne Wahlarztleistung. Da die Arztkosten in Ihrem Fall verhältnismäßig gering gewesen seien, würde sich ohne Wahlleistungsvereinbarung eine um 177,34 EUR höhere Beihilfe ergeben. Denn dann würde ihr statt der festgesetzten Beihilfe i. H. v. 2.237,66 EUR, eine Beihilfe in Höhe von 2.415,00 EUR zustehen.
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Mit Schreiben vom 2. August 2022 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass es keine Möglichkeit gebe von der gesetzlich vorgeschriebenen Eigenbeteiligung Abstand zu nehmen. Wurden wahlärztliche Leistungen vereinbart, sei die Eigenbeteiligung abzuziehen, unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden oder nicht. Für 21 Tage Aufenthalt seien somit 500 EUR (20 x 25,00 EUR) gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 2 BayBhV abzuziehen gewesen. Ob die Klägerin vor dem Aufenthalt von der Beihilfe über die wahlärztlichen Leistungen aufgeklärt worden sei oder nicht, sei belanglos. Die Beihilfestelle dürfe in dieser Hinsicht nicht beraten. Es stehe jedem Bürger frei, unabhängig von seinem Versicherungsstatus wahlärztliche Leistungen mit dem Krankenhaus oder den Ärzten zu vereinbaren.
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Ausweislich eines behördlichen Aktenvermerks bat die Klägerin mit (nicht in der Akte befindlichen) E-Mail vom 7. August 2022 um Erlass eines Widerspruchsbescheids.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2022 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zu dessen Begründung aus, dass die Abrechnung des Krankenhausaufenthaltes unter Abzug der Eigenbeteiligung rechtmäßig sei. Nach Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 1 BayBG seien bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankenhaus nach Anwendung des persönlichen Bemessungssatzes im Falle von wahlärztlichen Leistungen 25,00 EUR pro Aufenthaltstag (Aufnahme- und Entlassungstag zählen hierbei als ein Tag) als Eigenbeteiligung abzuziehen. Für den Aufenthalt vom 19. Mai 2022 bis 9. Juni 2022 liege eine unterschriebene Wahlleistungsvereinbarung vom 10. Mai 2022 (s. Behördenakte) vor. Zudem liege eine Rechnung von Dr. med. …( …) vor, mit der gesonderte ärztliche Leistungen gemäß Wahlleistungsvereinbarung berechnet worden seien. Beihilfefähig seien, abzüglich der Eigenbeteiligung, die Aufwendungen unter anderem für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen (§ 28 Satz 2 Nr. 1 BayBhV). Die Eigenbeteiligung sei auch bei Privatkliniken anzuwenden. Nach dem Internetauftritt sei die … für die privaten Krankenkassen eine gemischte Krankenanstalt nach § 4 Abs. 5 MB/KK (Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung). Privatversicherte könnten mit einer Einweisung des Hausarztes, die vorher von der Krankenversicherung genehmigt worden sei, zu einem Akutkrankenhaus-Aufenthalt aufgenommen werden. In Absprache mit der Krankenversicherung könnten auch stationäre Reha-Maßnahmen durchgeführt werden. Für einen Aufenthalt als stationäre Rehabilitation würden sich aus den vorgelegten Rechnungen sowie der Anfrage der Klägerin vom 15. März 2022 keine Hinweise ergeben. Insbesondere sei eine solche nicht vorher durch die Beihilfestelle genehmigt worden (§ 29 Abs. 5 Satz 3 BayBhV). Nach eigener Auskunft der Klägerin vom 23. März 2022 sollte es sich um einen „akutstationären Aufenthalt“ handeln.
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Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. August 2022, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 18. August 2022, Klage und beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe i. H. v. 177,34 EUR zu gewähren.
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Zur Klagebegründung führte die Klägerin wie folgt aus: Bei der Beihilfefestsetzung vom 4. Juli 2022 sei wegen der Wahlarztleistung eine Eigenbeteiligung von 25,00 EUR täglich von der Beihilfe einbehalten worden, obwohl die Beihilfe für die beihilfefähigen Mehrkosten der Wahlarztleistung diesen Betrag bei weitem nicht erreicht hätten. Sie vertrete daher die Auffassung, dass der Abzug einer Eigenbeteiligung zu den Wahlarztleistungen nicht höher sein könne, als die zusätzliche Beihilfeleistung, die aufgrund der Wahlarztleistung zusätzlich entstehe. Zur Berechnung und ergänzenden Begründung werde auf die Widerspruchsbegründung vom 28. Juli 2022 verwiesen. Unter Berücksichtigung dieser Vergleichsberechnung stehe ihr wenigstens eine zusätzliche Beihilfe in Höhe von 177,34 EUR zu.
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Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15. September 2022 die Klage abzuweisen und führte zur Begründung aus, dass die in Abzug gebrachte Eigenbeteiligung für wahlärztliche Leistungen rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Der Abzug ergebe sich aus Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 1 BayBG. Eine Begrenzung der Eigenbeteiligung für wahlärztliche Leistungen auf die gewährte Beihilfe entsprechend der Eigenbeteiligung für Medikamente nach Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBhV [sic!; gemeint wohl Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG] sehe das Gesetz nicht vor. Insoweit handle es sich weder um ein Redaktionsversehen noch um einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht. Denn die ausreichende und erforderliche Versorgung mit Arzneimitteln etc. gehöre zur medizinischen Grundversorgung. Die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen beruhe zwar auf dem Prinzip der freien Arztwahl, gehe jedoch über die medizinische Grundversorgung hinaus, die durch das dafür zuständige Krankenhauspersonal im medizinisch notwendigen Umfang gewährleistet und über den Basistagessatz abgedeckt werde. Im Gegensatz zu Arzneimitteln etc. könne der Patient daher selbst entscheiden, ob er über die Grundversorgung hinausgehende Leistungen in Anspruch nimmt, für die eine Eigenbeteiligung nach Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG anfalle (VG München, U.v. 9.7.2021 – M 17 K 14.2779 – juris, Rn. 47 ff.). Gerade für den Fall, dass die Eigenbeteiligung den Beihilfeanspruch für die Wahlleistungen übersteige, sei in der Verwaltungsvorschrift Nr. 10 Satz 1 zu § 28 Abs. 1 BayBhV festgelegt worden, dass die Eigenbeteiligung für wahlärztliche Leistungen auch bei der Krankenhausabrechnung abgezogen werden könne.
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Die Klägerin nahm hierzu mit Schriftsatz vom 30. September 2022 Stellung und wies darauf hin, dass der Beklagte selbst feststelle, dass der Patient selbst entscheiden könne, ob er über die Grundversorgung hinausgehende Leistungen in Anspruch nehme, für die eine Eigenbeteiligung anfalle. Damit erkläre der Beklagte selbst, dass die Eigenbeteiligung für die Wahlleistungen anfalle. Wenn dem so sei, könne hierüber nicht die Grundversorgung zulasten des Beihilfeberechtigten gekürzt werden. Es werde weiterhin die Auffassung vertreten, dass die Kosten der Grundversorgung in jedem Fall durch die Beihilfe erstattet werden müssten und eine Wahlleistungsvereinbarung nicht dazu führen könne, dass der Dienstherr dadurch teilweise von seiner Leistungspflicht hinsichtlich der Deckung der Kosten für die Grundversorgung freigestellt werde. In diesen Fallkonstellationen sei ihrer Auffassung nach eine Vergleichsberechnung zwingend erforderlich.
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Der Beklagte teilte abschließend mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2022 mit, dass hinsichtlich der anzusetzenden Eigenbeteiligung im Schriftsatz vom 15. September 2022 versehentlich eine Aufenthaltsdauer von 22 Tage angesetzt worden sei. Im Bescheid vom 4. Juli 2022 sei richtigerweise von einer Aufenthaltsdauer von 21 Tagen ausgegangen worden, woraus sich eine Eigenbeteiligung i. H. v. 525 EUR (21 x 25 EUR) ergebe. Die Beihilfefestsetzung in Höhe von 1.890,00 EUR (4.830,00 EUR x 50 v. H. abzgl. 525 EUR) sei daher zutreffend.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage, über deren Entscheidung die zuständige Einzelrichterin – vor dem Hintergrund des Übertragungsbeschlusses vom 23. März 2026 – berufen war (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist begründet.
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1. Die Klage ist zulässig. Die vorliegende Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) statthaft und wurde innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO erhoben.
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2. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe i. H. v. 177,34 EUR. Der Bescheid vom 4. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. August 2022 erweist sich insoweit als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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a) Die Klägerin ist als Beamtin gem. Art. 96 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BayBG grundsätzlich beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 50 v.H.. Gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG erhalten Beamte grundsätzlich Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge. Das Nähere hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfen ergibt sich aus der jeweils anwendbaren Bayerischen Beihilfeverordnung, Art. 96 Abs. 5 BayBG. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BayBhV sind Aufwendungen „nach den folgenden Vorschriften“ beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig, der Höhe nach angemessen sind und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der streitgegenständlichen Aufwendungen maßgeblich (st.Rspr., vgl. etwa BVerwG, U.v. 8.11.2012 – 5 C 4.12. – juris Rn. 12; U.v. 2.4.2014 – 5 C 40/12 – juris Rn. 9). Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BayBhV gelten Aufwendungen als in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird.
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Als Rechtsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem stationären Klinikaufenthalt ist vorliegend bezüglich der allgemeinen Krankenhausleistungen auf § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV sowie konkret bezüglich der gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen auf § 28 Abs. 2 Satz 4, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBhV i. d. F. d. Bek. v. 18.8.2021 (GVBl. S. 558), gültig für den Zeitraum 1.10.2021 bis 30.9.2024, abzustellen. Danach sind Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen (§ 17 KHEntgG, § 16 Satz 2 BPflV) beihilfefähig, abzüglich der Eigenbeteiligung gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG. Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr.1 BayBG regelt, dass bei der Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankenhaus nach Anwendung des persönlichen Bemessungssatzes im Fall von wahlärztlichen Leistungen 25 EUR pro Aufenthaltstag im Krankenhaus als Eigenbeteiligung abzuziehen ist.
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Im Streit steht vorliegend die Frage, ob der Abzug der Eigenbeteiligung bei der Rechnung vom 22. Juni 2022 und die in der Folge festgesetzte Beihilfe zu Recht erfolgte. Nicht zur Entscheidung des Gerichts gestellt ist die Frage, ob die Festsetzung der beihilfefähigen Aufwendungen zu Recht erfolgte; dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Vorbringen ausdrücklich nicht gegen die Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen betreffend die Rechnung vom 23. Juni 2022, soweit diese vor dem Hintergrund des über dem „Schwellenwert“ von 2,3, 1,8 bzw. 1,15 angesetzten Steigerungswertes erfolgt ist.
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b) Dies zugrunde gelegt ist zunächst festzustellen, dass im Fall der Klägerin ausweislich der Rechnung des … Dr. med. … vom 23. Juni 2022 gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen i. S. d. Norm vorliegen, die dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen darstellen. Eine entsprechende schriftliche Wahlleistungsvereinbarung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG liegt ebenfalls vor. Die Beihilfefähigkeit der allgemeinen Krankenhausleistungen entsprechend der Rechnung vom 22. Juni 2022 ist – wie auch vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid angenommen – ebenfalls unproblematisch gegeben.
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c) Die Berechnung der nach Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG zu berücksichtigenden Eigenbeteiligung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Unter Berücksichtigung des 22-tägigen Klinikaufenthalts der Klägerin ergibt sich in der Summe eine Eigenbeteiligung i. H. v. 525,00 EUR (21x 25,00 EUR). Der Beklagte hat hier unter Zugrundelegung von Ziffer 28.1.9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 6. März 2023 (BayMBl. Nr. 133; im Folgenden: BayBhVBek) Aufnahme- und Entlassungstag als einen Tag gezählt.
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d) Zu Unrecht hat der Beklagte vorliegend allerdings die Eigenbeteiligung i. H. v. 525,00 EUR bei der Rechnung vom 22. Juni 2022, welche die allgemeinen Krankenhausleistungen betrifft, in Abzug gebracht. Ein dahingehendes Vorgehen ist mit der Vorschrift des Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG nicht zu vereinbaren (insoweit mangels Entscheidungserheblichkeit offengelassen VG Bayreuth, U.v. 12.9.2017 – B 5 K 16.21 – juris Rn. 32).
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Der Beklagte hat den Abzug der Eigenbeteiligung bei den Aufwendungen für die allgemeinen Krankenhausleistungen auf Grundlage von Ziffer 28.1.11 Satz 1 BayBhVBek vorgenommen. Danach kann die Eigenbeteiligung für wahlärztliche Leistungen pro Aufenthaltstag im Krankenhaus bei allen stationären Aufwendungen – auch bei der Krankenhausabrechnung – berücksichtigt werden.
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Die vorbenannte Ziffer 28.1.11 Satz 1 BayBhVBek stellt eine mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende Erweiterung des Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 1 BayBG dar, der einen Abzug bei allen stationären Aufwendungen gerade nicht vorsieht. Es handelt sich bei dieser Vorgabe um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die lediglich die von ihrem Anwendungsbereich erfassten Behörden, nicht jedoch die Gerichte, die lediglich dem Gesetz unterworfen sind, bindet. Rechtsauslegende Verwaltungsvorschriften können gesetzliche Bestimmungen weder erweitern noch einschränken (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2010 – 5 C 3/09 – NVwZ-RR 2010, 926 Rn. 38; Uckelmann in BeckOK Beamtenrecht Bayern, 39. Ed., Stand: 1.4.2026, Art. 15 BayBG, Rn. 10).
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Einem Abzug bei sämtlichen stationären Aufwendungen steht der Wortlaut des Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 1 BayBG entgegen. Der Abzug der Eigenbeteiligung i. H. v. 25 EUR pro Aufenthaltstag im Krankenhaus bezieht sich bereits dem Wortlaut nach nur auf die wahlärztlichen Leistungen. Der Abzug steht in Nr. 1 der Norm untrennbar mit der wahlärztlichen Leistung im Zusammenhang, so dass sich das vorgefundene Ergebnis auch aus der Gesetzessystematik heraus ergibt. Darüber hinaus heißt es in der maßgeblichen Gesetzesbegründung: „Durch einen Verzicht auf die Inanspruchnahme von Wahlleistungen entscheide im Ergebnis jeder Beihilfeberechtigte über den Ansatz der Eigenbeteiligungen bei Wahlleistungen“ (LT-Drs. 15/6302, S. 7; Hervorhebung durch das Gericht). Damit wird ganz klar deutlich, dass der Gesetzgeber den Ansatz der Eigenbeteiligung bei Wahlleistungen selbst, nicht jedoch bei sämtlichen stationären Krankenhausleistungen beabsichtigt hat. Durch die Verwaltungsvorschrift soll, unabhängig vom Eingang der einzelnen chefärztlichen Liquidationen, eine pragmatische Berücksichtigung der Eigenbehalte gewährleistet werden (vgl. dazu Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Bd. 2, 194. AL April 2023, § 28 BayBhV, Rn. 5 (5)). Dieser Zweck ist nachvollziehbar, zumal es nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Rechnungen verschiedener behandelnder Chefärzte in zeitlichem Abstand beim Beihilfeberechtigten eingehen, kann diesem indes auch durch eine Berücksichtigung der Eigenbeteiligung ausschließlich bei Wahlleistungen genügt werden.
27
Die in Ziffer 28.1.11 BayBhVBek beschriebene Vorgehensweise, kann – insbesondere in Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in denen der Betrag der Eigenbeteiligung die zu gewährende Beihilfe für Aufwendungen für wahlärztliche Leistungen übersteigt – letztlich unter Umständen zu einer erheblichen Minderung der Beihilfe im Hinblick auf die Gesamtkosten der stationären Behandlung führen und stellt damit eine Einschränkung des im Beihilferecht verankerten Grundsatzes dar, dass Beihilfe gewährt wird, soweit die Aufwendungen notwendig, nachgewiesen und der Höhe nach angemessen sind. Insoweit bedürfte eine Kürzung über den Wortlaut des Art. 96 Abs. 2 Satz 7 Nr. 1 BayBG hinaus einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, welche die Verwaltungsvorschrift als solche nicht darzustellen im Stande ist. Der parlamentarische Gesetzgeber muss die Verantwortung für Beihilfekürzungen in Form von Eigenbeteiligungen übernehmen (vgl. dazu ThürOVG U.v. 15.11.2022; – 2 KO 801/20 – juris m. w. N.).
28
Die Frage, ob ein gesetzlich geregelter Ausschluss mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) vereinbar wäre, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass es in Konstellationen, wie der hier vorliegenden, mit einer wie in der Verwaltungsvorschrift geregelten Vorgehensweise zu einer Schlechterstellung bezüglich des Umfangs der gewährten Beihilfe für allgemeine Krankenhausleistungen für denjenigen kommt, der sich für Wahlleistungen entscheidet. Zwar besteht im Fall von Wahlleistungen eine freie Wahlmöglichkeit (vgl. dies als maßgebliches Unterscheidungskriterium zugrunde legend für die Frage einer entsprechenden Anwendung der Belastungsgrenze i. S. d. § 96 Abs. 3 Satz 6 BayBG VG München, U.v. 9.7.2021 – M 17 K 14.2779 – juris Rn. 55), einen sachlichen Grund für eine Kürzung bei nicht die Wahlleistung betreffenden Aufwendungen kann das Gericht indes zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennen.
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e) Durch die Vorgehensweise des Beklagten ist die Klägerin auch in ihren Rechten verletzt. Wäre der Abzug der Eigenbeteiligung i. H. v. 525,00 EUR richtigerweise bei der Rechnung vom 23. Juni 2022 vorgenommen worden, für die nach Anwendung des persönlichen Bemessungssatzes eine Beihilfe i. H. v. 347,66 EUR festgesetzt wurde, hätte sich dieser Betrag auf 0 EUR reduziert. Dem gegenüber wäre der Klägerin für die Rechnung vom 22. Juni 2022 eine Beihilfe i. H. v. 2.415,00 EUR zu gewähren gewesen. Nachdem die Klägerin vorliegend lediglich 2.237,66 EUR gewährt wurden, steht ihr ergänzend der Differenzbetrag i. H. v. 177,34 EUR zu. Der Klage war daher in diesem Umfang stattzugeben.
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3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.